I403 2313235-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlI403 2313235-2 SpruchI403 2313235-2/4E, I403 2313235-2/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, den Beschluss:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBegründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte in Österreich erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung mit der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Er wolle hier in Europa arbeiten. Bei seiner Rückkehr befürchte er Armut. Eine niederschriftliche Einvernahme zu seinen Fluchtgründen fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte in Österreich erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung mit der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Er wolle hier in Europa arbeiten. Bei seiner Rückkehr befürchte er Armut. Eine niederschriftliche Einvernahme zu seinen Fluchtgründen fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 11.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Tunesien wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid erwuchs am 10.05.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 11.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Tunesien wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).
Dieser Bescheid erwuchs am 10.05.2022 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge bis September 2024 in Frankreich und danach in Luxemburg auf, ehe er am 12.12.2024 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt wurde, wo er am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 12.12.2024 gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Bei seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er eine Inhaftierung, nachdem er zu 52 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei. Sein Vater befinde sich ebenfalls im Gefängnis, wobei er zu mehr als 100 Jahren verurteilt worden sei. Am 08.01.2025 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme statt, wobei der Beschwerdeführer wiederholte, eine Freiheitsstrafe von 52 Jahren zu befürchten, und ergänzend ausführte, seine Fluchtgründe würden bestehen, seit er die Verurteilungen 2020 und 2021 bekommen habe. Im Verlauf der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines mehrseitigen Strafregisterauszugs aus Tunesien vor.
Mit Bescheid vom 05.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Abschiebung wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit “0 Tagen” ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 05.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Abschiebung wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit “0 Tagen” ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025, I415 2313235-1/12E, als unbegründet abgewiesen, da sich seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung am 10.05.2022 der Sachverhalt nicht geändert habe. Die Entscheidung erwuchs am 21.10.2025 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2025 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und am 25.11.2025 in einem Zug nach Italien verhaftet. Über ihn wurde Schubhaft verhängt.
Am 26.11.2025 stellte er den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass ihn in Tunesien wie im Vorverfahren bereits dargelegt worden sei, eine Haftstrafe erwarte; zudem sei seine Freundin in XXXX schwanger. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass ihn in Tunesien wie im Vorverfahren bereits dargelegt worden sei, eine Haftstrafe erwarte; zudem sei seine Freundin in römisch 40 schwanger.
Am 30.11.2025 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
Am 10.12.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, bei welcher der Beschwerdeführer angab, keine neuen Fluchtgründe zu haben; sein Leben sei in Tunesien weiterhin bedroht.
Nach Aufhebung der Untersuchungshaft am 15.12.2025 wurde erneut die Verhängung von Schubhaft angeordnet.
Im Anschluss an eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Im Anschluss an eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Die Verwaltungsakten langten am 03.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakten langten am 03.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG unverzüglich verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Französisch und ein wenig Englisch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Tunesien neun Jahre lang die Grundschule und war als Hilfsarbeiter und im Handel tätig. In seinem Heimatland leben seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Seine Schwester arbeitet als Verkäuferin in einem Geschäft für Installationsware und Fliesen und sein Bruder ist als Koch tätig.
Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. In Italien leben Cousinen.
Der Beschwerdeführer verließ am 01.02.2022 sein Heimatland legal mit dem Flugzeug in die Türkei, wobei er sich dort 40 Tage lang aufhielt. Danach gelangte er über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab dem 04.04.2022 war er jedoch unbekannten Aufenthalts. Über den Antrag wurde am 11.04.2022 vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Von 2022 bis September 2024 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf, wo er mit einer gefälschten Arbeitsbewilligung als Paketzulieferer arbeitete. Danach reiste er nach Luxemburg, von wo er am 12.12.2024 aufgrund einer Dublin-Rücküberstellung nach Österreich gelangte und am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachte.
Über diesen Antrag wurde am 05.05.2025 vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 17.10.2025 (rechtskräftig am 21.01.2025) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter und wohnte bei seiner damaligen Freundin XXXX (im Folgenden F.P.), einer türkischen Asylwerberin, in XXXX . Diese zeigte ihn am 19.11.2025 wegen fortgesetzter Gewaltausübung ihr gegenüber an, in der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. Als er einige Tage später nach Italien reisen wollte, wurde er festgenommen und stellte er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ am 01.02.2022 sein Heimatland legal mit dem Flugzeug in die Türkei, wobei er sich dort 40 Tage lang aufhielt.
Danach gelangte er über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab dem 04.04.2022 war er jedoch unbekannten Aufenthalts. Über den Antrag wurde am 11.04.2022 vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Von 2022 bis September 2024 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf, wo er mit einer gefälschten Arbeitsbewilligung als Paketzulieferer arbeitete. Danach reiste er nach Luxemburg, von wo er am 12.12.2024 aufgrund einer Dublin-Rücküberstellung nach Österreich gelangte und am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachte. Über diesen Antrag wurde am 05.05.2025 vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 17.10.2025 (rechtskräftig am 21.01.2025) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter und wohnte bei seiner damaligen Freundin römisch 40 (im Folgenden F.P.), einer türkischen Asylwerberin, in römisch 40 . Diese zeigte ihn am 19.11.2025 wegen fortgesetzter Gewaltausübung ihr gegenüber an, in der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. Als er einige Tage später nach Italien reisen wollte, wurde er festgenommen und stellte er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Vom 20.01.2025 bis zum 18.02.2025 besuchte er einen Deutschkurs bei der BBU GmbH. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Eine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Integration im Bundesgebiet liegt somit nicht vor.
Gegen den Beschwerdeführer wurde im April 2022 Anklage wegen § 224a StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB erhoben, nachdem er im März 2022 einen totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und Führerschein verwendet hatte. In Frankreich verwendete er ebenfalls gefälschte Dokumente.Gegen den Beschwerdeführer wurde im April 2022 Anklage wegen Paragraph 224 a, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB erhoben, nachdem er im März 2022 einen totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und Führerschein verwendet hatte. In Frankreich verwendete er ebenfalls gefälschte Dokumente.
Das Ermittlungsverfahren wegen der von seiner früheren Freundin erhobenen Vorwürfe (wegen §§ 201 (1), 105 (1) StGB §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 83 (1) StGB) zu AZ XXXX wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Das Ermittlungsverfahren wegen der von seiner früheren Freundin erhobenen Vorwürfe (wegen Paragraphen 201, (1), 105 (1) StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraph 83, (1) StGB) zu AZ römisch 40 wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im AHZ XXXX in Schubhaft.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im AHZ römisch 40 in Schubhaft.
1.2. Zum Antrag auf den Status eines Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2022 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten Wirtschaftslage und schlechter Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Der Antrag wurde – nachdem der Beschwerdeführer am 04.04.2022 untergetaucht war - mit Bescheid des BFA vom 11.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 10.05.2022 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2024 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er darauf stützte, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und er für 52 Jahre ins Gefängnis müsse, weil er in den Jahren 2020 und 2021 in Tunesien wegen der Ausstellung ungedeckter Schecks verurteilt worden sei und weil er Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin befürchte. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2025 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025 als unbegründet abgewiesen, da sich seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung am 10.05.2022 der Sachverhalt nicht geändert habe bzw. seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme.
Im gegenständlichen Verfahren wird eine Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin nicht mehr erwähnt, sondern bringt der Beschwerdeführer nur mehr vor, dass ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien eine lange Haftstrafe erwarten würde. Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu bzw. weist es keine Asylrelevanz auf. Dieser Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache in Hinblick auf die letzte inhaltliche Entscheidung, den am 10.05.2022 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA, zurückzuweisen sein.
1.3. Zum Antrag auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Eine Änderung der Lage in Tunesien oder der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegenüber der letzten inhaltlichen Entscheidung (hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025, I415 2313235-1/12E) wurde nicht behauptet.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sein.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses und Personalausweises bei seiner Erstbefragung vom 30.03.2022 betreffend sein erstes Asylverfahren steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus seinen Angaben in den drei Asylverfahren. Dass er gesund und erwerbsfähig ist, wurde von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.12.2025 bestätigt (“Ich bin gesund.”) Da der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme glaubhaft anführte, keine Verwandten in Österreich zu haben, und auch keine maßgeblichen privaten Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt.
Die Feststellungen zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland, zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei, zu seiner Reiseroute, seiner Einreise und seiner ersten Antragstellung in Österreich sind dem Erstbefragungsprotokoll vom 30.03.2022 zu entnehmen. Das Datum seiner ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet ist im Erstbefragungsprotokoll vom 30.03.2022 vermerkt und im Zentralen Fremdenregister angeführt. Dass er seit 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war, leitet sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2022 betreffend sein erstes Asylverfahren ab. Die Feststellungen zur Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Bescheid vom 11.04.2022. Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts in Frankreich und in Luxemburg, zu seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich und seinem zweiten Asylantrag im Bundesgebiet basieren auf dem Erstbefragungsprotokoll vom 12.12.2024. Dass er in Frankreich über zwei Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt. Das Datum seines zweiten Antrages im Bundesgebiet ist im Erstbefragungsprotokoll vom 12.12.2024 vermerkt und im Zentralen Fremdenregister angeführt. Zudem ist der Laissez-Passer aus Luxemburg zur erfolgten Dublin-Rücküberstellung im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten.
Dass der Beschwerdeführer vom 20.01.2025 bis zum 18.02.2025 einen Deutschkurs bei der BBU GmbH besuchte, ist aus einer im Vorverfahren vorgelegten Bestätigung der BBU GmbH vom 18.02.2025 abzuleiten. Aufgrund der Feststellungen zu den bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte daher keine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Verfestigung erkannt werden.
Dass der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2025 eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F.P. führte, gab er in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren an. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin schwanger sei, wurde dies von ihm bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.08.2025 (I415 2313235-1/Z9) aber klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Auch im gegenständlichen Verfahren gibt es keinen Hinweis darauf. Die Angaben der F. P. zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewalt ihr gegenüber, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anlassbericht der LPD XXXX vom 19.11.2025, XXXX . Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus einer Information der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.02.2026 zu AZ XXXX .
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug Dass der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2025 eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F.P. führte, gab er in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren an. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin schwanger sei, wurde dies von ihm bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.08.2025 (I415 2313235-1/Z9) aber klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Auch im gegenständlichen Verfahren gibt es keinen Hinweis darauf. Die Angaben der F. P. zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewalt ihr gegenüber, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 19.11.2025, römisch 40 .
Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus einer Information der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 03.02.2026 zu AZ römisch 40 . Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom 29.03.2022, XXXX und dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 07.04.2022, XXXX , wonach der Beschwerdeführer, als er am 29.03.2022 kontrolliert wurde, sich mit einem totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten deutschen Führerschein auswies. Die Anklageerhebung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.04.2022, XXXX . Dass er in Frankreich ebenfalls gefälschte Dokumente verwendete, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 22.08.2025 (I415 2313235-1/7Z):Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 29.03.2022, römisch 40 und dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 07.04.2022, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer, als er am 29.03.2022 kontrolliert wurde, sich mit einem totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten deutschen Führerschein auswies. Die Anklageerhebung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.04.2022, römisch 40 . Dass er in Frankreich ebenfalls gefälschte Dokumente verwendete, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 22.08.2025 (I415 2313235-1/7Z):
RI: Warum haben Sie Frankreich dann verlassen?
BF: Ich hatte einen Arbeitsunfall und im Zuge dessen haben sie entdeckt, dass meine Arbeitsbewilligung gefälscht war.
2.2. Zum Antrag auf den Status eines Asylberechtigten:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 11.04.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingetreten ist.
Eine solch wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist fallbezogen nicht erkennbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 30.03.2022 zur Asylantragstellung ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe und eine mangelnde Zukunftsperspektive im Herkunftsland für das Verlassen Tunesiens vorgebracht. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, entzog sich dem Verfahren und kam dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen ist, dass sie basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung eine negative Entscheidung traf.
Nach der Rücküberstellung nach Österreich brachte er bei der Stellung seines ersten Folgeantrags am 12.12.2024 erstmals vor, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat inhaftiert zu werden, da er zu 52 Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei; sein Vater befinde sich ebenfalls im Gefängnis, dieser sei zu mehr als 100 Jahren verurteilt worden. Bei der niederschriftlichen BFA-Einvernahme vom 08.01.2025 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an kopierten Unterlagen vor und führte ergänzend aus, seine Fluchtgründe würden bestehen, seit er die Verurteilungen bekommen habe, somit seit 2020 und 2021. Damit hatte der Beschwerdeführer auch im Vorverfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund im Erkenntnis näher ausgeführter Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme.
Der Beschwerdeführer bestätigte auch im gegenständlichen Verfahren, konkret in der Einvernahme durch das BFA am 10.12.2025, dass er keine neuen Gründe habe und dass sich nichts geändert habe. Er legte aber in weiterer Folge im Verfahren neue Unterlagen vor, konkret mehrere Strafurteile, ausgestellt jeweils am 22.01.2026, die von seiner Schwester per Mail an das BFA geschickt wurden. Es handelt sich dabei um mehrere Urteile aus den Jahren 2022 und 2023 wegen der “Ausstellung eines ungedeckten Schecks”, die jeweils eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Wie bereits im ersten Folgeantragsverfahren festgestellt wurde, kommt diesem Vorbringen aber kein glaubhafter Kern zu. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der behauptet, wegen der Haftstrafen Tunesien verlassen zu haben und diese im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz genannt zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22.08.2025: “Bei meinem Erstantrag habe ich gesagt, dass meine Asylgründe die bevorstehenden Haftstrafen in Tunesien sind. Ich hatte dafür keine Beweise und deshalb wurden meine Gründe als wirtschaftliche Gründe bewertet.“), im Jahr 2021 bzw. bei der Antragstellung am 29.03.2022 ja noch keine Kenntnisse über die Urteile haben konnte, die laut der von ihm vorgelegten Dokumente alle erst danach (am 06.07.2022, 16.11.2022, 08.02.2023, 29.03.2023, 06.07.2023, drei Urteile am 21.06.2023) erlassen wurden.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Herkunftsstaat legal per Flugzeug in die Türkei verlassen haben will, gleichzeitig aber behauptet, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund der Verurteilungen eine über 50 Jahre lange Haftstrafe drohe. In diesem Zusammenhang ist eine legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsland, in dem er seinen Aussagen folgend eine mehrere Jahrzehnte lange Haftstrafe antreten hätte sollen, jedenfalls nicht plausibel.
Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines ersten Asylverfahrens in Österreich nicht abgewartet hat, sondern nach Frankreich weitergereist war und dort für einen längeren Zeitraum, nämlich zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet hatte. Einen Asylantrag hat er dort nicht gestellt, was wiederum darauf hindeutet, dass er Tunesien primär aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. In der mündlichen Verhandlung des Folgeantrages antwortete der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Nachfrage auch sehr plakativ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025): „RI: Warum haben Sie in Frankreich keinen Asylantrag gestellt?
BF: Ich hatte keinen Grund um Asyl zu beantragen. Ich habe gearbeitet und habe ein monatliches Einkommen gehabt.”
Laut der im Vorverfahren erstellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2025 gilt im Prinzip für jeden ausgestellten ungedeckten Scheck ein Straftatbestand als erfüllt und führt er zu einer separaten Strafverfolgung und möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe. Die Strafen wegen unterschiedlichen ungedeckten Schecks sind deshalb grundsätzlich addiert. Ein aktuelles Gesetz ermöglicht es jedoch, einen Antrag auf Absorption der Strafe an den Justizminister zu stellen.
Selbst bei Wahrunterstellung handelt es sich zudem um eine legitime Strafverfolgung, die keine Asylrelevanz entfaltet.
Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung jedenfalls nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Tunesien insbesondere – wie auch in seinem ersten Asylverfahren vom Beschwerdeführer selbst angegeben – aus wirtschaftlichen Motiven verlassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Strafverfolgung wegen ungedeckter Schecks beruft, so hat er sich damit auf Umstände gestützt, welche bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt waren und demnach bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst sind. Zudem wäre das Vorbringen auch bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant.
In einer Zusammenschau dieser Umstände ist der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorgebracht hat, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden ist, sohin ohne Vorbehalt beizutreten. Der Antrag wird daher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten voraussichtlich zurückzuweisen sein. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorgebracht hat, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden ist, sohin ohne Vorbehalt beizutreten. Der Antrag wird daher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Folgeantrag nur wenige Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Folgeantrag stellte und dies auch erst, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, legt nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine Abschiebung zu vereiteln. Von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ist auszugehen.
2.3. Zum Antrag auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Dass die Lage in Tunesien gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025, I415 2313235-1/12E unverändert ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass im Erkenntnis vom 17.10.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2025 herangezogen wurde, welches auch Grundlage des gegenständlichen Verfahrens ist. Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde im Verfahren auch nicht substantiiert dargelegt.
Es sind gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025 auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Ferner verfügt er in Tunesien nach wie vor über familiäre Anbindungen.
Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Tunesien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung.Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Tunesien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Insgesamt ist somit weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage feststellbar.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Insgesamt ist somit weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage feststellbar.
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.1. Rechtslage:
Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 12a
§ 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:Paragraph 22, BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet: „(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:
3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z 1):3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Ziffer eins,):
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, rechtskräftig am 21.10.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hat.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, rechtskräftig am 21.10.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hat.
3.2.2. Zum Vorliegen einer res iudicata (Z 2):3.2.2. Zum Vorliegen einer res iudicata (Ziffer 2,):
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne.
Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtliche Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl.
VwGH 23.09.2024, Ra 2024/18/0266, Rn. 10, mwN).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtliche Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 23.09.2024, Ra 2024/18/0266, Rn. 10, mwN).
Gegenständlich ist der Antrag vom 26.11.2025 voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wenige Woche nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Folgenantrag im Stande der Schubhaft stellte, lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Sein Antrag ist damit missbräuchlich erfolgt. Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz abermals wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Ziffer 3,):
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2025, rechtskräftig am 21.10.2025, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2025, rechtskräftig am 21.10.2025, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Tunesien im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein in Art. 8 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Ein Familienleben in Österreich führt der Beschwerdeführer nicht.Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Tunesien im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein in Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Ein Familienleben in Österreich führt der Beschwerdeführer nicht.
Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 10.12.2025 sowie am 29.01.2026 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurde ihm die – von ihm nicht genützte Möglichkeit gewährt – eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch über die Folgen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes belehrt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 10.12.2025 sowie am 29.01.2026 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurde ihm die – von ihm nicht genützte Möglichkeit gewährt – eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch über die Folgen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes belehrt.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2313235.2.00