Obsah (19)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 58§ 56§ 53§ 68Artikel 191§ 9§ 61§ 66§ 67§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlI403 2206582-4 SpruchI403 2206582-4/7E, I403 2206582-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 13.11.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er Probleme mit seiner Familie und der Religion habe. Überdies führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.06.2018 aus, dass die Geschwister seines Vaters eine andere Religion als der Beschwerdeführer und seine Familie hätten, jene den Vater des Beschwerdeführers mit Voodoo verhext hätten, den Beschwerdeführer auf eine ihrer Religion zugehörige Schule schicken wollten und ihn geschlagen und zu schwerer Arbeit gezwungen hätten. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 13.11.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er Probleme mit seiner Familie und der Religion habe. Überdies führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.06.2018 aus, dass die Geschwister seines Vaters eine andere Religion als der Beschwerdeführer und seine Familie hätten, jene den Vater des Beschwerdeführers mit Voodoo verhext hätten, den Beschwerdeführer auf eine ihrer Religion zugehörige Schule schicken wollten und ihn geschlagen und zu schwerer Arbeit gezwungen hätten. Mit Bescheid vom 18.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, GZ: I409 2206582-1/9E wurde die gegen den Bescheid vom 18.08.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 29.01.2020 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1855/2020-5, ab. Mit Bescheid vom 18.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, GZ: I409 2206582-1/9E wurde die gegen den Bescheid vom 18.08.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 29.01.2020 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1855/2020-5, ab. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.03.2021 rechtskräftig
§ 58Abs. 11 Ziffer 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.03.2021 rechtskräftig
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Am 24.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 2 Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2022
§ 58Abs. 11 Ziffer 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Ziffer 3 und Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E, wurde einer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2022 eingebrachten Beschwerde betreffend Spruchpunkt V. Folge gegeben und das verhängte Einreiseverbot behoben. Die Spruchpunkte I. bis IV. wurden als unbegründet abgewiesen. Am 24.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2022
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E, wurde einer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2022 eingebrachten Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch fünf. Folge gegeben und das verhängte Einreiseverbot behoben. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. wurden als unbegründet abgewiesen. Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte und sich das Parteibegehren im gegenständlichen Antrag mit jenem im Vorverfahren auf internationalen Schutz decken würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2025, GZ: I403 2206582-3/3E wurde die gegen den Bescheid vom 31.07.2025 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte und sich das Parteibegehren im gegenständlichen Antrag mit jenem im Vorverfahren auf internationalen Schutz decken würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2025, GZ: I403 2206582-3/3E wurde die gegen den Bescheid vom 31.07.2025 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.09.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 1 Asyl
G.Am 17.09.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Ziffer 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am 20.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und folglich die zeitlichen Voraussetzungen
§ 56erfülle.
Vom Beschwerdeführer ginge überdies keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da zwar mehrere Anzeigen im Zusammenhang mit Suchtgift vorliegen würden, der Beschwerdeführer aber unbescholten sei. Auch sei er bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Deutsch zu lernen. Dass der Beschwerdeführer derzeit illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, resultiere lediglich aus dem Umstand, dass er aus subjektiver Perspektive keine Rückkehrmöglichkeit und keine Zukunft in seinem Herkunftsland sehe. Aufgrund der genannten Gründe sei ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am 20.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und folglich die zeitlichen Voraussetzungen
Paragraph 56, erfülle. Vom Beschwerdeführer ginge überdies keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da zwar mehrere Anzeigen im Zusammenhang mit Suchtgift vorliegen würden, der Beschwerdeführer aber unbescholten sei. Auch sei er bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Deutsch zu lernen. Dass der Beschwerdeführer derzeit illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, resultiere lediglich aus dem Umstand, dass er aus subjektiver Perspektive keine Rückkehrmöglichkeit und keine Zukunft in seinem Herkunftsland sehe. Aufgrund der genannten Gründe sei ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2025 vorgelegt und langten am 04.12.2025 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein. Am 23.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war entschuldigt nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 25-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Herkunftsstaat, und der Beschwerdeführer ist in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. In Gambia hatte der Beschwerdeführer elf Jahre Islamunterricht und war berufstätig als Schlosser. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Herkunftsstaat, und der Beschwerdeführer ist in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. In Gambia hatte der Beschwerdeführer elf Jahre Islamunterricht und war berufstätig als Schlosser. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus. Der Beschwerdeführer reiste am 13.11.2017 nach Österreich ein und weist folgende meldebehördlichen Eintragungen im Bundesgebiet auf: Von 27.11.2017 bis 21.06.2019, von 15.07.2019 bis 23.04.2020, von 27.05.2020 bis 05.02.2021 und von 10.06.2021 bis 14.02.
- In den Zeiträumen vom 21.06.2019 bis zum 15.07.2019, vom 23.04.2020 bis zum 27.05.2020, vom 05.02.2021 bis zum 10.06.2021 und vom 14.02.2023 bis zum 12.02.2024 war der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Seit dem 12.02.2024 ist der Beschwerdeführer durchgängig im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Verwandten. Der Beschwerdeführer war vom 11.06.2025 bis zum 01.10.2025 berufstätig und in einem aufrechten Versicherungsverhältnis. Über eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte er nicht. Er bezog vom 14.11.2017 bis zum 15.07.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war überdies vom 13.07.2019 bis zum 27.03.2020, vom 25.05.2020 bis zum 04.02.2021, vom 28.02.2022 bis zum 01.02.2023 und vom 06.03.2023 bis zum 21.07.2025 bei der österreichischen Gesundheitskasse versichert. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 einen Deutschkurs besucht, die Prüfung auf Niveau A1 jedoch am 24.07.2018 nicht bestanden. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Er verfügt über Bekanntschaften innerhalb und außerhalb der Flüchtlingsunterkunft, in welcher er lebt. Der Beschwerdeführer führt seit etwa fünf Monaten eine Beziehung. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach. Im Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Lebensgefährtin wegen Körperverletzung angezeigt. Der Beschwerdeführer konsumiert regelmäßig Marihuana und wurde deswegen bereits im Jahr 2018, 2024 und 2025 angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2024 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2024 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
46 FPG nach Gambia zulässig ist. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
46 FPG nach Gambia zulässig ist. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, GZ: I409 2206582-1/9E, wurde eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2018 eingebrachte Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 29.01.2020 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1855/2020-5, ab. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.03.2021 rechtskräftig
§ 58Abs. 11 Ziffer 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.03.2021 rechtskräftig
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer verblieb erneut im Bundesgebiet und stellte am 24.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 2 Asyl
G 2005. Der Beschwerdeführer verblieb erneut im Bundesgebiet und stellte am 24.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 58Abs. 11 Ziffer 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt und ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt und ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E, wurde einer gegen den Bescheid vom 10.10.2022 eingebrachten Beschwerde betreffend das Einreiseverbot Folge gegeben und das verhängte Einreiseverbot behoben. In allen anderen Spruchpunkten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2025, GZ: I403 2206582-3/3E wurde die gegen den Bescheid vom 31.07.2025 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2025, GZ: I403 2206582-3/3E wurde die gegen den Bescheid vom 31.07.2025 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.09.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 1 Asyl
G.Am 17.09.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024). Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist(AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt unddie übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien –die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) –sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt unddie übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien –die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) –sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden2026 statt(ISS 25.2.2025).Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025). Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - BMEIA -Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff16.7.2025 - BS -Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025-The Gambia,https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - ISS -Institute For Security Studies (25.2.2025): ECOWAS is still pivotal to steadying The Gambia’s transition, https://issafrica.org/iss-today/ecowas-is-still-pivotal-to-steadying-the-gambia-s-transition, Zugriff 18.8.2025 - JN -Jollof News (19.8.2025):Yanks Throws Weight Behind Darboe To Lead UDP InTo 2026 Election, https://jollofnews.gm/yanks-throws-weight-behind-darboe-to-lead-udp-into-2026-election/, Zugriff 20.8.2025 - TSN -The Standard Newspaper (21.7.2025): Barrow predicts 75 percentNPP victory in 2026, https://standard.gm/barrow-predicts-75-percent-npp-victory-in-2026/, Zugriff 21.8.2025 Sicherheitslage Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024),angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl.AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024),angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl.AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise-und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025 - BMEIA -Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff16.7.2025 - EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.7.2025): Reisehinweise für Gambia, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/gambia/reisehinweise-fuergambia.html, Zugriff 14.8.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richterfür untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahreneine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichenRecht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richterfür untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahreneine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichenRecht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits-und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung gehtnur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024). Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025):Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - BS -Bertelsmann Stiftung
(2024):BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei (Gambia Polce Force -GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts-und Beschwerdeabteilung,sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).Die gambische Polizei (Gambia Polce Force -GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts-und Beschwerdeabteilung,sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025). Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces-GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023). Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025). Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin
Artikel 191
der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024). Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025):Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - BS -Bertelsmann Stiftung
(2024):BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - CIA -Central Intelligence Agency [USA] (7.7.2025): The World Factbook -The Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gambia-the/#people-and-society, Zugriff 16.7.2025 - ÖB -Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Straferatifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025).Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Straferatifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025).Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh- Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern(USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (13.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es inländische undinternationale NGOs, die sich auf Menschenrechts-und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).In Gambia gibt es inländische undinternationale NGOs, die sich auf Menschenrechts-und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024). Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO-Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) undist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen,unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) undist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen,unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Allgemeine Menschenrechtslage Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations-und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations-und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh-und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh-und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024).Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024). Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats-und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - AI -Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights -Gambia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124721.html, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 -The Gambia,https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Religionsfreiheit Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024). Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024). Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC-Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger allerGlaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht-sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH2024). Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - FH -Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024, The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS -US Department of State [USA] (3.7.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2111867.html, Zugriff 16.7.2025 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - ÖB -Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025). Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024). Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024). In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquotenwirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024). Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - ABG -Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Gambia https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/gambia, Zugriff 20.8.2025 - IOM-International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia -Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 - WFP -World Food Programm (5.-7.2025): The Gambia, Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000167799/download/, Zugriff 25.8.2025 - WFP -World Food Programm
(2025): Annual Country Report 2024, https://www.wfp.org/operations/annual-country-report?operation_id=GM03&year=2024#/32374, Zugriff 25.8.2025 Sozialbeihilfen Das Recht auf Sozialschutzwird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024). Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024).
dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - HRC -UN Human Rights Council, Government of the Gambia (18.10.2024): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Gambia , https://www.ecoi.net/en/file/local/2119775/g2419588.pdf, Zugriff 18.8.2025 - IOM-International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia -Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall-und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall-und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025). Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul.Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt dieErbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangelsund der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt(IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024). Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise-und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025 - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - IOM-International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia -Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025). Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025):Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), , Zugriff 16.7.2025 - BMI -Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2025): Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) -Guinea -So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 14.8.2025
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Vorakt, insbesondere in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, GZ: I409 2206582-1/9E, vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E und vom 02.09.2025, GZ: I403 2206582-3/3E sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Am 23.01.2026 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und der Beschwerdeführer einvernommen wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine Dokumente vorlegte, welche seine Identität hinreichend bescheinigen würden, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Konfession, ebenso, dass er kinderlos und ledig ist, gründen auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 62) und seinen Angaben im Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und erwerbsfähig ist, resultiert aus seinen gleichbleibenden Angaben in den Vorverfahren zu I409 2206582-1/9E, zu I404 2206582-2/4E und zu I403 2206582-3/3E, ebenso wie aus den Ausführungen vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren (AS 61). Gegenteilige Umstände wurden weder in den Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht, wobei das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ausführte (AS 61), depressiv und psychisch labil zu sein. In ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befindet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht, so dass weder von einer lebensbedrohlichen Erkrankung noch von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Dass die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat lebt und der Beschwerdeführer mit ihnen in regelmäßigem Kontakt steht, ist dem Vorakt zu I403 2206582-3/3E sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 62, 63) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer elf Jahre Islamunterricht hatte, in Gambia als Schlosser berufstätig war und bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haus lebte, fußt auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 62) sowie dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem 13.11.2017 sowie die meldebehördlichen Erfassungen und die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer nicht meldebehördlich erfasst war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer in Österreich oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Administrativverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich von Juni bis Oktober 2025 gearbeitet hat, fußt auf einem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom 11.06.2025 bis zum 01.10.2025 als Arbeiter versichert war. Zudem gab er glaubhaft bei der belangten Behörde (AS 62) an, dass er als Abwäscher gearbeitet hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, resultiert aus dem Verwaltungsakt (AS 111, 112) und wurde zuletzt in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.10.2025 (AS 115) bestätigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 14.11.2017 bis zum 15.07.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse in einem aufrechten Versicherungsverhältnis war, sind aus einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur nicht bestandenen Deutschprüfung auf dem Niveau A1 fußen auf den Angaben im Vorverfahren zu I403 2206582-3/3E. Überdies führt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde aus (AS 64), derzeit keine Deutschkurse zu besuchen. Die Feststellungen, dass er weder in einem Verein ist, noch sich ehrenamtlich engagiert, sind seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde zu entnehmen (AS 64). In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, zwar eine eigene Wohnung zu haben, derzeit aber bei seiner Freundin zu leben. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer zwar den Namen, jedoch nicht das Geburtsdatum seiner Freundin wiedergeben. Dass der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Lebensgefährtin Anfang Januar 2023 wegen Körperverletzung angezeigt wurde, ist einem Abschlussbericht vom 04.02.2023 der Landespolizeidirektion XXXX , GZ: XXXX , zu entnehmen (AS 29). Dass der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Lebensgefährtin Anfang Januar 2023 wegen Körperverletzung angezeigt wurde, ist einem Abschlussbericht vom 04.02.2023 der Landespolizeidirektion römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu entnehmen (AS 29). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Marihuana konsumiert und bereits 2018, 2024 und 2025 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt wurde, hat er in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin bestätigt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Beschwerdeführer wisse, dass es verboten ist, Marihuana zu besitzen, bejahte er dies. Überdies sind dem Verwaltungsakt zwei Abtretungsberichte vom 27.02.2024, GZ: XXXX , und vom 21.05.2025, GZ: XXXX , zu entnehmen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Marihuana war (AS 45, 53). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Marihuana konsumiert und bereits 2018, 2024 und 2025 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt wurde, hat er in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin bestätigt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Beschwerdeführer wisse, dass es verboten ist, Marihuana zu besitzen, bejahte er dies. Überdies sind dem Verwaltungsakt zwei Abtretungsberichte vom 27.02.2024, GZ: römisch 40 , und vom 21.05.2025, GZ: römisch 40 , zu entnehmen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Marihuana war (AS 45, 53). Die Feststellung betreffend die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.10.2024, Zl: XXXX (AS 99).Die Feststellung betreffend die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.10.2024, Zl: römisch 40 (AS 99). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers resultieren aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu I409 2206582-1/9E, I404 2206582-2/4E und I403 2206582-3/3E. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage: §§ 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise:Paragraphen 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.
- Anwendung im konkreten Fall: Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Allerdings erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG (ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) noch des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit), so dass bereits aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel
§ 56Abs. 1 Asyl
G nicht erteilt werden kann.Allerdings erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) noch des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit), so dass bereits aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erteilt werden kann. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG und folgt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (siehe Punkt II.3.5.).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG und folgt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (siehe Punkt römisch zwei.3.5.). Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten. Auf der anderen Seite hält sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich muss allerdings maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und dass er zwei Anträge auf internationalen Schutz und drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel nach dem AsylG gestellt hatte. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, Suchtgift zu konsumieren und wurde er deswegen bereits dreimal angezeigt. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, aber keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, da er nie über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Eine besondere Integration wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden. Er hat in Gambia seine Familie, hat dort die Schule besucht und Berufserfahrung als Schlosser gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden. Er hat in Gambia seine Familie, hat dort die Schule besucht und Berufserfahrung als Schlosser gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. In Gambia besteht derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen, welches eine Verletzung der Art 2,3 EMRK nahelegen würde, und dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er erfuhr Schulbildung, sammelte bereits Erfahrung am Arbeitsmarkt und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen, welches eine Verletzung der Artikel 2,,3 EMRK nahelegen würde, und dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er erfuhr Schulbildung, sammelte bereits Erfahrung am Arbeitsmarkt und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Zudem wurde auch zuletzt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E, rechtskräftig entschieden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeutet.Zudem wurde auch zuletzt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023, GZ: I404 2206582-2/4E, rechtskräftig entschieden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeutet. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia erfolgte daher zu Recht. Dies wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55Abs.
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“
§ 55Abs.
2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“
Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher abzuweisen. 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Gegen den Beschwerdeführer wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet: „Sie wurden laut Schreiben der LPD XXXX vom 25.09.2025 gem. § 120 FPG rechtskräftig bestraft.“ Überdies führte die belangte Behörde die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Bewilligung sowie Anzeigen betreffend den Verdacht auf Verstoß gegen § 27 SMG ins Treffen. Weiters: „Da Sie offensichtlich nicht bereit sind die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtungen bzw. Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, kann die Behörde in einer Gesamtschau nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und nur eine negative Prognose Ihre Person betreffend befunden.“Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet: „Sie wurden laut Schreiben der LPD römisch 40 vom 25.09.2025 gem. Paragraph 120, FPG rechtskräftig bestraft.“ Überdies führte die belangte Behörde die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Bewilligung sowie Anzeigen betreffend den Verdacht auf Verstoß gegen Paragraph 27, SMG ins Treffen. Weiters: „Da Sie offensichtlich nicht bereit sind die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtungen bzw. Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, kann die Behörde in einer Gesamtschau nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und nur eine negative Prognose Ihre Person betreffend befunden.“ § 53 Abs. 2 Z 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;“„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;“ Das BFA stützte die Verhängung des Einreiseverbotes insbesondere auf den Verstoß gegen § 120 FPG, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für sich genommen noch nicht ausreichend wäre, um ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot zu rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091).Das BFA stützte die Verhängung des Einreiseverbotes insbesondere auf den Verstoß gegen Paragraph 120, FPG, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für sich genommen noch nicht ausreichend wäre, um ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot zu rechtfertigen vergleiche da