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{'item': 'W292 2302996-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 27Artikel 89Artikel 46Art. 2Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW292 2302996-1 Spruch, W2922302996-1/22EW2922302996-1/22E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 06.11.2021, verbessert am 10.12.2021, brachte XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Hierzu brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Beschwerdeführer betreibe seit Ende 2019 Wildkameras, wobei eine dieser Kameras einen Gemeindeweg und eine Siedlungszufahrt erfasse, wodurch auch die mitbeteiligte Partei regelmäßig in deren Aufnahmebereich gerate. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt waren ein Lageplan sowie mehrere Lichtbilder.
  2. Mit Eingabe vom 06.11.2021, verbessert am 10.12.2021, brachte römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Hierzu brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Beschwerdeführer betreibe seit Ende 2019 Wildkameras, wobei eine dieser Kameras einen Gemeindeweg und eine Siedlungszufahrt erfasse, wodurch auch die mitbeteiligte Partei regelmäßig in deren Aufnahmebereich gerate. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt waren ein Lageplan sowie mehrere Lichtbilder.
  3. Nach entsprechender behördlicher Aufforderung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.02.2022 zur Datenschutzbeschwerde Stellung und führte aus, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege und keine unzulässige Bildverarbeitung durchgeführt werde. Zwar seien insgesamt drei Wildkameras am Privatgrundstück der Familie des Beschwerdeführers montiert, diese würden jedoch keine fremden bzw. öffentlichen Grundstücke und auch keine öffentliche Siedlungsstraße filmen. Diese Kameras dienten jagdlichen Zwecken (Aufzeichnung des Wildtierwechsels), wobei die Aufnahmen nach „ca. ein paar Tagen“ gelöscht werden. Auch seien keine personenbezogenen Daten ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund verarbeitet worden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme mehrere Lichtbilder an.
  4. Die mitbeteiligte Partei gab, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, hierzu mit Eingabe vom 10.03.2022 eine Stellungnahme ab und brachte darin vor, aus den vorgelegten Lichtbildern und dem beigelegten Lageplan und Grundbuchsauszug sei erkennbar, dass die gegenständlichen Wildkameras auch Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Eigentum der mitbeteiligten Partei erfassten. Selbst wenn sich der aufgenommene Wegverlauf auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümer befände, so handle es sich um einen Weg, welcher von den Mitgliedern einer forstlichen Bringungsgenossenschaft genutzt werden könne, sodass durch die Wildkameras auch Dritte aufgenommen werden.
  5. In Replik hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 10.04.2022 eine Stellungnahme und trat dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei entgegen. Die eingesetzten Wildkameras werden danach auf dem Grundeigentum von XXXX (Mutter des Beschwerdeführers) eingesetzt, es finde keine unsachgemäße Fotodokumentation auf fremden Boden statt.
  6. In Replik hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 10.04.2022 eine Stellungnahme und trat dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei entgegen. Die eingesetzten Wildkameras werden danach auf dem Grundeigentum von römisch 40 (Mutter des Beschwerdeführers) eingesetzt, es finde keine unsachgemäße Fotodokumentation auf fremden Boden statt.
  7. Mit Stellungnahme vom 07.07.2022 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter anlässlich eines Ortsaugenscheines Lichtbilder der gegenständlichen Wildkameras angefertigt habe. Der Aufnahmebereich dieser Wildkameras erfasse teilweise Grund und Boden der mitbeteiligten Partei, teilweise öffentlichen Grund erfassen. Zudem habe in einer anderen Rechtssache ein Ortsaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH) stattgefunden, wobei eine vierte Kamera festgestellt worden sei. Der Stellungnahme beigelegt war wiederum ein Lageplan sowie ein Konvolut an Lichtbildern.
  8. Mit Stellungnahme vom 07.07.2022 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter anlässlich eines Ortsaugenscheines Lichtbilder der gegenständlichen Wildkameras angefertigt habe. Der Aufnahmebereich dieser Wildkameras erfasse teilweise Grund und Boden der mitbeteiligten Partei, teilweise öffentlichen Grund erfassen. Zudem habe in einer anderen Rechtssache ein Ortsaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH) stattgefunden, wobei eine vierte Kamera festgestellt worden sei. Der Stellungnahme beigelegt war wiederum ein Lageplan sowie ein Konvolut an Lichtbildern.
  9. Mit Amtshilfeersuchen vom 04.01.2023 ersuchte die belangte Behörde die BH bekanntzugeben, ob die Aufnahmebereiche der drei Wildkameras nach Ansicht der BH über die Liegenschaft des Beschwerdeführers hinausreichten, gegebenenfalls ersuchte die Datenschutzbehörde um weitere dahingehende Informationen.
  10. Mit Schreiben vom 23.01.2023 teilte die BH hierauf zusammengefasst mit, dass im Rahmen einer örtlichen Erhebung am 03.05.2022 eine Wildkamera am Grundstück der Mutter des Beschwerdeführers wahrgenommen worden sei, wobei der Beschwerdeführer als deren Betreiber fungieren dürfte. Da es sich bei diesem Grundstück um Waldboden handle, sei jedenfalls davon auszugehen, dass jedermann im Sinne des freien Betretungsrechtes des Waldes von dieser Kamera gefilmt werden könne. Im Aufnahmebereich dieser Kamera befände sich jedenfalls eine Forststraße mit öffentlichem Verkehr, auch eine Reichweite bis zur öffentlichen Gemeindestraße dürfte gegeben sein. Weitere vom Beschwerdeführer betriebene Kameras seien der BH nicht bekannt. Dem Schreiben der BH waren Lagepläne und Lichtbilder beigelegt.
  11. Nach erneutem Amtshilfeersuchen durch die belangte Behörde übermittelte die BH mit Eingabe vom 31.08.2023 einen Erhebungsbericht des zuständigen Bezirksförsters vom 25.08.2023 samt Beilage, wonach sich alle drei gegenständlichen Wildkameras auf Waldboden befänden und deren Aufnahmebereiche eindeutig die danebenliegende Forststraße, welche einer forstlichen Bringungsgenossenschaft unterliege, umfassten. Zudem sei bei einer der Kameras die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese auch eine Gemeindestraße (Zufahrtsstraße zu mehreren Häusern) erfasse.
  12. Der Beschwerdeführer brachte nach Aufforderung durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 11.09.2023 eine weitere Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, die Aufnahmebereiche der drei Kameras erfassten einen privaten Genossenschaftsweg, wobei die Mitglieder dieser Genossenschaft – abgesehen von der mitbeteiligten Partei – nichts an den Wildkameras auszusetzen hätten. Auch sei davon keine Gemeindestraße, sondern lediglich das private Grundstück seiner Mutter erfasst. Der Einsatz diene nur für jagdliche, forstliche Zwecke der Eigenjagd.
  13. Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 nahm die mitbeteiligte Partei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung und führte zusammengefasst aus, dass eine der gegenständlichen Kameras die im Eigentum der Gemeinde stehende Zufahrtsstraße zu mehreren Objekten sowie einen Forstweg auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasste. Die beiden weiteren Kameras erfassten den Forstweg einer Bringungsgenossenschaft, sohin Bereiche, auf welchen Fahrten der Berechtigten und auch sonstiger Dritter zum Zwecke der Bewirtschaftung stattfänden. Der Betrieb dieser Kameras sei unzulässig, die mitbeteiligte Partei habe keinerlei Rechtfertigungsgründe angeführt.
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 06.11.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er drei Wildkameras betrieben habe, von denen ein Forstweg und eine öffentliche Gemeindestraße umfasst seien und von denen die mitbeteilige Partei bei der Benützung dieser Flächen erfasst werde (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem binnen gesetzter Frist aufgetragen, den Aufnahmebereich dieser Wildkameras derart einzuschränken, dass ausschließlich die Grundstücke des Beschwerdeführers vom Aufnahmebereich erfasst seien, die Speicherdauer der Aufnahmen auf maximal 72 Stunden zu begrenzen sowie die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen (Spruchpunkt 2.).
  15. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 06.11.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er drei Wildkameras betrieben habe, von denen ein Forstweg und eine öffentliche Gemeindestraße umfasst seien und von denen die mitbeteilige Partei bei der Benützung dieser Flächen erfasst werde (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem binnen gesetzter Frist aufgetragen, den Aufnahmebereich dieser Wildkameras derart einzuschränken, dass ausschließlich die Grundstücke des Beschwerdeführers vom Aufnahmebereich erfasst seien, die Speicherdauer der Aufnahmen auf maximal 72 Stunden zu begrenzen sowie die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen (Spruchpunkt 2.). Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  16. im Wesentlichen fest, dass der Aufnahmebereich der drei verfahrensgegenständlichen Wildkameras einen Forstweg und eine öffentliche Gemeindestraße, welche von der mitbeteiligten Partei regelmäßig genützt werde, umfasse. Die Durchführung der Videoüberwachung durch den Beschwerdeführer für jagdliche Zwecke stelle grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar, jedoch seien Videokameras so auszurichten, dass ausschließlich die tatsächlich zur Zweckerreichung notwendigen Bereiche erfasst würden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da es für jagdliche Zwecke nicht notwendig erscheine, die Gemeindestraße sowie die Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft zu erfassen. Die Aufnahme in diesen Bereichen sei daher jedenfalls unrechtmäßig. Auch eine Interessenabwägung würde zugunsten der mitbeteiligten Partei ausfallen. Im Ergebnis könne sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verarbeitung nicht auf berechtigte Interessen stützen.
  17. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Eingabe vom 14.11.2024 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte darin aus, die verfahrensgegenständlichen Wildkameras filmten ausschließlich die im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke. Die Eigenjagd des Beschwerdeführers umfasse diese Grundstücke und werden die Kameras zum Zweck der Beobachtung des Wildes, insbesondere zur Erlangung von Informationen über den jeweiligen Wildbestand und Zustand des Wildes, eingesetzt. Der Beschwerdeführer beabsichtige nicht, mit den Kameras unmittelbar und mittelbar Personen zu identifizieren. Zudem sei der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet, da die Wildkameras ausschließlich zur Ausübung einer persönlichen Tätigkeit (Jagdausübung) im privaten Raum eingesetzt werden. Zudem würden sich die Wildkameras mangels ausreichender Auflösung nicht zur identifizierenden Erfassung unbeteiligter Person eignen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege darüber hinaus sehr wohl die Erforderlichkeit die zur Eigenjagd gehörenden Forstwege zu überwachen vor, da eine erhöhte Unfallgefahr bei der Wegquerung des Wildes bestehe.
  18. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 20.11.2024 vor.
  19. Der Beschwerdeführer legte

zuvor gestellter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2025 ein Konvolut an Lichtbildern sowie eine Videodatei vor.

  1. Mit Eingabe vom 11.06.2025 nahm die mitbeteiligte Partei zur zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelten Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung und verwies darin vorweg auf die mit Schriftsatz vom 14.08.2024 eingebrachte Stellungnahme und die dort beigelegten Unterlagen. Zum Beschwerdevorbringen sei es für die mitbeteiligte Partei, welche selbst ausübender Jäger sei, nicht lebensnah, wonach ein Wildbestand auf Forstwegflächen aufgenommen werden solle. Eine Unfallgefahr durch Wildquerungen auf Forstwegen sei der mitbeteiligten Partei aufgrund der geringen Geschwindigkeiten ebenso fremd. Weiters sei nicht realitätsnah, dass für eine entsprechende Überwachung Wildkameras mit schlechter Bildqualität verwendet würden. Es sei evident, dass die Ausrichtung der Kameras allesamt auf Wegflächen gerichtet sei, wobei eine Kamera die zur Beobachtung der Forstwege installiert sei, sämtliche diese Wege benützende Personen erfasse.
  2. Am 26.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt, im Rahmen derer der erkennende Senat mit den Parteien ausführlich die Sach- und Rechtslage erörterte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien am 01.07.2025 die nach der Verhandlung transkribierte Niederschrift vom 26.06.2025 und räumte ein, hierzu innerhalb von zwei Wochen allfällige Einwendungen zu erheben.
  4. Mit Eingabe vom 10.07.2025 erhob der Beschwerdeführer näher ausgeführte Einwendungen gegen die Niederschrift zur Verhandlung vom 26.06.2025
  5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Partei die Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers vom 06.06.2025 und gab ihr Gelegenheit, hierzu und zur Niederschrift der Verhandlung vom 26.06.2025 Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen zu erheben.
  6. Mit Schreiben vom 18.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025 samt Anmerkungen des Beschwerdeführers vom 10.07.2025 und stellte es diesen frei, binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben.
  7. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 25.07.2025 (weitere) Einwendungen gegen die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025 vor.
  8. Mit Stellungnahme vom 25.07.2025 führte die mitbeteiligte Partei aus, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern gehe hervor, dass eine der gegenständlichen Kameras auf eine Wegkehre der Bringungsgenossenschaft gerichtet sei und sämtliche diesen Weg benützende Fahrzeuge detailliert gefilmt werden könnten. Zudem lasse sich aus den vorgelegten Lichtbildern folgern, dass eine der Kameras durch Verkehr auf der Forststraße ausgelöst werde und es mit sämtlichen Kameras möglich sei, Aufnahmen von öffentlichen Straßen sowie von Gemeindegut anzufertigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zu den verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Grundstücken: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft an der Adresse XXXX und grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils KG XXXX , EZ XXXX sowie des Grundstückes Nr. XXXX der KG XXXX , EZ XXXX . Bis September 2024 war die Mutter des Beschwerdeführers Eigentümerin dieser Grundstücke. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft an der Adresse römisch 40 und grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , EZ römisch 40 sowie des Grundstückes Nr. römisch 40 der KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Bis September 2024 war die Mutter des Beschwerdeführers Eigentümerin dieser Grundstücke. 1.1.
  14. Die mitbeteiligte Partei ist wohnhaft an der Adresse XXXX und grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. XXXX , Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils KG XXXX , EZ XXXX .1.1.
  15. Die mitbeteiligte Partei ist wohnhaft an der Adresse römisch 40 und grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , EZ römisch 40 . 1.1.
  16. Die XXXX ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. XXXX , Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils KG XXXX , EZ XXXX . Das Grundstück Nr. XXXX umfasst dabei im Wesentlichen eine der Öffentlichkeit zugängliche Gemeindestraße, welche zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei führt. 1.1.
  17. Die römisch 40 ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Das Grundstück Nr. römisch 40 umfasst dabei im Wesentlichen eine der Öffentlichkeit zugängliche Gemeindestraße, welche zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei führt. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind Beteiligte einer forstlichen Bringungsgenossenschaft, deren Weganlage unter anderem auch auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , verläuft. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind Beteiligte einer forstlichen Bringungsgenossenschaft, deren Weganlage unter anderem auch auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , verläuft. 1.
  20. Zu den verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Kameras: 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer montierte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2020 bzw. 2021 – zumindest jedoch vor dem 06.11.2021 – im Gebiet der KG XXXX drei Wildkameras. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer montierte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2020 bzw. 2021 – zumindest jedoch vor dem 06.11.2021 – im Gebiet der KG römisch 40 drei Wildkameras. 1.2.
  23. Die vom Beschwerdeführer montierten Wildkameras sind mittels integrierter Bewegungssensoren dazu in der Lage, bei auslösenden Bewegungen in einer Entfernung von bis zu 20 m zur jeweiligen Kamera Bildaufnahmen anzufertigen und zu speichern. Die von diesen drei Kameras erfassten Lichtbildern werden vom Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben für ein bis zwei Tage – gespeichert. Die Standorte dieser Kameras wurden vom Beschwerdeführer nicht gekennzeichnet. 1.2.
  24. Die Standorte der insgesamt drei vom Beschwerdeführer in Betrieb genommenen Wildkameras (im Folgenden: Kamera 1 bis 3) stellen sich wie folgt dar: 1.2.3.
  25. Kamera 1 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald). In der unmittelbaren Nähe des Standortes dieser Kamera befindet sich ein Holzlagerplatz. Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind vom Aufnahmebereich nicht betroffen. Der Aufnahmebereich der Kamera 1 stellt sich wie folgt dar: 1.2.3.
  26. Kamera 1 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald). In der unmittelbaren Nähe des Standortes dieser Kamera befindet sich ein Holzlagerplatz. Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind vom Aufnahmebereich nicht betroffen. Der Aufnahmebereich der Kamera 1 stellt sich wie folgt dar: 1.2.3.
  27. Kamera 2 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald inkl. Holzlagerplatz). Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind vom Aufnahmebereich nicht betroffen. Der Aufnahmebereich der Kamera 2 stellt sich wie folgt dar: 1.2.3.
  28. Kamera 2 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald inkl. Holzlagerplatz). Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind vom Aufnahmebereich nicht betroffen. Der Aufnahmebereich der Kamera 2 stellt sich wie folgt dar: 1.2.3.
  29. Kamera 3 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald). Ebenso umfasst sind Teile der auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , gelegenen, öffentlich-zugänglichen Gemeindestraße. Es kann nicht festgestellt werden, dass Liegenschaften der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich betroffen sind und die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird. Der Aufnahmebereich der Kamera 3 stellt sich wie folgt dar: 1.2.3.
  30. Kamera 3 befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Ihr Aufnahmebereich umfasst Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Wald). Ebenso umfasst sind Teile der auf Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , gelegenen, öffentlich-zugänglichen Gemeindestraße. Es kann nicht festgestellt werden, dass Liegenschaften der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich betroffen sind und die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird. Der Aufnahmebereich der Kamera 3 stellt sich wie folgt dar: 1.2.
  31. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Eigenjagd, deren Gebiet durch die Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft aufgeschlossen wird. Die vom Beschwerdeführer montierten Kameras fungieren nach seinen Angaben zum Zweck der Beobachtung des Wildes und Wildwechsels in seiner Eigenjagd, insbesondere zur Erlangung von Informationen über den jeweiligen Wildbestand und Zustand des Wildes. Zudem bestehe bei Querungen des Wildes von Forstwegen eine erhöhte Unfallgefahr. Die Kameras dienen der Überwachung der Holzlagerplätze in deren unmittelbarer Umgebung bzw. in deren Aufnahmebereich, da es in den letzten Jahren zu Holzdiebstählen gekommen war. II.
  32. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zu den verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Grundstücken: 2.1.
  35. Die Feststellungen zum grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers, der mitbeteiligte Partei sowie der XXXX folgen aus den dahingehend von den Parteien im Verfahren vorgelegten Grundbuchsauszügen und deren damit übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  36. Die Feststellungen zum grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers, der mitbeteiligte Partei sowie der römisch 40 folgen aus den dahingehend von den Parteien im Verfahren vorgelegten Grundbuchsauszügen und deren damit übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  37. Dass der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei Beteiligte einer forstlichen Bringungsgenossenschaft sind, deren Weganlage unter anderem auch auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , verläuft, konnte ebenso aufgrund der diesbezüglichen, übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren in Verbindung mit der von der mitbeteiligten Partei mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegten Satzung dieser Genossenschaft festgestellt werden. 2.1.
  38. Dass der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei Beteiligte einer forstlichen Bringungsgenossenschaft sind, deren Weganlage unter anderem auch auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , verläuft, konnte ebenso aufgrund der diesbezüglichen, übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren in Verbindung mit der von der mitbeteiligten Partei mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegten Satzung dieser Genossenschaft festgestellt werden. 2.
  39. Zu den verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Kameras: 2.2.
  40. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 bzw. 2021 – zumindest jedoch vor dem 06.11.2021 – im o.a. Gebiet drei Wildkameras montierte, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Soweit die mitbeteiligte Partei in der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde zudem angab, die Wildkameras seien seit Ende 2019 bzw. Mai 2019 in Betrieb, nannte sie dahingehend vor dem Bundesverwaltungsgericht das Jahr 2020 als Zeitraum der Inbetriebnahme, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, er gehe von einer Montage in den Jahren 2020/2021 aus. Da aufgrund dieser unterschiedlichen und vagen Angaben der Parteien eine datumsmäßige Feststellung zur Inbetriebnahme der drei Wildkameras nicht möglich scheint, war festzustellen, dass diese zumindest vor dem 06.11.2021 (sohin vor dem Einbringen der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde) montiert wurden. 2.2.
  41. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 bzw. 2021 – zumindest jedoch vor dem 06.11.2021 – im o.a. Gebiet drei Wildkameras montierte, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Soweit die mitbeteiligte Partei in der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde zudem angab, die Wildkameras seien seit Ende 2019 bzw. Mai 2019 in Betrieb, nannte sie dahingehend vor dem Bundesverwaltungsgericht das Jahr 2020 als Zeitraum der Inbetriebnahme, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, er gehe von einer Montage in den Jahren 2020 aus 2021, aus. Da aufgrund dieser unterschiedlichen und vagen Angaben der Parteien eine datumsmäßige Feststellung zur Inbetriebnahme der drei Wildkameras nicht möglich scheint, war festzustellen, dass diese zumindest vor dem 06.11.2021 (sohin vor dem Einbringen der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde) montiert wurden. 2.2.
  42. Die Feststellungen zur Funktionsweise der drei Wildkameras ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 08.02.2022 vorgelegten Lichtbildern der Betriebsanleitungen der verwendeten Kameras in Verbindung mit einer vom Gericht vorgenommenen Einsichtnahme in die online abrufbaren Datenblättern zu diesen Kameras ( XXXX Wildkamera, Modelle XXXX und XXXX ). In Übereinstimmung hiermit gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß an, die verwendeten Kameras würden bei Bewegungen in einer Entfernung von bis zu 20 m auslösen. Dass die von diesen Kameras erfassen Lichtbilder vom Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben für ein bis zwei Tage – gespeichert werden und deren Standorte nicht gekennzeichnet wurden, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren, die von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten wurden.2.2.
  43. Die Feststellungen zur Funktionsweise der drei Wildkameras ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 08.02.2022 vorgelegten Lichtbildern der Betriebsanleitungen der verwendeten Kameras in Verbindung mit einer vom Gericht vorgenommenen Einsichtnahme in die online abrufbaren Datenblättern zu diesen Kameras ( römisch 40 Wildkamera, Modelle römisch 40 und römisch 40 ). In Übereinstimmung hiermit gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß an, die verwendeten Kameras würden bei Bewegungen in einer Entfernung von bis zu 20 m auslösen. Dass die von diesen Kameras erfassen Lichtbilder vom Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben für ein bis zwei Tage – gespeichert werden und deren Standorte nicht gekennzeichnet wurden, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren, die von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten wurden. 2.2.
  44. Die unter Punkt 1.2.
  45. dargestellte Karte betreffend die Standorte der drei Wildkameras folgt aus den von der BH aufgrund des zuvor gestellten Amtshilfeersuchens geführten Erhebungen, welche der belangten Behörde mit Mitteilung vom 25.08.2023 zur Kenntnis gebracht wurden. 2.2.3.
  46. Die Feststellungen zum Standort und Aufnahmebereich der Kamera 1 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren in Zusammenschau mit den Erhebungen der BH aufgrund des Amtshilfeersuchens der belangten Behörde. Dass sich in unmittelbarer Nähe des Standortes dieser Kameras ein Holzlagerplatz befindet konnte aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, zumal er mit Beweismittelvorlage vom 06.06.2025 (OZ 8) Lichtbilder des Standortes dieser Kamera in Vorlage brachte, auf denen ein solcher Holzlagerplatz erkennbar ist. Dass Liegenschaften der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich dieser Kamera betroffen wären, wurde von keiner Partei im Verfahren vorgebracht und ist Gegenteiliges auch unter Bedachtnahme der unter Punkt 1.2.
  47. dargestellten Karte nicht hervorgekommen. Der mittels Lichtbildes dargestellte Aufnahmebereich der Kamera 1 ergibt sich aus der dahingehenden Vorlage des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 11.09.2023 und steht im Einklang mit dem von der BH erhobenen Standort dieser Kamera. 2.2.3.
  48. Die Feststellungen zum Standort und Aufnahmebereich der Kamera 2 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren in Zusammenschau mit den Erhebungen der BH aufgrund des Amtshilfeersuchens der belangten Behörde. Dass Liegenschaften der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich dieser Kamera betroffen wären, wurde von keiner Partei im Verfahren vorgebracht und ist Gegenteiliges auch unter Bedachtnahme der unter Punkt 1.2.
  49. dargestellten Karte nicht hervorgekommen. Der mittels Lichtbildes dargestellte Aufnahmebereich der Kamera 2 ergibt sich aus der dahingehenden Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers vom 06.06.2025 (OZ 8) und steht im Einklang mit dem von der BH erhobenen Standort dieser Kamera. 2.2.3.
  50. Die Feststellungen zum Standort der Kamera 3 sowie, dass deren Aufnahmebereich Teile eines Forstweges, der zur Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft gehört, erfasst, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren in Zusammenschau mit den Erhebungen der BH aufgrund des Amtshilfeersuchens der belangten Behörde. Dass hiervon ebenso Teile der auf Grundstück Nr. XXXX gelegenen, öffentlich-zugänglichen Gemeindestraße umfasst sind, konnte aufgrund folgender Überlegungen festgestellt werden: Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren zusammengefasst in Abrede, dass Kamera 3 auch die soeben angeführte Gemeindestraße erfassen würde. Demgegenüber geht aus dem im Akt aufliegenden Erhebungsbericht des zuständigen Bezirksförsters vom 25.08.2023 zum Amtshilfeersuchen der belangten Behörde hervor, dass im Falle der Kamera 3 die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass deren Aufnahmebereich auch die Gemeindestraße umfassen würde. Zudem ist dem der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 14.08.2024 beigelegten Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 07.09.2023 zu entnehmen, dass eine vom Beschwerdeführer montierte Kamera (in diesem Fall die verfahrensgegenständliche Kamera 3) auf die Gemeindestraße ausgerichtet sei. Diesem Abschlussbericht angeschlossen ist u.a. ein Lichtbild, welches „in etwa“ den Aufnahmebereich der Kamera 3 – welcher Teile der Gemeindestraße erfasst – zeigen würde. Auf diesem Lichtbild ist deutlich ein rot-umrandetes Verbotsschild zu erkennen, zu dessen rechter Seite sich die asphaltierte Gemeindestraße befindet. Eben jenes Verbotsschild ist ebenso auf den vom Beschwerdeführer am 06.06.2025 (OZ 8) vorgelegten, nachts aufgenommenen Lichtbildern der Kamera 3 zu erkennen, wobei deren Aufnahmebereich auch den aufgrund der Dunkelheit nicht zu erkennenden Bereich rechts des Verbotsschildes – und somit Teile der Gemeindestraße – erfasst. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen des Beschwerdeführers – wonach Kamera 3 die Gemeindestraße nicht erfassen würde – nicht gefolgt werden, zumal aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern Gegenteiliges hervorgeht. Dass hiervon ebenso Teile der auf Grundstück Nr. römisch 40 gelegenen, öffentlich-zugänglichen Gemeindestraße umfasst sind, konnte aufgrund folgender Überlegungen festgestellt werden: Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren zusammengefasst in Abrede, dass Kamera 3 auch die soeben angeführte Gemeindestraße erfassen würde. Demgegenüber geht aus dem im Akt aufliegenden Erhebungsbericht des zuständigen Bezirksförsters vom 25.08.2023 zum Amtshilfeersuchen der belangten Behörde hervor, dass im Falle der Kamera 3 die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass deren Aufnahmebereich auch die Gemeindestraße umfassen würde. Zudem ist dem der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 14.08.2024 beigelegten Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 07.09.2023 zu entnehmen, dass eine vom Beschwerdeführer montierte Kamera (in diesem Fall die verfahrensgegenständliche Kamera 3) auf die Gemeindestraße ausgerichtet sei. Diesem Abschlussbericht angeschlossen ist u.a. ein Lichtbild, welches „in etwa“ den Aufnahmebereich der Kamera 3 – welcher Teile der Gemeindestraße erfasst – zeigen würde. Auf diesem Lichtbild ist deutlich ein rot-umrandetes Verbotsschild zu erkennen, zu dessen rechter Seite sich die asphaltierte Gemeindestraße befindet. Eben jenes Verbotsschild ist ebenso auf den vom Beschwerdeführer am 06.06.2025 (OZ 8) vorgelegten, nachts aufgenommenen Lichtbildern der Kamera 3 zu erkennen, wobei deren Aufnahmebereich auch den aufgrund der Dunkelheit nicht zu erkennenden Bereich rechts des Verbotsschildes – und somit Teile der Gemeindestraße – erfasst. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen des Beschwerdeführers – wonach Kamera 3 die Gemeindestraße nicht erfassen würde – nicht gefolgt werden, zumal aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern Gegenteiliges hervorgeht. Dass Liegenschaften der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich dieser Kamera betroffen wären oder die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird, konnte auch unter Bedachtnahme der vorgelegten Lichtbilder nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid dahingehend lediglich aus, dass die Kamera 3 u.a. die Gemeindestraße filmen und somit die mitbeteiligte Partei als regelmäßigen Benutzer dieser erfassen würde. Hierbei wird jedoch verkannt, dass der Aufnahmebereich der Kameras 3 lediglich (kleine) Abschnitt des betreffenden Forstweges und einen noch wesentlich kleineren Teil der Gemeindestraße umfasst. Auch bei regelmäßiger Querung dieses Bereiches auf der Gemeindestraße kann sohin nicht automatisch auf eine Auslösung der Bewegungssensorik dieser Kamera und Erfassung eines Lichtbildes geschlossen werden. Darüber hinaus liegen keine substantiierten Anhaltspunkte vor, wonach die mitbeteiligte Partei auf der Gemeindestraße tatsächlich in einer identifizierbaren Weise von der Kamera 3 erfasst worden sei. Dahingehend gab die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, man fahre „praktisch dort vorbei“ wo die Kamera hänge. In weiterer Folge führte die mitbeteiligte Partei jedoch aus, sie habe nie Aufnahmen dieser Kamera gesehen, wo Sie darauf abgebildet sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei von der Kamera 3 bei Benützen der Gemeindestraße in identifizierbarer Weise erfasst wurde und entsprechende Lichtbilder der mitbeteiligten Partei vom Beschwerdeführer ausgewertet wurden. Der mittels Lichtbildes dargestellte Aufnahmebereich der Kamera 3 ergibt sich aus der dahingehenden Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers vom 06.06.2025 (OZ 8) und steht im Einklang mit dem von der BH erhobenen Standort dieser Kamera. 2.2.
  51. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Eigenjagd ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den Zwecken der vom Beschwerdeführer montierten Kameras folgen aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. So gab er in seinen Schriftsätzen vom 08.02.2022 und 11.09.2023 an, die Kameras zu jagdlichen Zwecken betreffend seine Eigenjagd in Betrieb genommen zu haben und präzisierte diese Angaben in seinem Beschwerdeschriftsatz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zudem nachvollziehbar an, die Kameras zur Zählung von Wild und zur Bestimmung des Ortes für eine Ansitzjagd einzusetzen und dass es bereits öfters zu Kollisionen mit Wildschaden gekommen sei. Darüber hinaus brachte er unter Nennung einer bestimmten Menge entnommenen Holzes lebensnahe und glaubhaft vor, dass es in der Vergangenheit zu Holzdiebstählen gekommen sei, jedoch nicht mehr, seitdem die Kameras montiert worden wären. II.
  52. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  53. Rechtliche Beurteilung: Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchs: 3.1.
  2. Anzuwendendes Recht: Die hier maßgebende Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lautet auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebende Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lautet auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; … Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen …
  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); …
  2. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); … Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. … Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1)Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
  1. a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. b)gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. c)die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen

Artikel 46

oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.“ Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 3.1.
  1. Zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides: 3.1.2.
  3. Mit Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er die Kameras 1 bis 3 betrieben habe, von denen ein Forstweg und eine öffentliche Gemeindestraße umfasst seien, von denen die mitbeteiligte Partei bei der Benützung dieser Flächen erfasst werde. Begründend hielt die belangte Behörde hierzu fest, dass der Aufnahmebereich der drei Kameras einen Forstweg und eine öffentliche Gemeindestraße, welche von der mitbeteiligten Partei regelmäßig genützt werden, umfasse. Die Durchführung der Videoüberwachung durch den Beschwerdeführer für jagdliche Zwecke stelle grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar, jedoch seien Videokameras so auszurichten, dass ausschließlich die tatsächlich zur Zweckerreichung notwendigen Bereiche erfasst werden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da es für jagdliche Zwecke nicht notwendig erscheine, die Gemeindestraße sowie die Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft zu erfassen. Die Aufnahmen in diesen Bereichen wären daher jedenfalls unrechtmäßig. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten der mitbeteiligten Partei aus. 3.1.2.
  5. Vorweg ist zum Einwand des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, wonach der Anwendungsbereich der DSGVO fallgegenständlich

Art. 2Abs.

2 lit. c DSGVO nicht eröffnet sei, da die Wildkameras ausschließlich zur Ausübung einer persönlichen Tätigkeit (Jagdausübung) im privaten Raum eingesetzt werden, wie folgt auszuführen:3.1.2.2. Vorweg ist zum Einwand des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, wonach der Anwendungsbereich der DSGVO fallgegenständlich

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO nicht eröffnet sei, da die Wildkameras ausschließlich zur Ausübung einer persönlichen Tätigkeit (Jagdausübung) im privaten Raum eingesetzt werden, wie folgt auszuführen: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO schließt – weitgehend inhaltsgleich zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich DS-RL – die Anwendung der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus. Diese Ausnahme ist grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nach Erwägungsgrund 18 soll damit eine Abgrenzung zu einer „beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit“ manifestiert werden. Beispiele für den privaten familiären Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Unter persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen z.B. Fotos und Videos aus dem privaten Bereich. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Art. 2 DSGVO, Rz 63f, 60, 70 (Stand 01.12.2018, rdb.at); EuGH 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist). Wird hingegen ein Kamerasystem nicht für familiäre Tätigkeiten (z.B. Urlaubsvideos) eingesetzt, sondern richtet sich der Zweck auf die Überwachung des öffentlichen Raums (z.B. zur Beweissicherung), greift das Haushaltsprivileg nicht (vgl. EuGH 11.12.2014, C-212/13, Ryneš).Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO schließt – weitgehend inhaltsgleich zu Artikel 3, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich DS-RL – die Anwendung der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus. Diese Ausnahme ist grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nach Erwägungsgrund 18 soll damit eine Abgrenzung zu einer „beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit“ manifestiert werden. Beispiele für den privaten familiären Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Unter persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen z.B. Fotos und Videos aus dem privaten Bereich. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO, Rz 63f, 60, 70 (Stand 01.12.2018, rdb.at); EuGH 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist). Wird hingegen ein Kamerasystem nicht für familiäre Tätigkeiten (z.B. Urlaubsvideos) eingesetzt, sondern richtet sich der Zweck auf die Überwachung des öffentlichen Raums (z.B. zur Beweissicherung), greift das Haushaltsprivileg nicht vergleiche EuGH 11.12.2014, C-212/13, Ryneš). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nur für typische private Situationen vorgesehen hat (z.B. Brieffreundschaften oder Urlaubsfotos). Fallgegenständlich schließt bereits der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei Beteiligter einer forstlichen Bringungsgenossenschaft ist, deren Weganlage abschnittsweise im Aufnahmebereich der drei Kameras liegt, eine Anwendung des Haushaltsprivilegs nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO aus. Zudem erfasst der Aufnahmebereich der Kamera 3 einen (wenn auch kleinen) Abschnitt einer öffentlichen Gemeindestraße, wodurch eine Zurechenbarkeit zum ausschließlichen privaten Bereich des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Folglich liegt der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht vor.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber die Anwendung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO nur für typische private Situationen vorgesehen hat (z.B. Brieffreundschaften oder Urlaubsfotos). Fallgegenständlich schließt bereits der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei Beteiligter einer forstlichen Bringungsgenossenschaft ist, deren Weganlage abschnittsweise im Aufnahmebereich der drei Kameras liegt, eine Anwendung des Haushaltsprivilegs nach Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO aus. Zudem erfasst der Aufnahmebereich der Kamera 3 einen (wenn auch kleinen) Abschnitt einer öffentlichen Gemeindestraße, wodurch eine Zurechenbarkeit zum ausschließlichen privaten Bereich des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Folglich liegt der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO nicht vor. 3.1.2.

  1. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Kameras (Kamera 1 bis 3) montiert und in Betrieb genommen, wodurch er unstrittig als für diese Kameras Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist. Zudem ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei in Bezug auf allfällige Verarbeitung ihn betreffender Bilddaten, die durch die verfahrensgegenständlichen Kameras erfasst und verarbeitet werden, keine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Z 11 und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erteilt hat. 3.1.2.
  2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Kameras (Kamera 1 bis 3) montiert und in Betrieb genommen, wodurch er unstrittig als für diese Kameras Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist. Zudem ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei in Bezug auf allfällige Verarbeitung ihn betreffender Bilddaten, die durch die verfahrensgegenständlichen Kameras erfasst und verarbeitet werden, keine Einwilligung im Sinne von Artikel 4, Ziffer 11 und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO erteilt hat. 3.1.2.
  3. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Bilddaten der Person der mitbeteiligten Partei mit Hilfe der drei gegenständlichen Kameras ist vorwegzuschicken, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 3 DSG unangewendet zu bleiben hat, weil die in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln ausschließlich für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“) und lit. e („für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt“) und damit nicht für in § 12 DSG geregelte Datenverarbeitungen gelten (vgl. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 12, Rz 20 (Stand 12.06.2018); Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 12, Rz 3f (Stand 01.01.2020); Löffler in Knyrim, Datenschutzrecht4, Rz 15.3 f (Stand 01.04.2020)).3.1.2.
  4. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Bilddaten der Person der mitbeteiligten Partei mit Hilfe der drei gegenständlichen Kameras ist vorwegzuschicken, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, DSG unangewendet zu bleiben hat, weil die in Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln ausschließlich für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“) und Litera e, („für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt“) und damit nicht für in Paragraph 12, DSG geregelte Datenverarbeitungen gelten vergleiche Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 12,, Rz 20 (Stand 12.06.2018); Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) Paragraph 12,, Rz 3f (Stand 01.01.2020); Löffler in Knyrim, Datenschutzrecht4, Rz 15.3 f (Stand 01.04.2020)). 3.1.2.
  5. Mangels der Erteilung einer Einwilligung zur Verarbeitung von Bilddaten durch den Beschwerdeführer kommt fallgegenständlich als Erlaubnistatbestand ausschließlich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, damit das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung, in Betracht.3.1.2.
  6. Mangels der Erteilung einer Einwilligung zur Verarbeitung von Bilddaten durch den Beschwerdeführer kommt fallgegenständlich als Erlaubnistatbestand ausschließlich Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, damit das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung, in Betracht. 3.1.2.
  7. Im gegebenen Zusammenhang ist auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2025 in der Rechtssache C-394/23 [Mousse gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)] hinzuweisen. Darin hatte sich der EuGH u.a. mit dem Rechtmäßigkeitstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. den Grundsatz der „Datenminimierung“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO auseinanderzusetzen. Darin führt der EuGH zum Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtlich aus:3.1.2.
  8. Im gegebenen Zusammenhang ist auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2025 in der Rechtssache C-394/23 [Mousse gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)] hinzuweisen. Darin hatte sich der EuGH u.a. mit dem Rechtmäßigkeitstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO bzw. den Grundsatz der „Datenminimierung“ nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO auseinanderzusetzen. Darin führt der EuGH zum Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtlich aus: „45 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteile vom
  9. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom
  10. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37). 46 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  11. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 107, und vom
  12. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 38, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).46 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Artikel 13, Absatz eins, Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt. vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  13. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 107, und vom
  14. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 38, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 47 So geht aus dem
  15. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass ein solches Interesse beispielsweise vorliegen könnte, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist. 48 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist es in Anbetracht der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. … 50 Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Wie sich aus dem
  16. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  17. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).50 Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Wie sich aus dem
  18. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  19. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil römisch vier, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). … 58 In Bezug auf die dritte, in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung und die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (Urteil vom
  20. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).“ Umgelegt auf den vorliegend zu prüfenden Fall folgt daraus: 3.1.2.
  21. Hinsichtlich seines Interesses am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kameras brachte der Beschwerdeführer vor, Eigentümer einer Eigenjagd zu sein, deren Gebiet durch die Weganlage der forstlichen Bringungsgenossenschaft aufgeschlossen wird. Die Kameras würden zur Beobachtung und Zählung des Wildes in diesem Gebiet dienen, insbesondere zur Erlangung von Informationen über den jeweiligen Wildbestand, Zustand des Wildes, zur Bestimmung des Ortes für eine Ansitzjagd und zur Vermeidung von Wildunfällen. Zudem sei der Zweck der Kameras die Überwachung von Holzlagerplätzen, da es in der Vergangenheit zu Holzdiebstählen gekommen sei. 3.1.2.
  22. Im gegenständlichen Fall ist ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung durch den Betrieb der drei Wildkameras als gegeben anzusehen. Bereits aus dem Umstand, dass diese Kameras Gelände im Gebiet der Eigenjagd des Beschwerdeführers betreffen, in Verbindung mit der nachvollziehbaren Notwendigkeit, nähere Informationen zum Zustand und Bestand von Wild in diesem Gebiet zu erheben, kann aus Sicht des erkennenden Senates ein berechtigtes Interesse erblickt werden. So ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus schlüssig, dass eine die Jagd ausübende Person – insbesondere im Gebiet ihrer Eigenjagd – bestrebt ist, für die Jagdausübung dienliche Erkenntnisse zum Wildbestand zu erheben. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass die mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, zumindest den jagdlichen Zweck hinsichtlich einer der gegenständlichen Kameras verstehen zu können. In der vorliegenden Fallkonstellation musste der mitbeteiligten Partei bei verständiger Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles auch bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme implizit das konkret vom Beschwerdeführer verfolgte berechtigte Interesse, namentlich die Informationsgewinnung betreffend Wildbestand und -zustand, bekannt sein. In der vorliegenden Konstellation schadet es daher auch nicht, wenn der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die drei Kameras der mitbeteiligten Partei nicht vor jeder einzelnen Bilddatenerfassung darüber informierte, dass diese zum soeben angeführten Zweck erfolgen soll. Selbiges gilt aber darüber hinaus für das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Verhinderung von Holzdiebstählen. So gab dieser nachvollziehbar an, dass in der Vergangenheit eine nicht als gering anzusehende Menge an Holz im betreffenden Gebiet abhandengekommen sei. Dies sei nach Montage der drei Kameras nicht mehr vorgekommen, wodurch ein weiteres berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung evident ist. 3.1.2.
  23. Zur Erforderlichkeit der gegenständlichen Datenverarbeitungen zur Verwirklichung der wahrgenommenen berechtigten Interessen ist vorwegzuschicken, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten Wildkameras keine dauerhafte Videoüberwachung ermöglichen, sondern lediglich dazu in der Lage sind, bei auslösenden Bewegungen in einer Entfernung von bis zu 20 m zur jeweiligen Kamera einzelne Bildaufnahmen anzufertigen, wodurch eine vergleichsweise geringe Überwachungsintensität, angepasst auf die angestrebten Zwecke, erzielt wird. Die Kameras befinden sich zudem durchwegs auf Grundeigentum des Beschwerdeführers und konnte wie bereits ausgeführt nicht festgestellt werden, dass deren Aufnahmebereiche Liegenschaften der mitbeteiligten Partei erfassen würden. Hierbei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht verkannt, dass die auf den jeweiligen Aufnahmebereichen der Kameras abgebildeten Forstwege zur Weganlage einer forstlichen Bringungsgenossenschaft gehören, zu deren Benutzung die mitbeteiligte Partei berechtigt ist. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Erfassung dieser Forstwege zu jagdlichen Zwecken nicht erforderlich sei, ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass gerade aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern der Kameras hervorgeht, dass Wildtiere eben jene Forstwege oftmals queren und aufgrund der Situierung der Kameras eine dem jagdlichen Zweck entsprechende Erfassung des Wildbestandes erst ermöglicht wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich entlang des Forstweges Holzlagerplätze befinden – konkret im unmittelbaren Nahbereich des Standortes der Kamera 1, im Aufnahmebereich der Kamera 2 und mündet der von diesen Lagerplätzen führende Forstweg unmittelbar nach dem Aufnahmebereich der Kamera 3 in die Gemeindestraße. Vor diesem Hintergrund würde eine Einschränkung der Aufnahmebereiche der Kameras auf Waldgebiet abseits der Forstwege dem Zweck der Verhinderung von Diebstählen von diesen Holzlagerplätzen geradezu zuwiderlaufen. Soweit vom Aufnahmebereich der Kamera 3 auch ein Teil der Gemeindestraße erfasst wird, konnte aufgrund des vergleichsweise geringen Sichtfeldes der Kamera nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird. Eine (weniger eingriffsintensive) Beobachtung des Wildbestandes und der Holzlagerplätze im gegenständlichen Forstgebiet – etwa durch persönliche Überwachung durch den Beschwerdeführer – ist bei lebensnaher Betrachtung ohne unverhältnismäßigen Aufwand anders nicht vorstellbar. 3.1.2.
  24. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, in welchem Verhältnis sich die Interessen der jeweiligen Parteien gegenüberstehen. Als generelle Maxime gilt bei der Prüfung, dass ein geringes und nicht besonders zwingendes Interesse eines Verantwortlichen für gewöhnlich nur dann stärker als die Interessen und Rechte der betroffenen Person zu gewichten ist, wenn die Auswirkungen auf diese Interessen und Rechte der betroffenen Person gering sind. Je wichtiger und zwingender die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind, desto massivere Eingriffe in die Interessen und Rechte der betroffenen Person lassen sich dadurch rechtfertigen. Hier sind auch Schutzmaßnahmen zur Abmilderung von unangemessenen Folgen für betroffene Personen zu berücksichtigen, die eine besondere Rolle in der Abwägung spielen. Die Interessenabwägung hat zudem immer aus objektiver Sicht zu erfolgen (Jahnel, DSGVO, Art. 6 Rz 78 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). 3.1.2.
  25. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, in welchem Verhältnis sich die Interessen der jeweiligen Parteien gegenüberstehen. Als generelle Maxime gilt bei der Prüfung, dass ein geringes und nicht besonders zwingendes Interesse eines Verantwortlichen für gewöhnlich nur dann stärker als die Interessen und Rechte der betroffenen Person zu gewichten ist, wenn die Auswirkungen auf diese Interessen und Rechte der betroffenen Person gering sind. Je wichtiger und zwingender die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind, desto massivere Eingriffe in die Interessen und Rechte der betroffenen Person lassen sich dadurch rechtfertigen. Hier sind auch Schutzmaßnahmen zur Abmilderung von unangemessenen Folgen für betroffene Personen zu berücksichtigen, die eine besondere Rolle in der Abwägung spielen. Die Interessenabwägung hat zudem immer aus objektiver Sicht zu erfolgen (Jahnel, DSGVO, Artikel 6, Rz 78 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Vor diesem Hintergrund sind die Interessen des Beschwerdeführers, eine Beobachtung des Wildes und die Verhinderung von Holzdiebstählen, mit jener der mitbeteiligten Parteien, nicht von den montierten Wildkameras erfasst zu werden, gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Kameras auf Grundeigentum des Beschwerdeführers befinden und deren Aufnahmebereiche keine Liegenschaften der mitbeteiligten Partei erfassen. Jedoch sind beide Parteien Beteiligte einer forstlichen Bringungsgenossenschaft, deren Weganlage von den Kameras abgebildet wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass einerseits lediglich geringe Abschnitte dieser (durchaus weitläufigen) Forstwege im Aufnahmebereich der Kameras liegen, andererseits keine dauerhafte Videoüberwachung stattfindet und zur Auslösung der Kameras eine Bewegung in deren unmittelbarer Umgebung von Nöten ist. Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom 11.06.2025 vorbringt, ihr als selbst ausübenden Jäger erscheine eine Erfassung der Forstwege zu jagdlichen Zwecken nicht lebensnah, ist dem entgegenzuhalten, dass sich gerade diese Wege – welche ebenso zum Lebensraum von Wild gehören – aufgrund der wenig dichten Vegetation zur Beobachtung von Wild eignen. Darüber hinaus würde, wie bereits ausgeführt, eine Einschränkung auf dicht bewaldetes Gebiet eine Beobachtung der von Diebstählen betroffenen Holzlagerplätzen konterkarieren. Fallbezogen sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Bilddaten zum Zweck der Wildbeobachtung und Verhinderung von Eigentumsdelikten willkürlich oder überschießend vorgegangen wäre. Die von den gegenständlichen Kameras erfassten Aufnahmebereiche sind vielmehr als denkmöglich geeignet und erforderlich anzusehen, um die vom Beschwerdeführer angestrebten Interessen eingriffshemmend zu erreichen. 3.1.2.
  26. Im Ergebnis überwiegen die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers die Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Parteien und konnten die gegenständlichen Datenverarbeitungen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden. Sohin war der Beschwerde (gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Soweit die mitbeteiligte Partei im Verfahren die Erfassung der Gemeindestraße durch Kamera 3 monierte, konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird. Dahingehend kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 3.1.2.
  27. Im Ergebnis überwiegen die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers die Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Parteien und konnten die gegenständlichen Datenverarbeitungen auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, gestützt werden. Sohin war der Beschwerde (gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Soweit die mitbeteiligte Partei im Verfahren die Erfassung der Gemeindestraße durch Kamera 3 monierte, konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von dieser Kamera in identifizierbarer Weise erfasst wird. Dahingehend kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 3.1.
  28. Zu Spruchpunkt
  29. des angefochtenen Bescheides: 3.1.3.
  30. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt
  31. des angefochtenen Bescheides aufgetragen, den Aufnahmebereich der drei Wildkameras derart einzuschränken, dass ausschließlich die Grundstücke des Beschwerdeführers vom Aufnahmebereich erfasst seien (2.a.), die Speicherdauer der Aufnahmen auf maximal 72 Stunden zu begrenzen (2.b.) sowie die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen (2.c.). 3.1.3.
  32. Die vom Beschwerdeführer betriebenen Kameras befindet sich zwar durchwegs auf seinem Grundeigentum, jedoch umfassen deren Aufnahmebereich auch von anderen Personen (konkret: den Beteiligten der forstlichen Bringungsgenossenschaft) rechtmäßig benützte Forstwege. Darüber hinaus erfasst ein Teil des Aufnahmebereiches der Kamera 3 auch einen Abschnitt einer öffentlich-zugänglichen Gemeindestraße, deren Grund im öffentlichen Eigentum steht. Die von diesen Kameras verarbeiteten Lichtbilder werden vom Beschwerdeführer gespeichert, wobei er hierzu lediglich vage eine Speicherdauer von ein bis zwei Tagen angeben konnte. Zudem sind die Standorte der Kameras nicht gekennzeichnet. 3.1.3.
  33. Wie bereits ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von der Kamera 3 in identifizierbarer Weise erfasst wird. Nichtsdestotrotz ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine – wenn auch nur teilweise – Erfassung einer öffentlichen Straße für die Erreichung der vom Beschwerdeführer angestrebten Zwecke nicht erforderlich ist. Sowohl hinsichtlich der Beobachtung von Wild, als auch der Überwachung von Holzlagerplätzen im Forstgebiet, kann mit einer Erfassung deren unmittelbarer Umgebung das Auslangen gefunden werden. Eine Erfassung von öffentlichem Raum kann sohin fallgegenständlich nicht auf den Rechtmäßigkeitstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Der Beschwerdeführer stellte dies im Verfahren auch nicht in Abrede und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß selbst an, er dürfe das öffentliche Gut nicht filmen. 3.1.3.
  34. Wie bereits ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei beim Benützen der Gemeindestraße von der Kamera 3 in identifizierbarer Weise erfasst wird. Nichtsdestotrotz ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine – wenn auch nur teilweise – Erfassung einer öffentlichen Straße für die Erreichung der vom Beschwerdeführer angestrebten Zwecke nicht erforderlich ist. Sowohl hinsichtlich der Beobachtung von Wild, als auch der Überwachung von Holzlagerplätzen im Forstgebiet, kann mit einer Erfassung deren unmittelbarer Umgebung das Auslangen gefunden werden. Eine Erfassung von öffentlichem Raum kann sohin fallgegenständlich nicht auf den Rechtmäßigkeitstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Der Beschwerdeführer stellte dies im Verfahren auch nicht in Abrede und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß selbst an, er dürfe das öffentliche Gut nicht filmen. 3.1.3.
  35. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, als dass dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2.a. des angefochtenen Bescheides aufgetragen wird, den Aufnahmebereich der fallgegenständlichen Wildkameras (Kamera 1 bis 3) derart einzuschränken, dass ausschließlich die Grundstücke des Beschwerdeführers hiervon erfasst sind. 3.1.3.
  36. Selbiges gilt für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2.b. verfügte Begrenzung der Speicherdauer der Aufnahmen auf maximal 72 Stunden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich im Verfahren an, er habe „plus minus immer 1-2 Tage geschaut, dass die Daten gelöscht werden“. Zu diesen vom Beschwerdeführer vage gehaltenen Angaben hinsichtlich der Speicherdauer der erfassten Lichtbilder und vor dem Hintergrund der in Art. 5 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO normierten Datenverarbeitungsgrundsätze („Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“) erging der dahingehende Leistungsauftrag der belangten Behörde zurecht, zumal keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer darüberhinausgehenden Speicherdauer hervorgekommen sind. 3.1.3.
  37. Selbiges gilt für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2.b. verfügte Begrenzung der Speicherdauer der Aufnahmen auf maximal 72 Stunden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich im Verfahren an, er habe „plus minus immer 1-2 Tage geschaut, dass die Daten gelöscht werden“. Zu diesen vom Beschwerdeführer vage gehaltenen Angaben hinsichtlich der Speicherdauer der erfassten Lichtbilder und vor dem Hintergrund der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Litera e, DSGVO normierten Datenverarbeitungsgrundsätze („Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“) erging der dahingehende Leistungsauftrag der belangten Behörde zurecht, zumal keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer darüberhinausgehenden Speicherdauer hervorgekommen sind. 3.1.3.
  38. Wie festgestellt sind die vom Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Verantwortlichen betriebenen drei Kameras nicht gekennzeichnet.

Art. 12Abs.

1 DSGVO hat der Verantwortliche u.a. geeignete Maßnahmen zu treffen, um den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen alle Informationen

den Artikeln 13 und 14, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer war sohin zurecht aufzutragen, den von den verwendeten Kameras erfassten Personen die in Art. 13 DSGVO angeführten Information zur Kenntnis zu bringen. Hierbei kann auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wonach diese Informationen durch Befestigung eines aussagekräftigen Piktogramms erteilt werden können.3.1.3.6. Wie festgestellt sind die vom Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Verantwortlichen betriebenen drei Kameras nicht gekennzeichnet.

Artikel 12, Absatz eins, DSGVO hat der Verantwortliche u.a.

geeignete Maßnahmen zu treffen, um den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen alle Informationen

den Artikeln 13 und 14, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer war sohin zurecht aufzutragen, den von den verwendeten Kameras erfassten Personen die in Artikel 13, DSGVO angeführten Information zur Kenntnis zu bringen. Hierbei kann auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wonach diese Informationen durch Befestigung eines aussagekräftigen Piktogramms erteilt werden können. 3.1.3.7. Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gesetzte Frist von vier Wochen scheint nach Ansicht des erkennenden Senates zudem angemessen, um den darin angeführten Leistungsaufträge nachzukommen. Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gerechtfertigt angesehen werden kann, handelt es sich um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH, 24.06.2025, Ra 2025/04/0148, mwN). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als gerechtfertigt angesehen werden kann, handelt es sich um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH, 24.06.2025, Ra 2025/04/0148, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2302996.1.00

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