4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 19.08.2022 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat wegen des Krieges und weil ihn das Regierungssystem zum Militär einberufen wollte, verlassen zu haben. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am 13.09.2023. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil er den Militärdienst weder für das syrische Regime noch für die Kurden leisten wollte. 4. Mit Bescheid vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Am 28.12.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. 5. Am 28.12.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Zu seinem Fluchtgrund trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet habe. Er sei aus seinem Heimatland sowohl aufgrund der Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst auf Seiten des syrischen Regimes als auch einer Angst vor einer Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Selbstverwaltung geflüchtet. 6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache am 12.02.2025 der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vorbrachte, wegen des Militärdienstes ausgereist zu sein. Zudem habe er als Kurde keine Rechte und weder seine Religion noch seine Volksgruppe würden anerkannt. Der Beschwerdeführer äußerte auch Angst vor dem neuen Präsidenten zu haben, weil dieser den Islam einsetzen wolle und andere Religionen und Konfessionen nicht anerkenne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Kurmanji.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Kurmanji. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka geboren und lebte dort bis 2017. Im selben Jahr reiste er aus Syrien in die Türkei aus. 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei in Richtung Europa. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka geboren und lebte dort bis 2017. Im selben Jahr reiste er aus Syrien in die Türkei aus. 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei in Richtung Europa. Am 18.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang eine Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Anschließend besuchte er zwei Jahre lang ein College für Computertechnik, das er auch abschloss. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht berufstätig. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwestern leben in Syrien. Ein Bruder lebt seit 2013 in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.5. Die Stadt XXXX und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen seit 2014 unter der Kontrolle der SDF.1.1.5. Die Stadt römisch 40 und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen seit 2014 unter der Kontrolle der SDF. 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte verfolgt zu werden, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt. 1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften. Er wird in seiner Herkunftsregion zudem nicht als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen. 1.2.6. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch einen Akteur in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat: Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen. 1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025: Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Im Dezember 2024 stürzten Oppositionskräfte das Assad-Regime in Syrien, woraufhin eine Übergangsregierung unter Ahmad ash-Shara’ die Macht übernahm. Trotz anfänglicher Bemühungen um Stabilität und Reformen, darunter eine neue Verfassungserklärung und die Einsetzung technokratischer Minister, konzentriert sich die Macht nach wie vor auf einen kleinen Kreis von HTS-nahen Vertrauten. Die neue Regierung sieht sich mit strukturellen Schwächen, mangelnder Verwaltungsinfrastruktur, internen Spannungen und fortbestehender regionaler Zersplitterung konfrontiert. Gleichzeitig bleibt das politische Projekt autoritär geprägt, während die internationale Einstufung der HTS als Terrororganisation und die Ausgrenzung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen fortbestehen. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die Übergangsregierung hat Schwierigkeiten, Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen und wird von internen Machtkämpfen sowie externen Bedrohungen durch Assad-treue Kräfte, radikale Milizen und kriminelle Banden herausgefordert. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen, sektiererischer Gewalt und gezielten Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie ehemalige Regimeangehörige. Während in den Küstenregionen vorübergehend eine Rückkehr zur Normalität vermeldet wurde, halten die gewaltsamen Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen an. Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe Kräfte, islamistische Gruppen und Regimeüberreste sind dokumentiert und prägen den fragilen Übergang, der sowohl durch lokale als auch internationale Akteure zusätzlich destabilisiert wird. Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert. Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien bleibt auch nach dem Sturz von Bashar al-Assad angespannt, da islamistische Gruppierungen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten, insbesondere in Idlib und Aleppo, die Kontrolle übernommen haben, jedoch weiterhin interne Machtkämpfe und Widerstand durch Assad-treue Zellen bestehen. In Regionen wie ar-Raqqa, al-Hasaka und Ost-Aleppo kommt es regelmäßig zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, während israelische und russische Luftangriffe die Lage zusätzlich destabilisieren. Aleppo ist strategisch besonders wichtig, bleibt jedoch zwischen islamistischen Gruppen, kurdischen Einheiten (SDF) und verbliebenen Assad-Milizen hart umkämpft, was sich in gezielten Attentaten, Entführungen und Kämpfen wie an der Ashrafiya-Front zeigt. Der Wiederaufbau der zerstörten Stadt kommt kaum voran, da die neuen Machthaber ihren Fokus auf militärische Kontrolle legen. Insgesamt hat sich die humanitäre Situation, besonders in Idlib, durch anhaltende Gewalt, Versorgungskrisen und wirtschaftliche Not weiter verschärft. Sicherheitslage im Gouvernement al-Hasaka Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke (Al-Hasaka, Al-Malikeyyeh, Qamishli und Ras al-Ain) mit insgesamt 16 Unterbezirken gegliedert und hat die Stadt Hasaka als Hauptstadt. Im März 2025 wurde die Bevölkerung des Gouvernements von internationalen Organisationen auf zwischen rund 1,33 und 1,45 Millionen Personen einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer geschätzt. Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Hasaka nahezu vollständig unter der Kontrolle der kurdischen SDF, mit Ausnahme eines nordwestlichen Grenzgebiets zur Türkei, das von der türkisch unterstützten SNA kontrolliert wurde, während die Integration der SDF in die neue syrische Armee trotz eines Abkommens vom März 2025 weiterhin ungeklärt blieb. Während in Hasaka sowohl US-amerikanische als auch russische Militärpräsenz bestand und Bewegungen bzw. Abzüge von US-Truppen berichtet wurden, waren zugleich weiterhin IS-Zellen aktiv, insbesondere in Haftlagern wie Al-Hol, und es traten zusätzlich neue lokale bewaffnete Gruppen auf, die auf eine Destabilisierung der SDF abzielten. Im Gouvernment Hasaka kam es im Berichtszeitraum zu Festnahmekampagnen der SDF gegen Zivilpersonen, teils ohne bekannte Begründung, teils im Zusammenhang mit Spannungen nach dem Abkommen vom März 2025, wobei insbesondere Personen ins Visier geraten seien, die Unterstützung für die Übergangsregierung gezeigt hätten; zudem wurden vereinzelt tödliche Angriffe auf Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete gemeldet. Gleichzeitig blieb die Sicherheitslage durch erneute türkische Luftangriffe und Angriffe der türkisch unterstützten SNA auf SDF-Stellungen, ein erhöhtes Konfliktrisiko infolge von Auseinandersetzungen zwischen SDF und HTS/SNA sowie durch anhaltende Aktivitäten von IS-Zellen – insbesondere in Lagern wie Al-Hol und Roj – angespannt, worauf die SDF mit Razzien und Festnahmen unter Unterstützung der internationalen Koalition reagierten. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.7. (
dem Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht der DAANES wird Wehrdienstverweigerern ein zusätzlicher Monat Dienstzeit angerechnet, wenn sie eingezogen werden, und ihre Namen werden an Checkpoints weitergegeben. Wer beim illegalen Grenzübertritt ertappt wird, wird direkt zum Dienst eingezogen, wobei laut DIS keine Fälle von Misshandlung bekannt sind. Die Behörden gehen vor allem an Checkpoints gegen Verweigerer vor, in Wohnhäusern wird nicht systematisch gesucht – in arabischen Regionen oft mit größerer Zurückhaltung. Deserteure, also Kämpfer, die 15 Tage unentschuldigt fehlen, werden nicht zusätzlich bestraft, aber zu ihren Motiven befragt. Regelmäßig gibt es Amnestien, wenn sie sich freiwillig melden. Viele versuchen dennoch, sich dauerhaft zu entziehen – je nach regionaler Kontrolle und Sicherheitslage – während sich junge Männer bei stabiler Lage eher zum Dienst melden. Familienangehörige von Verweigerern oder Deserteuren sind laut vorliegenden Informationen keiner Sanktionierung oder Repression ausgesetzt. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen eine Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. Mehrere Quellen berichten, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat. Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Die neue syrische Übergangsregierung wird trotz anfänglich disziplinierter Machtübernahme mit schweren Vorwürfen von Menschenrechtsorganisationen konfrontiert. Berichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewaltakte und Rachekampagnen, insbesondere in ehemaligen Hochburgen des Assad-Regimes. Lokale Milizen und von der Türkei unterstützte Gruppen wie die SNA sollen dabei systematisch gegen kurdische Zivilisten, Alawiten und frühere Regimetreue vorgegangen sein, oft ohne rechtliche Konsequenzen. Auch die Einschränkung von Meinungsfreiheit, neue Formen von Zensur und religiös motivierte Repressionen werfen ein kritisches Licht auf das derzeitige Machtgefüge. Die Übergangsregierung betont zwar ihre Absicht, Täter zur Rechenschaft zu ziehen, doch bleibt fraglich, inwieweit dies effektiv umgesetzt wird. Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Seit dem
der Berichtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes gibt es zwar mehrere Quellen, wonach die HTS eine strenge Auslegung des islamischen Rechts vornahm. Die Einhaltung wurde jedoch nur von Frauen, Minderheiten und Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprachen, abverlangt. Der Beschwerdeführer fällt in keine dieser Gruppen. Soweit der Country Guidance vom April 2024 zusätzlich ins Treffen führt, dass die HTS früher auch gegen Sunniten vorging, ist festzuhalten, dass die Übergriffe Personen betrafen, die als nicht hinreichend fromm oder als Abtrünnige galten. Der Beschwerdeführer behauptete erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2025 „mit dem Islam nichts zu tun zu haben“ (VP, Seite 6). Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nach außen hin manifestierte Abkehr vom Islam liegen nicht vor. Aus dem neuen Länderinformationsblatt vom Mai 2025 ist kein Bild dahingehend erkennbar, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung die Vorgehensweise der HTS fortsetzt, eine harte Auslegung der islamischen Regeln vornimmt und diese auch von der Bevölkerung einfordert. Es wird zwar an einer Stelle darauf hingewiesen, dass die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen in Syrien zu einer Herausforderung wurde und ein Gesetz zur Bestrafung von „Verbrechen der Gotteslästerung“ eingeführt wurde, allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelquelle und bleibt offen, ob diese gesetzliche Bestimmung von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung überhaupt exekutiert wird.
dem Country Guidance vom Juni 2025 können sunnitische Muslime Ziel des IS und der Jaysh al-Islam werden, wenn sie nicht an deren Interpretation der Scharia festhalten. Derartige Bedenken werden im Hinblick auf die syrische Übergangsregierung nicht geäußert, als es keine Informationen dazu gibt, wie sunnitische Moslems behandelt werden, die nicht ihrer Auslegung der Scharia angehören. Die Argumente des Beschwerdeführers, weshalb er die Ideologie der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung nicht teile (er würde weder beten noch fasten, würde Alkohol trinken und in die Disco gehen; VP, Seite 6), sind zwar durchaus nachvollziehbar. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte: Zum einen bleibt die weitere Entwicklung in Syrien, wo Ahmad ASH-SHARA' immer wieder beteuerte, ein
igtes System einführen zu wollen, abzuwarten. Unabhängig davon ist – selbst für den Fall, dass die neue syrische Übergangsregierung den radikalen Kurs der HTS fortsetzen und der Beschwerdeführer der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung kritisch gegenüberstünde – nicht davon auszugehen, dass diese Gegnerschaft wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist und er das innerliche Bedürfnis hat, offen gegen die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung Stellung zu beziehen und seine Kritik zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er diesbezüglich bisher außenwirksam (exilpolitisch) auftrat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst, von kurdischen Kräften verfolgt zu werden, gründet sich maßgeblich auf die Länderberichtslage, wonach jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten: Dem Länderinformationsblatt ist dazu zu entnehmen, dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“ Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239). Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569 aus 2023,; 04.10.2023, E 1085 aus 2023,). Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.
G 2005 bereits vorab Rechnung getragen.Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Zu Spruchpunkt B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W118.2285310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.