GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2025, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.08.2025 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
Vm § 38 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Formular zur Kinderbetreuung angegeben habe, dass sie keine Betreuung für ihr Kinder habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2025, VSNR: römisch 40 , wurde dem Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.08.2025 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Formular zur Kinderbetreuung angegeben habe, dass sie keine Betreuung für ihr Kinder habe.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass ab 01.09.2025 Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
Vm § 7 AlVG vorliegt und der Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Notstandshilfe in Höhe von € 25,07 täglich gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen von Verfügbarkeit sei. Da die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ein behindertes Kind habe, erfülle sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit, wenn sie eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden aufnehmen könne. Dieses Erfordernis habe die Beschwerdeführerin im Monat August 2025 nicht erfüllt. Da die Kinderbetreuung jedoch ab 01.09.2025 im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden gesichert sei, erfülle die Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Voraussetzungen
VG und gebühre ihr daher ab diesem Tag die Notstandshilfe. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass ab 01.09.2025 Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG vorliegt und der Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Notstandshilfe in Höhe von € 25,07 täglich gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen von Verfügbarkeit sei. Da die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ein behindertes Kind habe, erfülle sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit, wenn sie eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden aufnehmen könne. Dieses Erfordernis habe die Beschwerdeführerin im Monat August 2025 nicht erfüllt. Da die Kinderbetreuung jedoch ab 01.09.2025 im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden gesichert sei, erfülle die Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Voraussetzungen
, Paragraph 7, AlVG und gebühre ihr daher ab diesem Tag die Notstandshilfe.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
VG nicht vorlag. Ab September 2025 ist die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt für 18 Stunden pro Woche zur Verfügung gestanden, sodass ab September 2025 eine Verfügbarkeit
VG vorlag. Es wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt für lediglich 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stand, sodass eine Verfügbarkeit
, Paragraph 7, AlVG nicht vorlag. Ab September 2025 ist die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt für 18 Stunden pro Woche zur Verfügung gestanden, sodass ab September 2025 eine Verfügbarkeit
Paragraph 7, AlVG vorlag. 2. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 29.01.2026 (OZ 6 des Gerichtsakts). Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.08.2025 liegt im Akt ein (Anhang 4 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin an frühkindlichem Autismus leidet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22.05.2025 (Anhang 33 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für diesen Sohn ist unstrittig. Der von der Beschwerdeführerin am 05.08.2025 an das AMS übermittelte „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ liegt im Akt ein (Unterlagennachreichung des AMS vom 20.11.2025). Der Antrag auf Notstandshilfe vom 02.09.2025 sowie der „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ vom 10.09.2025 liegen ebenfalls im Akt ein (Anhänge 20 und 27 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt lediglich für 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stand, ergibt sich – wie ausgeführt – aus ihren Angaben im „Fragebogen zur Kinderbetreuung“, den sie dem AMS am 05.08.2025 übermittelt hat, in Zusammenschau mit ihren weiteren, im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen. So gab sie in einem Schreiben vom 17.09.2025 (Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes) an, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Betreuung für ihre Kinder gehabt habe bzw. in den Sommerferien beide Kinder zuhause gewesen seien. In einer Stellungnahme vom 09.11.2025 (Anhang 45 des vorgelegten Verwaltungsaktes) führte die Beschwerdeführerin aus, dass im August 2025 die Betreuung ihrer Kinder nicht anders organisiert werden hätte können, zumal ihr Ehemann Vollzeit arbeite, ihre Schwiegermutter ebenfalls arbeitstätig sei und die Beschwerdeführerin daher die Einzige gewesen sei, die zu Hause bleiben habe können um ihre Kinder zu betreuen. Sie sei grundsätzlich arbeitswillig, habe im August 2025 jedoch keine andere Betreuung organisieren können. Ab September 2025 sei die Betreuung wieder gesichert gewesen. Die Beschwerdeführerin gestand in einer Gesamtschau somit selbst zu, dass sie dem Arbeitsmarkt im August 2025 nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden sei. Sie hat auch im Vorlageantrag zugestanden, dass die fehlende Verfügbarkeit im August 2025 auf die schulfreie Zeit und die nicht organisierbare Betreuung zurückzuführen gewesen sei und erst ab September 2025 die Betreuung ihrer Kinder wieder gesichert gewesen sei. Zu der Feststellung, wonach eine Verfügbarkeit
VG im August 2025 nicht vorlag, ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zu der Feststellung, wonach eine Verfügbarkeit
Paragraph 7, AlVG im August 2025 nicht vorlag, ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit. Eine arbeitslose Person ist
VG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Eine arbeitslose Person ist
Paragraph 7, Absatz 3, AlVG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2017, GZ Ro 2016/08/0016 dazu Folgendes ausgesprochen: Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
VG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 7, AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
VG erfüllte, zumal sie ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 18 Stunden zur Verfügung stand. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführer unstrittig Betreuungspflichten für ein behindertes Kind, sodass sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfüllt, wenn sie eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden aufnehmen kann. Wie weiters festgestellt, stand die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt jedoch für lediglich 15 Stunden pro Woche zur Verfügung und ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin im August 2025 mangels Verfügbarkeit keine Notstandshilfe gebührte. Weiters ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 01.09.2025 die Voraussetzungen
Paragraph 7, AlVG erfüllte, zumal sie ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 18 Stunden zur Verfügung stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2326524.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.