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W606 2287636-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2026 GeschäftszahlW606 2287636-1 Spruch, W606 2287636-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin. Mit angefochtenem Bescheid stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control); im Folgenden: belangte Behörde] für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.) sowie für das Jahr XXXX die Kosten und das Mengengerüst (Spruchpunkte
  2. bis 6.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 7.).
  3. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin. Mit angefochtenem Bescheid stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control); im Folgenden: belangte Behörde] für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.) sowie für das Jahr römisch 40 die Kosten und das Mengengerüst (Spruchpunkte
  4. bis 6.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 7.).
  5. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Regulierungskontos sowie der Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs eine nicht sachgerechte Systematik bei der Ermittlung der tatsächlichen Ist-Werte angewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von XXXX bis XXXX laufe. Entgegen ihrer bisherigen Praxis habe die belangte Behörde auf Geschäftsjahresdaten – und nicht auf Kalenderjahresdaten – abgestellt. Dabei bedürfe es auch eines Abgleichs mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin. Bisher seien mit dem abweichenden Wirtschaftsjahr zusammenhängende Fragen im Sinne der Beschwerdeführerin auf Basis einer gesonderten Methodik gelöst worden. Weiters werde ein aus einem Zusammenschluss aus dem Jahr XXXX resultierender regulatorischer Firmenwert nicht mehr anerkannt.
  6. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Regulierungskontos sowie der Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs eine nicht sachgerechte Systematik bei der Ermittlung der tatsächlichen Ist-Werte angewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von römisch 40 bis römisch 40 laufe. Entgegen ihrer bisherigen Praxis habe die belangte Behörde auf Geschäftsjahresdaten – und nicht auf Kalenderjahresdaten – abgestellt. Dabei bedürfe es auch eines Abgleichs mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin. Bisher seien mit dem abweichenden Wirtschaftsjahr zusammenhängende Fragen im Sinne der Beschwerdeführerin auf Basis einer gesonderten Methodik gelöst worden. Weiters werde ein aus einem Zusammenschluss aus dem Jahr römisch 40 resultierender regulatorischer Firmenwert nicht mehr anerkannt.
  7. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.05.2024 vor, dass anstelle der Mengendaten für das Kalenderjahr tatsächlich fälschlicherweise jene für das Geschäftsjahr herangezogen worden seien. Berücksichtige man die korrekten Werte, ergebe sich eine Änderung der Spruchpunkte
  8. und
  9. des angefochtenen Bescheids. Die belangte Behörde beantragt auch eine Änderung der Spruchpunkte
  10. und
  11. in diesem Sinne. Im Übrigen treffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu.
  12. Mit Stellungnahme vom 10.06.2024 führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2024 übermittelten Werte betreffend die Spruchpunkte
  13. und
  14. bei Zugrundlegung der Kalenderjahresdaten zutreffend seien. Im Übrigen bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum fehlenden Abgleich mit Erlösen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Aberkennung des Firmenwerts.
  15. Mit Ladung vom 24.11.2025 wurde für den 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Stellungnahme vom 13.01.2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, ihr Vorbringen zum fehlenden Abgleich mit Erlösen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Aberkennung des Firmenwerts nicht aufrecht zu erhalten. Sie schränkte dementsprechend ihr Beschwerdebegehren ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal aus ihrer Sicht die beiden eben genannten Themenkomplexe bereits vom Bundesverwaltungsgericht in vorangegangenen Entscheidungen geklärt worden seien. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist Stromverteilernetzbetreiberin. Sie hat ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von XXXX bis XXXX läuft.1.
  18. Die Beschwerdeführerin ist Stromverteilernetzbetreiberin. Sie hat ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von römisch 40 bis römisch 40 läuft. 1.
  19. Mit Wirkung vom XXXX fusionierte die Beschwerdeführerin mit der XXXX . Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG
  20. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR XXXX und beantragte Finanzierungskosten in Höhe von TEUR XXXX sowie Abschreibungskosten in Höhe von TEUR XXXX . Die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotenzial) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR XXXX .1.
  21. Mit Wirkung vom römisch 40 fusionierte die Beschwerdeführerin mit der römisch 40 . Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG
  22. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR römisch 40 und beantragte Finanzierungskosten in Höhe von TEUR römisch 40 sowie Abschreibungskosten in Höhe von TEUR römisch 40 . Die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotenzial) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erkannte die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR XXXX erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR römisch 40 erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde. Im Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Die Beschwerdeführerin kündigte das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr XXXX an. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die belangte Behörde im Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe in Höhe von TEUR XXXX reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten.Im Kostenverfahren römisch 40 überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Die Beschwerdeführerin kündigte das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr römisch 40 an. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die belangte Behörde im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe in Höhe von TEUR römisch 40 reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß Paragraph 60, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten. Im Kostenverfahren XXXX betreffend das Erstkostenjahr der vierten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis in Höhe von TEUR XXXX . Die belangte Behörde erkannte im Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den regulatorischen Firmenwert nicht mehr an. Der Synergiefirmenwert wurde somit aberkannt.Im Kostenverfahren römisch 40 betreffend das Erstkostenjahr der vierten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis in Höhe von TEUR römisch 40 . Die belangte Behörde erkannte im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den regulatorischen Firmenwert nicht mehr an. Der Synergiefirmenwert wurde somit aberkannt. Die gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein. In den Folgekostenverfahren betreffend die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber erkannte die belangte Behörde den regulatorischen Firmenwert ebenfalls nicht an. Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls soweit der regulatorische Firmenwert betroffen war – jeweils ab (vgl. für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ). Gegen diese Erkenntnisse brachte jeweils weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein.Die gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein. In den Folgekostenverfahren betreffend die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber erkannte die belangte Behörde den regulatorischen Firmenwert ebenfalls nicht an. Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls soweit der regulatorische Firmenwert betroffen war – jeweils ab vergleiche für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ). Gegen diese Erkenntnisse brachte jeweils weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein. 1.
  23. Mit Beschluss vom XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Zielvorgaben für die Jahre 2024 bis 2028 sowie der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr 2024 der Beschwerdeführerin gemäß § 48 ElWOG 2010 ein.1.
  24. Mit Beschluss vom römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Zielvorgaben für die Jahre 2024 bis 2028 sowie der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr 2024 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 ein. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 5.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt
  25. festgestellten Mengen errechnen, für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 6.) fest. Weiters wies die belangte Behörde die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 7.).Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 5.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt
  26. festgestellten Mengen errechnen, für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 6.) fest. Weiters wies die belangte Behörde die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 7.). Von der Beschwerdeführerin beantragte Kosten in Zusammenhang mit der Fusion erkannte die belangte Behörde nicht an. Die belangte Behörde beabsichtigte diesen Feststellungen die Mengen für das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Dem angefochtenen Bescheid liegen jedoch die Mengen des (abweichenden) Geschäftsjahres zugrunde. Unter Berücksichtigung der Mengen des Kalenderjahres ergeben sich folgende Kosten: Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr XXXX betragen:Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr römisch 40 betragen: i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40 iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40 v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr XXXX betragen:Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr römisch 40 betragen: i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40 iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40 v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 Eine ergänzende Berücksichtigung eines Differenz- bzw. Korrekturbetrages zu den tatsächlich von der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr erzielten Erlösen bzw. nicht beeinflussbaren Kosten (aufgrund des schiefen Wirtschaftsjahres) nahm die belangte Behörde nicht vor.
  27. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  28. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  29. folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und ergeben sich überdies aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin. 2.
  30. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  31. zur Fusion folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Sie ergeben sich überdies aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , sowie den weiteren angeführten Bescheiden und Erkenntnissen.2.
  32. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  33. zur Fusion folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Sie ergeben sich überdies aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , sowie den weiteren angeführten Bescheiden und Erkenntnissen. 2.
  34. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  35. ergeben sich zunächst aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insb. die S. 27 und 38 ff.). Dass nicht die Mengen des Kalenderjahres, sondern des Geschäftsjahres herangezogen wurden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten, von der Regulierungsbehörde anerkannten Werten (vgl. den Verwaltungsakt sowie insb. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024, S. 3). Die auf Basis der Mengen des Kalenderjahres berechneten Werte folgen aus den unbestrittenen Angaben der belangten Behörde (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024 sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 und 13.01.2026).2.
  36. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  37. ergeben sich zunächst aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche insb. die S. 27 und 38 ff.). Dass nicht die Mengen des Kalenderjahres, sondern des Geschäftsjahres herangezogen wurden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten, von der Regulierungsbehörde anerkannten Werten vergleiche den Verwaltungsakt sowie insb. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024, S. 3). Die auf Basis der Mengen des Kalenderjahres berechneten Werte folgen aus den unbestrittenen Angaben der belangten Behörde vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024 sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 und 13.01.2026).
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: 3.1.
  40. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, BGBl. I Nr. 91/2025):3.1.
  41. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,): „Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung Kostenermittlung § 59.

(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
  1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
  2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
  3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
  4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
  5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
  6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
  7. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Finanzierungskosten § 60.
(1)Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 60,
(1)Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3)Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. Ermittlung des Mengengerüsts §
  1. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“Paragraph 61, Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“ 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, lauten:3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – ElWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, lauten: „Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis § 134.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.Paragraph 134,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 138 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 138, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.
(3)Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte § 135.
(1)[…]Paragraph 135,
(1)[…] Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung § 138.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.Paragraph 138,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des Paragraph 5, sowie jene des Paragraph 4, E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.
(2)Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere
(2)Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, Absatz eins, nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere
  1. über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions- und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,
  2. zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,
  3. zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten,
  4. zur Ermittlung des Mengengerüsts sowie
  5. zur Abschreibungsmethode und -dauer für bestehende und neue Anlagengüter, wobei auf die tat-sächliche Lebensdauer der Anlagen abzustellen ist und Festlegungen auch während einer laufen-den Regulierungsperiode erfolgen können.
(3)Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen
  1. zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;
  2. zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
  3. zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;
  4. zu einer angemessenen Normkapitalstruktur;
  5. zu Finanzierungsvorteilen aus nationalen oder europäischen Förderinstrumenten, die die verzinsliche Kapitalbasis reduzieren.
(4)Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(4)Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraph 134, Absatz eins, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(5)Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. […] Allgemeine Übergangsbestimmungen § 189.
(1)[…]Paragraph 189,
(1)[…]
(8)Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(8)Die Paragraphen 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9)[…]“ 3.
  1. Zur anwendbaren Rechtslage: Zum Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfeststellungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft (vgl. § 188 ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor (vgl. VwSlg. 13.384 A/1991).Zum Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfeststellungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft vergleiche Paragraph 188, ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor vergleiche VwSlg. 13.384 A/1991). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. mwN VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. mwN VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. mwN VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. mwN VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl. mwN VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche mwN VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche mwN VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche mwN VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche mwN VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche mwN VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109). Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. § 189 Abs. 8 ElWG ordnet jedoch an, dass die §§ 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Verfahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Altverfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen.Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. Paragraph 189, Absatz 8, ElWG ordnet jedoch an, dass die Paragraphen 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Verfahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Altverfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen. Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 134 Abs. 1 ElWG (bzw. zuvor § 48 Abs. 1 ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insbesondere auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen.Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG (bzw. zuvor Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insbesondere auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen. 3.
  2. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  3. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Abs. 2 leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.3.3.
  4. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Absatz 2, leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Absatz 3, leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Die „Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber
  5. Jänner 2024 -
  6. Dezember 2028“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die Regulierungssystematik war dem angefochtenen Bescheid angeschlossen und stellt somit einen Teil der Begründung des Bescheids dar. 3.3.
  7. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der fünften Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres
  8. Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode wird einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben (vgl. dazu zum insoweit vergleichbaren GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).3.3.
  9. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der fünften Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres
  10. Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode wird einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben vergleiche dazu zum insoweit vergleichbaren GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). 3.3.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr XXXX – und damit das XXXX Jahr der fünften Regulierungsperiode – festgestellt.3.3.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr römisch 40 – und damit das römisch 40 Jahr der fünften Regulierungsperiode – festgestellt. 3.3.
  13. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Berechnungen auf Basis der Kalenderjahresdaten erfolgt seien (sollten). Im Beschwerdeverfahren stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht der Fall war und fälschlicherweise die aufgrund des schiefen Wirtschaftsjahres der Beschwerdeführerin davon abweichenden Geschäftsjahresdaten verwendet wurden. Die sohin von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2024 neu berechneten Werte wurden auch von der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 10.06.2024 und 13.01.2026 als plausibel und vollständig erachtet. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang stattzugeben. 3.
  14. Zum Abgleich mit der Gewinn- und Verlustrechnung: Neben der Berücksichtigung der Kalenderjahresdaten anstelle der Geschäftsjahresdaten beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres eine „zweite“ Anpassung, sohin also eine abweichende Aufrollung auf Grundlage der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung. Mit (den jeweils unangefochtenen) Erkenntnissen vom XXXX , Zl. XXXX , sowie vom XXXX , Zl. XXXX , sprach das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin für die Jahre XXXX und XXXX jeweils bereits aus, dass die Ist-Mengen für Netznutzungsentgelte inklusive der Differenz zu den festgestellten Mengen für Netznutzungs- und verlustentgelte einheitlich mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 zu verknüpfen seien und dass im Zusammenhang mit der Aufrollung gemäß § 50 ElWOG 2010 der Ausgestaltung des Wirtschaftsjahres keine Bedeutung zukomme. Diese Wertungen sind auf das gegenständliche Verfahren übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, hier eine abweichende Entscheidung zu treffen. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 hielt die Beschwerdeführerin auch ihre noch in der Beschwerde geäußerte Ansicht nicht mehr aufrecht und schränkte ihr Beschwerdebegehren entsprechend ein.Mit (den jeweils unangefochtenen) Erkenntnissen vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin für die Jahre römisch 40 und römisch 40 jeweils bereits aus, dass die Ist-Mengen für Netznutzungsentgelte inklusive der Differenz zu den festgestellten Mengen für Netznutzungs- und verlustentgelte einheitlich mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 zu verknüpfen seien und dass im Zusammenhang mit der Aufrollung gemäß Paragraph 50, ElWOG 2010 der Ausgestaltung des Wirtschaftsjahres keine Bedeutung zukomme. Diese Wertungen sind auf das gegenständliche Verfahren übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, hier eine abweichende Entscheidung zu treffen. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 hielt die Beschwerdeführerin auch ihre noch in der Beschwerde geäußerte Ansicht nicht mehr aufrecht und schränkte ihr Beschwerdebegehren entsprechend ein. Die Beschwerde war aus diesen Gründen in diesem Punkt daher abzuweisen. 3.
  15. Zum Firmenwert: Für die Fusion im Jahr XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis aufgrund von Synergieeffekten, was nach § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 rechtlich möglich ist. Im Fusionsjahr erkannte die belangte Behörde eine erhöhte Kapitalbasis vorab an. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch seit der Fusion bis zum Ende des Geschäftsjahres XXXX ihre Gesamtkosten nicht reduziert.Für die Fusion im Jahr römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis aufgrund von Synergieeffekten, was nach Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 rechtlich möglich ist. Im Fusionsjahr erkannte die belangte Behörde eine erhöhte Kapitalbasis vorab an. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch seit der Fusion bis zum Ende des Geschäftsjahres römisch 40 ihre Gesamtkosten nicht reduziert. Bei Zusammenschüssen von Netzbetreibern kann nach § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte „unmittelbar“ zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. Die Anerkennung des Firmenwerts ist eine Ausnahme vom Grundsatz der reinen Orientierung an Netzanlagen und soll Verteilernetzbetreiberinnen Anreize für Fusionen bieten. Die Verpflichtung und das Risiko, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen, liegen bei der Netzbetreiberin. Werden die Synergien nicht erreicht, sind keine zusätzlichen Kosten im Rahmen der Ermittlung zu berücksichtigen (vgl. ErläutRV 994 BlgNR
  16. GP, 25). Mit Blick darauf, dass die erforderlichen Synergien – auch nach mehreren Jahren und damit einem wettbewerblich relevanten Zeitraum – noch nicht nachgewiesen werden konnten, ist nicht von einem unmittelbaren Eintreten solcher auszugehen. Die Knappheit der Nichterreichung der Kosteneinsparvorgabe spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist jedenfalls, dass der Firmensynergiewert bereits mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der
  17. Regulierungsperiode rechtskräftig nicht anerkannt wurde. Sachverhaltsänderungen wurden im gegenständlichen Verfahren auch nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin zog ihr diesbezügliches Beschwerdebegehren vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 zurück.Bei Zusammenschüssen von Netzbetreibern kann nach Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte „unmittelbar“ zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. Die Anerkennung des Firmenwerts ist eine Ausnahme vom Grundsatz der reinen Orientierung an Netzanlagen und soll Verteilernetzbetreiberinnen Anreize für Fusionen bieten. Die Verpflichtung und das Risiko, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen, liegen bei der Netzbetreiberin. Werden die Synergien nicht erreicht, sind keine zusätzlichen Kosten im Rahmen der Ermittlung zu berücksichtigen vergleiche ErläutRV 994 BlgNR
  18. GP, 25). Mit Blick darauf, dass die erforderlichen Synergien – auch nach mehreren Jahren und damit einem wettbewerblich relevanten Zeitraum – noch nicht nachgewiesen werden konnten, ist nicht von einem unmittelbaren Eintreten solcher auszugehen. Die Knappheit der Nichterreichung der Kosteneinsparvorgabe spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist jedenfalls, dass der Firmensynergiewert bereits mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der
  19. Regulierungsperiode rechtskräftig nicht anerkannt wurde. Sachverhaltsänderungen wurden im gegenständlichen Verfahren auch nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin zog ihr diesbezügliches Beschwerdebegehren vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 zurück. Aus diesen Gründen wurde der Firmenwert von der belangten Behörde zu Recht nicht anerkannt. 3.
  20. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ausweislich der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom 13.01.2026 bestanden hinsichtlich des Sachverhalts keine Unklarheiten mehr. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ausweislich der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom 13.01.2026 bestanden hinsichtlich des Sachverhalts keine Unklarheiten mehr. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 3.
  21. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage i

Sd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung spezifisch zur Frage vor, ob § 189 Abs. 8 ElWG dahingehend auszulegen ist, dass auf Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung die jeweils im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens geltende Rechtslage anzuwenden ist, jedoch ist die zur Frage der anwendbaren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie begründend ausgeführt, übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage i

Sd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung spezifisch zur Frage vor, ob Paragraph 189, Absatz 8, ElWG dahingehend auszulegen ist, dass auf Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung die jeweils im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens geltende Rechtslage anzuwenden ist, jedoch ist die zur Frage der anwendbaren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie begründend ausgeführt, übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W606.2287636.1.00

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