Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde im Bundesgebiet am XXXX .2024 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Verdacht auf Betrugstaten in Verbindung mit Dachdeckerarbeiten bzw. Schwarzarbeit festgestellt. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2024 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Verdacht auf Betrugstaten in Verbindung mit Dachdeckerarbeiten bzw. Schwarzarbeit festgestellt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelten Anlass- und Abschlussberichte der Polizei wurde der BF mittels Schreiben vom 29.07.2024 aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben, welche er laut angefochtenem Bescheid am 05.08.2024 erstattete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten XXXX -Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Zwar sei er im Bundesgebiet unbescholten, doch sei ersichtlich, dass er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten beabsichtige, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen. Eine Tatwiederholungsgefahr sei begründet und die Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit gegeben. Die fremdenrechtliche Beurteilung sei eigenständig und unabhängig von den Erwägungen eines Strafgerichts durchzuführen. Ein Fehlverhalten könne auch ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen zu einer Beurteilung herangezogen werden. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im Bundesgebiet kein Familien- oder Privatleben führe, sei die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots verhältnismäßig, um seinem Verhalten zu begegnen. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Zwar sei er im Bundesgebiet unbescholten, doch sei ersichtlich, dass er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten beabsichtige, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen. Eine Tatwiederholungsgefahr sei begründet und die Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit gegeben. Die fremdenrechtliche Beurteilung sei eigenständig und unabhängig von den Erwägungen eines Strafgerichts durchzuführen. Ein Fehlverhalten könne auch ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen zu einer Beurteilung herangezogen werden. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im Bundesgebiet kein Familien- oder Privatleben führe, sei die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots verhältnismäßig, um seinem Verhalten zu begegnen. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, worin er beantragt den Bescheid zu beheben, in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabzusetzen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und stelle Mutmaßungen an, die lediglich auf einem Verdacht beruhen. Ohne stichhaltige Begründung werde der BF verdächtigt Mitglied dieses XXXX -Clans und Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das befristete Aufenthaltsverbot sei aufgrund eines Generalverdachts erlassen worden. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei ein Aufenthaltsverbot rechtswidrig und eine Gefährlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre, dies offenbar aufgrund des Namens „ XXXX “. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab weder für ein unbefristetes, noch ein befristetes Aufenthaltsverbot erfülle. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Anklage nach § 278a StGB erhoben worden. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und stelle Mutmaßungen an, die lediglich auf einem Verdacht beruhen. Ohne stichhaltige Begründung werde der BF verdächtigt Mitglied dieses römisch 40 -Clans und Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das befristete Aufenthaltsverbot sei aufgrund eines Generalverdachts erlassen worden. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei ein Aufenthaltsverbot rechtswidrig und eine Gefährlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre, dies offenbar aufgrund des Namens „ römisch 40 “. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab weder für ein unbefristetes, noch ein befristetes Aufenthaltsverbot erfülle. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Anklage nach Paragraph 278 a, StGB erhoben worden. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen und erstattete eine umfangreiche Stellungnahme. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025, GZ: G310 2328592-1/3Z, wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025, GZ: G310 2328592-1/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Feststellungen: Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat in seiner Heimat die Pflichtschule absolviert und keine weitere Ausbildung abgeschlossen. Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien. Er verfügt über einen bis XXXX .2030 gültigen rumänischen Personalausweis. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat in seiner Heimat die Pflichtschule absolviert und keine weitere Ausbildung abgeschlossen. Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien. Er verfügt über einen bis römisch 40 .2030 gültigen rumänischen Personalausweis. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Fassadenreparaturen Betrugshandlungen zu begehen. Für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2024 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden.Für die Zeiträume von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Der BF ging bislang in Österreich von XXXX .2025 bis XXXX .2025 sowie von XXXX .2025 bis XXXX .2025 bei der XXXX GmbH einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Zuvor war er bei der XXXX GmbH vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm bislang nie beantragt. Der BF ging bislang in Österreich von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 sowie von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 bei der römisch 40 GmbH einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Zuvor war er bei der römisch 40 GmbH vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm bislang nie beantragt.
Zwischenbericht der PI XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX steht der BF - gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des XXXX Clans in Verdacht des Betruges und der organisierten Schwarzarbeit.
Zwischenbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 steht der BF - gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des römisch 40 Clans in Verdacht des Betruges und der organisierten Schwarzarbeit. Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX einen umfassenden Bericht, GZ: XXXX , demzufolge der BF gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 einen umfassenden Bericht, GZ: römisch 40 , demzufolge der BF gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ römisch 40 -Clan“ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben Am 19.05.2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.Am 19.05.2025 übermittelte die LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation. Am 23.05.2025 übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.Am 23.05.2025 übermittelte die LPD römisch 40 einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Konkret steht der Beschwerdeführer im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben. Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ römisch 40 -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation wurde mit Beschluss vom Landesgericht XXXX am XXXX .2025, GZ: XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Gegen führende Mitglieder dieser Organisation wurde mit Beschluss vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Derzeit scheint beim Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB (den XXXX -Clan) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. Derzeit scheint beim Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB (den römisch 40 -Clan) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben. Er weist zu Österreich weder familiäre, noch soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Seine Familie befindet sich im Herkunftsstaat. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Im Fremdenregister und im ZMR ist ein Personalausweis dokumentiert. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme und in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR, seine Beschäftigungsverhältnisse aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Im Fremdenregister scheint keine Anmeldebescheinigung auf. Die Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor. Es ist hier der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Auch nach den aktenkundigen ECRIS-Auszügen liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG (wenngleich sich in der rechtlichen Beurteilung der hier nicht relevante Abs. 3 zitiert findet) und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (wenngleich sich in der rechtlichen Beurteilung der hier nicht relevante Absatz 3, zitiert findet) und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ], oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Ziffer 2 ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Anlassbezogen bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Es wird nicht übersehen, dass er im Bundegebiet bislang strafgerichtlich unbescholten ist und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Dem gegenüber scheint er jedoch mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten auf, in welchen er des Sachwuchers, Betruges und gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, wobei hier bereits weitreichende Ermittlungen laufen. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten, dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermuteten Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind. Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen den BF somit auch als Einzelperson Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet, nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot, zu untersagen ist. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da er jedoch strafgerichtlich unbescholten ist, muss in spezialpräventiver Hinsicht die notwendige Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hergestellt werden. Aus diesem Grund ist das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seiner Dauer auf zwei Jahre und sechs Monate zu reduzieren. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine Bindungen familiärer oder beruflich-sozialer Natur in Österreich hat. Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch mit Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Herkunftsstaat Rumänien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zudem ist es ihm dort möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, liegen doch keine Hinweise darauf vor, dass er in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern gewesen.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt römisch eins. entsprechend abzuändern gewesen. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025, GZ: G310 2328592-1/3Z wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025, GZ: G310 2328592-1/3Z wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2328592.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.