4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.06.2025 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2…………) und suchte dort am 04.11.2024 auch um Asyl an (GR1……). Am 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen; in Österreich befinde sich aber ein Onkel ms. Die Heimat habe der Beschwerdeführer vor ca einem Jahr verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo er eine ED-Behandlung gehabt und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort einen „Asylausweis“ bekommen. Nach etwa 6 Monaten habe er Griechenland verlassen und sei, nach vielen vergeblichen Versuchen und Rückschiebungen, am 10.06.2025 nach Österreich gelangt. Hier wolle er bei seinem Onkel bleiben. Vorgelegt wurde die Kopie eines türkischen Reisepasses Am 17.06.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Griechenland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer zu Griechenland, den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg und die „cover note from the EC from April 7 th 2025“ (siehe AS 29f).Am 17.06.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Griechenland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer zu Griechenland, den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg und die „cover note from the EC from April 7 th 2025“ (siehe AS 29f). Mit Schreiben vom 07.07.2025 wies das Bundesamt die griechischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Griechenlands nach Art 25 Abs 2 Dublin III-VO, beginnend mit dem 03.07.2025, hin (AS 37).Mit Schreiben vom 07.07.2025 wies das Bundesamt die griechischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO, beginnend mit dem 03.07.2025, hin (AS 37). Am 22.09.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt; dies unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch. Als Vertrauensperson anwesend war der Onkel des Beschwerdeführers. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich würde sich Cousinen seiner Mutter, seine Onkel aufhalten. Bei einem dieser Onkel wohne der Beschwerdeführer zurzeit; manchmal wohne er aber auch bei seiner „Freundin“. Sie seien seit Juni 2025 ein Paar. Für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers komme sein Onkel auf, da er kein Einkommen habe. Über Vorhalt der Zustimmung Griechenlands zu seiner Übernahme und der in der Folge beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und die geplante Ausweisung nach Griechenland, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. In Österreich habe er „Familie“, wolle Deutsch lernen und sich weiterbilden. In Griechenland habe er niemanden und könne die dortige Landessprache nicht. In Österreich werde er von seinem Onkel unterstützt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs 1 lit b (richtig: iVm Art 25 Abs 2) Dublin III-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, (richtig: in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2,) Dublin III-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Aus dessen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Aus dessen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2025 seine Verlobte, eine österreichische Staatsangehörige, in Wien standesamtlich geheiratet habe; es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde nicht nur eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten, sondern würde auch Verletzung des in Art 8 EMRK geschützten Familienlebens (mit seiner Gattin und seinen Onkeln in Österreich) bedeuten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Dublin III-VO wäre geboten gewesen.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2025 seine Verlobte, eine österreichische Staatsangehörige, in Wien standesamtlich geheiratet habe; es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde nicht nur eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten, sondern würde auch Verletzung des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens (mit seiner Gattin und seinen Onkeln in Österreich) bedeuten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Dublin III-VO wäre geboten gewesen. Angeschlossen waren u.a. ZMR-Auszüge und eine Kopie der Heiratsurkunde eines Standesamtes in Wien. Am 20.01.2026 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Abfragen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet ist. Über Anfrage bestätigte das Bundesamt mit E-Mail vom 04.02.2026, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei; eine Aussetzung sei nicht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 02.01.2026. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 02.01.2026. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem geführten Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage seitens des BVwG bekannt, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen und eine Aussetzung nicht an Griechenland geschickt worden sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet: § 21
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare, eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W185.2332816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.