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{'item': 'W263 2334137-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW263 2334137-1 Spruch, W263 2334137-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 14.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG in der Zeit ab 15.10.2025 für 11 Bezugstage verloren habe. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 14.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit ab 26.10.2025 für 31 Bezugstage verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer ihr vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 14.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG in der Zeit ab 15.10.2025 für 11 Bezugstage verloren habe. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 14.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit ab 26.10.2025 für 31 Bezugstage verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer ihr vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin am 16.11.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Beschäftigungsaufnahme nicht vereitelt, sondern sich am 09.10.2025 ordnungsgemäß per E-Mail beworben und versucht, den Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
  5. der Tatbestand des § 10 (iVm § 38) AlVG erfüllt wurde und
  6. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 (iVm § 38) AlVG nicht vorliegen.
  7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
  8. der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG erfüllt wurde und
  9. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG nicht vorliegen.
  10. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Die Beschwerdeführerin stand bis 25.10.2025 im Arbeitslosengeldbezug, dann im Notstandshilfebezug. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 24.07.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie sich sofort auf Stellenangebote, die ihr das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten, bewirbt. Sie wird das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informieren. Das AMS hilft ihr mit dem Angebot: Infotag im Deutschlerncenter am 12.08.
  13. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Beim Termin fungierte ihr Gatte als Dolmetscher. Die Arbeitssuche und gegebenenfalls die Teilnahme an einem Deutschkurs nach dem Infotag am 12.08.2025 wurde besprochen. Die Beschwerdeführerin kann eine Arbeit aufnehmen, daher erhält sie passende Stellen zugeschickt. Es handelt sich um ein Wiedermeldung nach einem Dienstverhältnis; eine Vermittlung wurde durch fehlende Deutschkenntnisse / fehlende Mobilität erschwert. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin. Sie verfügt über folgende berufliche bzw. fachliche Kompetenzen: Aufwaschen, Außenreinigung, Bedienung von Reinigungsmaschinen, Botendienste, Botengänge, Büroreinigung, Fensterreinigung, Fliesenreinigung, Gebäudeinnenreinigung, Gebäudereinigung, Geschirrreinigung, Grundreinigung, Haushaltsreinigung, Kehren, Müllentsorgung, Reinigungskenntnisse, Reinigung von Sanitärräumen, Staubsaugen, Staubwischen, Unterhaltsreinigung, Verpacken, Vertrautheit mit Hygienevorschriften, Verwenden von Reinigungsmitteln, Warensortierung. Sie verfügt über folgende überfachliche Kompetenzen: Hilfsbereitschaft, Lernbereitschaft. Sie verfügt weiters über einen Führerschein B. Sie spricht Englisch auf dem Niveau A1 und Rumänisch auf dem Niveau C
  14. Die Beschwerdeführerin kann eine Arbeit in XXXX – im Umkreis von 20 km – bzw. im Bezirk XXXX aufnehmen. Sie nützt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um einen Arbeitsort zu erreichen.In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 24.07.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie sich sofort auf Stellenangebote, die ihr das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten, bewirbt. Sie wird das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informieren. Das AMS hilft ihr mit dem Angebot: Infotag im Deutschlerncenter am 12.08.
  15. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Beim Termin fungierte ihr Gatte als Dolmetscher. Die Arbeitssuche und gegebenenfalls die Teilnahme an einem Deutschkurs nach dem Infotag am 12.08.2025 wurde besprochen. Die Beschwerdeführerin kann eine Arbeit aufnehmen, daher erhält sie passende Stellen zugeschickt. Es handelt sich um ein Wiedermeldung nach einem Dienstverhältnis; eine Vermittlung wurde durch fehlende Deutschkenntnisse / fehlende Mobilität erschwert. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin. Sie verfügt über folgende berufliche bzw. fachliche Kompetenzen: Aufwaschen, Außenreinigung, Bedienung von Reinigungsmaschinen, Botendienste, Botengänge, Büroreinigung, Fensterreinigung, Fliesenreinigung, Gebäudeinnenreinigung, Gebäudereinigung, Geschirrreinigung, Grundreinigung, Haushaltsreinigung, Kehren, Müllentsorgung, Reinigungskenntnisse, Reinigung von Sanitärräumen, Staubsaugen, Staubwischen, Unterhaltsreinigung, Verpacken, Vertrautheit mit Hygienevorschriften, Verwenden von Reinigungsmitteln, Warensortierung. Sie verfügt über folgende überfachliche Kompetenzen: Hilfsbereitschaft, Lernbereitschaft. Sie verfügt weiters über einen Führerschein B. Sie spricht Englisch auf dem Niveau A1 und Rumänisch auf dem Niveau C
  16. Die Beschwerdeführerin kann eine Arbeit in römisch 40 – im Umkreis von 20 km – bzw. im Bezirk römisch 40 aufnehmen. Sie nützt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um einen Arbeitsort zu erreichen. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2025 einen Stellenvorschlag als Reinigungskraft bei XXXX für den Standort XXXX in Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden und mit einem Entgelt iHv EUR 2.100,- brutto pro Monat bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Weiters wurde sie über die Rechtfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2025 einen Stellenvorschlag als Reinigungskraft bei römisch 40 für den Standort römisch 40 in Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden und mit einem Entgelt iHv EUR 2.100,- brutto pro Monat bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Weiters wurde sie über die Rechtfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Das Stelleninserat lautet wie folgt: „ XXXX stehen für einzigartige Angebotslinien und bewusste, gesunde Ernährung mit saisonalen Frischeprodukten. Im Mittelpunkt unserer Bemühungen steht der Gast. Pro Jahr verwöhnen wir XXXX Millionen Gäste an unseren XXXX Standorten an Österreichs XXXX .„ römisch 40 stehen für einzigartige Angebotslinien und bewusste, gesunde Ernährung mit saisonalen Frischeprodukten. Im Mittelpunkt unserer Bemühungen steht der Gast. Pro Jahr verwöhnen wir römisch 40 Millionen Gäste an unseren römisch 40 Standorten an Österreichs römisch 40 . Bei XXXX gibt es keine Halbfabrikate oder Fertiggerichte, dass Mise en Place wird täglich frisch produziert. XXXX Köche können wirklich noch kochen und identifizieren sich mit dem Handwerk. Wir suchen immer wieder nach neuen Zutaten und Innovationen, kochen mit viel frischen Kräutern, neuen Salat- und Gemüsesorten und besonderen Fleisch- und Fischstücken. Die Saisonen und das Angebot bestimmen die Rezeptauswahl.Bei römisch 40 gibt es keine Halbfabrikate oder Fertiggerichte, dass Mise en Place wird täglich frisch produziert. römisch 40 Köche können wirklich noch kochen und identifizieren sich mit dem Handwerk. Wir suchen immer wieder nach neuen Zutaten und Innovationen, kochen mit viel frischen Kräutern, neuen Salat- und Gemüsesorten und besonderen Fleisch- und Fischstücken. Die Saisonen und das Angebot bestimmen die Rezeptauswahl. Sämtliche Produkte werden frisch geliefert. Das frische Gemüse für das Salat- und Delikatessenbuffet wird mehrmals täglich frisch geschnitten, mariniert und zu köstlichen Salaten und Antipasti verarbeitet. Wir sind berühmt für unsere saisonalen Salat- und Delikatessenbuffets. Es geht bei XXXX nicht darum, welche Diplome oder Erfahrungen Sie haben. Es geht um Ihre Grundeinstellung, Ihre Persönlichkeit, Ihren Drang zum Erfolg und Ihre Liebe zur Gastronomie. In eigenen Ausbildungsprogrammen werden Sie zum Profi. Wir gehen verständnisvoll miteinander um. XXXX Mitarbeiter, XXXX Führungskräfte, XXXX Restaurants in Österreich.Es geht bei römisch 40 nicht darum, welche Diplome oder Erfahrungen Sie haben. Es geht um Ihre Grundeinstellung, Ihre Persönlichkeit, Ihren Drang zum Erfolg und Ihre Liebe zur Gastronomie. In eigenen Ausbildungsprogrammen werden Sie zum Profi. Wir gehen verständnisvoll miteinander um. römisch 40 Mitarbeiter, römisch 40 Führungskräfte, römisch 40 Restaurants in Österreich. 1 Reinigungskraft für den Standort XXXX und 40 Wochenstundenfür den Standort römisch 40 und 40 Wochenstunden ¿ Ihr neuer Job als Berufung: […] Wir bieten * Selbstständiges Arbeiten * Sicheren Arbeitsplatz * Jahresanstellung * Einschulung und Weiterentwicklung * Aufstiegschancen * Gesunde Verpflegung * Beigestellte Berufskleidung * Gutes Betriebsklima * Professionelles Arbeitsumfeld * 5-Tage-Woche * Zahlreiche Kontakte zu Kollegen und Gästen * Leistungsgerechte Bezahlung (Überbezahlung möglich) * Trinkgeldbeteiligung * Zimmer wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt Kontakt Senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Motivationsschreiben) mit Foto an: ¿ [ XXXX ]¿ [ römisch 40 ] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft beträgt 2.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer […] Kundennummer […]“ Die Beschwerdeführerin bewarb sich per E-Mail mit folgendem Text: „Hallo, mein Name ist XXXX und ich bewerbe mich hiermit um die Stelle als Reinigungskraft. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keinen Führerschein besitze und kein Deutsch spreche. Vielen Dank!“„Hallo, mein Name ist römisch 40 und ich bewerbe mich hiermit um die Stelle als Reinigungskraft. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keinen Führerschein besitze und kein Deutsch spreche. Vielen Dank!“ Darunter war ein Foto der Beschwerdeführerin angehängt. Ein Motivationsschreiben wurde nicht übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist zumindest bis Mitte Jänner 2026 auch kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt die Betreuungsvereinbarung, der gegenständliche Stellenvorschlag sowie das Begleitschreiben und die E-Mail-Bewerbung ein und sind in ihrem Inhalt grundsätzlich unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Versicherungsverlauf und der Bezugsverlauf liegen ebenso im Akt ein. Es gibt keinen Hinweis auf eine Beschäftigungsaufnahme bis zumindest Mitte Jänner
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  21. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie habe sich ordnungsgemäß per E-Mail beworben und versucht, den potentiellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Weiters habe sie ihren Lebenslauf vollständig und wahrheitsgemäß übermittelt, in dem eindeutig angegeben sei, dass sie kein Auto besitze und keine Deutschkenntnisse habe. Diese Angaben entsprächen der Wahrheit und könnten nicht geändert werden; sie könne und wolle keine falschen Angaben machen. In ihrem Lebenslauf sei ausdrücklich vermerkt, dass sie keine Deutschkenntnisse habe. Aus diesem Grund habe sie sich verantwortungsbewusst für einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A1 entschieden, den sie derzeit besuche. Sie halte es für nicht akzeptabel, von ihr zu verlangen, unwahre Angaben zu machen (z.B., dass sie ein Auto besitze oder Deutsch spreche). Sie habe sich in gutem Glauben und mit voller Transparenz beworben. Damit vermochte sie die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.
  1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. Es handelte sich um eine Vollzeitstelle. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Entgeltschutz nach § 9 Abs. 2 oder 3 AlVG verletzt worden wäre und ist im Inserat auch die Bereitschaft zu Überzahlung angeführt. Weiters ist im Inserat angeführt, dass bei Bedarf ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. Es handelte sich um eine Vollzeitstelle. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 AlVG verletzt worden wäre und ist im Inserat auch die Bereitschaft zu Überzahlung angeführt. Weiters ist im Inserat angeführt, dass bei Bedarf ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird. 3.
  2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich und die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich per E-Mail zu bewerben. Dies tat sie auch. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – per E-Mail beworben. Diese E-Mail lässt nun aber nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an einem Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war, sondern legt den Fokus gleich auf Gründe, die den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass sie im Bewerbungsmail angab, keinen Führerschein zu besitzen. Nach der Aktenlage besitzt sie aber den Führerschein B (vgl. Dokumentation des AMS vom 14.07.2025 und die festgestellte Betreuungsvereinbarung) und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert. Sie brachte im Vorlageantrag lediglich vor, kein Auto zu besitzen. Weder ein Auto noch ein Führerschein werden aber im Inserat gefordert; bei Bedarf wird ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin nannte jedenfalls (unaufgefordert) nur Gründe, die gegen ihre Einstellung sprachen. Sie relativierte diese auch nicht, indem sie etwa angab, dennoch arbeiten zu wollen oder bereit wäre, zu lernen. Das im Inserat angeführte Motivationsschreiben fehlt gänzlich. Der E-Mail-Text lässt keine Motivation der Beschwerdeführerin, die Stelle antreten zu wollen, erkennen. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin (wie von ihr vorgebracht) dem E-Mail ihren Lebenslauf beifügte und versuchte, den Dienstgeber telefonisch zu erreichen, hat sie es somit zumindest in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten. Mit diesem Bewerbungstext ohne Motivationsschreiben verringerte die Beschwerdeführerin die Chance, dass ihre Bewerbung berücksichtigt wird und damit die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses erheblich. Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – per E-Mail beworben. Diese E-Mail lässt nun aber nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an einem Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war, sondern legt den Fokus gleich auf Gründe, die den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass sie im Bewerbungsmail angab, keinen Führerschein zu besitzen. Nach der Aktenlage besitzt sie aber den Führerschein B vergleiche Dokumentation des AMS vom 14.07.2025 und die festgestellte Betreuungsvereinbarung) und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert. Sie brachte im Vorlageantrag lediglich vor, kein Auto zu besitzen. Weder ein Auto noch ein Führerschein werden aber im Inserat gefordert; bei Bedarf wird ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin nannte jedenfalls (unaufgefordert) nur Gründe, die gegen ihre Einstellung sprachen. Sie relativierte diese auch nicht, indem sie etwa angab, dennoch arbeiten zu wollen oder bereit wäre, zu lernen. Das im Inserat angeführte Motivationsschreiben fehlt gänzlich. Der E-Mail-Text lässt keine Motivation der Beschwerdeführerin, die Stelle antreten zu wollen, erkennen. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin (wie von ihr vorgebracht) dem E-Mail ihren Lebenslauf beifügte und versuchte, den Dienstgeber telefonisch zu erreichen, hat sie es somit zumindest in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten. Mit diesem Bewerbungstext ohne Motivationsschreiben verringerte die Beschwerdeführerin die Chance, dass ihre Bewerbung berücksichtigt wird und damit die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses erheblich. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (iVm § 38 AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit den Bescheiden vom 14.11.2025 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von insgesamt 42 Tagen ausgesprochen. Nach den zitierten Vorschriften ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit den Bescheiden vom 14.11.2025 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von insgesamt 42 Tagen ausgesprochen. Nach den zitierten Vorschriften ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
  4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237, mwN).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237, mwN). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände bzw. etwa Sorgepflichten nicht ankommt. Eine Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Hinweise auf Nachsichtsgründe vor. 3.
  5. Ergebnis Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019; 28.04.2015, Ra 2014/19/0152).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019; 28.04.2015, Ra 2014/19/0152). Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der maßgebliche Sachverhalt war weder strittig noch ergänzungsbedürftig. Die der Beschwerdeführerin anzulastende Vereitelung ließ sich im gegenständlichen Fall bereits auf das Bewerbungsmail stützen, weil dieses weit über ein möglicherweise bloß fahrlässiges Verhalten hinausgeht. Außergewöhnliche Umstände (o. Ä.) wurden von der Beschwerdeführerin dazu nicht vorgebracht. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der maßgebliche Sachverhalt war weder strittig noch ergänzungsbedürftig. Die der Beschwerdeführerin anzulastende Vereitelung ließ sich im gegenständlichen Fall bereits auf das Bewerbungsmail stützen, weil dieses weit über ein möglicherweise bloß fahrlässiges Verhalten hinausgeht. Außergewöhnliche Umstände (o. Ä.) wurden von der Beschwerdeführerin dazu nicht vorgebracht. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2334137.1.00

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