RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW175 2298882-1 Spruch, W175 2298882-1/2E W175 2298887-1/2E W175 2298885-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
Art. 8EMRK nicht geboten erscheine. Zudem würden die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asyl
G in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Wie in der Stellungnahme selbst angeführt, habe kein früheres Familienleben bestanden, welches vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden hätte. Zudem führte die ÖB Dakar aus, dass das Grundeinkommen der Bezugsperson unter den derzeit gültigen Richtsätzen des § 293 ASVG liege und durch die Anmietung einer größeren Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sich der verfügbare Betrag nochmals deutlich reduzieren würde. Die Antragsteller würden sich derzeit in Sierra Leone aufhalten und würden diese und die Bezugsperson als ECOWAS Bürger berechtigt sein, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen.8. Mit Bescheid vom 12.04.2024, zugestellt am 12.04.2024, wies die ÖB Dakar den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Zudem würden die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Wie in der Stellungnahme selbst angeführt, habe kein früheres Familienleben bestanden, welches vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden hätte. Zudem führte die ÖB Dakar aus, dass das Grundeinkommen der Bezugsperson unter den derzeit gültigen Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG liege und durch die Anmietung einer größeren Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sich der verfügbare Betrag nochmals deutlich reduzieren würde. Die Antragsteller würden sich derzeit in Sierra Leone aufhalten und würden diese und die Bezugsperson als ECOWAS Bürger berechtigt sein, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich sei.
- Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass der abweisende Bescheid in keinster Weise anführe, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Es sei weder die Bezugsperson betreffend die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden, noch habe die Behörde eigene Ermittlungen in Bezug auf Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl unternommen. Dass der Bezugsperson vorgehalten werde, sie könne in Sierra Leone einen Aufenthaltstitel erlangen, verstoße gegen den Grundsatz des Überraschungsverbots. Dieser Vorhalt sei der Bezugsperson erst im Rahmen des ablehnenden Bescheids zur Kenntnis gebracht worden. Die BF beantragten den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag stattzugeben und den BF die Einreise zu gewähren.
- Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass der abweisende Bescheid in keinster Weise anführe, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Es sei weder die Bezugsperson betreffend die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden, noch habe die Behörde eigene Ermittlungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK sowie dem Kindeswohl unternommen. Dass der Bezugsperson vorgehalten werde, sie könne in Sierra Leone einen Aufenthaltstitel erlangen, verstoße gegen den Grundsatz des Überraschungsverbots. Dieser Vorhalt sei der Bezugsperson erst im Rahmen des ablehnenden Bescheids zur Kenntnis gebracht worden. Die BF beantragten den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag stattzugeben und den BF die Einreise zu gewähren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Mitteilung des BFA die ÖB Dakar die Ansicht vertrete, dass eine Einreise der BF gemäß Art. 8 EMRK nicht geboten sei, da vor der Einreise der Bezugsperson kein Familienleben bestanden habe. Zudem habe die Bezugsperson laut der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2023 den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die BF nicht sichern können. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können, da ein Monatseinkommen von netto € 1.600,00 geltend gemacht worden sei. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, dass den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt werde, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werde und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Mitteilung des BFA die ÖB Dakar die Ansicht vertrete, dass eine Einreise der BF gemäß Artikel 8, EMRK nicht geboten sei, da vor der Einreise der Bezugsperson kein Familienleben bestanden habe. Zudem habe die Bezugsperson laut der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2023 den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für sich und die BF nicht sichern können. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können, da ein Monatseinkommen von netto € 1.600,00 geltend gemacht worden sei. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, dass den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt werde, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werde und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen. Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Insofern falle eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF aus, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine und die Beschwerdehinweise ins Leere gehen würden. Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Insofern falle eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF aus, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine und die Beschwerdehinweise ins Leere gehen würden.
- Am 18.07.2024 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde der Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst und ausgeführt, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Akt verwiesen werde und auf die am 05.10.2023 und 18.03.2024 eingebrachten Stellungnahmen verwiesen werde. Weiters wurde beantragt, die ÖB Dakar möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
- Am 18.07.2024 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde der Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst und ausgeführt, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Akt verwiesen werde und auf die am 05.10.2023 und 18.03.2024 eingebrachten Stellungnahmen verwiesen werde. Weiters wurde beantragt, die ÖB Dakar möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.09.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind guineische Staatsangehörige und stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der ÖB Dakar einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Guinea, genannt, welcher der behauptete leibliche Vater der BF sei.Die BF sind guineische Staatsangehörige und stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der ÖB Dakar einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Guinea, genannt, welcher der behauptete leibliche Vater der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das BFA teilte der ÖB Dakar nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal massive Zweifel am Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bestehen würden. Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF zwei Stellungnahmen ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den BF um die leiblichen Kinder der im Verfahren genannten Bezugsperson handelt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über die Möglichkeit einer DNA-Analyse aufgeklärt sowie in weiterer Folge aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken. Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.09.2023 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Dakar lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen BF 2 und BF 3 entnehmen.Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.09.2023 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Dakar lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen BF 2 und BF 3 entnehmen. Darüber hinaus hat die ÖB Dakar auch zu prüfen, ob zwischen der mittlerweile volljährigen BF 1 und der Bezugsperson ein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern hinausgehende familiäre Beziehung vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Dakar, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG XXXX . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG römisch 40 . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass die BF bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG aufgeklärt bzw. aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken. Darüber hinaus ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass die BF bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG aufgeklärt bzw. aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken. Die diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter erscheinen widersprüchlich, zumal diese im Verfahren anführte, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2015 bzw. 2018 getroffen habe, die BF 1 jedoch bereits im Jahr XXXX und der BF 2 im Jahr XXXX geboren worden sind. Zudem führte die Kindesmutter laut der ÖB Dakar an, dass die BF von der Bezugsperson im Jahr 2015 per Telefon „anerkannt” worden seien. Eine gerichtliche Entscheidung betreffend ein Vaterschaftsanerkenntnis liegt im Verfahrensakt insofern ein, als die Bezugsperson im Jahr 2019 die BF bei Gericht registrieren ließ. Die Echtheit des Dokumentes wurde jedoch von der Behörde in Zweifel gezogen. In ihrer Stellungnahme gaben die BF an, dass sie die leiblichen Kinder der im Verfahren angeführten Bezugsperson seien. Eine DNA-Analyse erscheint vor diesem Hintergrund somit als unumgänglich.Die diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter erscheinen widersprüchlich, zumal diese im Verfahren anführte, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2015 bzw. 2018 getroffen habe, die BF 1 jedoch bereits im Jahr römisch 40 und der BF 2 im Jahr römisch 40 geboren worden sind. Zudem führte die Kindesmutter laut der ÖB Dakar an, dass die BF von der Bezugsperson im Jahr 2015 per Telefon „anerkannt” worden seien. Eine gerichtliche Entscheidung betreffend ein Vaterschaftsanerkenntnis liegt im Verfahrensakt insofern ein, als die Bezugsperson im Jahr 2019 die BF bei Gericht registrieren ließ. Die Echtheit des Dokumentes wurde jedoch von der Behörde in Zweifel gezogen. In ihrer Stellungnahme gaben die BF an, dass sie die leiblichen Kinder der im Verfahren angeführten Bezugsperson seien. Eine DNA-Analyse erscheint vor diesem Hintergrund somit als unumgänglich. Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft bejaht wird, hat die ÖB Dakar in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet asylberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt.Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft bejaht wird, hat die ÖB Dakar in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet asylberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt. Sofern die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt, hat die ÖB Dakar umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen.Sofern die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt, hat die ÖB Dakar umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)–
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
- § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
- Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: §
- Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. […]
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
(5)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. […] 3.1.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:3.1.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , StA. Guinea, als (behaupteter) Vater der mittlerweile volljährigen BF 1 und des minderjährigen BF 2 und BF 3 genannt. Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung legten die BF jeweils eine guineische Geburtsurkunde und jeweils eine guineische Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Eintragung der BF in das Geburtenregister vor.Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , StA. Guinea, als (behaupteter) Vater der mittlerweile volljährigen BF 1 und des minderjährigen BF 2 und BF 3 genannt. Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung legten die BF jeweils eine guineische Geburtsurkunde und jeweils eine guineische Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Eintragung der BF in das Geburtenregister vor. Das BFA begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sei und in ihrer Einvernahme vom 03.02.2012 ausgeführt habe, nicht verheiratet zu sein und auch keine Kinder zu haben. Die vermeintliche Kindesmutter der BF habe im Verfahren laut Auskunft der ÖB Dakar kaum Angaben zur Bezugsperson gemacht und nur angeführt, dass sie sich mit dem vermeintlichen Kindesvater 2015 bzw. 2018 in Freetown getroffen habe. Die Kinder seien zudem im Jahr 2015 per Telefon „anerkannt” worden. Weiters habe die Botschaft Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden geäußert. Zumal es vor der Einreise der Bezugsperson kein bestehendes Familienleben gegeben habe, gäbe es auch kein Familienleben, welches fortzusetzen wäre. Darüber hinaus sei auch im Rahmen der Antragstellung seitens der BF nicht behauptet worden, dass ein Familienleben vorgelegen sei. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Behörde Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft einräumt, geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die Behörde die BF und die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt hätte. Wie von den BF ausgeführt, wurde mit Stellungnahme vom 05.10.2023 sowie vom 18.03.2024 ausdrücklich erklärt, dass der Durchführung einer DNA-Analyse zugestimmt werden würde. Das Verwandtschaftsverhältnis der Bezugsperson und der BF hätte die Behörde somit mittels Vornahme einer DNA-Analyse feststellen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG „zu ermöglichen“; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene „Ermöglichung“ der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde und des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG „zu ermöglichen“; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene „Ermöglichung“ der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde und des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262) Bevor ein Antrag [gemäß § 35 AsylG 2005] aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131; 26.3.2018, Ra 2017/18/0112; 21.12.2022, Ra 2021/19/0318-19; mwN).Bevor ein Antrag [gemäß Paragraph 35, AsylG 2005] aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131; 26.3.2018, Ra 2017/18/0112; 21.12.2022, Ra 2021/19/0318-19; mwN). Im vorliegenden Fall gründet sich der angefochtene Bescheid zudem auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt wären und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK nicht geboten erscheine.Im vorliegenden Fall gründet sich der angefochtene Bescheid zudem auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt wären und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Art. 7 Abs. 1 verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist § 35 Abs. 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erbringen muss.Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Artikel 12, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Artikel 7, Absatz eins, verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erbringen muss. Bei Nichterfüllung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten erscheint.
Eine derartige nachvollziehbare und umfassende Prüfung wurde bisher im Verfahren unterlassen.Bei Nichterfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten erscheint.
Eine derartige nachvollziehbare und umfassende Prüfung wurde bisher im Verfahren unterlassen. Sofern die DNA-Analyse somit ergibt, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der BF ist, hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 erfüllt werden. Unter der Annahme, dass die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vorliegen, hat die ÖB Dakar in weiterer Folge zu prüfen, ob trotz Volljährigkeit der BF 1 ein schützenswertes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der BF 1 und ein solches schützenswertes Familienleben auch zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen BF 2 sowie BF 3 vorliegt. Eine nähere Auseinandersetzung, inwiefern noch ein Familienverband der BF mit der seit 2011 im Bundesgebiet lebenden Bezugsperson besteht, wie der Kontakt aufrechterhalten wurde bzw. wird und ob wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen, erfolgte nicht. Ebenso wenig finden sich in der Prognose Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl insbesondere des minderjährigen BF 2 und BF 3.Sofern die DNA-Analyse somit ergibt, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der BF ist, hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt werden. Unter der Annahme, dass die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vorliegen, hat die ÖB Dakar in weiterer Folge zu prüfen, ob trotz Volljährigkeit der BF 1 ein schützenswertes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der BF 1 und ein solches schützenswertes Familienleben auch zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen BF 2 sowie BF 3 vorliegt. Eine nähere Auseinandersetzung, inwiefern noch ein Familienverband der BF mit der seit 2011 im Bundesgebiet lebenden Bezugsperson besteht, wie der Kontakt aufrechterhalten wurde bzw. wird und ob wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen, erfolgte nicht. Ebenso wenig finden sich in der Prognose Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl insbesondere des minderjährigen BF 2 und BF 3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Verwiesen wird weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl
G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 2).Verwiesen wird weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl
G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; VfGH 24.11.2014, E 35/2014). In diesem Sinne kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35/2014).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). In diesem Sinne kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152). Sofern sich die ÖB Dakar in ihrer Begründung weiters darauf stützt, dass sich die BF derzeit in Sierra Leone aufhalten würden und sowohl diese als auch die Bezugsperson als ECOWAS-Bürger berechtigt seien, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ist auf die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 01.09.2025, Ra 2024/14/0453 bis 0460-17, Rz 17) hinzuweisen, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der BF in Sierra Leone zulassen und dies auch zumutbar erscheint:Sofern sich die ÖB Dakar in ihrer Begründung weiters darauf stützt, dass sich die BF derzeit in Sierra Leone aufhalten würden und sowohl diese als auch die Bezugsperson als ECOWAS-Bürger berechtigt seien, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ist auf die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 01.09.2025, Ra 2024/14/0453 bis 0460-17, Rz 17) hinzuweisen, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der BF in Sierra Leone zulassen und dies auch zumutbar erscheint: Das BVwG verwies bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK auf die Begründung des BFA und ging somit davon aus, dass das gemeinsame Familienleben auch außerhalb Österreichs in der Türkei oder in Syrien geführt werden könne. Da der Bezugsperson der Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland Syrien zur Zeit nicht in Betracht kommt. Die Annahme, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei geführt werden könne, setzt voraus, dass dies auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das in der Türkei geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Revisionswerber dort zulassen und dies auch zumutbar ist. Darüber hinaus fehlen auch die für die Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zum Familienleben der Bezugsperson mit den Revisionswerbern vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 40 f).Das BVwG verwies bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Artikel 8, EMRK auf die Begründung des BFA und ging somit davon aus, dass das gemeinsame Familienleben auch außerhalb Österreichs in der Türkei oder in Syrien geführt werden könne. Da der Bezugsperson der Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland Syrien zur Zeit nicht in Betracht kommt. Die Annahme, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei geführt werden könne, setzt voraus, dass dies auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das in der Türkei geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Revisionswerber dort zulassen und dies auch zumutbar ist. Darüber hinaus fehlen auch die für die Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zum Familienleben der Bezugsperson mit den Revisionswerbern vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung vergleiche wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 40 f). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Familienangehörigeneigenschaft vorliegt und ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Familienangehörigeneigenschaft vorliegt und ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.1.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.1.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2298882.1.00