RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW246 2308131-1 Spruch, W246 2308131-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 02.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine – zu diesem Zeitpunkt – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Justizwachebeamtin der Justizanstalt XXXX (Arbeitsplatz: Kommandantin der Krankenabteilung), im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung von Nebengebühren iSd § 15 GehG (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage, der Gefahrenzulage und der Journaldienstzulage) für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 16.01.
- Mit Schreiben vom 02.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine – zu diesem Zeitpunkt – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Justizwachebeamtin der Justizanstalt römisch 40 (Arbeitsplatz: Kommandantin der Krankenabteilung), im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung von Nebengebühren iSd Paragraph 15, GehG (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage, der Gefahrenzulage und der Journaldienstzulage) für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 16.01.
- Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bei der Dienstübergabe am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 um 07:00 Uhr bei einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Kollegin angesteckt habe. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 erkrankt, weshalb sie sich vom 07.01.2022 bis 16.01.2023 im Krankenstand befunden habe. Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten (wie etwa räumlicher Enge, schlechten Lüftungsmöglichkeiten und erhöhtem Auftreten von Personen, die weder sich selbst noch andere vor Infektionen zu schützen bereit seien) iVm den unumgänglichen dienstlichen Notwendigkeiten (wie der Durchsuchung von Insassen mit Körperkontakt, der engen körperlichen Nähe wegen der Bewachung der Insassen und dem Kontakt zu den Kolleginnen) sei die Beschwerdeführerin einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, sich während der Corona-Pandemie mit dem Virus zu infizieren und an Covid-19 zu erkranken. Die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Virus stelle daher einen Dienstunfall iSd § 15 Abs. 5 Z 2 GehG dar, welcher das Nichtruhen von Nebengebühren bei einer über einen Monat erfolgten Abwesenheit infolge eines Dienstunfalls vorsehe. Die für den angeführten Zeitraum vorgenommene Einstellung der Nebengebühren sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der vorliegende Antrag gestellt werde.Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bei der Dienstübergabe am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 um 07:00 Uhr bei einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Kollegin angesteckt habe. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 erkrankt, weshalb sie sich vom 07.01.2022 bis 16.01.2023 im Krankenstand befunden habe. Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten (wie etwa räumlicher Enge, schlechten Lüftungsmöglichkeiten und erhöhtem Auftreten von Personen, die weder sich selbst noch andere vor Infektionen zu schützen bereit seien) in Verbindung mit den unumgänglichen dienstlichen Notwendigkeiten (wie der Durchsuchung von Insassen mit Körperkontakt, der engen körperlichen Nähe wegen der Bewachung der Insassen und dem Kontakt zu den Kolleginnen) sei die Beschwerdeführerin einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, sich während der Corona-Pandemie mit dem Virus zu infizieren und an Covid-19 zu erkranken. Die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Virus stelle daher einen Dienstunfall iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG dar, welcher das Nichtruhen von Nebengebühren bei einer über einen Monat erfolgten Abwesenheit infolge eines Dienstunfalls vorsehe. Die für den angeführten Zeitraum vorgenommene Einstellung der Nebengebühren sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der vorliegende Antrag gestellt werde. Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 18.03.2024 bei, wonach bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin am 30.12.2021 ihren Nachtdienst um 07:00 Uhr beendet habe, und wonach die „Möglichkeit“ bestehe, dass sich die Beschwerdeführerin bei der „Dienstübergabe mit der Krankheit Covid-19 bei einer Kollegin angesteckt“ habe.Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 vom 18.03.2024 bei, wonach bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin am 30.12.2021 ihren Nachtdienst um 07:00 Uhr beendet habe, und wonach die „Möglichkeit“ bestehe, dass sich die Beschwerdeführerin bei der „Dienstübergabe mit der Krankheit Covid-19 bei einer Kollegin angesteckt“ habe.
- Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) hielt in ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 03.12.2024 zunächst fest, dass sie wegen eines positiven SARS-Cov-2-Tests am 07.01.2022 dienstfreigestellt und in der Folge vom
- bis 17.01.2022 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX abgesondert gewesen sei, was eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dargestellt habe. Vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 habe sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand und vom
- bis 30.03.2022 auf Kur befunden.
- Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) hielt in ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 03.12.2024 zunächst fest, dass sie wegen eines positiven SARS-Cov-2-Tests am 07.01.2022 dienstfreigestellt und in der Folge vom
- bis 17.01.2022 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgesondert gewesen sei, was eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dargestellt habe. Vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 habe sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand und vom
- bis 30.03.2022 auf Kur befunden. Da nach § 15 Abs. 5 GehG lediglich bei Urlaub oder einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht berührt werde, seien die pauschalierten Nebengebühren (Fahrtkostenzuschuss, Aufwandsentschädigung, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) aufgrund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin (18.01.2022 bis 15.01.2023) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 von der Behörde ruhend zu stellen gewesen. Der 15.01.2023 sei für die Beschwerdeführerin im System als „dienstfrei“ vorgeplant gewesen, am 16.01.2023 habe die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder angetreten. Die Journaldienstzulage iSd § 17a leg.cit. sei lediglich streng verwendungsabhängig zu gewähren, womit diese der Beschwerdeführerin mangels Leistung von Journaldiensten im angeführten Zeitraum nicht zugestanden sei. Da nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG lediglich bei Urlaub oder einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht berührt werde, seien die pauschalierten Nebengebühren (Fahrtkostenzuschuss, Aufwandsentschädigung, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) aufgrund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin (18.01.2022 bis 15.01.2023) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 von der Behörde ruhend zu stellen gewesen. Der 15.01.2023 sei für die Beschwerdeführerin im System als „dienstfrei“ vorgeplant gewesen, am 16.01.2023 habe die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder angetreten. Die Journaldienstzulage iSd Paragraph 17 a, leg.cit. sei lediglich streng verwendungsabhängig zu gewähren, womit diese der Beschwerdeführerin mangels Leistung von Journaldiensten im angeführten Zeitraum nicht zugestanden sei. Weiters verwies die Behörde auf die seit 23.12.2021 angeordneten Präventionsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen zur Verhinderung einer Ansteckung mit SARS-Cov-2, nach welchen von den Bediensteten während der gesamten Dienstverrichtung eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske bestanden habe, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden habe können. Es sei daher aus Sicht der Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Dienstübergabe am 30.12.2021 eine FFP2-Schutzmaske getragen und ordnungsgemäß Abstand zu ihrer Kollegin gehalten habe. Die bei der Beschwerdeführerin erst am 07.01.2022 diagnostizierte SARS-Cov-2-Infektion stehe somit nicht in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zu ihrer Dienstverrichtung am 30.12.2021, womit diese Infektion nicht als Dienstunfall zu werten sei. Zudem sei es wegen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzmaßnahmen und der nur kurz dauernden Dienstübergabe für die Behörde auch nicht wahrscheinlich, dass diese Infektion während des Dienstes und nicht etwa im Privatbereich stattgefunden habe. Im Ergebnis liege somit kein Dienstunfall der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Ausnahmeregelung der Z 2 des § 15 Abs. 5 GehG nicht zur Anwendung komme.Im Ergebnis liege somit kein Dienstunfall der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Ausnahmeregelung der Ziffer 2, des Paragraph 15, Absatz 5, GehG nicht zur Anwendung komme.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters dazu Stellung und brachte dabei mehrere Unterlagen in Vorlage (u.a. Fotos der Verpackung einer FFP2-Schutzmaske, ein Foto vom 06.01.2022 betreffend einen Antigentest, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.01.2022 betreffend die Absonderung ihres Sohnes wegen des Verdachts auf eine Covid-19-Erkrankung sowie ein wissenschaftliches „Paper“ zu dem Tragen von Schutzmasken und der Infektion mit SARS-Cov-2).
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters dazu Stellung und brachte dabei mehrere Unterlagen in Vorlage (u.a. Fotos der Verpackung einer FFP2-Schutzmaske, ein Foto vom 06.01.2022 betreffend einen Antigentest, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 12.01.2022 betreffend die Absonderung ihres Sohnes wegen des Verdachts auf eine Covid-19-Erkrankung sowie ein wissenschaftliches „Paper“ zu dem Tragen von Schutzmasken und der Infektion mit SARS-Cov-2). Dabei brachte die Beschwerdeführerin zunächst u.a. vor, dass die von der Behörde zur Verfügung gestellten FFP2-Masken nicht für den medizinischen Gebrauch bestimmt gewesen seien, obwohl sie auf ihrem Arbeitsplatz in der Krankenabteilung der Justizanstalt tätig gewesen sei. Die Verpackung der von ihr am 30.12.2021 getragenen FFP2-Schutzmaske habe einen Warnhinweis enthalten, wonach diese zwar bestimmte Schadstoffe filtern, nicht aber das Risiko einer Infektion vermeiden könne. Zudem würden auch medizinische Studien belegen, dass das Tragen einer Maske das Infektionsrisiko nicht zweifelsfrei verringere. Weiters führte die Beschwerdeführerin zum von der Behörde in ihrem Schreiben getätigten Vorbringen aus, dass sie bereits am 06.01.2022 während ihres Nachtdienstes erste Krankheitssymptome verspürt und daraufhin einen im Ergebnis positiven Antigentest durchgeführt habe. Die Inkubationszeit habe daher die dafür typische Zeitspanne aufgewiesen, womit von ihrer Infektion am 30.12.2021 bei der Dienstübergabe mit der zu diesem Zeitpunkt bereits infizierten Kollegin auszugehen sei. Zur Wahrscheinlichkeit einer im Privatbereich erfolgten Ansteckung brachte die Beschwerdeführerin vor, sich am 05.01.2022 im familiären Umfeld aufgehalten und ihren zu diesem Zeitpunkt negativ auf SARS-Cov-2 getesteten Sohn infiziert zu haben, der nach diesem Treffen ebenfalls an Covid-19 erkrankt sei. Vor diesem Hintergrund stehe die Infektion der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 zweifellos in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit und erfülle der Kontakt mit der infizierten Kollegin während der Dienstübergabe am 30.12.2021 die Kriterien eines Dienstunfalls nach § 175 ASVG, weshalb die seitens der Behörde vorgenommene Unterlassung der Auszahlung der Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 GehG aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei.Vor diesem Hintergrund stehe die Infektion der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 zweifellos in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit und erfülle der Kontakt mit der infizierten Kollegin während der Dienstübergabe am 30.12.2021 die Kriterien eines Dienstunfalls nach Paragraph 175, ASVG, weshalb die seitens der Behörde vorgenommene Unterlassung der Auszahlung der Nebengebühren nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin ab. Dabei wiederholte die Behörde die bereits in ihrem Schreiben vom 03.12.2024 getroffenen Ausführungen und hielt insbesondere erneut fest, dass die am 07.01.2022 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte SARS-Cov-2-Infektion aus Sicht der Behörde in keinem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstverrichtung (Dienstübergabe an eine Kollegin am 30.12.2021) gestanden sei, womit diese keinen Dienstunfall darstelle. Zu den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.12.2024 getroffenen Ausführungen führte die Behörde aus, dass die Infektion des Sohnes der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 nicht zweifelsfrei auf den Kontakt mit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, weil bei einer Ansteckung viele Faktoren eine Rolle spielen würden und auch über asymptomatische Personen oder in der präsymptomatischen Phase oft unbemerkt und nicht rückverfolgbar erfolgen könnten. Im Ergebnis sei das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren daher mangels Vorliegens eines Dienstunfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil die Beschwerdeführerin länger als einen Monat vom Dienst abwesend gewesen sei (§ 15 Abs. 5 GehG).Dabei wiederholte die Behörde die bereits in ihrem Schreiben vom 03.12.2024 getroffenen Ausführungen und hielt insbesondere erneut fest, dass die am 07.01.2022 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte SARS-Cov-2-Infektion aus Sicht der Behörde in keinem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstverrichtung (Dienstübergabe an eine Kollegin am 30.12.2021) gestanden sei, womit diese keinen Dienstunfall darstelle. Zu den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.12.2024 getroffenen Ausführungen führte die Behörde aus, dass die Infektion des Sohnes der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 nicht zweifelsfrei auf den Kontakt mit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, weil bei einer Ansteckung viele Faktoren eine Rolle spielen würden und auch über asymptomatische Personen oder in der präsymptomatischen Phase oft unbemerkt und nicht rückverfolgbar erfolgen könnten. Im Ergebnis sei das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren daher mangels Vorliegens eines Dienstunfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil die Beschwerdeführerin länger als einen Monat vom Dienst abwesend gewesen sei (Paragraph 15, Absatz 5, GehG).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie neben dem bereits zuvor im Verfahren getätigten Vorbringen aus, dass die Dienstübergabe einen wesentlichen Arbeitsschritt innerhalb der dienstlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Kommandantin der Krankenabteilung darstelle, weil die Dienstübergabe dazu diene, Informationen über den Zustand und die Pflege der Patientinnen an die Bediensteten der nächsten Schicht weiterzugeben. Die Dienstübergabe stelle daher eine berufliche Pflicht der Beschwerdeführerin dar. Der Kontakt mit infektiösen Kolleginnen während der Dienstübergabe stehe daher in einem direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und damit in einem ursächlichen Zusammenhang. Im gegenständlichen Fall sei mit der erfolgten Ansteckung der Beschwerdeführerin bei der bereits infizierten Kollegin am 30.12.2021 somit eine berufsspezifische Gefahr verwirklicht worden, die direkt aus der Ausübung der beruflichen Pflichten der Beschwerdeführerin resultiere. Aus Sicht der Beschwerdeführerin stelle diese Infektion daher zweifelsfrei einen Dienstunfall dar. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Infektion am 30.12.2021 eine von der Behörde zur Verwendung im Dienst zur Verfügung gestellte FFP2-Schutzmaske getragen habe, jedoch sei diese für den medizinischen Gebrauch untauglich gewesen. Die Behörde habe daher entgegen den sie nach § 3 B-BSG treffenden Fürsorgepflichten gehandelt und die Beschwerdeführerin einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt, welche sich im Wege der Ansteckung durch die infizierte Kollegin schließlich verwirklicht habe. Darin führte sie neben dem bereits zuvor im Verfahren getätigten Vorbringen aus, dass die Dienstübergabe einen wesentlichen Arbeitsschritt innerhalb der dienstlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Kommandantin der Krankenabteilung darstelle, weil die Dienstübergabe dazu diene, Informationen über den Zustand und die Pflege der Patientinnen an die Bediensteten der nächsten Schicht weiterzugeben. Die Dienstübergabe stelle daher eine berufliche Pflicht der Beschwerdeführerin dar. Der Kontakt mit infektiösen Kolleginnen während der Dienstübergabe stehe daher in einem direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und damit in einem ursächlichen Zusammenhang. Im gegenständlichen Fall sei mit der erfolgten Ansteckung der Beschwerdeführerin bei der bereits infizierten Kollegin am 30.12.2021 somit eine berufsspezifische Gefahr verwirklicht worden, die direkt aus der Ausübung der beruflichen Pflichten der Beschwerdeführerin resultiere. Aus Sicht der Beschwerdeführerin stelle diese Infektion daher zweifelsfrei einen Dienstunfall dar. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Infektion am 30.12.2021 eine von der Behörde zur Verwendung im Dienst zur Verfügung gestellte FFP2-Schutzmaske getragen habe, jedoch sei diese für den medizinischen Gebrauch untauglich gewesen. Die Behörde habe daher entgegen den sie nach Paragraph 3, B-BSG treffenden Fürsorgepflichten gehandelt und die Beschwerdeführerin einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt, welche sich im Wege der Ansteckung durch die infizierte Kollegin schließlich verwirklicht habe. Die Ansteckung der Beschwerdeführerin am 30.12.2021 über die bereits infizierte Kollegin während der Dienstübergabe erfülle daher im Ergebnis die Kriterien eines Dienstunfalls gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, womit die Unterlassung der Auszahlung der Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 Z 2 GehG rechtswidrig sei.Die Ansteckung der Beschwerdeführerin am 30.12.2021 über die bereits infizierte Kollegin während der Dienstübergabe erfülle daher im Ergebnis die Kriterien eines Dienstunfalls gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, womit die Unterlassung der Auszahlung der Nebengebühren nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG rechtswidrig sei.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.02.2025 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 04.12.2025, eingelangt am 05.12.2025, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10.12.2025 vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2021 bis Jänner 2023) stand die Beschwerdeführerin als Justizwachebeamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz der Kommandantin der Krankenabteilung zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr im Ruhestand.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2021 bis Jänner 2023) stand die Beschwerdeführerin als Justizwachebeamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem in der Justizanstalt römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz der Kommandantin der Krankenabteilung zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr im Ruhestand. In der Nacht vom
- zum 30.12.2021 versah die Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX Nachtdienst. Am 30.12.2021 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin, die dabei eine FFP2-Schutzmaske trug, am Ende ihres Nachtdienstes um 07:00 Uhr früh die vorgesehene Dienstübergabe an eine Kollegin. Nach in der Folge bei der Beschwerdeführerin am 06.01.2022 erstmals aufgetretenen Krankheitssymptomen (wie Halsschmerzen und allgemeinem Unwohlfühlen) testete sie sich hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion, wobei sowohl der am 06.01.2022 selbst durchgeführte Antigentest als auch der am 07.01.2022 durchgeführte PCR-Test positiv waren. Daraufhin war die Beschwerdeführerin aus diesem Grund am 07.01.2022 dienstfrei gestellt und vom
- bis 17.01.2022 gemäß dem diesbezüglich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX abgesondert. Aufgrund einer diesbezüglich vorgelegenen schweren Covid-19-Erkrankung befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 durchgehend im Krankenstand. Am 16.01.2023 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an. In der Nacht vom
- zum 30.12.2021 versah die Beschwerdeführerin in der Justizanstalt römisch 40 Nachtdienst. Am 30.12.2021 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin, die dabei eine FFP2-Schutzmaske trug, am Ende ihres Nachtdienstes um 07:00 Uhr früh die vorgesehene Dienstübergabe an eine Kollegin. Nach in der Folge bei der Beschwerdeführerin am 06.01.2022 erstmals aufgetretenen Krankheitssymptomen (wie Halsschmerzen und allgemeinem Unwohlfühlen) testete sie sich hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion, wobei sowohl der am 06.01.2022 selbst durchgeführte Antigentest als auch der am 07.01.2022 durchgeführte PCR-Test positiv waren. Daraufhin war die Beschwerdeführerin aus diesem Grund am 07.01.2022 dienstfrei gestellt und vom
- bis 17.01.2022 gemäß dem diesbezüglich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgesondert. Aufgrund einer diesbezüglich vorgelegenen schweren Covid-19-Erkrankung befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 durchgehend im Krankenstand. Am 16.01.2023 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an. Im Hinblick darauf erfolgte seitens der Behörde eine Ruhendstellung der der Beschwerdeführerin zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage und der Gefahrenzulage) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 (§ 15 Abs. 5 GehG) und wurde der Beschwerdeführerin mangels Erbringung von Journaldiensten für diesen Zeitraum keine Journaldienstzulage ausbezahlt.Im Hinblick darauf erfolgte seitens der Behörde eine Ruhendstellung der der Beschwerdeführerin zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage und der Gefahrenzulage) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 (Paragraph 15, Absatz 5, GehG) und wurde der Beschwerdeführerin mangels Erbringung von Journaldiensten für diesen Zeitraum keine Journaldienstzulage ausbezahlt.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 18.03.2024, die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.
- und 16.12.2024, das Schreiben der Behörde vom 03.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 vom 18.03.2024, die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.
- und 16.12.2024, das Schreiben der Behörde vom 03.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
- die Überstundenvergütung (§ 16),
- die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
- die Journaldienstzulage (§ 17a),
- die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
- die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
- die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
- die Mehrleistungszulage (§ 18),
- die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
- die Belohnung (§ 19),
- die Belohnung (Paragraph 19,),
- die Erschwerniszulage (§ 19a),
- die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
- die Gefahrenzulage (§ 19b),
- die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
- die Aufwandsentschädigung (§ 20),
- die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
- die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
- die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
- die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
- die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)–
(4)[…]
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)–
(8)[…] […] Journaldienstzulage § 17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a,
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)[…] […] Erschwerniszulage § 19a.
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)[…] Gefahrenzulage § 19b.
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b,
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)[…] Aufwandsentschädigung § 20.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)[…] […] Fahrtkostenzuschuss § 20b.
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)–
(3)[…]
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5)[…]
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag. […] Vergütung für besondere Gefährdung § 82.
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82,
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2)–
(5)
(6)Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
(6)Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
- § 15 Abs. 1 letzter Satz,
- Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
- § 15 Abs. 4 und 5,
- Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
- § 15a Abs. 2.
- Paragraph 15 a, Absatz 2,
(6a)–
(8)[…] […] Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes § 83.
(1)Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.Paragraph 83,
(1)Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.
(2)[…]
(3)Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
(3)Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
- § 15 Abs. 1 letzter Satz,
- Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
- § 15 Abs. 4 und 5,
- Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
- § 15a Abs. 2 und
- Paragraph 15 a, Absatz 2, und
- § 82 Abs. 7.“
- Paragraph 82, Absatz 7, Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 105/2025, (in der Folge: B-KUVG) lauten auszugsweise folgendermaßen:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,, (in der Folge: B-KUVG) lauten auszugsweise folgendermaßen: „Dienstunfall § 90.
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90,
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(1a)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen. 1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
- a)eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
- b)eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
- c)Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten. Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach Litera a, oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach Litera a, zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. 2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Ziffer eins, verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.
(1b)Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(1b)Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer eins, gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer 2, ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
- auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
- auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
- bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
- bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.
- auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
- auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z. 1 genannten Weg befinden;
- auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
- auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
- auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
(3)Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus. Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle § 91.
(1)Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:Paragraph 91,
(1)Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
- bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung
- bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
- beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
- beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
(2)Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(2)Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(3)Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden. Berufskrankheiten § 92.
(1)Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. […]Paragraph 92,
(1)Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. […]
(2)–
(3)[…]“ 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
- Die Behörde stellte aufgrund des im Zeitraum vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 infolge einer schweren Covid-19-Erkrankung erfolgten Krankenstandes der Beschwerdeführerin die ihr zuvor gewährten Nebengebühren (konkret den Fahrtkostenzuschuss, die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 ruhend (§ 15 Abs. 5 GehG) und wies ihr mangels in diesem Zeitraum erfolgter Erbringung von Journaldiensten die zuvor gewährte Journaldienstzulage nicht mehr an. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung dieser Nebengebühren, weil aus ihrer Sicht ein Dienstunfall iSd § 15 Abs. 5 Z 2 leg.cit. (Infektion der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 durch eine bereits infizierte Kollegin während der Dienstübergabe nach dem Nachtdienst am 30.12.2021) vorgelegen war und die Ruhendstellung / Nichtanweisung der Nebengebühren aus ihrer Sicht somit zu Unrecht erfolgt sei. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher oben im unter Pkt. I. angeführten Verfahrensgang).3.2.
- Die Behörde stellte aufgrund des im Zeitraum vom 18.01.2022 bis 15.01.2023 infolge einer schweren Covid-19-Erkrankung erfolgten Krankenstandes der Beschwerdeführerin die ihr zuvor gewährten Nebengebühren (konkret den Fahrtkostenzuschuss, die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage) für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 14.01.2023 ruhend (Paragraph 15, Absatz 5, GehG) und wies ihr mangels in diesem Zeitraum erfolgter Erbringung von Journaldiensten die zuvor gewährte Journaldienstzulage nicht mehr an. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung dieser Nebengebühren, weil aus ihrer Sicht ein Dienstunfall iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit. (Infektion der Beschwerdeführerin mit SARS-Cov-2 durch eine bereits infizierte Kollegin während der Dienstübergabe nach dem Nachtdienst am 30.12.2021) vorgelegen war und die Ruhendstellung / Nichtanweisung der Nebengebühren aus ihrer Sicht somit zu Unrecht erfolgt sei. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher oben im unter Pkt. römisch eins. angeführten Verfahrensgang). 3.2.
- Gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 GehG ruht die pauschalierte Nebengebühr einer Beamtin, wenn sie länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, wobei Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls außer Betracht zu bleiben haben. Im vorliegenden Verfahren ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher zu prüfen, ob die im o.a. Zeitraum erfolgte Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, was bei Bejahung die seitens der Behörde zu Unrecht erfolgte Vornahme des Ruhens / der Nichtanweisung der Nebengebühren zur Folge hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich trotz Tragens einer FFP2-Schutzmaske am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 bei der Dienstübergabe bei einer mit dem SARS-Cov-2-Virus infizierten Kollegin angesteckt hat und ob das zur Gesundheitsschädigung (schwere Covid-19-Erkrankung) führende Ereignis somit überhaupt in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG gestanden ist:3.2.
- Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG ruht die pauschalierte Nebengebühr einer Beamtin, wenn sie länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, wobei Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls außer Betracht zu bleiben haben. Im vorliegenden Verfahren ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher zu prüfen, ob die im o.a. Zeitraum erfolgte Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, was bei Bejahung die seitens der Behörde zu Unrecht erfolgte Vornahme des Ruhens / der Nichtanweisung der Nebengebühren zur Folge hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich trotz Tragens einer FFP2-Schutzmaske am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 bei der Dienstübergabe bei einer mit dem SARS-Cov-2-Virus infizierten Kollegin angesteckt hat und ob das zur Gesundheitsschädigung (schwere Covid-19-Erkrankung) führende Ereignis somit überhaupt in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG gestanden ist: Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus. Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 leg.cit. insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). Der Oberste Gerichtshof führte in seiner jüngeren Judikatur unter eingehender Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zur Frage, ob die bloße / schlichte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit (wie Covid-19) einen Arbeitsunfall iSd § 175 Abs. 1 ASVG / einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG darstellt, u.a. aus, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles / eines Dienstunfalles durch eine Infektionskrankheit ein „unfallartiges Ereignis“ (wie etwa ein Insektenstich, ein Biss oder eine Injektion mit einer infizierten Nadel) und nicht lediglich das „plötzliche Eindringen“ eines Virus oder von Bakterien in einen Körper ist (vgl. dazu OGH 16.01.2024, 10ObS68/23g, v.a. Rz 26 bis 28; 16.01.2024, 10ObS85/23g, v.a. Rz 28 bis 30). Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setzt stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus. Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem Paragraph 90, leg.cit. insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 175, ASVG zurückgegriffen werden (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). Der Oberste Gerichtshof führte in seiner jüngeren Judikatur unter eingehender Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zur Frage, ob die bloße / schlichte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit (wie Covid-19) einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG / einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG darstellt, u.a. aus, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles / eines Dienstunfalles durch eine Infektionskrankheit ein „unfallartiges Ereignis“ (wie etwa ein Insektenstich, ein Biss oder eine Injektion mit einer infizierten Nadel) und nicht lediglich das „plötzliche Eindringen“ eines Virus oder von Bakterien in einen Körper ist vergleiche dazu OGH 16.01.2024, 10ObS68/23g, v.a. Rz 26 bis 28; 16.01.2024, 10ObS85/23g, v.a. Rz 28 bis 30). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Berufstätigkeit in der Krankenabteilung der Justizanstalt allgemein einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war, an einer Infektionskrankheit zu erkranken, was u.a. durch den Umstand der Aufnahme von Justizanstalten in die Liste der „Unternehmen“ der Anlage 1, Pkt. 3.1., des ASVG zum Ausdruck kommt, womit Infektionskrankheiten in Justizanstalten als Berufskrankheiten gelten (s. § 88 und § 92 Abs. 1 B-KUVG). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht – bei Annahme, dass die Infektion der Beschwerdeführerin mit dem SARS-Cov-2-Virus tatsächlich nach ihrem Nachtdienst am 30.12.2021 während der Dienstausübung durch eine zu diesem Zeitpunkt infizierte Kollegin erfolgt wäre – jedoch nicht abzuleiten, dass jede im Rahmen der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte Infektion automatisch einen Dienstunfall iSd § 15 Abs. 5 Z 2 GehG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht iSd soeben dargelegten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr davon aus, dass gerade bei einer solchen – durch „plötzliches Eindringen“ des Virus in den Körper erfolgten – bloßen / schlichten Infektion durch eine Kollegin entgegen den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen kein Dienstunfall vorliegt (s. dazu lediglich der Vollständigkeit halber auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im o.a. Erkenntnis vom 16.01.2024, 10ObS68/23g, Rz 24, wonach v.a. bei Infektionskrankheiten unterschiedlichste Ansteckungsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, die sich im Nachhinein weder sicher eruieren noch auf eine berufliche Tätigkeit zurückführen lassen). Da somit die Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin im o.a. Zeitraum nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie insoweit vom Ruhen der pauschalierten Nebengebühren (also des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage und der Gefahrenzulage) ausging und ihre Anweisung für diesen Zeitraum einstellte (§ 15 Abs. 5 leg.cit.). Die von der Behörde getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum auch keine Journaldienstzulage zusteht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruch auf Nebengebühren ebenso nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172, u.v.a., wonach Nebengebühren verwendungsbezogen gebühren).Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Berufstätigkeit in der Krankenabteilung der Justizanstalt allgemein einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war, an einer Infektionskrankheit zu erkranken, was u.a. durch den Umstand der Aufnahme von Justizanstalten in die Liste der „Unternehmen“ der Anlage 1, Pkt. 3.1., des ASVG zum Ausdruck kommt, womit Infektionskrankheiten in Justizanstalten als Berufskrankheiten gelten (s. Paragraph 88 und Paragraph 92, Absatz eins, B-KUVG). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht – bei Annahme, dass die Infektion der Beschwerdeführerin mit dem SARS-Cov-2-Virus tatsächlich nach ihrem Nachtdienst am 30.12.2021 während der Dienstausübung durch eine zu diesem Zeitpunkt infizierte Kollegin erfolgt wäre – jedoch nicht abzuleiten, dass jede im Rahmen der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte Infektion automatisch einen Dienstunfall iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht iSd soeben dargelegten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr davon aus, dass gerade bei einer solchen – durch „plötzliches Eindringen“ des Virus in den Körper erfolgten – bloßen / schlichten Infektion durch eine Kollegin entgegen den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen kein Dienstunfall vorliegt (s. dazu lediglich der Vollständigkeit halber auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im o.a. Erkenntnis vom 16.01.2024, 10ObS68/23g, Rz 24, wonach v.a. bei Infektionskrankheiten unterschiedlichste Ansteckungsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, die sich im Nachhinein weder sicher eruieren noch auf eine berufliche Tätigkeit zurückführen lassen). Da somit die Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin im o.a. Zeitraum nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie insoweit vom Ruhen der pauschalierten Nebengebühren (also des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage und der Gefahrenzulage) ausging und ihre Anweisung für diesen Zeitraum einstellte (Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit.). Die von der Behörde getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum auch keine Journaldienstzulage zusteht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruch auf Nebengebühren ebenso nicht zu beanstanden vergleiche dazu etwa VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172, u.v.a., wonach Nebengebühren verwendungsbezogen gebühren). 3.2.
- Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der für die Entscheidung notwendige Sachverhalt aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Infektiologie (u.a. zum Beweis ihrer Ansteckung bei der Dienstübergabe am 30.12.2021 trotz von ihr getragener FFP2-Schutzmaske) begehrt, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass, wie oben dargestellt, die Frage einer tatsächlich im Dienst erfolgten Ansteckung der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben kann. Diesem Begehren war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2308131.1.00