4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
G 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Übermittelt wurden Unterlagen in Kopie, darunter eine Vollmacht, eine E-Card, ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem GISA sowie ein Rahmen-Transportvertrag vom 03.05.2023.1.8. Mit E-Mail vom 25.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner Rechtsvertretung ein Antragsformular
Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Übermittelt wurden Unterlagen in Kopie, darunter eine Vollmacht, eine E-Card, ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem GISA sowie ein Rahmen-Transportvertrag vom 03.05.
G 2005 und führte aus, dass zum Termin der ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie näher bezeichnete Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen seien.1.12. Mit E-Mail vom 05.06.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Termin für die persönliche Antragstellung betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 und führte aus, dass zum Termin der ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie näher bezeichnete Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen seien. 1.
G 2005
G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Vm. Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1.18. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Erlassung des Einreiseverbots stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einwanderungsgesetze in Österreich eingereist sei, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, einer Beschäftigung ohne die erforderliche Berechtigung nachgegangen sei, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und schließlich einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Einem Verbesserungsauftrag sei er nicht nachgekommen und zu einem Termin für die Einvernahme nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet gewesen und sei untergetaucht. Dadurch sei er für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe seine beabsichtigte Abschiebung vereitelt.Zur Erlassung des Einreiseverbots stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einwanderungsgesetze in Österreich eingereist sei, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, einer Beschäftigung ohne die erforderliche Berechtigung nachgegangen sei, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und schließlich einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Einem Verbesserungsauftrag sei er nicht nachgekommen und zu einem Termin für die Einvernahme nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet gewesen und sei untergetaucht. Dadurch sei er für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe seine beabsichtigte Abschiebung vereitelt. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde innerhalb der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Es bestehe auch keine nennenswerte Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe. Aufgrund seines Verhaltens in Österreich sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde innerhalb der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Verletzung seiner seit dreieinhalb Jahren bestehenden Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren verhältnismäßig und angemessen, zumal der Beschwerdeführer mehrere Behörden mit falschen bzw. irreführenden Angaben getäuscht, am Verfahren nicht mitgewirkt habe und seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. 1.19. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023
Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.1.19. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. 1.20. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei.1.20. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. 1.
6 FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen.2.3. Im Anschluss an die Einvernahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. 2.
1 FPG und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln und darin Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde u.a. dazu aufgefordert, zu beantworten, seit wann er über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfüge und diesbezügliche Nachweise vorzulegen.2.5 Am 09.09.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags
Paragraph 60, Absatz eins, FPG und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln und darin Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde u.a. dazu aufgefordert, zu beantworten, seit wann er über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfüge und diesbezügliche Nachweise vorzulegen. 2.
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Aufhebung des mit Bescheid vom 15.11.2023 gegen ihn erlassenen Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, gültig bis zum 22.02.2025, sei. Nicht festgestellt werden habe können, seit wann der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel besitze. Der Beschwerdeführer lebe nun in Portugal. Im Bundesgebiet habe er kein Privat- oder Familienleben. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufhebung. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nicht gegeben seien. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer habe kein stabiles und aufrechtes Arbeitsverhältnis und keine ausreichenden finanziellen Geldmittel nachgewiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung maßgeblich geändert habe. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist. Auf die von der belangten Behörde übermittelten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht konkret eingegangen. Das Einreiseverbot sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor notwendig. Es seien keine Anhaltspunkte betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hervorgekommen, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gebieten würden. 2.
Vm Abs. 2 FPG, erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023
Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.11.2023
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf “Aufhebung des Einreiseverbotes”. Dem Antrag beigelegt war eine Vollmacht und ein portugiesischer Aufenthaltstitel in Kopie, gültig bis 22.02.2025. Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots ins Bundesgebiet ein und wurde nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 13.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2024
6 FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 16.07.2024 nach.Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots ins Bundesgebiet ein und wurde nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 13.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2024
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf, freiwillig nach Portugal auszureisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 16.07.2024 nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 22.02.2025 portugiesischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann er über diesen verfügte. Nach Durchführung eines Verfahrens iSd Art. 25 SDÜ schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2025 den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf Österreich ein. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 22.02.2025 portugiesischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann er über diesen verfügte. Nach Durchführung eines Verfahrens iSd Artikel 25, SDÜ schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2025 den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf Österreich ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zum Gang der bisherigen Verfahren ergeben sich – soweit nicht näher ausgeführt – aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zum Zeitraum der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse basiert auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2023 (AS 169 im „Fremdenakt“).Die Feststellung zum Zeitraum der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse basiert auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2023 (AS 169 im „Fremdenakt“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner behördlichen Abmeldung von seiner Meldeadresse und der Erlassung des Bescheides vom 15.11.2023 unvertreten gewesen ist, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung seiner Rechtsvertretung (AS 311). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Bescheid vom 15.11.2023 im Bundesgebiet verblieb, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens getroffen werden. Der Beschwerdeführer tauchte offenbar unter, um seine geplante Abschiebung zu verhindern. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen und nach einem Festnahmeauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen (AS 63ff). Am darauffolgenden Tag nahm der Beschwerdeführer an einem Vorführtermin mit einer indischen Delegation teil und wurde ihm in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 183). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die belangte Behörde jedoch nicht mehr greifbar. Der Beschwerdeführer trat erst am 28.02.2024 wieder in Erscheinung, als er – nach Rechtskraft des Bescheides vom 15.11.2023 – an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
1 BFA-VG teilnahm (AS 423ff) und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (AS 431). In der Stellungnahme vom 26.09.2024 wurde lediglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Österreich freiwillig verlassen und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet. Auch in der Beschwerde wurde nur vage ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung Folge geleistet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 21.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, liegen nicht vor und wurde dies weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Bescheid vom 15.11.2023 im Bundesgebiet verblieb, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens getroffen werden. Der Beschwerdeführer tauchte offenbar unter, um seine geplante Abschiebung zu verhindern. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen und nach einem Festnahmeauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen (AS 63ff). Am darauffolgenden Tag nahm der Beschwerdeführer an einem Vorführtermin mit einer indischen Delegation teil und wurde ihm in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 183). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die belangte Behörde jedoch nicht mehr greifbar. Der Beschwerdeführer trat erst am 28.02.2024 wieder in Erscheinung, als er – nach Rechtskraft des Bescheides vom 15.11.2023 – an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teilnahm (AS 423ff) und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (AS 431). In der Stellungnahme vom 26.09.2024 wurde lediglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Österreich freiwillig verlassen und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet. Auch in der Beschwerde wurde nur vage ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung Folge geleistet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 21.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, liegen nicht vor und wurde dies weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers am 21.03.2024 beruht auf einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister und auf der im Akt einliegenden Buchungsbestätigung für den Flug (AS 543) und der Bestätigung über die freiwillige Ausreise (AS 573: „Zielland Indien“). Die Feststellungen zur neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet (AS 647f) und zur anschließenden freiwilligen Ausreise nach Portugal (AS 621ff: Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Lissabon) beruhen auf dem Akteninhalt und auf einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister. Der Beschwerdeführer behauptete an keiner Stelle des Verfahrens, dass er über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 22.02.2025 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels war, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Kopie (AS 615). Die Frage der belangten Behörde in ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.09.2024 zum Beginn der Gültigkeit des portugiesischem Aufenthaltstitel wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantwortet und nahm der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde dazu keinen Bezug, sodass keine verlässliche Aussage hierzu getroffen werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Geltungsbereich des Einreiseverbotes am 25.08.2025 auf Österreich einschränkte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentrale Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]
G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht nachweisen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde u.a. eine Rückkehrentscheidung
3 FPG und ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde u.a. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde am 15.11.2023 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit 14.12.2023 in Rechtskraft. Die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise endete somit mit Ablauf des 28.12.2023. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und war für die belangte Behörde nicht greifbar, zumal er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, unvertreten gewesen und untergetaucht ist. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer von sich aus an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
1 BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 21.03.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Diese Ausreise erfolgte jedoch jedenfalls nicht innerhalb der mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise. Schon deshalb kann seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden und es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben.Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und war für die belangte Behörde nicht greifbar, zumal er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, unvertreten gewesen und untergetaucht ist. Am 28.02.2024 nahm der Beschwerdeführer von sich aus an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG teil und gab darin an, dass er rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 21.03.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Diese Ausreise erfolgte jedoch jedenfalls nicht innerhalb der mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise. Schon deshalb kann seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden und es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt.Es wird darauf hingewiesen, dass bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund gewährleistet § 55 AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss § 55 AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Vor diesem Hintergrund gewährleistet Paragraph 55, AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 3 FPG ist somit nicht gegeben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 3, FPG ist somit nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm in Portugal ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und er eine Aufhebung des Einreiseverbotes bzw. eine Beschränkung nur auf Österreich beantrage, weil er seinen Aufenthalt in Portugal verlängern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde am 25.08.2025 iSd Art. 25 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen das Einreiseverbot auf Österreich beschränkt hat. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm in Portugal ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und er eine Aufhebung des Einreiseverbotes bzw. eine Beschränkung nur auf Österreich beantrage, weil er seinen Aufenthalt in Portugal verlängern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde am 25.08.2025 iSd Artikel 25, Absatz 3, Schengener Durchführungsübereinkommen das Einreiseverbot auf Österreich beschränkt hat. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W243.2152432.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.