4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS GmbH) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen von XXXX , und XXXX vorgelegt. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS GmbH) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen von römisch 40 , und römisch 40 vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF, das aktuelle Einkommen (Lohn, AMS-Taggeldbestätigung etc.) von XXXX sowie abzugsfähige Posten wie bspw. Den Mietvertrag/die Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid gefordert.Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF, das aktuelle Einkommen (Lohn, AMS-Taggeldbestätigung etc.) von römisch 40 sowie abzugsfähige Posten wie bspw. Den Mietvertrag/die Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid gefordert. Mit Schreiben der BF vom XXXX wurde ausgeführt, dass sie ihre Einkommensunterlagen der letzten zwei Monate nachreiche. Sie könne jedoch keine Einkommensunterlagen hinsichtlich XXXX nachweisen, da sie bereits mit XXXX ein Abmeldungsverfahren gegen XXXX eingeleitet habe und sie diese seit Juli nicht mehr gesehen habe und davon ausgehe, dass sich diese nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Mit Schreiben der BF vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass sie ihre Einkommensunterlagen der letzten zwei Monate nachreiche. Sie könne jedoch keine Einkommensunterlagen hinsichtlich römisch 40 nachweisen, da sie bereits mit römisch 40 ein Abmeldungsverfahren gegen römisch 40 eingeleitet habe und sie diese seit Juli nicht mehr gesehen habe und davon ausgehe, dass sich diese nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF, das aktuelle Einkommen (Lohn, AMS-Taggeldbestätigung etc.) von XXXX sowie abzugsfähige Posten wie bspw. den Mietvertrag/die Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid seien nicht nachgereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF, das aktuelle Einkommen (Lohn, AMS-Taggeldbestätigung etc.) von römisch 40 sowie abzugsfähige Posten wie bspw. den Mietvertrag/die Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid seien nicht nachgereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, sie habe XXXX ein Abmeldeverfahren gegen eine andere in ihrer Wohnung gemeldeten Person eingeleitet, da sie diese Person nicht mehr dort aufgehalten habe. Diese Verfahren habe sich lange hingezogen und sei ihr deswegen auch die Befreiung nicht genehmigt worden, obwohl sie in dieser Zeit schon alleine an ihrer Adresse wohnhaft gewesen sei. Sie bitte daher ihrem Befreiungsantrag stattzugeben, da sie den Beitrag nicht leisten und auch keine Mahngebühren aufbringen könne. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, sie habe römisch 40 ein Abmeldeverfahren gegen eine andere in ihrer Wohnung gemeldeten Person eingeleitet, da sie diese Person nicht mehr dort aufgehalten habe. Diese Verfahren habe sich lange hingezogen und sei ihr deswegen auch die Befreiung nicht genehmigt worden, obwohl sie in dieser Zeit schon alleine an ihrer Adresse wohnhaft gewesen sei. Sie bitte daher ihrem Befreiungsantrag stattzugeben, da sie den Beitrag nicht leisten und auch keine Mahngebühren aufbringen könne. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. § 13 Abs. 3 AVG lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2319732.1.00
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