RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlW112 2268683-1 Spruch, W112 2268683-1/45E Schriftliche Ausfertigung des am 09.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug von der TÜRKEI über MOLDAU am 06.11.2022 am Flughafen WIEN SCHWECHAT nach Österreich ein und stellte bei der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei wurde der RUSSISCHE Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 10.02.2022, sichergestellt. Befragt nach seinem Auslandsreisepass gab er an, ihn zerrissen und im WC in der Transitzone des Flughafens WIEN SCHWECHAT entsorgt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) entschied am selben Tag, ein Flughafenverfahren zu führen und den Beschwerdeführer im Sondertransit unterzubringen. Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und dass er muslimischen Glaubens (Sunnit) sei. Er sei am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren und ledig. Seine Muttersprache sei TSCHETSCHENISCH, er spreche aber auch RUSSISCH. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber weder eine Berufsausbildung abgeschlossen, noch jemals einen Beruf ausgeübt. In seinem Herkunftsland leben noch seine Eltern, sein 23-jährigen Bruder und zwei Schwestern, 28 Jahre alt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er in XXXX , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION gelebt.Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und dass er muslimischen Glaubens (Sunnit) sei. Er sei am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren und ledig. Seine Muttersprache sei TSCHETSCHENISCH, er spreche aber auch RUSSISCH. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber weder eine Berufsausbildung abgeschlossen, noch jemals einen Beruf ausgeübt. In seinem Herkunftsland leben noch seine Eltern, sein 23-jährigen Bruder und zwei Schwestern, 28 Jahre alt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er in römisch 40 , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION gelebt. Er habe nach seiner Einberufung im SEPTEMBER 2022 den Entschluss gefasst, sein Herkunftsland zu verlassen. Er sei legal ausgereist. Er habe zwei russische Reisepässe gehabt. Den einen habe er am Flughaften WIEN SCHWECHAT am WC entsorgt, der andere sei ihm von der Polizei am Flughaften WIEN SCHWECHAT abgenommen worden. Er sei am 23.09.2022 von seinem Wohnort im Herkunftsland mit dem Flugzeug nach KASACHSTAN ausgereist, dann habe er dort eineinhalb Monate in ASTANA verbracht. Von dort sei er nach ISTANBUL, TÜRKEI weitergereist, wo er sich circa 17 Stunden aufgehalten habe, dann sei er von dort nach CHISINAU, MOLDAU weitergereist, wo er sich 15 Stunden am Flughafen aufgehalten habe und dann sei er von dort nach Österreich weitergereist, wo er am 06.11.2022 angekommen sei. Er sei nicht schlepperunterstützt ausgereist. Er habe sein Herkunftsland verlassen, da er nicht unschuldige Menschen im UKRAINEKRIEG umbringen wolle und auch selbst nicht im Krieg sterben wolle. Er sei MMA-Profisportler und habe bei Veranstaltungen sehr erfolgreich gekämpft. Fast alle seiner Freunde seien nach Ausbruch des UKRAINEKRIEGES zum Militär einberufen worden. Nachdem man diese Einberufung unterzeichne, dürfe man das Land nicht mehr verlassen. Er sei noch rechtzeitig geflüchtet. In seiner Heimat werde er als Deserteur entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Sondertransit WIEN SCHWECHAT polizeiamtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sein Allgemeinzustand sei gut sei, sein Ernährungszustand normal und sein psychologischer Zustand stabil; der Beschwerdeführer habe keine subjektiven Beschwerden und nehme er keine Medikamente ein bzw. keine Therapien in Anspruch. Er habe keine Verletzungen oder Operationen gehabt. Der Beschwerdeführer sei daher haftfähig. Das Bundesamt gestattete dem Beschwerdeführer daraufhin am 09.11.2022 die Einreise und dieser wurde dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt ließ sein Asylverfahren in Österreich zu. Er wurde daraufhin in SCHWECHAT in die Grundversorgung aufgenommen.
- Am 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer in die Landesgrundversorgung SALZBURG überstellt und der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in SALZBURG überstellt. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.01.2023 zur Einvernahme im Asylverfahren am 09.02.2023; der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2023 nicht einvernommen, das Bundesamt folgte ihm eine erneute Ladung für den 14.02.2023 aus. Am 18.01.2023 führte die Finanzpolizei eine finanzpolizeiliche Kontrolle auf dem Gelände des XXXX durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer und fünf weitere Drittstaatsangehörige angetroffen und kontrolliert, als sie für den Betrieb XXXX arbeiteten. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstattet.Am 18.01.2023 führte die Finanzpolizei eine finanzpolizeiliche Kontrolle auf dem Gelände des römisch 40 durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer und fünf weitere Drittstaatsangehörige angetroffen und kontrolliert, als sie für den Betrieb römisch 40 arbeiteten. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstattet. Am 14.02.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH sei, er außerdem RUSSISCH könne und ENGLISCH und DEUTSCH lerne. Er sei körperlich und geistig gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Er sei ledig, am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und Moslem. Er habe keine Kinder. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder. Seine Eltern und Geschwister haben keine Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er habe täglich mittels Videoanrufen Kontakt zu ihnen. Er habe weitere Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION, insgesamt seien es ungefähr
- Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater verdiene seinen Lebensunterhalt durch Personentransporte mit einem Kleinbus, seine Mutter arbeite in einem Geschäft als Hilfsarbeiterin. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem mittelgroßen Eigentumshaus in XXXX gewohnt. Dort wohne jetzt sein Vater, seine Mutter lebe in einer Wohnung, da seine Eltern geschieden seien. Er habe hauptsächlich bei seinem Vater gelebt, sei aber auch oft bei seiner Mutter gewesen.Am 14.02.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH sei, er außerdem RUSSISCH könne und ENGLISCH und DEUTSCH lerne. Er sei körperlich und geistig gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Er sei ledig, am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und Moslem. Er habe keine Kinder. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder. Seine Eltern und Geschwister haben keine Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er habe täglich mittels Videoanrufen Kontakt zu ihnen. Er habe weitere Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION, insgesamt seien es ungefähr
- Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater verdiene seinen Lebensunterhalt durch Personentransporte mit einem Kleinbus, seine Mutter arbeite in einem Geschäft als Hilfsarbeiterin. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem mittelgroßen Eigentumshaus in römisch 40 gewohnt. Dort wohne jetzt sein Vater, seine Mutter lebe in einer Wohnung, da seine Eltern geschieden seien. Er habe hauptsächlich bei seinem Vater gelebt, sei aber auch oft bei seiner Mutter gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht am Krieg teilnehmen und andere Menschen töten wolle. Am 22.09.2022 habe PUTIN einen Erlass über die Mobilmachung bekanntgemacht. In der Nacht vom 22.09.2022 auf den 23.09.2022 sei er zur RUSSISCH-GEORGISCHEN Grenze gefahren. Sie seien er circa 16 Stunden lang in der Warteschlange gestanden. An diesem Grenzposten haben alle Männer aus dem KAUKASUS nicht über die Grenze dürfen. Das sei von den GEORGISCHEN Grenzbeamten ausgegangen und mit der Mobilisierung zusammengehangen. Am 23.09.2022 sei er nach Hause zurückgekehrt, er habe einen Einreiseverweigerungszettel von den GEORGIERN bekommen. Noch am selben Tag habe er seine Sporttasche geschnappt und sei in die Stadt ASTRACHAN gefahren. Von dort aus sei er mit dem Zug nach KASACHSTAN gefahren. Mit einem Einberufungsbefehl des Militärs sei es unmöglich, das Land zu verlassen, daher sei er vor seiner Einberufung geflohen. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Die Einreiseverweigerung habe er aus Angst vor den RUSSISCHEN Grenzbeamten nicht mitgenommen, diese haben an der Grenze alles durchsucht. Er habe auf seinem Handy eine Vorladung, die er noch in Originalversion bekommen sollte. Das Bundesamt forderte ihn auf, diese nach Erhalt vorzulegen. Als Grund für die Reise nach KASACHSTAN habe er bei der Grenzkontrolle angegeben, dass er auf dem Weg zu einem Sportcamp sei. Er sei von den Grenzbeamten auch dazu befragt worden, ob er schon eine Vorladung des Militärs erhalten habe. Wenn sein Vater die Einreiseverweigerung nicht weggeschmissen habe, sei sie noch bei diesem zuhause. Weitere Beweismittel habe er nicht. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer auf, die Einreiseverweigerung durch GEORGIEN binnen zwei Wochen dem Bundesamt vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab an, den Wehrdienst nicht geleistet zu haben, er sei aber beim Wehramt registriert. Er habe zuhause ein Wehrbuch, er könne ein Foto vorlegen. Das Bundesamt forderte ihn auf, das Wehrbuch im Original vorzulegen; der Beschwerdeführer sagte dies zu. Auf den Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der UKRAINE eingesetzt werden, weil es in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu einem Aufschrei gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige von jenen, die mit ihm trainiert haben oder mit ihm zur Schule gegangen seien, schon eingezogen, sofort in die UKRAINE geschickt worden und einige von diesen bereits gestorben seien. Diese Personen seien vor seiner Reise, aber auch, als er in KASACHSTAN gewesen sei, eingezogen worden. Der Beschwerdeführer sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Übergriffen, Drohungen oder Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION befürchte er, dass er entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt werde. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und es werde nicht nach ihm gefahndet. Er habe in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Er sei legal mit dem Flugzeug von KASACHSTAN in die TÜRKEI, von dort nach MOLDAU und von dort nach WIEN gereist. Er habe in Österreich einen weitschichtig Verwandten, XXXX , der auch Asylwerber sei; weitere Angehörige habe er hier nicht. Er kenne einige, mit denen er zu Hause Sport gemacht habe und die jetzt in DEUTSCHLAND und FRANKREICH seien. Auf den Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der UKRAINE eingesetzt werden, weil es in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu einem Aufschrei gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige von jenen, die mit ihm trainiert haben oder mit ihm zur Schule gegangen seien, schon eingezogen, sofort in die UKRAINE geschickt worden und einige von diesen bereits gestorben seien. Diese Personen seien vor seiner Reise, aber auch, als er in KASACHSTAN gewesen sei, eingezogen worden. Der Beschwerdeführer sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Übergriffen, Drohungen oder Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION befürchte er, dass er entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt werde. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und es werde nicht nach ihm gefahndet. Er habe in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Er sei legal mit dem Flugzeug von KASACHSTAN in die TÜRKEI, von dort nach MOLDAU und von dort nach WIEN gereist. Er habe in Österreich einen weitschichtig Verwandten, römisch 40 , der auch Asylwerber sei; weitere Angehörige habe er hier nicht. Er kenne einige, mit denen er zu Hause Sport gemacht habe und die jetzt in DEUTSCHLAND und FRANKREICH seien. Zu seiner Bildung befragt gab er an, dass er neun Klassen Grundschule abgeschlossen habe. Dann habe er drei Jahre lang das Technikum besucht und abgeschlossen. Danach habe er an der Universität Sport studiert. Er habe auch eine Berufsausbildung als Sozialarbeiter abgeschlossen. Als Sozialarbeiter habe er Geschenke und Spielsachen an Rehazentren für Kinder mit Behinderung zugestellt. Außerdem habe er älteren Menschen und Invaliden Essen geliefert und sie auch bei Krankenhausbesuchen begleitet. Sein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er durch finanzielle Unterstützung seines Vaters finanziert. Darüber hinaus habe er für Teilnahmen an Wettkämpfen Geld bekommen und nebenbei auch gearbeitet. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION der Mittelschicht angehört. Zu seiner Integration in Österreich gab er an, dass er sich als Freiwilliger gemeldet habe, er in einer Woche mit einem Deutschkurs beginnen werde und er sich bei einem Sportverein angemeldet habe. Er habe viele österreichische Freunde, insbesondere vom Sport: Er spiele auch Fußball. Er mache mit seinen Freunden Sport, gehe mit diesen auch in der Altstadt spazieren und lerne mit diesen gemeinsam Deutsch. Er habe sowohl Freunde, die DEUTSCH lernen, als auch Freunde, die Deutsch als Muttersprache sprechen. Er habe sich auch im XXXX als Volontär gemeldet; dabei handle es sich um die Notschlafstelle für Obdachlose im Bahnhofsviertel. Er lebe in Österreich nicht in einer Beziehung. Er lerne Deutsch, dies auch über Youtube-Videos. Er könne zwar Deutsch sprechen, es falle ihm aber immer noch schwer.Zu seiner Integration in Österreich gab er an, dass er sich als Freiwilliger gemeldet habe, er in einer Woche mit einem Deutschkurs beginnen werde und er sich bei einem Sportverein angemeldet habe. Er habe viele österreichische Freunde, insbesondere vom Sport: Er spiele auch Fußball. Er mache mit seinen Freunden Sport, gehe mit diesen auch in der Altstadt spazieren und lerne mit diesen gemeinsam Deutsch. Er habe sowohl Freunde, die DEUTSCH lernen, als auch Freunde, die Deutsch als Muttersprache sprechen. Er habe sich auch im römisch 40 als Volontär gemeldet; dabei handle es sich um die Notschlafstelle für Obdachlose im Bahnhofsviertel. Er lebe in Österreich nicht in einer Beziehung. Er lerne Deutsch, dies auch über Youtube-Videos. Er könne zwar Deutsch sprechen, es falle ihm aber immer noch schwer. Damit er wieder in sein Heimatland zurückkehren könne, müsste die Leitung der Republik ausgetauscht werden und alles müsste von neu gemacht werden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden, der Polizei und Gerichten gehabt. Hier wolle er seine Karriere als Profisportler weiterverfolgen. Er sei schon in großen Arenen gestanden. Er habe schon Kämpfe in DEUTSCHLAND, FRANKREICH und SLOWENIEN angeboten bekommen, er habe jedoch keine Dokumente und könne daher die Angebote nicht annehmen. Er könne auch als Sozialarbeiter arbeiten und Kindern und älteren Menschen helfen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere er derzeit durch Sozialunterstützung. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Ringerverein XXXX vom 26.01.2023 vor, demzufolge der Beschwerdeführer Mitglied sei, ein hervorragender Leistungssportler, im Club bestens integriert und sehr beliebt bei den Sportkameraden. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner für die anderen Sportler.Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Ringerverein römisch 40 vom 26.01.2023 vor, demzufolge der Beschwerdeführer Mitglied sei, ein hervorragender Leistungssportler, im Club bestens integriert und sehr beliebt bei den Sportkameraden. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner für die anderen Sportler. Am 16.02.2023 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt fremdsprachige Dokumente vor: die angesprochene Vorladung zum Militär, Kopien von diesem Dokument und von zwei Seiten seines Wehrpflichtbuches. Das Bundesamt ließ diese übersetzen.
- Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt IV) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2023 zugestellt.
- Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2023 zugestellt. Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: Zu seiner Person stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität nicht feststehe. Die namentliche Nennung des Beschwerdeführers stelle nur seine Verfahrensidentität dar. Er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENE und Moslem. Er sei ledig und kinderlos. Er sei geistig und körperlich gesund und habe zwölf Jahre Schulbildung genossen und mit einem Studium der Sportwissenschaften begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Er habe den Beruf des Sozialarbeiters erlernt und verfüge über einschlägige Berufserfahrung. Er sei arbeitsfähig. Er sei nicht von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder vorbestraft noch werde nach ihm gefahndet. Er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann und in der Lage sei, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe schulische sowie akademische Bildung genossen. Er beherrsche die RUSSISCHE sowie die TSCHETSCHENISCHE Sprache. Er sei in die RUSSISCHE Gesellschaft integriert. Seine Eltern, Geschwister sowie Angehörige entfernteren Grades seien in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhältig. Es drohe ihm nicht, im Falle seiner Rückkehr, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder in seinen Rechten auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Ihm drohe keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der RUSSISCHEN Behörden oder Dritter ausgesetzt. Die Wiedereinreise in die RUSSISCHE FÖDERATION könne gefahrlos erfolgen. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der RUSSISCHEN FÖDERATION seien bisher 21.907.416 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen worden, wobei bisher 387.969 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Zu seinem Privat- und Familienleben traf das Bundesamt folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei im November 2022 ins Bundesgebiet eingereist und habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er verfüge über angemessene Kenntnisse der DEUTSCHEN Sprache. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfüge über keine Angehörigen in Österreich. Er engagiere sich sportlich und verfüge über Bekanntschaften im österreichischen Bundesgebiet. Eine gewisse Integration in die österreichische Gesellschaft liegt zwar vor, diese sei jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf die Länderinformation der Staatendokumentation zur RUSSISCHE FÖDERATION vom 09.11.2022, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Themen „Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland“, „Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige“ und „Militärische Rekrutierung für den Ukraine-Krieg“ vom 14.04.2022, „Muster für Einberufungsbefehl“ vom 07.09.2022 und „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“ vom 18.11.
- Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum TSCHETSCHENISCHEN Volk, aufgrund seines politischen oder religiösen Hintergrundes oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei bzw. ihm dies drohen würde. Auch im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens haben sich keine diesbezüglich substantiierten Hinweise ergeben. Wenn man nunmehr in den Raum stelle, dass Personen, die eine Einberufung zur RUSSISCHEN Armee als Reservisten verweigern, asylrechtlich relevante Strafverfolgung drohe, so wäre es im Allgemeinen prinzipiell denkbar, auf diese Personengruppe die Rechtsprechung des BVwG und der Höchstgerichte anzuwenden, die in der jüngeren Vergangenheit insbesondere bezugnehmend auf SYRISCHE Deserteure entstanden sei und in einer Vielzahl der einschlägigen Fälle den Zwang zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen und die Unterstellung oppositioneller Gesinnung bei Verweigerung – daraus resultierend Asylrelevanz – anerkenne. Dagegen spreche jedoch im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als Reservist, sondern als Wehrpflichtiger eingezogen werden würde und ihm als solcher ein Kriegseinsatz per se nicht drohe. Wenn auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers – losgelöst von der Situation in seinem Herkunftsstaat laut Ermittlungsergebnissen – menschlich durchaus nachvollziehbar seien, könne daraus im Lichte der Judikatur und der fehlenden Objektivierbarkeit seiner Befürchtungen keinesfalls auf eine Schutzrelevanz geschlossen werden. Da gegenständlich eine Asylrelevanz der Einberufung zum Grundwehrdienst der RUSSISCHEN Armee verneint werde, sei die Wehrpflicht nur noch am Maßstab der Art. 2 und 3 EMRK zu prüfen. Dass der RUSSISCHE Wehrdienst vergleichsweise hart sei, sei nicht zu verkennen. Eine Schutzrelevanz könne daraus jedoch noch nicht abgeleitet werden und der RUSSISCHE Staat sei um Besserung der Situation bemüht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich, da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in der RUSSISCHEN FÖDERATION handle, sondern um eine Pandemie, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen, viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Erreger SARSCoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere – was aber auch für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelte – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Da gegenständlich eine Asylrelevanz der Einberufung zum Grundwehrdienst der RUSSISCHEN Armee verneint werde, sei die Wehrpflicht nur noch am Maßstab der Artikel 2 und 3 EMRK zu prüfen. Dass der RUSSISCHE Wehrdienst vergleichsweise hart sei, sei nicht zu verkennen. Eine Schutzrelevanz könne daraus jedoch noch nicht abgeleitet werden und der RUSSISCHE Staat sei um Besserung der Situation bemüht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich, da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in der RUSSISCHEN FÖDERATION handle, sondern um eine Pandemie, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen, viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Erreger SARSCoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere – was aber auch für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelte – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Alternativvoraussetzung des § 57 Abs 1 AsylG erfülle. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Alternativvoraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erfülle. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Erwägungen zu seinem Familienleben würden sich daher erübrigen. Der Beschwerdeführer habe zwar vereinzelte Integrationsschritte gesetzt (Erwerb der deutschen Sprache, Knüpfung von Bekanntschaften, sportliches Engagement), jedoch halte er sich erst relativ kurz, nämlich rund dreieinhalb Monate, in Österreich auf und sei demzufolge der Band des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er familiär und sozial verwurzelt sei, erheblich enger. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sei von Transferleistungen abhängig. Für die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er vermutlich gewillt sei, in Europa zu verbleiben. Für die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er bislang nicht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er nicht schutzbedürftig sei, sohin sein Verbleib dem öffentlichen Interesse am geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufe. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er weder familiär noch sozial im Inland verankert sei. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass die Bindung zu seinem Herkunftsstaat unbeschadet aufrecht sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher sei gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Auch sei die Flüchtlingseigenschaft schon verneint worden und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme liege nicht vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher sei gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Auch sei die Flüchtlingseigenschaft schon verneint worden und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme liege nicht vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig. Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine besonderen Umstände vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, weswegen er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet werde.
- Der Beschwerdeführer erteilte seiner Rechtsberaterin am 10.03.2023 Vollmacht. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in CHIRI-YURT geboren und habe zuletzt in GROSNY gelebt. Der Beschwerdeführer habe die RUSSISCHE FÖDERATION legal verlassen und sei im NOVEMBER 2022 legal nach Österreich eingereist. Er habe am 06.11.2022 einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION als TSCHETSCHENISCHER Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der RUSSISCHEN Streitkräfte gegen seinen Willen für den UKRAINE-Krieg eingezogen zu werden. Als TSCHETSCHENE sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, in den Militärdienst eingezogen zu werden und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg teilnehmen zu müssen. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass bereits mehrere gleichaltrige Freunde des Beschwerdeführers einberufen worden seien und nach kürzester Zeit im Rahmen eins „Auslandseinsatzes“ für den UKRAINE KRIEG herangezogen worden seien. Das Vorbringen werde durch die in dieser Beschwerde angeführten Länderberichte bestätigt. Der Beschwerdeführer habe einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten und habe beschlossen, das Land fluchtartig zu verlassen. Die Echtheit der Urkunde sei unbestritten. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer drohe sohin bei einer Rückkehr die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer wolle sich aber nicht am RUSSISCHEN Angriffskrieg auf die UKRAINE beteiligen oder an Kriegshandlungen teilnehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in der UKRAINE werde der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe dem Beschwerdeführer die unmittelbare Einberufung zum Wehrdienst bzw. bei Weigerung müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgung und unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des RUSSISCHEN Staates am Angriffskrieg gegen die UKRAINE zu beteiligen, und aufgrund seiner Tätigkeit für die RUSSISCHE Opposition werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten der RUSSISCHEN Behörden unterstellt werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION stehe damit im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, da sie nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprochen habe und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über die RUSSISCHE FÖDERATION, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die relevanten Informationen, die eingebracht worden seien, seien vom Bundesamt nicht ausreichend beachtet worden.Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, da sie nicht den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprochen habe und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über die RUSSISCHE FÖDERATION, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die relevanten Informationen, die eingebracht worden seien, seien vom Bundesamt nicht ausreichend beachtet worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Aus dem EUAA-Bericht gehe hervor, dass es im Zuge der „Teilmobilisierung“ zu Willkür komme und nicht nur Vertragssoldaten eingesetzt werden. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION gehe vor, dass Wehrdienstpflichtige einberufen und entgegen den Ausführungen des Bundesamtes auch im Angriffskrieg auf die UKRAINE eingesetzt werden, auch wenn sie nicht unter die offizielle Zielgruppe „Teilmobilmachung“ fallen. Der Beschwerdeführer sei seiner Einberufung nicht nachgekommen, weshalb ihm jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde bzw. er bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nach wie vor Gefahr laufe, sich an den RUSSISCHEN Militäroperationen in der UKRAINE beteiligen zu müssen. Er gehöre der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an. Über die Zwangsrekrutierung von Angehörigen der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe bzw. in TSCHETSCHENIEN halte die EUAA fest, dass es bereits zu Zwangsrekrutierungen in TSCHETSCHENIEN gekommen sei. Auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der UKRAINE zu beteiligen, als auch deren Angehörige, haben mit Verfolgung zu rechnen. Die Teilmobilmachung sei zwar offiziell beendet, allerdings berichte das ISW (Institute for the Study of War), dass die RUSSISCHEN Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz RUSSLAND durchführen. Ob die Teilmobilmachung tatsächlich beendet sei, sei gegenständlich aber ohnehin unbeachtlich, da der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe – wenn dies auch nur mündlich mitgeteilt worden sei. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde er im Falle einer Rückkehr jedenfalls eingezogen werden, wenn ein Einberufungsbefehl ergangen sei. Einem Bericht von Experten der Deutsche Welle vom 11.01.2023 zufolge stehe eine neue Mobilmachung bevor. Das RedaktionsNetzwerk Deutschland habe am 11.01.2023 festgehalten, dass Wehrpflichtige die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION am 06.01.2023 ein Rechtsakt erlassen worden sei, demzufolge ab 09.01.2023 Personen, die militärdienstfähig seien und aus bestimmten Gebieten stammen, die RUSSISCHE FÖDERATION nicht verlassen dürfen. Unter dessen Punkt
- werden Personen aus TSCHETSCHENIEN angeführt; als Beweis dafür werde der Beschwerde eine Fotokopie dieses Rechtsaktes beigelegt. Diese mache umso mehr ersichtlich, dass weitere Mobilisierungswellen folgen werden. Eine andere Deutung lasse dieser kürzlich erfolgte Rechtsakt nicht zu. Die Beschwerde führt weiters aus, dass das RUSSISCHE Militär dem EUAA-Bericht zufolge Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen nach internationalem Völkerrecht in der UKRAINE begehe. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst ableisten, der ihn zwingen werde, die unter die Ausschlussklausel in der GFK bzw. des Art. 12 Abs. 2 Status-RL fallen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle. Die Beschwerde führt weiters aus, dass das RUSSISCHE Militär dem EUAA-Bericht zufolge Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen nach internationalem Völkerrecht in der UKRAINE begehe. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst ableisten, der ihn zwingen werde, die unter die Ausschlussklausel in der GFK bzw. des Artikel 12, Absatz 2, Status-RL fallen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle. Wenn das Bundesamt weitere Ermittlungen durchgeführt und aktuelle Länderberichte zur Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION und in TSCHETSCHENIEN eingeholt und diese im Fall des Beschwerdeführers gewürdigt hätte, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesamt habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht begründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. in eine aussichtslose Lage geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt würde. Ihm würde keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung drohen. Diese Feststellungen des Bundesamtes entsprechen nicht dem glaubwürdigen, detailreichen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION zum Wehrdienst einberufen worden sei. Dies entspreche auch den aktuellen Länderberichten zur Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Da das Bundesamt nicht alle Länderberichte erhoben bzw. vorliegende Länderberichte falsch gewürdigt habe, sei die Beweiswürdigung ebenfalls mangelhaft. Nicht gewürdigt habe das Bundesamt auch, dass der Beschwerdeführer Profisportler sei und aufgrund seiner Disziplin und seinem konstitutionellen Vorteil besonders gefährdet sei, bereits nach einer kurzen Zeit in den UKRAINEKRIEG geschickt zu werden. Gerade für ihn bestehe daher das Risiko, einer der vom Bundeasmt zitierten Einzelfälle zu sein. Zum Fluchtgrund der oppositionellen politischen Gesinnung brachte die Beschwerde vor, dass bereits aus der Einvernahme die politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen den UKRAINEKRIEG hervorgehe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, diese politische Einstellung zu würdigen. Auch durch sein Entziehen vor dem Wehrdienst gebe der Beschwerdeführer seine oppositionelle Gesinnung zu erkennen. Bereits aufgrund seiner Einstellung gegen den UKRAINEKRIEG drohen ihm bei einer Rückkehr weitere Beschuldigungen, Inhaftierung und Folter. Zur drohenden Rekrutierung für den UKRAINEKRIEG führe das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund darstelle, die RUSSISCHE Armee keine systematischen Völker- bzw. Menschenrechtsverletzung begehe und die Teilmobilmachung abgeschlossen sei. Diese Feststellungen widersprechen den in der Beschwerde angeführten Länderberichten. Die Lage zu Rekrutierungen im UKRAINEKRIEG ändere sich laufend. Der Beschwerdeführer fürchte daher, nach seiner Rückkehr gegen seinen Willen im UKRAINEKRIEG kämpfen zu müssen. Hätte das Bundesamt die individuellen Umstände des Beschwerdeführers und das Vorbringen entsprechend gewürdigt, hätte es dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder einen Aufenthaltsberechtigung erteilt. Spruchpunkt I. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Da der Beschwerdeführer nicht auf Seiten der RUSSISCHEN Armee an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen wolle, drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Diese Verfolgung gehe vom RUSSISCHEN Staat aus und beruhe auf der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und der Gefahr der Einziehung zum RUSSISCHEN Militär. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen könne und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verweigerung des Wehrdienstes vom RUSSISCHEN Staat eine oppositionelle Einstellung zumindest unterstellt werde und er aus diesem Grund verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art. 10 Abs. 1 lit e Status-RL subsumieren lasse. Dies treffe ebenso auf den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, aufgrund seiner Pansexualität asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde, deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung haben allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Da der Beschwerdeführer nicht auf Seiten der RUSSISCHEN Armee an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen wolle, drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Diese Verfolgung gehe vom RUSSISCHEN Staat aus und beruhe auf der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und der Gefahr der Einziehung zum RUSSISCHEN Militär. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen könne und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verweigerung des Wehrdienstes vom RUSSISCHEN Staat eine oppositionelle Einstellung zumindest unterstellt werde und er aus diesem Grund verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Status-RL subsumieren lasse. Dies treffe ebenso auf den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, aufgrund seiner Pansexualität asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde, deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung haben allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION klar hervorgehe, sei die derzeitige Lage prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe, da die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen. Daher sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION klar hervorgehe, sei die derzeitige Lage prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe, da die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen. Daher sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Spruchpunkt II. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm aufgrund seiner aktuellen individuellen Situation die Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der Beschwerdeführer fürchte, bei seiner Rückkehr aufgrund seiner individuellen Situation und aufgrund der sich verschlechternden Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er fürchte, keine Arbeitsanstellung zu finden, inhaftiert und gefoltert zu werden. Er könne sich keine ausreichende Unterstützung von Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION erwarten. Seine Abschiebung verletzte jedenfalls Art. 3 EMRK, sie sei daher unzulässig: Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm aufgrund seiner aktuellen individuellen Situation die Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der Beschwerdeführer fürchte, bei seiner Rückkehr aufgrund seiner individuellen Situation und aufgrund der sich verschlechternden Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er fürchte, keine Arbeitsanstellung zu finden, inhaftiert und gefoltert zu werden. Er könne sich keine ausreichende Unterstützung von Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION erwarten. Seine Abschiebung verletzte jedenfalls Artikel 3, EMRK, sie sei daher unzulässig: Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Spruchpunkte III. bis V. des Bescheides seien rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletze: Der Beschwerdeführer wolle seine Karriere als Profisportler fortsetzen und habe sich bereits in einem österreichischen Sportverein eingetragen. Er sei sehr engagiert, DEUTSCH zu lernen und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Durch seine Vereinstätigkeit habe der Beschwerdeführer auch rasch Anschluss an Inländer finden können.Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des Bescheides seien rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletze: Der Beschwerdeführer wolle seine Karriere als Profisportler fortsetzen und habe sich bereits in einem österreichischen Sportverein eingetragen. Er sei sehr engagiert, DEUTSCH zu lernen und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Durch seine Vereinstätigkeit habe der Beschwerdeführer auch rasch Anschluss an Inländer finden können.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 10.03.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesamt führte wies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, Zl. XXXX hin, mit der in einem (abstrakt) vergleichbaren Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei: In diesem Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde eines RUSSISCHEN Staatsangehörigen TSCHETSCHENISCHER Herkunft, der sich erst seit März 2022 außer Landes befunden habe, behandelt worden, der grundsätzlich seine oppositionelle Gesinnung vorgebracht und im Rahmen der Beschwerde die Einberufung zum RUSSISCHEN Militär behauptet habe. Das Bundesamt führte wies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 hin, mit der in einem (abstrakt) vergleichbaren Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei: In diesem Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde eines RUSSISCHEN Staatsangehörigen TSCHETSCHENISCHER Herkunft, der sich erst seit März 2022 außer Landes befunden habe, behandelt worden, der grundsätzlich seine oppositionelle Gesinnung vorgebracht und im Rahmen der Beschwerde die Einberufung zum RUSSISCHEN Militär behauptet habe.
- Am 19.06.2025 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Strafantrag gegen XXXX , den zur Außenvertretungsbefugten der XXXX , wegen des Verdachts der Übertretung von § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Beschäftigung u.a. Beschwerdeführers und von XXXX , den der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als seinen Freund bezeichnete, obwohl diese nicht in Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten oder Bewilligungen waren. Im beigefügten Personenblatt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 17.11.2022 geringfügig bei „ XXXX “ gearbeitet habe.
- Am 19.06.2025 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Strafantrag gegen römisch 40 , den zur Außenvertretungsbefugten der römisch 40 , wegen des Verdachts der Übertretung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Beschäftigung u.a. Beschwerdeführers und von römisch 40 , den der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als seinen Freund bezeichnete, obwohl diese nicht in Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten oder Bewilligungen waren. Im beigefügten Personenblatt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 17.11.2022 geringfügig bei „ römisch 40 “ gearbeitet habe.
- Während des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt folgende Unterlagen vor, die das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete: ● Bestätigung des XXXX vom 23.05.2023, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig drei Mal die Woche ins Training der XXXX komme. Er habe sich bereits nach einem Monat sehr gut in der Mannschaft integriert und zum Teil bei Arbeitseinsätzen rund um die Anlagen mitgeholfen. Bestätigung des römisch 40 vom 23.05.2023, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig drei Mal die Woche ins Training der römisch 40 komme. Er habe sich bereits nach einem Monat sehr gut in der Mannschaft integriert und zum Teil bei Arbeitseinsätzen rund um die Anlagen mitgeholfen. ● Unterstützungsschreiben des XXXX vom 25.05.2023, wonach der Beschwerdeführer den Brückenkurs besuche, bei dem man sich mit den Regeln, Sitten, Gebräuchen und dem Mit- und Untereinander in Österreich auseinandersetze und dies umzusetzen lerne. Orientierung und Integration des Beschwerdeführers machen große Fortschritte. Er werde in Deutsch, Mathematik und Englisch immer besser. Er besuche den Unterricht sehr verlässlich. Der Beschwerdeführer mache im Kurs aktiv mit, sei stets zuverlässig, ordentlich und pünktlich. Zudem zeige er sich in allen Fächern sehr lernwillig und sei stets lernbereit. Er nehme die Lernangebote sehr gerne an, was auf sein persönliches Interesse am Lernen schließen lasse. Der Beschwerdeführer sei schon sehr gut integriert. Sein persönliches Ziel sei es, weiterhin Kontakte zu pflegen und neue in seinen zukünftigen Vereinen, Kursen und Ausbildungen zu knüpfen, um sich weiter in SALZBURG/Österreich zu vernetzen und zu integrieren. Er habe auch schon sehr gut verstanden, was es heiße, in Österreich zu leben und wie man hier mit seinen Mitmenschen umgehe. Seine langfristige Zielsetzung sei es, eine ordentliche Weiterbildung starten zu können, die ihn weiterkommen lasse. Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 25.05.2023, wonach der Beschwerdeführer den Brückenkurs besuche, bei dem man sich mit den Regeln, Sitten, Gebräuchen und dem Mit- und Untereinander in Österreich auseinandersetze und dies umzusetzen lerne. Orientierung und Integration des Beschwerdeführers machen große Fortschritte. Er werde in Deutsch, Mathematik und Englisch immer besser. Er besuche den Unterricht sehr verlässlich. Der Beschwerdeführer mache im Kurs aktiv mit, sei stets zuverlässig, ordentlich und pünktlich. Zudem zeige er sich in allen Fächern sehr lernwillig und sei stets lernbereit. Er nehme die Lernangebote sehr gerne an, was auf sein persönliches Interesse am Lernen schließen lasse. Der Beschwerdeführer sei schon sehr gut integriert. Sein persönliches Ziel sei es, weiterhin Kontakte zu pflegen und neue in seinen zukünftigen Vereinen, Kursen und Ausbildungen zu knüpfen, um sich weiter in SALZBURG/Österreich zu vernetzen und zu integrieren. Er habe auch schon sehr gut verstanden, was es heiße, in Österreich zu leben und wie man hier mit seinen Mitmenschen umgehe. Seine langfristige Zielsetzung sei es, eine ordentliche Weiterbildung starten zu können, die ihn weiterkommen lasse. ● Bestätigung der XXXX vom 30.05.2023, betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am XXXX „WEG – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung“. Bestätigung der römisch 40 vom 30.05.2023, betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 „WEG – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung“. ● Bestätigung des XXXX vom 06.07.2023 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am PSA-Brückenkurs im Zeitraum von 20.02.2023 bis 06.07.2023. Bestätigung des römisch 40 vom 06.07.2023 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am PSA-Brückenkurs im Zeitraum von 20.02.2023 bis 06.07.
- ● Unterstützungsschreiben des Leiters seines Grundversorgungsquartiers, des XXXX , vom 21.08.2023, wonach der Beschwerdeführer seit 16.11.2022 in diesem Quartier sei und den Quartiergeber im XXXX tatkräftig unterstütze. Zudem habe er sich stets als zuverlässiger und loyaler Bewohner erwiesen und sämtliche Arbeiten stets zufriedenstellend erledigt. Sein Lern- und Integrationswille zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt und bei diversen Veranstaltungen im Camp das XXXX – Team tatkräftig unterstützt habe. Unterstützungsschreiben des Leiters seines Grundversorgungsquartiers, des römisch 40 , vom 21.08.2023, wonach der Beschwerdeführer seit 16.11.2022 in diesem Quartier sei und den Quartiergeber im römisch 40 tatkräftig unterstütze. Zudem habe er sich stets als zuverlässiger und loyaler Bewohner erwiesen und sämtliche Arbeiten stets zufriedenstellend erledigt. Sein Lern- und Integrationswille zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt und bei diversen Veranstaltungen im Camp das römisch 40 – Team tatkräftig unterstützt habe. ● Anmeldebestätigung vom 29.08.2023 betreffend den Pflichtschulabschlusskurs –
- Semester am XXXX , betreffend die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, zwei Fachbereiche sowie die individuelle sozialpädagogische Begleitung. Anmeldebestätigung vom 29.08.2023 betreffend den Pflichtschulabschlusskurs –
- Semester am römisch 40 , betreffend die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, zwei Fachbereiche sowie die individuelle sozialpädagogische Begleitung. ● Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 26.01.2023, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner. Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 26.01.2023, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner. ● Arbeitsbestätigung der XXXX betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 14.12.2023 im halben Beschäftigungsausmaß. Arbeitsbestätigung der römisch 40 betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 14.12.2023 im halben Beschäftigungsausmaß.
- Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.09.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 13.09.2023 bis 12.09.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die berufliche Tätigkeit als Essenszusteller.
- Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.09.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 13.09.2023 bis 12.09.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die berufliche Tätigkeit als Essenszusteller. Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die XXXX .Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die römisch 40 .
- Am 29.01.2024 legte XXXX Vollmacht; das Vollmachtverhältnis mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde aufgelöst.
- Am 29.01.2024 legte römisch 40 Vollmacht; das Vollmachtverhältnis mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde aufgelöst. In der Stellungnahme vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass er seit 14.12.2023 bei der XXXX in einem Stundenausmaß von 20 Stunden arbeite und dass das Unternehmen am 05.01.2024 einen Antrag beim Arbeitsmarktservice für ein Stundenausmaß von 40 Wochenstunden eingebracht habe. Aus dem Verdienst als Zusteller könne der Beschwerdeführer derzeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen.In der Stellungnahme vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass er seit 14.12.2023 bei der römisch 40 in einem Stundenausmaß von 20 Stunden arbeite und dass das Unternehmen am 05.01.2024 einen Antrag beim Arbeitsmarktservice für ein Stundenausmaß von 40 Wochenstunden eingebracht habe. Aus dem Verdienst als Zusteller könne der Beschwerdeführer derzeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Ringer und im Ringerverein XXXX bestens integriert und bei den Sportkameraden sehr beliebt. Er sei in diesem Verein als Leistungssportler aktiv; der Verein würde ihn sehr gerne auch bei internationalen Wettkämpfen einsetzen, hätte er einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der ihm das Reisen ermögliche. Derzeit sei das leider nicht möglich; eine internationale Wettkampftätigkeit des Beschwerdeführers wäre für die Republik Österreich sehr wertvoll. Neben dem Ringen sei der Beschwerdeführer beim XXXX als Fußballer aktiv und besuche regelmäßig das Fußballtraining. Neben seiner Arbeitstätigkeit und sportlichen Aktivitäten mache der Beschwerdeführer derzeit beim XXXX den Pflichtschulabschlusskurs, um in Österreich die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufzubauen und hier gut Fuß fassen zu können.Der Beschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Ringer und im Ringerverein römisch 40 bestens integriert und bei den Sportkameraden sehr beliebt. Er sei in diesem Verein als Leistungssportler aktiv; der Verein würde ihn sehr gerne auch bei internationalen Wettkämpfen einsetzen, hätte er einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der ihm das Reisen ermögliche. Derzeit sei das leider nicht möglich; eine internationale Wettkampftätigkeit des Beschwerdeführers wäre für die Republik Österreich sehr wertvoll. Neben dem Ringen sei der Beschwerdeführer beim römisch 40 als Fußballer aktiv und besuche regelmäßig das Fußballtraining. Neben seiner Arbeitstätigkeit und sportlichen Aktivitäten mache der Beschwerdeführer derzeit beim römisch 40 den Pflichtschulabschlusskurs, um in Österreich die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufzubauen und hier gut Fuß fassen zu können. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei: ● Bestätigung der XXXX vom 24.10.2023, derzufolge XXXX im Pflichtschulabschlusskurs 2023/2024 aufgenommen sei. Bestätigung der römisch 40 vom 24.10.2023, derzufolge römisch 40 im Pflichtschulabschlusskurs 2023 aus 2024, aufgenommen sei. ● Bestätigung der XXXX betreffend die Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers samt Arbeitsvertrag Bestätigung der römisch 40 betreffend die Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers samt Arbeitsvertrag ● Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 15.01.2024, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner. Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 15.01.2024, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner.
- Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Essenszusteller.
- Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Essenszusteller. Diese legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin am 07.03.2024 vor. Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als Möbelmonteur.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als Möbelmonteur.
- Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein und erstreckte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2025 die Stellungnahmefrist bis 26.08.
- Am 20.08.2025 erkundigte sich die rechtsfreundliche Vertreterin nach der Adresse des Beschwerdeführers, weil sie ihn und seinen Freund telefonisch nicht erreiche und der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner alten Adresse wohnhaft sei. Der Vertreterin wurde die Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt. Am 27.08.2025 ersuchte die Vertreterin erneut um Fristerstreckung, die ihr bis 01.09.2025 gewährt wurde. Am 30.07.2025 teilte die Landespolizeidirektion SALZBURG auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass im österreichischen Führerscheinregister kein Umschreibungsverfahren bezüglich eines Führerscheins des Beschwerdeführers aufscheine. Der Beschwerdeführer habe um Ersterteilung bei einer Fahrschule in der Stadt SALZBURG angesucht, bis dato aber noch keinen erteilt bekommen. Die Landespolizeidirektion SALZBURG teilte am selben Tag auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass betreffend den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Das Strafamt der Landespolizeidirektion SALZBURG teilte am selben Tag mit, dass die Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 18.01.2023 bei der Behörde nicht eingelangt und daher auch nicht bearbeitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers, der vom Bundesamt nachgereicht wurde, und erteilte der Dolmetscherin den Auftrag, eine Internetrecherche durchzuführen; das Ergebnis langte am 08.09.2025 ein. Mit Schreiben vom 11.08.2025 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 09.09.
- Am 28.08.2025 legte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus technischen Gründen per E-Mail folgende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor: ● Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 22.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein ehrenamtlicher Trainer sei, der die Kinder und Jugendlichen wie auch Erwachsenen mit sehr viel Engagement betreue und besonders beliebt sei. bestens integriert und sehr beliebt sei. Er sei eine wichtige Stütze des Vereins. Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 22.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein ehrenamtlicher Trainer sei, der die Kinder und Jugendlichen wie auch Erwachsenen mit sehr viel Engagement betreue und besonders beliebt sei. bestens integriert und sehr beliebt sei. Er sei eine wichtige Stütze des Vereins. ● Kooperationsvereinbarung des Kampfsportcenters XXXX mit dem Beschwerdeführer vom 28.08, in dem das Kampfsportcenter festhält, dass es im Beschwerdeführer sehr großes internationales Potenzial sehe und es daher sehr wichtig sei, diesen bestmöglich zu unterstützen. Er sei eine Bereicherung für das Team und sei immer bemüht, seinen Teil in der Gemeinschaft beizutragen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für das Kampfsportcenter XXXX bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles im Gym abzuleisten und das Gym in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Kooperationsvereinbarung des Kampfsportcenters römisch 40 mit dem Beschwerdeführer vom 28.08, in dem das Kampfsportcenter festhält, dass es im Beschwerdeführer sehr großes internationales Potenzial sehe und es daher sehr wichtig sei, diesen bestmöglich zu unterstützen. Er sei eine Bereicherung für das Team und sei immer bemüht, seinen Teil in der Gemeinschaft beizutragen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für das Kampfsportcenter römisch 40 bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles im Gym abzuleisten und das Gym in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. ● Versicherungsdatenauszug der ÖGK und ELDA-Auszug vom 03.02.2025 Am 01.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und führte aus, dass er als Möbelzusteller und -monteur beschäftigt sei. Derzeit sei er nur Beifahrer und Hilfe bei der Montage, da er den Führerschein noch nicht fertig abgelegt habe. Die Theorieprüfungen Grundwissen und Teil B habe er bereits bestanden, die praktische Fahrprüfung werde er am 05.09.2025 absolvieren. Der Beschwerdeführer absolviere neben seiner Arbeitstätigkeit den Pflichtschulabschluss beim XXXX , die letzte Prüfung im Fach Geschichte werde er im Oktober 2025 ablegen. Mit dem positiven Abschluss der Pflichtschulprüfung erwerbe er gleichzeitig B1-Sprachniveau, der Brückenkurs, welchen er bereits positiv abgelegt habe, entspreche dem Sprachniveau A
- Er sei auch sportlich sehr aktiv. Derzeit trainiere er viermal wöchentlich beim Fußballverein XXXX und nehme an Wochenenden an Spielen teil. Im Ringerverein XXXX trainiere er zusätzlich dreimal, manchmal sogar viermal wöchentlich die Kinder und sei in diesem Verein Obmann-Stellvertreter.Am 01.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und führte aus, dass er als Möbelzusteller und -monteur beschäftigt sei. Derzeit sei er nur Beifahrer und Hilfe bei der Montage, da er den Führerschein noch nicht fertig abgelegt habe. Die Theorieprüfungen Grundwissen und Teil B habe er bereits bestanden, die praktische Fahrprüfung werde er am 05.09.2025 absolvieren. Der Beschwerdeführer absolviere neben seiner Arbeitstätigkeit den Pflichtschulabschluss beim römisch 40 , die letzte Prüfung im Fach Geschichte werde er im Oktober 2025 ablegen. Mit dem positiven Abschluss der Pflichtschulprüfung erwerbe er gleichzeitig B1-Sprachniveau, der Brückenkurs, welchen er bereits positiv abgelegt habe, entspreche dem Sprachniveau A
- Er sei auch sportlich sehr aktiv. Derzeit trainiere er viermal wöchentlich beim Fußballverein römisch 40 und nehme an Wochenenden an Spielen teil. Im Ringerverein römisch 40 trainiere er zusätzlich dreimal, manchmal sogar viermal wöchentlich die Kinder und sei in diesem Verein Obmann-Stellvertreter. Unter einem legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin folgende weiteren Unterlagen vor: ● Zeugnis der Abschlussprüfung Mathematik vom 22.05.2024 ● Zeugnis der Abschlussprüfung Gesundheit und Soziales vom 08.02.2025 ● Bestätigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Grundkurs des XXXX vom 27.06.2024. Bestätigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Grundkurs des römisch 40 vom 27.06.
- ● Anmeldeschein als XXXX vom 17.01.2025 Anmeldeschein als römisch 40 vom 17.01.2025 ● SV-Versicherungsdatenauszug vom 28.08.2025 ● Prüfungsergebnis der Theorieprüfung Grundwissen bei der XXXX vom 14.08.2025 Prüfungsergebnis der Theorieprüfung Grundwissen bei der römisch 40 vom 14.08.2025 ● Lohn- und Gehaltsabrechnung April, Mai, Juni, Juli 2025 ● Bestätigung des XXXX vom 27.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Spieler der XXXX sei; er trainiere vier Mal pro Woche und bestreite am Wochenende ein Spiel. Er sei ein vorbildlicher Sportlicher, der zum Verein und zur Mannschaft sowie zu deren Entwicklung beitrage. Bestätigung des römisch 40 vom 27.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Spieler der römisch 40 sei; er trainiere vier Mal pro Woche und bestreite am Wochenende ein Spiel. Er sei ein vorbildlicher Sportlicher, der zum Verein und zur Mannschaft sowie zu deren Entwicklung beitrage. ● Vereinsregisterauszug des Vereins XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit 27.08.2024 erster Obmann-Stellvertreter ist. Vereinsregisterauszug des Vereins römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit 27.08.2024 erster Obmann-Stellvertreter ist.
- Am 09.09.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: Ich kann TSCHETSCHENISCH, RUSSISCH und Deutsch, aber nicht fließend. Ich verstehe aber, was Sie sagen. Ich muss eine Prüfung schaffen. Im Oktober habe ich B1, dann bekomme ich den Abschluss. [….] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Mir geht es super. R: Brauchen Sie Therapien? Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein, ich nehme keine Medikamente. […] R: Sie legten in Ihrem Verfahren eine Bestätigung für den Pflichtschulabschlusskurs von XXXX vor. Was möchten Sie damit beweisen?R: Sie legten in Ihrem Verfahren eine Bestätigung für den Pflichtschulabschlusskurs von römisch 40 vor. Was möchten Sie damit beweisen? RV: Das war ein Fehler meinerseits. Das gehört nicht zu diesem Verfahren.Regierungsvorlage, Das war ein Fehler meinerseits. Das gehört nicht zu diesem Verfahren. R: Vertreten Sie Herrn XXXX auch?R: Vertreten Sie Herrn römisch 40 auch? RV: Den habe ich vertreten, aber jetzt nicht mehr.Regierungsvorlage, Den habe ich vertreten, aber jetzt nicht mehr. […] R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft an! BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in TSCHIRI-JURT, in TSCHETSCHENIEN. Ich bin russischer Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in TSCHIRI-JURT, in TSCHETSCHENIEN. Ich bin russischer Staatsangehöriger. R: Beschreiben Sie Ihre Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION. […] BF: Als die Einberufung begann, habe ich gleich die Sachen gepackt. Danach bin ich nach GEORGIEN gefahren. Aber nach GEORGIEN hat man mich nicht einreisen lassen. Wir standen dort 15 oder 16 Stunden im Stau. Wir wurden nicht reingelassen und sind zurückgefahren. Danach habe ich noch eine Tasche mit Sportsachen mitgenommen. Ich bin dann mit dem Taxi nach ASTRACHAN gefahren, das ist eine Stadt in RUSSLAND. Von ASTRACHAN bin ich mit dem Zug nach KASACHSTAN gefahren. Danach bin ich in KASACHSTAN geblieben. Danach bin ich 1 ½ Monate in KASACHSTAN geblieben. Dann habe ich von KASACHSTAN in die TÜRKEI Tickets gekauft. Von der TÜRKEI bin ich nach MOLDAU. Ich bin in der TÜRKEI umgestiegen. Danach von MOLDAU nach WIEN. Ich musste eigentlich nach MONTENEGRO. Ich hatte nach MONTENEGRO ein Ticket mit Umstieg in WIEN. Ich bin in WIEN ausgestiegen und bin geblieben. R: Warum? BF: Weil ich in Österreich bleiben wollte. In MONTENEGRO… Ich meine nach MONTENEGRO kann man mit dem RUSSISCHEN Reisepass fahren. Ich durfte dort keinen Schutz bekommen. Ich wollte in Österreich bleiben und hier einen Schutz bekommen. Wenn man mich zurückschickt, dann müsste ich in den Krieg fahren. R: Waren Sie Problemen bei der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt? BF: Ja, an der Grenze zu KASACHSTAN. Da gab es die Grenzpolizei. Sie haben mich gefragt, wohin ich fahre und warum. Ich bin nach KASACHSTAN gefahren und habe das auch gesagt, dass ich nach KASACHSTAN fahre. Ich habe eine Sporttasche und Sportbekleidung mitgehabt und ich habe gesagt, dass ich dort zu einem Trainingscamp fahre. R: Laut Erstbefragung (in Folge: EB) sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug nach ASTANA ausgereist, laut Einvernahme (in Folge: EV) mit dem Zug nach ASTANA. Können Sie mir das erklären? BF: Von TSCHETSCHENIEN bin ich mit dem Taxi nach ASTRACHAN gefahren. Das ist an der Grenze zu KASACHSTAN. Dort habe ich Tickets gekauft. Nach der Grenze gibt es eine Stadt, die heißt (phonetisch) ATYRAU. In ATYRAU habe ich noch ein Ticket nach ASTANA gekauft. R: Sie waren 1 ½ Monate in KASACHSTAN, bevor Sie nach Österreich gereist sind. Was haben Sie die 1 ½ Monate in KASACHSTAN gemacht? BF: Ich habe als Möbelverkäufer gearbeitet. R: Waren Sie in KASACHSTAN Problemen ausgesetzt? BF: Als ich Möbel verkauft habe, kamen Leute, die nicht RUSSISCH kannten, die KASACHEN ins Geschäft. Sie haben mir irgendwas auf KASACHISCH gesagt. Ich habe auf RUSSISCH geantwortet, dass ich nicht KASACHISCH kann. Die sagten, dass ich KASACHISCH lernen sollte. Sonst gab es keine Probleme. R: Sie reisten mit dem Flugzeug über ASTANA, ISTANBUL und MOLDAU nach Österreich. Wo ist Ihr Auslandsreisepass? BF: Als ich nach Österreich, ich meine nach WIEN, mit dem Flugzeug gekommen bin, habe ich den Auslandspass zerrissen. Auch mein Ticket, das Ticket und den Pass… Ich habe alles zerrissen und ins Klo geschmissen. R: Warum haben Sie Ihren Auslandsreisepass auf der Flughafentoilette entsorgt? BF: Weil ich alles machen musste, um nicht zurückfliegen zu müssen. R: Wann wurde Ihnen Ihr Auslandsreisepass ausgestellt? BF: Ein genaues Datum kann ich jetzt nicht sagen. Aber ich kann mir das Foto anschauen, dann weiß ich es. R: Dann schauen Sie nach. BF kommt der Aufforderung nach. BF: 09.12.
- R: Hatten Sie ein Visum für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU oder die SCHWEIZ? BF: Nein. R: Welche Dokumente hatten Sie also noch mit, als Sie nach Österreich eingereist sind? BF: Den RUSSISCHEN Inlandspass und den Auslandspass und das Ticket. R: Keinen Führerschein oder weitere Dokumente? BF: Nein. Aber jetzt schon. Ich habe einen österreichischen Führerschein. R: Wann haben Sie den gemacht? BF: Letzten Freitag hatte ich die praktische Prüfung. R: Sie reisten am 06.11.2022 nach Österreich ein. Welche Beziehungen hatten Sie im Zeitpunkt Ihrer Einreise zu Österreich? BF: Ich habe über Österreich gelesen. Wie soll ich das sagen? Dass es hier nur wenig Kriminalität gibt. Und die Regierung ist in Ordnung. Und dass man die Flüchtlinge hier so gut behandelt. R: Laut EV wollten Sie wegen des hohen Standes der Ökologie nach Österreich. Was meinen Sie damit? BF: Ja, weil ich über Österreich gelesen habe. R: Sind Sie Umweltschützer? BF: Nein. R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Das ist ein Bekannter. In TSCHETSCHENIEN haben wir gemeinsam Fußball gespielt und wir waren auch in einer Schule. R: Ein Bekannter oder entfernter Verwandter? BF: Nur ein Freund. R: Geben Sie Ihren Lebenslauf bis zu Ihrer Ausreise an: Was haben Sie von wann bis wann gemacht, welche Ausbildung, Arbeit etc.! BF: Ich habe eine neunjährige Schule gemacht, danach habe ich ein College besucht, als Sozialarbeiter. Ich habe es auch abgeschlossen. Danach habe ich an der Universität studiert, aber ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen, weil ich Russland verlassen musste. R: Wo war das College und an welcher Uni haben Sie studiert? BF: Das College war in GROSNY. Das war ein Technikum in XXXX .BF: Das College war in GROSNY. Das war ein Technikum in römisch 40 . R: Wie heißt die Uni? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Von wann bis wann waren Sie in der Schule, von wann bis wann haben Sie das College gemacht und von wann bis wann waren Sie an der Uni? BF: Als ich sieben Jahre alt war, habe ich mit der Schule begonnen. Wenn man neun Jahre dazurechnet, dann war ich ca. 15 oder 16, als ich die Schule abgeschlossen habe. Danach war ich drei Jahre im College. R: Bis Sie 19 waren. BF: Ja, 18 oder
- R: Wie lange waren Sie dann an der Uni? BF: Ich habe Prüfungen gemacht, damit ich mit dem zweiten Studienjahr beginnen kann. Danach habe ich RUSSLAND verlassen. R: Haben Sie Belege für Ihre Ausbildung zum Sozialarbeiter? BF: Ja, ich habe auch ein Diplom, aber leider nicht dabei. R: Waren Sie Sozialarbeiter oder haben Sie den Zivildienst gemacht? So klingt nämlich die Beschreibung Ihrer Tätigkeit (Essen an Reha-Zentren und ältere Menschen zugestellt und ältere Menschen ins Spital gebracht)! BF: Wie heißt das? Das war so etwas wie der SAMARITERBUND. R: Beim SAMARITERBUND kann man als Sozialarbeiter und Zivildiener arbeiten. Als was waren Sie tätig? BF: Wir haben die Möglichkeit einen Job auszusuchen, z.B. in einem Zentrum…. Das war ein Zentrum für die Bevölkerungsbeschäftigung. D: Der BF weiß nicht genau, womit sich dieses Zentrum beschäftigt. R: Geben Sie an, von wann bis wann Sie wo gearbeitet haben. BF: Ich habe nicht als Sozialarbeiter gearbeitet, ich habe nur ein Praktikum gemacht. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: In TSCHETSCHENIEN? R: Ja oder sonst wo in RUSSLAND. BF: In TSCHETSCHENIEN war ich Hilfsarbeiter. R: Wo haben Sie gearbeitet? Was haben Sie gemacht? BF: Wie soll ich das sagen? Da gab es so Rohre. Auf Baustellen, so kann man es sagen. [Im Zuge der Rückübersetzungen: Es waren Rohrisolierungen] R: Sie gaben in der EV an, dass Ihr Vater Sie finanziell unterstützte und dass Sie Geld durch die Wettkämpfe verdient und „nebenbei auch“ gearbeitet haben. Was verstehen Sie unter „nebenbei auch“ arbeiten? BF: Das war keine ständige Arbeit. Ich meine, wenn auf einer Baustelle Arbeiter notwendig waren, dann bin ich hingegangen. Nach zwei oder drei Monaten war die Baustelle meistens fertig. Und dann habe ich wo anders geschaut, ob dort Hilfsarbeiter benötigt werden. R: Sie haben sich neben dem Studium etwas dazu verdient? Kann ich das so verstehen? BF: Ja. R: Warum haben Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen? BF: Weil die Mobilisierung begonnen hat und ich hätte in die UKRAINE fahren müssen, in den Krieg. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? BF: Ich werde inhaftiert und in den Krieg geschickt. Wenn man den Dienst verweigert, dann wird ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet. Ich bin nämlich tauglich und bin auch von den Militärbehörden registriert. R: Wann und wie wurden Sie von der Militärbehörde registriert? BF: Darf ich mir das Datum anschauen? R: Sagen Sie mir zuerst, was Sie sich gemerkt haben und dann sagen Sie mir, was Sie sich am Handy anschauen wollten. BF: So wie alle, das war, als wir noch in der Schule waren. Wenn jemand 16 Jahre alt war, dann musste man von der Wehrbehörde registriert werden. R: Zeigen Sie mir, was Sie am Handy anschauen möchten. BF sieht in seinem Handy nach. BF: 18.03.
- Ich wurde am 18.03.2019 registriert. R: Von wem fürchten Sie in die UKRAINE geschickt zu werden? BF: Da bekommt man eine Ladung vom Wehrkommando. Dort steht ein Datum, wann ich zu erscheinen habe. Und wenn ich nicht hinkomme, dann kommen die Leute nach Hause und fragen. R: Zeigen Sie mir noch, wo Sie das nachgeschaut haben. BF kommt der Aufforderung nach. BF: Es steht auf RUSSISCH. R: Die D kann es mir übersetzen. BF: Das ist ein Ausweis. D: Für einen Bürger, der der Einberufung zum Wehrdienst unterliegt. R: Dieses Foto haben Sie bereits beim BFA vorgelegt. Korrekt? BF: Da ist auch ein Stempel, dass ich tauglich bin. R: Ist es das Foto, welches ich bereits kenne? BF: Das Foto habe ich geschickt. R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, z.B. nach MOSKAU? BF: In MOSKAU wird es noch schlimmer sein, weil es dort die RUSSISCHE Polizei gibt. Man muss immer den Pass mitführen, wenn man irgendwohin geht. Der Pass wird dann kontrolliert und man schaut dann in der Datenbank nach, ob man eben im Register ist oder nicht. Und ob man bereits eine Ladung erhalten hat oder nicht. Und dann wird man gleich mitgenommen. R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt? BF: Nein. R: Sie sind weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügen über abgesehen von dem Aufenthaltsrecht nach dem AsylG über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU, ist das korrekt? BF: Genau. R an RV: Der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46 FPG ist geduldet?R an Regierungsvorlage, Der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46, FPG ist geduldet? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R an RV: Ist der BF in Österreich Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?R an Regierungsvorlage, Ist der BF in Österreich Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können? RV: Nein, das ist nicht der Fall.Regierungsvorlage, Nein, das ist nicht der Fall. R: Sie stellten am 06.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens WIEN-SCHWECHAT. Sie wurden am 08.11.2022 von der Polizei erstbefragt und am 14.02.2023 vom BFA einvernommen. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt Ihren Antrag ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 08.03.2023 zugestellt. Sie erhoben durch die BBU am 10.03.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Bleiben die Beschwerde und die darin gestellten Anträge aufrecht? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind? BF: Es sind Leute nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. R: Beschreiben Sie mir was da konkret passiert ist. BF: Ich habe die Ladung geschickt. Dort steht das Datum wann ich zu erscheinen haben. Wenn man nicht kommt, dann kommen die Leute dann und sie fragen, warum man nicht gekommen ist. R: Was ist konkret passiert? BF: Die Leute haben meinen Vater gefragt, wo ich bin und warum ich nicht gekommen bin. R: Welche Leute? BF: Leute vom Wehrkommando. R: Was war die Konsequenz? BF: Sie haben meinen Vater gefragt, wo ich mich befinde. Mein Vater hat gesagt, dass ich nach Österreich zwecks Behandlung gefahren bin. R: Und welche Konsequenzen hatte das? BF: Die Leute haben gesagt, dass ich dort zu erscheinen habe und sie haben gefragt, wann ich zurückkommen werde. Mein Vater hat gesagt, dass er nicht weiß, wann meine Behandlung zu Ende sein wird. R: Was war die Konsequenz? BF: Sie haben gesagt, dass man das mitteilen soll, wenn ich zurückkomme, weil ich zu ihnen kommen soll, weil ich tauglich bin und vom Wehrkommando registriert wurde. Und weil ich gesund bin und zum Dienst bereit bin. R: Woher wissen Sie davon? BF: Woher die wissen, dass ich gesund bin? R: Nein, woher Sie wissen, dass das passiert ist. BF: Mein Vater hat mir das gesagt. R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Über WhatsApp. R: Sind seit der Beschwerdeerhebung am 10.03.2023 neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind? BF: Ist subsidiärer Schutz Asyl? R erklärt subsidiären Schutz. BF: Nein. R: Sind seit der Beschwerdeerhebung am 10.03.2023 neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind? BF: Es gab noch ein paar Mal die Mobilisierung. Dort waren viele Freunde von mir in meinem Alter. Sie wurden in den Krieg geschickt. R: Von wem wurden sie in den Krieg geschickt? BF: Die Polizei und wie heißt das? Es gibt viele militärische Abteilungen. Es gibt einen Bezirksinspektor und für jeden Bezirk gibt es einen Bezirksinspektor. Er weiß alle Adressen und weiß, wer wo wohnt. Die Leute kommen mit dem Bezirksinspektor und nehmen die Leute mit. R: Die Freunde, die in den Krieg geschickt wurden, was haben die beruflich gemacht? BF: Viele haben mit mir trainiert, waren in der Schule, waren mit mir im College, manche haben als Jurist und manche als Schweißer gearbeitet. R: Wo haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zur Ausreise lebt? BF: In TSCHETSCHENIEN. R: Wo? BF: Soll ich die Adresse nennen? R: Ja. BF: Die Straße heißt 8 XXXX . Die Straße hat auch eine andere Bezeichnung: XXXX .BF: Die Straße heißt 8 römisch 40 . Die Straße hat auch eine andere Bezeichnung: römisch 40 . R: Mit wem haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION zusammengelebt? BF: Mit meinem Vater. R: Wo leben Ihre Eltern XXXX und XXXX aktuell?R: Wo leben Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 aktuell? BF: Mein Vater lebt dort. Meine Mutter lebt in einer Wohnung. R: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Vater lebt an der Adresse, an der Sie gemeldet sind? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Mutter? Wo ist ihre Wohnung? BF: In der Wohnung, nicht weit von dort. R: Auch in GROSNY? BF: Ja. R: Wovon leben Ihre Eltern aktuell? Sie müssten jetzt fast 60 Jahre alt sein. BF: 1965 ist das Geburtsjahr meiner Eltern. R: Wovon leben sie aktuell? BF: Mein Vater hat als Busfahrer gearbeitet. Jetzt hat er gekündigt. Er arbeitet jetzt bei einer Tankstelle. R: Und die Mutter? BF: Meine Mutter ist Köchin. R: Bekommen sie dazu eine Alterspension? BF: Ja. R: Heißt Ihr Bruder XXXX (AS 7) oder XXXX (AS 104)?R: Heißt Ihr Bruder römisch 40 (AS 7) oder römisch 40 (AS 104)? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Wann ist Ihr Bruder geboren? BF:
- Juli
- R: Wo lebt Ihr Bruder aktuell? BF: Mit meiner Mutter. R: Wie alt sind Ihre Schwestern XXXX und XXXX ?R: Wie alt sind Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 ? BF: 1992 glaube ich ist eine geboren. Die andere ist ein Jahr älter als die andere. R: Sie haben nämlich in der EB gefragt, Ihre Schwester XXXX ist fünf Jahre alt. Ich frage mich, wie sich das ausgeht?R: Sie haben nämlich in der EB gefragt, Ihre Schwester römisch 40 ist fünf Jahre alt. Ich frage mich, wie sich das ausgeht? BF: Fünf Jahre? R: Ja. BF: Ich bin der Jüngste in der Familie. R: Wo leben Ihre Schwestern aktuell? BF: Sie sind verheiratet und leben ebenfalls in GROSNY. R: Wovon leben Ihre Schwestern aktuell? BF: Ihre Ehemänner arbeiten und sie finanzieren sie. Sie bekommen auch Geld für die Kinder. R: Sie machten Ihren Angaben zufolge MMA in der RUSSISCHEN FÖDERATION – machen Ihre Geschwister auch Sport? BF: Nein, nur ich. R: Welche sonstigen Verwandten haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Onkel, Großeltern, … BF: Ich habe viele Verwandte. In GROSNY? R: Überhaupt in der RUSSISCHEN FÖDERATION. BF: Wirklich viele, sehr viele. R: Wo leben Ihre vielen Verwandten? BF: Wenn ich jetzt alle aufzählen soll, dann reicht das Papier nicht aus. R: Ich schränke ein. Haben Sie Verwandte außerhalb TSCHETSCHENIENS? BF: Außerhalb von RUSSLAND? R: Außerhalt von TSCHETSCHENIEN. BF: Ja, habe ich in MOSKAU. Dort lebt der Bruder meines Vaters. R: Wie halten Sie von Österreich aus den Kontakt zu Ihren Familienangehörigen und Verwandten aufrecht? BF: Über WhatsApp. R: Sie haben vorhin gefragt wegen Verwandten außerhalb RUSSLANDS. Haben Sie auch Verwandte außerhalb RUSSLANDS. BF: Ja, in DEUTSCHLAND habe ich Verwandte. R: Wie sind Sie mit denen verwandt? BF: Cousin meines Vaters und seine Kinder. R: Wie halten Sie zum Cousin Ihres Vaters und dessen Kindern Kontakt? BF: Über WhatsApp und Instagram. R: Sie sind weiter RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und muslimischen Glaubens – SUNNIT? BF: Ja. R: Gehören Sie dem salafistischen oder dschihadistischen Islam an? Sind Sie „Wahabite“? BF: Nein. R: Waren Sie jemals in SYRIEN oder im IRAK? BF: Nein. R: Sind Sie politisch oder exilpolitisch tätig? BF: Nein, ich habe mich nur mit Sport beschäftigt. R: Sind Sie journalistisch tätig? BF: Nein. R: Führen Sie einen Blog oder etwas Ähnliches? BF: Ich bin ein professioneller Kämpfer und bin auf Instagram vertreten. R: Mit politischen oder sportlichen Aktivitäten? BF: Nur mit sportlichen. R: Sind Sie als Menschenrechtsverteidiger aktiv? BF: Nein. R: Sie gaben in der EV an, dass Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht vorbestraft sind und keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten hatten und legal ausreisten. Stimmt das? BF: Ja. R zitiert aus der Verhandlungsschrift von XXXX vom 26.05.2023:R zitiert aus der Verhandlungsschrift von römisch 40 vom 26.05.2023: „R: Gab es einen konkreten Vorfall, ein konkretes Ereignis, wieso Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen haben? BF: Ja, es gab einen Fall. Wir waren mit einem Freund von mir draußen im Hof. Wir sind auf einer Bank gesessen und dann sind wir kurz weggegangen, um uns Essen zu holen. Nachdem wir zurückgekommen sind, wurde genau ein Auto in diesem Hof zur Explosion gebracht. In dem Moment waren schon Polizisten und viele Menschen dort. Wir haben große Angst bekommen. Dann sind wir nach Hause gegangen. Am nächsten Tag, ganz in der Früh, hat jemand ganz stark und laut an die Tür geklopft, meine Mutter hat die Tür aufgemacht, dort standen Menschen, die nach mir gesucht haben, sie haben meine Mutter angeschrien und gefragt, wo ich bin. Meine Mutter hat geweint und hat mich geholt. Diese Leute haben mich weggenommen und ins Auto gestoßen und zu einer Stelle geführt. Diese Leute haben auch meine Mutter gestoßen. R: Wann war dieser Vorfall? BF: Gegen Ende JULI, Anfang AUGUST
- R: Wo war das alles. Wo sind Sie da unterwegs gewesen? BF: Es gab dort einen Park und viele Privathäuser und dazwischen lagen viele Wohnblocks. Es war nicht weit vom Ort, wo ich wohne. 300, 400 Meter entfernt. R: Wo war jetzt der Hof? BF: Diese Straße heißt XXXX und quer war die Straße namens XXXX .BF: Diese Straße heißt römisch 40 und quer war die Straße namens römisch 40 . R: Beschreiben Sie mir bitte diese Situation. Mit wem waren Sie in dem Hof? BF: Ich war mit einem Freund. 10 Meter von uns war auch ein Lebensmittelgeschäft. Ich glaube, sie haben uns aufgrund der Überwachungskamera gesehen, dass wir dort waren, auf diesem Hof. R: Bitte schildern Sie mir das detailreicher. Wie hieß der Freund, waren noch andere Personen anwesend, wie groß war der Hof? Schildern Sie mir bitte die Situation. BF: Der Freund heißt XXXX . Er wohnt jetzt auch mit mir im Asylheim.BF: Der Freund heißt römisch 40 . Er wohnt jetzt auch mit mir im Asylheim. R: Wissen Sie das Geburtsdatum von XXXX ?R: Wissen Sie das Geburtsdatum von römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Woher kennen Sie XXXX - XXXX ?R: Woher kennen Sie römisch 40 - römisch 40 ? BF: Wir sind zusammen aufgewachsen, wir kennen uns seit unserer Kindheit, wir haben zusammen Boxkurse besucht und Fußball gespielt. R: An welcher Adresse lebt XXXX jetzt?R: An welcher Adresse lebt römisch 40 jetzt? BF: Mit mir im Asylheim. R: XXXX F?R: römisch 40 F? BF: Ja. R: Haben Sie da Zimmernummern? BF: Wir wohnen gemeinsam im Zimmer mit der XXXX .BF: Wir wohnen gemeinsam im Zimmer mit der römisch 40 . R: Wie kommt es, dass Sie gemeinsam in einem Asylheim in Österreich leben, wie hat das funktioniert? BF: Ich habe einen Brief an das Unterkunftslager in SCHWECHAT geschrieben und darum gebeten, dass Sie XXXX zu mir umleiten in mein Zimmer, in meinem Asylheim, weil er kein Deutsch und kein Englisch kann.BF: Ich habe einen Brief an das Unterkunftslager in SCHWECHAT geschrieben und darum gebeten, dass Sie römisch 40 zu mir umleiten in mein Zimmer, in meinem Asylheim, weil er kein Deutsch und kein Englisch kann. R: Wann ist XXXX nach Österreich gekommen?R: Wann ist römisch 40 nach Österreich gekommen? BF: Ein Monat später als ich.“ Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich habe alles verstanden. Ich habe diesbezüglich keine Beweise gehabt. Deswegen habe ich darüber nicht erzählt. Ich könnte vieles sagen, aber ich habe ja keine Beweise, die das untermauern. R: Das BVwG hat im Verfahren von XXXX mit langer Begründung dargestellt, warum dieses Vorbringen nicht zutrifft. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das BVwG hat im Verfahren von römisch 40 mit langer Begründung dargestellt, warum dieses Vorbringen nicht zutrifft. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Wie meinen Sie? Dass das unglaubwürdig war? R: Ja. BF: Wie unglaubwürdig? R: Das Gericht hat festgestellt, dass diese Geschichte nicht stimmt. BF: Ich hatte keine Beweise dafür, deswegen habe ich das gar nicht erzählt. Wenn ich irgendwelche Beweise dafür hätte, dann hätte ich das auch schildern können. R: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie im Falle der Rückkehr als Deserteur eingesperrt werden. Warum sind Sie Ihrer Meinung nach Deserteur? BF: Für die Dienstverweigerung gibt es ein Strafverfahren und ein Strafverfahren wurde auch gegen viele meiner Freunde eingeleitet. Ich bin ja auch nicht hingegangen. Deswegen gibt es möglicherweise auch Strafverfahren gegen mich. Wenn man die Ladung bekommt, steht auf der Rückseite eine Belehrung, was einem droht, wenn man sich weigert, den Dienst zu verrichten. R: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie im Falle der Rückkehr „in den Krieg geschickt“ werden. Wie sollen Sie in den Krieg geschickt werden? BF: Viele werden über MOSKAU nach Hause geschickt. Möglicherweise hätte man mich gleich von MOSKAU aus dorthin geschickt. Oder die MOSKAUER Polizei wird mich nach Tschetschenien überstellen und ich werde von dort dorthin geschickt. Weil ich im Wehrregister bin und ich eine Ladung bekommen habe. R: Ihr Bruder ist 26, im wehrpflichtigen Alter. Warum wurde er nicht eingezogen. BF: Er hat Probleme mit den Augen und dem Gehör. R: Wann waren Sie bei der Stellung? BF: Ich habe ein Foto gezeigt, dort ist es gestanden. R: Beschreiben Sie, wie die Stellung abgelaufen ist! BF: Sie meinen, die militärische medizinische Kommission? R: Beschreiben Sie mir, wie das abgelaufen ist. BF: Von der Schule wurden wir dorthin mit einem Fahrzeug, Marke GAZELLE dorthin gebracht. Das schaut wie ein Bus aus. Wir sind also dorthin gefahren. Jeder von uns hat ein Schriftstück bekommen, dort ist gestanden, dass wir in jedes Zimmer reinkommen sollen. Dort wurden die Augen überprüft. Ich meine, man wurde aus medizinischer Sicht überprüft. Und jeder sollte einen Stempel bekommen. R: Und? BF: Wir sind das alles durchgegangen. Wir haben alle Stempel bekommen. Wir haben diese Schriftstücke in der Schule abgegeben. R: Ist sonst noch etwas bei der Stellung passiert? BF: Nein, nur eine Überprüfung. R: Sie haben am Schluss der Überprüfung einen Stempel bekommen und haben das in der Schule vorgezeigt, richtig? BF: Und nach einer Woche oder nach zwei Wochen habe ich dann den Ausweis bekommen, dass ich tauglich bin. R: Welchen Ausweis? BF: Den Ausweis, den ich heute gezeigt habe. R: Können und wollen Sie diesen Ausweis im Original vorlegen? BF: Ich müsste schauen, wie man ihn nach Österreich bringen könnte. Es ist nämlich so, dass der Fahrer große Probleme bekommt, wenn man so einen Ausweis an der Grenze findet, z.B. in BELARUS. Oder bei der Ausreise aus RUSSLAND. R: Sie haben eine Vorladung zum Einzug zum Militärdienst vorgelegt. Wie sind Sie an diese gekommen? BF: Als ein Fahrer meine Sachen gebracht hat, ich meine es gibt Fahrer, die nach RUSSLAND und wieder zurückkommen. Ich meine, als man meine Sachen gebracht hat, hat man dieses Dokument zusammengerollt und zwischen den Sachen versteckt. Wenn es mit dem Ausweis auch so gelingt, dann kann ich ihn auch vorlegen. Aber ich müsste mal schauen, wer jetzt hinfährt. R: Wie haben die Behörden diese Vorladung zugestellt? BF: An der Adresse, an der ich gelebt habe, wurde das Dokument meinem Vater übergeben. R: Wann haben die Behörden diese Vorladung zugestellt? BF: Das war 2023, im Februar glaube ich. Aber an ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. R: Ich habe die Kopie von zwei Seiten dieses Ausweises im Akt. Sie haben den Ausweis im Original bis dato nicht vorgelegt, ist das richtig? BF: Das Original ist in TSCHETSCHENIEN. Ich habe ihn im Verfahren nicht vorgelegt. R: Wann, wie und warum wurde Ihnen dieser Ausweis ausgestellt? BF: Als ich beim Wehrkommando medizinisch untersucht wurde und ich einen Stempel bekommen habe, dass ich gesund bin und die Untersuchung durchlaufen habe. Ich habe nach ein oder zwei Wochen in der Schule diesen Ausweis erhalten. R: In der Einvernahme haben Sie beides nur in Kopie vorgelegt und angegeben, dass Sie sie auf Ihrem Handy haben. Warum hatten Sie sie als Foto auf Ihrem Handy? BF: Welche Fotos? R: Sie haben zwei Fotos vorgelegt. R zeigt dem BF die vorgelegten Kopien des Ausweises. R: Warum haben Sie diese Kopien angefertigt? BF: Um zu zeigen, dass ich im Wehrregister und dass ich gesund bin und tauglich für den Militärdienst bin. R: Können und wollen Sie mittlerweile, die in der EV 2023 angekündigte, Einreiseverweigerung durch GEORGIEN vorlegen? Als Original vorliegen habe ich nur die Ladung und den Inlandsreisepass! BF: Ich habe es nicht. Ich habe es nicht mitgenommen, weil ich Angst hatte, dass man mich mit diesem Dokument an der Grenze anhalten wird. Möglicherweise hätte ich dann deswegen Probleme bekommen. R: Sie haben sich die Vorladung nachschicken lassen, die Einreiseverweigerung aber nicht, sehe ich das richtig? BF: Genau. R an D: Wie heißt der Ausweis? D: Dieser Ausweis heißt Ausweis für einen Bürger, der der Einberufung zum Wehrdienst unterliegt. R: Wird dieser Ausweis auch Wehrdienstbuch bezeichnet? D: Nein. Da gibt es ein gesondertes Dokument, welches Wehrdienstbuch heißt. […] R: Betreffend Ausbildungsmaßnahmen in Österreich legten Sie vor: ● Teilnahme am XXXX – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung vom 30.05.2023 Teilnahme am römisch 40 – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung vom 30.05.2023 ● Teilnahme an einem Brückenkurs des XXXX (Regeln, Sitten und Gebräuche sowie Umgang in Österreich kennenlernen und Vorbereitung für Pflichtschulabschlusskurs) 25.05.2023 und Kursbestätigung vom 06.07.2023 (Dauer 20.02.2023-06.07.2023) Teilnahme an einem Brückenkurs des römisch 40 (Regeln, Sitten und Gebräuche sowie Umgang in Österreich kennenlernen und Vorbereitung für Pflichtschulabschlusskurs) 25.05.2023 und Kursbestätigung vom 06.07.2023 (Dauer 20.02.2023-06.07.2023) ● Kursbuchung für
- Semester Pflichtschulabschlusskurs ab 04.09.2023 ● Zeugnis der Abschlussprüfung in MATHEMATIK vom 22.05.2024 ● Erste Hilfe Grundkurs iSd XXXX vom 27.06.2024 Erste Hilfe Grundkurs iSd römisch 40 vom 27.06.2024 ● Theoretische Fahrprüfung vom 14.08.2025 R: Haben Sie sonst diesbezüglich noch etwas vorzulegen? RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● Vorläufiger Führerschein vom 05.09.2025 R: Wieviel fehlt Ihnen noch für den Pflichtschulabschluss? BF: Ich muss noch eine Prüfung schaffen, schriftlich und dann mündlich in Geschichte im Oktober. Dann werde ich B1 haben. R: Haben Sie einen Beleg dafür? Ich habe nur die Anmeldung für das erste Semester und die Mathematikprüfung. BF: Ich habe alle Prüfungen geschafft. R: Haben Sie Belege dafür? BF: Für jede bestandene Prüfung haben wir ein Zeugnis bekommen. Ich habe nicht alle genommen. R: Ein Pflichtschulabschluss besteht nicht nur aus Mathematik und Gesundheit. Wo ist der Rest? BF: Ich habe nicht alle genommen. Im Oktober gibt es wieder eine Prüfung. Wenn ich die Prüfung bestehe, werde ich diesbezüglich ein Zeugnis bekommen. R ergänzt: Es liegt auch das Zeugnis für Gesundheit und Soziales vom 08.02.2024 vor. BF: Ja. R: Vorgelegt haben Sie eine Bestätigung des Quartiers des XXXX , dem ich entnehme, dass Sie auch Remunerationstätigkeiten machten. Stimmt das?R: Vorgelegt haben Sie eine Bestätigung des Quartiers des römisch 40 , dem ich entnehme, dass Sie auch Remunerationstätigkeiten machten. Stimmt das? BF: Ja, aber ich bekomme kein Geld dafür. Ich habe nur geholfen. R: Haben Sie Taschengeld in der Grundversorgung bekommen? BF: In der XXXX meinen Sie?BF: In der römisch 40 meinen Sie? R: Ja. BF: Ja. R: Aktenkundig ist ein Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus 2023 wegen der Beschäftigung bei der XXXX . Wie endete das Verfahren?R: Aktenkundig ist ein Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus 2023 wegen der Beschäftigung bei der römisch 40 . Wie endete das Verfahren? BF: Ich habe eine Bestätigung erhalten. Ich habe € 500 Strafe bekommen. Ich habe das der XXXX gezeigt. Dort stand, dass ich mich illegal in Österreich befinde. Ich habe dann der XXXX meine weiße Karte abgegeben und die XXXX hat gesagt, dass ich mit der weißen Karte gar nicht illegal da sein kann. Das heißt, dass ich legal da bin. In Bezug auf die Strafe ist es so, dass das Geld, das ich während meiner Arbeitstätigkeit erhalten habe, ich zurückzahlen musste. Ich habe von der XXXX jeden Monat ca. € 40 bekommen und die XXXX hat mir diese € 40 nicht ausbezahlt, weil ich ja zuerst diese Strafe abzahlen musste. Es war eine Ratenzahlung.BF: Ich habe eine Bestätigung erhalten. Ich habe € 500 Strafe bekommen. Ich habe das der römisch 40 gezeigt. Dort stand, dass ich mich illegal in Österreich befinde. Ich habe dann der römisch 40 meine weiße Karte abgegeben und die römisch 40 hat gesagt, dass ich mit der weißen Karte gar nicht illegal da sein kann. Das heißt, dass ich legal da bin. In Bezug auf die Strafe ist es so, dass das Geld, das ich während meiner Arbeitstätigkeit erhalten habe, ich zurückzahlen musste. Ich habe von der römisch 40 jeden Monat ca. € 40 bekommen und die römisch 40 hat mir diese € 40 nicht ausbezahlt, weil ich ja zuerst diese Strafe abzahlen musste. Es war eine Ratenzahlung. [Im Zuge der Rückübersetzung: Die Strafe selbst wurde widerrufen, aber während ich gearbeitet habe, habe ich auch die GVS bezogen. Das waren € 49 pro Woche. Deswegen hat dann die XXXX die Leistungen eingestellt bzw. temporär eingestellt, um zu diesen Betrag wieder zu kommen. Ich habe das auf diesem Wege zurückbezahlt.][Im Zuge der Rückübersetzung: Die Strafe selbst wurde widerrufen, aber während ich gearbeitet habe, habe ich auch die GVS bezogen. Das waren € 49 pro Woche. Deswegen hat dann die römisch 40 die Leistungen eingestellt bzw. temporär eingestellt, um zu diesen Betrag wieder zu kommen. Ich habe das auf diesem Wege zurückbezahlt.] R: Sie legten eine Arbeitsbestätigung für XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 14.12.2023 vor und den AMS-Bescheid für 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Sie waren Essenslieferant. Wie lieferten Sie aus?R: Sie legten eine Arbeitsbestätigung für römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 14.12.2023 vor und den AMS-Bescheid für 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Sie waren Essenslieferant. Wie lieferten Sie aus? BF: Ich habe mit dem Fahrrad als Essenszusteller gearbeitet. R: Sie hatten auch eine Beschäftigungsbewilligung von 13.09.2023 bis 12.09.2024 (für die XXXX ). Was haben Sie dort gearbeitet?R: Sie hatten auch eine Beschäftigungsbewilligung von 13.09.2023 bis 12.09.2024 (für die römisch 40 ). Was haben Sie dort gearbeitet? BF: 13.
- welchen Jahres? R:
- BF: 13.09.? R sieht im Gerichtsakt nach. R: 13.09.2023 – 12.09.2024 sagt der Bescheid des AMS. BF: Bis wann? R: 12.09.
- Das war der AMS Bescheid. BF: Mein erster Arbeitstag war am 14.
- bei XXXX .BF: Mein erster Arbeitstag war am 14.
- bei römisch 40 . R: 14.
- welchen Jahres? BF:
- R: Im SVA Auszug sehe ich: XXXX 17.11.2022 – 19.01.2023, XXXX 14.12.2023 – 30.09.
- Danach geringfügig bis 16.10.
- Danach AMS Bezug von 25.11.2024 – 02.02.
- Und dann wieder eine Anstellung ab 03.02.
- Haben Sie für die XXXX , für die Sie die Arbeitsbewilligung hatten, nicht gearbeitet?R: Im SVA Auszug sehe ich: römisch 40 17.11.2022 – 19.01.2023, römisch 40 14.12.2023 – 30.09.
- Danach geringfügig bis 16.10.
- Danach AMS Bezug von 25.11.2024 – 02.02.
- Und dann wieder eine Anstellung ab 03.02.
- Haben Sie für die römisch 40 , für die Sie die Arbeitsbewilligung hatten, nicht gearbeitet? BF: Das ist XXXX . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich glaube nicht, dass es XXXX war; ich weiß nicht mehr, was die XXXX war.]BF: Das ist römisch 40 . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich glaube nicht, dass es römisch 40 war; ich weiß nicht mehr, was die römisch 40 war.] R: Was ist XXXX oder die XXXX ?R: Was ist römisch 40 oder die römisch 40 ? BF: Ab 07.11.2022 habe ich bei XXXX gearbeitet.BF: Ab 07.11.2022 habe ich bei römisch 40 gearbeitet. R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? BF: 2 ½ oder drei Monate lang. Danach habe ich nur für XXXX gearbeitet. Vorher, weiß nicht. Ich weiß nicht, was dort steht.BF: 2 ½ oder drei Monate lang. Danach habe ich nur für römisch 40 gearbeitet. Vorher, weiß nicht. Ich weiß nicht, was dort steht. R: Grundversorgung bezogen Sie bis Anfang
- Stimmt das? BF: Ich habe von 14.12.2023 bis Oktober 2024, zehn Monate glaube ich, beim Essenszusteller XXXX gearbeitet.BF: Ich habe von 14.12.2023 bis Oktober 2024, zehn Monate glaube ich, beim Essenszusteller römisch 40 gearbeitet. R: Ist XXXX ?R: Ist römisch 40 ? BF: Ja, genau. Danach habe ich mich beim AMS angemeldet und einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung beim AMS gestellt. Ca. zwei oder drei Monate habe ich gewartet. Am 03.02.2025 habe ich eine Arbeitsbewilligung erhalten. Ich arbeite immer noch. R: Aktuell haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2026 für XXXX , und arbeiten dort seit Februar 2025 Vollzeit. Als was arbeiten Sie?R: Aktuell haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2026 für römisch 40 , und arbeiten dort seit Februar 2025 Vollzeit. Als was arbeiten Sie? BF: Ich arbeite als Spediteur in einer Spedition für die XXXX .BF: Ich arbeite als Spediteur in einer Spedition für die römisch 40 . R: Was machen Sie da? BF: Möbel zustellen und aufbauen. Waschmaschine, Geschirrspüler, alles anschließen. R: Haben Sie eine Ausbildung als Möbelmonteur oder Elektriker? BF: Nein, aber als ich in TSCHETSCHENIEN war, habe ich in diesem Bereich mit meinem Vater gearbeitet. Ich meine es war so, dass ich mit meinem Vater das gemeinsam gemacht haben. Wenn wir z.B. einen Geschirrspüler gekauft haben, haben wir das zusammen angeschlossen. Oder wenn wir einen Schrank oder Bett gekauft haben, haben wir das gemeinsam zusammengebaut. R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Sie ist meine Arbeitgeberin. RV legt vor: Dienstvertrag, das Dokument wird in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Dienstvertrag, das Dokument wird in Kopie zum Akt genommen. RV: Frau XXXX hat einen Vertrag mit den XXXX .Regierungsvorlage, Frau römisch 40 hat einen Vertrag mit den römisch 40 . R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX , bei der Sie seit Jänner gemeldet sind?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 , bei der Sie seit Jänner gemeldet sind? BF: Das ist die Schwester von XXXX .BF: Das ist die Schwester von römisch 40 . R: Wie ist Ihre Beziehung zu XXXX aktuell?R: Wie ist Ihre Beziehung zu römisch 40 aktuell? BF: Normal. Vor zwei Wochen hat er sich unserem Fußballteam angeschlossen und trainiert auch jetzt mit uns. R: Leben Sie aktuell in einer Beziehung? BF: Ja. R: Mit wem? BF: Ich hatte eine Beziehung zu einer Frau, aber (BF zeigt „naja“). Jetzt haben wir eine Pause. R: Leben Sie aktuell in einer Beziehung? BF: Nein, derzeit nicht. R: Haben Sie ein Kind in Österreich? BF: Nein. R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2025 vom XXXX gewechselt sind?R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2025 vom römisch 40 gewechselt sind? BF: Ja, genau. R: Das ist der Verein, wo XXXX jetzt auch trainiert?R: Das ist der Verein, wo römisch 40 jetzt auch trainiert? BF: Ja. R: 2023 legten Sie ein Unterstützungsschreiben des XXXX vor, bei dem Sie Obmann-Stellvertreter sind, 2025 vom XXXX in WIEN. Haben Sie den Verein gewechselt?R: 2023 legten Sie ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 vor, bei dem Sie Obmann-Stellvertreter sind, 2025 vom römisch 40 in WIEN. Haben Sie den Verein gewechselt? BF: Nicht gewechselt. Ich trainiere auch ab und zu bei XXXX in WIEN. Aber meistens bereite ich mich bei XXXX auf Kämpfe vor.BF: Nicht gewechselt. Ich trainiere auch ab und zu bei römisch 40 in WIEN. Aber meistens bereite ich mich bei römisch 40 auf Kämpfe vor. R: Haben Sie in Österreich schon Kämpfe bestritten? BF: Ja, genau. R: Bezieht sich das heute vorgelegte auf XXXX ?R: Bezieht sich das heute vorgelegte auf römisch 40 ? BF: Im NOVEMBER 2024 ist XXXX das erste Mal als Veranstalter nach Österreich gekommen. Dann habe ich dort gekämpft. Ich habe gewonnen. Danach haben sie mir einen Vertrag geschickt. Das ist ein Vertrag.BF: Im NOVEMBER 2024 ist römisch 40 das erste Mal als Veranstalter nach Österreich gekommen. Dann habe ich dort gekämpft. Ich habe gewonnen. Danach haben sie mir einen Vertrag geschickt. Das ist ein Vertrag. R: Was kämpfen Sie dort? BF: Kampfsport. R: Was machen Sie bei XXXX ?R: Was machen Sie bei römisch 40 ? BF: Ich mache alles, Ringen, Boxen. MMA. R: Sie machen MMA? BF: Ja. In der Früh mache ich Boxen, am Abend mache ich Ringen. R: Seit Ende 2024 sind Sie bei XXXX ?R: Seit Ende 2024 sind Sie bei römisch 40 ? BF: Ich habe noch nicht unterschrieben, das ist ein Angebot. Die machen meistens in Slowenien und Spanien, ganz Europa. Die Veranstalter sind aus Bahrein. Zurzeit habe ich keine Möglichkeit, ich darf nicht ausreisen. R: Machen Sie sonst noch etwas in Ihrer Freizeit? BF: Ich spiele Fußball. Ich arbeite. Ich spende Blut, alle sechs Wochen beim XXXX .BF: Ich spiele Fußball. Ich arbeite. Ich spende Blut, alle sechs Wochen beim römisch 40 . R: Sind Sie ehrenamtlich tätig? BF: Ich habe dort gearbeitet, wo das Essen verteilt wird für Obdachlose. Ich habe dort das Essen verteilt. Ich habe auch geholfen, dort wo es die Kleidung und verschiedene Sachen für die Ukraine gibt. Wir haben die Sachen aus dem Container geholt. R: Haben Sie dazu eine Bestätigung? BF: Nein, leider. R: Sie waren in Österreich bei XXXX gemeldet, haben mit XXXX gearbeitet und trainieren im Verein von XXXX , wo Sie seit August 2024 mit XXXX stellvertretender Obmann sind – sehe ich es richtig, dass Sie einen großen TSCHETSCHENISCHEN Bekanntenkreis in Österreich haben, der Sie unterstützt?R: Sie waren in Österreich bei römisch 40 gemeldet, haben mit römisch 40 gearbeitet und trainieren im Verein von römisch 40 , wo Sie seit August 2024 mit römisch 40 stellvertretender Obmann sind – sehe ich es richtig, dass Sie einen großen TSCHETSCHENISCHEN Bekanntenkreis in Österreich haben, der Sie unterstützt? BF: Nicht so viel, aber schon. R an D: Welche Universitäten gibt es in GROSNY? D: XXXX , es gibt noch eine Zweigstelle der MOSKAUER staatlichen Universität, benannt nach XXXX und es gibt die XXXX , benannt nach dem M. D. MILLIONSHCHIKOV.D: römisch 40 , es gibt noch eine Zweigstelle der MOSKAUER staatlichen Universität, benannt nach römisch 40 und es gibt die römisch 40 , benannt nach dem M. D. MILLIONSHCHIKOV. R: Zu welcher Universität gehörte die pädagogische Hochschule, an der Sie studiert haben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Haben Sie auch Turniere an Ihrer Universität bestritten? BF: Ja. R: Welche Turniere? BF: Einmal pro Jahr gab es einen Wettbewerb unter den Studenten der Universität. Es gab auch einzelne Wettbewerbe zwischen den Universitäten. Die Leute, die gute Sportler waren von jeder Uni wurden auserwählt. Da wurde in TSCHETSCHENIEN ein großer Wettbewerb organisiert. Ich habe die Ausbildung zum Trainer Sport und Körperkultur. Und deswegen musste ich auch auftreten. R: Haben Sie auch Armdrückturniere gemacht? BF: Nein. R: Sind Sie seit Ihrer Einreise im November 2022 jemals aus Österreich ausgereist? BF: Nein. R: Sehe ich es richtig, dass XXXX , geboren am XXXX Ihr Bruder ist?R: Sehe ich es richtig, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 Ihr Bruder ist? BF: Ja. R: XXXX R: römisch 40 . Ich kann dem nicht entnehmen, dass Ihr Bruder Probleme mit dem Sehen und Hören hat. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Wann war denn das? War das 2021? R: Das eine war XXXX , das andere war am XXXX R: Das eine war römisch 40 , das andere war am römisch 40 BF: XXXX .?BF: römisch 40 .? R: Ja. Am XXXX XXXX .R: Ja. Am römisch 40 römisch 40 . BF: Als ich zuhause war, hat er bei der Mutter gelebt. Ich habe bei meinem