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{'item': 'W243 2152432-2'}

Obsah (21)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 53§ 52a§ 60§ 78§ 20§ 99§ 37§ 366§ 59§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW243 2152432-2 Spruch, W243 2152432-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde dieser Antrag

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde dieser Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, GZ. W124 2152432-1/7E, als unbegründet abgewiesen. In der schriftlichen Ausfertigung vom 12.05.2020 wurde – soweit fallrelevant – festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Indien dreizehn Jahre die Schule besucht habe und neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi beherrsche. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers lebten noch im Herkunftsstaat. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in XXXX . Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel bzw. dessen Familie bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Freundeskreis. Er gehöre keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Am 27.08.2015 habe der Beschwerdeführer ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Der Beschwerdeführer verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von 700 Euro/Monat. Seit mehreren Monaten sei die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausständig. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 13.02.2020 über einen Rechtsanspruch zur Nutzung eines Mietgegenstandes. Der Beschwerdeführer verfüge über rudimentäre Deutschkenntnisse und habe sich für einen Deutschkurs in der Zeit vom 17.02.2020 bis 20.03.2020 angemeldet.In der schriftlichen Ausfertigung vom 12.05.2020 wurde – soweit fallrelevant – festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Indien dreizehn Jahre die Schule besucht habe und neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi beherrsche. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers lebten noch im Herkunftsstaat. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel bzw. dessen Familie bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Freundeskreis. Er gehöre keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Am 27.08.2015 habe der Beschwerdeführer ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Der Beschwerdeführer verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von 700 Euro/Monat. Seit mehreren Monaten sei die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausständig. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 13.02.2020 über einen Rechtsanspruch zur Nutzung eines Mietgegenstandes. Der Beschwerdeführer verfüge über rudimentäre Deutschkenntnisse und habe sich für einen Deutschkurs in der Zeit vom 17.02.2020 bis 20.03.2020 angemeldet. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde zur Rückkehrentscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass dem rund vier Jahre und acht Monate dauernden Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers zwar ein gewisses Gewicht zukomme und seine Interessen am Verbleib damit verstärkt seien. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit zudem Integrationsschritte gesetzt, die – wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden – zu seinen Gunsten zu gewichten seien, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben seien. Dem stünden jedoch starke öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiege in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liege daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde zur Rückkehrentscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass dem rund vier Jahre und acht Monate dauernden Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers zwar ein gewisses Gewicht zukomme und seine Interessen am Verbleib damit verstärkt seien. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit zudem Integrationsschritte gesetzt, die – wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden – zu seinen Gunsten zu gewichten seien, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben seien. Dem stünden jedoch starke öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiege in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liege daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 1.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2020, Ra 2020/14/0285-3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. 1.
  3. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer wurde am 09.09.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass er im Herkunftsstaat nur seine Mutter habe, zu dieser habe er Kontakt. Geschwister habe er keine. In Österreich habe er einen Onkel, den er regelmäßig besuche. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer als Zusteller. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, weil sein Problem in Indien noch nicht gelöst sei. Sobald sein Problem in Indien gelöst wäre, würde er Österreich freiwillig verlassen. 1.
  4. Im Bericht vom 14.12.2022 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass mehrmals versucht worden sei, den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Festnahmeauftrag zu vollziehen, der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen habe werden können. Über die Hausverwaltung sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer an der Adresse als Mieter eingetragen sei und monatliche Zahlungen eingingen. Da der Beschwerdeführer der Frist für die freiwillige Ausreise bislang nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass er inzwischen untergetaucht sei.1.
  5. Im Bericht vom 14.12.2022 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass mehrmals versucht worden sei, den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Festnahmeauftrag zu vollziehen, der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen habe werden können. Über die Hausverwaltung sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer an der Adresse als Mieter eingetragen sei und monatliche Zahlungen eingingen. Da der Beschwerdeführer der Frist für die freiwillige Ausreise bislang nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass er inzwischen untergetaucht sei. 1.
  6. Im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2023 an seiner (unveränderten) Meldeadresse angetroffen werden und nach einem Festnahmeauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines erfolgten Vorführtermins mit einer indischen Delegation aus der Anhaltung entlassen. 1.
  7. Mit E-Mail vom 25.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner Rechtsvertretung ein Antragsformular

§ 55Asyl

G 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Übermittelt wurden Unterlagen in Kopie, darunter eine Vollmacht, eine E-Card, ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem GISA sowie ein Rahmen-Transportvertrag vom 03.05.2023.1.8. Mit E-Mail vom 25.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner Rechtsvertretung ein Antragsformular

Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Übermittelt wurden Unterlagen in Kopie, darunter eine Vollmacht, eine E-Card, ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem GISA sowie ein Rahmen-Transportvertrag vom 03.05.

  1. 1.
  2. Am 26.05.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Abschiebung einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. 1.
  3. Im Bericht vom 05.06.2023 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass mehrmals versucht worden sei, den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Festnahmeauftrag zu vollziehen, der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen habe werden können. Eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse sei veranlasst worden.1.
  4. Im Bericht vom 05.06.2023 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass mehrmals versucht worden sei, den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Festnahmeauftrag zu vollziehen, der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen habe werden können. Eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse sei veranlasst worden. 1.
  5. Mit E-Mail vom 05.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein Abschiebetermin betreffend den Beschwerdeführer storniert worden sei, weil eine Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsorts nicht möglich sei. 1.
  6. Mit E-Mail vom 05.06.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Termin für die persönliche Antragstellung betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 und führte aus, dass zum Termin der ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie näher bezeichnete Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen seien.1.12. Mit E-Mail vom 05.06.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Termin für die persönliche Antragstellung betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 und führte aus, dass zum Termin der ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie näher bezeichnete Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen seien. 1.

  1. Am 21.09.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Abschiebung einen (weiteren) Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. 1.
  2. Mit E-Mail vom 26.09.2023 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer vom Termin für die Einvernahme am 06.10.2023 verständigt und die Vollmacht aufgelöst sei. Weitere Schriftstücke seien dem Beschwerdeführer zuzustellen. 1.
  3. Am 29.06.2023 erfolge eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse. 1.
  4. Mit Aktenvermerk vom 06.10.2023 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und der Einvernahme am 06.10.2023 unentschuldigt ferngeblieben sei. 1.
  5. Mit E-Mail vom 06.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein (weiterer) Abschiebetermin betreffend den Beschwerdeführer storniert worden sei, weil der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können. 1.
  6. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1.18. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Erlassung des Einreiseverbots stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einwanderungsgesetze in Österreich eingereist sei, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, einer Beschäftigung ohne die erforderliche Berechtigung nachgegangen sei, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und schließlich einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Einem Verbesserungsauftrag sei er nicht nachgekommen und zu einem Termin für die Einvernahme nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet gewesen und sei untergetaucht. Dadurch sei er für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe seine beabsichtigte Abschiebung vereitelt.Zur Erlassung des Einreiseverbots stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einwanderungsgesetze in Österreich eingereist sei, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, einer Beschäftigung ohne die erforderliche Berechtigung nachgegangen sei, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und schließlich einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Einem Verbesserungsauftrag sei er nicht nachgekommen und zu einem Termin für die Einvernahme nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet gewesen und sei untergetaucht. Dadurch sei er für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe seine beabsichtigte Abschiebung vereitelt. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde innerhalb der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Es bestehe auch keine nennenswerte Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe. Aufgrund seines Verhaltens in Österreich sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde innerhalb der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Verletzung seiner seit dreieinhalb Jahren bestehenden Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren verhältnismäßig und angemessen, zumal der Beschwerdeführer mehrere Behörden mit falschen bzw. irreführenden Angaben getäuscht, am Verfahren nicht mitgewirkt habe und seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. 1.19. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.1.19. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. 1.20. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei.1.20. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
  2. Gegenständliches Verfahren: 2.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf “Aufhebung des Einreiseverbotes”. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einen portugiesischen Aufenthaltstitel, gültig bis 22.02.2025, besitze. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, in Österreich einzureisen, habe aber bei den Grenzkontrollen Probleme, sodass er vom portugiesischen Aufenthaltstitel keinen Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Sicherheit in Österreich dar. Es werde daher beantragt, das restliche Einreiseverbot aufzuheben bzw. nur auf Österreich zu beschränken. Dem Antrag in Kopie beigelegt wurden eine Vollmacht und ein portugiesischer Aufenthaltstitel. 2.
  4. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, weshalb er nach Erlassung eines Einreiseverbots und seiner freiwilligen Ausreise wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei “ohne Grund hier”. Er habe vom Einreiseverbot gewusst. Der Beschwerdeführer lebe und arbeite in Portugal. Er sei gekommen, um mit einem Rechtsanwalt über den Vermerk zu sprechen. Er wolle den Vermerk löschen, damit er seinen Aufenthalt in Portugal verlängern könne. Der Beschwerdeführer habe eine kranke Mutter in Indien. Die Hälfte seines Gehaltes von seiner Arbeit in Portugal gehe nach Indien. Er wolle seinen Aufenthalt in Portugal verlängern, damit er seine Mutter nachholen könne. Der Beschwerdeführer sei gewillt, nach Portugal zurückzukehren. 2.
  5. Im Anschluss an die Einvernahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

6 FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen.2.3. Im Anschluss an die Einvernahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. 2.

  1. Mit Schreiben vom 17.07.2024 teilte die Österreichische Botschaft in Lissabon (Portugal) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2024 vorgesprochen habe. Dem Schreiben in Kopie beigelegt waren ein indischer Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 15.04.2024, und eine Bordkarte für einen Flug von Österreich nach Portugal am 16.07.
  2. 2.5 Am 09.09.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags

§ 60Abs.

1 FPG und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln und darin Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde u.a. dazu aufgefordert, zu beantworten, seit wann er über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfüge und diesbezügliche Nachweise vorzulegen.2.5 Am 09.09.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags

Paragraph 60, Absatz eins, FPG und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln und darin Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde u.a. dazu aufgefordert, zu beantworten, seit wann er über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfüge und diesbezügliche Nachweise vorzulegen. 2.

  1. Mit Stellungnahme vom 26.09.2024 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aus, dass seit der Erlassung des Einreiseverbots bereits ein halbes Jahr vergangen sei, der Beschwerdeführer Österreich freiwillig verlassen habe und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet habe. In Anbetracht des Zeitablaufs seit der Erteilung des Einreiseverbotes und des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass ein positiver Gesinnungswandel stattgefunden habe und damit “der eigentliche Grund” für die Erlassung des Einreiseverbotes weggefallen sei. 2.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Aufhebung des mit Bescheid vom 15.11.2023 gegen ihn erlassenen Einreiseverbots

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 78

AVG wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Aufhebung des mit Bescheid vom 15.11.2023 gegen ihn erlassenen Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 78, AVG wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, gültig bis zum 22.02.2025, sei. Nicht festgestellt werden habe können, seit wann der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel besitze. Der Beschwerdeführer lebe nun in Portugal. Im Bundesgebiet habe er kein Privat- oder Familienleben. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufhebung. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nicht gegeben seien. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer habe kein stabiles und aufrechtes Arbeitsverhältnis und keine ausreichenden finanziellen Geldmittel nachgewiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung maßgeblich geändert habe. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist. Auf die von der belangten Behörde übermittelten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht konkret eingegangen. Das Einreiseverbot sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor notwendig. Es seien keine Anhaltspunkte betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hervorgekommen, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gebieten würden. 2.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie mittellos gewesen sei und seiner Ausreiseverpflichtung Folge geleistet habe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Änderungen sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei “in seiner Persönlichkeit gereift” und bestehe für die Beibehaltung eines Einreiseverbotes kein Anlass mehr. 2.
  2. Am 25.08.2025 schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausschreibung des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbots auf das österreichische Bundesgebiet ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Der Beschwerdeführer war von 20.08.2015 bis 29.06.2023 an unterschiedlichen Meldeadressen im Bundesgebiet gemeldet. Am 29.06.2023 erfolge eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse. Der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer war für die belangte Behörde nicht greifbar. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG, erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf “Aufhebung des Einreiseverbotes”. Dem Antrag beigelegt war eine Vollmacht und ein portugiesischer Aufenthaltstitel in Kopie, gültig bis 22.02.2025. Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots ins Bundesgebiet ein und wurde nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 13.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2024

§ 52Abs.

6 FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 16.07.2024 nach.Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots ins Bundesgebiet ein und wurde nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 13.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2024

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 16.07.2024 nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 22.02.2025 portugiesischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann er über diesen verfügte. Nach Durchführung eines Verfahrens iSd Art. 25 SDÜ schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2025 den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf Österreich ein. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 22.02.2025 portugiesischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann er über diesen verfügte. Nach Durchführung eines Verfahrens iSd Artikel 25, SDÜ schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2025 den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf Österreich ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zum Gang der bisherigen Verfahren ergeben sich – soweit nicht näher ausgeführt – aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zum Zeitraum der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse basiert auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2023 (AS 169 im „Fremdenakt“).Die Feststellung zum Zeitraum der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse basiert auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2023 (AS 169 im „Fremdenakt“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner behördlichen Abmeldung von seiner Meldeadresse und der Erlassung des Bescheides vom 15.11.2023 unvertreten gewesen ist, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung seiner Rechtsvertretung (AS 311). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Bescheid vom 15.11.2023 im Bundesgebiet verblieb, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens getroffen werden. Der Beschwerdeführer tauchte offenbar unter, um seine geplante Abschiebung zu verhindern. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen und nach einem Festnahmeauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen (AS 63ff). Am darauffolgenden Tag nahm der Beschwerdeführer an einem Vorführtermin mit einer indischen Delegation teil und wurde ihm in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 183). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die belangte Behörde jedoch nicht mehr greifbar. Der Beschwerdeführer trat erst am 28.02.2024 wieder in Erscheinung, als er – nach Rechtskraft des Bescheides vom 15.11.2023 – an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

1 BFA-VG teilnahm (AS 423ff) und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (AS 431). In der Stellungnahme vom 26.09.2024 wurde lediglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Österreich freiwillig verlassen und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet. Auch in der Beschwerde wurde nur vage ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung Folge geleistet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 21.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, liegen nicht vor und wurde dies weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Bescheid vom 15.11.2023 im Bundesgebiet verblieb, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens getroffen werden. Der Beschwerdeführer tauchte offenbar unter, um seine geplante Abschiebung zu verhindern. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen und nach einem Festnahmeauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen (AS 63ff). Am darauffolgenden Tag nahm der Beschwerdeführer an einem Vorführtermin mit einer indischen Delegation teil und wurde ihm in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 183). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die belangte Behörde jedoch nicht mehr greifbar. Der Beschwerdeführer trat erst am 28.02.2024 wieder in Erscheinung, als er – nach Rechtskraft des Bescheides vom 15.11.2023 – an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teilnahm (AS 423ff) und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (AS 431). In der Stellungnahme vom 26.09.2024 wurde lediglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Österreich freiwillig verlassen und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet. Auch in der Beschwerde wurde nur vage ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung Folge geleistet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 21.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, liegen nicht vor und wurde dies weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers am 21.03.2024 beruht auf einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister und auf der im Akt einliegenden Buchungsbestätigung für den Flug (AS 543) und der Bestätigung über die freiwillige Ausreise (AS 573: „Zielland Indien“). Die Feststellungen zur neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet (AS 647f) und zur anschließenden freiwilligen Ausreise nach Portugal (AS 621ff: Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Lissabon) beruhen auf dem Akteninhalt und auf einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister. Der Beschwerdeführer behauptete an keiner Stelle des Verfahrens, dass er über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 22.02.2025 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels war, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Kopie (AS 615). Die Frage der belangten Behörde in ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.09.2024 zum Beginn der Gültigkeit des portugiesischem Aufenthaltstitel wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantwortet und nahm der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde dazu keinen Bezug, sodass keine verlässliche Aussage hierzu getroffen werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Geltungsbereich des Einreiseverbotes am 25.08.2025 auf Österreich einschränkte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentrale Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);
  7. aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,);
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […] Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

§ 60Abs.

1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht nachweisen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde u.a. eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG und ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde u.a. eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde am 15.11.2023 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit 14.12.2023 in Rechtskraft. Die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise endete somit mit Ablauf des 28.12.2023. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und war für die belangte Behörde nicht greifbar, zumal er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, unvertreten gewesen und untergetaucht ist. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer von sich aus an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 21.03.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Diese Ausreise erfolgte jedoch jedenfalls nicht innerhalb der mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise. Schon deshalb kann seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden und es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben.Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und war für die belangte Behörde nicht greifbar, zumal er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, unvertreten gewesen und untergetaucht ist. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer von sich aus an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 21.03.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Diese Ausreise erfolgte jedoch jedenfalls nicht innerhalb der mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise. Schon deshalb kann seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden und es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt.Es wird darauf hingewiesen, dass bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund gewährleistet § 55 AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss § 55 AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Vor diesem Hintergrund gewährleistet Paragraph 55, AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 3 FPG ist somit nicht gegeben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 3, FPG ist somit nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm in Portugal ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und er eine Aufhebung des Einreiseverbotes bzw. eine Beschränkung nur auf Österreich beantrage, weil er seinen Aufenthalt in Portugal verlängern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde am 25.08.2025 iSd Art. 25 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen das Einreiseverbot auf Österreich beschränkt hat. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm in Portugal ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und er eine Aufhebung des Einreiseverbotes bzw. eine Beschränkung nur auf Österreich beantrage, weil er seinen Aufenthalt in Portugal verlängern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde am 25.08.2025 iSd Artikel 25, Absatz 3, Schengener Durchführungsübereinkommen das Einreiseverbot auf Österreich beschränkt hat. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W243.2152432.2.00

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