4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS GmbH) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig reichte sie Bankbelege von XXXX , ihre Meldebestätigung, die Meldebestätigung von XXXX , Schreiben in englischer Sprache betreffend XXXX , eine Kopie ihres österreichischen Personalausweises sowie eine Bestätigung über ihre Miet- und Betriebskosten ein.Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS GmbH) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig reichte sie Bankbelege von römisch 40 , ihre Meldebestätigung, die Meldebestätigung von römisch 40 , Schreiben in englischer Sprache betreffend römisch 40 , eine Kopie ihres österreichischen Personalausweises sowie eine Bestätigung über ihre Miet- und Betriebskosten ein. Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung aus dem Jahr XXXX , Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF gefordert.Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung aus dem Jahr römisch 40 , Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF gefordert. Mit Eingabe der BF vom XXXX wurde ausgeführt, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge, da ihr Ehemann auf ihre ständige Hilfe angewiesen sei. Sie würden von der Pension ihres Ehemannes leben. Manchmal überweise ihr auch ihr Vater Geld um über die Runden zu kommen, welches sie jedoch zurückzahlen werde, sobald sie es finanziell schaffen würde. Auch müsse sie sich manchmal Geld von Freunden ausleihen. Gleichzeitig wurde ein Kontoauszug vom XXXX sowie zwei Schreiben in englischer Sprache betreffend XXXX vorgelegt.Mit Eingabe der BF vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge, da ihr Ehemann auf ihre ständige Hilfe angewiesen sei. Sie würden von der Pension ihres Ehemannes leben. Manchmal überweise ihr auch ihr Vater Geld um über die Runden zu kommen, welches sie jedoch zurückzahlen werde, sobald sie es finanziell schaffen würde. Auch müsse sie sich manchmal Geld von Freunden ausleihen. Gleichzeitig wurde ein Kontoauszug vom römisch 40 sowie zwei Schreiben in englischer Sprache betreffend römisch 40 vorgelegt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und das aktuelle Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung aus dem Jahr XXXX , Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF seien nicht eingereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und das aktuelle Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung aus dem Jahr römisch 40 , Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) der BF seien nicht eingereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, keine Leistungen aus öffentlicher Hand zu erhalten. Ihr Haushaltseinkommen bestehe lediglich aus der Pension ihres Ehemannes. Sie habe bereits seit Jahren kein eigenes Einkommen mehr, da ihr Ehemann auf ihre Pflege angewiesen sei und sie selbst unter chronischer Migräne leide. Mindestsicherung habe sie nie beantragt. Auch sei sie nicht rezeptgebührenbefreit. Sie habe diesen Antrag aufgrund der geringen Pension ihres Ehemannes eingereicht und ersuche um eine nochmalige Überprüfung des Antrags auf Befreiung. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. § 13 Abs. 3 AVG lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2311064.1.00
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