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{'item': 'W292 2273428-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 27§ 35f§ 24Art 4§ 106§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW292 2273428-1 Spruch, W292 2273428-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der XXXX , dem XXXX , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der XXXX Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.
  2. Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der römisch 40 , dem römisch 40 , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der römisch 40 Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.
  3. Mit Eingabe vom 15.12.2021 brachte XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde u.a. gegen den XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Demnach bestehe seitens der mitbeteiligten Partei der dringende Verdacht, dass einem an sie adressierten Impfaufforderungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten zugrunde liege. Daher werde beantragt, die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.
  4. Mit Eingabe vom 15.12.2021 brachte römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde u.a. gegen den römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Demnach bestehe seitens der mitbeteiligten Partei der dringende Verdacht, dass einem an sie adressierten Impfaufforderungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten zugrunde liege. Daher werde beantragt, die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.
  5. In einem am 26.11.2021 gegen den Beschwerdeführer und die XXXX eingeleiteten amtswegigen Prüfverfahren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022, GZ. D213.1498 (2022-0.391.396), zum Ergebnis, das der Beschwerdeführer der datenschutzrechtliche Verantwortliche für den Versand des Impferinnerungsschreiben gewesen sei.
  6. In einem am 26.11.2021 gegen den Beschwerdeführer und die römisch 40 eingeleiteten amtswegigen Prüfverfahren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022, GZ. D213.1498 (2022-0.391.396), zum Ergebnis, das der Beschwerdeführer der datenschutzrechtliche Verantwortliche für den Versand des Impferinnerungsschreiben gewesen sei.
  7. Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Schreiben vom 07.09.2022 teilte die belangte Behörde die Ergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens mit und räumte der mitbeteiligten Partei hierzu Parteiengehör ein.
  8. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsätzen vom 31.10.2022 und 21.11.2022 zur in der Datenschutzbeschwerde vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Stellung. Vorweg führte er aus, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde über die (Un-)Zulässigkeit der dieser zugrundeliegenden Datenverarbeitung bereits mit Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren vom 11.08.2022 abgesprochen habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei zudem beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und werde in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diese beantragt. Darüber hinaus werde der Übernahme der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens in das gegenständliche Verfahren widersprochen; insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren und bleibe der vorliegende Datenverarbeitungsvorgang nach wie vor ungeklärt. Selbst bei gegenteiliger Annahme der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wäre eine Datenverarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit zulässig.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 15.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versandes eines Impferinnerungsschreiben verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus wies die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung zu untersagen, ab (Spruchpunkt 2.), den Antrag der mitbeteiligten Partei, gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe zu verhängen, zurück (Spruchpunkt 3.) und den Antrag des Beschwerdeführers, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, zurück (Spruchpunkt 4.). Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  10. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe und somit als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei. Darüber hinaus bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und zentralen Patientenindex. Der vom Beschwerdeführer zur Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung ins Treffen geführte § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 sei mangels einer spezifischen Zugangsberechtigung des Beschwerdeführers nicht anwendbar.Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  11. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe und somit als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei. Darüber hinaus bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und zentralen Patientenindex. Der vom Beschwerdeführer zur Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung ins Treffen geführte Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 sei mangels einer spezifischen Zugangsberechtigung des Beschwerdeführers nicht anwendbar.
  12. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Eingabe vom 03.04.2023 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte darin aus, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und beruhe zudem auf einem mangelhaften Verfahren. Hierzu brachte er zusammengefasst vor, dass einer Behandlung der Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden sei, der angefochtene Bescheid trotz mangelhafter und unsubstantiierter Angaben in der Datenschutzbeschwerde erlassen worden sei und die von der Behörde mittels „Umdeutung“ erfolgte Einschränkung auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre. Zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten und unzureichend ermittelt habe und der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt auf einer mangelnden bzw. fehlenden Beweiswürdigung beruhe. Darüber hinaus bestehe keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und sei selbst bei gegenteiliger Annahme eine Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten zulässig.
  13. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 11.05.2023, eingelangt am 13.06.2023, vor und erstattete eine Stellungnahme.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2023 zur Zl. W298 2261669-1 wurde der Beschwerde gegen den im amtswegigen Prüfverfahren der belangten Behörde ergangenen Bescheid vom 11.08.2022 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben
  15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 19.02.2024 die von der belangten Behörde vorgelegte Bescheidbeschwerde und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.
  17. Am 12.02.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei die Absicht mit, die Ermittlungsergebnisse des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen und übermittelte hierzu die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift. Weites gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Gelegenheit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  18. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.02.2025 hierzu eine Stellungnahme ab und führte aus, dass gegen das im Parallelverfahren zur Zl. W252 2271738-1 ergangene Erkenntnis vom 10.01.2025 fristgereicht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, weshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt werde. Darüber hinaus liege dem Parallelverfahren zur Zl. W252 2271738-1 die „Leitentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 zur Zl. W252 2271937-1 zugrunde, welche jedoch für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sei. Zudem sei der angefochtene Bescheid mangels rechtskonformen Bescheidadressat absolut nichtig.
  19. Mit Beschluss vom 20.05.2025, Zl. W292 2273428-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.02.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, aus.
  20. Mit Beschluss vom 20.05.2025, Zl. W292 2273428-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.02.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, aus.
  21. Mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  22. Feststellungen:römisch zwei.
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens: 1.1.
  25. Die mitbeteiligte Partei brachte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.12.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Absender eines Impferinnerungsschreibens wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. 1.1.
  26. Dieser Datenschutzbeschwerde beigelegt war ein undatiertes Schreiben, dessen Inhalt sich wie folgt darstellt [Formatierung nicht wie im Original]: XXXX Prio Brief römisch 40 Prio Brief XXXX römisch 40 Retouren an Postfach XXXX Retouren an Postfach römisch 40 XXXX römisch 40 Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da! Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme um die Pandemie zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen in diesem Zusammenhang ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung. Warum ist diese Impfung so wichtig? Durch die Impfung sinkt das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-Covid zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos nicht nur sich persönlich sondern auch Ihre Mitmenschen. Mit fortschreitender Dauer der Pandemie werden in ganz Österreich – zum Schutz aller – immer mehr Bereiche auf die 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte Personen oder Genesene) umgestellt werden. Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen normalen Alltag führen können wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung reserviert: Am XXXX in der XXXX Am römisch 40 in der römisch 40 Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die XXXX . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter römisch 40 oder telefonisch unter römisch 40 buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die römisch 40 . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken! Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen. Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Am Ende dieses Schreibens scheinen unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ die Logos der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX sowie der XXXX auf. Am Ende dieses Schreibens scheinen unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ die Logos der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 sowie der römisch 40 auf. 1.
  27. Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens: 1.2.
  28. Der XXXX wies die XXXX über das XXXX an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. Der XXXX trat an den XXXX , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. XXXX wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, XXXX , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten der XXXX wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt.1.2.
  29. Der römisch 40 wies die römisch 40 über das römisch 40 an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. Der römisch 40 trat an den römisch 40 , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. römisch 40 wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, römisch 40 , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten der römisch 40 wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt. 1.2.
  30. Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren und wie der Versand zu erfolgen hatte.1.2.
  31. Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren und wie der Versand zu erfolgen hatte. 1.2.
  32. XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , koordinierte das Projekt innerhalb der XXXX , sie organisierte die Projektagenden innerhalb der XXXX , koordinierte die Projektagenden mit der XXXX , den Sozialversicherungen, der XXXX und der XXXX von der XXXX war XXXX von Seiten der XXXX .1.2.
  33. römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , koordinierte das Projekt innerhalb der römisch 40 , sie organisierte die Projektagenden innerhalb der römisch 40 , koordinierte die Projektagenden mit der römisch 40 , den Sozialversicherungen, der römisch 40 und der römisch 40 von der römisch 40 war römisch 40 von Seiten der römisch 40 . 1.2.
  34. Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens wurde die XXXX beauftragt. Die XXXX hat den Auftrag an die XXXX weitergegeben.1.2.
  35. Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens wurde die römisch 40 beauftragt. Die römisch 40 hat den Auftrag an die römisch 40 weitergegeben. 1.2.
  36. Das Angebot der XXXX vom XXXX wurde von XXXX als XXXX unterzeichnet.1.2.
  37. Das Angebot der römisch 40 vom römisch 40 wurde von römisch 40 als römisch 40 unterzeichnet. 1.2.
  38. In Erfüllung des Auftrags ermittelte die XXXX ab XXXX sämtliche Personen aus dem Patientenindex, mit Wohnsitz in XXXX , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. Die XXXX übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen an die XXXX als Druckdienstleister, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat.1.2.
  39. In Erfüllung des Auftrags ermittelte die römisch 40 ab römisch 40 sämtliche Personen aus dem Patientenindex, mit Wohnsitz in römisch 40 , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. Die römisch 40 übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen an die römisch 40 als Druckdienstleister, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat. 1.2.
  40. Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden 50:50 von der XXXX und der XXXX getragen. Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen der XXXX lag zu diesem Zeitpunkt bei der XXXX .1.2.
  41. Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden 50:50 von der römisch 40 und der römisch 40 getragen. Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen der römisch 40 lag zu diesem Zeitpunkt bei der römisch 40 . II.
  42. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  43. Beweiswürdigung: Vorweg ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde liegt, die Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der belangten Behörde, weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in XXXX betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück und verwies begründend auf den in entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen entsprechenden Revisionsfall zu Ra 2025/04/0049 vom 20.08.2025.Vorweg ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde liegt, die Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der belangten Behörde, weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in römisch 40 betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück und verwies begründend auf den in entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen entsprechenden Revisionsfall zu Ra 2025/04/0049 vom 20.08.
  44. 2.
  45. Die Feststellungen zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens gründen sich auf dem der Datenschutzbeschwerde vom 15.12.2021 beigelegten Schreiben an die mitbeteiligte Partei und sind unstrittig. 2.
  46. Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens: Die Feststellungen zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens gründen auf den Angaben der in den Verhandlungen zu Zl. W252 2271937-1 vom 18.10.2023 und 09.11.2023 einvernommenen Zeugen. 2.2.
  47. Die Feststellung, dass XXXX die XXXX über das XXXX angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten zu versenden, ist einerseits auf die Aussage des XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker und die Landesräte schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S.12). Nachdem drei Bundesländer, XXXX bereits über die Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte der XXXX allen Involvierten (der Gesundheitsbehörde, den Sozialversicherungen), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten verschickt werden solle (Zl. W252 2271937-1, OZ 19; S.13). Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von XXXX gegründet, die angab, dass sie mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie vom XXXX den Auftrag bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch des XXXX , ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (Zl. W252 2271937-1, OZ 13, S.24). Aus dem im Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass das XXXX mit XXXX bezüglich des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der Finanzierung, an XXXX weitergeleitet hat (Zl. W252 2271738-1, OZ 2). Die Beauftragung der XXXX durch das XXXX im Namen des XXXX ist insofern nachvollziehbar, als die XXXX , als XXXX zugeordnet ist, welcher der XXXX vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der Aussage des XXXX , wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, dies könne nur erreicht werden, wenn die nicht geimpften Personen impfen gehen (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 20).2.2.
  48. Die Feststellung, dass römisch 40 die römisch 40 über das römisch 40 angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten zu versenden, ist einerseits auf die Aussage des römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker und die Landesräte schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S.12). Nachdem drei Bundesländer, römisch 40 bereits über die Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte der römisch 40 allen Involvierten (der Gesundheitsbehörde, den Sozialversicherungen), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten verschickt werden solle (Zl. W252 2271937-1, OZ 19; S.13). Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von römisch 40 gegründet, die angab, dass sie mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie vom römisch 40 den Auftrag bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch des römisch 40 , ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (Zl. W252 2271937-1, OZ 13, S.24). Aus dem im Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass das römisch 40 mit römisch 40 bezüglich des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der Finanzierung, an römisch 40 weitergeleitet hat (Zl. W252 2271738-1, OZ 2). Die Beauftragung der römisch 40 durch das römisch 40 im Namen des römisch 40 ist insofern nachvollziehbar, als die römisch 40 , als römisch 40 zugeordnet ist, welcher der römisch 40 vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 , wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, dies könne nur erreicht werden, wenn die nicht geimpften Personen impfen gehen (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 20). Dass der XXXX an XXXX herangetreten ist und um Unterstützung gebeten hat, ist auf die Aussage von XXXX in der Verhandlung zurückzuführen, der angab, dass ihn der XXXX kontaktiert habe und XXXX seine Mitarbeiter zur Unterstützung angewiesen habe (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 29). Diese Aussage wurde von XXXX bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 32).Dass der römisch 40 an römisch 40 herangetreten ist und um Unterstützung gebeten hat, ist auf die Aussage von römisch 40 in der Verhandlung zurückzuführen, der angab, dass ihn der römisch 40 kontaktiert habe und römisch 40 seine Mitarbeiter zur Unterstützung angewiesen habe (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 29). Diese Aussage wurde von römisch 40 bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 32). 2.2.
  49. Die Feststellung, dass eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX . Sie gaben übereinstimmend an, dass eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei, in der XXXX von der XXXX von der XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX ständig vertreten waren und weitere unterschiedliche Leute aus anderen Bereichen teilnahmen (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S.32; OZ 13, S. 25).2.2.
  50. Die Feststellung, dass eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . Sie gaben übereinstimmend an, dass eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei, in der römisch 40 von der römisch 40 von der römisch 40 von der römisch 40 und römisch 40 von der römisch 40 ständig vertreten waren und weitere unterschiedliche Leute aus anderen Bereichen teilnahmen (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S.32; OZ 13, S. 25). 2.2.
  51. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass XXXX das Projekt XXXX koordiniert hat. Dies wurde von XXXX in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 13, S.23).2.2.
  52. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass römisch 40 das Projekt römisch 40 koordiniert hat. Dies wurde von römisch 40 in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 13, S.23). 2.2.
  53. Die Feststellung, dass die XXXX beauftragt wurde und die XXXX den Auftrag an die XXXX weitergegeben hat, gründet sich auf die Aussage von XXXX , ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , vom 10.01.2022 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde.2.2.
  54. Die Feststellung, dass die römisch 40 beauftragt wurde und die römisch 40 den Auftrag an die römisch 40 weitergegeben hat, gründet sich auf die Aussage von römisch 40 , ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , vom 10.01.2022 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde. 2.2.
  55. Die Feststellung, dass XXXX das Angebot der XXXX vom XXXX unterzeichnet hat, gründet sich auf das Angebot, welches von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. W252 2271738-1 mit Schriftsatz vom 09.06.2023 (OZ 2) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.2.2.
  56. Die Feststellung, dass römisch 40 das Angebot der römisch 40 vom römisch 40 unterzeichnet hat, gründet sich auf das Angebot, welches von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. W252 2271738-1 mit Schriftsatz vom 09.06.2023 (OZ 2) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. 2.2.
  57. Die Feststellung, wie die XXXX den Auftrag erfüllt hat, gründet sich auf die Aussage des XXXX , Abteilungsleiter XXXX im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vom 24.02.2024.2.2.
  58. Die Feststellung, wie die römisch 40 den Auftrag erfüllt hat, gründet sich auf die Aussage des römisch 40 , Abteilungsleiter römisch 40 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vom 24.02.
  59. 2.2.
  60. Die Feststellung, dass die Kosten 50:50 von der XXXX und der XXXX getragen wurden, gründet sich auf das Email von XXXX an XXXX vom XXXX , in welchem vom XXXX bestätigt wurde, dass XXXX und der XXXX die Finanzierungszusage getätigt haben (Zl. W252 2271738-1, OZ 2). Die Feststellung, dass das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen zu diesem Zeitpunkt bei der XXXX lag, wurde durch die Aussage von XXXX bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S 41).2.2.
  61. Die Feststellung, dass die Kosten 50:50 von der römisch 40 und der römisch 40 getragen wurden, gründet sich auf das Email von römisch 40 an römisch 40 vom römisch 40 , in welchem vom römisch 40 bestätigt wurde, dass römisch 40 und der römisch 40 die Finanzierungszusage getätigt haben (Zl. W252 2271738-1, OZ 2). Die Feststellung, dass das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen zu diesem Zeitpunkt bei der römisch 40 lag, wurde durch die Aussage von römisch 40 bestätigt (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S 41). II.
  62. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  63. Rechtliche Beurteilung: Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  2. Anzuwendendes Recht: Die hier maßgebenden Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lautet auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lautet auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: …
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 70/2024, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee

§ 35fAbs. 1 besteht.Paragraph 24,

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee

Paragraph 35 f, Absatz eins, besteht.

(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ 3.1.
  7. Fallbezogen richtete sich die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Absender des 2021 an sie ergangenen Impferinnerungsschreibens, wobei die mitbeteiligte Partei die am Ende dieses Schreibens angeführte(n) Sozialversicherungsträger bzw. Dienststelle als Absender anführte. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 15.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versandes eines Impferinnerungsschreiben verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Begründend führte die belangte Behörde dahingehend aus, dass es der mitbeteiligten Partei anhand des Impferinnerungsschreibens

§ 24Abs.

2 Z 2 DSG nicht zumutbar gewesen sei, den datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu bezeichnen, sodass die belangte Behörde eine amtswegige Ermittlung des Verantwortlichen durchzuführen hätte. Da der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe, sei dieser somit als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren.3.1.2. Fallbezogen richtete sich die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Absender des 2021 an sie ergangenen Impferinnerungsschreibens, wobei die mitbeteiligte Partei die am Ende dieses Schreibens angeführte(n) Sozialversicherungsträger bzw. Dienststelle als Absender anführte. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 15.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versandes eines Impferinnerungsschreiben verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Begründend führte die belangte Behörde dahingehend aus, dass es der mitbeteiligten Partei anhand des Impferinnerungsschreibens

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG nicht zumutbar gewesen sei, den datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu bezeichnen, sodass die belangte Behörde eine amtswegige Ermittlung des Verantwortlichen durchzuführen hätte. Da der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe, sei dieser somit als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren. 3.1.

  1. Zur Bezeichnung des Beschwerdegegners im Administrativverfahren: 3.1.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).3.1.3.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). 3.1.3.2.

§ 24

Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, (nur) dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren § 67c Abs 2 AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des § 24 Abs 2 DSG gelten (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl. VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).3.1.3.2.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, (nur) dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gelten vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein vergleiche VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). 3.1.3.

  1. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vgl. auch VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs. 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl. VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).3.1.3.
  2. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann vergleiche VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vergleiche auch VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss vergleiche VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). 3.1.3.
  3. Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde die in weiterer Folge näher genannten „Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens“ als Beschwerdegegner. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwaltern von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ Logos von vier Sozialversicherungsträger und der XXXX . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw. das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw. eindeutig zu bezeichnen.3.1.3.
  4. Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde die in weiterer Folge näher genannten „Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens“ als Beschwerdegegner. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwaltern von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ Logos von vier Sozialversicherungsträger und der römisch 40 . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw. das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw. eindeutig zu bezeichnen. 3.1.3.
  5. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens richtete, in weiterer Folge all jene nannte, deren Logos auf dem Schreiben aufscheinen, so war ihr im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. 3.1.3.
  6. Zum gleichen Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof in einem in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen gleichgelagerten Fall, der ein gleichlautendes Impferinnerungsschreiben derselben Absender betraf. So heißt es im diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.08.2025, Ra 2025/04/0049, Rn. 23, wie folgt: „Dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Benennung des Verantwortlichen vorliegend in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der Ausgestaltung des zugrundeliegenden Impferinnerungsschreibens (siehe dazu oben Rn. 9) auch nicht ersichtlich. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Unterschiede in den Impferinnerungsschreiben, die dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Verfahren zu Ra 2023/04/0094 zugrunde lagen, vermögen eine derartige Unvertretbarkeit jedenfalls nicht zu begründen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Mitbeteiligte (die ihrerseits gegen den Bescheid der DSB keine Beschwerde erhoben hat) im Rahmen des von der DSB eingeräumten Parteiengehörs zur Person des Verantwortlichen keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht für die Annahme, dass sich die Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft bzw. unmissverständlich ausschließlich gegen die beiden darin genannten natürlichen Personen richten sollte (vgl. dazu wiederum VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0094, Rn. 32). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung keine Abweichung von seiner Rechtsprechung zu erkennen.“„Dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Benennung des Verantwortlichen vorliegend in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der Ausgestaltung des zugrundeliegenden Impferinnerungsschreibens (siehe dazu oben Rn. 9) auch nicht ersichtlich. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Unterschiede in den Impferinnerungsschreiben, die dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Verfahren zu Ra 2023/04/0094 zugrunde lagen, vermögen eine derartige Unvertretbarkeit jedenfalls nicht zu begründen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Mitbeteiligte (die ihrerseits gegen den Bescheid der DSB keine Beschwerde erhoben hat) im Rahmen des von der DSB eingeräumten Parteiengehörs zur Person des Verantwortlichen keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht für die Annahme, dass sich die Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft bzw. unmissverständlich ausschließlich gegen die beiden darin genannten natürlichen Personen richten sollte vergleiche dazu wiederum VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0094, Rn. 32). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung keine Abweichung von seiner Rechtsprechung zu erkennen.“ 3.1.3.
  7. Die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), war für die mitbeteiligte Partei weder aus dem Impferinnerungsschreiben noch auf andere Art feststellbar, weshalb ihr die Benennung des Verantwortlichen nicht zumutbar war. Es oblag daher der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlung der materiellen Wahrheit festzustellen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt hat und damit Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Gegner der Datenschutzbeschwerde ist. 3.1.
  8. Zum Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Verantwortlichen: 3.1.4.1.

Art 4

Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ für eine Verarbeitung personenbezogener Daten die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.3.1.4.1.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ für eine Verarbeitung personenbezogener Daten die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. 3.1.4.2. Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von XXXX durch den Stadtsenat bzw. die XXXX im Namen des Bürgermeisters (vgl. ua § 114 XXXX Stadtverfassung).

§ 106

der XXXX Stadtverfassung ist der XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein XXXX vor.

der Geschäftseinteilung des XXXX vom 13.01.2021 besteht im XXXX die Geschäftsgruppe XXXX , der die XXXX und der XXXX zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der XXXX vor.3.1.4.2. Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von römisch 40 durch den Stadtsenat bzw. die römisch 40 im Namen des Bürgermeisters vergleiche ua Paragraph 114, römisch 40 Stadtverfassung).

Paragraph 106, der römisch 40 Stadtverfassung ist der römisch 40 in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein römisch 40 vor.

der Geschäftseinteilung des römisch 40 vom 13.01.2021 besteht im römisch 40 die Geschäftsgruppe römisch 40 , der die römisch 40 und der römisch 40 zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der römisch 40 vor. 3.1.4.

  1. Dennoch kann der XXXX als „Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.3.1.4.
  2. Dennoch kann der römisch 40 als „Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. 3.1.4.
  3. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch den XXXX kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch den Bürgermeister bzw. das XXXX detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann der XXXX nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden.3.1.4.
  4. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch den römisch 40 kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch den Bürgermeister bzw. das römisch 40 detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann der römisch 40 nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. 3.1.4.
  5. Fallgegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch den XXXX für die Verwaltungsgruppe XXXX im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm § 133 XXXX Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für den XXXX ). Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in XXXX nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.3.1.4.
  6. Fallgegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in römisch 40 durch den römisch 40 für die Verwaltungsgruppe römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 133, römisch 40 Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für den römisch 40 ). Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in römisch 40 nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. 3.1.4.
  7. Den Zweck des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens (Erhöhung der Impfquote) sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister (Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens) hat der XXXX vorgegeben.3.1.4.
  8. Den Zweck des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens (Erhöhung der Impfquote) sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister (Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens) hat der römisch 40 vorgegeben. 3.1.4.
  9. Der XXXX hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der XXXX koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem XXXX vorbehalten. Auch wenn der XXXX das Angebot der XXXX – welche für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde – nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die XXXX für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird.3.1.4.
  10. Der römisch 40 hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der römisch 40 koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem römisch 40 vorbehalten. Auch wenn der römisch 40 das Angebot der römisch 40 – welche für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde – nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die römisch 40 für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. 3.1.4.
  11. Der XXXX hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter XXXX gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der XXXX und XXXX , die dem XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des XXXX , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX zur versenden, beauftragt wurden.3.1.4.
  12. Der römisch 40 hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter römisch 40 gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der römisch 40 und römisch 40 , die dem römisch 40 zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des römisch 40 , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 zur versenden, beauftragt wurden. 3.1.4.
  13. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für diese daher nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO sein. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer fälschlicherweise als datenschutzrechtlich Verantwortlichen bestimmt hat, hat sie das Verwaltungsverfahren gegen jemanden geführt, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt.3.1.4.
  14. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für diese daher nicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer fälschlicherweise als datenschutzrechtlich Verantwortlichen bestimmt hat, hat sie das Verwaltungsverfahren gegen jemanden geführt, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt. 3.1.4.
  15. In einem in wesentlichen Sachverhaltselementen identen Verfahren gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2025, Zl. W252 2272758-1, zum selben Ergebnis. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.08.2025, Ra 2025/04/0049 zurückgewiesen. 3.1.
  16. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers: 3.1.5.
  17. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, obwohl dem das Hindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegengestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bereits im amtswegigen Prüfverfahren zur Zl. D213.1498 (2022-0.391.396) mit Bescheid vom 11.08.2022 zum Ergebnis gelangt sei, der Beschwerdeführer sei datenschutzrechtlich Verantwortlich für den verfahrensgegenständlichen Versand von Impferinnerungsschreiben. Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes anzumerken, dass der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2022, Zl. D213.1498 (2022-0.391.396), erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2023, W298 2261669-1, Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben wurde, sodass bereits deshalb nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden kann. Zudem handelt es sich beim fallgegenständlichen antragsgebundenen Verfahren und beim parallelen amtswegigen Prüfverfahren um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren. Die Tatsache, dass ein Sachverhalt sowohl von der mitbeteiligten Partei, als auch von einer dazu bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Behörde aufgegriffen und in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, führt nicht zum Vorliegen einer „res iudicata“. 3.1.5.
  18. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Bescheidbeschwerde die Einvernahme der Zeugin XXXX , zur datenschutzrechtlichen Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Impferinnerungsschreiben. Wie oben ausgeführt, konnte anhand der verfügbaren Beweismittel bereits festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht datenschutzrechtlich Verantwortlicher für den Versand des an die mitbeteiligte Partei ergangenen Impferinnerungsschreiben ist, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben konnte.3.1.5.
  19. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Bescheidbeschwerde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , zur datenschutzrechtlichen Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Impferinnerungsschreiben. Wie oben ausgeführt, konnte anhand der verfügbaren Beweismittel bereits festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht datenschutzrechtlich Verantwortlicher für den Versand des an die mitbeteiligte Partei ergangenen Impferinnerungsschreiben ist, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben konnte. 3.1.5.
  20. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde aufgrund der darin verwendeten Wortfolge „es ergibt sich für mich der dringende Verdacht“ erfülle nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Z 3 DSG, war von der Hand zu weisen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht ausführt, sind Parteierklärungen nach deren objektivem Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zuletzt VwGH 09.10.2025, Ra 2024/13/0115). Vor diesem Hintergrund sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die von der mitbeteiligten Partei in der Datenschutzbeschwerde getroffenen Ausführungen unsubstantiiert wären bzw. dem § 24 Abs. 2 Z 3 DSG nicht zur genüge Rechnung tragen würden. 3.1.5.
  21. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde aufgrund der darin verwendeten Wortfolge „es ergibt sich für mich der dringende Verdacht“ erfülle nicht den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG, war von der Hand zu weisen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht ausführt, sind Parteierklärungen nach deren objektivem Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche zuletzt VwGH 09.10.2025, Ra 2024/13/0115). Vor diesem Hintergrund sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die von der mitbeteiligten Partei in der Datenschutzbeschwerde getroffenen Ausführungen unsubstantiiert wären bzw. dem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht zur genüge Rechnung tragen würden. 3.1.5.
  22. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2025 zusammengefasst vor, der angefochtene Bescheid sei absolut nichtig, da der Beschwerdeführer in seiner Rolle als administrativer Hilfsapparat niemals Bescheidadressat sein könne. Hierzu genügt es wiederum auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Ra 2025/04/0049, Rn. 33f, zu verweisen: „
  23. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Einstufung als Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO festgehalten, dass ein Verantwortlicher auch eine Behörde oder eine „andere Stelle“ sein kann, die nach nationalem Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit oder eine eigene Rechtsfähigkeit hat (siehe zu allem etwa EuGH 27.2.2025, C 638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30, 34, mwN).„
  24. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Einstufung als Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO festgehalten, dass ein Verantwortlicher auch eine Behörde oder eine „andere Stelle“ sein kann, die nach nationalem Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit oder eine eigene Rechtsfähigkeit hat (siehe zu allem etwa EuGH 27.2.2025, C 638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30, 34, mwN).
  25. Unstrittig ist zudem, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche als Beschwerdegegner Partei des Verfahrens der DSB und damit auch Adressat des dieses Verfahrens abschließenden Bescheides ist. Somit führt (abgesehen davon, dass der hier zugrundeliegende Bescheid auch gegenüber der Mitbeteiligten erlassen worden ist) der Umstand, dass im vorliegenden Fall der XXXX als Beschwerdegegner Adressat des (in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der DSB ergangenen) Bescheides war, nicht dazu, dass es sich dabei um einen „Nichtbescheid“ handelt. […]“
  26. Unstrittig ist zudem, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche als Beschwerdegegner Partei des Verfahrens der DSB und damit auch Adressat des dieses Verfahrens abschließenden Bescheides ist. Somit führt (abgesehen davon, dass der hier zugrundeliegende Bescheid auch gegenüber der Mitbeteiligten erlassen worden ist) der Umstand, dass im vorliegenden Fall der römisch 40 als Beschwerdegegner Adressat des (in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der DSB ergangenen) Bescheides war, nicht dazu, dass es sich dabei um einen „Nichtbescheid“ handelt. […]“ 3.1.
  27. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in XXXX betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in römisch 40 betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zudem aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zudem aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im vorliegenden Fall liegt vielmehr – wie oben dargestellt – gerade zur vorliegenden Fallkonstellation Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2273428.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.