Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben nach Mitte April 2022, von Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 07.05.2022 durch Beamte einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gültigen mongolischen Reisepass und einem abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel aus. Am selben Tag, am 07.05.2022, wurde er von der Polizei festgenommen und am 08.05.2022 wurde eine fremdenpolizeiliche Befragung des BF durchgeführt. Am 08.05.2022 wurde dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich durch die Polizeibeamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.Am 08.05.2022 wurde dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich durch die Polizeibeamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und trat auch nicht mit dem BFA in Kontakt. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung
Zustellgesetz am 25.11.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Bescheid vom 17.11.2022 und Beiblätter) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 25.11.2022 und wurde am 12.12.2022 abgenommen. Der Bescheid wurde weder abgeholt noch angefochten.Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz am 25.11.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Bescheid vom 17.11.2022 und Beiblätter) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 25.11.2022 und wurde am 12.12.2022 abgenommen. Der Bescheid wurde weder abgeholt noch angefochten. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 02.08.2024 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Ausreise in die Mongolei aus. Der BF befand sich nach seinen Angaben ab Ende Juni 2025 wieder in Österreich. Am 12.08.2025 wurde der BF durch eine Polizeistreife im Bundesgebiet am Steuer eines Fahrzeuges angetroffen. Es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und der BF wies sich mit einem ungarischen Führerschein und einem ungarischen Aufenthaltstitel aus. Die Polizeibeamten führten Registerabfragen durch und dabei wurden betreffend den BF zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) festgestellt. In der Sachenfahndung war der ungarische Aufenthaltstitel des BF ausgeschrieben, zudem war eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung gegen den BF mit Ausreisefrist bis 24.12.2024 vermerkt. Die Beamten hielten mit dem Sirene-Büro Rücksprache und dieses verfügte die Sicherstellung des Aufenthaltstitels. Nach einer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde gegen den BF am 12.08.2025 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht, wo er um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach einer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde gegen den BF am 12.08.2025 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht, wo er um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das BFA übermittelte am 13.08.2025 eine Anfrage an die ungarischen Behörden. Am 13.08.2025 wurde der BF vor dem BFA im Beisein seines oben genannten Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Bescheid betreffend ein gelinderes Mittel verfasst. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.08.2025 wurde gegen den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der Bescheid betreffend das gelindere Mittel wurde dem BF am 13.08.2025 um 18:30 Uhr gegen Unterschriftsleistung persönlich zugestellt. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Bescheid am selben Tag um 18:26 Uhr per E-Mail übermittelt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Bescheid betreffend ein gelinderes Mittel verfasst. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.08.2025 wurde gegen den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der Bescheid betreffend das gelindere Mittel wurde dem BF am 13.08.2025 um 18:30 Uhr gegen Unterschriftsleistung persönlich zugestellt. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Bescheid am selben Tag um 18:26 Uhr per E-Mail übermittelt. Der BF wurde am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen. Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.08.2025, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am selben Tag, durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei Inhaber einer ungarischen Aufenthaltsbewilligung. Aktuell sei er seit Ende Juni 2025 in Österreich und er wohne bei seiner Lebensgefährtin, sie hätten ein gemeinsames Kind. Die Behörde werfe ihm vor, dass Ungarn eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen habe und sein ungarischer Aufenthaltstitel daher ungültig sei. Ihm sei eine solche Entscheidung jedoch nicht bekannt gewesen, da sie ihm in Ungarn nicht zugestellt worden sei. Daher gehe er davon aus, dass derzeit keine rechtswirksame Rückkehrentscheidung bestehe. Er sei sich keines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich bewusst gewesen und habe daher keinen Anlass gehabt, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Seine soziale Verwurzelung, insbesondere durch seine Lebensgefährtin und sein Kind, spreche ebenfalls gegen die Annahme eines Untertauchens. Zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Rückkehrentscheidung wäre eine Festnahme und Anhaltung nicht erforderlich gewesen. Die Behörde hätte ihn vorladen können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. des gelindesten Mittels sei die Festnahme und anschließende Anhaltung bis zur Einvernahme nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem sei die Dauer der Anhaltung unangemessen lang gewesen, eine Einvernahme hätte ehestmöglich, idealerweise noch am selben Tag, erfolgen müssen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten zuzusprechen. Am 19.08.2025 langte die Antwort der ungarischen Behörden ein, woraus hervorgeht, dass der BF bis 24.12.2024 Zeit hatte, das Schengengebiet zu verlassen. Aufgrund der ungarischen schengenweiten Rückkehrentscheidung wurde für den BF für 02.09.2025 ein Flug in die Mongolei gebucht. Das BFA ersuchte die LPD, den mongolischen Reisepass des BF sicherzustellen. Die zuständige Polizeiinspektion teilte jedoch mit, dass der BF seinen mongolischen Reisepass verloren hätte. Daraufhin wurde vom BFA die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in die Wege geleitet. Am 21.08.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Dem Rechtsvertreter des BF wurde ein Termin zur persönlichen Antragstellung für den 08.09.2025 zugewiesen. Am 21.08.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Dem Rechtsvertreter des BF wurde ein Termin zur persönlichen Antragstellung für den 08.09.2025 zugewiesen. Am 22.08.2025 teilte die LPD mit, dass der BF das Ausfüllen der Formblätter für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verweigert habe. Die Abschiebung für den 02.09.2025 musste storniert werden, da durch den Verlust des Reisepasses des BF ein Ersatzreisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat (HRZ) notwendig war und dieses Verfahren in der Kürze nicht abgeschlossen werden konnte. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 25.08.2025 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, die alleinige Behauptung des BF, die ungarische Rückkehrentscheidung nicht erhalten zu haben, bedeute nicht automatisch, dass eine rechtsungültige Zustellung vorliegen würde. Die ungarischen Behörden hätten eine schengenweite Rückkehrentscheidung erlassen und diese Entscheidung werde als rechtswirksam angesehen. Der BF habe keine Nachweise vorgelegt, dass von einer rechtsungültigen Zustellung ausgegangen werden müsse. Der BF sei als illegaler Fremder angehalten worden und es sei eine schengenweite Rückkehrentscheidung festgestellt worden. Aufgrund des gültigen Abschiebetitels seien sofort fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu treffen gewesen. Der BF sei am 12.08.2025 um 23:36 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Journaldienst des BFA seit 22:00 Uhr beendet gewesen und somit habe keine Einvernahme erfolgen können. Ein Dolmetscher habe am 13.08.2025 erst für 12:00 Uhr erreicht werden können. Zunächst sei versucht worden, eine Abschiebung innerhalb der 72 Stunden ab Festnahmezeitpunkt zu organisieren. Nachdem innerhalb dieses Zeitraumes kein Flug organisiert habe werden können, sei gegen den BF ein gelinderes Mittel erlassen worden und der BF am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden. Die minderjährige Tochter des BF sei im Februar 2024 in Österreich geboren worden und sei ebenfalls mongolische Staatsbürgerin. Der BF befinde sich laut eigener Angabe erst seit Ende Juni 2025 im Bundesgebiet und habe daher von seiner Tochter längere Zeit getrennt gelebt. Die Lebensgefährtin des BF habe sich in einer Stellungnahme vom 29.03.2025 als alleinerziehende Mutter erklärt und eine Geburtsurkunde ohne Eintragung des Vaters vorgelegt. Die Prüfung nach den Bestimmungen des Art. 8 EMRK habe keine Gründe ergeben, die gegen eine Abschiebung sprechen würden. Aus einem vorherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA sei ersichtlich, dass gegen den BF am 10.01.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und erst mittels freiwilliger Ausreise am 02.08.2024 in die Mongolei konsumiert worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen Ausreise am 02.08.2024 sei die Rückkehrentscheidung noch bis 02.02.2026 vollstreckbar. Aufgrund der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels von Ungarn sei auch ein Verfahren
6 FPG nicht anwendbar gewesen. Der BF befinde sich daher seit der Einreise nach Österreich illegal im Bundesgebiet. Es bestehe eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung aus Ungarn und eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung des BFA. Somit seien Sofortmaßnahmen zu treffen gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Abschiebung innerhalb von 72 Stunden nicht umsetzbar gewesen sei, sei ein gelinderes Mittel verfügt worden. Eine sofortige Einvernahme zur Klärung der persönlichen Verhältnisse sei daher unumgänglich gewesen. Aufgrund des Sachverhaltes habe die Einvernahme zeitnah erfolgen müssen und seien daher die Festnahme und kurze Anhaltung verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der Weigerung, die Formerfordernisse für ein Ersatzreisedokument auszufüllen, zeige sich die fehlende Kooperationsbereitschaft des BF. Der BF vermeine offenbar, dass die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel
G ein Bleiberecht zur Folge habe, dies sei jedoch nicht der Fall. Der Stellungnahme wurde vom BFA eine Stellungnahme der vom BF angegebenen Lebensgefährtin sowie eine Geburtsurkunde der vom BF angegebenen Tochter beigelegt. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 25.08.2025 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, die alleinige Behauptung des BF, die ungarische Rückkehrentscheidung nicht erhalten zu haben, bedeute nicht automatisch, dass eine rechtsungültige Zustellung vorliegen würde. Die ungarischen Behörden hätten eine schengenweite Rückkehrentscheidung erlassen und diese Entscheidung werde als rechtswirksam angesehen. Der BF habe keine Nachweise vorgelegt, dass von einer rechtsungültigen Zustellung ausgegangen werden müsse. Der BF sei als illegaler Fremder angehalten worden und es sei eine schengenweite Rückkehrentscheidung festgestellt worden. Aufgrund des gültigen Abschiebetitels seien sofort fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu treffen gewesen. Der BF sei am 12.08.2025 um 23:36 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Journaldienst des BFA seit 22:00 Uhr beendet gewesen und somit habe keine Einvernahme erfolgen können. Ein Dolmetscher habe am 13.08.2025 erst für 12:00 Uhr erreicht werden können. Zunächst sei versucht worden, eine Abschiebung innerhalb der 72 Stunden ab Festnahmezeitpunkt zu organisieren. Nachdem innerhalb dieses Zeitraumes kein Flug organisiert habe werden können, sei gegen den BF ein gelinderes Mittel erlassen worden und der BF am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden. Die minderjährige Tochter des BF sei im Februar 2024 in Österreich geboren worden und sei ebenfalls mongolische Staatsbürgerin. Der BF befinde sich laut eigener Angabe erst seit Ende Juni 2025 im Bundesgebiet und habe daher von seiner Tochter längere Zeit getrennt gelebt. Die Lebensgefährtin des BF habe sich in einer Stellungnahme vom 29.03.2025 als alleinerziehende Mutter erklärt und eine Geburtsurkunde ohne Eintragung des Vaters vorgelegt. Die Prüfung nach den Bestimmungen des Artikel 8, EMRK habe keine Gründe ergeben, die gegen eine Abschiebung sprechen würden. Aus einem vorherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA sei ersichtlich, dass gegen den BF am 10.01.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und erst mittels freiwilliger Ausreise am 02.08.2024 in die Mongolei konsumiert worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen Ausreise am 02.08.2024 sei die Rückkehrentscheidung noch bis 02.02.2026 vollstreckbar. Aufgrund der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels von Ungarn sei auch ein Verfahren
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht anwendbar gewesen. Der BF befinde sich daher seit der Einreise nach Österreich illegal im Bundesgebiet. Es bestehe eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung aus Ungarn und eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung des BFA. Somit seien Sofortmaßnahmen zu treffen gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Abschiebung innerhalb von 72 Stunden nicht umsetzbar gewesen sei, sei ein gelinderes Mittel verfügt worden. Eine sofortige Einvernahme zur Klärung der persönlichen Verhältnisse sei daher unumgänglich gewesen. Aufgrund des Sachverhaltes habe die Einvernahme zeitnah erfolgen müssen und seien daher die Festnahme und kurze Anhaltung verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der Weigerung, die Formerfordernisse für ein Ersatzreisedokument auszufüllen, zeige sich die fehlende Kooperationsbereitschaft des BF. Der BF vermeine offenbar, dass die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG ein Bleiberecht zur Folge habe, dies sei jedoch nicht der Fall. Der Stellungnahme wurde vom BFA eine Stellungnahme der vom BF angegebenen Lebensgefährtin sowie eine Geburtsurkunde der vom BF angegebenen Tochter beigelegt. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Die Stellungnahme des BFA vom 25.08.2025 mit den beiden Beilagen (Stellungnahme der Freundin und Geburtsurkunde) wurde vom BVwG am 05.12.2025 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist mongolischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist mongolischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben nach Mitte April 2022, von Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 07.05.2022 durch Beamte einer Landespolizeidirektion (LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gültigen mongolischen Reisepass und einem abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel aus. Am selben Tag, am 07.05.2022, wurde er von der Polizei festgenommen und am 08.05.2022 wurde eine fremdenpolizeiliche Befragung des BF durchgeführt. Am 08.05.2022 wurde dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich durch die Polizeibeamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.Am 08.05.2022 wurde dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich durch die Polizeibeamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und trat auch nicht mit dem BFA in Kontakt. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung
Zustellgesetz am 25.11.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Bescheid vom 17.11.2022 und Beiblätter) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 25.11.2022 und wurde am 12.12.2022 abgenommen. Der Bescheid wurde weder abgeholt noch angefochten.Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz am 25.11.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Bescheid vom 17.11.2022 und Beiblätter) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 25.11.2022 und wurde am 12.12.2022 abgenommen. Der Bescheid wurde weder abgeholt noch angefochten. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 02.08.2024 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Ausreise in die Mongolei aus. Der BF befand sich nach seinen Angaben ab Ende Juni 2025 wieder in Österreich. Am 12.08.2025 wurde der BF durch eine Polizeistreife einer LPD im Bundesgebiet am Steuer eines Fahrzeuges angetroffen. Es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und der BF wies sich mit einem ungarischen Führerschein und einem ungarischen Aufenthaltstitel aus. Die Polizeibeamten führten Registerabfragen durch und dabei wurden betreffend den BF zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) festgestellt. In der Sachenfahndung war der ungarische Aufenthaltstitel des BF ausgeschrieben, zudem war eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung gegen den BF mit Ausreisefrist bis 24.12.2024 vermerkt. Die Beamten hielten mit dem Sirene-Büro Rücksprache und dieses verfügte die Sicherstellung des Aufenthaltstitels. Nach einer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde gegen den BF am 12.08.2025 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht, wo er um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach einer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde gegen den BF am 12.08.2025 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht, wo er um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das BFA übermittelte am 13.08.2025 eine Anfrage an die ungarischen Behörden. Am 13.08.2025 wurde der BF vor dem BFA im Beisein seines oben genannten Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Bescheid betreffend ein gelinderes Mittel verfasst. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.08.2025 wurde gegen den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der Bescheid betreffend das gelindere Mittel wurde dem BF am 13.08.2025 um 18:30 Uhr gegen Unterschriftsleistung persönlich zugestellt. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Bescheid am selben Tag um 18:26 Uhr per E-Mail übermittelt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Bescheid betreffend ein gelinderes Mittel verfasst. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.08.2025 wurde gegen den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der Bescheid betreffend das gelindere Mittel wurde dem BF am 13.08.2025 um 18:30 Uhr gegen Unterschriftsleistung persönlich zugestellt. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Bescheid am selben Tag um 18:26 Uhr per E-Mail übermittelt. Der BF wurde am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen. Der BF befand sich von 12.08.2025 um 21:01 Uhr bis zum 13.08.2025 um 18:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Zum Zeitpunkt dieser Festnahme und Anhaltung bestand gegen den BF eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung sowie nach wie vor die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022. Der BF war unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Am 19.08.2025 langte die Antwort der ungarischen Behörden ein, woraus hervorgeht, dass der BF bis 24.12.2024 Zeit hatte, das Schengengebiet zu verlassen. Aufgrund der ungarischen schengenweiten Rückkehrentscheidung wurde für den BF für 02.09.2025 ein Flug in die Mongolei gebucht. Das BFA ersuchte die LPD, den mongolischen Reisepass des BF sicherzustellen. Die zuständige Polizeiinspektion teilte jedoch mit, dass der BF seinen mongolischen Reisepass verloren hätte. Daraufhin wurde vom BFA die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in die Wege geleitet. Am 21.08.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Dem Rechtsvertreter des BF wurde ein Termin zur persönlichen Antragstellung für den 08.09.2025 zugewiesen. Am 21.08.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Dem Rechtsvertreter des BF wurde ein Termin zur persönlichen Antragstellung für den 08.09.2025 zugewiesen. Am 22.08.2025 teilte die LPD mit, dass der BF das Ausfüllen der Formblätter für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verweigert habe. Die Abschiebung für den 02.09.2025 musste storniert werden, da durch den Verlust des Reisepasses des BF ein Ersatzreisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat (HRZ) notwendig war und dieses Verfahren in der Kürze nicht abgeschlossen werden konnte. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in den Gerichtsakt, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus dem Akt des BVwG. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF mongolischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist nach wie vor beim BFA anhängig (Verfahrensstatus „Laufend“ im IZR).Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF mongolischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist nach wie vor beim BFA anhängig (Verfahrensstatus „Laufend“ im IZR). Der BF wirkte im Jahr 2022 am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit. Ihm wurde am 08.05.2022 nach einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt, wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Der BF gab in der Folge keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet, wie aus einem Auszug aus dem ZMR ersichtlich ist, die erste Anmeldung des BF im Bundesgebiet erfolgte erst am 23.06.2025 nach seiner erneuten Wiedereinreise nach Österreich. Der BF kam somit seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren nicht nach. Er hielt sich der Behörde nicht zur Verfügung, sodass der Rückkehrentscheidungsbescheid vom 17.11.2022 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Das Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückkehrentscheidungsbescheid vom 17.11.2022 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung
Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 25.11.2022 und wurde abgenommen am 12.12.2022, die zwei Wochen verstrichen bereits am 09.12.2022. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 10.01.2023 in Rechtskraft (Zustellung am 09.12.2022, vierwöchige Rechtsmittelfrist an sich bis 06.01.2023, aufgrund des Feiertages und Wochenendes bis 09.01.2023, § 33 Abs. 2 AVG) und die Entscheidung ist durchsetzbar. Eine entsprechende Eintragung der Rechtskraft mit 10.01.2023 findet sich auch im IZR. Der BF wirkte im Jahr 2022 am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit. Ihm wurde am 08.05.2022 nach einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 08.05.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF gemeinsam mit einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG am 08.05.2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt, wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Der BF gab in der Folge keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet, wie aus einem Auszug aus dem ZMR ersichtlich ist, die erste Anmeldung des BF im Bundesgebiet erfolgte erst am 23.06.2025 nach seiner erneuten Wiedereinreise nach Österreich. Der BF kam somit seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren nicht nach. Er hielt sich der Behörde nicht zur Verfügung, sodass der Rückkehrentscheidungsbescheid vom 17.11.2022 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Das Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückkehrentscheidungsbescheid vom 17.11.2022 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz am 25.11.
6 FPG nicht anwendbar gewesen. Der BF befinde sich daher seit der Einreise nach Österreich illegal im Bundesgebiet. Es bestehe eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung aus Ungarn und eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung des BFA. Somit seien Sofortmaßnahmen zu treffen gewesen. Mangels Erstattung einer Stellungnahme ist der BF auch diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Somit war festzustellen, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme und Anhaltung – und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages – eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung sowie nach wie vor die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 bestand. Der BF war daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Das BFA führte weiter in der Stellungnahme aus, aus einem vorherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA sei ersichtlich, dass gegen den BF am 10.01.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, der er erst mittels freiwilliger Ausreise am 02.08.2024 in die Mongolei nachgekommen sei. Aufgrund der nachgewiesenen Ausreise am 02.08.2024 sei die Rückkehrentscheidung noch bis 02.02.2026 vollstreckbar. Aufgrund der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels von Ungarn sei auch ein Verfahren
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht anwendbar gewesen. Der BF befinde sich daher seit der Einreise nach Österreich illegal im Bundesgebiet. Es bestehe eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung aus Ungarn und eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung des BFA. Somit seien Sofortmaßnahmen zu treffen gewesen. Mangels Erstattung einer Stellungnahme ist der BF auch diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Somit war festzustellen, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme und Anhaltung – und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages – eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung sowie nach wie vor die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 bestand. Der BF war daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Aus diesem Grund erließ das BFA gegen den BF am Tag seines Aufgriffs im Bundesgebiet, am 12.08.2025, einen Festnahmeauftrag, der auch im Akt einliegt, und der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er laut Anhaltedatei um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular, wie aus dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll hervorgeht. Aus diesem Grund erließ das BFA gegen den BF am Tag seines Aufgriffs im Bundesgebiet, am 12.08.2025, einen Festnahmeauftrag, der auch im Akt einliegt, und der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er laut Anhaltedatei um 23:36 Uhr einlangte. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular, wie aus dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll hervorgeht. Am 13.08.2025 wurde der BF vor dem BFA im Beisein seines oben genannten Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift der Einvernahme befindet sich im Akt. Zum Aspekt der Einvernahme wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, die Dauer der Anhaltung sei unangemessen lang gewesen, eine Einvernahme hätte ehestmöglich, idealerweise noch am selben Tag, erfolgen müssen. Dazu wird in der Stellungnahme des BFA vom 25.08.2025 ausgeführt, der BF sei am 12.08.2025 um 23:36 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Journaldienst des BFA seit 22:00 Uhr beendet gewesen und somit habe keine Einvernahme erfolgen können. Ein Dolmetscher habe am 13.08.2025 erst für 12:00 Uhr erreicht werden können. Zunächst sei versucht worden, eine Abschiebung innerhalb der 72 Stunden ab Festnahmezeitpunkt zu organisieren. Nachdem innerhalb dieses Zeitraumes kein Flug organisiert habe werden können, sei gegen den BF ein gelinderes Mittel erlassen worden und der BF am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden. Das BFA hat somit nachvollziehbare Gründe dargelegt, warum die Einvernahme des BF erst am Tag nach der Festnahme zu Mittag durchgeführt worden ist und warum die Anhaltung in der Folge noch bis 18:35 Uhr gedauert hat. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der BF den Ausführungen des BFA mangels Erstattung einer Stellungnahme nicht entgegengetreten. Zu der Beschwerdeausführung, die soziale Verwurzelung des BF, insbesondere durch seine Lebensgefährtin und sein Kind, spreche ebenfalls gegen die Annahme eines Untertauchens, ist auf die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 25.08.2025 zu verweisen, wonach die minderjährige Tochter des BF im Februar 2024 in Österreich geboren worden sei und diese sei ebenfalls mongolische Staatsbürgerin. Der BF befinde sich laut eigener Angabe erst seit Ende Juni 2025 im Bundesgebiet und habe daher von seiner Tochter längere Zeit getrennt gelebt. Die Lebensgefährtin des BF habe sich in einer Stellungnahme vom 29.03.2025 als alleinerziehende Mutter erklärt und eine Geburtsurkunde ohne Eintragung des Vaters vorgelegt. Das BFA hat die Stellungnahme der Mutter vom 29.03.2025 in deren eigenem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch beigelegt, die betreffende Person schreibt in diesem E-Mail: „Ich bin eine alleinerziehende Mutter.“. Auch die Geburtsurkunde der vom BF angegebenen Tochter wurde vom BFA beigelegt und darin ist nur die Mutter, aber kein Vater eingetragen. Auch diese beiden Unterlagen wurden der Rechtsvertretung des BF mit der Stellungnahme des BFA übermittelt und ebenfalls unbeantwortet belassen. Die Feststellungen zur Erlassung eines gelinderen Mittels gegen den BF durch das BFA ergeben sich aus dem entsprechenden Mandatsbescheid des BFA vom 13.08.2025, der im Akt einliegt. Nach der Zustellung dieses Mandatsbescheides an den BF wurde der BF am 13.08.2025 um 18:35 Uhr sogleich aus der Anhaltung entlassen. Die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus den Akten und auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, wo eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für diesen Zeitraum vermerkt ist. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA und aus dem IZR. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig.Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA und aus dem IZR. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig. Die Feststellung, dass der BF (im gegenständlich fraglichen Zeitraum) gesund war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 13.08.2025, wo der BF nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde und angab, er sei gesund und habe keine Krankheiten oder Beschwerden, er nehme derzeit keine Medikamente ein. Auch aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein Hinweis auf beim BF vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund und haftfähig war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Rechtliche Grundlagen: § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Festnahmeauftrag § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 12.08.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 13.08.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 12.08.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 13.08.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2025
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2025
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Grün-den die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Grün-den die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 12.08.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
3 Z 1 BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen.Das BFA erließ am 12.08.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel
FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, RV 1803 BlgNR XXIV. GP zu § 34 BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen.Für einen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 34, BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Das BFA beabsichtigte ursprünglich, den BF in die Mongolei abzuschieben und erließ zu diesem Zweck vor der Beendigung der gegenständlichen Anhaltung des BF am 13.08.2025 einen Mandatsbescheid gegen den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG betreffend das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Das BFA beabsichtigte ursprünglich, den BF in die Mongolei abzuschieben und erließ zu diesem Zweck vor der Beendigung der gegenständlichen Anhaltung des BF am 13.08.2025 einen Mandatsbescheid gegen den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG betreffend das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 14.08.2025 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Voraussetzung für eine Abschiebung wäre
1 FPG, dass gegen den betreffenden Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Wie oben ausgeführt, bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme und Anhaltung – und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages – eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung sowie nach wie vor die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022. Dass die ungarische Rückkehrentscheidung, wie vom BF in der Beschwerde vorgebracht, nicht zugestellt worden wäre und damit nicht rechtswirksam wäre, wurde vom BF, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht belegt und der BF ist mangels Erstattung einer Stellungnahme den Ausführungen des BFA in dessen Stellungnahme, wonach eine rechtswirksame ungarische Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege, nicht entgegengetreten. Die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde dem BF, wie oben weiters dargelegt, im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung
Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 10.01.2023 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Erst am 02.08.2024 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Ausreise in die Mongolei aus. Die Rückkehrentscheidung blieb dennoch aufrecht und wurde durch die Ausreise in den Herkunftsstaat des BF nicht „konsumiert“, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt: Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist (18 Monate ab der Ausreise des Fremden, Anm.) aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen
PolG 2005 das Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes
G 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der „Ausreise“ des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Bei einer Ausreise am 02.08.2024 bleibt die Rückkehrentscheidung demnach bis zum 02.02.2026 aufrecht und war nach der Rückkehr des BF nach Österreich auch durchsetzbar. Somit hielt sich der BF aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Hinweise auf eine relevante Verankerung im Inland oder eine Aufenthaltsberechtigung waren nach der Aktenlage nicht gegeben. Aufgrund der Ungültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels war auch ein Verfahren
6 FPG nicht anwendbar.Voraussetzung für eine Abschiebung wäre
Paragraph 46, Absatz eins, FPG, dass gegen den betreffenden Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Wie oben ausgeführt, bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme und Anhaltung – und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages – eine schengenweite ungarische Rückkehrentscheidung sowie nach wie vor die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022. Dass die ungarische Rückkehrentscheidung, wie vom BF in der Beschwerde vorgebracht, nicht zugestellt worden wäre und damit nicht rechtswirksam wäre, wurde vom BF, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht belegt und der BF ist mangels Erstattung einer Stellungnahme den Ausführungen des BFA in dessen Stellungnahme, wonach eine rechtswirksame ungarische Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege, nicht entgegengetreten. Die österreichische Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde dem BF, wie oben weiters dargelegt, im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 10.01.2023 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Erst am 02.08.2024 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Ausreise in die Mongolei aus. Die Rückkehrentscheidung blieb dennoch aufrecht und wurde durch die Ausreise in den Herkunftsstaat des BF nicht „konsumiert“, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt: Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist (18 Monate ab der Ausreise des Fremden, Anmerkung aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen
Paragraph 66, FrPolG 2005 das Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes
Paragraph 69, Absatz eins, FPG gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der „Ausreise“ des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Bei einer Ausreise am 02.08.2024 bleibt die Rückkehrentscheidung demnach bis zum 02.02.2026 aufrecht und war nach der Rückkehr des BF nach Österreich auch durchsetzbar. Somit hielt sich der BF aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Hinweise auf eine relevante Verankerung im Inland oder eine Aufenthaltsberechtigung waren nach der Aktenlage nicht gegeben. Aufgrund der Ungültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels war auch ein Verfahren
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht anwendbar. Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das BFA daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
FPG oder ein gelinderes Mittel
Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde.Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das BFA daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde. Jeder
1 und 2 BFA-VG Festgenommene ist
1 BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso
FrBVG und Art. 5 Abs. 2 EMRK. Diesen Informationspflichten wurde durch das BFA bzw. die LPD ausreichend nachgekommen, dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG Festgenommene ist
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso
FrBVG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK. Diesen Informationspflichten wurde durch das BFA bzw. die LPD ausreichend nachgekommen, dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Da der BF entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des BFA festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des BF erfüllt wurden, war die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, nicht selbständig in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen. In der Beschwerde wurde weiters geltend gemacht, die Dauer der Anhaltung sei unangemessen lang gewesen, eine Einvernahme hätte ehestmöglich, idealerweise noch am selben Tag, erfolgen müssen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, in der Folge angehalten und am 13.08.2025 von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft endete nach dem Verfassen eines Bescheides betreffend ein gelinderes Mittel und der Zustellung dieses Bescheides am 13.08.2025 um 18:35 Uhr.Der BF wurde am 12.08.2025 um 21:01 Uhr
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, in der Folge angehalten und am 13.08.2025 von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft endete nach dem Verfassen eines Bescheides betreffend ein gelinderes Mittel und der Zustellung dieses Bescheides am 13.08.2025 um 18:35 Uhr. Dazu führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 25.08.2025 aus, der BF sei am 12.08.2025 um 23:36 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Journaldienst des BFA seit 22:00 Uhr beendet gewesen und somit habe keine Einvernahme erfolgen können. Ein Dolmetscher habe am 13.08.2025 erst für 12:00 Uhr erreicht werden können. Zunächst sei versucht worden, eine Abschiebung innerhalb der 72 Stunden ab Festnahmezeitpunkt zu organisieren. Nachdem innerhalb dieses Zeitraumes kein Flug organisiert habe werden können, sei gegen den BF ein gelinderes Mittel erlassen worden und der BF am 13.08.2025 um 18:35 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden. Diese Ausführungen des BFA sind anhand der Aktenlage nachvollziehbar, das BFA hat somit begründet, warum eine Einvernahme des BF (erst) am nächsten Tag um 12:00 Uhr durchgeführt wurde und warum der BF in der Folge noch bis 18:35 Uhr angehalten wurde. Dem ist der BF bzw. seine Rechtsvertretung mangels Erstattung einer Stellungnahme nicht entgegengetreten. Das BFA hat somit durch seine Vorgehensweise die Zielsetzung des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, die Überprüfung einer weiteren Sicherungsmaßnahme, erfüllt und nachdem sich eine Sicherungsmaßnahme als notwendig erwies, wurde der BF nach Erlassung eines Bescheides betreffend das gelindere Mittel aus der Haft entlassen. Die Anhaltung wurde, wie von § 34 Abs. 5 BFA-VG vorgesehen, nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen beendet (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364).Das BFA hat somit durch seine Vorgehensweise die Zielsetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, die Überprüfung einer weiteren Sicherungsmaßnahme, erfüllt und nachdem sich eine Sicherungsmaßnahme als notwendig erwies, wurde der BF nach Erlassung eines Bescheides betreffend das gelindere Mittel aus der Haft entlassen. Die Anhaltung wurde, wie von Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG vorgesehen, nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen beendet (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre, Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20.Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Punkte, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Punkte, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2317799.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.