GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2025, VSNR: XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.324,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Kursmaßnahme in nicht ausreichendem Ausmaß besucht habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2025, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.324,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Kursmaßnahme in nicht ausreichendem Ausmaß besucht habe.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme müsse mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten 6,15 Stunden Offline-Zeiten würden die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht vorliegen. Das Weiterbildungsgeld sei daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, das AMS davon in Kenntnis zu setzen, dass sie das erforderliche Stundenausmaß nicht erfüllt und liege daher eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor. Sie habe daher einen Rückforderungstatbestand gesetzt und sei sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme müsse mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten 6,15 Stunden Offline-Zeiten würden die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht vorliegen. Das Weiterbildungsgeld sei daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, das AMS davon in Kenntnis zu setzen, dass sie das erforderliche Stundenausmaß nicht erfüllt und liege daher eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor. Sie habe daher einen Rückforderungstatbestand gesetzt und sei sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld
VG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz
Diese liegt gegenständlich vor. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 erfolgte somit
Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 erfolgte somit
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG , zu Recht. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:
Vm § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erfüllte die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung vom Vorliegen zweier Rückforderungstatbestände, nämlich von der Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie dem Erkennen-Müssen, dass die Leistung nicht gebührte, aus. Der erkennende Senat stützt sich gegenständlich jedoch nur auf den Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden notwendig ist, was ihr seitens des AMS unstrittig mehrmals bekannt gegeben wurde. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, dass sie über die gesamte Dauer des Kurses laufend darauf achtet bzw. kontrolliert, ob sie die erforderlichen 20 Wochenstunden auch tatsächlich erbringt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht hätte erkennen können, dass sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß teilnimmt und ihr somit das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, kamen nicht hervor. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, wonach die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreicht, nicht gebührt, ist im gegenständlichen Fall daher als erfüllt anzusehen. Wie ausgeführt, genügt für diesen Rückforderungstatbestand das Vorliegen von Fahrlässigkeit und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist, zumal sie mehrfach von der belangten Behörde darüber aufgeklärt wurde, dass die Leistung nur bei Erreichen der 20 Wochenstunden gebührt. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreicht, nicht gebührt, ist im gegenständlichen Fall daher als erfüllt anzusehen. Wie ausgeführt, genügt für diesen Rückforderungstatbestand das Vorliegen von Fahrlässigkeit und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist, zumal sie mehrfach von der belangten Behörde darüber aufgeklärt wurde, dass die Leistung nur bei Erreichen der 20 Wochenstunden gebührt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 in Höhe von € 8.324,33 erweist sich daher
Vm § 25 Abs. 1 AlVG als berechtigt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 in Höhe von € 8.324,33 erweist sich daher
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2323140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.