RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW131 2281369-1 Spruch, W131 2281369-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 21.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 22.09.2022 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und weil die Lage dort nicht mehr sicher sei.
- Im Rahmen der am 04.10.2023 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er Syrien wegen dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen habe. Auch sei er zum Militär einberufen worden. Er sei aber dagegen, Waffen zu tragen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe: Der Bf befürchte vom syrischen Regime bzw. von verschiedenen militärischen Gruppierungen des Bürgerkriegs rekrutiert zu werden. Auch werde ihm aufgrund der Tötung seines Vaters durch regimetreue Milizen, der Verweigerung seines Bruders, den Wehrdienst ihm Assad-Regime zu leisten, und aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe: Der Bf befürchte vom syrischen Regime bzw. von verschiedenen militärischen Gruppierungen des Bürgerkriegs rekrutiert zu werden. Auch werde ihm aufgrund der Tötung seines Vaters durch regimetreue Milizen, der Verweigerung seines Bruders, den Wehrdienst ihm Assad-Regime zu leisten, und aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Mit Schreiben vom 10.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Parteiengehör vom 13.01.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien auf die notorisch geänderte Situation in Syrien wegen des Wegfalls des Assad-Regimes hin und brachte diesen diesbezügliche Länderinformationen zur Kenntnis. Das Gericht räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- In seiner Stellungnahme vom 24.01.2025 führte der Bf zum Sturz der Assad-Regierung aus, dass die Situation in Syrien derzeit volatil und nicht vorhersehbar sei. Frühere Berichte würden nahe legen, dass die HTS zumindest bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und Menschenrechtsverletzungen begangen habe. Der BF habe Angst nunmehr durch die HTS asylrelevant verfolgt zu werden, als er diese als Terrororganisation ansehe. Darüber hinaus befürchte er bei einer Rückkehr nach Ar-Raqqa aufgrund seiner ablehnenden Haltung zur Generalmobilmachung von Seiten der SDF bzw. der kurdischen Selbstverwaltung asylrelevant verfolgt zu werden.
- Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Länderinformationsblätter der BFA Staatendokumentation vom 27.03.2024 und 08.05.2025 sowie den Syria: Country Focus der European Union Agency for Asylum (=EUAA) aus März 2025 und teilte mit, dass es beabsichtige diese Länderberichte den Feststellungen zur Situation in Syrien seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
- Mit Parteiengehör vom 25.06.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den EUAA: Interim Country Guidance Syria von Juni 2025 und teilte mit, dass es gedenke, diesen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
- Mit Stellungnahme vom 09.07.2025 führte der Bf aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell noch zugespitzt hat. Außerdem fehle es an einer Abschätzbarkeit der Entwicklung der Lage in Syrien, wodurch es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung fehle. Noch einmal wies der Bf auf die Einstufung der HTS als Terrororganisation hin. Darüber hinaus legte er ein Protokoll über die Todesursache seines Vaters vor, woraus sich ergebe, dass dieser von unbekannten bewaffneten Gruppierungen erschossen worden sei.
- Mit Parteiengehör vom 09.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den EUAA Syria: Country Focus aus Juli 2025 und teilte mit, dass es gedenke, diesen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
- Am 14.07.2024 und 20.10.2025 am fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Bestellung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertretung teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Bf: Der Bf ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Araber und spricht Arabisch als Muttersprache.Der Bf ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Araber und spricht Arabisch als Muttersprache. Er lebte den überwiegenden Teil seiner Zeit in Syrien in der Stadt XXXX und im angrenzenden Umland (Al-Furqlus), Gouvernement XXXX . Erst infolge des bewaffneten Konflikts sowie der drohenden Zwangsrekrutierung seines Bruders sowie seiner eigenen künftigen Einziehung zum Militärdienst des Assad-Regimes (aufgrund Erreichen der Volljährigkeit) entschloss sich die Familie des Bf ihren Herkunfts- und Hauptlebensort zu verlassen, um dem Einzug ins Militär zu entgehen und zog in ein Dorf etwa 60 km östlich von XXXX , Gouvernement Ar-Raqqa. Bereits eineinhalb Jahre später reiste die Familie im Jahr 2017 aus Syrien in die Türkei aus, wo der Bf bis August 2022 lebte.Er lebte den überwiegenden Teil seiner Zeit in Syrien in der Stadt römisch 40 und im angrenzenden Umland (Al-Furqlus), Gouvernement römisch 40 . Erst infolge des bewaffneten Konflikts sowie der drohenden Zwangsrekrutierung seines Bruders sowie seiner eigenen künftigen Einziehung zum Militärdienst des Assad-Regimes (aufgrund Erreichen der Volljährigkeit) entschloss sich die Familie des Bf ihren Herkunfts- und Hauptlebensort zu verlassen, um dem Einzug ins Militär zu entgehen und zog in ein Dorf etwa 60 km östlich von römisch 40 , Gouvernement Ar-Raqqa. Bereits eineinhalb Jahre später reiste die Familie im Jahr 2017 aus Syrien in die Türkei aus, wo der Bf bis August 2022 lebte. Am 21.09.2022 stellte der Bf einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).Am 21.09.2022 stellte der Bf einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). (Zumindest) ein Bruder des Bf und seine Mutter leben bereits wieder in XXXX .(Zumindest) ein Bruder des Bf und seine Mutter leben bereits wieder in römisch 40 . 1.
- Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf Die Heimatregion des Bf XXXX steht unter Kontrolle der neuer syrischen Regierung.Die Heimatregion des Bf römisch 40 steht unter Kontrolle der neuer syrischen Regierung. Der Bf ist in seiner Heimatregion keiner Gefahr von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden und kamen auch sonst keine Gründe hervor, dass der Bf einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen ergibt sich auszugsweise Folgendes: Länderinformationsblatt der Staatendokumention –Syrien, Version 12, 08.05.2025 „Länderspezifische Anmerkungen Aktualitätshinweis: […] Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https://www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen. […] Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] […] Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ […] Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). 6 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) […] Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. […] Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. […] Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) […]Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). […] Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten- Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängigdavon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. […] Syria: Country Focus aus Juli 2025 der EUAA 2.1.
- Ins Visier genommen von der Übergangsregierung (a) Ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte Nach der Machtübernahme ordnete die Übergangsregierung an, dass Tausende von Polizisten, Sicherheitsbeamten und Soldaten einen „Versöhnungsprozess“ durchlaufen mussten, in dessen Rahmen sie ihre Ausweise, Waffen und Fahrzeuge abgeben und sich einer Untersuchung unterziehen mussten.
(170)Injeder Provinz wurden Zentren eingerichtet, um das sich stellende Personal des Regimes aufzunehmen. Diejenigen, die sich selbst und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und wurden vor Strafverfolgung geschützt. 171Sie durften in das zivile Leben zurückkehren, sofern sie sich während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt hatten.
(172)Inden ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-Regierung sollen zwischen 50 000 und 70 000 ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige de r SAA ihre Waffen abgegeben haben und demobilisiert worden sein, wobei sie von der von der neuen Regierung verkündeten Generalamnestie profitierten. In den Küstengebieten von Tartus und Latakia sollen sich riesige Waffenvorräte befinden, die den mit der Assad-Regierung verbundenen Kräften gehören. Während viele Personen ihre Waffen abgaben und in dafür vorgesehenen Zentren einen Versöhnungsprozess durchliefen, weigerten sich andere unter Verweis auf die instabile Sicherheitslage und die anhaltende Notwendigkeit der Selbstverteidigung, ihre Waffen abzugeben.174 Anfang Februar 2025 schätzte eine lokale Quelle, die für einen Bericht des Middle East Institute (MEI) befragt wurde, dass zwischen 4 000 und 5 000 Männer in Latakia und Tartus sich dem Vergleichsprozess/der Versöhnung entzogen hatten, wobei einige bei Sicherheitsoperationen gefasst wurden, während andere Berichten zufolge an bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung beteiligt waren.175 Vermutlich in dem Bewusstsein, dass ihre früheren Verbrechen sie von einer Amnestie ausschließen würden, mieden hochrangige Vertreter des ehemaligen Assad-Regimes, darunter führende Militärs und Geheimdienstmitarbeiter, die Siedlungszentren und begannen stattdessen,,176 Aufständischen-Netzwerke zu organisieren insbesondere in den Küstengebieten. Viele Hochrangige Regierungsbeamte, insbesondere Brigadegeneräle und höherrangige Offiziere, sind Berichten zufolge ins Ausland geflohen oder untergetaucht, um einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen. 178Hilfsmilizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und die Lokalen Verteidigungskräfte lösten sich ohne koordinierte Kapitulation auf. Viele Kämpfer tauchten unter, ohne ihre Waffen abzugeben. 179 Im Vorfeld der Angriffe von Assad-Loyalisten, die im März die Gewalt in den Küstengebieten auslösten, waren Berichten zufolge mit dem Iran verbundene Überreste des Assad-Regimes seit Mitte Januar für 46 Angriffe auf Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen verantwortlich. 180 Laut einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies führte die Auflösung ehemaliger Militär- und Sicherheitsinstitutionen zu Hunderttausenden von Arbeitslosen. Dies führte in Verbindung mit den Zwangsumsiedlungsmaßnahmen für Angehörige der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste zu Ressentiments und Unruhen.
(181)Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung starteten Operationen, um die „Überreste” des Assad-Regimes zu verfolgen. Einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies zufolge wurde jedoch keine Liste mit Verdächtigen veröffentlicht, keine Übergangsbehörde beaufsichtigte diese Bemühungen, es wurden keine offiziellen Verfahren für Anklagen oder Verhaftungen festgelegt und es wurden keine Gerichte für die Bearbeitung von Rechtsfällen benannt. Infolgedessen agierten bewaffnete Gruppen ungehindert und begingen häufig Verstöße, darunter auch außergerichtliche Tötungen. Der Quelle zufolge schuf das Klima der Gesetzlosigkeit und Angst einen fruchtbaren Boden für Offiziere aus der Assad-Ära, um Rekruten zu sammeln und destabilisierende Operationen im ganzen Land zu initiieren.
(182)Laut einem Bericht der International Crisis Group vom März verhinderte oder bestrafte die Übergangsregierung weitgehend Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die mit der Assad-Regierung in Verbindung standen.
(183)Trotz Amnestieversprechen gab es Berichte, dass Tausende Soldaten, darunter hochrangige Offiziere, inhaftiert wurden.184 Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden mehr als 8 000 Personen, darunter ehemalige Soldaten und Offiziere der SAA, die sich ergeben hatten, Soldaten, die nach dem Versuch, aus Syrien zu fliehen, aus dem Irak zurückgekehrt waren, Soldaten, die in der syrischen Wüste und in der Umgebung von Deir Ez-Zor gegen den ISIL gekämpft hatten, sowie Zivilisten, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen worden waren,185ohne Anklage inhaftiertin Gefängnissen in Hama, Adra und Harem festgehalten. SOHR berichtete auch, dass einige hochrangige Militärangehörige ohne offizielle Bestätigung durch die Behörden stillschweigend in das Gefängnis von Afrin verlegt worden seien.
(186)Zwischen März und Mai führten Sicherheitskräfte des Innenministeriums weiterhin Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Personen durch, denen Verstöße während der Herrschaft des Assad-Regimes vorgeworfen wurden, darunter Militärangehörige und Personen, die angeblich an den Unruhen im März beteiligt waren. Angriffe gegen Regierungstruppen. Die Festnahmen wurden insbesondere in den Provinzen Latakia, Homs, Hama und Damaskus verzeichnet. Bei den Operationen wurden erhebliche Mengen an Waffen und Munition beschlagnahmt, die Festgenommenen wurden in Zentralgefängnisse in Homs, Hama und Adra (Provinz Damaskus-Land) gebracht. Nach Angaben des SNHR wurden diese Kampagnen zwar als Sicherheitsoperationen dargestellt, es bleibt jedoch unbestätigt, ob sie auf der Grundlage rechtmäßiger richterlicher Haftbefehle durchgeführt wurden.187 Nach Angaben der GPC haben willkürliche Festnahmen durch die Übergangsbehörden, darunter ehemalige Regierungsbeamte Assads, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer, Besorgnis über Isolationshaft und das Fehlen rechtlicher Garantien ausgelöst. 188 SJAC erklärte, dass die von der Übergangsregierung Festgenommenen ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden und keinen Zugang zu Anwälten oder Familienbesuchen haben. Da die Justiz derzeit nicht funktioniert, werden sie weder offiziell angeklagt noch vor Gericht gestellt. Die SJAC hat vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung von Häftlingen aus strafrechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erhalten, darunter auch Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar wurden Fälle von Personen gemeldet, die in Homs unter Folter starben. Die GSS übernahm die Verantwortung für einige der Todesfälle und versprach, Ermittlungen einzuleiten.
(189)Die Behörden ließen außerdem Hunderte von Personen, darunter ehemalige Militärangehörige
(190),aus verschiedenen Haftanstalten frei, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Straftaten beteiligt waren
(191). Laut den Syrien-Experten Gregory Waters und Kayla Koontz zeichnen sich in der Vorgehensweise der Übergangsregierung bei der Verfolgung von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, zwei unterschiedliche Muster ab: Personen, die hohe Ämter innehatten oder an besonders grausamen Verbrechen beteiligt waren, werden bei ihrer Festnahme oft öffentlich namentlich genannt und bleiben in der Regel in Haft, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen, wie beispielsweise im Fall von Fadi Saqr (ehemaliger Anführer der Nationalen Verteidigungskräfte). Im Gegensatz dazu bleiben viele niedrigrangige Beamte und ehemalige Informanten auf freiem Fuß. Trotz häufiger Meldungen von Einheimischen an die Sicherheitskräfte werden diese Personen oft nur kurz inhaftiert und dann wieder freigelassen.
(192)SJAC beobachtete, dass Personen mit einem höheren Bekanntheitsgrad eher ins Visier genommen werden, während Personen mit einem geringeren Bekanntheitsgrad leichter der Aufmerksamkeit entgehen können. Laut SJAC gibt es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Behandlung von Inhaftierten. Es ist jedoch zu erwarten, dass höherrangige Personen eine relativ bessere Behandlung erfahren, entweder um Informationen zu erhalten oder um sie später vor Gericht als angemessen behandelt präsentieren zu können. Im Gegensatz dazu sind rangniedere Personen Berichten zufolge stärker von Misshandlungen bedroht; einige erscheinen in Videos mit sichtbaren Spuren körperlicher Gewalt. Im Berichtszeitraum dokumentierten Quellen die Festnahme hochrangiger Militär- und Geheimdienstoffiziere des Assad-Regimes, darunter Brigadengeneral Bashar Mahfouz, Kommandeur der 25. Division, wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen; Generalmajor Mohammad Kanjo Al-Hassan, ehemaliger Leiter der Militärjustizverwaltung, wegen seiner Rolle bei Massenmorden im Gefängnis von Sednaya
(195); sowie Brigadengeneral Salem Dagestani, früherer Leiter der Ermittlungsabteilung der Luftwaffengeheimdienstdirektion
(196). (b) Weitere Berufsgruppen Quellen berichteten von vereinzelten Festnahmen anderer Berufsgruppen durch Kräfte der Übergangsregierung. Das SNHR dokumentierte beispielsweise Festnahmen von verdächtigten Regierungsangestellten
(197), Ärzten in Militärkrankenhäusern der Sicherheitsdienste
(198)und Medienmitarbeitenden, die zuvor für staatliche Sender des Assad-Regimes gearbeitet hatten
(199). Gelegentlich wurden auch ehemalige Baʿath-Parteimitglieder festgenommen, darunter ein früherer Provinzsekretär
(200). Weitere bekannte Fälle betrafen ein ehemaliges Parlamentsmitglied mit pro-Assad-Position
(201)sowie den früheren Großmufti Ahmad Hassoun, der die Kriegstaktiken des Regimes unterstützt haben soll und verdächtigt wird, Hinrichtungsbefehle für Tausende Regimegegner unterzeichnet zu haben
(202). Laut Enab Baladi geben die Behörden nahezu täglich Festnahmen von Personen mit Verbindungen zum Assad-Regime bekannt – vor allem Militärangehörige und Ärzte, denen Verbrechen gegen Syrer vorgeworfen werden. Abgesehen von der Festnahme des Muftis Hassoun seien jedoch keine Schritte gegen Personen erfolgt, die das Assad-Narrativ öffentlich gestützt haben
(203). Nach Angaben des SJAC führt die bloße Baʿath-Mitgliedschaft nicht automatisch zu Verfolgung, da die Parteimitgliedschaft für die Mehrheit obligatorisch war. Prominente ehemalige Zivilfunktionäre können gezielt festgenommen werden, um den Willen zur Gerechtigkeit zu demonstrieren, während weniger bekannte Personen meist nur bei konkretem Tatverdacht oder Geheimdienstverbindungen inhaftiert werden
(204). Ebenfalls laut SJAC wurde – abgesehen vom früheren Innenminister – kein weiteres Mitglied der Assad-Regierung festgenommen. Einige Ex-Funktionäre bleiben in Syrien medial präsent, andere sind geflohen oder untergetaucht, etwa der frühere Verteidigungsminister
(205). Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als deren Gegner wahrgenommen werden Es gibt nur sehr begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die neue Regierung stellen oder als deren Gegner wahrgenommen werden. Das SJAC (Syrian Justice and Accountability Centre) gab an, keine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund journalistischer Tätigkeit, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien beobachtet zu haben. Im Berichtszeitraum gab es einige Meldungen über Verhaftungen durch Kräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit strafrechtlichen Fällen in Verbindung standen, Personen, die verdächtigt wurden, an Angriffen beteiligt gewesen zu sein, die von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime gegen Sicherheitskräfte durchgeführt wurden, Personen, die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, Angehörige von flüchtigen Personen, die festgenommen wurden, um Druck auf diese zur Aufgabe auszuüben, sowie Personen, die beschuldigt wurden, mit den SDF (Syrian Democratic Forces) zusammenzuarbeiten. Die Berichterstattung enthält jedoch keine weiteren Details über die erhobenen Anklagen oder die Behandlung der Festgenommenen durch die Behörden. […] Provinz Homs
- a)Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen Die Provinz Homs ist in sechs Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Makhrim, Al-Qusayr, Ar-Rastan, Homs, Tadmor und Tall Kalakh, die wiederum in insgesamt 23 Unterbezirke unterteilt sind.1166 Die Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Homs,1167 eine religiös vielfältige Stadt mit einer sunnitischen Mehrheit und großen Minderheiten der Alawiten, Christen und Schiiten. Nach Schätzungen der IOM belief sich die Bevölkerung der Provinz Homs im März 2025 auf 1 438 401 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung auf 1 505 561 Stand: März 2025. (
- b)Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure Am 30. Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass der westliche Teil der Provinz Homs sowie ein Korridor, der diesen Teil der Provinz mit der Stadt Deir Ez-Zor verbindet, von der HTS-geführten Übergangsverwaltung kontrolliert wurden. Angrenzend an die sogenannte Al-Tanf-Entflechtungszone entlang der Grenze zu Irak und Jordanien befand sich ein Gebiet, das als von nicht identifizierten oppositionellen Gruppen kontrolliert ausgewiesen war. Dieses Gebiet erstreckte sich bis zum oben genannten Korridor zwischen Homs und Deir Ez-Zor, der quer durch das Zentrum der Provinz verläuft. In der Umgebung der Stadt Homs wiesen ISW und CTP auf die Präsenz von pro-Assad-Rebellen hin. ACLED stellte fest, dass sich die Feindseligkeiten zwischen pro-Assad-nahen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in der Küstenregion Anfang März 2025 auch auf Orte in der Provinz Homs ausweiteten,1172 was zu groß angelegten Sicherheitsoperationen und Razzien der Streitkräfte der Übergangsverwaltung im ländlichen Raum von Homs führte. Die militante sunnitische Gruppe Saraya Ansar Al Sunnah bekannte sich zu mehreren gezielten Tötungen von Alawiten und „Regimeüberresten“ in der Provinz Homs während des Berichtszeitraums. 1174 Israelische Streitkräfte flogen im März 1175 und April 2025 mehrere Luftangriffe auf – überwiegend militärische – Ziele in der Provinz Homs. (
- c)Sicherheitstendenzen Nach der Eskalation der Gewalt in der Küstenregion Anfang März 2025, wie oben erwähnt, starteten Sicherheitskräfte und sie unterstützende bewaffnete Gruppen Sicherheitsoperationen und Razzien in den von der Gewalt betroffenen Gebieten. Die SNHR berichtete über Vorfälle in ländlichen Gebieten von Homs, wo Häuser von Sicherheitskräften gestürmt und niedergebrannt wurden. Die International Crisis Group stellte fest, dass die GSS zwar schnell die Kontrolle über Damaskus und andere zentrale Städte erlangen und die öffentliche Sicherheit in diesen Gebieten aufrechterhalten konnte, in anderen Gebieten wie der Stadt Homs und dem Umland jedoch offenbar mit größeren Herausforderungen konfrontier war. Dort trug eine Reihe von Rachemorden und Entführungen, die sich häufig gegen Alawiten richteten, zu einem allgemeinen Gefühl der Gefahr bei und untergrub insbesondere das Vertrauen dieser Gruppe in die neuen Behörden.
(1178)In ähnlicher Weise wies SJAC auf e in „Muster der Gewalt“ hin, das seit Januar „wogte und ebbte“. 2025 – die offenbar gezielte Tötung alawitischer Zivilisten. Die Quelle merkte an, dass diese Tötungen Berichten zufolge offenbar durch die vermutete Identifizierung dieser Gruppe mit dem Assad-Regime motiviert waren und besonders in und um die Stadt Homs verbreitet zu sein schienen, möglicherweise aufgrund früherer Gewalttaten des ehemaligen Regimes gegen die sunnitische Bevölkerung in diesem Gebiet. Andere Quellen berichteten ebenfalls über anhaltende Spannungen zwischen Alawiten und anderen Gemeinschaften,1180 Vorfälle von „Vergeltungsdiskriminierung”,1181 sowie eine Zunahme von Entführungen und Morden in der Stadt Homs,1182 die sich häufig gegen religiöse Minderheiten richteten,1183 wie die religiöse Gemeinschaft der Al-Murshidi,1184 und vor allem gegen Alawiten1185, und/oder Personendie der ehemaligen Assad- Regierung nahestanden.1186 Bis März 2025 dokumentierte die zivilgesellschaftliche Organisation „Civil Peace Group“ Berichten zufolge 86 Fälle von Entführungen und Verschleppungen in Homs seit dem
- Dezember 2024, wobei 23 dieser Personen hingerichtet wurden und das Schicksal der anderen unbekannt ist.1187 Die Morde wurden oft von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt,1188 was die GSS Anfang Mai dazu veranlasste, ein Verbot für den Einsatz von Motorrädern in der Stadt Homs nach 19 Uhr zu erlassen.1189 Im April wies das SNHR auf eine „Zunahme gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen” in der Stadt Homs hin, wo zwischen dem
- und
- April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden. Die meisten Morde ereigneten sich in überwiegend alawitischen Stadtvierteln, und die meisten Opfer wurden erschossen. Berichten zufolge errichteten Sicherheitskräfte Kontrollpunkte in der ganzen Stadt sowie in den Stadtvierteln Al-Zahra und Al-Nahda und riegelten diese Gebiete vom Rest der Stadt ab.1191Ende Mai 2025 beobachteten das ISW und das CTP einen „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ in Homs und anderen Großstädten seit Mitte Mai 2025 und vermuteten, dass dies mit den Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsbehörden zusammenhängen könnte, darunter das nächtliche Verbot von Motorrädern und der Einsatz von GSS-Kräften. Die sunnitische Miliz Saraya Ansar al Sunnah bekannte sich zu mehreren Angriffen und Morden an Alawiten und/oder ehemaligen Mitgliedern der Assad-Regierung. Israelische Streitkräfte führten mehrere Luftangriffe gegen Ziele in der Provinz Homs durch: Im März 2025 umfassten die Luftangriffe die Mukhayber-Brücke im Gebiet Hosh Al-Sayyid Ali nahe der Grenze zum Libanon,1194 militärische Einrichtungen in Shinshar und Jdeidet Al-Sharqiyeh,1195 den Militärflughafen Al- Shairat1196u n d die Tadmur-Basis in Palmyra.
(1197)Darüber hinaus wurden im März
(1198)und April 2025 Luftangriffe auf den Luftwaffenstützpunkt Tiyas (oder T4) geflogen, wo die Türkei Berichten zufolge dieInstallation von Luftabwehrsystemen plante
(1200)u n d möglicherweise bereits einige Ausrüstungsgegenstände transferiert hatte. Mehrere Quellen berichteten über die Beschlagnahmung von geschmuggelten Waffen 1202 und die Durchsuchung von Waffenlagern, die von Aufständischen genutzt wurden 1203. Im Mai 2025 stellte Etana Syria fest, dass der GSS mehrere Personen festgenommen hatte, die verdächtigt wurden, Verbindungen zu ISIL-Zellen in der Provinz Homs zu haben 1204. (
- d)Sicherheitsvorfälle Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 379 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Homs (siehe Abbildung 19). Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 180 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Fernwaffenangriffe, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Homs. Von diesen Vorfällen wurden 14 als Kämpfe, 53 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 113 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. […] Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 283 779 Binnenvertriebene in der Provinz Homs, außerdem waren seit dem 27. November 2024 159 516 Personen aus der Provinz in ihre Heimat zurückgekehrt. 1218 Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 86 533 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die meisten von ihnen (64 598) in den Bezirk Homs zurückkehrten, gefolgt von Al-Qusayr (10 911 Personen). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 65 843 Personen aus dem Ausland in die Provinz Homs zurückgekehrt, überwiegend in die Stadt Homs. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Bf: Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautendenden und glaubhaften Aussagen des Bf während des gesamten Verfahrens. Insbesondere ergibt sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Aussagen des Bf im gesamten Verfahren auch, dass die Stadt XXXX und Umgebung im Gouvernement XXXX als die Heimatregion des Bf anzusehen ist: So ergibt aus den Angaben des Bf, dass seine Familie und er das Heimatgebiet in ein nicht vom Assad-Regime beherrschtes Gebiet nur deshalb verlassen haben, um die Söhne (den Bf und seinen Bruder) vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime zu schützen. Das diesbezügliche neu bezogene Gebiet ( XXXX ) wurde vom Bf und seiner Familie bereits eineinhalb Jähre später wieder verlassen, als sie Syrien ganz verlassen haben, somit dort nicht Fuß gefasst. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2025, bestätigte der Bf nachdrücklich, dass er XXXX als seine Heimatregion sehe und in XXXX nur 1,5 Jahre vor seiner Ausreise war (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4). Darüber hinaus gab er an, dass wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, in seine Heimatregion XXXX zurückkehren würde und nicht nach XXXX (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4). Auch sind mittlerweile (zumindest) ein Bruder des Bf und die Mutter des Bf wieder nach XXXX ( XXXX ) zurückgekehrt und leben dort zusammen in einer Mietwohnung (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 5 und Stellungnahme des Bf vom 09.07.2025).Insbesondere ergibt sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Aussagen des Bf im gesamten Verfahren auch, dass die Stadt römisch 40 und Umgebung im Gouvernement römisch 40 als die Heimatregion des Bf anzusehen ist: So ergibt aus den Angaben des Bf, dass seine Familie und er das Heimatgebiet in ein nicht vom Assad-Regime beherrschtes Gebiet nur deshalb verlassen haben, um die Söhne (den Bf und seinen Bruder) vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime zu schützen. Das diesbezügliche neu bezogene Gebiet ( römisch 40 ) wurde vom Bf und seiner Familie bereits eineinhalb Jähre später wieder verlassen, als sie Syrien ganz verlassen haben, somit dort nicht Fuß gefasst. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2025, bestätigte der Bf nachdrücklich, dass er römisch 40 als seine Heimatregion sehe und in römisch 40 nur 1,5 Jahre vor seiner Ausreise war (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4). Darüber hinaus gab er an, dass wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, in seine Heimatregion römisch 40 zurückkehren würde und nicht nach römisch 40 (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4). Auch sind mittlerweile (zumindest) ein Bruder des Bf und die Mutter des Bf wieder nach römisch 40 ( römisch 40 ) zurückgekehrt und leben dort zusammen in einer Mietwohnung (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 5 und Stellungnahme des Bf vom 09.07.2025). Feststellungen zu Antragstellung und Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2. Zu den Feststellungen der individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf: Die Feststellung, dass das Heimatgebiet des BF unter Herrschaft der neuen Regierung steht, ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten sowie einer Nachschau in der notorischen Syria-Livemap (https://syria.liveuamap.com/) (Abfrage 03.02.2026). Wie sich aus den Länderberichten ergibt, wurde das syrische Regime unter Baschar al-Assad am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen oder sonstige Repressalien erteilen. Die neue syrische Regierung führt, wie der Bf in der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigt (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4)., keine Zwangsrekrutierungen durch. Auch eine Gefährdung durch Einziehung zum kurdischen Selbstverwaltungsdienst kann nicht festgestellt werden, als die kurdischen Kräfte keine Zugriffsmöglichkeit auf das Heimatgebiet des Bf XXXX haben und dort keine Macht ausüben.Wie sich aus den Länderberichten ergibt, wurde das syrische Regime unter Baschar al-Assad am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen oder sonstige Repressalien erteilen. Die neue syrische Regierung führt, wie der Bf in der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigt (VH-Protokoll vom 20.10.2025, S 4)., keine Zwangsrekrutierungen durch. Auch eine Gefährdung durch Einziehung zum kurdischen Selbstverwaltungsdienst kann nicht festgestellt werden, als die kurdischen Kräfte keine Zugriffsmöglichkeit auf das Heimatgebiet des Bf römisch 40 haben und dort keine Macht ausüben. Soweit sich die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Bf auf neben einer befürchteten Zwangsrekrutierung (samt unterstellter oppositioneller Gesinnung) auf eine drohende Verfolgung durch das Assad-Regime stützte (Herkunft aus regimekritischen Ort, unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund der Familie, insbesondere des Vaters und des Bruders als Wehrdienstverweigerer und aufgrund der Asylantragstellung in Österreich), ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch das Assad-Regime, wie oben festgehalten, faktisch nicht mehr möglich ist. Der Bf führt dazu in seiner Stellungnahme vom 24.01.2025 auch selbst aus: “Aufgrund der neuen sicherheitspolitischen Entwicklungen in Syrien im Dezember 2024 wird zurzeit nicht davon ausgegangen, dass der BF seitens des ehemaligen Assad Regimes wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung, der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung ausgesetzt wäre”. Zwar wurde in den Länderberichten, wie vom Bf in der Verhandlung ausgeführt (VH Protokoll vom 20.10.2025, S5), auf eine Präsenz pro-Assad-naher bewaffneter Akteure im Umland der Stadt XXXX hingewiesen, jedoch ist zugleich festzuhalten, dass die neue Regierung inzwischen auf die Sicherheitslage mit umfassenden Maßnahmen reagiert haben und weiter reagiert, darunter verstärkte Sicherheitsoperationen und Razzien sowie die Errichtung zahlreicher Kontrollpunkte. Aktuelle Berichte zeigen, dass die seit Mitte Mai 2025 gesetzten Sicherheitsmaßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Gewalt geführt haben; pro-Assad-Gruppierungen sind zwar weiterhin punktuell präsent, ihre Handlungsfähigkeit jedoch faktisch durch das verstärkte Vorgehen der Sicherheitskräfte beschränkt. So waren und sind, wie sich aus den Länderberichten auch ergibt, vielmehr auch die verbliebenen Assad-Anhänger bzw. auch die alawitische Glaubensgemeinschaft im Heimatgebiet des Bf einer erheblichen Gefahr und Massakern und Racheaktionen durch private Gruppierungen ausgesetzt. Zwar wurde in den Länderberichten, wie vom Bf in der Verhandlung ausgeführt (VH Protokoll vom 20.10.2025, S5), auf eine Präsenz pro-Assad-naher bewaffneter Akteure im Umland der Stadt römisch 40 hingewiesen, jedoch ist zugleich festzuhalten, dass die neue Regierung inzwischen auf die Sicherheitslage mit umfassenden Maßnahmen reagiert haben und weiter reagiert, darunter verstärkte Sicherheitsoperationen und Razzien sowie die Errichtung zahlreicher Kontrollpunkte. Aktuelle Berichte zeigen, dass die seit Mitte Mai 2025 gesetzten Sicherheitsmaßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Gewalt geführt haben; pro-Assad-Gruppierungen sind zwar weiterhin punktuell präsent, ihre Handlungsfähigkeit jedoch faktisch durch das verstärkte Vorgehen der Sicherheitskräfte beschränkt. So waren und sind, wie sich aus den Länderberichten auch ergibt, vielmehr auch die verbliebenen Assad-Anhänger bzw. auch die alawitische Glaubensgemeinschaft im Heimatgebiet des Bf einer erheblichen Gefahr und Massakern und Racheaktionen durch private Gruppierungen ausgesetzt. Darüber hinaus brachte der Bf befragt zu seinen Gründen in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren asylrelevanten Sachverhalte vor, insbesondere auch nicht gegen die neue Regierung. Hinweise einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der neuen Regierung gab es gerade nicht, im Gegenteil, stand der Bf und seine Familie vor allem dem Assad-Regime kritisch gegenüber. Den festgestellten Länderberichten zufolge ergibt sich daraus sowie aus dem Umstand, dass der Bf weder im Assad-Regime noch bei den SDF Wehrdienst geleistet hat und zu keiner der Parteien eine nahe Verbindung besteht, kein Hinweis auf eine individuelle Gefährdung. Insgesamt konnte daher weder eine aktuelle, konkret gegen die Person des Bf gerichtete asylrelevante Verfolgung, also eine solche mit naheliegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. § 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). 3.1. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).„Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva). Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24).In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, erfordert die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, die in Art 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art 9 Abs 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (vgl VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, erfordert die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art 9 Abs 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art 9 Abs 2 lit
- c)oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 fallen (Art 9 Abs 2 lit e); Letzteres betrifft ua Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art 12 Abs 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (vgl VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft ua Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Die Verweigerung des Militärdiensts ist in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslands bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdiensts den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdiensts kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann ua durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdiensts im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdiensts in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs EZ, Rz 47ff). Es ist vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung in jedem Fall erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Statusrichtlinie herzustellen (vgl VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Die Verweigerung des Militärdiensts ist in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslands bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdiensts den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdiensts kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann ua durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdiensts im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdiensts in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs EZ, Rz 47ff). Es ist vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung in jedem Fall erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw Artikel 10, Statusrichtlinie herzustellen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 lit e Statusrichtlinie Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art 9 Abs 2 lit e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art 10 Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (vgl VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 mit Hinweisen auf EuGH Rs EZ sowie deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, ua Rz 48ff).Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 mit Hinweisen auf EuGH Rs EZ sowie deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, ua Rz 48ff). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es zudem nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl VwGH 21.12.2023, Ra 2023/18/0077). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde, der angegeben hat, dass er keine Waffe tragen und keine Menschen töten wolle – Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund dient die Gewährung subsidiären Schutzes dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten (vgl VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es zudem nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant vergleiche VwGH 21.12.2023, Ra 2023/18/0077). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde, der angegeben hat, dass er keine Waffe tragen und keine Menschen töten wolle – Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund dient die Gewährung subsidiären Schutzes dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Art 10 Statusrichtlinie legt fest, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art 6 genannten Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Artikel 10, Statusrichtlinie legt fest, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. 3.2 Auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daher für das gegenständliche Verfahren wie folgt: Anhand des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Als Herkunftsregion des Bf ist die Region um die Stadt XXXX und Umgebung bzw das Gouvernement XXXX anzusehen, welches unter Herrschaft der neuen syrischen Regierung steht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt hat der Bf seinen ursprünglichen Heimatort, indem er Großteil seines Lebens bzw seines Aufenthaltes in Syrien gelebt hatte und wo er geboren wurde, mit seiner Familie nur deshalb in ein nicht vom Assad-Regime besetztes Gebiet verlassen, damit er und sein Bruder der Zwangsrekrutierung des Assad-Regimes entgehen konnten. Dass der Bf mit seiner Familie nach Wegzug aus dem Gouvernement XXXX lediglich 1,5 Jahre in XXXX verbrachte und seine Familie nach mehrjährigem Aufenthalt in der Türkei wieder in das Gouvernement XXXX zurückkehrte, zeigt, dass die Familie und damit auch der Bf in XXXX nie Fuß fassen konnte. Auch zeigen die eigenen Aussagen des Bf im gesamten Verfahren und insbesondere auch konkret in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er keine Bindung zum Ort XXXX aufgebaut hat, als er durchwegs XXXX als sein Heimatgebiet- und ort angab. In Entsprechung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs war daher das Gebiet um die Stadt XXXX XXXX als Heimatgebiet anzusehen und nicht XXXX .Als Herkunftsregion des Bf ist die Region um die Stadt römisch 40 und Umgebung bzw das Gouvernement römisch 40 anzusehen, welches unter Herrschaft der neuen syrischen Regierung steht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt hat der Bf seinen ursprünglichen Heimatort, indem er Großteil seines Lebens bzw seines Aufenthaltes in Syrien gelebt hatte und wo er geboren wurde, mit seiner Familie nur deshalb in ein nicht vom Assad-Regime besetztes Gebiet verlassen, damit er und sein Bruder der Zwangsrekrutierung des Assad-Regimes entgehen konnten. Dass der Bf mit seiner Familie nach Wegzug aus dem Gouvernement römisch 40 lediglich 1,5 Jahre in römisch 40 verbrachte und seine Familie nach mehrjährigem Aufenthalt in der Türkei wieder in das Gouvernement römisch 40 zurückkehrte, zeigt, dass die Familie und damit auch der Bf in römisch 40 nie Fuß fassen konnte. Auch zeigen die eigenen Aussagen des Bf im gesamten Verfahren und insbesondere auch konkret in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er keine Bindung zum Ort römisch 40 aufgebaut hat, als er durchwegs römisch 40 als sein Heimatgebiet- und ort angab. In Entsprechung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs war daher das Gebiet um die Stadt römisch 40 römisch 40 als Heimatgebiet anzusehen und nicht römisch 40 . Soweit sich die – vor dem Machthaberwechsel in Syrien im Dezember 2024 vorgebrachten – Fluchtgründe des Bf auf eine drohende Verfolgung durch die – mittlerweile gestürzte – Assad-Regierung iZm einer Verweigerung des – unstrittig – noch nicht geleisteten Wehrdiensts und einer deswegen, sowie wegen der Wehrdienstverweigerung seines Brundes bzw der oppositionellen Gesinnung seiner Familie gegen das Assad-Regime, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Ort, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Europa unterstellten oppositionellen Gesinnung beziehen, ist zu erkennen, dass diese Umstände, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nunmehr weggefallen sind. Selbst bei Wahrunterstellung ist dieses Vorbringen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu begründen.Soweit sich die – vor dem Machthaberwechsel in Syrien im Dezember 2024 vorgebrachten – Fluchtgründe des Bf auf eine drohende Verfolgung durch die – mittlerweile gestürzte – Assad-Regierung iZm einer Verweigerung des – unstrittig – noch nicht geleisteten Wehrdiensts und einer deswegen, sowie wegen der Wehrdienstverweigerung seines Brundes bzw der oppositionellen Gesinnung seiner Familie gegen das Assad-Regime, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Ort, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Europa unterstellten oppositionellen Gesinnung beziehen, ist zu erkennen, dass diese Umstände, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nunmehr weggefallen sind. Selbst bei Wahrunterstellung ist dieses Vorbringen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu begründen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt und sich aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch keine maßgeblich wahrscheinliche asylrelevante Verfolgung durch verbleibende Assad-nahe Gruppierungen/Alawiten im Heimatgebiet des Bf, als sich die dokumentierten Gewalthandlungen und Sicherheitsvorfälle insbesondere jeweils gegen religiöse Minderheiten (insbesondere Alawiten) und mutmaßliche ehemalige Assad-regimenahe richteten/richten. Auch wenn die Sicherheitslage in der Provinz Homs insgesamt weiterhin als angespannt zu beurteilen ist, ist festzuhalten, dass die neuen Behörden Schutzmaßnahmen gesetzt haben. Ebenso konnte der Bf nicht glaubhaft machen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der neuen Regierung drohe. Der Bf weist als sunnitischer Araber, der selbst bis zuletzt vorbringt, dass er und seine Familie gegen das Assad-Regime gewesen sind, keine exponierenden, verfolgungsindizierenden Merkmale oder Verhaltensweisen auf, die die neue Regierung als oppositionell ansehen könnte, und wurden solche Merkmale von ihm auch nicht glaubhaft gemacht bzw vom Bf selbst gar nicht vorgebracht. Die bloß pauschale Behauptung in einer Stellungnahme der Vertretung vom 24.01.2025 (was wiederum vom Bf selbst nie vorgetragen wurde), dass der Bf die neue Regierung als Terrororganisation sehe wie sie auch eingestuft wird, ergibt ich jedenfalls keine mit maßgeblicher Wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung. Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich der vom Bf lediglich vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung iZm einer zwangsweisen Rekrutierung durch solche Kräfte ist zu berücksichtigen, dass die Heimatregion des Bf unstrittig unter ausschließlicher Kontrolle der neuen Regierung steht und eine Zugriffsmöglichkeit nicht gegeben ist, ohne dass hier iSd § 39 AVG iVm § 17 VwGVG neu erörtert werden müsste, ob die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung mittlerweile nach jüngsten Medienberichten gar nicht mehr existieren. Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich der vom Bf lediglich vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung iZm einer zwangsweisen Rekrutierung durch solche Kräfte ist zu berücksichtigen, dass die Heimatregion des Bf unstrittig unter ausschließlicher Kontrolle der neuen Regierung steht und eine Zugriffsmöglichkeit nicht gegeben ist, ohne dass hier iSd Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu erörtert werden müsste, ob die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung mittlerweile nach jüngsten Medienberichten gar nicht mehr existieren. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, ist Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK (vgl VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Bf der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Bf der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Damit wurde einer (etwaigen)restlichen Exisitenz - Gefährdung des Bf durch die, wie in den Stellungnahmen vom 24.01.2025 und 25.06.2025 mehrfach erwähnte, volatile Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.Damit wurde einer (etwaigen)restlichen Exisitenz - Gefährdung des Bf durch die, wie in den Stellungnahmen vom 24.01.2025 und 25.06.2025 mehrfach erwähnte, volatile Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen. Eine Asylrelevanz ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen des Bf vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist zudem, dass dem Bundesverwaltungsgericht auch der aktuellste EUAA Länderleitfaden Syrien von Dezember 2025 (öffentlich zugänglich) bekannt geworden ist, mit welchem der interimistischen Country Guidance Syria aus Juni 2025 ersetzt wird, daraus ergeben sich im konkreten Fall im Vergleich zu den bereits ins Verfahren eingeführten Länderberichten jedoch, insbesondere hinsichtlich einer Asylrelevanz, keine Änderungen der Rechtsfolgen im konkreten Fall. Insoweit musste diese neue Quelle nicht einem erneuten Parteiengehör unterzogen werden - § 39 AVG.Hinzuweisen ist zudem, dass dem Bundesverwaltungsgericht auch der aktuellste EUAA Länderleitfaden Syrien von Dezember 2025 (öffentlich zugänglich) bekannt geworden ist, mit welchem der interimistischen Country Guidance Syria aus Juni 2025 ersetzt wird, daraus ergeben sich im konkreten Fall im Vergleich zu den bereits ins Verfahren eingeführten Länderberichten jedoch, insbesondere hinsichtlich einer Asylrelevanz, keine Änderungen der Rechtsfolgen im konkreten Fall. Insoweit musste diese neue Quelle nicht einem erneuten Parteiengehör unterzogen werden - Paragraph 39, AVG. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz. Insgesamt ist es dem Bf nicht gelungen, eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.Insgesamt ist es dem Bf nicht gelungen, eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur, dass eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen und zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur, dass eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen und zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W131.2281369.1.00