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{'item': 'I423 2314275-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlI423 2314275-1 SpruchI423 2314275-1/14E, I423 2314275-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Andrea GRABIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Andrea GRABIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, beantragte am 21.03.2024 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag führte sie befragt zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihre Familie sie habe zwangsverheiraten wollen. Es sei ein älterer Mann gewesen. Sie sei eine gebildete Frau und selbständig und wolle nicht zwangsverheiratet werden. Sie wolle ihren zukünftigen Partner selbst aussuchen; ihre Familie sei sehr streng und altmodisch. Sie könne nicht nach Ägypten zurück, da sie viele Probleme mit ihrer Familie bekommen würde.
  2. Am 28.04.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie dabei zusammengefasst an, dass im August 2023 die Probleme mit ihrer Familie begonnen hätten. Sie habe dauernd ihre Mutter angerufen, damit diese ihr Geld schicke. Diese habe dann gesagt, die Beschwerdeführerin solle nach Ägypten kommen, es sei niemand zuhause. Weil ihr Geld knapp geworden sei, sei die Beschwerdeführerin nach Ägypten zurückgekehrt. Man habe sie mit jemanden zwangsverheiraten wollen. Sie hätte nicht gewusst, was sie tun solle, habe sich damit einverstanden erklärt und sei dann geflüchtet, als der Bruder nicht zuhause gewesen sei. Ihre Familie habe Beziehungen und sei mächtig.
  3. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. In der dagegen erhobenen Beschwerde, eingelangt am 06.06.2025, wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus einer reichen, aber konservativen und patriarchalen Familie stamme und immer wieder in Konflikt mit den restriktiven Wertvorstellungen ihrer Familie gekommen sei. Sie sei mehrfach von ihrem Bruder misshandelt worden und habe schwerwiegende Verletzungen erlitten. Ihre Mutter habe dann ihre finanziellen Schwierigkeiten ausgenutzt und sie nach Ägypten gelockt, weil die Familie entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet werden solle. Sie sei von der Familie über einen längeren Zeitraum eingesperrt worden und habe ein Martyrium erlebt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2025, eingelangt am 13.06.2025, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I417 zugewiesen.
  6. Nach Unzuständigkeitsanzeige erfolgte die Zuweisung der Rechtssache mit 17.06.2025 an die Gerichtsabteilung I
  7. Einlangend mit 01.07.2025 wurde ein ärztlicher Bericht vorgelegt.
  8. Eine für 24.11.2025 anberaumte Beschwerdeverhandlung musste nach Bekanntgabe vom 17.11.2024 über ein noch laufendes Pflegschaftsverfahrens abberaumt werden. Am 29.01.2026 fand schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Erwachsenenvertreterin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. Sie ist seit Ende November 2025 zur Besorgung der dringenden Angelegenheit der „Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht“ einstweilig erwachsenenvertreten. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , Ägypten, geboren und hat dort bis Februar 2021 gelebt. Sie hat in Ägypten maturiert und ein Bachelor-Studium im Bereich der Buchhaltung abgeschlossen. Daneben war sie in der familieneigenen Bäckerei erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch zukünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Vonseiten der Österreichischen Botschaft in Kairo wurde ihr ein Visum D für den Gültigkeitszeitraum 27.02.2021 bis 26.06.2021 zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt. In Österreich wurde ihr dann für den Zeitraum 01.04.2021 bis 01.04.2022 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ ausgestellt. Ihrem Verlängerungsantrag vom 24.03.2022 wurde entsprochen und ihr eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Student“ für den Zeitraum 24.10.2022 bis 24.10.2023 erteilt. Am 20.05.2023 reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen XXXX aus Österreich aus, am 01.08.2023 wieder ein. Ihr Verlängerungsantrag hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ vom 23.10.2023 wurde am 27.03.2024 vonseiten der NAG-Behörde abgewiesen. Ungeachtet dessen verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Am 21.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , Ägypten, geboren und hat dort bis Februar 2021 gelebt. Sie hat in Ägypten maturiert und ein Bachelor-Studium im Bereich der Buchhaltung abgeschlossen. Daneben war sie in der familieneigenen Bäckerei erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch zukünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Vonseiten der Österreichischen Botschaft in Kairo wurde ihr ein Visum D für den Gültigkeitszeitraum 27.02.2021 bis 26.06.2021 zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt. In Österreich wurde ihr dann für den Zeitraum 01.04.2021 bis 01.04.2022 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ ausgestellt. Ihrem Verlängerungsantrag vom 24.03.2022 wurde entsprochen und ihr eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Student“ für den Zeitraum 24.10.2022 bis 24.10.2023 erteilt. Am 20.05.2023 reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen römisch 40 aus Österreich aus, am 01.08.2023 wieder ein. Ihr Verlängerungsantrag hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ vom 23.10.2023 wurde am 27.03.2024 vonseiten der NAG-Behörde abgewiesen. Ungeachtet dessen verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Am 21.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In Ägypten leben jedenfalls die Mutter und ein Bruder der Beschwerdeführerin. In Österreich bzw. dem Schengen-Raum verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging bis dato im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Im Zeitraum 10.03.2021 bis 30.11.2021 war sie nach § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Vom 06.10.2024 bis 20.12.2024 nahm sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden an der Maßnahme „offener A1-Kurs“ teil. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, Sprachprüfungen hat sie nicht gemacht. Vom 01.08.2024 bis 31.09.2024 verrichtete sie ein Praktikum im Bereich Lebensmittelrettung und -verteilung bei einer NGO. Die Beschwerdeführerin ist nicht in Österreich verfestigt. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging bis dato im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Im Zeitraum 10.03.2021 bis 30.11.2021 war sie nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert. Vom 06.10.2024 bis 20.12.2024 nahm sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden an der Maßnahme „offener A1-Kurs“ teil. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, Sprachprüfungen hat sie nicht gemacht. Vom 01.08.2024 bis 31.09.2024 verrichtete sie ein Praktikum im Bereich Lebensmittelrettung und -verteilung bei einer NGO. Die Beschwerdeführerin ist nicht in Österreich verfestigt. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. 1.
  11. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Ägypten war die Beschwerdeführerin keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Sie wurde bzw. wird in ihrem Herkunftsland Ägypten weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Bei ihrem Vorbringen handelt es sich zudem um eine Privatverfolgung, hinsichtlich der sich der ägyptische Staat als schutzfähig und –willig erweist und außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation besteht. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten droht der Beschwerdeführerin nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrem Herkunftsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihr droht im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in ihrer Existenz bedroht zu werden. Die Behandlung Ihrer psychischen Leiden ist in Ägypten vorhanden und ihr auch zugänglich. 1.
  12. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 03.04.2025) der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  13. Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-electeduntil-2030/, Zugriff 2.4.2024 – ÖB ● Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.
  1. Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
  2. Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
  1. Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - bicc ● Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
  3. Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024). Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.7. Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nichtmuslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024).Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nichtmuslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Einige Menschenrechtsgruppen bemängeln, dass das Gesetz keine umfassende Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand der unsittlichen Körperverletzung zurückführe. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024). Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024).Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vergleiche ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024). Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024).Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt
(2025): Female genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
  3. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03- 03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK ● - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 ● TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 1.3.10. Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegyptennode/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025 ● AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-lawthreatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 1.4.2025 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025 ● STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 1.3.
  1. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt amtswegig eingeholt. Weiters fand am 29.01.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Erwachsenenvertreterin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache befragt wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (Erstbefragung am 21.03.2024, AS 7; niederschriftliche Einvernahme vom 28.04.2025, AS 84; Beschwerde vom 06.06.2025, AS 248), hinsichtlich denen sich keine Bedenken ergeben haben. Da die Beschwerdeführerin ein österreichisches Visum durch die Österreichische Botschaft in Kairo erwirkt hat, das auch in ihrem Fremdenregisterauszug verschriftlicht ist, in dem auch auf ihren authentischen Reisepass Bezug genommen wird, steht ihre Identität fest. Zudem legte die Beschwerdeführerin den Reisepass auch im Zuge ihrer Erstbefragung vor und wurde dieser sichergestellt (Sicherstellungsbestätigung vom 21.03.2024, AS 21 f). Aus dem Beschluss des BG XXXX vom 27.11.2025, GZ XXXX , ergibt sich die einstweilige Erwachsenenvertretung und der Umfang (Beilage A zum Protokoll vom 29.01.2026).Aus dem Beschluss des BG römisch 40 vom 27.11.2025, GZ römisch 40 , ergibt sich die einstweilige Erwachsenenvertretung und der Umfang (Beilage A zum Protokoll vom 29.01.2026). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Urkunden vorgelegt, die ihr eine lebensbedrohliche Erkrankung attestieren würden. Vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustands und ihres Alters war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist, wobei sie auch selbst ihre Arbeitsfähigkeit bejahte (Protokoll vom 28.04.2025, AS 82). Wie in den Länderberichten ersichtlich, ist eine medizinische Versorgung in Ägypten grundsätzlich gewährleistet, mag sie auch oft nicht dem westeuropäischen Standard entsprechen. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend und sind Generika zu niedrigen Preisen häufig verfügbar. Auch ist das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung eingeschränkt leistungsfähig und eine minimale kostenlose Grundversorgung gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. (vgl. Punkt II. 1.3.10.). Es ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbsfähigkeit etwaige Zuzahlungen hinsichtlich einiger Medikamente in Ägypten wird leisten können.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Urkunden vorgelegt, die ihr eine lebensbedrohliche Erkrankung attestieren würden. Vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustands und ihres Alters war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist, wobei sie auch selbst ihre Arbeitsfähigkeit bejahte (Protokoll vom 28.04.2025, AS 82). Wie in den Länderberichten ersichtlich, ist eine medizinische Versorgung in Ägypten grundsätzlich gewährleistet, mag sie auch oft nicht dem westeuropäischen Standard entsprechen. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend und sind Generika zu niedrigen Preisen häufig verfügbar. Auch ist das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung eingeschränkt leistungsfähig und eine minimale kostenlose Grundversorgung gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.10.). Es ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbsfähigkeit etwaige Zuzahlungen hinsichtlich einiger Medikamente in Ägypten wird leisten können. Ihre Geburt in XXXX ist im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich (AS 24) und ergeben sich keine Bedenken, dass sie dort bis Ende Februar gelebt hat (Protokoll vom 28.04.2025, AS 84). Hinsichtlich ihrer Angaben zum Matura- und Bachelorabschluss im Bereich Buchhaltung (Protokoll vom 21.03.2024, AS 7) haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der familieneigenen Bäckerei (Protokoll vom 28.04.2025, AS 88). In Anbetracht ihrer Schul- bzw. Universitätsbildung ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin unter Mitberücksichtigung ihrer Gesundheit, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten und ihres Alters davon auszugehen, dass sie in Ägypten ihren Lebensunterhalt zukünftig wird sichern können. Die Visumerteilung der Beschwerdeführerin ist im Fremdenregisterauszug verschriftlicht und in einer Reisepasskopie ersichtlich (AS 26). Die ihr erteilten Aufenthaltsbewilligungen „Student“ sowie die Feststellungen zu den Verlängerungsanträgen basieren ebenfalls auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin am 20.05.2023 über den Flughafen XXXX aus Österreich aus- und am 01.08.2023 wieder eingereist ist, lassen die Stempelungen im Reisepass erkennen (AS 26). Dass die Beschwerdeführerin nach negativer Entscheidung hinsichtlich ihres Verlängerungsantrags im Bundesgebiet verblieb, basiert auf ihren ZMR-Meldungen. Das Datum der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 21.03.2024, AS 7), als auch in ihrem Fremdenregisterauszug vermerkt. Ihre Geburt in römisch 40 ist im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich (AS 24) und ergeben sich keine Bedenken, dass sie dort bis Ende Februar gelebt hat (Protokoll vom 28.04.2025, AS 84). Hinsichtlich ihrer Angaben zum Matura- und Bachelorabschluss im Bereich Buchhaltung (Protokoll vom 21.03.2024, AS 7) haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der familieneigenen Bäckerei (Protokoll vom 28.04.2025, AS 88). In Anbetracht ihrer Schul- bzw. Universitätsbildung ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin unter Mitberücksichtigung ihrer Gesundheit, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten und ihres Alters davon auszugehen, dass sie in Ägypten ihren Lebensunterhalt zukünftig wird sichern können. Die Visumerteilung der Beschwerdeführerin ist im Fremdenregisterauszug verschriftlicht und in einer Reisepasskopie ersichtlich (AS 26). Die ihr erteilten Aufenthaltsbewilligungen „Student“ sowie die Feststellungen zu den Verlängerungsanträgen basieren ebenfalls auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin am 20.05.2023 über den Flughafen römisch 40 aus Österreich aus- und am 01.08.2023 wieder eingereist ist, lassen die Stempelungen im Reisepass erkennen (AS 26). Dass die Beschwerdeführerin nach negativer Entscheidung hinsichtlich ihres Verlängerungsantrags im Bundesgebiet verblieb, basiert auf ihren ZMR-Meldungen. Das Datum der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 21.03.2024, AS 7), als auch in ihrem Fremdenregisterauszug vermerkt. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in Ägypten lebenden Familienangehörigen rufen keine Bedenken hervor (Protokoll vom 21.03.2024, AS 11; Protokoll vom 28.04.2025, AS 87; Protokoll vom 28.04.2025, AS 87). Sie selbst verneinte durchwegs, über Familienangehörige in Österreich bzw. dem Schengen-Raum zu verfügen (Protokoll vom 21.03.2024, AS 11; Protokoll vom 28.04.2025, AS 87). Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Ihrem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass sie bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im Zeitraum 10.03.2021 bis 30.11.2021 nach § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert war. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den für das Studium erforderlichen Sprachkurs nicht gemacht zu haben (Protokoll vom 29.01.2026, S 8). Zeugnisse über Sprachprüfungen legte sie keine vor. Insgesamt musst festgestellt werden, dass sie nicht Deutsch spricht. Hinsichtlich ihrer Maßnahmenteilnahme liegt die diesbezügliche Bestätigung im Verwaltungsakt ein (AS 127), ebenso zu ihrem Praktikum (AS 129). Aus einer Zusammenschau dieser Umstände war festzustellen, dass sie in Österreich nicht verfestigt ist.Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Ihrem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass sie bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im Zeitraum 10.03.2021 bis 30.11.2021 nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert war. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den für das Studium erforderlichen Sprachkurs nicht gemacht zu haben (Protokoll vom 29.01.2026, S 8). Zeugnisse über Sprachprüfungen legte sie keine vor. Insgesamt musst festgestellt werden, dass sie nicht Deutsch spricht. Hinsichtlich ihrer Maßnahmenteilnahme liegt die diesbezügliche Bestätigung im Verwaltungsakt ein (AS 127), ebenso zu ihrem Praktikum (AS 129). Aus einer Zusammenschau dieser Umstände war festzustellen, dass sie in Österreich nicht verfestigt ist. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
  5. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation 2.3.
  6. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung vor, dass ihre Familie sie hätte zwangsverheiraten wollen. Die Person sei ein älterer Mann gewesen. Sie sei eine gebildete Frau, selbständig und wolle nicht zwangsverheiratet werden. Sie wolle sich ihren zukünftigen Partner selbst aussuchen. Ihre Familie sei sehr streng und altmodisch. Sie könne nicht nach Ägypten zurück, da sie viele Probleme mit ihrer Familie bekommen würde (Protokoll vom 21.03.2024, AS 17). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, ihre familiären Probleme hätten im August 2023 begonnen. Ihre Familie habe ihr kein Geld mehr überwiesen, deshalb habe sie eigenständig nach Ägypten reisen müssen, um Geld zu holen. Als sie zurückgekehrt sei, hätten sie die Beschwerdeführerin mit jemanden verheiraten wollen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wäre einverstanden. Dann sei sie geflüchtet, als ihr Bruder nicht zuhause gewesen wäre. 2021 sei sie geschlagen worden (Protokoll vom 28.04.2025, AS 85 und AS 91 ff). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie von ihrer Familie mit der Zwangsheirat bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr fürchte sie „viele Probleme“. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin gilt auszuführen wie folgt: Zu ihrem Fluchtvorbringen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin angab, dass ihr Bruder bei der Mutter lebe (Protokoll vom 28.04.2025, AS 87), weshalb es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin hätte versprechen können, dass niemand von ihrer Rückkehr nach Ägypten erfahre (Protokoll vom 28.04.2025, AS 91). Außerdem ist bei einer heimlichen Flucht als der Bruder nicht zuhause gewesen ist nicht nachvollziehbar, wie der Bruder sie dann noch bedrohen hätte können, wonach er sie finden würde (AS 91), wenn sie seit dem Verlassen ihres Zuhauses keinen Kontakt mehr zur Familie bzw. zum Bruder gehabt haben will (Protokoll vom 26.01.2026, S 11). Ihre Angaben, sie sei von ihren (männlichen) Familienangehörigen mit einer Eisenstange verletzt worden, wobei sie aber nicht wisse warum und auch nicht, ob es einen Grund gegeben habe oder nicht (Protokoll vom 28.04.2025, AS 66), sind äußerst vage, oberflächlich und allgemein gehalten. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin, die laut ihren Angaben bereits über vier Jahre zurückliegen (Erstversorgungsbericht vom 02.10.2024, AS 123 ff), lassen letztlich auch keinen Rückschluss auf die genaue Ursache bzw. auf eine Zufügung durch ihre Familienangehörigen zu. Generell bleibt schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wurde, in Ägypten den Maturaabschluss zu erwerben sowie auch ein Bachelor-Studium im Bereich Buchhaltung abzuschließen (Protokoll vom 21.03.2024, AS 7; Protokoll vom 28.04.2025, AS 88). Letztlich wurde für die Beschwerdeführerin – zumal sie im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nach dem ASVG selbstversichert war – in finanzieller Hinsicht während ihres Aufenthalts in Österreich von Februar 2021 bis jedenfalls Mai 2023 sowie in der Zeit von August 2023 bis zur Asylantragstellung am 21.03.2024 gesorgt. Sie selbst gab an, dass ihr ihre Familie – jedenfalls für eine gewisse Zeit – Geld überwiesen habe (Protokoll vom 28.04.2025, AS 85). Vor diesem Hintergrund stellen sich die Ausführungen, die Beschwerdeführerin stamme aus einer sehr strengen und altmodischen (Protokoll vom 21.03.2024, AS 17) bzw. aus einer sehr konservativen Familie (Beschwerde vom 06.06.2025, AS 248) als nicht schlüssig dar, wurde sie doch offensichtlich hinsichtlich ihrer Bildungsbestrebungen familiär unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Nöte überhaupt nach Ägypten zurückgekehrt ist, wenn ihr eine mögliche Verheiratung schon bekannt war. Dazu gab sie nämlich in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihre Familie schon lange versuche, sie zu verheiraten (Protokoll vom 26.01.2026, S 8). Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass sie nach Ablauf bzw. der Nichtverlängerung ihres Aufenthaltstitels als Studentin ihren Aufenthalt durch Stellung eines Asylantrags weiter sichern und legalisieren wollte. Dazu passt nämlich, dass sie bereits am 01.08.2023 nach Österreich zurückkehrte und erst am 21.03.2024, sechs Tage vor der endgültigen Abweisung ihres am 23.10.2023 gestellten Verlängerungsantrags für einen Aufenthaltstitel „Student“ einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wäre immer schon eine Bedrohung ausgehend von der Familie vorgelegen, hätte sie bereits früher einen Asylantrag stellen können, anstatt nach Ägypten zu reisen und sich der angeblichen Gefahr aussetzen. Massiv widersprüchlich gab sie auch die Umstände bzw. Organisation ihrer erneuten Flucht aus Ägypten nach Österreich im August 2023 an. Vor dem BFA gab sie noch an, für den Rückflug genug Geld übrig gehabt zu haben (Protokoll vom 28.04.2025, S 85), vor der erkennenden Richterin schilderte sie hingegen, sich Geld von Leuten – dabei sprach sie mehrmals im Plural – ausgeborgt zu haben. Bei der Beantwortung der dazu weiter gestellten Fragen verstrickte sie sich immer mehr in Widersprüche und sagte sie schließlich aus, sich von einem Mann, den sie aus Österreich kannte, Geld ausgeborgt zu haben (Protokoll vom 26.01.2026, S 10, 12 und 13f). Es überzeugt auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie kein Geld gehabt habe (Protokoll vom 28.04.2025, AS 85), da sie ja einerseits zuerst per Flugzeug aus Österreich ausgereist und dann per Flugzeug nach Österreich zurückgekehrt ist bzw. auch zwischen August 2023 und März 2024 ohne Grundversorgungsleistungen ihren Lebensunterhalt finanziert hat, was nach wie vor für eine finanzielle Unterstützung durch ihre Familie spricht. Im Weiteren überzeugt es auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Probleme mit der Familie hätten im August 2023 begonnen (Protokoll vom 28.04.2025, AS 85), da die Beschwerdeführerin bereits am 01.08.2023 über den Flughafen XXXX wieder in Österreich eingereist ist, was die Stempelung in ihrem Reisepass erkennen lässt (AS 26). Bemerkenswert ist schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin anschließend über sieben Monate im Bundesgebiet aufhältig war, bis sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im Weiteren überzeugt es auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Probleme mit der Familie hätten im August 2023 begonnen (Protokoll vom 28.04.2025, AS 85), da die Beschwerdeführerin bereits am 01.08.2023 über den Flughafen römisch 40 wieder in Österreich eingereist ist, was die Stempelung in ihrem Reisepass erkennen lässt (AS 26). Bemerkenswert ist schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin anschließend über sieben Monate im Bundesgebiet aufhältig war, bis sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund des nicht glaubhaften Vorbringens einer drohenden Zwangsheirat ausgehend von ihrer Familie in Ägypten ist auch nicht schlüssig, dass sie ihr Zimmer in der Unterkunft nicht verlassen wolle, weil sie einmal einen verdächtig agierenden Mann vor der Unterkunft gesehen haben will und nunmehr vermute, dass ihre Familie sie suche (Protokoll vom 26.01.2026, S 18f). Trotzdem wurden ihr psychische Leiden, die sie erst seit ihrem Aufenthalt in Vorarlberg bzw. der Sichtung eines Mannes vor der Unterkunft entwickelt haben will, durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie diagnostiziert. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Zwangsstörung (OZ 3) ist in Ägypten behandelbar und für die Beschwerdeführerin auch zugänglich, wie oben bereits unter Punkt II. 2.2.
  7. ausgeführt.Aufgrund des nicht glaubhaften Vorbringens einer drohenden Zwangsheirat ausgehend von ihrer Familie in Ägypten ist auch nicht schlüssig, dass sie ihr Zimmer in der Unterkunft nicht verlassen wolle, weil sie einmal einen verdächtig agierenden Mann vor der Unterkunft gesehen haben will und nunmehr vermute, dass ihre Familie sie suche (Protokoll vom 26.01.2026, S 18f). Trotzdem wurden ihr psychische Leiden, die sie erst seit ihrem Aufenthalt in Vorarlberg bzw. der Sichtung eines Mannes vor der Unterkunft entwickelt haben will, durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie diagnostiziert. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Zwangsstörung (OZ 3) ist in Ägypten behandelbar und für die Beschwerdeführerin auch zugänglich, wie oben bereits unter Punkt römisch zwei. 2.2.
  8. ausgeführt. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Bedrohungen selbst im Falle einer Wahrunterstellung um eine Privatverfolgung. Dazu ist festzuhalten, dass – wie die Länderberichte erkennen lassen (vgl. Punkt II. 1.3.4.) – Ägypten über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat verfügt, der grundsätzlich fähig und willig ist, seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Generell trifft es zwar zu, dass Frauen in Ägypten nach wie vor Benachteiligungen und Diskriminierungen erfahren, jedoch haben sich in den Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass Frauen strukturell der Zugang zu Sicherheitsbehörden verweigert würde. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Bedrohungen selbst im Falle einer Wahrunterstellung um eine Privatverfolgung. Dazu ist festzuhalten, dass – wie die Länderberichte erkennen lassen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.4.) – Ägypten über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat verfügt, der grundsätzlich fähig und willig ist, seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Generell trifft es zwar zu, dass Frauen in Ägypten nach wie vor Benachteiligungen und Diskriminierungen erfahren, jedoch haben sich in den Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass Frauen strukturell der Zugang zu Sicherheitsbehörden verweigert würde. Auch vermochten die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dazulegen, weshalb ihr nicht eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Ägyptens möglich sei. Bei Ägypten handelt es sich um einen Staat mit einer Gesamtfläche von 1.001.450 km² und einer Einwohnerzahl von 116,54 Millionen (vgl. etwa https://www.laenderdaten.info/Afrika/Aegypten/index.php, Zugriff am 26.01.2026), sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihr Bruder, ein Onkel und ein Cousin von einem innerstaatlichen Verzug und einen neuen Aufenthaltsort Kenntnis erlangen vermögen. Zudem gibt es auch keine Überprüfungen der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde und keine Strafen für die Nichtaktualisierung der Adresse (vgl. Punkt II. 1.3.8.). Dass ihr ein Entziehen durch Übersiedelung in ein anderes Gebiet nicht möglich gewesen sei (Protokoll vom 26.01.2026, S 8), trifft sohin nicht zu. Unterstützend kommt dazu, dass die Familie der Beschwerdeführerin aktuell davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Ägypten verlassen hat (Protokoll vom 28.04.2025, AS 93).Auch vermochten die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dazulegen, weshalb ihr nicht eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Ägyptens möglich sei. Bei Ägypten handelt es sich um einen Staat mit einer Gesamtfläche von 1.001.450 km² und einer Einwohnerzahl von 116,54 Millionen vergleiche etwa https://www.laenderdaten.info/Afrika/Aegypten/index.php, Zugriff am 26.01.2026), sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihr Bruder, ein Onkel und ein Cousin von einem innerstaatlichen Verzug und einen neuen Aufenthaltsort Kenntnis erlangen vermögen. Zudem gibt es auch keine Überprüfungen der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde und keine Strafen für die Nichtaktualisierung der Adresse vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Dass ihr ein Entziehen durch Übersiedelung in ein anderes Gebiet nicht möglich gewesen sei (Protokoll vom 26.01.2026, S 8), trifft sohin nicht zu. Unterstützend kommt dazu, dass die Familie der Beschwerdeführerin aktuell davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Ägypten verlassen hat (Protokoll vom 28.04.2025, AS 93). Letztlich fehlt es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Wahrunterstellung mangels Konnexes zu Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Zusammenhang mit der Privatverfolgung an Asylrelevanz, wie noch unter Punkt II. 3.1.
  9. auszuführen sein wird.Letztlich fehlt es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Wahrunterstellung mangels Konnexes zu Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Zusammenhang mit der Privatverfolgung an Asylrelevanz, wie noch unter Punkt römisch zwei. 3.1.
  10. auszuführen sein wird. In einer Gesamtbetrachtung ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine in der Vergangenheit liegende oder auch aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, dass für sie ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat unerträglich wäre. 2.3.
  11. Zur individuellen Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.
  12. angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  13. angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen substantiiert vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen substantiiert vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte, noch haben sich gegenständlich Anhaltspunkte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, ergeben. Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte, noch haben sich gegenständlich Anhaltspunkte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, ergeben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre: Die im erwerbsfähigen Alter befindliche, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende und arbeitsfähige Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung in einer Bäckerei. Ihr wird es daher möglich sein, auch im Falle einer Rückkehr Erwerbstätigkeiten nachzugehen und für sich selbst in finanzieller Hinsicht Sorge zu tragen, auch wenn nicht verkannt wird, dass Frauen nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer haben und Diskriminierung verbreitet ist (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Es ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ägypten ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Auch die Behandlung von psychischen Leiden ist in Ägypten, insbesondere im Großraum Kairo, das etwa 100 km oder zwei Autostunden von ihrem Heimatort entfernt ist ( XXXX ), möglich und zugänglich. Die Beschwerdeführerin ist schon einmal vom Flughafen Kairo nach Österreich ausgereist und hat sie es auch geschafft, zum viel weiter entfernten Flughafen in XXXX mit dem Bus zu reisen (Protokoll vom 26.01.2026, S 10ff), sodass ihr die Fahrt nach Kairo ebenso zugemutet werden kann. Selbst für den Fall, dass sie durch ihre Familienangehörigen keine Unterstützung erfahren würde, wird sie in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, ihre Existenz in Ägypten zu sichern, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht hat, dort aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Nach Abschluss des Asylverfahrens ist sie auch nicht weiter erwachsenenvertreten, da es sich bei der aktuellen Vertretung um eine einstweilige und für die „dringende Besorgung der Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht“ handelt. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreters/-vertreterin geprüft wird, ist noch nicht abgeschlossen.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre: Die im erwerbsfähigen Alter befindliche, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende und arbeitsfähige Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung in einer Bäckerei. Ihr wird es daher möglich sein, auch im Falle einer Rückkehr Erwerbstätigkeiten nachzugehen und für sich selbst in finanzieller Hinsicht Sorge zu tragen, auch wenn nicht verkannt wird, dass Frauen nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer haben und Diskriminierung verbreitet ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Es ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ägypten ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Auch die Behandlung von psychischen Leiden ist in Ägypten, insbesondere im Großraum Kairo, das etwa 100 km oder zwei Autostunden von ihrem Heimatort entfernt ist ( römisch 40 ), möglich und zugänglich. Die Beschwerdeführerin ist schon einmal vom Flughafen Kairo nach Österreich ausgereist und hat sie es auch geschafft, zum viel weiter entfernten Flughafen in römisch 40 mit dem Bus zu reisen (Protokoll vom 26.01.2026, S 10ff), sodass ihr die Fahrt nach Kairo ebenso zugemutet werden kann. Selbst für den Fall, dass sie durch ihre Familienangehörigen keine Unterstützung erfahren würde, wird sie in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, ihre Existenz in Ägypten zu sichern, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht hat, dort aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Nach Abschluss des Asylverfahrens ist sie auch nicht weiter erwachsenenvertreten, da es sich bei der aktuellen Vertretung um eine einstweilige und für die „dringende Besorgung der Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht“ handelt. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreters/-vertreterin geprüft wird, ist noch nicht abgeschlossen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.
  14. bzw. 1.3.
  15. im Speziellen). Dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ist sohin nicht anzunehmen.Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  16. bzw. 1.3.
  17. im Speziellen). Dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ist sohin nicht anzunehmen. 2.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden und bedürfen keiner weiteren Ergänzung.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)3.
  21. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids) 3.1.
  22. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlic

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