Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Es liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Es liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelten Anlass- und Abschlussberichte der Polizei wurde der BF mittels Schreiben vom 19.02.2024 aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben, welche er mit Schreiben vom 21.02.2024 erstattete. Im Verwaltungsakt liegt ein internationaler Rückschein auf, wonach dem BF an seine Wohnadresse in Rumänien am 23.07.2025 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA übermittelt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen den BF
Abs 1 und 3FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 F, P, G ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten XXXX -Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Der BF habe sein Verhalten auf die Beteiligung an einer wiederkehrenden und nachhaltigen Bereicherung ausgerichtet, und beabsichtige sich ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und es keine Änderung des Gefährdungspotenzials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle handeln dürfe. Der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Absicht gewesen, sich auf Kosten, vor allem älterer Menschen, zu bereichern. Der BF sei an mehreren Taten im Bundesgebiet beteiligt gewesen, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Dies werde durch unzählige Abschlussberichte zu seiner Person und Zeugenaussagen bestätigt. Auch wenn der BF in Österreich bis dato strafrechtlich erst einmal verurteilt worden sei, sei er dringend verdächtigt als Mitglied einer kriminellen Organisation in Österreich vor allem Vermögensdelikte verwirklicht zu haben. Die verschiedenen Mitglieder der kriminellen Organisation würden nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland auftreten und tätig sein, und zwar in immer verschiedenen Zusammensetzungen. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im Bundesgebiet kein Familien- oder Privatleben führe, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots verhältnismäßig, um seinem Verhalten zu begegnen. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Der BF habe sein Verhalten auf die Beteiligung an einer wiederkehrenden und nachhaltigen Bereicherung ausgerichtet, und beabsichtige sich ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und es keine Änderung des Gefährdungspotenzials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle handeln dürfe. Der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Absicht gewesen, sich auf Kosten, vor allem älterer Menschen, zu bereichern. Der BF sei an mehreren Taten im Bundesgebiet beteiligt gewesen, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Dies werde durch unzählige Abschlussberichte zu seiner Person und Zeugenaussagen bestätigt. Auch wenn der BF in Österreich bis dato strafrechtlich erst einmal verurteilt worden sei, sei er dringend verdächtigt als Mitglied einer kriminellen Organisation in Österreich vor allem Vermögensdelikte verwirklicht zu haben. Die verschiedenen Mitglieder der kriminellen Organisation würden nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland auftreten und tätig sein, und zwar in immer verschiedenen Zusammensetzungen. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im Bundesgebiet kein Familien- oder Privatleben führe, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots verhältnismäßig, um seinem Verhalten zu begegnen. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, worin er beantragt den Bescheid zu beheben, in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabzusetzen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF in Österreich nicht mehr gemeldet sei. Die Behörde agiere rechtsgrundlos und stelle Mutmaßungen an, die lediglich auf einem Verdacht beruhen. Ohne stichhaltige Begründung werde der BF verdächtigt Mitglied dieses XXXX -Clans und Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei aufgrund eines Generalverdachts erlassen worden. Es liege in Österreich lediglich eine Verurteilung (Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt nachgesehen) vor, eine Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten. Hier würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF in Österreich nicht mehr gemeldet sei. Die Behörde agiere rechtsgrundlos und stelle Mutmaßungen an, die lediglich auf einem Verdacht beruhen. Ohne stichhaltige Begründung werde der BF verdächtigt Mitglied dieses römisch 40 -Clans und Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei aufgrund eines Generalverdachts erlassen worden. Es liege in Österreich lediglich eine Verurteilung (Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt nachgesehen) vor, eine Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten. Hier würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen und erstattete eine umfangreiche Stellungnahme. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.10.2025, GZ: G310 2322558-1/3Z, wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.10.2025, GZ: G310 2322558-1/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Feststellungen: Der am XXXX in XXXX /Rumänien geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo seine Kernfamilie lebt. Er hat drei Kinder, diese leben in XXXX . Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und verdient seinen Unterhalt durch Hilfsarbeitertätigkeiten. Er verfügt über einen bis XXXX .2027 gültigen rumänischen Personalausweis. Der am römisch 40 in römisch 40 /Rumänien geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo seine Kernfamilie lebt. Er hat drei Kinder, diese leben in römisch 40 . Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und verdient seinen Unterhalt durch Hilfsarbeitertätigkeiten. Er verfügt über einen bis römisch 40 .2027 gültigen rumänischen Personalausweis. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Fassadenreparaturen Betrugshandlungen zu begehen. Für den Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Der BF ging bislang in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Anmeldebescheinigung beantragt. Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden.Für den Zeitraum von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Der BF ging bislang in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Anmeldebescheinigung beantragt. Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Es liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Hingegen wurde er vom Vorwurf, er hat sich als Mitglied des XXXX -Clans an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt Betrügereien ausgeführt werden, freigesprochen. Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Es liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Hingegen wurde er vom Vorwurf, er hat sich als Mitglied des römisch 40 -Clans an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt Betrügereien ausgeführt werden, freigesprochen. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter am XXXX .2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine fremde Sache beschädigt haben, indem sie Dachrinnen des Einfamilienhauses des E.R. ohne dessen Einwilligung abmontierten. Bei der Strafbemessung war der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter am römisch 40 .2020 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine fremde Sache beschädigt haben, indem sie Dachrinnen des Einfamilienhauses des E.R. ohne dessen Einwilligung abmontierten. Bei der Strafbemessung war der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen. Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2013, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2017, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2018, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2019, GZ: XXXX ; der Kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der LPD XXXX vom XXXX .2020, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX ; dem Anlassbericht der LPD XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ; dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX ; dem Kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung vom 19.12.2024, GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass der BF in Verdacht steht gemeinsam mit anderen Personen als Mitglied des „ XXXX -Clans“ am XXXX .2013, im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2017, am XXXX .2017, am XXXX .2019, am XXXX .2020, am XXXX .2020, am XXXX .2021, am XXXX .2023 im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024, Betrugshandlungen (Dacharbeiten) begangen zu haben.Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2013, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 ; der Kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ; dem Anlassbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 ; dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 ; dem Kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung vom 19.12.2024, GZ: römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der BF in Verdacht steht gemeinsam mit anderen Personen als Mitglied des „ römisch 40 -Clans“ am römisch 40 .2013, im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, am römisch 40 .2017, am römisch 40 .2019, am römisch 40 .2020, am römisch 40 .2020, am römisch 40 .2021, am römisch 40 .2023 im Zeitraum von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, römisch 40 .2024, Betrugshandlungen (Dacharbeiten) begangen zu haben. Das Verfahren zu GZ: XXXX (Abschlussbericht vom XXXX .2021), wegen des Verdachtes §§ 146, 148 1. Fall, 155 StGB, wurde durch die Staatsanwaltschaft am XXXX .2021, sowie ein weiteres Verfahren wegen des Verdachtes auf §§ 146, 148 StGB am XXXX .2023, eingestellt.Das Verfahren zu GZ: römisch 40 (Abschlussbericht vom römisch 40 .2021), wegen des Verdachtes Paragraphen 146, 148, 1. Fall, 155 StGB, wurde durch die Staatsanwaltschaft am römisch 40 .2021, sowie ein weiteres Verfahren wegen des Verdachtes auf Paragraphen 146, 148, StGB am römisch 40 .2023, eingestellt. Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX einen umfassenden Bericht, GZ: XXXX , demzufolge der BF gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX “ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben.Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 einen umfassenden Bericht, GZ: römisch 40 , demzufolge der BF gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben. Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation (Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung).Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation (Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation wurde mit Beschluss vom Landesgericht XXXX am XXXX .2025, GZ: XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ römisch 40 -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation wurde mit Beschluss vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Gegen den BF und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB (den XXXX -Clan) werden derzeit Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen geführt. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte begangen zu haben.Gegen den BF und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB (den römisch 40 -Clan) werden derzeit Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen geführt. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte begangen zu haben. Er weist zu Österreich weder familiäre, noch soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Seine Familie befindet sich im Herkunftsstaat. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister sowie Sozialversicherungsregister. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie des rumänischen Personalausweises. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme und in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR, seine Beschäftigungsverhältnisse aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Im Fremdenregister scheint keine Anmeldebescheinigung auf. Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Nach den aktenkundigen ECRIS-Auszügen liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des BF in anderen Ländern vor. Die Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor. Es ist hier der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet lediglich einmal rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den gegen ihn vorliegenden, insgesamt 14 polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten, die jeweils unterschiedliche Tatzeitpunkte betreffen, ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts von qualifizierten Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ], oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Ziffer 2 ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Anlassbezogen bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Es wird nicht übersehen, dass er im Bundegebiet bislang im Bundesgebiet lediglich einmal zu einer zur Gänze bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zwei Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurden und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Dem gegenüber scheint er jedoch mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten auf, in welchen er des Betruges und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, wobei hier bereits weitreichende Ermittlungen laufen. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten, dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils Betrugshandlungen vermuteten, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen großen Ausmaßes geführt haben, verdächtig sind. In einer Zusammenschau straf- und fremdenrechtlicher Ermittlungsergebnisse ist daher von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, die durch den Ausspruch eines Aufenthaltsverbots hintangehalten wird. Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen den BF somit auch als Einzelperson Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet, nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot, zu untersagen ist. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da er jedoch erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, muss in spezialpräventiver Hinsicht die notwendige Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hergestellt werden. Aus diesem Grund ist das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seiner Dauer auf fünf Jahre zu reduzieren. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine Bindungen familiärer oder beruflich-sozialer Natur in Österreich hat. Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch mit Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Herkunftsstaat Rumänien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zudem ist es ihm dort möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, liegen doch keine Hinweise darauf vor, dass er in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern gewesen.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt römisch eins. entsprechend abzuändern gewesen. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.10.2025, GZ: G310 2322826-1/3Z wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.10.2025, GZ: G310 2322826-1/3Z wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2322826.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.