Obsah (17)
§ 69§ 28Art 133§ 79Art. 130Art. 14bArtikel 14§ 82§ 83§ 74§ 73Art 131§ 6§ 31Art 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW187 2266624-1 Spruch, W187 2266624-1/11EBESCHLUSSW187 2266624-1/11E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc
§ 69Abs 1 GWG 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Hubert REISNER über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch SchneideR’s Rechtsanwalts-KG in Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), nunmehr Vorstand der Energie-Control Austria für die Vorstand Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) vom 7. November 2022, römisch 40 , betreffend Feststellung der Zielvorgabe, der Kosten und des Mengengerüstes
Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2023 stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
§ 69Abs 1 i
Vm § 79 Abs 1 bis 3 GWG 2011 die Zielvorgabe für den Zeitraum
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 (Spruchpunkt 1.), die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten
§ 69Abs 1 i
Vm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
§ 69Abs 1 i
Vm § 81 GWG 2011 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 3.) und wies über die Feststellungen hinausgehende Anträge ab (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nur beeinflussbare Kosten wären für die Zielvorgaben des § 79 Abs 2 und 6 GWG 2011 relevant. Im gegenständlichen Verfahren sei eine Zuweisung der Personalstände privatautonom vereinbart worden. Eine zwingende gesetzliche Vorschrift und damit ein faktischer Zwang bestünden nicht. Ein Anreiz zur effizienten Gestaltung der Personalkosten sei angemessen. Die Dienstverhältnisse anderer vertraglicher Arbeitskräfte und deren Entlohnung seien auch gesetzlich bzw. kollektiv vordeterminiert und keine unbeeinflussbaren Kosten. Die Personalkosten aufgrund der Ausgliederung seien im Ergebnis keine unbeeinflussbaren Kosten iSd GWG 2011. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse seien von der Betriebsübergangsrichtlinie nicht erfasst. Ein ex-lege-Übergang käme damit von vornherein nicht in Betracht. § 79 Abs 6 Z 6 GWG 2011 sei nicht auf die Personalkosten des Unternehmens anwendbar und die Kosten somit von einer Wirkung der Zielvorgaben
§ 79Abs 2 und 6 GWG 2011 umfasst.
Folglich komme es bei Ermittlung der beeinflussbaren Kostenbasis zu keiner Ausscheidung von Personalkosten.1. Mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2023 stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins bis 3 GWG 2011 die Zielvorgabe für den Zeitraum
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 (Spruchpunkt 1.), die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, GWG 2011 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 3.) und wies über die Feststellungen hinausgehende Anträge ab (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nur beeinflussbare Kosten wären für die Zielvorgaben des Paragraph 79, Absatz 2 und 6 GWG 2011 relevant. Im gegenständlichen Verfahren sei eine Zuweisung der Personalstände privatautonom vereinbart worden. Eine zwingende gesetzliche Vorschrift und damit ein faktischer Zwang bestünden nicht. Ein Anreiz zur effizienten Gestaltung der Personalkosten sei angemessen. Die Dienstverhältnisse anderer vertraglicher Arbeitskräfte und deren Entlohnung seien auch gesetzlich bzw. kollektiv vordeterminiert und keine unbeeinflussbaren Kosten. Die Personalkosten aufgrund der Ausgliederung seien im Ergebnis keine unbeeinflussbaren Kosten iSd GWG 2011. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse seien von der Betriebsübergangsrichtlinie nicht erfasst. Ein ex-lege-Übergang käme damit von vornherein nicht in Betracht. Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 6, GWG 2011 sei nicht auf die Personalkosten des Unternehmens anwendbar und die Kosten somit von einer Wirkung der Zielvorgaben
Paragraph 79, Absatz 2 und 6 GWG 2011 umfasst. Folglich komme es bei Ermittlung der beeinflussbaren Kostenbasis zu keiner Ausscheidung von Personalkosten.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das Einsparungspotenzial sei für den Zeitraum von
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 mit 3,32 % pro Jahr festgelegt worden. Bei der Feststellung des gewichteten Effizienzwerts sei aber die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass wesentliche Teile der Personalkosten der Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten im Sinne von § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 darstellten. Dadurch seien jedoch die Zielvorgaben geringer zu bemessen gewesen. Bei der Übernahme der Vertragsbediensteten als auch der Beamten habe kein Gestaltungsspielraum bestanden.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das Einsparungspotenzial sei für den Zeitraum von
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 mit 3,32 % pro Jahr festgelegt worden. Bei der Feststellung des gewichteten Effizienzwerts sei aber die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass wesentliche Teile der Personalkosten der Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten im Sinne von Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 darstellten. Dadurch seien jedoch die Zielvorgaben geringer zu bemessen gewesen. Bei der Übernahme der Vertragsbediensteten als auch der Beamten habe kein Gestaltungsspielraum bestanden.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am
- Dezember 2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Sachverhalt 1.1 Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin auf dem Erdgasmarkt. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom XXXX brachte die Stadtgemeinde XXXX unter anderem den Betrieb der „Stadtwerke XXXX “ in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen.1.1 Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin auf dem Erdgasmarkt. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom römisch 40 brachte die Stadtgemeinde römisch 40 unter anderem den Betrieb der „Stadtwerke römisch 40 “ in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen. 1.2 Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung
- Der unter II.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht kamen auch keine Zweifel. Die Tatsachen sind daher als echt und richtig anzusehen.
- Der unter römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht kamen auch keine Zweifel. Die Tatsachen sind daher als echt und richtig anzusehen.
- Rechtliche Würdigung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 idF BGBl I 2024/89 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/89 lauten: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- … Artikel 131.
(1)…
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
Art. 130Abs.
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Art. 14bAbs.
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
Art. 130Abs.
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.“
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.
Sieht ein Gesetz
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 2011/104 idF BGBl I 2025/50 lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl römisch eins 2011/104 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/50 lauten: Verfassungsbestimmung § 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. … Feststellung der Kostenbasis § 69.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
§ 82eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen § 70.
(1)Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung
§ 83
auf Basis der
§§ 79
ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode
§ 82ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.Paragraph 70,
(1)Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung
Paragraph 83, auf Basis der
Paragraphen 79, ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode
Paragraph 82, ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.
(2)Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden
§ 82.
(2)Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden
Paragraph 82,
(3)Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(3)Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 69, Absatz 3, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4)Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5)Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben. … Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
§ 74sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben
Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben
Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
§ 73
sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden
Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden
Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“ 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten
§ 79
Abs 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO), BGBl II 2012/39 lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten
Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO), BGBl römisch zwei 2012/39 lauten: „Regelungsgegenstand §
- Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben.Paragraph eins, Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Kostenarten §
- Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:Paragraph 2, Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:
- Personalkosten und
- Finanzierungskosten.“ 3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I 2010/110 idF BGBl I 2025/92 lauten:3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl römisch eins 2010/110 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/92 lauten: „Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht §
- (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückverweisung 3.2.1 Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131Abs 2 B-VG in Verbindung mit § 1 GWG 2011 und § 1 E-Control
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
§ 69
Abs 1 GWG 2011 (vgl auch § 69 Abs 2 GWG 2011), da der angefochtene Bescheid in unmittelbarer Bundesvollziehung ergangen ist.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, GWG 2011 und Paragraph eins, E-Control
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 vergleiche auch Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011), da der angefochtene Bescheid in unmittelbarer Bundesvollziehung ergangen ist. 3.2.1.2
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.1.2
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.1.3 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.3 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2 Zur Kostenermittlung 3.2.2.1 Die Regulierungsbehörde hat
§ 69
Abs 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
§ 79
Abs 1 GWG 2011 haben die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind
§ 79
Abs 2 GWG 2011 Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die fest-gestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden.3.2.2.1 Die Regulierungsbehörde hat
Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 haben die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die fest-gestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden. 3.2.2.2 Aus § 79 Abs 6 GWG 2011 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. § 79 Abs 6 GWG 2011 enthält in seinen Z 1 bis 4 eine demonstrative Aufzählung (arg „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen (vgl zum identen Begriff in § 59 ElWOG 2010 VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH
- 2023, Ro 2019/04/0233).3.2.2.2 Aus Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 enthält in seinen Ziffer eins bis 4 eine demonstrative Aufzählung (arg „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen vergleiche zum identen Begriff in Paragraph 59, ElWOG 2010 VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH
- 2023, Ro 2019/04/0233). 3.2.2.3 Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs 6 erster Satz GWG 2011 (arg „Zielvorgaben
Abs. 2 [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“; vgl auch VwGH
- 2023, Ro 2019/04/0233, zum ElWOG).3.2.2.3 Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz GWG 2011 (arg „Zielvorgaben
Absatz 2, [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“; vergleiche auch VwGH 17. 4. 2023, Ro 2019/04/0233, zum ElWOG).
§ 79
Abs 6 Z 4 GWG 2011 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind.
Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind. 3.2.2.4 Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom XXXX brachte die Stadtgemeinde XXXX unter anderem den Betrieb Energieversorgung der „Stadtwerke XXXX “ in die Stadtwerke XXXX ein. Die Bediensteten, Beamte und Vertragsbedienstete, wurden mit Personalübereinkommen vom XXXX der Stadtwerke XXXX zugewiesen. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, dass die Personalkosten der Beschwerdeführerin zur Gänze von der Beschwerdeführerin beeinflussbar sind und diese Kosten somit dem Grunde nach bereits Teil der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis waren. Zu prüfen war folglich, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom XXXX angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl L 82 vom
- 2001, S 16, faktisch kein Spiel-raum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind (vgl VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021, mit Bezug auf den gleichlautenden § 59 ElWOG 2010).3.2.2.4 Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom römisch 40 brachte die Stadtgemeinde römisch 40 unter anderem den Betrieb Energieversorgung der „Stadtwerke römisch 40 “ in die Stadtwerke römisch 40 ein. Die Bediensteten, Beamte und Vertragsbedienstete, wurden mit Personalübereinkommen vom römisch 40 der Stadtwerke römisch 40 zugewiesen. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, dass die Personalkosten der Beschwerdeführerin zur Gänze von der Beschwerdeführerin beeinflussbar sind und diese Kosten somit dem Grunde nach bereits Teil der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis waren. Zu prüfen war folglich, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom römisch 40 angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Amtsblatt L 82 vom
- 2001, S 16, faktisch kein Spiel-raum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind vergleiche VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021, mit Bezug auf den gleichlautenden Paragraph 59, ElWOG 2010). 3.2.2.5 Unbeeinflussbare Kosten können aus jeder generell-abstrakten Vorschrift resultieren, die bei einer Ausgliederung zu berücksichtigen wäre. Es muss sich nicht um das die Ausgliederung regelnde Maßnahmengesetz handeln (vgl VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021). Nach dem VwGH ist weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der RL 2001/23/EG kein Spielraum zukomme und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen sind (vgl VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021). Für diese Prüfung ist zuerst der Rechtrahmen der Betriebseinbringung zu determinieren. Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Art 12 RL 2001/23/EG bereits abgelaufen. Die Richtlinie räumt Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen (vgl OGH
- 2001, 8 ObA 7/01i). Die Betriebsübergangsrichtlinie erfasst alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht, also Vertragsbedienstete aber keine Beamte (vgl Jöst in Gruber-Risak/Mazal, § 1 AVRAG Rz 6 mit Verweis auf EuGH
- 2000, C-343/98, Collino und Chiappero, ECLI:EU:C:2000:441). 3.2.2.5 Unbeeinflussbare Kosten können aus jeder generell-abstrakten Vorschrift resultieren, die bei einer Ausgliederung zu berücksichtigen wäre. Es muss sich nicht um das die Ausgliederung regelnde Maßnahmengesetz handeln vergleiche VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021). Nach dem VwGH ist weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der RL 2001/23/EG kein Spielraum zukomme und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen sind vergleiche VwGH
- 2022, Ro 2018/04/0021). Für diese Prüfung ist zuerst der Rechtrahmen der Betriebseinbringung zu determinieren. Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Artikel 12, RL 2001/23/EG bereits abgelaufen. Die Richtlinie räumt Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen vergleiche OGH
- 2001, 8 ObA 7/01i). Die Betriebsübergangsrichtlinie erfasst alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht, also Vertragsbedienstete aber keine Beamte vergleiche Jöst in Gruber-Risak/Mazal, Paragraph eins, AVRAG Rz 6 mit Verweis auf EuGH
- 2000, C-343/98, Collino und Chiappero, ECLI:EU:C:2000:441). 3.2.2.6 Das AVRAG ist nach seinem § 1 Abs 2 Z 1 auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist (vgl OGH
- 1999, 8 ObA 221/98b, OGH
- 2005, 9 ObA 92/05b). Dienstrecht einer Gemeinde ist in Gesetzgebung Landessache. Im gegenständlichen Fall war somit das Land zur legislativen Umsetzung der Richtlinie betreffend Gemeindebedienstete verpflichtet gewesen. Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung hinlänglich bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anwendbar und kann daher individuelle Rechtsansprüche der Vertragsbediensteten begründen (vgl OGH
- 2003, 8 ObA 41/03t). Damit greift auch die Regelung des ex lege-Überganges der Arbeitsverhältnisse von der Gebietskörperschaft auf den Privaten (vgl OGH
- 2004, 8 ObA 3/04f). Nur außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie wäre eine Dreiparteieneinigung von Nöten (vgl OGH
- 2003, 8 ObA 41/03t). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Art 12 iVm Anhang I, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen.3.2.2.6 Das AVRAG ist nach seinem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist vergleiche OGH
- 1999, 8 ObA 221/98b, OGH
- 2005, 9 ObA 92/05b). Dienstrecht einer Gemeinde ist in Gesetzgebung Landessache. Im gegenständlichen Fall war somit das Land zur legislativen Umsetzung der Richtlinie betreffend Gemeindebedienstete verpflichtet gewesen. Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung hinlänglich bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anwendbar und kann daher individuelle Rechtsansprüche der Vertragsbediensteten begründen vergleiche OGH
- 2003, 8 ObA 41/03t). Damit greift auch die Regelung des ex lege-Überganges der Arbeitsverhältnisse von der Gebietskörperschaft auf den Privaten vergleiche OGH
- 2004, 8 ObA 3/04f). Nur außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie wäre eine Dreiparteieneinigung von Nöten vergleiche OGH
- 2003, 8 ObA 41/03t). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Artikel 12, in Verbindung mit Anhang römisch eins, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen. 3.2.2.7 Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt. Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind
Art 3Z 4 lit a RL 2001/23/EG von der Richtlinie ausgenommen.
Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich um nicht beeinflussbare Kosten. Die Behörde legte jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde. Eine Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw Leistungskomponenten wurde nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher im Rahmen des fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens noch nachzuholen.3.2.2.7 Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt. Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind
Artikel 3, Ziffer 4, Litera a, RL 2001/23/EG von der Richtlinie ausgenommen.
Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich um nicht beeinflussbare Kosten. Die Behörde legte jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde. Eine Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw Leistungskomponenten wurde nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher im Rahmen des fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens noch nachzuholen. 3.2.2.8 Für Beamte bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Wirtschaftliche oder sozialpolitische Gesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Die Personalkosten der Beamten sind daher richtigerweise zur Gänze beeinflussbare Kosten iSd § 79 Abs 6 GWG
- Weitere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht. Als Zwischenergebnis liegt somit ein Ermittlungsmangel hinsichtlich der beeinflussbaren Kosten vor.3.2.2.8 Für Beamte bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Wirtschaftliche oder sozialpolitische Gesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Die Personalkosten der Beamten sind daher richtigerweise zur Gänze beeinflussbare Kosten iSd Paragraph 79, Absatz 6, GWG
- Weitere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht. Als Zwischenergebnis liegt somit ein Ermittlungsmangel hinsichtlich der beeinflussbaren Kosten vor. 3.2.3 Zur verfahrensrechtlichen Zurückverweisung 3.2.3.1 Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH
- 2014, Ro 2014/03/0063).3.2.3.1 Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH
- 2014, Ro 2014/03/0063). Diese Situation liegt hier vor, weil die belangte Behörde, wenn überhaupt, bloß an-satzweise die Personalkosten im Hinblick auf unterschiedliche Kostenbestandteile getrennt nach Vertragsbediensteten und Beamten entsprechend der dargelegten Rechtsansicht ermittelt hat. 3.2.3.2 Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es
§ 28Abs 2 Z 2 Vw
GVG Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen, soweit es rascher und kostensparender als im Wege durch die Behörde ist, und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache:3.2.3.2 Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen, soweit es rascher und kostensparender als im Wege durch die Behörde ist, und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache: 3.2.3.3 Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Der oben dargestellten Rechtsansicht folgend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren, die Personalkosten der Vertragsbediensteten ohne die im Art 3 RL 2001/23/EG weitergehenden Leistungen zu ermitteln haben und diese bei den Zielvorgaben nicht zu berücksichtigen haben.3.2.3.3 Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Der oben dargestellten Rechtsansicht folgend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren, die Personalkosten der Vertragsbediensteten ohne die im Artikel 3, RL 2001/23/EG weitergehenden Leistungen zu ermitteln haben und diese bei den Zielvorgaben nicht zu berücksichtigen haben. 3.2.3.4 Die Ermittlung der Kosten bedarf ökonomischen Sachverstandes, über den die belangte Be-hörde verfügt; für das Bundesverwaltungsgericht wären diese Ermittlung jedoch angesichts ihres Umfangs und hinsichtlich der Komplexität nicht ohne Unterstützung durch einen (Amts-)Sachverständigen durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die belangte Behörde kann daher die nötigen Ermittlungen – vor allem die gebotenen Berechnungen infolge der zunächst gebotenen Ermittlungen zu den Personalkosten – rascher und kostengünstiger durchführen, als das Bundesverwaltungsgericht dies könnte. 3.2.3.5 Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG für eine Entscheidung in der Sache liegen daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde ist unbestritten rascher in der Lage, die notwendigen Ermittlungsschritte, vor allem die Berechnungen, durchzuführen als dies beim Bundesverwaltungsgericht möglich wäre. Es war daher nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen.3.2.3.5 Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine Entscheidung in der Sache liegen daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde ist unbestritten rascher in der Lage, die notwendigen Ermittlungsschritte, vor allem die Berechnungen, durchzuführen als dies beim Bundesverwaltungsgericht möglich wäre. Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. 3.2.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 3.2.4.1 Eine mündliche Verhandlung kann
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn eine inhaltliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Erörterung des Sachverhalts möglich ist. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Art 6 EMRK und Art 47 GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH 12. 12. 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 19).#3.2.4.1 Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn eine inhaltliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Erörterung des Sachverhalts möglich ist. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH
- 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 19).# 3.2.4.2 Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie sind den Verfahrensparteien bekannt, wurden von ihnen auch schriftlich vorgebracht und inhaltlich nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere die bisherigen Verfahren, die Form und den Inhalt des im Spruch genannten Bescheids. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH
- 2015, Ra 2014/09/0007; VwGH
- 2017, Ra 2017/09/0003; VwGH
- 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 34). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensparteien nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC ist dabei auch deshalb nicht zu befürchten, weil es sich nicht um eine endgültige Entscheidung in der Sache handelt.3.2.4.2 Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie sind den Verfahrensparteien bekannt, wurden von ihnen auch schriftlich vorgebracht und inhaltlich nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere die bisherigen Verfahren, die Form und den Inhalt des im Spruch genannten Bescheids. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH
- 2015, Ra 2014/09/0007; VwGH
- 2017, Ra 2017/09/0003; VwGH
- 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 34). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensparteien nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC ist dabei auch deshalb nicht zu befürchten, weil es sich nicht um eine endgültige Entscheidung in der Sache handelt. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision 3.3.1
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2266624.1.00