RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW252 2315283-1 Spruch, W252 2315283-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 4
Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Gegenständlich hat die BF2 – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – sowohl den Zweck (Selbst- bzw Eigentumsschutz), als auch die Mittel (Videoüberachung mit zwei Videokameras an der Außenfassade) bestimmt. Die BF1 hat das Anbringen der Kameras lediglich akzeptiert, jedoch nicht mitbestimmt bzw mitentschieden, die BF2 ist daher alleinige Verantwortliche. Die belangte Behörde ist zu Recht von der alleinigen Verantwortlichkeit der BF2 ausgegangen. Sofern sich die BF2 daher durch Spruchpunkt 3., mit dem die Datenschutzbeschwerde der MP gegen die BF1 mangels Verantwortlichkeit abgewiesen wurde, beschwert sieht (der Bescheidbeschwerde sind diesbezüglich keine gesonderten Ausführungen zu entnehmen) war die Bescheidbeschwerde der BF2 gegen Spruchpunkt
- spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides): Die gegenständliche Videoüberwachung, von der die MP bei der Benützung der Servitutswege auch gefilmt wurde, stellt zweifelsohne eine (automatisierte) Verarbeitung personenbezogener Daten dar (siehe dazu näher das zur vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK/Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 34 f). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Artikel 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten vergleiche EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f). Die BF2 brachte in ihrer Bescheidbeschwerde vor, ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung zu haben. 3.3.
- Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:3.3.
- Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff). 3.3.1.
- Zum berechtigten Interesse: Im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in einem Gebäude hat der EuGH zur im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung bereits ausgesprochen, dass ua der Schutz des Eigentums als „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art 7 lit f der Richtlinie 95/46 eingestuft werden kann. Dieses Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein. Es kann jedoch bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde (vgl EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 42, 44 f).Im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in einem Gebäude hat der EuGH zur im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung bereits ausgesprochen, dass ua der Schutz des Eigentums als „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46 eingestuft werden kann. Dieses Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein. Es kann jedoch bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 42, 44 f). Die BF2 gab als Zweck der Videoüberwachung den Eigentumsschutz an, hier insbesondere in Bezug auf die (strittige) Nutzung eines Servitutsweges auf dem Grundstück der BF
- Das Bestehen des Servituts war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Videoüberwachung im Juni 2023 noch strittig, deshalb kann die – nach damaliger Ansicht der BF2 – unberechtigte Nutzung eines Weges über ihr Grundstück bzw die deshalb erfolgte Videoüberwachung ebenfalls dem Eigentumsschutz zugeordnet werden (vgl RIS-Justiz RS 0012040; wonach die Anmaßung einer Servitut einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann).Die BF2 gab als Zweck der Videoüberwachung den Eigentumsschutz an, hier insbesondere in Bezug auf die (strittige) Nutzung eines Servitutsweges auf dem Grundstück der BF
- Das Bestehen des Servituts war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Videoüberwachung im Juni 2023 noch strittig, deshalb kann die – nach damaliger Ansicht der BF2 – unberechtigte Nutzung eines Weges über ihr Grundstück bzw die deshalb erfolgte Videoüberwachung ebenfalls dem Eigentumsschutz zugeordnet werden vergleiche RIS-Justiz RS 0012040; wonach die Anmaßung einer Servitut einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann). Der Eigentumsschutz der BF2 kommt daher als berechtigtes Interesse in Frage. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt der DSGVO der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Art 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 f mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt der DSGVO der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen vergleiche diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Artikel 9, DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 f mwN). Wie festgestellt, war ein weiterer Grund für die Einrichtung der Videokameras die zahlreichen Konflikte, Anzeigen und Rechtsstreitigkeiten zwischen der BF2 und der MP – insbesondere zum Bestehen und dem Umfang von Servitutswegen. Da es auch ein konkretes Verfahren bezüglich der Servitutswege gab, kommt die Verteidigung von Rechtsansprüchen ebenfalls als berechtigtes Interesse in Frage. Das von der BF2 vorgebrachte, persönlich empfundene Unsicherheitsgefühl und der damit verbundene Schutz der körperlichen Unversehrtheit stellt, wie von der belangten Behörde bereits zutreffend ausgeführt, ebenfalls ein berechtigtes Interesse dar. Zusammengefasst stellen der von der BF2 vorgebrachte Eigentumsschutz, die Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie der Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit berechtigte Interessen der BF2 dar. 3.3.1.
- Zur Erforderlichkeit: Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f). Im Zusammenhang mit Videoüberwachungen hat der EuGH diesbezüglich bereits ausgeführt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung verlangt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zB prüfen muss, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist, und Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen muss (vgl idS EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 47-51).Im Zusammenhang mit Videoüberwachungen hat der EuGH diesbezüglich bereits ausgeführt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung verlangt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zB prüfen muss, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist, und Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen muss vergleiche idS EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 47-51). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie festgestellt, hat die BF2 den gegenständlichen Servitutsweg seit Juni 2023 und damit seit rund 2,5 Jahren, mit zwei Videokameras (beinahe) durchgehend überwacht und dabei regelmäßig Daten der MP verarbeitet. Im Hinblick auf den allgemeinen Eigentumsschutz standen der BF2 ebenso wirksame Alternativen zur Verfügung, so kann ein wirksamer Eigentumsschutz auch mit einbruchshemmenden Türen, zusätzlichen Schließmechanismen, verstärkten Beleuchtungsanlagen allenfalls mit Bewegungsmelder (zur Abschreckung) bzw einer Alarmanlage verwirklicht werden. Darüber hinaus hätte die BF2 die Kamera so einstellen können, dass sie nur die Eingangsbereiche, nicht aber die Servitutswege, die die MP benutzt, erfasst. Im Hinblick auf den Eigentumsschutz bezüglich der potentiellen Anmaßung eines Servituts durch die MP hätte die BF2 schriftliche Aufzeichnungen führen können, wann die MP das Servitut (ihrer Ansicht nach) unberechtigt benützt und gegebenenfalls anlassbezogen vereinzelte Fotoaufnahmen anfertigen können. Die (beinahe) 2,5-jährige, lückenlose Überwachung der Servitutsnutzung durch die MP ist allerdings nicht mehr mit dem Grundsatz auf Datenminimierung vereinbar und war auch nicht mehr für den Eigentumsschutz der BF2 notwendig. Zwar wäre es denkbar, dass die BF2 im Falle des Nichtbestehens der Servitutswege Besitzstörungs-und Unterlassungsansprüche gegen die MP geltend machen hätte können, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern hierfür eine durchgehende 2,5-jährige Videoüberwachung notwendig war. Im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen bezüglich des Bestehens und Umfang von Servitutswegen insbesondere vor dem BG XXXX ist nicht ersichtlich inwiefern es notwendig war, die MP bei der Benützung des (damals noch strittigen) Servitutsweges über eine derart lange Dauer durchgehend zu überwachen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall ganz besonders, als es um die Ersitzung des Servitutsweges durch die MP ging und die BF2 hierbei allenfalls die Dokumentation der Nichtbenützung oder die Hinnahme des Widersetzens einwenden hätte können. Zwar dürfen Datenverarbeitungen im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen keinesfalls zu stark eingeschränkt werden (vgl EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff mwN), allerdings überschreitet die gegenständliche Überwachung aufgrund ihrer Dauer (Grundsatz der Dateniminimierung) jedenfalls die Grenzen der Erforderlichkeit.Im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen bezüglich des Bestehens und Umfang von Servitutswegen insbesondere vor dem BG römisch 40 ist nicht ersichtlich inwiefern es notwendig war, die MP bei der Benützung des (damals noch strittigen) Servitutsweges über eine derart lange Dauer durchgehend zu überwachen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall ganz besonders, als es um die Ersitzung des Servitutsweges durch die MP ging und die BF2 hierbei allenfalls die Dokumentation der Nichtbenützung oder die Hinnahme des Widersetzens einwenden hätte können. Zwar dürfen Datenverarbeitungen im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen keinesfalls zu stark eingeschränkt werden vergleiche EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff mwN), allerdings überschreitet die gegenständliche Überwachung aufgrund ihrer Dauer (Grundsatz der Dateniminimierung) jedenfalls die Grenzen der Erforderlichkeit. Im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der BF2 war das Vorbringen der BF2 zu berücksichtigen, wonach die MP Absperrungen zerrissen, Schilder, die die BF aufstellte, eigenständig entfernt, eine Wildkamera in Richtung des Hauses der BF2 angebracht und wiederholt in Richtung des Wohnhauses der BF2 (zurück)gefilmt/fotografiert habe. Dieses von der BF2 behauptete Verhalten geht grundsätzlich über die normale Nutzung von der, der MP zukommenden, Servitut zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken hinaus. Zwar erscheint eine Videoüberwachung für derartige Verhaltensweisen durchaus dem Zweck angemessen, allerdings ist sie auch hier nicht erforderlich, da jene, von der BF2 vorgebrachten Probleme mit der MP, die im Zusammenhang mit persönlichen Begegnungen der BF2 mit der MP stehen, auch durch anlassbezogene Videoaufnahmen festgehalten werden hätten können und zum Teil auch durch Handyaufnahmen ect festgehalten wurden (vgl die Angabe der BF2, wonach sie mehrere Handyaufnahmen der MP habe bzw die übermittelten Fotos, OZ 1, 010, S 39, 50 ff). Die (beinahe) lückenlose Videoüberwachung des Servitutsweges über 2,5 Jahre und damit auch bei zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, war daher weder notwendig noch erforderlich. Inwiefern es erforderlich bzw unbedingt notwendig gewesen wäre die MP, die selbst eine Wildkamera aufgestellt hat und selbst filmt zum Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit zurückzufilmen, ist nicht schlüssig. Im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der BF2 war das Vorbringen der BF2 zu berücksichtigen, wonach die MP Absperrungen zerrissen, Schilder, die die BF aufstellte, eigenständig entfernt, eine Wildkamera in Richtung des Hauses der BF2 angebracht und wiederholt in Richtung des Wohnhauses der BF2 (zurück)gefilmt/fotografiert habe. Dieses von der BF2 behauptete Verhalten geht grundsätzlich über die normale Nutzung von der, der MP zukommenden, Servitut zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken hinaus. Zwar erscheint eine Videoüberwachung für derartige Verhaltensweisen durchaus dem Zweck angemessen, allerdings ist sie auch hier nicht erforderlich, da jene, von der BF2 vorgebrachten Probleme mit der MP, die im Zusammenhang mit persönlichen Begegnungen der BF2 mit der MP stehen, auch durch anlassbezogene Videoaufnahmen festgehalten werden hätten können und zum Teil auch durch Handyaufnahmen ect festgehalten wurden vergleiche die Angabe der BF2, wonach sie mehrere Handyaufnahmen der MP habe bzw die übermittelten Fotos, OZ 1, 010, S 39, 50 ff). Die (beinahe) lückenlose Videoüberwachung des Servitutsweges über 2,5 Jahre und damit auch bei zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, war daher weder notwendig noch erforderlich. Inwiefern es erforderlich bzw unbedingt notwendig gewesen wäre die MP, die selbst eine Wildkamera aufgestellt hat und selbst filmt zum Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit zurückzufilmen, ist nicht schlüssig. Im Ergebnis scheitert die Erforderlichkeit an der von der BF2 vorgenommenen, dauerhaften und unterschiedslosen Videoüberwachung über 2,5 Jahre hinweg. Selbst wenn man berücksichtigt, dass zwischen der BF2 und der MP ein Konflikt herrschte, in dem allenfalls auch Provokationen seitens der MP gesetzt wurden, welche bei der BF2 zu einem Unsicherheitsgefühl geführt haben bzw der Servitutsweg zum Teil auch unzulässig für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde und die BF2 auch nicht ständig anwesend sein konnte, um stets die Zulässigkeit der Nutzung des Weges zu kontrollieren, war die gegenständliche Videoüberwachung nicht auf das notwendige Maß beschränkt. In Ermangelung der Voraussetzung der Erforderlichkeit konnte von der Durchführung einer Interessensabwägung abgesehen werden. Die Videoüberwachung durch die BF2 kann daher nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden. Da keine anderen Rechtfertigungsgründe behauptet wurden bzw sonst hervorkamen, war die Verarbeitung der Videoaufnahmen von der MP durch die BF2 rechtswidrig.Die Videoüberwachung durch die BF2 kann daher nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Da keine anderen Rechtfertigungsgründe behauptet wurden bzw sonst hervorkamen, war die Verarbeitung der Videoaufnahmen von der MP durch die BF2 rechtswidrig. Die belangte Behörde hat daher zutreffend einen diesbezüglichen Verstoß festgestellt. Die gegen Spruchpunkt
- gerichtete Bescheidbeschwerde der BF2 war daher abzuweisen. 3.
- Zum Leistungsauftrag die Videoüberwachung einzuschränken (Spruchpunkt 2.): Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen (vgl EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46).Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen vergleiche EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46). Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung der Verarbeitungstätigkeit, sodass der Servitutsweg nicht mehr erfasst wird, entspricht der zitierten Rechtsprechung des EuGH. Dadurch werden sowohl die Geheimhaltungsinteressen der MP, als auch das berechtigte Interesse der BF ihr Eigentum bzw sich selbst zu schützen, gewahrt. Eine Videoüberwachung der Servitutswege ist hierfür – wie oben dargestellt – nicht erforderlich. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der verbleibende Aufnahmebereich aufgrund der Nähe des Servitutsweges zur Terrasse durchaus beträchtlich eingeschränkt wird, allerdings war hierbei zu berücksichtigen, dass die abschreckende Wirkung der Kameras trotz einer Einschränkung des Aufnahmebereichs (zB durch eine Schwärzung des Servitutsweges) bestehen bleibt und der unmittelbare Nahbereich (Terrasse der BF2), der für den von der BF2 vorgebrachten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw ihres Eigentums besonders relevant ist, weiterhin überwacht werden kann. Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung des Aufnahmebereichs dahingehend, dass der Servitutsweg und damit die MP bei der Nutzung des Servitutsweges nicht mehr erfasst wird, erscheint daher angemessen. Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Art 58 Abs 2 lit d DSGVO aufgetragen.Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO aufgetragen. Die Frist von vier Wochen erscheint für die Implementierung einer Veränderung bzw Einschränkung des Aufnahmebereichs durchaus angemessen. Die auch gegen Spruchpunkt
- gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Die BF haben ihre Beschwerden durch eine rechtskundige Vertreterin erhoben und es dabei unterlassen, einen Verhandlungsantrag bzw konkrete Beweisangebote zu stellen, womit von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist (VwGH 01.07.2025, Ra 2023/12/0159, Rz 32). Im Übrigen war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw insbesondere des EuGH bezüglich Videoüberwachungen stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2315283.1.00