4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.08.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G 2005 aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Diese Rückkehrgefährdung ergebe sich aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Diese Rückkehrgefährdung ergebe sich aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Schriftsatz vom 10.04.2023 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.03.2023 Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. blieben hingegen unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10.04.2023 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.03.2023 Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben hingegen unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am 30.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden habe können.Am 30.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden habe können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, W132 2270299-1/14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.04.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Am 07.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welchem die belangte Behörde mit Genehmigungsschreiben vom 08.11.2024 zustimmte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
GB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 wurde auf einen Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, wurde auf einen Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 18.02.2025 verständige die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie wegen §§ 28 Abs. 1 erster Fall und Abs. 1 zweiter Fall SMG geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 18.02.2025 verständige die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie wegen Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall und Absatz eins, zweiter Fall SMG geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Folge wurde ein von der belangten Behörde eingeleitetes Aberkennungsverfahren aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Aktenvermerk vom 10.03.2025 eingestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
GB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 wurde auf einen Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und bezüglich des Urteils vom 28.11.2024, XXXX , die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, wurde auf einen Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und bezüglich des Urteils vom 28.11.2024, römisch 40 , die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In der Folge leitete die belangte Behörde wiederum ein Aberkennungsverfahren ein. Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er habe zuletzt in Syrien in einem Vorort von XXXX namens XXXX gelebt. Er habe in Syrien acht Jahre lang die Grundschule besucht und in einer Molkerei gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanziert habe. In der Türkei habe er zudem als Tischler gearbeitet. Er sei geschieden und habe zwei minderjährige Töchter, die in Syrien in einem Vorort von XXXX namens XXXX leben würden. Zu seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt, aber zu den Kindern. Seine Eltern und sieben seiner Geschwister seien in Saudi-Arabien aufhältig, zwei weitere Geschwister würden in Jordanien leben. Sein Vater arbeite mit seinen Geschwistern zusammen und sie würden für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt und das Verhältnis sei gut. Darüber hinaus habe er noch viele Onkeln und Tanten sowie Cousins in Syrien, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe er nur einen Cousin. Er habe in Österreich einen Integrationskurs und einen Deutschkurs gemacht und habe eine Ausbildung als Tischler machen wollen. Gearbeitet habe er in Österreich aber nie. Die Frage, ob er andere besondere Bindungen zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin in Haft und mache nichts.“ Auf Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter krank gewesen sei, was ihn psychisch belastet habe, weswegen er Drogen genommen habe. Befragt nach dem gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung gebe, es herrsche aber Chaos und Unsicherheit in Syrien. Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er habe zuletzt in Syrien in einem Vorort von römisch 40 namens römisch 40 gelebt. Er habe in Syrien acht Jahre lang die Grundschule besucht und in einer Molkerei gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanziert habe. In der Türkei habe er zudem als Tischler gearbeitet. Er sei geschieden und habe zwei minderjährige Töchter, die in Syrien in einem Vorort von römisch 40 namens römisch 40 leben würden. Zu seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt, aber zu den Kindern. Seine Eltern und sieben seiner Geschwister seien in Saudi-Arabien aufhältig, zwei weitere Geschwister würden in Jordanien leben. Sein Vater arbeite mit seinen Geschwistern zusammen und sie würden für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt und das Verhältnis sei gut. Darüber hinaus habe er noch viele Onkeln und Tanten sowie Cousins in Syrien, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe er nur einen Cousin. Er habe in Österreich einen Integrationskurs und einen Deutschkurs gemacht und habe eine Ausbildung als Tischler machen wollen. Gearbeitet habe er in Österreich aber nie. Die Frage, ob er andere besondere Bindungen zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin in Haft und mache nichts.“ Auf Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter krank gewesen sei, was ihn psychisch belastet habe, weswegen er Drogen genommen habe. Befragt nach dem gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung gebe, es herrsche aber Chaos und Unsicherheit in Syrien. Mit Bescheid vom 06.10.2025 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm
G 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung
FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 06.10.2025 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, besonders da er über eine ausreichende Bildung und Berufserfahrung verfüge. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und sei mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut. Zudem verfüge er über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Verfolgung oder Gefährdung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. In XXXX sei die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen und sei XXXX über den Luftweg sicher zu erreichen. Des Weiteren hielt die Behörde fest, dass sich keine Hinweise für gewichtige integrative Anknüpfungspunkte ergeben hätten.Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, besonders da er über eine ausreichende Bildung und Berufserfahrung verfüge. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und sei mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut. Zudem verfüge er über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Verfolgung oder Gefährdung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. In römisch 40 sei die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen und sei römisch 40 über den Luftweg sicher zu erreichen. Des Weiteren hielt die Behörde fest, dass sich keine Hinweise für gewichtige integrative Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass er in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Einziehung zum Wehrdienst im Jahr 2011 gelebt habe. Die Stadt stehe mittlerweile unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die Lage in Syrien sei nach wie vor ausgesprochen prekär, insbesondere sei es zu einem Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit gekommen und ein Erstarken des IS sei zu befürchten. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der kritischen Sicherheitslage und dem hohen Ausmaß an willkürlicher Gewalt eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Recht bis hin zum Tode drohen und würde er zudem aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage, seiner mangelnden Unterstützung und seiner eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär und sei auch für die kommenden Jahre eine negative Prognose ersichtlich. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine in Saudi-Arabien und Jordanien aufhältigen Verwandten unterstützt werden könnte, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu Wohnmöglichkeiten oder einem sozialen Netzwerk in Syrien befragt worden. Auch die bisherige Anzahl an Rückehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend wäre. Darüber hinaus würden Clankonflikte bestehen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, wodurch eine Reintegration in Syrien ausgeschlossen sei. Er zeige Reue hinsichtlich der begangenen Straftaten und seines Verhaltens und wolle nun ein ordentliches Leben führen. Die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, sei nach wie vor aufrecht. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien habe sich keinesfalls verbessert, sondern zuletzt verschlechtert. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer seit 2022 in Österreich und habe sich bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Er verfüge über Freundschaften und soziale Kontakte. Schließlich habe die Behörde nicht angeführt, welche Tatsachen zur Feststellung der Höhe des Einreiseverbotes geführt hätten. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und auch die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht hinreichend geprüft. Seine Schritte zur Resozialisierung und seine soziale Verankerung in Österreich seien nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und zu beheben bzw. sei dieses maßgeblich zu reduzieren.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass er in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Einziehung zum Wehrdienst im Jahr 2011 gelebt habe. Die Stadt stehe mittlerweile unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die Lage in Syrien sei nach wie vor ausgesprochen prekär, insbesondere sei es zu einem Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit gekommen und ein Erstarken des IS sei zu befürchten. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der kritischen Sicherheitslage und dem hohen Ausmaß an willkürlicher Gewalt eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Recht bis hin zum Tode drohen und würde er zudem aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage, seiner mangelnden Unterstützung und seiner eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär und sei auch für die kommenden Jahre eine negative Prognose ersichtlich. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine in Saudi-Arabien und Jordanien aufhältigen Verwandten unterstützt werden könnte, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu Wohnmöglichkeiten oder einem sozialen Netzwerk in Syrien befragt worden. Auch die bisherige Anzahl an Rückehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend wäre. Darüber hinaus würden Clankonflikte bestehen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, wodurch eine Reintegration in Syrien ausgeschlossen sei. Er zeige Reue hinsichtlich der begangenen Straftaten und seines Verhaltens und wolle nun ein ordentliches Leben führen. Die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, sei nach wie vor aufrecht. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien habe sich keinesfalls verbessert, sondern zuletzt verschlechtert. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer seit 2022 in Österreich und habe sich bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Er verfüge über Freundschaften und soziale Kontakte. Schließlich habe die Behörde nicht angeführt, welche Tatsachen zur Feststellung der Höhe des Einreiseverbotes geführt hätten. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und auch die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht hinreichend geprüft. Seine Schritte zur Resozialisierung und seine soziale Verankerung in Österreich seien nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und zu beheben bzw. sei dieses maßgeblich zu reduzieren. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation, den Umständen der verübten Straftaten, der Situation in Syrien und den Rückkehrbefürchtungen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei minderjährige Töchter. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , einem Vorort von XXXX . Der Beschwerdeführer ist dort geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014 immer dort gelebt. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist dort geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014 immer dort gelebt. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Von Ende 2013 bzw. 2014 bis 2022 hielt sich der Beschwerdeführer – unterbrochen durch einen etwa 15-tägigen Aufenthalt in Syrien im Rahmen einer Abschiebung – in der Türkei auf, bevor er über mehrere unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 14.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund 3,5 Jahren in Österreich aufhältig. Dem am 14.08.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2023 bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich aus der im damaligen Entscheidungszeitpunkt herrschenden Sicherheitslage in Syrien.Dem am 14.08.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2023 bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich aus der im damaligen Entscheidungszeitpunkt herrschenden Sicherheitslage in Syrien. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2024 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer vor seinem Haftantritt eine Lebensgefährtin, welche ihn im Gefängnis bislang aber nicht besucht hat. Der Beschwerdeführer lebt bzw. lebte weder mit seinem Cousin noch mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang an einem fünftägigen Integrationskurs und an Deutschkursen bis zum Niveau A1 teilgenommen. Er versteht und spricht nur ein bisschen Deutsch und kann sich nur sehr eingeschränkt auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer bisher mit Leistungen aus der Grundversorgung bzw. mit Sozialleistungen. Er ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht gemeinnützig tätig. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2013 oder 2014 im Alter von ca. XXXX bzw. XXXX Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Herkunftsstadt und besuchte dort acht Jahre lang die Schule. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Molkerei tätig und absolvierte seinen Grundwehrdienst. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2013 oder 2014 im Alter von ca. römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Herkunftsstadt und besuchte dort acht Jahre lang die Schule. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Molkerei tätig und absolvierte seinen Grundwehrdienst. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Im Rahmen seines nachfolgenden Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Tischler. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und fünf Schwestern leben derzeit in Saudi-Arabien. Zwei weitere Brüder sind in Jordanien aufhältig. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter leben aktuell in der Stadt Barza (auch: XXXX ), einem Vorort von XXXX , welcher in der Nähe der Heimatstadt des Beschwerdeführers liegt. Zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seinen Töchtern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt sowie in der näheren Umgebung von XXXX über mehrere Onkel, Tanten und Cousins. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und fünf Schwestern leben derzeit in Saudi-Arabien. Zwei weitere Brüder sind in Jordanien aufhältig. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter leben aktuell in der Stadt Barza (auch: römisch 40 ), einem Vorort von römisch 40 , welcher in der Nähe der Heimatstadt des Beschwerdeführers liegt. Zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seinen Töchtern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt sowie in der näheren Umgebung von römisch 40 über mehrere Onkel, Tanten und Cousins. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch nicht die Gefahr, im Zusammenhang mit der behaupteten Blutrache bzw. Clanstreitigkeit verletzt bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer hat im März 2025 keine Todesdrohung aufgrund des behaupteten, etwa 16 oder 17 Jahre zurückliegenden Streites seines Vaters mit dessen Geschäftspartner, bei dem der Geschäftspartner verstorben sei, erhalten. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen: Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 15.06.2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt waren, mit dem Vorsatz, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens der Schlepperei
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 15.06.2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt waren, mit dem Vorsatz, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 05.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Am 14.02.2024 hat der Beschwerdeführer einen anderen am Körper verletzt, indem er auf diesen eine Klammermaschine geworfen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 15.11.2024 versucht, mehrere Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Wegweisung und anschließenden Festnahme, zu hindern, indem er seine Arme immer wieder ruckartig aus der Fixierung zu lösen versuchte, seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung stemmte, mit seiner Stirn mehrmals in Richtung des Gesichts eines Beamten stieß und mehrmals versuchte, in die linke Schulter eines anderen Beamten zu beißen, wobei er versuchte, die Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
GB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu XXXX abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Am 14.02.2024 hat der Beschwerdeführer einen anderen am Körper verletzt, indem er auf diesen eine Klammermaschine geworfen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 15.11.2024 versucht, mehrere Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Wegweisung und anschließenden Festnahme, zu hindern, indem er seine Arme immer wieder ruckartig aus der Fixierung zu lösen versuchte, seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung stemmte, mit seiner Stirn mehrmals in Richtung des Gesichts eines Beamten stieß und mehrmals versuchte, in die linke Schulter eines anderen Beamten zu beißen, wobei er versuchte, die Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu römisch 40 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Im Zeitraum vom 28.11.2024 bis zum 14.02.2025 verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX .Im Zeitraum vom 28.11.2024 bis zum 14.02.2025 verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat anderen vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zu überlassen versucht, wobei die Anbahnung und Übergabe jeweils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sonst an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, erfolgte bzw. erfolgen hätte sollen. Konkret hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.07.2025 bis zum 02.08.2025 gewerbsmäßig in zwei Angriffen nicht mehr feststellbaren Abnehmern insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Preis von insgesamt ca. EUR 200,-- überlassen. Des Weiteren hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 03.08.2025 in einem arbeitsteiligen Vorgehen, indem ein näher genannter Mittäter die Suchtgiftgeschäfte anbahnte und abdeckte, während der Beschwerdeführer das Suchtgift übergab und das Geld entgegennahm, nicht mehr festzustellenden Abnehmern 4 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,-- und einem Beamten 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- überlassen sowie weitere 16 Gramm Cannabiskraut und 1,5 Gramm Kokain zu überlassen versucht, indem er und der Mittäter das bereits abgepackte Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führten und nach potenziellen Abnehmern Ausschau hielten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 StPO wurde von einem Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt zu XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu XXXX die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer hat anderen vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zu überlassen versucht, wobei die Anbahnung und Übergabe jeweils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sonst an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, erfolgte bzw. erfolgen hätte sollen. Konkret hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.07.2025 bis zum 02.08.2025 gewerbsmäßig in zwei Angriffen nicht mehr feststellbaren Abnehmern insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Preis von insgesamt ca. EUR 200,-- überlassen. Des Weiteren hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 03.08.2025 in einem arbeitsteiligen Vorgehen, indem ein näher genannter Mittäter die Suchtgiftgeschäfte anbahnte und abdeckte, während der Beschwerdeführer das Suchtgift übergab und das Geld entgegennahm, nicht mehr festzustellenden Abnehmern 4 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,-- und einem Beamten 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- überlassen sowie weitere 16 Gramm Cannabiskraut und 1,5 Gramm Kokain zu überlassen versucht, indem er und der Mittäter das bereits abgepackte Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führten und nach potenziellen Abnehmern Ausschau hielten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.08.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des (teilweise versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde von einem Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt zu römisch 40 und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu römisch 40 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seit 25.08.2025 seine Freiheitsstrafe. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (LIB) UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024 EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025) EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025) Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 […] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: Quelle: TWI 28.2.2025 In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da
der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
dem Abkommen zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten werden bis Ende dieses Jahres US-Truppen im von der Bundesregierung kontrollierten Teil des Irak und bis Ende 2026 im von den Kurden kontrollierten Teil des Irak stationiert sein (NPR 31.12.2024). Nach Angaben eines hochrangigen syrischen Kurdenvertreters werden derzeit Gespräche darüber geführt, ob US-amerikanische und französische Truppen ein Grenzgebiet in Nordsyrien sichern könnten, um den Konflikt zwischen der Türkei und den vom Westen unterstützten syrischen Kurden zu entschärfen. Der französische Präsident Emmanuel Macron sagte vor einigen Tagen, dass Paris die SDF, die eine von vielen bewaffneten Oppositionsgruppen während des 13-jährigen Bürgerkriegs in Syrien war, nicht aufgeben werde (LBCI 8.1.2025; vgl. REU 8.1.2025).Seit 2012, dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, unterhalten die USA keine diplomatischen Beziehungen mehr zu Syrien. Die Stützpunkte, die sie in den letzten zehn Jahren im Süden und Osten des Landes errichtet haben, unterliegen keiner syrischen Rechtshoheit. Sie unterstehen der von den USA geführten Anti-IS-Koalition, die im Irak und in Syrien operiert, aber diese Koalition wird bald aufgelöst (NPR 31.12.2024). Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten (NBC 5.2.2025). Die von den USA geführte Anti-IS-Koalition wird auf Drängen der irakischen Regierung aufgelöst und durch bilaterale Abkommen ersetzt.
dem Abkommen zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten werden bis Ende dieses Jahres US-Truppen im von der Bundesregierung kontrollierten Teil des Irak und bis Ende 2026 im von den Kurden kontrollierten Teil des Irak stationiert sein (NPR 31.12.2024). Nach Angaben eines hochrangigen syrischen Kurdenvertreters werden derzeit Gespräche darüber geführt, ob US-amerikanische und französische Truppen ein Grenzgebiet in Nordsyrien sichern könnten, um den Konflikt zwischen der Türkei und den vom Westen unterstützten syrischen Kurden zu entschärfen. Der französische Präsident Emmanuel Macron sagte vor einigen Tagen, dass Paris die SDF, die eine von vielen bewaffneten Oppositionsgruppen während des 13-jährigen Bürgerkriegs in Syrien war, nicht aufgeben werde (LBCI 8.1.2025; vergleiche REU 8.1.2025). Die USA stuft die HTS als Terrororganisation ein (AGSIW 9.12.2024). Im Dezember 2024 haben die USA eine Belohnung in Höhe von 10 Millionen US-Dollar für die Verhaftung des Übergangspräsidenten, Ahmed ash-Shara', gestrichen, nachdem sich hochrangige Diplomaten mit Vertretern von HTS getroffen hatten (BBC 20.12.2024). Ash-Shara' kritisierte die Vereinten Nationen, die es seinen Aussagen zufolge, nicht geschafft haben, die Freilassung eines einzigen Gefangenen zu erwirken oder die Rückkehr eines einzigen Flüchtlings zu ermöglichen (Arabiya 29.12.2024). […] Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 […] Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die HTS, die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die SDF gezielten Angriffen von Zellen des IS und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten SNA ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). […] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der SNA kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem SNHR von zwei bestimmten Frak
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