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{'item': 'W222 2309634-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW222 2309634-1 Spruch, W222 2309634-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren worden. Er sei XXXX Jahre alt und seit XXXX .04.2022 traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an. Er verfüge an Schulausbildung über fünf Jahre Grundschule. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge neben Mutter und Schwester noch über seine Ehefrau als Angehörige. Seine Angehörigen würden in Somalia leben. Daneben habe er einen Bruder, welcher in Frankreich lebe. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im März 2023 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da er Freunde hier habe. Der BF sei im März 2023 via Flugzeug illegal mit gefälschtem Reisepass in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt verneinte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist, er habe nie eines besessen. Zur Reiseroute führte er an, sich bis März 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. 3 Monate in der Türkei und dann von Juni bis XXXX .08.2023 in Griechenland aufgehalten. Dann habe er sich 15 Tage in Albanien und 2 Tage in Kosovo aufgehalten und sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 29.08.2023 aufhalte. Der BF gab an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und danach ein Schreiben erhalten zu haben, dass er das Land verlassen müsse. Zur Organisation der Reise gab er an, diese mit der Unterstützung seines Bruder schlepperunterstützt organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten € 3.000 betragen. Der Bruder habe die Kosten bezahlt.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren worden. Er sei römisch 40 Jahre alt und seit römisch 40 .04.2022 traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an. Er verfüge an Schulausbildung über fünf Jahre Grundschule. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge neben Mutter und Schwester noch über seine Ehefrau als Angehörige. Seine Angehörigen würden in Somalia leben. Daneben habe er einen Bruder, welcher in Frankreich lebe. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im März 2023 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da er Freunde hier habe. Der BF sei im März 2023 via Flugzeug illegal mit gefälschtem Reisepass in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt verneinte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist, er habe nie eines besessen. Zur Reiseroute führte er an, sich bis März 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. 3 Monate in der Türkei und dann von Juni bis römisch 40 .08.2023 in Griechenland aufgehalten. Dann habe er sich 15 Tage in Albanien und 2 Tage in Kosovo aufgehalten und sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 29.08.2023 aufhalte. Der BF gab an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und danach ein Schreiben erhalten zu haben, dass er das Land verlassen müsse. Zur Organisation der Reise gab er an, diese mit der Unterstützung seines Bruder schlepperunterstützt organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten € 3.000 betragen. Der Bruder habe die Kosten bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an: „Die Terrorgruppe AL-SHABAAB hat meinen Vater umgebracht und sie wollten auch mich umbringen. Aus diesem Grund verließ ich mein Heimatland da es nicht sicher für mich ist. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine.“ Am 21.11.2024 ersuchte der BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) um Änderung seiner Personendaten auf XXXX , StA. Somalia. Der BF legte die Kopie eines somalischen Reisepass sowie Personalausweises vor. Am 21.11.2024 ersuchte der BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) um Änderung seiner Personendaten auf römisch 40 , StA. Somalia. Der BF legte die Kopie eines somalischen Reisepass sowie Personalausweises vor. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali im Wesentlichen an: „[ … ] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Ich habe heute viel Energie. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Es ist nicht so, dass ich irgendwelche Schwierigkeiten habe. Aber ich hatte eine Untersuchung, wegen Magenbeschwerden, wegen Gastritis. Da gab es eine Umfangreiche Untersuchung. Diesbezüglich habe ich einen Befund. Außerdem leide ich an Schlafproblemen und unter anderem habe ich auch Rückenschmerzen. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Es ist schon so, dass es bezüglich der Gastritis Untersuchungen in Somalia gegeben hatte. Der Arzt meinte, es wäre genetisch bedingt. In der Türkei hatte ich dann Hämorrhoidenoperation aufgrund der Gastritis. Die Schlafprobleme bestehen schon länger. Die Rückenprobleme gehen von meinen Magenoproblemen aus, d.h. diese bestehen auch schon länger. F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich? A: Derzeit nehme ich Medikamente für meine Schlafprobleme, und weil ich unter Stress leide. Ich weiß nicht, wie die Medikamente heißen. Ich hatte ein Rezept von einem Arzt und habe das in der Apotheke vorgelegt. Vor ca. zwei Wochen hatte ich eine Untersuchung. Es wurden auch Bilder von meinem Bauch gemacht. Der Arzt meinte, ich solle zurückkehren und würde dann ein neues Medikament verschrieben bekommen. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ich bin in Österreich sehr oft beim Arzt, wegen Gastritis, und unter anderem auch wegen meinen Rückenschmerzen. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. A: Ja. Anm.: Der AW legt folgende Unterlagen vor:Anmerkung, Der AW legt folgende Unterlagen vor: Gastroskopie Befund, XXXX ,01.2025Gastroskopie Befund, römisch 40 ,01.2025 Aufforderung: Sie werden aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ja. [ … ] F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche? A: Ja ich habe diesbezüglich Befürchtungen. Ich befürchte dort keine ärztlichen Behandlungen zu bekommen. Es besteht keine Regierung, es gibt keine sozialen Einrichtungen, alles ist privat. Ich würde keine medizinische Unterstützung bekommen. Es ist so, dass meine jetzigen Beschwerden, wie Gastritis, Rückenschmerzen, oder Hämorrhoidenprobleme habe. Ich kann nicht wissen, was im Alter noch alles für gesundheitliche Beschwerden hinzukommen könnten, wie Diabetes. Unter anderem war es so, dass mein Vater aufgrund von Diabetes und Bluthochdruck verstorben ist. Das ist genetisch bedingt. Daher habe ich auch Befürchtungen bezüglich solcher genetisch bedingter Krankheiten. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, es wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert. In der Türkei haben sie mich auch immer alles gefragt. F: Wann waren Sie in der Türkei? A: Im April 2023. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja. Anm.: Der AW legt folgende Unterlagen vor:Anmerkung, Der AW legt folgende Unterlagen vor: Arbeitsbestätigung, XXXX .11.2024Arbeitsbestätigung, römisch 40 .11.2024 Teilnahmebestätigung Basismodul Projekt XXXX .01.2024Teilnahmebestätigung Basismodul Projekt römisch 40 .01.2024 F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Haben Sie schon Personaldokumente vorgelegt? A: Ich habe einmal einen Pass hergezeigt. F: Wo befindet sich dieser Pass jetzt? A: Ich habe diesen Pass nur als Kopie. Meine Schwester hat den Pass. Ich habe den Pass nur als Kopie vorgelegt. Es war so, dass meine Schwester diesen Pass hatte. Mittlerweile lebt sie in Kenya, den Pass hat sie in Somalia zurückgelassen. Sie hat den Pass in XXXX zurückgelassen. Es war in einem Haus, das befindet sich im Bezirk XXXX in Lower Shebelle.A: Ich habe diesen Pass nur als Kopie. Meine Schwester hat den Pass. Ich habe den Pass nur als Kopie vorgelegt. Es war so, dass meine Schwester diesen Pass hatte. Mittlerweile lebt sie in Kenya, den Pass hat sie in Somalia zurückgelassen. Sie hat den Pass in römisch 40 zurückgelassen. Es war in einem Haus, das befindet sich im Bezirk römisch 40 in Lower Shebelle. F: Handelt es sich bei diesem Dokument um einen Reisepass oder einen Personalausweis? A: Sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis wurden zurückgelassen. Auch mein Studienabschluss und meine Zeugnisse wurden zurückgelassen, aber ich habe davon Kopien Diese möchte ich verlegen. Ich habe Ihnen bereits Kopien von meinem Reisepass und meinem Personalausweis vorgelegt. An.: Der AW legt folgende Dokumente vor: Bachelor Diplom, XXXX . August 2016 (in Kopie)Bachelor Diplom, römisch 40 . August 2016 (in Kopie) Zeugnis, XXXX . August 2016Zeugnis, römisch 40 . August 2016 Anm.: somalische ID-Karte und der somalische Reisepass befinden sich als Kopie im Akt.Anmerkung, somalische ID-Karte und der somalische Reisepass befinden sich als Kopie im Akt. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ich hatte einmal einen, aber er ist abgelaufen. Das war ein somalischer Führerschein. Aber mein Name ist dort anders geschrieben. Den Führerschein habe ich in Somalia zurückgelassen. Ich hatte auch eine g-mail E-Mail-Adresse, die ich in Somalia hatte. Ich kann mir dann auch eine neue E-Mail-Adresse zulegen. Die Dokumente, die ich bereits vorgelegt habe, habe ich mir über WhatsApp übermitteln lassen. Erklärung: Sie haben am 29.08.2023 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 29.08.2023 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Es war so, dass ich am XXXX aufgegriffen wurde. Die Polizei hat mich aufgehalten. Man hat mich in einen Raum gesteckt, ich hatte Angst. Ich habe damals nicht wirklich alles gesagt. Es war so, dass wir lange auf dem Weg waren und kaum Schlaf bekommen hatten. Wir waren auf dem Weg sehr viele junge Männer. Unter anderem war ich z.B. sechs Stunden in Ungarn, es wurde aber protokolliert, dass ich für vier Stunden in Ungarn war. Es waren aber sechs Stunden. Und sie haben gesagt, dass ich das beim nächsten Interview richtigstellen kann. Als man mich aufgegriffen hat, hat man mich zu meiner Familie gefragt. Ich dachte zuerst, es wäre gemeint, wer meine Eltern sind. Aber die Frage bezog sich darauf, woher ich komme, und ich habe gesagt, dass ich aus XXXX komme. Auch mein Name war vertauscht. Mein Name lautet XXXX . Und mein Geburtstag wurde falsch protokolliert. Sie hatten XXXX anstatt XXXX geschrieben. Es wurde auch der Name von meiner Frau falsch geschrieben. Sie heißt XXXX . Alles andere ist richtig.A: Es war so, dass ich am römisch 40 aufgegriffen wurde. Die Polizei hat mich aufgehalten. Man hat mich in einen Raum gesteckt, ich hatte Angst. Ich habe damals nicht wirklich alles gesagt. Es war so, dass wir lange auf dem Weg waren und kaum Schlaf bekommen hatten. Wir waren auf dem Weg sehr viele junge Männer. Unter anderem war ich z.B. sechs Stunden in Ungarn, es wurde aber protokolliert, dass ich für vier Stunden in Ungarn war. Es waren aber sechs Stunden. Und sie haben gesagt, dass ich das beim nächsten Interview richtigstellen kann. Als man mich aufgegriffen hat, hat man mich zu meiner Familie gefragt. Ich dachte zuerst, es wäre gemeint, wer meine Eltern sind. Aber die Frage bezog sich darauf, woher ich komme, und ich habe gesagt, dass ich aus römisch 40 komme. Auch mein Name war vertauscht. Mein Name lautet römisch 40 . Und mein Geburtstag wurde falsch protokolliert. Sie hatten römisch 40 anstatt römisch 40 geschrieben. Es wurde auch der Name von meiner Frau falsch geschrieben. Sie heißt römisch 40 . Alles andere ist richtig. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Es war alles normal. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. Datenaufnahme: Name XXXX Name römisch 40 Geschlecht Männlich Vorname XXXX Vorname römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat Ich bin in XXXX geboren, aber meine Familie stammt aus XXXX Geburtsort/Geburtsstaat Ich bin in römisch 40 geboren, aber meine Familie stammt aus römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia, keine weiteren Volksgruppe XXXX , dieser Clan stammt vom Hawiyah Clan abVolksgruppe römisch 40 , dieser Clan stammt vom Hawiyah Clan ab Clan (Haupt- und Subclan) Die weiter folgenden Subclans denen ich angehöre sind: XXXX , XXXX , und der letzte Subclan ist XXXX Clan (Haupt- und Subclan) Die weiter folgenden Subclans denen ich angehöre sind: römisch 40 , römisch 40 , und der letzte Subclan ist römisch 40 Religion Moslem, Sunni Familienstand verheiratet Kinder noch keine, aber wir wünschen uns Kinder Letzte Adresse im HKS Ich habe immer in XXXX , Lower Shebelle gelebt. Nur manchmal war ich in XXXX , wenn ich Urlaub gemacht habeLetzte Adresse im HKS Ich habe immer in römisch 40 , Lower Shebelle gelebt. Nur manchmal war ich in römisch 40 , wenn ich Urlaub gemacht habe Mein Vater heißt XXXX .Mein Vater heißt römisch 40 . Anm.: Der AW zeichnet seine Clanzugehörigkeit auf ein Blatt Papier ein. Das Blatt wird als Beilage 1 zum Akt genommen.Anmerkung, Der AW zeichnet seine Clanzugehörigkeit auf ein Blatt Papier ein. Das Blatt wird als Beilage 1 zum Akt genommen. Dokumente: Dokumentenart somalischer Reisepass in Kopie Nummer XXXX Nummer römisch 40 Ausgestellt am XXXX Ausgestellt am römisch 40 Ausgestellt von Government of Somalia Gilt von XXXX Gilt von römisch 40 Gilt bis XXXX Gilt bis römisch 40 Name XXXX Name römisch 40 Geburtsdatum XXXX Geburtsdatum römisch 40 Geburtsort XXXX Geburtsort römisch 40 Derzeit bei unbekannt Dokumentenart somalische ID Karte in Kopie Nummer XXXX Nummer römisch 40 Ausgestellt am XXXX Ausgestellt am römisch 40 Ausgestellt in XXXX Ausgestellt in römisch 40 Gilt von XXXX Gilt von römisch 40 Gilt bis XXXX Gilt bis römisch 40 Anmerkung Daten stimmen überein Derzeit bei unbekannt Verwandte im Herkunftsland: Ich habe keine Verwandten in Somalia mehr. Meine Mutter, meine Schwester, und meine Frau sind in Kenya. Ich habe noch entfernte Verwandte in Somalia. Diese leben in XXXX in XXXX .Ich habe noch entfernte Verwandte in Somalia. Diese leben in römisch 40 in römisch 40 . Anm.: Der AW zeichnet XXXX auf einer Karte von XXXX ein und unterzeichnet diese, die Karte wird als Beilage 2 zum Akt genommen.Anmerkung, Der AW zeichnet römisch 40 auf einer Karte von römisch 40 ein und unterzeichnet diese, die Karte wird als Beilage 2 zum Akt genommen. Vater XXXX Vater römisch 40 geboren am Adresse Anmerkung verstorben, mein Vater wurde von der Al Shabaab meinetwegen getötet. Mein Vater wurde im März 2023 getötet. Anm.: Dem AW kommen die Tränen, er weint in ein Taschentuch.Anmerkung, Dem AW kommen die Tränen, er weint in ein Taschentuch. Der AW weint für mehrere Minuten [ … ] Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Mutter XXXX Mutter römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Adresse XXXX , KeniaAdresse römisch 40 , Kenia Anmerkung Seit April 2023 ist meine Familie in Kenia Schwester XXXX Schwester römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Adresse XXXX , Kenia, lebt bei meiner MutterAdresse römisch 40 , Kenia, lebt bei meiner Mutter Anmerkung Kenia, seit April 2023 Ehegattin XXXX Ehegattin römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Adresse Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit meiner Mutter und meiner Schwester in XXXX Kenia.Adresse Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit meiner Mutter und meiner Schwester in römisch 40 Kenia. Anmerkung Kenya Anm.: Der AW verwechselte zuerst das Alter seiner Schwester und seiner Frau. Er gab zuerst an, seine Schwester XXXX Jahre alt, und stellte dies anschließend richtig, nachdem er zum Alter seiner Frau befragt wurde.Anmerkung, Der AW verwechselte zuerst das Alter seiner Schwester und seiner Frau. Er gab zuerst an, seine Schwester römisch 40 Jahre alt, und stellte dies anschließend richtig, nachdem er zum Alter seiner Frau befragt wurde. Bruder XXXX Bruder römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Adresse XXXX , Großbritannien, seit Jänner 2024Adresse römisch 40 , Großbritannien, seit Jänner 2024 Anmerkung Großbritannien, als ich nach Österreich kam, lebte er in Frankreich [ … ] F: Wo ist Ihr originaler Reisepass? A: Wie meine Geschwister weggelaufen sind, haben sie den in Eile zurückgelassen? F: Wovor und wann sind Ihre Geschwister weggelaufen? A: Im 4. Monat von 2023, von der Al Shabab, weil Sie meinen Vater getötet haben, ich bin auch weggelaufen. F: Wann sind Sie weggelaufen? A: Ich bin im dritten Monat 2023 weggelaufen. F: Wohin sind Sie gelaufen? A: In die Türkei. F: Wie sind Sie in die Türkei geflohen? A: Ich bin in die Türkei geflogen. F: Von wo? A: Vom Flughafen in XXXX .A: Vom Flughafen in römisch 40 . F: Wann genau sind Sie geflogen? A: Am XXXX .03.2023 bin ich geflogen.A: Am römisch 40 .03.2023 bin ich geflogen. Schulausbildung: Ich bin im Alter von 12 Jahren in die Grundschule gegangen, das war im Jahr XXXX und im Jahr 2012 habe ich dann die Grundschule samt höhere Schule abgeschlossen, sodass ich 2013 mit dem Studium angefangen habe. Habe dann 2016, am XXXX . August mit einem Bachelor das Studium abgeschlossen. Die Universität war in XXXX , auf Nachfrage gebe ich an, dass die Universität XXXX heißt.Ich bin im Alter von 12 Jahren in die Grundschule gegangen, das war im Jahr römisch 40 und im Jahr 2012 habe ich dann die Grundschule samt höhere Schule abgeschlossen, sodass ich 2013 mit dem Studium angefangen habe. Habe dann 2016, am römisch 40 . August mit einem Bachelor das Studium abgeschlossen. Die Universität war in römisch 40 , auf Nachfrage gebe ich an, dass die Universität römisch 40 heißt. Schuljahre gesamt in Jahren: 16 Sonstige Ausbildungen: keine Militärdienst: F: Haben Sie einen Militärdienst geleistet? A: Nein F: Warum keinen? A: Ich habe daran nicht teilgenommen. Frage wird wiederholt. A: Es war keine Pflicht, deswegen. F: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? A: Nein. Sprachen: Somalisch Englisch Sewaheli wenig Arabisch wenig Wort und Schrift: Somalisch Englisch Beruflicher Werdegang: Ich habe meinem Bruder, in seinem Textilgeschäft, ausgeholfen. Er gehört zu den wohlhabenden Menschen Somalias. Das war von 09/2022 bis 12/2023. Vor 2022 habe ich nichts gearbeitet, ich war arbeitslos. Ich habe meinen Lebenslauf überall vorgelegt, jedoch hat mich niemand angestellt von 2016 bis 2022. Bei meinem Bruder habe ich ca. 200 USD bekommen. Mein Bruder hat immer noch sein Textilgeschäft. Ich habe meinem Bruder, in seinem Textilgeschäft, ausgeholfen. Er gehört zu den wohlhabenden Menschen Somalias. Das war von 09 aus 2022, bis 12 aus 2023,. Vor 2022 habe ich nichts gearbeitet, ich war arbeitslos. Ich habe meinen Lebenslauf überall vorgelegt, jedoch hat mich niemand angestellt von 2016 bis 2022. Bei meinem Bruder habe ich ca. 200 USD bekommen. Mein Bruder hat immer noch sein Textilgeschäft. F: Wie heißt Ihr Bruder, der ein Textilgeschäft hat? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wo lebt er? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wann ist er geboren? A: Er ist XXXX Jahre alt.A: Er ist römisch 40 Jahre alt. F: Ist er verheiratet und hat er Kinder? A: Ja, er ist verheiratet und hat fünf Kinder. F: Kennen Sie die Namen der Kinder? A: XXXX . A: römisch 40 . Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX geboren und dort zusammen mit meinen Geschwistern bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich bin in römisch 40 geboren und dort zusammen mit meinen Geschwistern bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Somalia, Clan XXXX , und bekenne mich zum sunnitischen Islam.Ich gehöre zur Volksgruppe der Somalia, Clan römisch 40 , und bekenne mich zum sunnitischen Islam. Ich habe 16 Jahre Schulbildung und mein höchster Abschluss ist ein Bachelor Abschluss. Meine Mutter hat Gemüse verkauft, mein Vater war im „Transport“ tätig. Wir hatten Kamele. Unsere finanzielle Situation war okay. Wir hatten Grundstücke und Kamele. Ich spreche die Sprache Somalisch, Englisch, wenig Sewaheli und wenig Arabisch. Ich kann Somalisch und Englisch lesen und schreiben. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Ich habe nur von 09/2022 bis 12/2023 im Geschäft meines Bruders gearbeitet.Ich habe nur von 09 aus 2022, bis 12 aus 2023, im Geschäft meines Bruders gearbeitet. Ich habe ca. 10x in der Woche Kontakt in die Heimat, mit meiner Frau, Schwester und Mutter. Sie leben alle in Kenia. F: Haben Sie ledige oder adoptierte Kinder? A: Nein. Aufforderung: Nennen Sie alle bisherigen Wohnadressen von Geburt an bis zu Ihrer Reise nach Europa. A: Ich habe nur in XXXX gewohnt und in XXXX habe ich gearbeitet.A: Ich habe nur in römisch 40 gewohnt und in römisch 40 habe ich gearbeitet. F: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? A: Ein Teil meines Clans sind bei der Al Shabab, weshalb wir auch Probleme bekommen haben. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Bis mein Vater getötet worden ist, war meine Situation echt gut. Als er getötet wurde, mussten wir weglaufen. Anmerkung: AW beginnt zu weinen, jedoch zwingt er sich offensichtlich zu weinen. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe meinem Bruder ausgeholfen und habe 200 USD pro Monat bekommen. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Viele von meinem Clan leben noch dort, auch die Kinder von meinem Onkel. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Ja, die haben Grundstücke und Nutztiere. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Am XXXX .04.2022 in XXXX .A: Am römisch 40 .04.2022 in römisch 40 . F: Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: Wir haben traditionell geheiratet. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein. F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen? A: Nein. F: Wer waren die Zeugen bei Ihrer Hochzeit (Namen, Geburtsdatum, Verwandtschaftsgrad..)? A: Ihre Familie und meine Familie und die Scheiche, die da waren. F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau? A: Sie ist derzeit XXXX Jahre alt und heißt XXXX und ist in XXXX geboren.A: Sie ist derzeit römisch 40 Jahre alt und heißt römisch 40 und ist in römisch 40 geboren. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Sie sind in XXXX Kenia.A: Sie sind in römisch 40 Kenia. F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Sie haben keine eigene Telefonnummer, Sie rufen mich über das Telefon des Nachbarn an. F: Wie lautet die Telefonnummer des Nachbarn? A XXXX , er ist wieder in Somalia. XXXX ist die Nummer von XXXX , die Nachbarin in Kenia. Ich weiß nicht ob sie noch dort sind, oder die letzten Monate irgendwo andershin sind. A römisch 40 , er ist wieder in Somalia. römisch 40 ist die Nummer von römisch 40 , die Nachbarin in Kenia. Ich weiß nicht ob sie noch dort sind, oder die letzten Monate irgendwo andershin sind. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Ich schicke ca. 100 USD zu denen und ein Onkel von mir schickt 400 USD. F: Wohin wird das Geld geschickt? A: Ich schicke das Geld über „ XXXX “.A: Ich schicke das Geld über „ römisch 40 “. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Die Angst, weshalb ich das Land verlassen habe, sind immer noch vorhanden. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Die Leute, die ich gekannt habe, sind jetzt bei der Al Shabab, einige sind tot und manche sind in Europa- F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Ich kenne sie gut. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Das war als man mich bedroht hat. Auf Nachfrage gebe ich an, das war 03/2023.A: Das war als man mich bedroht hat. Auf Nachfrage gebe ich an, das war 03 aus 2023,. F: Wann haben Sie das Land tatsächlich verlassen? A: Am XXXX .03.2023.A: Am römisch 40 .03.2023. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern? A: Ja. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Die albanischen Behörden haben mich mal zurück nach Griechenland geschickt. Aufforderung: Schildern Sie genau Ihre Reise vom Heimatort bis zur Landesgrenze bzw. bis nach Österreich. A: Ich bin am XXXX .03.2023 von XXXX in die Türkei geflogen. Ich hatte einen gefälschten Reisepass mit einem türkischen Visum drinnen, ich war drei Monate in der Türkei. Am XXXX .06.2023 bin ich mit dem Boot nach Griechenland gereist. Ich war bis zum XXXX .08.2023 in Griechenland. Dann habe ich Griechenland verlassen. Dann bin ich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist.A: Ich bin am römisch 40 .03.2023 von römisch 40 in die Türkei geflogen. Ich hatte einen gefälschten Reisepass mit einem türkischen Visum drinnen, ich war drei Monate in der Türkei. Am römisch 40 .06.2023 bin ich mit dem Boot nach Griechenland gereist. Ich war bis zum römisch 40 .08.2023 in Griechenland. Dann habe ich Griechenland verlassen. Dann bin ich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. F: Wo ist der gefälschte Reisepass jetzt? A: In der Türkei hat man mir den abgenommen. F: Wer hat den abgenommen? A: Der der mir den besorgt hat, hat mir gesagt, wem ich den abgeben soll. F: Wie sind Sie zur Kopie des Reisepasses und Ausweises, welche Sie dem BFA vorgelegt haben, gekommen? A: Meine Schwester hat die mir per WhatsApp geschickt. F: Sind diese Dokumente noch bei Ihrer Schwester? A: Die sind noch in Somalia, sie haben diese Dokumente dort gelassen, als sie geflohen sind. F: Wann hat Ihre Schwester diese Dokumente per WhatsApp Ihnen gesendet? A: Im März 2024. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ca. 3.000 USD. F: Woher haben Sie das Geld? A: Mein Bruder, welcher mittlerweile in GB lebt, hat mir das Geld geschickt. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Am 05.08.2023. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: In Griechenland, die haben mich aufgegriffen, sie haben auch meine Fingerabdrücke abgenommen. Anmerkung: Die Zustimmungserklärung gem. Art 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird dem AW vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt.Anmerkung: Die Zustimmungserklärung gem. Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, wird dem AW vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Mein Freund lebt hier und er hat mir Österreich empfohlen. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein, es gibt nichts. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich heiße XXXX , ich komme aus Somalia. In XXXX , wo ich herkommen, ist die Al Shabab an der Macht. Es war so, dass mein Vater immer wieder in XXXX um seine Mutter zu besuchen. Jedes Mal, wenn sie (Al Shabab) ihn dort angetroffen haben, haben sie nach mir gefragt. Wenn man 20 Jahre alt ist, ist es quasi Pflicht denen beizutreten. Jedes Mal hatte mein Vater Angst, weil er sagen musste, dass ich noch in der Ausbildung bin etc. und, dass er mich schickt, wenn ich fertig bin. Als ich noch in die Schule ging, haben sie mich immer wieder angesprochen und gesagt, dass sie mich brauchen, jedoch verneinte ich dies mit der Begründung, dass ich noch lerne. Dann kam das Jahr 2023. Sie haben mich immer noch zwischendurch kontaktiert und haben mich angesprochen, dass sie mich brauchen. Mein Vater hat dann mir gesagt, dass ich ein wohlerzogenes Kind bin und er nicht will, dass ich bei denen mitmache. Er hat dann gesagt, er wird mich ins Ausland schicken, bevor ich muslimisches Blut vergieße. Dann habe ich die Reisedokumente bis Februar 2023 organisiert. Mein Vater ist dann im März 2023 wieder zu seiner Oma gefahren, als er dorthin gefahren ist, haben sie ihn aufgegriffen und haben gesagt „dein Sohn will nicht beim Dschihad mitmachen“. Die Al Shabab hat mich dann angerufen und hat gesagt, dass Sie meinen Vater haben und mich umbringen werden und ein Kopfgeld auf mich gesetzt haben von 30 (dreißig) USD. Sie sagten, dass sie meinen Vater haben und ihn hinrichten werden, so haben sie ihn getötet. Meine Onkel haben dann gesagt, dass sie mich wegbringen werden. Sie sagten, sie wollen nicht, dass nach meinem Vater ich auch noch getötet werde. Dann bin ich am XXXX .03.2023 weggeflogen.A: Ich heiße römisch 40 , ich komme aus Somalia. In römisch 40 , wo ich herkommen, ist die Al Shabab an der Macht. Es war so, dass mein Vater immer wieder in römisch 40 um seine Mutter zu besuchen. Jedes Mal, wenn sie (Al Shabab) ihn dort angetroffen haben, haben sie nach mir gefragt. Wenn man 20 Jahre alt ist, ist es quasi Pflicht denen beizutreten. Jedes Mal hatte mein Vater Angst, weil er sagen musste, dass ich noch in der Ausbildung bin etc. und, dass er mich schickt, wenn ich fertig bin. Als ich noch in die Schule ging, haben sie mich immer wieder angesprochen und gesagt, dass sie mich brauchen, jedoch verneinte ich dies mit der Begründung, dass ich noch lerne. Dann kam das Jahr 2023. Sie haben mich immer noch zwischendurch kontaktiert und haben mich angesprochen, dass sie mich brauchen. Mein Vater hat dann mir gesagt, dass ich ein wohlerzogenes Kind bin und er nicht will, dass ich bei denen mitmache. Er hat dann gesagt, er wird mich ins Ausland schicken, bevor ich muslimisches Blut vergieße. Dann habe ich die Reisedokumente bis Februar 2023 organisiert. Mein Vater ist dann im März 2023 wieder zu seiner Oma gefahren, als er dorthin gefahren ist, haben sie ihn aufgegriffen und haben gesagt „dein Sohn will nicht beim Dschihad mitmachen“. Die Al Shabab hat mich dann angerufen und hat gesagt, dass Sie meinen Vater haben und mich umbringen werden und ein Kopfgeld auf mich gesetzt haben von 30 (dreißig) USD. Sie sagten, dass sie meinen Vater haben und ihn hinrichten werden, so haben sie ihn getötet. Meine Onkel haben dann gesagt, dass sie mich wegbringen werden. Sie sagten, sie wollen nicht, dass nach meinem Vater ich auch noch getötet werde. Dann bin ich am römisch 40 .03.2023 weggeflogen. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Außerdem bin ich Muslim und lügen ist Haram. Ich bin um mein Leben weggelaufen, das ist der Grund weshalb ich aus der Heimat geflüchtet bin. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Warum ist Ihre Schwester geflüchtet? A: Als ich dann im ausgereist bin, haben sie sehr viele Drohungen bekommen. So sind sie dann auch weggegangen. F: Wann hat die Al Shabab angefangen sie anzusprechen? A: Es hat im Mai 2022 angefangen. F: Warum haben Sie sich nicht in XXXX versteckt?F: Warum haben Sie sich nicht in römisch 40 versteckt? A: Sobald sie ein Kopfgeld auf dich gesetzt haben, ist es schwierig, sie sind sehr gut vernetzt und verknüpft. F: Wie kann Ihr Bruder noch in Somalia leben? A: Der ist ein Mann, der XXXX Jahre alt ist, sie wollen Jugendliche.A: Der ist ein Mann, der römisch 40 Jahre alt ist, sie wollen Jugendliche. F: Wie alt sind Sie? A: Ich bin jetzt XXXX Jahre alt.A: Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst vor der Al Shabab. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Von welchem Telefon hat die Al Shabab Sie bei der Ermordung Ihres Vaters angerufen? Woher hat die Al Shabab Ihre Nummer? A: Ich bin ab und zu in dem Gebiet gewesen, wenn man die Nummer haben möchte, findet man sie. F: Wie haben Sie von der Ermordung Ihres Vaters herausgefunden? A: Die Bekannten aus der Gegend haben mich angerufen und gesagt, dein Vater ist getötet worden. F: Welcher Bekannte hat Sie angerufen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Warum hat er Sie angerufen und nicht Ihre Mutter, Ihren älteren Bruder oder einen älteren aus dem Clan, z. B. Ihren Onkel? A: Sie haben mich das zuvor nicht gefragt, weshalb ich gesagt habe, dass er mich angerufen hat. Frage wird wiederholt. A: Sie haben meine Familie auch angerufen. Frage wird wiederholt. A: Er hat erst meine Mutter angerufen und dann mich. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? Warum sind Sie nicht nach Kenia gezogen, zusammen mit Ihrer Familie? A: Da ich auf einer Fahndungsliste war, konnte ich nirgendwohin, auch nicht nach Kenia, dort haben sie auch Leute. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Ich möchte auch keine Kopie mitnehmen. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am XXXX .08.2023.A: Am römisch 40 .08.2023. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich fühle mich sehr wohl, es ist so als würde ich bei meiner Mutter zuhause leben. Auch wenn ich kein Asyl bekommen sollte, hoffe ich, dass ich hierbleiben darf. Das Leben ist sehr kurz. Ich bin sehr dankbar, dass ich die Gelegenheit heute bekomme und in Österreich leben darf. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Wenn ich die Gelegenheit bekommen, würde ich jede Arbeit nehmen. F: Welche genauen Schritte haben Sie zur Erlangung einer Arbeit unternommen? A: Ich habe meinen Lebenslauf abgegeben, jedoch noch keine Antwort bekommen. Auch die Freundin von mir, welche sich wie eine Mutter für mich einsetzt (Vertrauensperson) hilft des Öfteren mit der Arbeitssuche, jedoch mit der weißen Karte ist es schwierig. Ich wünsche mir sehr, dass ich arbeiten kann. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Vom Sozialamt. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: In XXXX im Flüchtlingsheim. A: In römisch 40 im Flüchtlingsheim. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Ja, die Dokumente habe ich in Kopie bereits vorgelegt. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: In XXXX in der Nähe vom Bahnhof, meistens am Freitag.A: In römisch 40 in der Nähe vom Bahnhof, meistens am Freitag. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich habe bei der Gemeinde gearbeitet, habe an Integrationssachen teilgenommen, sprachlich habe ich aufgrund von den Schmerzen mich nicht entwickeln können. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich fühle mich sehr willkommen. Auch das ganze Land hat mich sehr willkommen geheißen. [ … ] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 24.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.10.2025 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Am 14.10.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher, originaler Identitätsdokumente nicht fest. Er ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist verheiratet und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er über Kenntnisse in Englisch, Suaheli sowie Arabisch. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der XXXX , an.Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher, originaler Identitätsdokumente nicht fest. Er ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist verheiratet und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er über Kenntnisse in Englisch, Suaheli sowie Arabisch. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der römisch 40 , an. Der BF wurde in XXXX geboren und lebte im Ort XXXX in der Region Lower Shabelle, welcher sich an der Grenze zur Hauptstadtsregion Benadir befindet (rund 15 km vom Zentrum von Mogadischu entfernt). Der BF hat in Somalia in Mogadischu die Schule besucht. Zuletzt hat er für ca. vier Monate in Mogadischu als Verkäufer in einem Textilgeschäft gearbeitet.Der BF wurde in römisch 40 geboren und lebte im Ort römisch 40 in der Region Lower Shabelle, welcher sich an der Grenze zur Hauptstadtsregion Benadir befindet (rund 15 km vom Zentrum von Mogadischu entfernt). Der BF hat in Somalia in Mogadischu die Schule besucht. Zuletzt hat er für ca. vier Monate in Mogadischu als Verkäufer in einem Textilgeschäft gearbeitet. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Mutter, eine Schwester sowie seine Ehefrau. Nicht festgestellt werden konnte, dass jene Familienangehörigen Somalia verlassen haben. Ein Bruder des BF hält sich in Großbritannien auf. Des Weiteren verfügt der BF in Somalia noch über entferntere Verwandte, insbesondere in XXXX in der Region XXXX .An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Mutter, eine Schwester sowie seine Ehefrau. Nicht festgestellt werden konnte, dass jene Familienangehörigen Somalia verlassen haben. Ein Bruder des BF hält sich in Großbritannien auf. Des Weiteren verfügt der BF in Somalia noch über entferntere Verwandte, insbesondere in römisch 40 in der Region römisch 40 . Der BF hat Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Der BF reiste weiter nach Griechenland. In der Folge reiste der BF weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal nach Österreich weiter, wo er am 29.08.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Insbesondere ist es ihm möglich und zumutbar, sich sowohl im Ort XXXX (auch: XXXX ), in der Region Lower Shabelle, als auch direkt in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln.Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Insbesondere ist es ihm möglich und zumutbar, sich sowohl im Ort römisch 40 (auch: römisch 40 ), in der Region Lower Shabelle, als auch direkt in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF hat nach eigenen Angaben teilweise einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. Er verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er war im Oktober 2024 bei einer Stadtgemeinde auf Basis des Grundversorgungsgesetzes beschäftigt. Er hat an einer Veranstaltung zum Thema Integration teilgenommen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedroh

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