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{'item': 'W135 2270299-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 114§ 83§§ 15§ 43a§ 53§§ 27§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW135 2270299-2 Spruch, W135 2270299-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.08.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Diese Rückkehrgefährdung ergebe sich aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Diese Rückkehrgefährdung ergebe sich aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Schriftsatz vom 10.04.2023 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.03.2023 Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. blieben hingegen unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10.04.2023 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.03.2023 Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben hingegen unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 43a Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am 30.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden habe können.Am 30.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden habe können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, W132 2270299-1/14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.04.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Am 07.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welchem die belangte Behörde mit Genehmigungsschreiben vom 08.11.2024 zustimmte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§§ 15und 269 Abs. 1 St

GB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 St

GB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

§ 53Abs. 3 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 wurde auf einen Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, wurde auf einen Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 18.02.2025 verständige die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie wegen §§ 28 Abs. 1 erster Fall und Abs. 1 zweiter Fall SMG geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 18.02.2025 verständige die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie wegen Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall und Absatz eins, zweiter Fall SMG geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Folge wurde ein von der belangten Behörde eingeleitetes Aberkennungsverfahren aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Aktenvermerk vom 10.03.2025 eingestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG und § 15 St

GB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 und Abs. 3 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 wurde auf einen Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und bezüglich des Urteils vom 28.11.2024, XXXX , die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, wurde auf einen Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und bezüglich des Urteils vom 28.11.2024, römisch 40 , die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In der Folge leitete die belangte Behörde wiederum ein Aberkennungsverfahren ein. Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er habe zuletzt in Syrien in einem Vorort von XXXX namens XXXX gelebt. Er habe in Syrien acht Jahre lang die Grundschule besucht und in einer Molkerei gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanziert habe. In der Türkei habe er zudem als Tischler gearbeitet. Er sei geschieden und habe zwei minderjährige Töchter, die in Syrien in einem Vorort von XXXX namens XXXX leben würden. Zu seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt, aber zu den Kindern. Seine Eltern und sieben seiner Geschwister seien in Saudi-Arabien aufhältig, zwei weitere Geschwister würden in Jordanien leben. Sein Vater arbeite mit seinen Geschwistern zusammen und sie würden für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt und das Verhältnis sei gut. Darüber hinaus habe er noch viele Onkeln und Tanten sowie Cousins in Syrien, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe er nur einen Cousin. Er habe in Österreich einen Integrationskurs und einen Deutschkurs gemacht und habe eine Ausbildung als Tischler machen wollen. Gearbeitet habe er in Österreich aber nie. Die Frage, ob er andere besondere Bindungen zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin in Haft und mache nichts.“ Auf Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter krank gewesen sei, was ihn psychisch belastet habe, weswegen er Drogen genommen habe. Befragt nach dem gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung gebe, es herrsche aber Chaos und Unsicherheit in Syrien. Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er habe zuletzt in Syrien in einem Vorort von römisch 40 namens römisch 40 gelebt. Er habe in Syrien acht Jahre lang die Grundschule besucht und in einer Molkerei gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanziert habe. In der Türkei habe er zudem als Tischler gearbeitet. Er sei geschieden und habe zwei minderjährige Töchter, die in Syrien in einem Vorort von römisch 40 namens römisch 40 leben würden. Zu seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt, aber zu den Kindern. Seine Eltern und sieben seiner Geschwister seien in Saudi-Arabien aufhältig, zwei weitere Geschwister würden in Jordanien leben. Sein Vater arbeite mit seinen Geschwistern zusammen und sie würden für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt und das Verhältnis sei gut. Darüber hinaus habe er noch viele Onkeln und Tanten sowie Cousins in Syrien, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe er nur einen Cousin. Er habe in Österreich einen Integrationskurs und einen Deutschkurs gemacht und habe eine Ausbildung als Tischler machen wollen. Gearbeitet habe er in Österreich aber nie. Die Frage, ob er andere besondere Bindungen zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin in Haft und mache nichts.“ Auf Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter krank gewesen sei, was ihn psychisch belastet habe, weswegen er Drogen genommen habe. Befragt nach dem gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung gebe, es herrsche aber Chaos und Unsicherheit in Syrien. Mit Bescheid vom 06.10.2025 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung

§ 46

FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 52Abs.

9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 06.10.2025 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, besonders da er über eine ausreichende Bildung und Berufserfahrung verfüge. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und sei mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut. Zudem verfüge er über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Verfolgung oder Gefährdung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. In XXXX sei die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen und sei XXXX über den Luftweg sicher zu erreichen. Des Weiteren hielt die Behörde fest, dass sich keine Hinweise für gewichtige integrative Anknüpfungspunkte ergeben hätten.Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, besonders da er über eine ausreichende Bildung und Berufserfahrung verfüge. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und sei mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut. Zudem verfüge er über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Verfolgung oder Gefährdung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. In römisch 40 sei die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen und sei römisch 40 über den Luftweg sicher zu erreichen. Des Weiteren hielt die Behörde fest, dass sich keine Hinweise für gewichtige integrative Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass er in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Einziehung zum Wehrdienst im Jahr 2011 gelebt habe. Die Stadt stehe mittlerweile unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die Lage in Syrien sei nach wie vor ausgesprochen prekär, insbesondere sei es zu einem Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit gekommen und ein Erstarken des IS sei zu befürchten. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der kritischen Sicherheitslage und dem hohen Ausmaß an willkürlicher Gewalt eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Recht bis hin zum Tode drohen und würde er zudem aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage, seiner mangelnden Unterstützung und seiner eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär und sei auch für die kommenden Jahre eine negative Prognose ersichtlich. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine in Saudi-Arabien und Jordanien aufhältigen Verwandten unterstützt werden könnte, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu Wohnmöglichkeiten oder einem sozialen Netzwerk in Syrien befragt worden. Auch die bisherige Anzahl an Rückehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend wäre. Darüber hinaus würden Clankonflikte bestehen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, wodurch eine Reintegration in Syrien ausgeschlossen sei. Er zeige Reue hinsichtlich der begangenen Straftaten und seines Verhaltens und wolle nun ein ordentliches Leben führen. Die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, sei nach wie vor aufrecht. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien habe sich keinesfalls verbessert, sondern zuletzt verschlechtert. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer seit 2022 in Österreich und habe sich bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Er verfüge über Freundschaften und soziale Kontakte. Schließlich habe die Behörde nicht angeführt, welche Tatsachen zur Feststellung der Höhe des Einreiseverbotes geführt hätten. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und auch die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht hinreichend geprüft. Seine Schritte zur Resozialisierung und seine soziale Verankerung in Österreich seien nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und zu beheben bzw. sei dieses maßgeblich zu reduzieren.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass er in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Einziehung zum Wehrdienst im Jahr 2011 gelebt habe. Die Stadt stehe mittlerweile unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die Lage in Syrien sei nach wie vor ausgesprochen prekär, insbesondere sei es zu einem Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit gekommen und ein Erstarken des IS sei zu befürchten. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der kritischen Sicherheitslage und dem hohen Ausmaß an willkürlicher Gewalt eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Recht bis hin zum Tode drohen und würde er zudem aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage, seiner mangelnden Unterstützung und seiner eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär und sei auch für die kommenden Jahre eine negative Prognose ersichtlich. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine in Saudi-Arabien und Jordanien aufhältigen Verwandten unterstützt werden könnte, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu Wohnmöglichkeiten oder einem sozialen Netzwerk in Syrien befragt worden. Auch die bisherige Anzahl an Rückehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend wäre. Darüber hinaus würden Clankonflikte bestehen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, wodurch eine Reintegration in Syrien ausgeschlossen sei. Er zeige Reue hinsichtlich der begangenen Straftaten und seines Verhaltens und wolle nun ein ordentliches Leben führen. Die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, sei nach wie vor aufrecht. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien habe sich keinesfalls verbessert, sondern zuletzt verschlechtert. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer seit 2022 in Österreich und habe sich bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Er verfüge über Freundschaften und soziale Kontakte. Schließlich habe die Behörde nicht angeführt, welche Tatsachen zur Feststellung der Höhe des Einreiseverbotes geführt hätten. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und auch die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht hinreichend geprüft. Seine Schritte zur Resozialisierung und seine soziale Verankerung in Österreich seien nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und zu beheben bzw. sei dieses maßgeblich zu reduzieren. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation, den Umständen der verübten Straftaten, der Situation in Syrien und den Rückkehrbefürchtungen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei minderjährige Töchter. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , einem Vorort von XXXX . Der Beschwerdeführer ist dort geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014 immer dort gelebt. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist dort geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014 immer dort gelebt. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Von Ende 2013 bzw. 2014 bis 2022 hielt sich der Beschwerdeführer – unterbrochen durch einen etwa 15-tägigen Aufenthalt in Syrien im Rahmen einer Abschiebung – in der Türkei auf, bevor er über mehrere unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 14.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund 3,5 Jahren in Österreich aufhältig. Dem am 14.08.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2023 bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich aus der im damaligen Entscheidungszeitpunkt herrschenden Sicherheitslage in Syrien.Dem am 14.08.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2023 bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich aus der im damaligen Entscheidungszeitpunkt herrschenden Sicherheitslage in Syrien. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2024 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer vor seinem Haftantritt eine Lebensgefährtin, welche ihn im Gefängnis bislang aber nicht besucht hat. Der Beschwerdeführer lebt bzw. lebte weder mit seinem Cousin noch mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang an einem fünftägigen Integrationskurs und an Deutschkursen bis zum Niveau A1 teilgenommen. Er versteht und spricht nur ein bisschen Deutsch und kann sich nur sehr eingeschränkt auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer bisher mit Leistungen aus der Grundversorgung bzw. mit Sozialleistungen. Er ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht gemeinnützig tätig. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2013 oder 2014 im Alter von ca. XXXX bzw. XXXX Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Herkunftsstadt und besuchte dort acht Jahre lang die Schule. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Molkerei tätig und absolvierte seinen Grundwehrdienst. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2013 oder 2014 im Alter von ca. römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Herkunftsstadt und besuchte dort acht Jahre lang die Schule. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Molkerei tätig und absolvierte seinen Grundwehrdienst. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Im Rahmen seines nachfolgenden Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Tischler. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und fünf Schwestern leben derzeit in Saudi-Arabien. Zwei weitere Brüder sind in Jordanien aufhältig. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter leben aktuell in der Stadt Barza (auch: XXXX ), einem Vorort von XXXX , welcher in der Nähe der Heimatstadt des Beschwerdeführers liegt. Zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seinen Töchtern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt sowie in der näheren Umgebung von XXXX über mehrere Onkel, Tanten und Cousins. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und fünf Schwestern leben derzeit in Saudi-Arabien. Zwei weitere Brüder sind in Jordanien aufhältig. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter leben aktuell in der Stadt Barza (auch: römisch 40 ), einem Vorort von römisch 40 , welcher in der Nähe der Heimatstadt des Beschwerdeführers liegt. Zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seinen Töchtern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt sowie in der näheren Umgebung von römisch 40 über mehrere Onkel, Tanten und Cousins. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch nicht die Gefahr, im Zusammenhang mit der behaupteten Blutrache bzw. Clanstreitigkeit verletzt bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer hat im März 2025 keine Todesdrohung aufgrund des behaupteten, etwa 16 oder 17 Jahre zurückliegenden Streites seines Vaters mit dessen Geschäftspartner, bei dem der Geschäftspartner verstorben sei, erhalten. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen: Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 15.06.2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt waren, mit dem Vorsatz, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG unter Anwendung des § 43a Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 15.06.2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt waren, mit dem Vorsatz, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Am 14.02.2024 hat der Beschwerdeführer einen anderen am Körper verletzt, indem er auf diesen eine Klammermaschine geworfen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 15.11.2024 versucht, mehrere Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Wegweisung und anschließenden Festnahme, zu hindern, indem er seine Arme immer wieder ruckartig aus der Fixierung zu lösen versuchte, seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung stemmte, mit seiner Stirn mehrmals in Richtung des Gesichts eines Beamten stieß und mehrmals versuchte, in die linke Schulter eines anderen Beamten zu beißen, wobei er versuchte, die Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§§ 15und 269 Abs. 1 St

GB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 St

GB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

§ 53Abs. 3 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu XXXX abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Am 14.02.2024 hat der Beschwerdeführer einen anderen am Körper verletzt, indem er auf diesen eine Klammermaschine geworfen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 15.11.2024 versucht, mehrere Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Wegweisung und anschließenden Festnahme, zu hindern, indem er seine Arme immer wieder ruckartig aus der Fixierung zu lösen versuchte, seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung stemmte, mit seiner Stirn mehrmals in Richtung des Gesichts eines Beamten stieß und mehrmals versuchte, in die linke Schulter eines anderen Beamten zu beißen, wobei er versuchte, die Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu römisch 40 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Im Zeitraum vom 28.11.2024 bis zum 14.02.2025 verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX .Im Zeitraum vom 28.11.2024 bis zum 14.02.2025 verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat anderen vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zu überlassen versucht, wobei die Anbahnung und Übergabe jeweils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sonst an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, erfolgte bzw. erfolgen hätte sollen. Konkret hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.07.2025 bis zum 02.08.2025 gewerbsmäßig in zwei Angriffen nicht mehr feststellbaren Abnehmern insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Preis von insgesamt ca. EUR 200,-- überlassen. Des Weiteren hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 03.08.2025 in einem arbeitsteiligen Vorgehen, indem ein näher genannter Mittäter die Suchtgiftgeschäfte anbahnte und abdeckte, während der Beschwerdeführer das Suchtgift übergab und das Geld entgegennahm, nicht mehr festzustellenden Abnehmern 4 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,-- und einem Beamten 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- überlassen sowie weitere 16 Gramm Cannabiskraut und 1,5 Gramm Kokain zu überlassen versucht, indem er und der Mittäter das bereits abgepackte Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führten und nach potenziellen Abnehmern Ausschau hielten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 und 3 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 StPO wurde von einem Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt zu XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu XXXX die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer hat anderen vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zu überlassen versucht, wobei die Anbahnung und Übergabe jeweils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sonst an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, erfolgte bzw. erfolgen hätte sollen. Konkret hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.07.2025 bis zum 02.08.2025 gewerbsmäßig in zwei Angriffen nicht mehr feststellbaren Abnehmern insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Preis von insgesamt ca. EUR 200,-- überlassen. Des Weiteren hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 03.08.2025 in einem arbeitsteiligen Vorgehen, indem ein näher genannter Mittäter die Suchtgiftgeschäfte anbahnte und abdeckte, während der Beschwerdeführer das Suchtgift übergab und das Geld entgegennahm, nicht mehr festzustellenden Abnehmern 4 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,-- und einem Beamten 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- überlassen sowie weitere 16 Gramm Cannabiskraut und 1,5 Gramm Kokain zu überlassen versucht, indem er und der Mittäter das bereits abgepackte Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führten und nach potenziellen Abnehmern Ausschau hielten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde von einem Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt zu römisch 40 und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu römisch 40 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seit 25.08.2025 seine Freiheitsstrafe. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (LIB)  UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024  EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)  EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025) Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 […] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: Quelle: TWI 28.2.2025 In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da

der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:

  1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der IS und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). […] Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten SDF und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten SDF erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
  2. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
  3. Brigade des
  4. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). […] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara’ wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara’ in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay’at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara’ zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). […] Außenpolitische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-06 […] Nach der Wende in Syrien durch den Sturz Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert. Die Außenpolitik ist fragmentiert und strategisch unberechenbar. Während einige Fraktionen weiterhin Verbindungen zum Iran halten, haben andere begonnen, sich enger an die Türkei oder sunnitische Staaten zu binden. Israel intensiviert seine Luftangriffe auf iranische Stellungen, während die Türkei und die Golfstaaten versuchen, ihren Einfluss zu vergrößern. Die Region bleibt geopolitisch instabil, und die zukünftige Entwicklung der syrischen Außenpolitik hängt maßgeblich von den internen Machtkämpfen innerhalb der neuen islamistischen Regierung ab (VB Amman 9.2.2025). Durch das Ausschalten des Iran und Russlands sind noch drei Großmächte militärisch in die syrischen Angelegenheiten involviert – die Türkei, Israel und die USA (Soufan 16.12.2024). In den ersten Tagen der neuen Regierung entsandten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, die USA, die Türkei, Saudi-Arabien, Katar und Jordanien hochrangige Delegationen nach Damaskus, gefolgt von Delegationen auf Außenministerebene aus einer Reihe von europäischen und arabischen Ländern. Saudi-Arabien, Katar und die Türkei stehen an der Spitze der arabischen und internationalen Bemühungen, sich den neuen Machthabern in Damaskus zu öffnen, und zwar in Verbindung mit einer von Europa und den USA angestrebten Lockerung der Sanktionen (AJ 27.1.2025). […] Der ehemalige Dschihadist, ash-Shara' strebt nach internationaler Legitimität und distanziert sich von seiner al-Qaida-Vergangenheit. Sein Stil hat sich allmählich von dschihadistischer Tarnkleidung zu staatsmännischen Anzügen gewandelt, während er sich in der internationalen Diplomatie engagiert (CNN 30.12.2024). Arabische Staaten Die Golfstaaten beobachten die Lage genau und versuchen, ihren Einfluss innerhalb der neuen syrischen Regierung auszuweiten (VB Amman 9.2.2025). Am 1.1.2025 kündigten die saudischen Behörden eine Luftbrücke nach Syrien an, um humanitäre Hilfe zu transportieren, während eine Delegation der neuen syrischen Regierung unter der Leitung des neu ernannten Außenministers zu ihrem ersten offiziellen Auslandsbesuch in Riad weilt (AlHurra 2.1.2025). Ash-Shara' nähert sich dem regionalen Machthaber Saudi-Arabien an und erklärt gegenüber Al Arabiya, dass das Königreich eine wichtige Rolle in der Zukunft Syriens spielen werde. Das Königreich habe in Syrien große Investitionsmöglichkeiten (Arabiya 29.12.2024). […] Iran Dank der umfassenden Zusammenarbeit mit dem Assad-Regime, die durch die iranische Intervention im Jahr 2013 aufrechterhalten werden konnte, hatte das Korps der Islamischen Revolutionsgarden – Quds Force (IRGC-QF) eine bedeutende militärische Produktions- und Umschlaginfrastruktur im Land aufgebaut, die in erster Linie der Bewaffnung und Stärkung der libanesischen Hizbollah diente (Soufan 16.12.2024). Während das frühere Regime eine enge Allianz mit Iran pflegte, ist das Verhältnis der neuen Machthaber zu Teheran deutlich komplexer und fragmentierter. Einige islamistische Gruppen haben weiterhin Verbindungen zu Iran, während andere versuchen, sich von der schiitischen Einflussnahme zu distanzieren und stattdessen enge Beziehungen zur Türkei oder zu sunnitischen Golfstaaten aufzubauen. Dies führt zu internen Spannungen innerhalb der neuen syrischen Führung und erschwert eine klare außenpolitische Ausrichtung. Iran hat an Einfluss verloren, da viele islamistische Gruppierungen Teheran als zu dominant betrachten und sich gegen dessen anhaltende Präsenz in Syrien wenden. Dies hat zu Konflikten zwischen pro-iranischen Milizen wie der Hizbollah und den neuen Machthabern geführt, insbesondere in Gebieten wie Deir ez-Zour und dem Süden Syriens. Israel setzt seine Luftangriffe auf iranische Stellungen in Syrien fort, weil Teheran weiterhin versucht, strategische Stellungen und Waffenlager zu halten (VB Amman 9.2.2025). Seit dem Sturz al-Assads hat Iran seine Vermögenswerte in Syrien weitgehend evakuiert, wodurch die Islamische Republik als bedeutender Akteur in der Innenpolitik Syriens im Wesentlichen ausgeschaltet wurde (Soufan 16.12.2024). Teheran ist nun gewillt, den Aufbau eines neuen, geeinten syrischen Staates zu sabotieren. In einer Rede Anfang Januar forderte Irans oberster Führer Ayatollah Ali Khamenei höchstpersönlich die "syrische Jugend" dazu auf, Widerstand gegen die "fremden Besetzer" zu leisten. Die iranischen Revolutionswächter riefen auf ihren offiziellen Kanälen gar zu einer Gegenrevolution gegen die "ungläubigen Terroristen" auf und kündigten an, die "Befreiung" Syriens stehe unmittelbar bevor. Laut Beobachtern hat das iranische Regime in den vergangenen Wochen eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz HTS verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Ash-Shara', sein Team und sogar seine Partner sehen Iran als ihren Hauptfeind an, so wie er es vor dem Sturz des Regimes war und auch jetzt noch ist. Sie glauben, dass Iran (zusammen mit der Hizbollah) der einzige Akteur ist, der in der Lage ist, Unruhen in Syrien zu schüren und die Syrer in großer Zahl zu mobilisieren und sie zu unterstützen, um die neue Regierung zu destabilisieren (Akhbar 31.12.2024). Ash-Shara' forderte Teheran auf, seine Regionalpolitik und Interventionen zu überdenken, und betonte, dass Oppositionskräfte die iranischen Positionen in Syrien während der Offensive, die zum Sturz von al-Assad führte, verteidigt hätten. Er wies darauf hin, dass die Oppositionskämpfer diesen Ansatz verfolgten, obwohl Iran einer der wichtigsten Unterstützer von al-Assad sei. Ash-Shara' fügte hinzu, dass er als Reaktion auf diese Aktionen positive Gesten von Teheran erwartet habe, die jedoch ausgeblieben seien (Arabiya 29.12.2024). Israel Israel eroberte die Golanhöhen in der Schlussphase des Sechstagekriegs 1967 von Syrien und annektierte sie 1981 einseitig. Dieser Schritt wurde international nicht anerkannt, obwohl die USA dies 2019 einseitig taten (BBC 10.12.2024). Die Haltung der neuen islamistischen Machthaber gegenüber Israel ist feindselig, aber nicht einheitlich – während einige Fraktionen eine direkte Konfrontation befürworten, sind andere pragmatischer und versuchen, sich auf interne Machtkämpfe zu konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Die israelische Führung ordnete an, dass die israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) die von der syrischen Armee verlassenen Stellungen in einer von den Vereinten Nationen überwachten Pufferzone übernehmen sollten, die seit einem Abkommen von 1974 nach dem Jom-Kippur-Krieg und präsentierte Luftangriffe gegen syrische Militärziele als Verteidigungsmaßnahme, um zu verhindern, dass strategische Waffen in die Hände potenziell feindlicher Kräfte in Syrien fallen (Soufan 16.12.2024). Israel gab an, dass das 1974 geschlossene Abkommen über den Rückzug aus Syrien mit der Machtübernahme durch die Rebellen „geplatzt“ sei. Des Weiteren gab Israel zu, dass seine Truppen an „einigen zusätzlichen Punkten“ jenseits der Pufferzone weiter im Landesinneren von Syrien operieren, betonte jedoch, dass sie „nicht auf Damaskus vorrücken“ (BBC 10.12.2024) Netanjahu sagte, dass das Gebiet südlich von Damaskus entmilitarisiert wird. Israel werde weder zulassen, dass die Neue Syrische Armee in diesem Gebiet stationiert wird, noch irgendeine Bedrohung für die drusische Gemeinschaft in Südsyrien akzeptieren. Der israelische Außenminister forderte die Umwandlung des Landes in einen „Bundesstaat“ (TRT Arabi 27.2.2025). Der syrische Präsident Ahmad ash-Shara' hat den israelischen Einmarsch verurteilt und gleichzeitig betont, dass die derzeitige Lage im Land „keine neuen Konflikte zulässt“ (AJ 3.2.2025). Russland Russland intervenierte 2015 auf Ersuchen der syrischen Regierung und hatte seitdem Luftunterstützung, Spezialeinheiten, Militärberater, private Militärunternehmen, Schulungen, Waffen und Ausrüstung bereitgestellt. Iran und Russland unterstützten auch bei der Bekämpfung der Terrorgruppe IS im Irak und in der Levante (CIA 31.7.2024). Russland war einer von al-Assads wichtigsten Verbündeten im syrischen Bürgerkrieg. Nach seinem Sturz floh der syrische Machthaber mit seiner Familie nach Russland (Presse 28.1.2025). Russland, das lange ein zentraler Akteur in Syrien war, hat sich weitgehend zurückgezogen, da es nach dem Sturz al-Assads keinen klaren geopolitischen Vorteil mehr sieht (VB Amman 9.2.2025). Anfang Jänner 2025 berichtete der syrische Außenminister gegenüber der Financial Times, dass das Assad-Regime das Land mit etwa 8 Milliarden US-Dollar Schulden bei Russland belastet habe (FT 29.1.2025). Russische Beamte unter der Leitung des stellvertretenden Außenministers, reisten zu Gesprächen mit den neuen syrischen Behörden nach Damaskus, wo auch ein Treffen mit ash-Shara'a stattfand. Russland erklärte sich bereit, Syrien beim Wiederaufbau nach dem Krieg zu unterstützen, gab jedoch zu, dass bei den Gesprächen über die Zukunft seines strategisch wichtigen Luftwaffenstützpunkts und Marinehafens im Land keine Fortschritte erzielt wurden (FT 29.1.2025). Die Übergangsregierung in Syrien hat den Vertrag mit einer russischen Firma für den Betrieb des Mittelmeerhafens Tartus aufgelöst. Das Informationsministerium in Damaskus bestätigte, dass alle Einkünfte aus dem Hafen ab sofort dem syrischen Staat zufließen sollen. Der Vertrag mit der Firma Stroytransgaz sollte ursprünglich bis zum Jahr 2068 laufen. Als Begründung für die Auflösung nannte der Zolldirektor von Tartus, dass die russische Firma ihren Verpflichtungen der Modernisierung des Hafens nicht nachgekommen sei (Tagesschau 23.1.2025). Lediglich die russische Konzession für Betrieb und Ausbaus des Handelshafens in Tartus – nicht des militärischen – wurde einstweilen zurückgezogen. Über die Marinebasis wird noch verhandelt, stellte der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra in einem Interview mit Al Araby klar (Standard 23.1.2025). Während Russland sich nach Jahren der Unterstützung des Assad-Regimes voraussichtlich aus Syrien zurückziehen wird, betonte ash-Shara' die „strategischen Interessen“ mit dem „zweitmächtigsten Land der Welt“. Er wolle nicht, dass Russland Syrien auf eine Weise verlässt, die seine Beziehung zu diesem Land untergräbt (Arabiya 29.12.2024). Russland hat nach dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten al-Assad damit begonnen, eine große Menge an militärischer Ausrüstung und Truppen aus Syrien abzuziehen, wie zwei US-Beamte und ein westlicher Beamter, der mit den Geheimdiensterkenntnissen vertraut ist, berichten. Die Beamten bezeichneten den russischen Rückzug als groß angelegt (CNN 16.12.2024). Russland, hat seine Streitkräfte aus Ost- und Zentralsyrien abgezogen und sein Kontingent in den Luft- und Marinestützpunkten entlang der Mittelmeerküste konsolidiert. Russland verhandelt mit der aufstrebenden Führung des Syriens nach al-Assad über die Beibehaltung dieser Stützpunkte, aber selbst wenn die Gespräche erfolgreich verlaufen, wird Russland keine wichtige Rolle mehr in der Innenpolitik Syriens spielen (Soufan 16.12.2024). Türkei Die Türkei hat Milizen, wie SNA ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen (BI 27.1.2023). Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die HTS durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben (AGSIW 9.12.2024). Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen (MEE 2.1.2025). Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten (VB Amman 9.2.2025). Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird (MEE 2.1.2025). Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen (AJ 31.12.2024b). Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird (MEE 2.1.2025). Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können (AJ 31.12.2024b). Ash-Shara' hat ausdrücklich gesagt, dass er weder die Fähigkeit noch den Wunsch habe, sich heute in den laufenden Kampf mit den Kurden einzumischen, aber er habe nichts dagegen, wenn die Türkei diese Aufgabe allein übernimmt, obwohl er der Meinung ist, dass die Behandlung dieses Dossiers eine Absprache mit den US-Amerikanern erfordert (Akhbar 31.12.2024). USA und internationale Koalition Seit 2012, dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, unterhalten die USA keine diplomatischen Beziehungen mehr zu Syrien. Die Stützpunkte, die sie in den letzten zehn Jahren im Süden und Osten des Landes errichtet haben, unterliegen keiner syrischen Rechtshoheit. Sie unterstehen der von den USA geführten Anti-IS-Koalition, die im Irak und in Syrien operiert, aber diese Koalition wird bald aufgelöst (NPR 31.12.2024). Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten (NBC 5.2.2025). Die von den USA geführte Anti-IS-Koalition wird auf Drängen der irakischen Regierung aufgelöst und durch bilaterale Abkommen ersetzt.

dem Abkommen zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten werden bis Ende dieses Jahres US-Truppen im von der Bundesregierung kontrollierten Teil des Irak und bis Ende 2026 im von den Kurden kontrollierten Teil des Irak stationiert sein (NPR 31.12.2024). Nach Angaben eines hochrangigen syrischen Kurdenvertreters werden derzeit Gespräche darüber geführt, ob US-amerikanische und französische Truppen ein Grenzgebiet in Nordsyrien sichern könnten, um den Konflikt zwischen der Türkei und den vom Westen unterstützten syrischen Kurden zu entschärfen. Der französische Präsident Emmanuel Macron sagte vor einigen Tagen, dass Paris die SDF, die eine von vielen bewaffneten Oppositionsgruppen während des 13-jährigen Bürgerkriegs in Syrien war, nicht aufgeben werde (LBCI 8.1.2025; vgl. REU 8.1.2025).Seit 2012, dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, unterhalten die USA keine diplomatischen Beziehungen mehr zu Syrien. Die Stützpunkte, die sie in den letzten zehn Jahren im Süden und Osten des Landes errichtet haben, unterliegen keiner syrischen Rechtshoheit. Sie unterstehen der von den USA geführten Anti-IS-Koalition, die im Irak und in Syrien operiert, aber diese Koalition wird bald aufgelöst (NPR 31.12.2024). Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten (NBC 5.2.2025). Die von den USA geführte Anti-IS-Koalition wird auf Drängen der irakischen Regierung aufgelöst und durch bilaterale Abkommen ersetzt.

dem Abkommen zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten werden bis Ende dieses Jahres US-Truppen im von der Bundesregierung kontrollierten Teil des Irak und bis Ende 2026 im von den Kurden kontrollierten Teil des Irak stationiert sein (NPR 31.12.2024). Nach Angaben eines hochrangigen syrischen Kurdenvertreters werden derzeit Gespräche darüber geführt, ob US-amerikanische und französische Truppen ein Grenzgebiet in Nordsyrien sichern könnten, um den Konflikt zwischen der Türkei und den vom Westen unterstützten syrischen Kurden zu entschärfen. Der französische Präsident Emmanuel Macron sagte vor einigen Tagen, dass Paris die SDF, die eine von vielen bewaffneten Oppositionsgruppen während des 13-jährigen Bürgerkriegs in Syrien war, nicht aufgeben werde (LBCI 8.1.2025; vergleiche REU 8.1.2025). Die USA stuft die HTS als Terrororganisation ein (AGSIW 9.12.2024). Im Dezember 2024 haben die USA eine Belohnung in Höhe von 10 Millionen US-Dollar für die Verhaftung des Übergangspräsidenten, Ahmed ash-Shara', gestrichen, nachdem sich hochrangige Diplomaten mit Vertretern von HTS getroffen hatten (BBC 20.12.2024). Ash-Shara' kritisierte die Vereinten Nationen, die es seinen Aussagen zufolge, nicht geschafft haben, die Freilassung eines einzigen Gefangenen zu erwirken oder die Rückkehr eines einzigen Flüchtlings zu ermöglichen (Arabiya 29.12.2024). […] Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 […] Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die HTS, die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die SDF gezielten Angriffen von Zellen des IS und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten SNA ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). […] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der SNA kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem SNHR von zwei bestimmten Frak

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