Obsah (18)
§§ 3Art. 133Art. 130§24§ 28§ 12§ 1§ 39c§ 31§ 8§ 10§ 17§ 86aArt 10§ 27Art. 108Art. 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlI403 2331928-1 Spruch, I403 2331928-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 3Abs.
1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2025, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet,
Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung begehrte die beschwerdeführende Partei bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 und die Tiroler Kulturförderungsabgabemit EUR 37,20 vor. Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe von insgesamt EUR 220,80 seien fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde „
Art. 130Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG i
Vm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (BGBl I Nr. 112/2023)“, wobei „auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§24Abs. 5 Vw
GVG ausdrücklich verzichtet“ wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde „
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,)“, wobei „auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§24Absatz 5, Vw
GVG ausdrücklich verzichtet“ wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
Art. 130Abs. 4 B-VG i
Vm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird, oder in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird, oder in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit 01.10.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei hat das
- Lebensjahr vollendet und hatte im Jahr 2024 ihren Hauptwohnsitz an der im Spruch genannten Adresse. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen. 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“ § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; […]“ § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
(4)Bescheide nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(4)Bescheide nach Absatz 2, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gilt nicht.
(5)Gegen einen nach Abs. 4 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(5)Gegen einen nach Absatz 4, erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(6)Von Amts wegen können Bescheide, die
Abs. 4 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(6)Von Amts wegen können Bescheide, die
Absatz 4, vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(7)Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 6 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(7)Die Gesellschaft darf die nach Absatz eins bis 6 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen. […]“ § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.
(3)Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.
(4)Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
(4)Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
- § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit
- Jänner 2025 in Kraft.
- Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 9, Absatz 5, treten mit
- Jänner 2025 in Kraft.
- § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4 bis 8, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit
- Jänner 2026 in Kraft.
- Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sowie Paragraph 15, Absatz 4 und 8 a treten mit
- Jänner 2026 in Kraft.
- § 5 Abs. 2a tritt mit
- Jänner 2028 in Kraft.
- Paragraph 5, Absatz 2 a, tritt mit
- Jänner 2028 in Kraft.
- § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des
- Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.
- Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, treten mit Ablauf des
- Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, wieder in Kraft. […]“ 3.2.
- ORF-G: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-G:Paragraph eins, ORF-G: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. […]
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. […]
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ § 49 ORF-G:Paragraph 49, ORF-G: „In-Kraft-Treten § 49. […]Paragraph 49, […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […]“ Zu Spruchpunkt A) 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
§ 1Abs.
1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1Abs.
2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31Abs.
1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) –
§ 12Abs.
2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Entsprechend der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Ebenso zulässig erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass bei Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die Erlassung eines Bescheides schon vorsorglich vor dem Erhalt einer Zahlungsaufforderung beantragt werden kann.Entsprechend der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Ebenso zulässig erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass bei Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die Erlassung eines Bescheides schon vorsorglich vor dem Erhalt einer Zahlungsaufforderung beantragt werden kann. Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17Abs.
4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17Abs.
5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. 3.
- Beschwerdevorbringen: Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft die beschwerdeführende Partei aus den nachstehenden Gründen: 3.4.
- NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS: Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt worden sei, obwohl in § 31 Abs. 19 ORF-G Höchstbeträge bzw. -summen angeführt seien, die das vorgesehene ORF-Beitragsfestsetzungsverfahren zwingend notwendig machen würden.Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt worden sei, obwohl in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G Höchstbeträge bzw. -summen angeführt seien, die das vorgesehene ORF-Beitragsfestsetzungsverfahren zwingend notwendig machen würden. § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 64-76; vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2029 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 64-76; vergleiche auch: ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2029 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken. Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt, da sich aus § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG ergibt, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum für die Jahre 2024 bis 2029 von Gesetzes wegen festgelegt ist (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
§ 86aAbs. 2 Vf
GG, BGBl. II Nr. 153/2025).Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt, da sich aus Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG ergibt, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum für die Jahre 2024 bis 2029 von Gesetzes wegen festgelegt ist (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2025,). 3.4.
- KEIN ORF-BEITRAG OHNE KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME: Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei als Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (Paragraph 3,) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4,). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. Anders als nach der bis
- Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Die Beitragspflicht trifft somit auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 44).Die Beitragspflicht trifft somit auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 44). Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer:innen unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 49). Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer:innen unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 49). Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens technisch hergestellt werden kann. Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens technisch hergestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei besteht die Beitragspflicht demnach unabhängig davon, • ob, • in welchem Ausmaß und • mit welcher Technologie Beitragspflichtige ORF-Programme konsumieren (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 44).Beitragspflichtige ORF-Programme konsumieren (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 44). Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmo-dell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen privater Medienanbieter vergleichbar. 3.4.
- UNZULÄSSIGE „BESTEUERUNG“ DER MELDUNG DES HAUPTWOHNSITZES BZW. VON IM INLAND GELEGENEN ADRESSEN: Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt (vgl. dazu VfSlg. 16.454/2002 und die dort angeführte Vorjudikatur).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt vergleiche dazu VfSlg. 16.454 aus 2002, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 34 - 36, keinen Zweifel, dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 34 - 36, keinen Zweifel, dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor. Nach § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag zur Finanzierung der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten. Die Höhe des Beitrags ist hiebei
Abs. 2 so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können.Nach Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag zur Finanzierung der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten. Die Höhe des Beitrags ist hiebei
Absatz 2, so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. 3.4.
- KEIN ORF-BEITRAG BEI NICHTERFÜLLUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AUFTRAGES: Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2022, G 226 aus 2021,, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft. Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach Paragraph 36, ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss. Zudem würde selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist. 3.4.
- GRUNDRECHTSEINGRIFFE: Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023, also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“, von „Internet Rundfunk“ und „Broadcasting Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist keine erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht.Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,) zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023, also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“, von „Internet Rundfunk“ und „Broadcasting Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,). Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist keine erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht. Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG-Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, E 4624/2024, dezidiert festgehalten, dass § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
§ 86aAbs. 2 Vf
GG, BGBl. II Nr. 153/2025).Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, E 4624 aus 2024,, dezidiert festgehalten, dass Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2025,). Hinsichtlich des Vorbingens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art 10
EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen.Hinsichtlich des Vorbingens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 10
, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Art. 10 EMRK gewährleistet die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art. 10 EMRK aber nicht abgeleitet werden (vgl. EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio).Artikel 10, EMRK gewährleistet die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Artikel 10, EMRK aber nicht abgeleitet werden vergleiche EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio). Vor diesem Hintergrund wird mit der Erhebung des ORF-Beitrags das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10EMRK nicht verletzt.
Die durch Art. 10 Abs 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird (vgl. dazu auch VfSlg 16.635/2002).Vor diesem Hintergrund wird mit der Erhebung des ORF-Beitrags das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 10, EMRK nicht verletzt.
Die durch Artikel 10, Absatz eins, EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird vergleiche dazu auch VfSlg 16.635 aus 2002,). Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechten verletzte, oh-ne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 101). Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegrif-fen.Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen durch Artikel 10, EMRK gewährleisteten Rechten verletzte, oh-ne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 101). Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegrif-fen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
§ 27Abs.
1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegen-den Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Im Übrigen hat der Verfas-sungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, festgehalten, dass § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht gegen das Grundrecht auf Da-tenschutz verstoßen (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
§ 86aAbs. 2 Vf
GG, BGBl. II Nr. 153/2025).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegen-den Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Im Übrigen hat der Verfas-sungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624 aus 2024,, festgehalten, dass Paragraph 13 und Paragraph 17, Absatz 7 und Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht gegen das Grundrecht auf Da-tenschutz verstoßen (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15
Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2025,). 3.4.6. UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG: Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Art. 108Abs.
3 AUEV einhergehen würde. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Art. 4Abs.
1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AUEV einhergehen würde.
Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Artikel 4
, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794 aus 2004, jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Art. 108Abs.
3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2 aus 2008, der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Amtsblatt 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69). Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festge-stellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden.Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festge-stellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, E 4624/2024, dem Vorbringen, wonach die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, entgegengehalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
- Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 103).Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2025, E 4624 aus 2024,, dem Vorbringen, wonach die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, entgegengehalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
- Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 103). 3.
- Ergebnis: Die beschwerdeführende Partei, die das
- Lebensjahr vollendet hat, ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für den für den vorgeschriebenen Zeitraum noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Wie unter Pkt. II.3.
- dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Wie unter Pkt. römisch zwei.3.
- dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
§ 24Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2331928.1.00