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{'item': 'W292 2289550-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW292 2289550-1 Spruch, W292 2289550-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 4Z 7 DSGVO bzw.

des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zukomme, als auch bei Verfahren, in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des Ressorts zufalle. Danach richte sich die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde des römisch 40 namentlich gegen römisch 40 und gegen römisch 40 . Der [verfahrensgegenständliche] Vorwurf beziehe sich auf einen von römisch 40 diesen Personen in ihrer rechtlichen Stellung als Ressortangehörige des römisch 40 angelasteten Vorgang; gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des Paragraph 7, BMG' liege die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes" im römisch 40 bei der Organisationseinheit der Zentralstelle römisch 40 und umfasst unter anderem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2, BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der Datenschutzbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Danach bestehe die Vertretungsbefugnis sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der römisch 40 die Rechtsstellung

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO bzw.

des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zukomme, als auch bei Verfahren, in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des Ressorts zufalle. Inhaltlich führt die Beschwerde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – aus, die Feststellung der belangten Behörde zur Offenlegung des gegen die mitbeteiligte Partei ergangenen Disziplinarerkenntnis beruhe auf einer verfehlten Beweiswürdigung sowie Unterlassung hierzu notwendiger Ermittlungen. Konkret stütze sich die belangte Behörde auf die Einvernahme eines einzigen Zeugen im Verfahren zur Zl. XXXX , wobei dieser keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Sachverhalt hätte und dessen Angaben auch im Widerspruch zu einer Einvernahme im nach § 13 ADV geführten Verfahren stehe. Zudem stelle die Abstandnahme von durch den Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Befragungen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auch habe die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde wegen Exzessivität abgesprochen. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer näher aus, dass entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen das

  1. Hauptstück des DSG verfahrensgegenständlich anwendbar sei. Inhaltlich führt die Beschwerde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – aus, die Feststellung der belangten Behörde zur Offenlegung des gegen die mitbeteiligte Partei ergangenen Disziplinarerkenntnis beruhe auf einer verfehlten Beweiswürdigung sowie Unterlassung hierzu notwendiger Ermittlungen. Konkret stütze sich die belangte Behörde auf die Einvernahme eines einzigen Zeugen im Verfahren zur Zl. römisch 40 , wobei dieser keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Sachverhalt hätte und dessen Angaben auch im Widerspruch zu einer Einvernahme im nach Paragraph 13, ADV geführten Verfahren stehe. Zudem stelle die Abstandnahme von durch den Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Befragungen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auch habe die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde wegen Exzessivität abgesprochen. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer näher aus, dass entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen das
  2. Hauptstück des DSG verfahrensgegenständlich anwendbar sei.
  3. Am 04.04.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 beantragte die mitbeteiligte Partei die Beischaffung des Aktes XXXX der Staatsanwaltschaft, da sich (auch) aus den dort einliegenden niederschriftlichen Einvernahmen zweier Bediensteter die Offenlegung durch XXXX ergeben würde.
  5. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 beantragte die mitbeteiligte Partei die Beischaffung des Aktes römisch 40 der Staatsanwaltschaft, da sich (auch) aus den dort einliegenden niederschriftlichen Einvernahmen zweier Bediensteter die Offenlegung durch römisch 40 ergeben würde.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Organisationseinheit des XXXX mit Standort XXXX , sowie um die für den Beschwerdeführer (zumindest im verfahrensrelevanten Zeitpunkt) maßgebliche Dienststelle.1.
  9. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Organisationseinheit des römisch 40 mit Standort römisch 40 , sowie um die für den Beschwerdeführer (zumindest im verfahrensrelevanten Zeitpunkt) maßgebliche Dienststelle. 1.
  10. Die mitbeteiligte Partei ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des XXXX und wurde zuletzt am XXXX , einer Organisationseinheit des Beschwerdeführers, eingesetzt. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (verkündet am XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX ) wurde über die mitbeteiligte Partei eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe ausgesprochen; gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob sowohl der Disziplinaranwalt als auch die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX im Umfang seines Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1.
  11. Die mitbeteiligte Partei ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des römisch 40 und wurde zuletzt am römisch 40 , einer Organisationseinheit des Beschwerdeführers, eingesetzt. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (verkündet am römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 ) wurde über die mitbeteiligte Partei eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe ausgesprochen; gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob sowohl der Disziplinaranwalt als auch die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 im Umfang seines Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.
  12. Während des hier relevanten Zeitraumes (März/April 2023) war XXXX und unmittelbarer Vorgesetzter der mitbeteiligten Partei. 1.
  13. Während des hier relevanten Zeitraumes (März/April 2023) war römisch 40 und unmittelbarer Vorgesetzter der mitbeteiligten Partei. Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX im Zeitraum April 2023 im Rahmen einer Besprechung des XXXX im April 2023 unrechtmäßig Informationen betreffend die Höhe und die Art der Strafe des gegen XXXX ergangenen Disziplinarerkenntnis vom XXXX zur GZ: XXXX anderen Bediensteten gegenüber offengelegt hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 im Zeitraum April 2023 im Rahmen einer Besprechung des römisch 40 im April 2023 unrechtmäßig Informationen betreffend die Höhe und die Art der Strafe des gegen römisch 40 ergangenen Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 anderen Bediensteten gegenüber offengelegt hat. 1.
  14. Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin bestehen seit mehreren Jahren umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen, die sich sowohl in dienst- und disziplinarrechtlichen bzw. datenschutzrechtlichen, aber auch strafrechtlichen Verfahren manifestieren. Dieser Umstand ist einer Vielzahl an Bediensteten der Beschwerdeführerin in mehr oder weniger hoher Detaildichte bekannt.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, deren dienstlicher Tätigkeit und des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens, sowie zu XXXX als Leiter der Dienststelle und unmittelbaren Vorgesetzten der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und den damit korrespondierenden Angaben der Verfahrensparteien, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025.2.
  17. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, deren dienstlicher Tätigkeit und des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens, sowie zu römisch 40 als Leiter der Dienststelle und unmittelbaren Vorgesetzten der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und den damit korrespondierenden Angaben der Verfahrensparteien, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.12.
  18. 2.
  19. Demgegenüber war die Frage, ob XXXX die in Rede stehenden Informationen im April 2023 mündlich gegenüber anderen Bediensteten der Beschwerdeführerin offengelegt hat, als strittig anzusehen. Hierzu gelangt der erkennende Senat, nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens und nach zeugenschaftlicher Einvernahme von vier Bediensteten der Beschwerdeführerin, auf Grund der nachstehenden Erwägungen zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde:2.
  20. Demgegenüber war die Frage, ob römisch 40 die in Rede stehenden Informationen im April 2023 mündlich gegenüber anderen Bediensteten der Beschwerdeführerin offengelegt hat, als strittig anzusehen. Hierzu gelangt der erkennende Senat, nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens und nach zeugenschaftlicher Einvernahme von vier Bediensteten der Beschwerdeführerin, auf Grund der nachstehenden Erwägungen zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde: Zunächst war zu bemerken, dass die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt auf eine einzige Zeugenaussage, nämlich die des XXXX vom 16.01.2024 stützte [vgl. Beweiswürdigung unter Pkt. C.6 des angefochtenen Bescheides]. Dies obwohl der Zeuge XXXX selbst keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen wiedergeben konnte, wonach es gerade die Person des XXXX gewesen sein soll, der die in Rede stehenden Informationen mündlich offenlegte. Vielmehr gibt der Zeuge XXXX – sowohl vor der Datenschutzbehörde als auch letztaktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe die in Rede stehenden Aussagen im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2023 vom XXXX , vernommen [vgl. Verhandlungsschrift vom 03.12.2025, S. 14, 15]. Weiters gibt der Zeuge XXXX vor dem erkennenden Senat an, lediglich von einem anderen Kollegen, namentlich dem ebenfalls vom erkennenden Senat als Zeugen einvernommenen XXXX Gehört haben zu wollen, dass die in Rede stehenden Informationen betreffend einer Disziplinarstrafe bereits zuvor von XXXX im Rahmen einer weiteren Besprechung, einem größeren Kreis an Bediensteten gegenüber mündlich offengelegt worden sein soll. Die Fraglichen Aussagen des Zeugen XXXX erweisen sich als bestenfalls vage und mittelbar, und stellen aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls keine tragfähige Basis zum Beweis für den fraglichen Umstand dar, sondern erweisen sich lediglich als Informationen vom Hörensagen.Zunächst war zu bemerken, dass die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt auf eine einzige Zeugenaussage, nämlich die des römisch 40 vom 16.01.2024 stützte [vgl. Beweiswürdigung unter Pkt. C.6 des angefochtenen Bescheides]. Dies obwohl der Zeuge römisch 40 selbst keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen wiedergeben konnte, wonach es gerade die Person des römisch 40 gewesen sein soll, der die in Rede stehenden Informationen mündlich offenlegte. Vielmehr gibt der Zeuge römisch 40 – sowohl vor der Datenschutzbehörde als auch letztaktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe die in Rede stehenden Aussagen im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2023 vom römisch 40 , vernommen [vgl. Verhandlungsschrift vom 03.12.2025, S. 14, 15]. Weiters gibt der Zeuge römisch 40 vor dem erkennenden Senat an, lediglich von einem anderen Kollegen, namentlich dem ebenfalls vom erkennenden Senat als Zeugen einvernommenen römisch 40 Gehört haben zu wollen, dass die in Rede stehenden Informationen betreffend einer Disziplinarstrafe bereits zuvor von römisch 40 im Rahmen einer weiteren Besprechung, einem größeren Kreis an Bediensteten gegenüber mündlich offengelegt worden sein soll. Die Fraglichen Aussagen des Zeugen römisch 40 erweisen sich als bestenfalls vage und mittelbar, und stellen aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls keine tragfähige Basis zum Beweis für den fraglichen Umstand dar, sondern erweisen sich lediglich als Informationen vom Hörensagen. Demgegenüber erachtet der erkennende Senat die Aussagen des ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommenen XXXX als in hohem Maße schlüssig und nachvollziehbar; insgesamt sind keine belastbaren Hinweise hervorgekommen, die die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, XXXX macht auf den erkennenden Senat im Zusammenhang mit dessen dienstlichen Tätigkeit einen gewissenhaften und tadellosen Gesamteindruck, wobei für dessen Glaubwürdigkeit in der Sache auch spricht, dass sämtliche gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die in einer Vielzahl an Fällen auf Strafanzeigen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen sind, seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind. Auch sind in Bezug auf XXXX – dies im Gegensatz zur Person der mitbeteiligten Partei – keinerlei disziplinarrechtlichen Maßnahmen bekannt. Demgegenüber erachtet der erkennende Senat die Aussagen des ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommenen römisch 40 als in hohem Maße schlüssig und nachvollziehbar; insgesamt sind keine belastbaren Hinweise hervorgekommen, die die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, römisch 40 macht auf den erkennenden Senat im Zusammenhang mit dessen dienstlichen Tätigkeit einen gewissenhaften und tadellosen Gesamteindruck, wobei für dessen Glaubwürdigkeit in der Sache auch spricht, dass sämtliche gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die in einer Vielzahl an Fällen auf Strafanzeigen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen sind, seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind. Auch sind in Bezug auf römisch 40 – dies im Gegensatz zur Person der mitbeteiligten Partei – keinerlei disziplinarrechtlichen Maßnahmen bekannt. Der erkennende Senat gelangt – auf dem Boden sämtlicher Ermittlungsergebnisse – zum Ergebnis, dass XXXX die in Rede stehenden Informationen betreffend der mitbeteiligten Partei – nicht wie von der belangten Behörde festgestellt - offengelegt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Informationen einer Vielzahl an Bediensteten mehr oder weniger detailreich bekannt waren und durch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung gelegene Vorgänge (Kaffeetratsch und Flurfunk) verbreitet wurden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und dem XXXX seit vielen Jahren dienst- und disziplinarrechtliche Konflikte bestehen, die bisweilen auch zu persönlichen Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Bediensteten und einer gewissen Lagerbildung führten. Der erkennende Senat gelangt – auf dem Boden sämtlicher Ermittlungsergebnisse – zum Ergebnis, dass römisch 40 die in Rede stehenden Informationen betreffend der mitbeteiligten Partei – nicht wie von der belangten Behörde festgestellt - offengelegt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Informationen einer Vielzahl an Bediensteten mehr oder weniger detailreich bekannt waren und durch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung gelegene Vorgänge (Kaffeetratsch und Flurfunk) verbreitet wurden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und dem römisch 40 seit vielen Jahren dienst- und disziplinarrechtliche Konflikte bestehen, die bisweilen auch zu persönlichen Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Bediensteten und einer gewissen Lagerbildung führten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, besteht gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, besteht gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit. 3.
  22. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. […]“ 3.
  1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Datenschutzbehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe, indem ein bestimmter Bediensteter näher bezeichnete Umstände betreffend eines Disziplinarerkenntnisses im April 2023 gegenüber Bediensteten des XXXX im Rahmen von Besprechungen im April 2023 rechtswidrig offengelegt habe.3.2.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Datenschutzbehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe, indem ein bestimmter Bediensteter näher bezeichnete Umstände betreffend eines Disziplinarerkenntnisses im April 2023 gegenüber Bediensteten des römisch 40 im Rahmen von Besprechungen im April 2023 rechtswidrig offengelegt habe. 3.2.
  4. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung: 3.2.2.
  5. Fallgegenständlich hat die belangte Behörde die Rolle der datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO – entsprechend der Bezeichnung des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG) durch die mitbeteiligte Partei in dessen Datenschutzbeschwerde – der XXXX zugewiesen, was fallbezogen – ungeachtet deren Rechtsstellung – nicht zu beanstanden ist. 3.2.2.
  6. Fallgegenständlich hat die belangte Behörde die Rolle der datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO – entsprechend der Bezeichnung des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) durch die mitbeteiligte Partei in dessen Datenschutzbeschwerde – der römisch 40 zugewiesen, was fallbezogen – ungeachtet deren Rechtsstellung – nicht zu beanstanden ist. 3.2.2.
  7. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Einstufung als Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO festgehalten, dass ein Verantwortlicher auch eine Behörde oder eine „andere Stelle“ sein kann, die nach nationalem Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit oder eine eigene Rechtsfähigkeit hat (siehe zu allem etwa EuGH 27.2.2025, C 638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30, 34, mwN).3.2.2.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Einstufung als Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO festgehalten, dass ein Verantwortlicher auch eine Behörde oder eine „andere Stelle“ sein kann, die nach nationalem Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit oder eine eigene Rechtsfähigkeit hat (siehe zu allem etwa EuGH 27.2.2025, C 638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30, 34, mwN). Fallbezogen folgt hieraus: 3.2.2.
  9. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Organisationseinheit des XXXX mit Standort XXXX . 3.2.2.
  10. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Organisationseinheit des römisch 40 mit Standort römisch 40 . Wie festgestellt handelt es sich dabei um eine Organisationseinheit des XXXX , dem Begriffsverständnis des Art. 4 Z 7 DSGVO folgend somit um „eine Behörde oder eine „andere Stelle“, der nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies schadet im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage ist, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Verantwortliche – sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – durch Organwalter vertreten wird, die zweifellos der zuständigen XXXX als Rechtsträgerin zurechenbar sind. Hinsichtlich der Vertretungslegitimation genügt dabei der Hinweis auf die in Kraft stehende Geschäftseinteilung des XXXX (§ 7 BMG), wonach die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes" im XXXX der Organisationseinheit der Zentralstelle XXXX zukommt, wobei diese unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BMG die Vertretung des XXXX in Datenschutzangelegenheiten vor der Datenschutzbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst. Diese Vertretungsbefugnis besteht demnach sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der XXXX die Rechtsstellung

Art. 4Z 7 DSGVO bzw.

des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zukommt, als auch bei Verfahren (wie dem vorliegenden), in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des XXXX zufällt.Wie festgestellt handelt es sich dabei um eine Organisationseinheit des römisch 40 , dem Begriffsverständnis des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO folgend somit um „eine Behörde oder eine „andere Stelle“, der nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies schadet im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage ist, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Verantwortliche – sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – durch Organwalter vertreten wird, die zweifellos der zuständigen römisch 40 als Rechtsträgerin zurechenbar sind. Hinsichtlich der Vertretungslegitimation genügt dabei der Hinweis auf die in Kraft stehende Geschäftseinteilung des römisch 40 (Paragraph 7, BMG), wonach die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes" im römisch 40 der Organisationseinheit der Zentralstelle römisch 40 zukommt, wobei diese unter anderem gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 BMG die Vertretung des römisch 40 in Datenschutzangelegenheiten vor der Datenschutzbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst. Diese Vertretungsbefugnis besteht demnach sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der römisch 40 die Rechtsstellung

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO bzw.

des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zukommt, als auch bei Verfahren (wie dem vorliegenden), in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des römisch 40 zufällt. 3.2.2.

  1. Der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung seitens der mitbeteiligten Partei (schriftlich) erhobene Einwand, wonach die XXXX im vorliegenden Fall der Adressat des angefochtenen Bescheides, hingegen das XXXX Beschwerdeführerin (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) sei, letzterer es daher bereits grundsätzlich an der Beschwerdeberechtigung fehle, ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Konzeption der Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen von der Hand zu weisen. Vielmehr ist es geradezu zwingend erforderlich, dass ein Verantwortlicher, der wie im vorliegenden Fall als Organisationseinheit eines Bundesministeriums über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, durch Organwalter der zuständigen Bundesministerin als Rechtsträgerin gegenüber Behörden und Gerichten – sowie der sonst bei der Erfüllung einem Verantwortlichen aus der DSGVO zukommenden Verpflichtungen –, vertreten wird.3.2.2.
  2. Der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung seitens der mitbeteiligten Partei (schriftlich) erhobene Einwand, wonach die römisch 40 im vorliegenden Fall der Adressat des angefochtenen Bescheides, hingegen das römisch 40 Beschwerdeführerin (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) sei, letzterer es daher bereits grundsätzlich an der Beschwerdeberechtigung fehle, ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Konzeption der Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen von der Hand zu weisen. Vielmehr ist es geradezu zwingend erforderlich, dass ein Verantwortlicher, der wie im vorliegenden Fall als Organisationseinheit eines Bundesministeriums über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, durch Organwalter der zuständigen Bundesministerin als Rechtsträgerin gegenüber Behörden und Gerichten – sowie der sonst bei der Erfüllung einem Verantwortlichen aus der DSGVO zukommenden Verpflichtungen –, vertreten wird. 3.
  3. In der Sache: 3.3.
  4. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG ist die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0110, mwN). Dabei gilt das Beweismaß der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" (vgl. VwGH 15.1.2018, Ra 2017/12/0126, mwN). 3.3.
  5. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG ist die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen vergleiche VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0110, mwN). Dabei gilt das Beweismaß der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" vergleiche VwGH 15.1.2018, Ra 2017/12/0126, mwN). 3.3.
  6. Da fallbezogen – wie ausführlich beweiswürdigend dargestellt – nicht mit der erforderlichen Gewissheit (vgl. VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
  7. 2000, 99/04/0115) festgestellt werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Umstände gegenüber Bediensteten des XXXX im Rahmen von Besprechungen im April 2023 gerade von der Person des XXXX offengelegt wurden, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den tragenden behördlichen Feststellungen (vgl. Pkt. C.
  8. im angefochtenen Bescheid) jedoch ausschließlich hierüber abspricht, war der Beschwerde folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern, da zum Vorliegen der von der belangten Behörde festgestellten Datenschutzverletzung keine positiven Feststellungen möglich waren, sohin vom Nichtvorliegen einer solchen auszugehen ist (vgl. VwGH
  9. 1992, 92/08/0062;
  10. 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299/2018). 3.3.
  11. Da fallbezogen – wie ausführlich beweiswürdigend dargestellt – nicht mit der erforderlichen Gewissheit vergleiche VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
  12. 2000, 99/04/0115) festgestellt werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Umstände gegenüber Bediensteten des römisch 40 im Rahmen von Besprechungen im April 2023 gerade von der Person des römisch 40 offengelegt wurden, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den tragenden behördlichen Feststellungen vergleiche Pkt. C.
  13. im angefochtenen Bescheid) jedoch ausschließlich hierüber abspricht, war der Beschwerde folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern, da zum Vorliegen der von der belangten Behörde festgestellten Datenschutzverletzung keine positiven Feststellungen möglich waren, sohin vom Nichtvorliegen einer solchen auszugehen ist vergleiche VwGH
  14. 1992, 92/08/0062;
  15. 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299 aus 2018,). 3.3.
  16. In Bezug auf den (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des XXXX vom 12.06.2023 […] wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, zurückweist, sei darauf hingewiesen, dass die DSGVO einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen kein subjektives Recht auf eine derartige Entscheidung einer Aufsichtsbehörde zukommt. Ob die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit nach Art. 57 DSGVO Gebrauch macht, liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen derselben und ist gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne der hierzu bestehenden Rechtsprechung zu überprüfen (VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002). 3.3.
  17. In Bezug auf den (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des römisch 40 vom 12.06.2023 […] wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, zurückweist, sei darauf hingewiesen, dass die DSGVO einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen kein subjektives Recht auf eine derartige Entscheidung einer Aufsichtsbehörde zukommt. Ob die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit nach Artikel 57, DSGVO Gebrauch macht, liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen derselben und ist gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne der hierzu bestehenden Rechtsprechung zu überprüfen (VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002). 3.3.
  18. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im vorliegenden Fall war für den erkennenden Senat auf Basis sämtlicher Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob bestimmte Tatsachen von einem bestimmten Bediensteten der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes durch das gesprochene Wort Dritten gegenüber offengelegt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH regelmäßig nicht revisibel (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012, mwN).Im vorliegenden Fall war für den erkennenden Senat auf Basis sämtlicher Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob bestimmte Tatsachen von einem bestimmten Bediensteten der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes durch das gesprochene Wort Dritten gegenüber offengelegt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH regelmäßig nicht revisibel vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2289550.1.00

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