← Österreich

{'item': 'L521 2317615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlL521 2317615-1 Spruch, L521 2317615-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX begehrte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von aus Sicht des Antragstellers im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems (Grundverfahren) rechtswidrig abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 lit. a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 47,00.
  2. römisch 40 begehrte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von aus Sicht des Antragstellers im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems (Grundverfahren) rechtswidrig abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 Litera a, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 47,
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 wurde dem Spruch zufolge der Antrag der XXXX vom 21.05.2025 auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen. Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde aus, im Grundverfahren sei infolge eines am 08.11.2024 ergangenen Verbesserungsauftrages ein neuer Grundbuchsantrag und nicht wie aufgetragen eine Folgeeingabe eingebracht worden. Da ein neuer Grundbuchsantrag eingebracht worden sei, habe hiefür Eingabegebühr gemäß TP 9 lit. a GGG eingezogen werden müssen.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 wurde dem Spruch zufolge der Antrag der römisch 40 vom 21.05.2025 auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen. Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde aus, im Grundverfahren sei infolge eines am 08.11.2024 ergangenen Verbesserungsauftrages ein neuer Grundbuchsantrag und nicht wie aufgetragen eine Folgeeingabe eingebracht worden. Da ein neuer Grundbuchsantrag eingebracht worden sei, habe hiefür Eingabegebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG eingezogen werden müssen.
  5. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 richtet sich die am 24.07.2025 eingebrachte Beschwerde der XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
  6. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 richtet sich die am 24.07.2025 eingebrachte Beschwerde der römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
  7. Die Beschwerdevorlage langte am 14.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Note vom 03.12.2025 darüber in Kenntnis, dass § 4 Abs. 4 GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2).
  9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Note vom 03.12.2025 darüber in Kenntnis, dass Paragraph 4, Absatz 4, GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. Paragraph 4, Absatz 4, GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 6 c, GEG E2). Der beschwerdeführende Partei wurde die Möglichkeit einer Äußerung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Note vom 03.12.2025 eingeräumt, wovon die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  10. Feststellungen: 1.
  11. XXXX begehrte als Antragsteller mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 lit. a GGG im Betrag von EUR 47,00.1.
  12. römisch 40 begehrte als Antragsteller mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 Litera a, GGG im Betrag von EUR 47,
  13. 1.
  14. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 wurde ein Antrag der XXXX vom 21.05.2025 auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen. Ein dahingehender Antrag wurde von G XXXX allerdings nie gestellt. 1.
  15. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 wurde ein Antrag der römisch 40 vom 21.05.2025 auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen. Ein dahingehender Antrag wurde von G römisch 40 allerdings nie gestellt. 1.
  16. Gegen den Bescheid der Präsidentin des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 richtet sich die am 24.07.2025 eingebrachte Beschwerde der XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens beantragt wird.1.
  17. Gegen den Bescheid der Präsidentin des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.06.2025 richtet sich die am 24.07.2025 eingebrachte Beschwerde der römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens beantragt wird.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 932/25i des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr sowie des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems. 2.
  20. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 932/25i des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr sowie des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems. 2.
  21. Der am 21.05.2025 eingebrachten Antrag weist als Antragsteller eindeutig Rechtsanwalt XXXX aus, der sowohl im ERV-Deckblatt als auch im weiteren Verlauf der Eingabe als (einzige) Partei bezeichnet wird und auch in der letzten Zeile der Eingabe als Gefertigter angeführt ist. Der Name der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei XXXX wird im verfahrenseinleitenden Antrag nicht genannt. Ein Antrag der XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 wurde den der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens zufolge nie gestellt. 2.
  22. Der am 21.05.2025 eingebrachten Antrag weist als Antragsteller eindeutig Rechtsanwalt römisch 40 aus, der sowohl im ERV-Deckblatt als auch im weiteren Verlauf der Eingabe als (einzige) Partei bezeichnet wird und auch in der letzten Zeile der Eingabe als Gefertigter angeführt ist. Der Name der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei römisch 40 wird im verfahrenseinleitenden Antrag nicht genannt. Ein Antrag der römisch 40 auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 wurde den der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens zufolge nie gestellt. 2.
  23. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, die beschwerdeführende Partei hat die ihr zuletzt eingeräumte Möglichkeit einer Äußerung ungenutzt gelassen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  25. Rechtslage: 3.1.
  26. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.
  27. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (statt aller VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN).Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (statt aller VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN). 3.1.
  28. Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 lit a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit a GGG verpflichtet.3.1.
  29. Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG verpflichtet. 3.1.
  30. Der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a unterliegen alle Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch, die Eingabegebühr beträgt EUR 47,00.3.1.
  31. Der Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch, die Eingabegebühr beträgt EUR 47,
  32. 3.1.
  33. Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen3.1.
  34. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
  35. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  36. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.
  37. In der Sache: 3.2.
  38. § 6c Abs. 2 GEG sieht eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Partei vor, die die Beträge entrichtet hat. Ein Fall einer amtswegigen Rückzahlung liegt nicht vor, der angefochtene Bescheid geht vielmehr auf den (mehrere Verfahren vor oberösterreichischen Bezirksgerichten betreffenden) Antrag des XXXX vom 21.05.2025 zurück.3.2.
  39. Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG sieht eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Partei vor, die die Beträge entrichtet hat. Ein Fall einer amtswegigen Rückzahlung liegt nicht vor, der angefochtene Bescheid geht vielmehr auf den (mehrere Verfahren vor oberösterreichischen Bezirksgerichten betreffenden) Antrag des römisch 40 vom 21.05.2025 zurück. 3.2.
  40. Die beschwerdeführende Partei XXXX hat den Feststellungen zufolge keinen Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren gestellt, obwohl sie als Schuldnerin der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG hiezu berechtigt wäre.3.2.
  41. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 hat den Feststellungen zufolge keinen Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren gestellt, obwohl sie als Schuldnerin der Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG hiezu berechtigt wäre. Da die belangte Behörde folglich einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages der angeblichen Antragstellering erlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwSlg 6463 A/1964). Dieser Umstand ist im Rechtsmittelverfahren amtswegig wahrzunehmen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001) und der angefochtene Bescheid schon deshalb ersatzlos zu beheben. 3.2.
  42. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Umdeutung des Antrages des XXXX vom 21.05.2025 in einen Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei nicht in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (statt aller VwGH 16.03.2026, Zl. 2013/17/0705 mwN).3.2.
  43. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Umdeutung des Antrages des römisch 40 vom 21.05.2025 in einen Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei nicht in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (statt aller VwGH 16.03.2026, Zl. 2013/17/0705 mwN). In Ansehung der Parteienbezeichnung ist lediglich die Berichtigung einer unrichtigen Schreibweise oder die Ergänzung einer unvollständige Parteienbezeichnung statthaft. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (statt aller VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056 mwN). Ausgehend davon war es der belangten Behörde verwehrt, den Antrag des XXXX als einen Antrag der XXXX zu werten und darüber abzusprechen. In Ansehung der Parteienbezeichnung ist lediglich die Berichtigung einer unrichtigen Schreibweise oder die Ergänzung einer unvollständige Parteienbezeichnung statthaft. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (statt aller VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056 mwN). Ausgehend davon war es der belangten Behörde verwehrt, den Antrag des römisch 40 als einen Antrag der römisch 40 zu werten und darüber abzusprechen. 3.2.
  44. Die beschwerdeführende Partei wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 4 GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. 3.2.
  45. Die beschwerdeführende Partei wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass Paragraph 4, Absatz 4, GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. Paragraph 4, Absatz 4, GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2). Der in eigenem Namen gestellte Rückzahlungsantrag des XXXX wäre daher bei zutreffender rechtlicher Würdigung zurückzuweisen, zumal die Antragsteller nicht der Gebührenschuldner ist. Aufgrund der Unzuständigkeit der belangte Behörde in der gegenständlichen Beschwerdesache konnte dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren allerdings nicht aufgegriffen werden. Die gegenständliche Entscheidung steht einem hinkünftigen Rückzahlungsantrag der XXXX (in eigenem Namen) in formaler Hinsicht nicht entgegen. Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 6 c, GEG E2). Der in eigenem Namen gestellte Rückzahlungsantrag des römisch 40 wäre daher bei zutreffender rechtlicher Würdigung zurückzuweisen, zumal die Antragsteller nicht der Gebührenschuldner ist. Aufgrund der Unzuständigkeit der belangte Behörde in der gegenständlichen Beschwerdesache konnte dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren allerdings nicht aufgegriffen werden. Die gegenständliche Entscheidung steht einem hinkünftigen Rückzahlungsantrag der römisch 40 (in eigenem Namen) in formaler Hinsicht nicht entgegen. 3.
  46. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  47. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind. 3.3.
  48. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes abgesehen werden.3.3.
  49. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Eingabe sowie zur Beschwerdelegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Eingabe sowie zur Beschwerdelegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L521.2317615.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.