RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlW296 2330098-1 Spruch, W296 2330098-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), Referat Internationales, mit E-Mail vom XXXX einen Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gemäß § 28 iVm § 5 ÄrzteG 1998 betreffend ihre in XXXX erworbene Ausbildung mit der Bitte um positive Erledigung und Eintragung in die Ärzteliste. Diesem Antrag beigelegt war ein Konvolut aus Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), Referat Internationales, mit E-Mail vom römisch 40 einen Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, ÄrzteG 1998 betreffend ihre in römisch 40 erworbene Ausbildung mit der Bitte um positive Erledigung und Eintragung in die Ärzteliste. Diesem Antrag beigelegt war ein Konvolut aus Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin.
- Mit E-Mails vom XXXX bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Antrags auf Anerkennung und ersuchte diese um Nachreichung näher bezeichneter Dokumente.
- Mit E-Mails vom römisch 40 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Antrags auf Anerkennung und ersuchte diese um Nachreichung näher bezeichneter Dokumente.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom XXXX , zugestellt am XXXX , erneut zur Vorlage der bereits im E-Mail vom XXXX genannten Dokumente binnen vier Wochen auf.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erneut zur Vorlage der bereits im E-Mail vom römisch 40 genannten Dokumente binnen vier Wochen auf.
- Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mittels E-Mail mit, um Anerkennung ihrer Grundausbildung sowie ihrer Zeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie zu bitten. Eine Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aus XXXX liege aufgrund eines Missverständnisses nicht vor. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen.
- Am römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mittels E-Mail mit, um Anerkennung ihrer Grundausbildung sowie ihrer Zeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie zu bitten. Eine Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aus römisch 40 liege aufgrund eines Missverständnisses nicht vor. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen.
- Mit E-Mail an die Beschwerdeführerin vom XXXX führte die belangte Behörde, Referat Internationales, aus, dass für die Anrechnung von im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde zuständig sei und sich die Beschwerdeführerin an dieses zu wenden habe. Hinsichtlich der Anerkennung der in XXXX abgeschlossenen Grundausbildung würde die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben betreffend fehlende Unterlagen und die Frist deren Vorlage erhalten.
- Mit E-Mail an die Beschwerdeführerin vom römisch 40 führte die belangte Behörde, Referat Internationales, aus, dass für die Anrechnung von im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde zuständig sei und sich die Beschwerdeführerin an dieses zu wenden habe. Hinsichtlich der Anerkennung der in römisch 40 abgeschlossenen Grundausbildung würde die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben betreffend fehlende Unterlagen und die Frist deren Vorlage erhalten.
- Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit E-Mails vom XXXX und XXXX weitere Unterlagen vor.
- Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 weitere Unterlagen vor.
- Mit weiterem E-Mail vom XXXX reichte die Beschwerdeführerin eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen eine Mitarbeiterin der belangten Behörde ein, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen und es verabsäumt worden sei, ihre Unterlagen an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.
- Mit weiterem E-Mail vom römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen eine Mitarbeiterin der belangten Behörde ein, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen und es verabsäumt worden sei, ihre Unterlagen an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde ein Schreiben vom XXXX mit dem Betreff „Beschwerde wegen nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR“ und führte in diesem zusammengefasst aus, dass es seit dem XXXX zu keiner Bearbeitung ihrer Anträge auf Eintragung in die Ärzteliste und Anerkennung ihrer Ausbildungszeiten bzw. Weiterleitung ihrer Unterlagen gekommen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich rechtliche Schritte wegen Untätigkeit vorbehalten würde, falls ihre Erkennung nicht bis XXXX erfolgten sollte.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde ein Schreiben vom römisch 40 mit dem Betreff „Beschwerde wegen nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR“ und führte in diesem zusammengefasst aus, dass es seit dem römisch 40 zu keiner Bearbeitung ihrer Anträge auf Eintragung in die Ärzteliste und Anerkennung ihrer Ausbildungszeiten bzw. Weiterleitung ihrer Unterlagen gekommen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich rechtliche Schritte wegen Untätigkeit vorbehalten würde, falls ihre Erkennung nicht bis römisch 40 erfolgten sollte.
- Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten bereits an das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde verwiesen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Anerkennung der Grundausbildung positiv bearbeitet worden und eine Eintragung in die Ärzteliste als Turnusärztin möglich. Der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin befinde sich noch in Bearbeitung und ergehe dahingehend demnächst ein entsprechendes Schriftstück.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten bereits an das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde verwiesen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Anerkennung der Grundausbildung positiv bearbeitet worden und eine Eintragung in die Ärzteliste als Turnusärztin möglich. Der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin befinde sich noch in Bearbeitung und ergehe dahingehend demnächst ein entsprechendes Schriftstück.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , mit dem Betreff „Bestätigung gemäß § 28 Abs 6 Ärztegesetz 1998“. In diesem wird ausgeführt, die belangte Behörde bestätige in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin, dass ihre in XXXX absolvierte ärztliche Grundausbildung in Österreich automatisch anerkannt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in der bei der belangten Behörde geführten Ärzteliste eingetragen sei.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , mit dem Betreff „Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ärztegesetz 1998“. In diesem wird ausgeführt, die belangte Behörde bestätige in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin, dass ihre in römisch 40 absolvierte ärztliche Grundausbildung in Österreich automatisch anerkannt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in der bei der belangten Behörde geführten Ärzteliste eingetragen sei.
- Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde.
- Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ihr aufgrund des vorgelegten XXXX Staatsexamens das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Arztes für Allgemeinmedizin ausstellen müssen. Zudem würde die Vorgehensweise der belangten Behörde dem ausländerbeschäftigungs- und unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ihr aufgrund des vorgelegten römisch 40 Staatsexamens das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Arztes für Allgemeinmedizin ausstellen müssen. Zudem würde die Vorgehensweise der belangten Behörde dem ausländerbeschäftigungs- und unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zudem führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte EU-Konformitätsbescheinigung keine Gleichwertigkeit des XXXX Staatsexamens mit dem Diplom für Allgemeinmedizin bestätige. Darüber hinaus sei seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX eine Antragsabänderung erfolgt, sodass ausschließlich über die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung zu entscheiden und hierüber kein Bescheid, sondern eine Bestätigung auszustellen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zudem führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte EU-Konformitätsbescheinigung keine Gleichwertigkeit des römisch 40 Staatsexamens mit dem Diplom für Allgemeinmedizin bestätige. Darüber hinaus sei seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 eine Antragsabänderung erfolgt, sodass ausschließlich über die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung zu entscheiden und hierüber kein Bescheid, sondern eine Bestätigung auszustellen gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde am XXXX die Anerkennung ihrer in XXXX erworbenen Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß § 28 iVm § 5 Ärztegesetz
- Mit E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX betreffend „Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gem. § 28 iVm § 5 Ärztegesetz 1998“ bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Anerkennung ihrer ärztlichen Grundausbildung sowie ihrer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie. 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde am römisch 40 die Anerkennung ihrer in römisch 40 erworbenen Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, Ärztegesetz
- Mit E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 betreffend „Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gem. Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, Ärztegesetz 1998“ bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Anerkennung ihrer ärztlichen Grundausbildung sowie ihrer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin folgendes Schriftstück vom XXXX , zugestellt am XXXX :1.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin folgendes Schriftstück vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 : 1.
- Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde. 1.
- Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr (ON 2 und ON 6 des behördlichen Verwaltungsaktes), dem Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX (ON 14 des behördlichen Verwaltungsaktes) sowie der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom XXXX , und ist unstrittig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr (ON 2 und ON 6 des behördlichen Verwaltungsaktes), dem Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 (ON 14 des behördlichen Verwaltungsaktes) sowie der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom römisch 40 , und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Rechtsnormen: 3.2.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF (in der Folge: AVG), lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF (in der Folge: AVG), lauten auszugsweise wie folgt: „Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“ 3.2.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt: „Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen § 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:Paragraph 5, Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen: 1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
- a)ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG. 3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
- a)ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
- b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins, 2, oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG. […] Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten § 14.
(1)Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14,
(1)Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
- im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,
- im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten,
- im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
- in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
- Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
- des Zivildienstes, (Anm.: Z 6 tritt mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.6.2026 in Kraft)
- hinsichtlich des Erwerbs von Spezialisierungen gemäß § 11a Abs. 1 auch ärztliche Tätigkeiten
- hinsichtlich des Erwerbs von Spezialisierungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, auch ärztliche Tätigkeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(2)Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(3)Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden. […] Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner § 28.
(1)Der Antragsteller hat der Österreichischen ÄrztekammerParagraph 28,
(1)Der Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer
- einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
- einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
- einen Nachweis einer Zustelladresse vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungsadresse (Z 6) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungsadresse (Ziffer 6,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. […]
(4)Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
- in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und
- in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5,), innerhalb von drei Monaten und
- in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten
- in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6, einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Absatz 2, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. […]
(6)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b eingehoben werden.
(6)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Paragraph 13 b, eingehoben werden. […] Übertragener Wirkungsbereich § 117c.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: […]
- Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,
- Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, […]
(3)Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
(3)Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Absatz eins, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“ 3.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides.3.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 17 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung iVm) den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 19 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 19 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 2f mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 2f mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096; 30.06.2006, 2006/03/0029; mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096; 30.06.2006, 2006/03/0029; mwN). 3.
- Angewendet auf die vorliegende Rechtssache bedeutet das Folgendes: Der Wortlaut des von der Beschwerdeführerin gegenständlich in Beschwerde gezogenen Schriftstückes der belangten Behörde vom XXXX lautet wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:Der Wortlaut des von der Beschwerdeführerin gegenständlich in Beschwerde gezogenen Schriftstückes der belangten Behörde vom römisch 40 lautet wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]: „Betrifft: Bestätigung gemäß § 28 Abs 6 Ärztegesetz 1998„Betrifft: Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 Sehr geehrte XXXX ,Sehr geehrte römisch 40 , in Erledigung Ihres Antrages bestätigt die Österreichische Ärztekammer gemäß § 28 Abs 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. I 1998/169 idF BGBl. I 2025/50 als zuständige Behörde hiermit, dass Ihre in XXXX absolvierte ärztliche Grundausbildung gemäß § 28 iVm § 5 Z 1 Ärztegesetz 1998 in Österreich automatisch anerkannt wurde.in Erledigung Ihres Antrages bestätigt die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. römisch eins 1998/169 in der Fassung BGBl. römisch eins 2025/50 als zuständige Behörde hiermit, dass Ihre in römisch 40 absolvierte ärztliche Grundausbildung gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 in Österreich automatisch anerkannt wurde. Zudem teilen wir Ihnen gerne mit, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen und daher zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin in Ausbildung in Österreich berechtigt sind. Mit freundlichen Grüßen […]“ Vorweg ist hinsichtlich auf die von § 58 Abs. 1 AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind. Vorweg ist hinsichtlich auf die von Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde im Schreiben vom XXXX einen normativen Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin getätigt hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass das gegenständliche Schriftstück der belangten Behörde mit der Phrase „in Erledigung Ihres Antrags“ eingeleitet wird; jedoch ist aus der darauffolgenden Wortfolge, wonach die automatische Anerkennung der von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Ausbildung in Österreich bestätigt werde, gerade nicht zu schließen, dass über das Anbringen der Beschwerdeführerin in rechtsverbindlicher Weise abgesprochen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2023, Ra 2023/03/0091; 21.11.2023, Ra 2021/10/0122). Durch die als Mitteilung der belangten Behörde zu wertende Bestätigung der automatischen Anerkennung von Ausbildungszeiten ist unter einer objektiven Gesamtschau des gegenständlichen Schriftstückes nicht davon auszugehen, dass dadurch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin in normativer Weise betroffen wären. Von einem eindeutigen normativen Entscheidungswillen der belangten Behörde, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid sowie die Anführung einer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG) entbehrlich wären (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58, Rz 6 und 11 [Stand 01.03.2023, rdb.at]), kann daher nicht die Rede sein.Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde im Schreiben vom römisch 40 einen normativen Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin getätigt hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass das gegenständliche Schriftstück der belangten Behörde mit der Phrase „in Erledigung Ihres Antrags“ eingeleitet wird; jedoch ist aus der darauffolgenden Wortfolge, wonach die automatische Anerkennung der von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Ausbildung in Österreich bestätigt werde, gerade nicht zu schließen, dass über das Anbringen der Beschwerdeführerin in rechtsverbindlicher Weise abgesprochen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2023, Ra 2023/03/0091; 21.11.2023, Ra 2021/10/0122). Durch die als Mitteilung der belangten Behörde zu wertende Bestätigung der automatischen Anerkennung von Ausbildungszeiten ist unter einer objektiven Gesamtschau des gegenständlichen Schriftstückes nicht davon auszugehen, dass dadurch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin in normativer Weise betroffen wären. Von einem eindeutigen normativen Entscheidungswillen der belangten Behörde, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid sowie die Anführung einer Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 58, Absatz eins, AVG) entbehrlich wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 58,, Rz 6 und 11 [Stand 01.03.2023, rdb.at]), kann daher nicht die Rede sein. Das angefochtene Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Bei Zweifeln über den (normativen) Inhalt kommt zudem auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ..."), der Wendung "... teilt Ihnen mit ..." oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 24.03.2004, 2004/12/0035; 18.10.2000, 95/17/0180). Vor diesem Hintergrund sind die im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX verwendeten Wortfolgen „Sehr geehrte XXXX “, „Zudem teilen wir Ihnen gerne mit“ und „Mit freundlichen Grüßen“ als weitere Anhaltspunkte zu werten, wonach dieses Schreiben einen reinen Mitteilungscharakter aufweist und dessen Inhalt nicht von normativer Natur ist. Das angefochtene Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Bei Zweifeln über den (normativen) Inhalt kommt zudem auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ..."), der Wendung "... teilt Ihnen mit ..." oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 24.03.2004, 2004/12/0035; 18.10.2000, 95/17/0180). Vor diesem Hintergrund sind die im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 verwendeten Wortfolgen „Sehr geehrte römisch 40 “, „Zudem teilen wir Ihnen gerne mit“ und „Mit freundlichen Grüßen“ als weitere Anhaltspunkte zu werten, wonach dieses Schreiben einen reinen Mitteilungscharakter aufweist und dessen Inhalt nicht von normativer Natur ist. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war (vgl. VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; VfSlg 8672/1979 und VfGH 13.12.1993, B 629/93). Während die §§ 5 und 5a ÄrzteG 1998 die Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen in materieller Hinsicht regeln, trifft § 28 leg.cit. die diesbezüglichen Verfahrensregeln. Erfüllt der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen, so ist er in die Ärzteliste einzutragen; andernfalls ist ein abweisender Bescheid zu erlassen, der gemäß § 117c Abs 3 leg.cit. bekämpft werden kann. Die Erlassung eines Bescheides im Falle einer positiven Erledigung ist nicht vorgesehen; jedoch hat die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 6 leg.cit. auf Antrag des Anerkennungswerbers eine Bestätigung über die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in Österreich auszustellen (vgl. Schneider in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 28 Rz 1, 7 [Stand 1.1.2023, rdb.at]). Im Gegensatz zu § 14 Abs. 3 leg.cit. – wonach die belangte Behörde bei der Entscheidung über Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten jedenfalls mit Bescheid zu entscheiden hat – sieht § 28 Abs. 6 leg.cit. im Falle einer positiven Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen expressis verbis die Ausstellung einer (formlosen) Bestätigung vor. Auch vor diesem Hintergrund kann im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX kein anfechtbarer Bescheid erblickt werden, zumal sich die belangte Behörde in diesem ausdrücklich auf eine Bestätigung gemäß § 28 Abs. 6 leg.cit. bezieht und in einem solchen Falle vom Gesetzgeber die Erlassung eines Bescheides eben nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war vergleiche VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; VfSlg 8672 aus 1979, und VfGH 13.12.1993, B 629/93). Während die Paragraphen 5 und 5 a ÄrzteG 1998 die Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen in materieller Hinsicht regeln, trifft Paragraph 28, leg.cit. die diesbezüglichen Verfahrensregeln. Erfüllt der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen, so ist er in die Ärzteliste einzutragen; andernfalls ist ein abweisender Bescheid zu erlassen, der gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, leg.cit. bekämpft werden kann. Die Erlassung eines Bescheides im Falle einer positiven Erledigung ist nicht vorgesehen; jedoch hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 6, leg.cit. auf Antrag des Anerkennungswerbers eine Bestätigung über die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in Österreich auszustellen vergleiche Schneider in Stöger/Zahrl, ÄrzteG Paragraph 28, Rz 1, 7 [Stand 1.1.2023, rdb.at]). Im Gegensatz zu Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. – wonach die belangte Behörde bei der Entscheidung über Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten jedenfalls mit Bescheid zu entscheiden hat – sieht Paragraph 28, Absatz 6, leg.cit. im Falle einer positiven Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen expressis verbis die Ausstellung einer (formlosen) Bestätigung vor. Auch vor diesem Hintergrund kann im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 kein anfechtbarer Bescheid erblickt werden, zumal sich die belangte Behörde in diesem ausdrücklich auf eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, leg.cit. bezieht und in einem solchen Falle vom Gesetzgeber die Erlassung eines Bescheides eben nicht vorgesehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Schreiben der Behörde vom XXXX nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen ist.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Schreiben der Behörde vom römisch 40 nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen. 3.
- Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2330098.1.00