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{'item': 'I403 2317486-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlI403 2317486-2 Spruch, I403 2317486-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste 2013 mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste 2013 mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit einer gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin. Die lange Aufenthaltsdauer in Österreich und das dadurch bestehende schützenswerte Privatleben im Bundesgebiet seien berücksichtigt worden, jedoch habe das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwogen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies insbesondere darauf, dass ihr Ehemann und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder österreichische Staatsbürger seien und in Österreich leben würden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom13.08.2025, I403 2317486-1/3E, wurde der Bescheid vom 11.07.2025 mangels näherer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Guinea, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl der Kinder gebührend zu berücksichtigen sei, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.11.2025 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin seien bislang nicht einvernommen worden und folglich auch nicht in der Lage gewesen, eine Stellungnahme für die gegenständliche Beurteilung, ob ein schützenswertes Familienleben der minderjährigen Kinder zu ihrer Mutter vorliege, abzugeben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2025 vorgelegt. Am 21.01.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung unter Beiziehung des Ehemannes und der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin als Zeugen ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Guinea und muslimischen Glaubens. Sie ist gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest. Am 13.11.2008 heiratete die Beschwerdeführerin den (auch schon damals) in Österreich wohnhaften und österreichischen Staatsbürger XXXX (im Folgenden: I.). Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX (im Folgenden: K.) in Guinea zur Welt. Während ihr Ehemann nach Österreich zurückkehrte, lebte die Beschwerdeführerin zunächst alleine mit ihrem Sohn in Guinea. Im Frühjahr 2013 kamen die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich. Seit 04.03.2013 ist die Beschwerdeführerin durchgängig in Österreich gemeldet. Am XXXX kam ihre Tochter XXXX (im Folgenden: D) und am XXXX ihr Sohn XXXX (im Folgenden: F) zur Welt. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger. Am 13.11.2008 heiratete die Beschwerdeführerin den (auch schon damals) in Österreich wohnhaften und österreichischen Staatsbürger römisch 40 (im Folgenden: römisch eins.). Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 (im Folgenden: K.) in Guinea zur Welt. Während ihr Ehemann nach Österreich zurückkehrte, lebte die Beschwerdeführerin zunächst alleine mit ihrem Sohn in Guinea. Im Frühjahr 2013 kamen die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich. Seit 04.03.2013 ist die Beschwerdeführerin durchgängig in Österreich gemeldet. Am römisch 40 kam ihre Tochter römisch 40 (im Folgenden: D) und am römisch 40 ihr Sohn römisch 40 (im Folgenden: F) zur Welt. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger. Am 13.03.2019, rechtskräftig mit 06.12.2019, wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zu Zl. XXXX , wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 erster Fall und Abs 4 vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, dem Vergehen der Nötigung § 105 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung §§ 15, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war nach dem Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB von einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete dabei den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen und sechs Vergehen sowie die Begehung von Gewalttaten gegen Angehörige berücksichtigt. Am 13.03.2019, rechtskräftig mit 06.12.2019, wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 4, vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, dem Vergehen der Nötigung Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war nach dem Strafsatz des Paragraph 107 b, Absatz 4, StGB von einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete dabei den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen und sechs Vergehen sowie die Begehung von Gewalttaten gegen Angehörige berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, sie hat gegen K. und gegen D. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei sie diese am Körper misshandelte, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen Freiheit beging und sie die Gewalt länger als ein Jahr ausübte, und zwar gegen K. seit zumindest 04.03.2013 bis Anfang Mai 2018 - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihn bei jedem Angriff mehrfach mit einem Ledergürtel schlug, wodurch er Schmerzen und zusätzlich zumindest einmal ein Hämatom am Rücken sowie zumindest einmal eine Verletzung am Bein erlitt; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihn bei jedem Angriff mehrfach mit einem abgebrochenen Kleiderbügel schlug, wodurch er Schmerzen erlitt; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihn bei jedem Angriff mehrfach mit der Hand schlug, wobei sie sich, während er im Bett lag, auf seinen Kopf setzte, wodurch er nur schwer Luft bekam, und mit der Hand sein Gesäß und seinen Rücken schlug, wodurch er Schmerzen erlitt; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihn bei jedem Angriff zunächst dazu aufforderte, sich Hose und Unterhose auszuziehen und ihn sodann mehrfach mit einem Ledergürtel sowie einem Stecker eines Akkuladekabels auf das nackte Gesäß schlug, wodurch er Schmerzen erlitt; - in zumindest drei Angriffen pro Woche, indem sie ihn bei jedem Angriff dazu aufforderte, sich vor ihr kalt zu duschen, wobei sie ihn, wenn er sodann vor Kälte zitterte, mehrfach schlug, wodurch er Schmerzen erlitt; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem sie ihn gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihn zur Strafe, weil er aus ihrer Sicht zu langsam gekehrt hatte, schlug, ihm ein Messer mit der Klinge eng an den Hals legte und sinngemäß in Anwesenheit seiner Schwester D. sagte, wenn sie das machen würde, dann sei er tot, und sie D. fragte, ob sie ihren Bruder nun töten solle; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt schlug, weil er versehentlich neben die Toilette urinierte; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihm verbat, auf WC zu gehen und ihm als Strafe auftrug und ihn dazu zwang, sich mit seinen Händen überkreuzt an den Ohren zu halten, sich mit dem Oberkörper sowie den Knien nach unten, anschließend wieder nach oben zu beugen und diesen Vorgang zumindest zwanzigmal zu wiederholen, wodurch er Schmerzen an den Ohren und Beinen erlitt und erschöpft war; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren, zumindest wöchentlichen Angriffen, indem sie ihn jeweils durch einen Schlag auf den Kopf, den Rücken oder die Schulter aufweckte, wodurch er aus dem Schlag gerissen und Schmerzen erlitt; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem sie ihm befahl, Chili zu essen, wobei er kein Wasser trinken durfte und sie ihm verbot, zu „jammern“, wodurch er Bauchschmerzen und Schmerzen im Mundraum erlitt; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem sie ihm befahl, sich bekleidet auf den Boden zu legen und sie ihn sodann zumindest zehn Mal mit dem Stecker eines Akkuladekabels schlug, wodurch er Schmerzen erlitt; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung genötigt, nämlich dazu, es zu unterlassen, seinem Vater von den Schlägen und Misshandlungen zu erzählen, indem sie sagte: „Wehe, du sagst es, sonst schlag ich dich, wenn du zurückkommst!“; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie ihn am WC wegstieß und sagte, er solle weggehen; Gegen D seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach deren Geburt am XXXX bis Anfang Mai 2018Gegen D seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach deren Geburt am römisch 40 bis Anfang Mai 2018 - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem sie sich mit D. im Zimmer einsperrte und sie mehrere Minuten lang schlug, wodurch sie Schmerzen erlitt; - in zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen, indem sie sie bei jedem Angriff mehrfach mit der Hand schlug, wodurch sie Schmerzen erlitt; - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem sie sie gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihren Bruder K. in ihrer Anwesenheit zur Strafe, weil er aus ihrer Sicht zu langsam gekehrt hatte, schlug, ihm ein Messer mit der Klinge eng an den Hals legte, sagte, wenn sie das machen würde, dann sei er tot, und sie D fragte, ob sie ihn nun töten solle; - zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in zumindest zwei Angriffen, indem sie sie mit einem Messer in das Gesäß stach, wodurch sie leicht blutete und Schmerzen erlitt; Am 04.08.2019 O.B., eine Freundin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, - gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie unmittelbar nach der Handlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich es zu unterlassen, telefonisch die Polizei zu verständigen, genötigt, indem sie ihr gewaltsam das Mobiltelefon, welches O.B. fest in der Hand hielt, aus der Hand entriss und es in einen Abfalleimer warf; - eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht und im Zuge der Handlung eine fremde Sache, nämlich ein Wasserglas der O.B., beschädigt, wodurch ein Schaden in nicht mehr feststellbarer Höhe entstand. Die Beschwerdeführerin trat ihre Haftstrafe am 01.04.2020 an. Am 01.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen. Für die Probezeit wurde für die Beschwerdeführerin eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Beschwerdeführerin verfügte über einen gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehörige bis zum 31.12.2021 und brachte rechtzeitig am 22.11.2021 einen Verlängerungsantrag ein, über den noch nicht entschieden wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die alleinige Obsorge über die minderjährigen Kinder K. und D. und leben die beiden mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Das Ehepaar hat die gemeinsame Obsorge über ihren jüngsten Sohn F. Dieser befindet sich seit 2020 in Obhut einer Pflegefamilie. K. besucht derzeit die erste Klasse der Handelsschule; D. besucht eine Sportmittelschule. Der Ehemann und die beiden älteren Kinder K. und D. besuchten die Beschwerdeführerin während ihres Haftaufenthaltes alle ein bis drei Monate. Mit dem jüngsten Sohn hatte die Beschwerdeführerin seit 2023 in Haft zweimal jährlich persönliche Kontakte. Darüber hinaus wurde der Kontakt mit Videoanrufen via Zoom aufrechterhalten. Während der Inhaftierung stand die Beschwerdeführerin drei Jahre lang – von Mai 2020 bis September 2023 – in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung und durchlief die Beschwerdeführerin gemeinsam mit K. und D. seit Beginn der Inhaftierung einen professionell begleiteten Aufarbeitungsprozess. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Straftaten reumütig und einsichtig. Seit ihrer Haftentlassung besucht die Beschwerdeführerin ihren Ehemann sowie ihre Kinder K. und D. ein bis zweimal die Woche, wo sie gemeinsam Zeit als Familie verbringen. Die Kinder fühlen sich im Umgang mit ihrer Mutter Wohl. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihren Mann und die Kinder bei ihren Besuchen umfassend im Haushalt. Ihren Sohn F. hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2025 gesehen und wurde mit der Pflegefamilie ein weiterer Termin für Februar festgesetzt. Von der Beschwerdeführerin geht keine Gefahr aus. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Guinea widersprecht dem KIndeswohl. Die Beschwerdeführerin hat am 11.06.2015 das ÖSD Zertifikat A2 abgeschlossen und von 20.02.2020 bis 28.07.2025 einen Deutschkurs in der Justizanstalt besucht. Vor ihrer Inhaftierung ging die Beschwerdeführerin vom 14.04.2017 bis 23.07.2017, am 03.08.2017, vom 18.08.2017 bis 20.12.2017 sowie vom 28.05.2018 bis 26.05.2019 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nach. Bei Vorlage eines Aufenthaltstitels kann die Beschwerdeführerin unmittelbar mit der Arbeit als Reinigungskraft in einer Kanzlei oder als Reinigungskraft in einem Kebap Imbiss beginnen.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 21.01.2026 fand überdies eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung ihres Ehemannes und der Kinder K. und D. als Zeugen statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde. Das BFA verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. Die Identität der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde festgestellt und im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bestritten. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Konfession, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit sowie zu ihrer Herkunft und ihren Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse basieren auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Verfahren. Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf einem Einblick in das österreichische Strafregister und in das im Akt einliegende Urteil zu XXXX . Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf einem Einblick in das österreichische Strafregister und in das im Akt einliegende Urteil zu römisch 40 . Die Feststellungen zum Haftantritt, der bedingten Entlassung, zu der in Haft absolvierten Therapie sowie zum absolvierten Aufarbeitungsprozess ergeben sich auf Grundlage folgender im Akt einliegender Dokumente: Vollzugsinformation vom 07.07.2025 (AS 127 f), „Bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe“ (AS 95), Bestätigung über den Besuch der Psychotherapie im Forensisch Therapeutischen Zentrum XXXX (AS 261), Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 21.11.2025, Sozialbericht der Bewährungshelferin vom 26.11.
  3. Die Feststellungen zum Haftantritt, der bedingten Entlassung, zu der in Haft absolvierten Therapie sowie zum absolvierten Aufarbeitungsprozess ergeben sich auf Grundlage folgender im Akt einliegender Dokumente: Vollzugsinformation vom 07.07.2025 (AS 127 f), „Bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe“ (AS 95), Bestätigung über den Besuch der Psychotherapie im Forensisch Therapeutischen Zentrum römisch 40 (AS 261), Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 21.11.2025, Sozialbericht der Bewährungshelferin vom 26.11.
  4. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Straftaten reumütig und einsichtig ist, gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht und deckt sich mit den Ausführungen der Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthaltstitel basieren auf einer Einschau in den Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren Kindern hatte, ergibt sind aus einem Schreiben des Sozialen Betreuungsdienstes der Justizanstalt XXXX (AS 259), einer Besucherliste der Justizanstalt XXXX sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, des Ehemannes und der Kinder K. und D. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren Kindern hatte, ergibt sind aus einem Schreiben des Sozialen Betreuungsdienstes der Justizanstalt römisch 40 (AS 259), einer Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, des Ehemannes und der Kinder K. und D. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass dem Ehepaar die gemeinsame Obsorge für F. zukommt und I. die alleinige Obsorge für die beiden älteren Kinder hat, basiert auf den im Akt einliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 15.03.2019 und 19.01.
  5. Dass sich der Sohn F. seit Juli 2020 in Obhut einer Pflegefamilie befindet, ergibt sich aus einem Schreiben der Abteilung für Sozialarbeit des Magistrats der Stadt XXXX vom 03.12.2025 und stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren überein. Dass dem Ehepaar die gemeinsame Obsorge für F. zukommt und römisch eins. die alleinige Obsorge für die beiden älteren Kinder hat, basiert auf den im Akt einliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.03.2019 und 19.01.
  6. Dass sich der Sohn F. seit Juli 2020 in Obhut einer Pflegefamilie befindet, ergibt sich aus einem Schreiben der Abteilung für Sozialarbeit des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 03.12.2025 und stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren überein. Die Feststellungen zum Schulbesuch von K. und D. basieren auf ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen, wie sich das Familienleben seit der Haftentlassung der Beschwerdeführerin ausgestaltet, gründen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes und der Kinder K. und D. vor dem erkennenden Gericht. Dass sich die Kinder in der Nähe ihrer Mutter wohlfühlen und von der Beschwerdeführerin keine Gefahr ausgeht, lässt sich den Ausführungen des Ehemannes und der als Zeugen einvernommenen Kinder entnehmen. K. gab vor dem erkennenden Gericht an, dass in der Vergangenheit Schlimmes passiert sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch dennoch seine Mutter und habe er sie trotz ihrer Inhaftierung sehen wollen. Er sei froh darüber, dass seine Mutter aus der Haft entlassen wurde, da sie nun „wie eine Familie was machen“. Für ihn wäre es katastrophal, wenn seine Mutter nach Guinea zurückkehren müsse, da er bereits fünf Jahre ohne Mutter gelebt habe und dies hart gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S 9). Auch die Tochter der Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie ihre Mutter während ihrer Zeit in Haft besuchen wollte. Sie freue sich nun über die regelmäßigen Besuche ihrer Mutter und sei es „voll gut“, wenn die Beschwerdeführerin komme, die Familie besuche und Zeit mit ihnen verbringe. Auch D. wünschte sich, dass ihre Mutter hierbleiben könne („[…] ich will, dass sie hierbleibt“, Verhandlungsprotokoll, S 10). Ihre Mutter habe bereits fünf Jahre in Haft verbracht und aus ihren Fehlern gelernt. K. – der die Vorfälle 2018 einem Schulsozialarbeiter an seiner Schule meldete – bestätigte der erkennenden Richterin, keine Angst zu haben, dass seine Mutter ihm oder seinen jüngeren Geschwistern noch einmal weh tun werde, da seine Mutter daraus gelernt habe. Auch seine jüngere Schwester gab an, dass die Beschwerdeführerin diesen Fehler nicht noch einmal begehen werde. Das merke sie vor allem daran, dass ihre Mutter nicht ausraste oder sie schlage, wenn sie was falsch mache, sondern ihre Mutter jetzt mit ihnen darüber spreche. Die Empfindungen der Kinder decken sich mit den Angaben des Ehemannes vor dem erkennenden Gericht. Auch er habe keine Angst, dass seine Frau den Kindern etwas antue und könne er die Kinder mit seiner Frau alleine lassen. Sie habe dazu gelernt und eine Therapie gemacht. Aus Sicht der zuständigen Sozialarbeitsabteilung des Magistrats der Stadt XXXX ist die Bindung und Beziehung zwischen der Mutter, K. und D. trotz der erlebten Misshandlungen offenbar stark und sei die Präsenz der Beschwerdeführerin für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig. Gerade nach den Erlebnissen in der Vergangenheit sei es für die Kinder nun umso wertvoller positive, schöne und gewaltfreie Zeit mit der Mutter zu erleben. Die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin bestätigte, dass es während der gesamten Haftdauer gemeinsam mit den Kindern einen professionell begleiteten Aufarbeitungsprozess gegeben habe und dieser einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet habe, dass die Kinder heute wieder eine emotional tragfähige und vertraute Beziehung zu ihrer Mutter führen.K. – der die Vorfälle 2018 einem Schulsozialarbeiter an seiner Schule meldete – bestätigte der erkennenden Richterin, keine Angst zu haben, dass seine Mutter ihm oder seinen jüngeren Geschwistern noch einmal weh tun werde, da seine Mutter daraus gelernt habe. Auch seine jüngere Schwester gab an, dass die Beschwerdeführerin diesen Fehler nicht noch einmal begehen werde. Das merke sie vor allem daran, dass ihre Mutter nicht ausraste oder sie schlage, wenn sie was falsch mache, sondern ihre Mutter jetzt mit ihnen darüber spreche. Die Empfindungen der Kinder decken sich mit den Angaben des Ehemannes vor dem erkennenden Gericht. Auch er habe keine Angst, dass seine Frau den Kindern etwas antue und könne er die Kinder mit seiner Frau alleine lassen. Sie habe dazu gelernt und eine Therapie gemacht. Aus Sicht der zuständigen Sozialarbeitsabteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 ist die Bindung und Beziehung zwischen der Mutter, K. und D. trotz der erlebten Misshandlungen offenbar stark und sei die Präsenz der Beschwerdeführerin für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig. Gerade nach den Erlebnissen in der Vergangenheit sei es für die Kinder nun umso wertvoller positive, schöne und gewaltfreie Zeit mit der Mutter zu erleben. Die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin bestätigte, dass es während der gesamten Haftdauer gemeinsam mit den Kindern einen professionell begleiteten Aufarbeitungsprozess gegeben habe und dieser einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet habe, dass die Kinder heute wieder eine emotional tragfähige und vertraute Beziehung zu ihrer Mutter führen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Familie und der begleitenden Behörden wäre eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Guinea nicht im Sinne des Kindeswohls. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat fürchte der Ehemann zudem um das Wohl seiner Kinder. Er habe einen Grad der Behinderung von 60 Prozent, beziehe Invaliditätspension und habe vor zwei Jahren eine Bypassoperation benötigt. Für den Fall, dass ihm was passiere, sei es gut für die Kinder, wenn ihre Mutter weiterhin hier wäre. Aufgrund seiner Einschränkungen benötige er zudem Unterstützung und helfe ihm die Beschwerdeführerin viel im Haushalt. Aus den entsprechenden, in Vorlage gebrachten Nachweisen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein ÖSD-Zertifikat A2 abgeschlossen und einen Deutschkurs besucht hat. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin während der Verhandlung in der Lage, zahlreiche Fragen auf Deutsch zu beantworten, wodurch sich die erkennende Richterin von den sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen konnte. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der bezeichneten Zeiträume einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Hinsichtlich der Möglichkeit, im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurden zwei Einstellungszusagen als Beweismittel vorgelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung vom BVwG herangezogene § 52 Abs. 4 Z 1 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Der als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung vom BVwG herangezogene Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Auszugehen ist davon, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Basis des ihr erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Da sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, blieb ihr Aufenthalt gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels weiter rechtmäßig. Der ihr erteilte Aufenthaltstitel wurde auch nicht nachträglich aberkannt.Auszugehen ist davon, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Basis des ihr erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Da sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, blieb ihr Aufenthalt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels weiter rechtmäßig. Der ihr erteilte Aufenthaltstitel wurde auch nicht nachträglich aberkannt. Ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG ist – soweit gegenständlich relevant – insbesondere dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies begründete das BFA mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin und den von ihr begangenen schweren Straftaten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der - wie noch zu zeigen sein wird - gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm der Anordnung des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, klar ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu § 52 Abs. 4 Z 4 FPG).Ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG ist – soweit gegenständlich relevant – insbesondere dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies begründete das BFA mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin und den von ihr begangenen schweren Straftaten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der - wie noch zu zeigen sein wird - gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, klar ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG). Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  11. der Grad der Integration,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger (…), unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger (…), unzulässig wäre. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder leben in Österreich und verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Begriff des "Familienlebens" umfasst jedenfalls die Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren Kindern […] (vgl. VfSlg. 12.103/1989 mwN, 14.301/1995), wonach die Beschwerdeführerin zweifelslos über ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben verfügt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin dar.Der Ehemann der Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder leben in Österreich und verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Begriff des "Familienlebens" umfasst jedenfalls die Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren Kindern […] vergleiche VfSlg. 12.103 aus 1989, mwN, 14.301 aus 1995,), wonach die Beschwerdeführerin zweifelslos über ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben verfügt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. Im gegenständlichen Fall ist die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet relativierend einzubeziehen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zu Zl. XXXX , vom 13.03.2019, rechtskräftig mit 06.12.2019, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 erster Fall und Abs 4 vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, dem Vergehen der Nötigung § 105 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung §§ 15, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere für schuldig befunden, gegen K. und gegen D., sohin gegen unmündige Personen, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, wobei sie diese am Körper misshandelte, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen Freiheit beging und sie die Gewalt länger als ein Jahr ausübte. Am 01.04.2020 trat die Beschwerdeführerin ihre Haftstrafe an und wurde am 01.08.2025 bedingt aus der Haft entlassen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , vom 13.03.2019, rechtskräftig mit 06.12.2019, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 4, vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, dem Vergehen der Nötigung Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere für schuldig befunden, gegen K. und gegen D., sohin gegen unmündige Personen, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, wobei sie diese am Körper misshandelte, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen Freiheit beging und sie die Gewalt länger als ein Jahr ausübte. Am 01.04.2020 trat die Beschwerdeführerin ihre Haftstrafe an und wurde am 01.08.2025 bedingt aus der Haft entlassen. Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall aber insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin drei minderjährige Kinder im Bundesgebiet hat. Mitgliedstaaten haben bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Daher ist gegenständlich auch zu prüfen, wie sich die gegen die Beschwerdeführerin erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf ihre sechzehn-, zwölf- und sechsjährigen Kinder auswirkt, die im Bundesgebiet leben. Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; Art. 24 Abs. 3 GRC; Art. 2 Abs. 1 BVG Kinderrechte).Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; Artikel 24, Absatz 3, GRC; Artikel 2, Absatz eins, BVG Kinderrechte). Bei häuslicher Gewalt ist am Verbleib der Bezugsperson ein geringeres Interesse anzunehmen (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/21/0335). Gleichwohl ist aber zu ermitteln, ob regelmäßige Kontakte im Interesse des Kindeswohles sind. Dies ist durch die zuständigen Behörden und Gerichte im Verfahren über die Obsorge- und Kontaktregelungen zu beantworten (VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Bei häuslicher Gewalt ist am Verbleib der Bezugsperson ein geringeres Interesse anzunehmen (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/21/0335). Gleichwohl ist aber zu ermitteln, ob regelmäßige Kontakte im Interesse des Kindeswohles sind. Dies ist durch die zuständigen Behörden und Gerichte im Verfahren über die Obsorge- und Kontaktregelungen zu beantworten (VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Die zuständige Sozialarbeitsabteilung des Magistrats der Stadt XXXX führte auf Anfrage des erkennenden Gerichts aus, dass die Bindung und Beziehung zwischen der Mutter, K. und D. trotz der erlebten Misshandlungen stark und für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig sei. Gerade nach den Erlebnissen in der Vergangenheit sei es für die Kinder nun umso wertvoller positive, schöne und gewaltfreie Zeit mit der Mutter zu erleben. Vor dem erkennenden Gericht zeigte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Straftaten und ihrer Verurteilung reumütig und einsichtig und konnte sie das Bestehen ihres Unrechtbewusstseins in Bezug auf ihre Taten glaubhaft schildern. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung über den Besuch einer wöchentlichen Psychotherapie für einen Zeitraum von drei Jahren vor und führte die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin in einem Sozialbericht aus, dass über die gesamte Haftdauer ein professionell begleiteter Aufarbeitungsprozess mit den Kindern stattgefunden habe, wodurch die Kinder heute wieder eine emotional tragfähige und vertraute Beziehung zu ihrer Mutter haben können. Die zuständige Sozialarbeitsabteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 führte auf Anfrage des erkennenden Gerichts aus, dass die Bindung und Beziehung zwischen der Mutter, K. und D. trotz der erlebten Misshandlungen stark und für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig sei. Gerade nach den Erlebnissen in der Vergangenheit sei es für die Kinder nun umso wertvoller positive, schöne und gewaltfreie Zeit mit der Mutter zu erleben. Vor dem erkennenden Gericht zeigte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Straftaten und ihrer Verurteilung reumütig und einsichtig und konnte sie das Bestehen ihres Unrechtbewusstseins in Bezug auf ihre Taten glaubhaft schildern. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung über den Besuch einer wöchentlichen Psychotherapie für einen Zeitraum von drei Jahren vor und führte die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin in einem Sozialbericht aus, dass über die gesamte Haftdauer ein professionell begleiteter Aufarbeitungsprozess mit den Kindern stattgefunden habe, wodurch die Kinder heute wieder eine emotional tragfähige und vertraute Beziehung zu ihrer Mutter haben können. Trotz Inhaftierung der Beschwerdeführerin blieb der Kontakt zu ihrer Familie aufrecht und fanden regelmäßige Besuche durch die Kinder und den Ehemann der Beschwerdeführerin statt. Seit ihrer Haftentlassung besucht die Beschwerdeführerin ihren Ehemann und ihre Kinder K. und D. ein bis zweimal die Woche, wo sie gemeinsam Zeit als Familie verbringen. Die Kinder fühlen sich im Umgang mit ihrer Mutter Wohl und unterstützt die Beschwerdeführerin ihren Mann und die Kinder bei ihren Besuchen umfassend im Haushalt. Ihren Sohn F. hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2025 gesehen und wurde mit der Pflegefamilie ein weiterer Termin für Februar festgesetzt. Grundsätzlich ist der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5, Rz 11). Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Unter Berücksichtigung des Beobachtungszeitraumes ist dennoch unter Einbeziehung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden, der Ausführungen der Familie und der positiven Schritte, die von der Beschwerdeführerin gesetzt wurden, im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass von der Beschwerdeführerin weiterhin eine Gefahr ausgeht. Der Ehemann und die Kinder teilten vor dem erkennenden Gericht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehler gelernt habe und gaben an, keine Bedenken zu haben, dass die Beschwerdeführerin ihren Fehler wiederhole. Vielmehr würden sie sich in der Umgebung der Beschwerdeführerin wohlfühlen und sei es schön, Zeit als Familie verbringen zu können. Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist den Kindern, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, aufgrund der schulischen und sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht zumutbar. Zudem befindet sich der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in der Obhut einer Pflegefamilie im Bundesgebiet, was einer Rückkehr der Familie im Familienverbund entgegensteht. Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zurücktreten, wenn von dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose kann im Falle der Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch nicht getroffen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit der Familienzusammenführung im Jahr 2013 im Bundesgebiet aufhältig ist und die Zeit – auch während aufrechter Haft – genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A2 und war vom 14.04.2017 bis 23.07.2017, am 03.08.2017, vom 18.08.2017 bis 20.12.2017 sowie vom 28.05.2018 bis 26.05.2019 erwerbstätig. Während ihrer Inhaftierung besuchte die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Deutschkurs und konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen auf Deutsch beantwortete, von den sehr guten Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt legte die Beschwerdeführerin in Verfahren zwei Einstellungszusagen vor, wonach sie bei Vorlage eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit hat, als Reinigungskraft in einer Kanzlei sowie als Reinigungskraft in einem Imbiss zu arbeiten. Es wird nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Im gegenständlichen Fall ist jedoch unter Berücksichtigung des langen Inlandsaufenthalts, der sprachlichen und beruflichen Integration, der übereinstimmenden Stellungnahmen der zuständigen Behörden und des Gesinnungswandels das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, insbesondere auf Grund des Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger.Es wird nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Im gegenständlichen Fall ist jedoch unter Berücksichtigung des langen Inlandsaufenthalts, der sprachlichen und beruflichen Integration, der übereinstimmenden Stellungnahmen der zuständigen Behörden und des Gesinnungswandels das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig, insbesondere auf Grund des Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger. Ergibt die Abwägung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist generell auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was im Grunde heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist). Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art. 8 EMRK" nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). In einer Konstellation wie hier, in der im Gefolge eines Verlängerungsantrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen ist, kommt diese Zielsetzung indes nicht zum Tragen. Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG nämlich ohnehin "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann. Davon ausgehend - und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an - ist § 9 Abs. 3 BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben (vgl. wiederum VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Gleiches muss aus Sicht der erkennenden Richterin für den gegenständliche Fall gelten, in dem die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den die NAG-Behörde noch nicht entschieden hat. Ergibt die Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist generell auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was im Grunde heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" zu erteilen ist). Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Artikel 8, EMRK" nach Paragraph 55, AsylG 2005 (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). In einer Konstellation wie hier, in der im Gefolge eines Verlängerungsantrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu prüfen ist, kommt diese Zielsetzung indes nicht zum Tragen. Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG nämlich ohnehin "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann. Davon ausgehend - und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an - ist Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben vergleiche wiederum VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Gleiches muss aus Sicht der erkennenden Richterin für den gegenständliche Fall gelten, in dem die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den die NAG-Behörde noch nicht entschieden hat. Das erkennende Gericht ist daher nicht zu einem Ausspruch über die Vergabe eines Aufenthaltstitels befugt. Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist daher der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (vgl. zuletzt VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0153). Das erkennende Gericht ist daher nicht zu einem Ausspruch über die Vergabe eines Aufenthaltstitels befugt. Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist daher der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0153). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2317486.2.00

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