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{'item': 'W294 2333627-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlW294 2333627-1 Spruch, W294 2333627-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein somalischer Staatsangehöriger, ist spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum eingereist und hat am 04.07.2025 in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach ist er illegal nach Österreich weitergereist, wo er am 09.10.2025 neuerliche einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nachdem Lettland seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF erteilt hatte, wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 21.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig die Außerlandesbringung des BF nach Lettland angeordnet. Dagegen hat der BF am 04.12.2025 Beschwerde erhoben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF ist seit 18.12.2025 durchführbar. Der BF wurde am 20.01.2026 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX (in der Folge auch: „PAZ XXXX “) gebracht, um ihn am 22.01.2026 mittels Linienfluges nach Lettland zu überstellen. Der BF wehrte sich jedoch so massiv gegen seine Überstellung, dass sich der Pilot weigerte, den BF mitzunehmen, worauf die Überstellung abgebrochen und der BF ins PAZ XXXX zurückgebracht werden musste. Der BF wurde am 20.01.2026 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in der Folge auch: „PAZ römisch 40 “) gebracht, um ihn am 22.01.2026 mittels Linienfluges nach Lettland zu überstellen. Der BF wehrte sich jedoch so massiv gegen seine Überstellung, dass sich der Pilot weigerte, den BF mitzunehmen, worauf die Überstellung abgebrochen und der BF ins PAZ römisch 40 zurückgebracht werden musste. Noch am selben Tag wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 22.01.2026, Zahl XXXX , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seines Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an seinem fremdenrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt, sondern vielmehr seine geplante Überstellung nach Lettland durch sein Verhalten und seine Weigerung vereitelt habe. Zudem habe der BF bei seiner Einvernahme angegeben, nicht ausreisewillig zu sein. Noch am selben Tag wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 22.01.2026, Zahl römisch 40 , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seines Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an seinem fremdenrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt, sondern vielmehr seine geplante Überstellung nach Lettland durch sein Verhalten und seine Weigerung vereitelt habe. Zudem habe der BF bei seiner Einvernahme angegeben, nicht ausreisewillig zu sein. Der BF halte sich illegal in Österreich auf. Gegen ihn bestehe eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Lettland sei für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig und habe auch der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Der BF halte sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften und versuche gezielt, fremdenrechtliche Maßnahmen zu umgehen. Abgesehen davon, würde der BF in Österreich über keinerlei soziale oder wirtschaftliche Verankerung verfügen. Er habe keine familiäre Bindung in Österreich, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF sei in Österreich weder behördlich gemeldet noch sozialversichert. Er habe zuletzt in einem Quartier der Grundversorgung Unterkunft genommen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der BF seiner Überstellung nach Lettland durch Untertauchen entziehen würde. Es liege daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art 28 Abs 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 3 Z 1, 3, 6a und 9 FPG vor. Die Anordnung der Schubhaft über den BF erweise sich daher als erforderlich, verhältnismäßig und als das einzige geeignete Mittel zur Sicherung seiner Überstellung nach Lettland.Der BF halte sich illegal in Österreich auf. Gegen ihn bestehe eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Lettland sei für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig und habe auch der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Der BF halte sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften und versuche gezielt, fremdenrechtliche Maßnahmen zu umgehen. Abgesehen davon, würde der BF in Österreich über keinerlei soziale oder wirtschaftliche Verankerung verfügen. Er habe keine familiäre Bindung in Österreich, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF sei in Österreich weder behördlich gemeldet noch sozialversichert. Er habe zuletzt in einem Quartier der Grundversorgung Unterkunft genommen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der BF seiner Überstellung nach Lettland durch Untertauchen entziehen würde. Es liege daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 a und 9 FPG vor. Die Anordnung der Schubhaft über den BF erweise sich daher als erforderlich, verhältnismäßig und als das einzige geeignete Mittel zur Sicherung seiner Überstellung nach Lettland. Der BF erhob am 27.01.2026 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.01.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da er in Österreich verbleiben möchte, um den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 25.11.2025 abzuwarten. Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit der nachfolgenden Weiterreise sei noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Es sei zudem unrichtig, dass der BF im Bundesgebiet nicht familiär bzw. sozial verankert sei. Der BF habe vielmehr Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Neben der im Rahmen der Einvernahme erwähnten Freundin XXXX , würde ein Cousin ms in XXXX und ein weiterer Freund des BF in XXXX wohnen. Zudem bestehe für den BF ein Anspruch auf Grundversorgung. Im Falle einer Enthaftung würde der BF in seinem Flüchtlingsquartier den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 25.11.2025 abwarten. Es sei zudem unrichtig, dass der BF im Bundesgebiet nicht familiär bzw. sozial verankert sei. Der BF habe vielmehr Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Neben der im Rahmen der Einvernahme erwähnten Freundin römisch 40 , würde ein Cousin ms in römisch 40 und ein weiterer Freund des BF in römisch 40 wohnen. Zudem bestehe für den BF ein Anspruch auf Grundversorgung. Im Falle einer Enthaftung würde der BF in seinem Flüchtlingsquartier den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 25.11.2025 abwarten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen inkl. der Eingabegebühr zu Handen des BF. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 26.01.2026 ausgeführt, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass es vollkommen aktenwidrig und frei erfunden sei, dass der BF die Abschiebung nur verweigert habe, um den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten. Vielmehr habe der BF in Kenntnis seines aussichtlosen Asylverfahrens mehrfach mitgeteilt und gezeigt, dass er alles in seiner Macht Stehende tun werde, um seine Abschiebung zu verhindern. Zudem sei es aufgrund der mangelnden Bindung und der äußerst hohen Mobilität des BF äußerst wahrscheinlich, dass er untertauchen würde. Die genannten Bekannten und Verwandten würden ihn daran nicht hindern (können). Der BF habe bereits gezeigt, dass er nicht bereit sei, das Asylverfahren abzuwarten. Er sei in Kenntnis über seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung und habe beim ersten Abschiebeversuch nicht vor einer Selbstverletzung zurückgeschreckt. Es sei daher nicht zu erwarten, dass sich der BF für seine Abschiebung bereithalten werde, habe er sich dieser doch bereits einmal erfolgreich widersetzt. In Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF komme daher ein gelinderes Mittel nicht in Betracht. Er sei nicht kooperativ und würde jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um unterzutauchen und im Schengenraum weiterzureisen. Eine Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer sei wahrscheinlich. Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 26.01.2026 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27.01.2026 eine Äußerung zu erstatten. Davon hat der BF allerdings keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist somalischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF befindet sich seit 22.01.2026 in Schubhaft. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF reiste spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum ein. Am 04.07.2025 stellte er in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er entzog sich jedoch in weiterer Folge den zuständigen Behörden und seinem Verfahren in Lettland, indem er nach Österreich weiterreiste. Hier stellte er einen neuen Asylantrag. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier über besondere soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, freiwillig nach Lettland zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um seine Überstellung nach Lettland zu verhindern. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Das BFA hat ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Lettland ein Aufnahmegesuch gestellt. Lettland hat bereits seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF erteilt. Eine Überstellung des BF nach Lettland innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.
  5. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Schubhaftverfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  6. Zum bisherigen Verfahren Der unter Punkt I. dargestellte und zur Feststellung erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes samt den darin einliegenden Beweismitteln sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte und zur Feststellung erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes samt den darin einliegenden Beweismitteln sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei. 2.
  7. Zur Person des BF sowie zu den Voraussetzungen der Schubhaft Die getroffene Feststellung zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruht auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Die getroffene Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.01.2026 beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.01.2026 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die getroffene Feststellung, dass der BF gesund war und ist beruht auf den Angaben desselben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.01.
  8. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Akt noch wurde solches vom BF behauptet. 2.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die getroffene Feststellung, dass der BF spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum eingereist ist und am 04.07.2025 in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne das weitere Verfahren abzuwarten, und einfach nach Österreich weitergereist ist, beruht ebenfalls auf dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Maßgebliche familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich wurden weder seitens des BF behauptet, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, freiwillig nach Lettland zurückzukehren, beruht auf der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2026 und seinem sich widersetzenden Verhalten im Rahmen des gescheiterten Überstellungsversuches nach Lettland am 22.01.
  10. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2026, sondern schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben Flüchtlingsquartieren und dem PAZ XXXX keine konkrete Meldeadresse des BF aufscheint. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2026, sondern schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben Flüchtlingsquartieren und dem PAZ römisch 40 keine konkrete Meldeadresse des BF aufscheint. Schon alleine aus dem Umstand, dass der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF gab vor dem BFA am 22.01.2026 zudem an, über keine Ersparnisse zu verfügen. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt. Aus all diesen Gründen erwies und erweist sich der BF als nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und war und ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um einer Überstellung nach Lettland zu entgehen. Dass das BFA ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Lettland ein Aufnahmegesuch gestellt und Lettland bereits seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF erteilt hat sowie, dass eine Überstellung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und der darin einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.01.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.
  13. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  14. Zu den gesetzlichen Grundlagen § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006, 138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 3 FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 3, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 FPG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, FPG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.2. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Verhängung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall außerdem nur zulässig, wenn zumindest gleichzeitig mit ihrer Anordnung das Überstellungsverfahren eingeleitet wird. Sie darf zudem nur so lange aufrechterhalten werden, als die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats mit gutem Grund angenommen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005. Die Verhängung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall außerdem nur zulässig, wenn zumindest gleichzeitig mit ihrer Anordnung das Überstellungsverfahren eingeleitet wird. Sie darf zudem nur so lange aufrechterhalten werden, als die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats mit gutem Grund angenommen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Lettland gestellt hat, ohne dort das weitere Verfahren abzuwarten, und einfach nach Österreich weitergereist ist um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Lettland zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Abgesehen davon hat sich Lettland bereits ausdrücklich für zuständig erklärt und der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Lettland gestellt hat, ohne dort das weitere Verfahren abzuwarten, und einfach nach Österreich weitergereist ist um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Lettland zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Abgesehen davon hat sich Lettland bereits ausdrücklich für zuständig erklärt und der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Das BFA hat daher zurecht die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach auf Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.Das BFA hat daher zurecht die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. 3.1.3. Zur Fluchtgefahr Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Lettland beizuwohnen bzw. an diesem mitzuwirken. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Lettland rechtswidrig entzogen und ist illegal in Österreich eingereist. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 22.01.2026 deutlich zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, nach Lettland zurückzukehren, und hat seine geplante Überstellung nach Lettland am 22.01.2026 durch sein widersetzendes Verhalten schon einmal vereitelt. Durch dieses Verhalten des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Lettland beizuwohnen bzw. an diesem mitzuwirken. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Lettland rechtswidrig entzogen und ist illegal in Österreich eingereist. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 22.01.2026 deutlich zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, nach Lettland zurückzukehren, und hat seine geplante Überstellung nach Lettland am 22.01.2026 durch sein widersetzendes Verhalten schon einmal vereitelt. Durch dieses Verhalten des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Weiters ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF hat sich seinem Asyl-Verfahren in Lettland entzogen und ist von dort unrechtmäßig nach Österreich weitergereist. Durch dieses Verhalten hat der BF auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Weiters ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF hat sich seinem Asyl-Verfahren in Lettland entzogen und ist von dort unrechtmäßig nach Österreich weitergereist. Durch dieses Verhalten hat der BF auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76

Abs 3 Z 6a FPG ist bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, weiters zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Die erkennungsdienstliche Behandlung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz hat ergeben, dass Lettland für die Prüfung desselben zuständig ist. Lettland hat seine Zuständigkeit zudem anerkannt und der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Damit ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6a FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, FPG ist bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, weiters zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Die erkennungsdienstliche Behandlung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz hat ergeben, dass Lettland für die Prüfung desselben zuständig ist. Lettland hat seine Zuständigkeit zudem anerkannt und der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Damit ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, FPG erfüllt. Schließlich sind bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt,

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hat er zwar zwei Freunde und einen Cousin hier, eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich lässt daraus allerdings nicht ableiten, schon allein deshalb, weil er weder ihre Einvernahme beantragt noch einen von diesen als möglichen Unterkunftgeber benannt hat. Abgesehen davon, ist der BF nicht behördlich gemeldet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.Schließlich sind bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hat er zwar zwei Freunde und einen Cousin hier, eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich lässt daraus allerdings nicht ableiten, schon allein deshalb, weil er weder ihre Einvernahme beantragt noch einen von diesen als möglichen Unterkunftgeber benannt hat. Abgesehen davon, ist der BF nicht behördlich gemeldet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, welcher der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass dem BF kein gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Das ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben den Flüchtlingsquartieren und dem PAZ XXXX keine andere Meldeadresse aufscheint. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, welcher der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass dem BF kein gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Das ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben den Flüchtlingsquartieren und dem PAZ römisch 40 keine andere Meldeadresse aufscheint. Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, dass dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt.Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, dass dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt. Unter Berücksichtigung des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist daher insgesamt vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der in der Beschwerde nicht substantiiert geäußerten Behauptung, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Begründung in der gegenständlichen Beschwerde, wonach beim BF deshalb keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da er in Österreich verbleiben möchte, um den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 25.11.2025 abzuwarten, lässt unberücksichtigt, dass sich der BF bereits seinem Asyl-Verfahren in Lettland entzogen hat und von dort unrechtmäßig nach Österreich weitergereist ist. Zudem gibt es eine bereits seit 18.12.2025 durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF, der er sich bereits einmal widersetzt hat. Den diesbezüglichen Argumenten in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem BFA zuzustimmen, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6a und Z 9 FPG besteht.Den diesbezüglichen Argumenten in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem BFA zuzustimmen, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 a und Ziffer 9, FPG besteht. 3.1.

  1. Zum Sicherungsbedarf Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass sich der BF seinem ersten Asyl-Verfahren in Lettland entzogen hat, indem er unrechtmäßig nach Österreich weitergereist ist. Weiters hat er bereits seine für den 22.01.2026 geplante Überstellung nach Lettland vereitelt und gegenüber dem BFA erklärt, nicht rückkehrwillig zu sein. Daher und in Verbindung mit dem Umstand, dass er während seines ersten Asyl-Verfahrens untergetaucht ist, ergibt sich eine erhebliche Fluchtgefahr des BF, die durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass seine zwangsweise Abschiebung nach Lettland unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert wird. Der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, er würde sich in Freiheit den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist hingegen kein Glauben zu schenken. Vielmehr ist im vorliegenden Fall vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Der BF reiste ohne Reisedokument von Lettland nach Österreich, nachdem er sich bereits seinem ersten Asylverfahren in Lettland durch unrechtmäßige Grenzübertritte rechtswidriger Weise entzogen hatte. Es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Solche wurden auch nicht substantiiert behauptet. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme gesund und haftfähig. Anhaltspunkte für das Auftreten einer Erkrankung des BF während seiner Anhaltung sind nicht feststellbar. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Der BF hat bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem die Möglichkeit einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichen würden. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er sich geändert hätte. Der BF hat im Bundesgebiet keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und es liegt auch keine maßgebliche soziale Verankerung, wie zB eine Berufsausbildung oder eine legale Erwerbstätigkeit, vor. Aufenthaltsverfestigende Umstände liegen im Fall des BF in Bezug auf Österreich nicht vor. Es überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse, den BF gesichert in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asyl-Verfahrens zuständig ist, die privaten Interessen des BF an einer Nicht-Inschubhaftnahme. Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Lettland nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen könnte, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachkommen würde, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Überstellungshindernisse waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht zu erblicken. Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachkommen würde, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Überstellungshindernisse waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht zu erblicken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit festhalten, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Art 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind vor dem Hintergrund der anzunehmenden und bereits erklärten Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Lettland) erfolgversprechend und entsprechen daher auch den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit festhalten, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind vor dem Hintergrund der anzunehmenden und bereits erklärten Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Lettland) erfolgversprechend und entsprechen daher auch den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174). Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Zu gelinderen Mitteln Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (da er sich bereits seinem ersten Asyl-Verfahren in Lettland durch Weiterreise entzogen und deutlich zu erkennen gegeben hat, nicht rückkehrwillig zu sein, was sich auch in seiner Weigerung am 22.01.2026, das Flugzeug nach Lettland zu besteigen, manifestiert hat) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine maßgeblichen aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen, seine Überstellung nach Lettland abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen oder innerhalb des Schengenraums illegal weiterzureisen. Eine Unterkunftnahme des BF ist aufgrund seiner persönlichen Situation unrealistisch, und könnte eine solche auch in Ansehung der Mittellosigkeit und der fehlenden Arbeitsberechtigung des BF in Österreich nicht von Dauer sein. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reicht die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegt, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat daher keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.
  4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.
  5. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG hat das BVw

G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ selbst zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ selbst zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Der BF stellte in Lettland bereits einmal einen Asylantrag und ist danach untergetaucht. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über keine ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich keine eigene gesicherte und gemeldete Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer (Art 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin III-VO) aus aktueller Sicht nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Überstellungen nach Lettland stattfinden bzw. die Überstellung des BF nach Lettland möglich ist.Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer (Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO) aus aktueller Sicht nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Überstellungen nach Lettland stattfinden bzw. die Überstellung des BF nach Lettland möglich ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte vom BF auch das Vorliegen einer aktuellen, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen könnenden Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht substantiiert dargetan werden. Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor, und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2026 als auch gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF als unterlegener Partei gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren hat der BF sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2026 als auch gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF als unterlegener Partei gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Vernehmung nur des BF (die Vernehmung anderer Personen wurde seitens des BF nicht beantragt)

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Vernehmung nur des BF (die Vernehmung anderer Personen wurde seitens des BF nicht beantragt)

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. 3.5. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2333627.1.00

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