Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). 1.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
GG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). 2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist. 3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war. 4. Die Richterin Mag. Katharina DEUTSCH-PERNSTEINER ist derzeit
Geschäftsverteilung 2026 vom Dienst verhindert.
Vm Anlage 3.1 zur Geschäftsverteilung 2026 ist die Richterin Dr. Angelika SENFT die
Paragraph 7, Geschäftsverteilung 2026 vom Dienst verhindert.
Paragraphen 6 und 7 Geschäftsverteilung 2026 in Verbindung mit Anlage 3.1 zur Geschäftsverteilung 2026 ist die Richterin Dr. Angelika SENFT die 1. Stellvertreterin der Richterin Mag. Katharina DEUTSCH-PERNSTEINER.
Geschäftsverteilung 2026 hat der Vertreter eines verhinderten Richters in dringlichen Fällen, wenn eine Erledigung der Rechtssache keinen Aufschub duldet, auch die jeweils erforderliche Erledigung vorzunehmen.
Paragraph 7, Geschäftsverteilung 2026 hat der Vertreter eines verhinderten Richters in dringlichen Fällen, wenn eine Erledigung der Rechtssache keinen Aufschub duldet, auch die jeweils erforderliche Erledigung vorzunehmen. Über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist
GG unverzüglich zu entscheiden. Es liegt daher ein dringlicher Fall vor, dessen Erledigung keinen Aufschub duldet, sodass über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Vertretungsrichterin Dr. Angelika GLATZ zu entscheiden war.Über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG unverzüglich zu entscheiden. Es liegt daher ein dringlicher Fall vor, dessen Erledigung keinen Aufschub duldet, sodass über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Vertretungsrichterin Dr. Angelika GLATZ zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W286.2292657.1.00
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