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{'item': 'W198 2323140-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 26§ 14§ 11§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW198 2323140-1 Spruch, W198 2323140-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2025, VSNR: XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.324,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Kursmaßnahme in nicht ausreichendem Ausmaß besucht habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2025, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.324,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Kursmaßnahme in nicht ausreichendem Ausmaß besucht habe.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 18.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.09.2024 bis 12.09.2025 in Bildungskarenz befinde. Seit Beginn der Bildungskarenz absolviere die Beschwerdeführerin durchgehend eine Weiterbildung bei der XXXX . Auf Anraten des Instituts seien drei einzelne Kurse gebucht worden, da ein einzelner Lehrgang nicht sinnvoll gewesen wäre. Diese drei Kurse seien von der Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung fortlaufend besucht worden. Die erforderlichen 20 Wochenstunden würden seit Beginn der Bildungskarenz durchgehend erfüllt werden. Grundsätzlich erfolge die Aufzeichnung und der Nachweis der absolvierten Weiterbildungsstunden via Online-Erfassung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch über die Online-Erfassung hinausgehende Lern- und Übungszeiten, insbesondere durch Studium von Fachliteratur, absolviert. Die Online-Erfassung dieser Zeiten sei unterblieben, da aufgrund technischer Gebrechen eine Erfassung nicht möglich gewesen sei und eine Nacherfassung nicht zulässig sei. Insgesamt ergebe sich durch die absolvierten Stunden jedenfalls eine über das geforderte Ausmaß hinausgehende Mehrleistung der Beschwerdeführerin, sodass der geforderten Weiterbildungsverpflichtung jedenfalls entsprochen worden sei. Festzuhalten sei überdies, dass zwischen den online erfassten Stunden und den für beschwerdegegenständlichen Zeitraum erforderlichen Stunden lediglich eine Differenz von 0,48 Stunden liege. Es sei evident, dass der erforderliche Lernaufwand deutlich mehr als 0,48 Stunden in Anspruch genommen haben müsse, zumal sämtliche Prüfungen korrekt abgelegt worden seien, was ohne entsprechendes Studium der Fachliteratur nicht möglich gewesen wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 18.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.09.2024 bis 12.09.2025 in Bildungskarenz befinde. Seit Beginn der Bildungskarenz absolviere die Beschwerdeführerin durchgehend eine Weiterbildung bei der römisch 40 . Auf Anraten des Instituts seien drei einzelne Kurse gebucht worden, da ein einzelner Lehrgang nicht sinnvoll gewesen wäre. Diese drei Kurse seien von der Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung fortlaufend besucht worden. Die erforderlichen 20 Wochenstunden würden seit Beginn der Bildungskarenz durchgehend erfüllt werden. Grundsätzlich erfolge die Aufzeichnung und der Nachweis der absolvierten Weiterbildungsstunden via Online-Erfassung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch über die Online-Erfassung hinausgehende Lern- und Übungszeiten, insbesondere durch Studium von Fachliteratur, absolviert. Die Online-Erfassung dieser Zeiten sei unterblieben, da aufgrund technischer Gebrechen eine Erfassung nicht möglich gewesen sei und eine Nacherfassung nicht zulässig sei. Insgesamt ergebe sich durch die absolvierten Stunden jedenfalls eine über das geforderte Ausmaß hinausgehende Mehrleistung der Beschwerdeführerin, sodass der geforderten Weiterbildungsverpflichtung jedenfalls entsprochen worden sei. Festzuhalten sei überdies, dass zwischen den online erfassten Stunden und den für beschwerdegegenständlichen Zeitraum erforderlichen Stunden lediglich eine Differenz von 0,48 Stunden liege. Es sei evident, dass der erforderliche Lernaufwand deutlich mehr als 0,48 Stunden in Anspruch genommen haben müsse, zumal sämtliche Prüfungen korrekt abgelegt worden seien, was ohne entsprechendes Studium der Fachliteratur nicht möglich gewesen wäre.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz

§ 11AVRAG entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse.

Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme müsse mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten 6,15 Stunden Offline-Zeiten würden die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht vorliegen. Das Weiterbildungsgeld sei daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, das AMS davon in Kenntnis zu setzen, dass sie das erforderliche Stundenausmaß nicht erfüllt und liege daher eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor. Sie habe daher einen Rückforderungstatbestand gesetzt und sei sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme müsse mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten 6,15 Stunden Offline-Zeiten würden die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht vorliegen. Das Weiterbildungsgeld sei daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, das AMS davon in Kenntnis zu setzen, dass sie das erforderliche Stundenausmaß nicht erfüllt und liege daher eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor. Sie habe daher einen Rückforderungstatbestand gesetzt und sei sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.

  1. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2025 wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorlage gestellt. Darin wurde zunächst das Beschwerdevorbringen wiederholt und wurde darüber hinaus ausgeführt, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten habe, dass auch für den Fall, dass die angeführten Offline-Zeiten zu den bestätigten Lernzeiten hinzugerechnet werden, keine 20 Wochenstunden nachgewiesen werden könnten. Dies sei jedoch eine unrichtige Tatsachengrundlage, zumal die 6,10 Stunden nachgewiesener Online-Lernzeiten in der Berechnung der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Die korrekte Berechnung laute wie folgt: 13,78 Stunden Offline-Lernzeiten (nachgewiesen), 6,10 Stunden Online-Lernzeiten (nachgewiesen) sowie 6,15 Stunden seminaristische Lernzeiten (laut eigenen Aufzeichnungen, nicht nachgewiesen). Dies ergebe insgesamt 26,03 Wochenstunden. Damit würden die geleisteten Lernzeiten die geforderte Wochenstundenzahl übersteigen. Die Abweisung der Beschwerde basiere daher auf einer fehlerhaften Berechnung bzw. einer unvollständigen Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Lernzeiten. Abschließend wurde ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatsachenverschweigung mit bedingtem Vorsatz vehement zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung während der Bildungskarenz nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war ab 01.09.2022 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 22.07.2023 bis 11.11.2023 hat sie Wochengeld bezogen. Von 12.11.2023 bis 12.09.2024 hat sie Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die Beschwerdeführerin war ab 01.09.2022 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 22.07.2023 bis 11.11.2023 hat sie Wochengeld bezogen. Von 12.11.2023 bis 12.09.2024 hat sie Kinderbetreuungsgeld bezogen. Am 07.08.2024 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 13.09.2024 bis 12.09.2025 vereinbart. Am 07.08.2024 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 13.09.2024 bis 12.09.2025 vereinbart. Mit Geltendmachungsdatum 13.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Am 16.09.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS eine mit 05.09.2024 datierte Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Rhetorik und Kommunikation für Führungskräfte“ bei der XXXX im Zeitraum 12.09.2024 bis 11.01.2025 übermittelt. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass der nachweisbare seminaristische Anteil durchschnittlich fünf Stunden pro Woche und der nachweisbare Anteil der verpflichtend zu absolvierenden Lern- und Übungszeiten durchschnittlich 15 Stunden pro Woche betrage und die Einheiten wöchentlich absolviert werden. Am 16.09.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS eine mit 05.09.2024 datierte Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Rhetorik und Kommunikation für Führungskräfte“ bei der römisch 40 im Zeitraum 12.09.2024 bis 11.01.2025 übermittelt. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass der nachweisbare seminaristische Anteil durchschnittlich fünf Stunden pro Woche und der nachweisbare Anteil der verpflichtend zu absolvierenden Lern- und Übungszeiten durchschnittlich 15 Stunden pro Woche betrage und die Einheiten wöchentlich absolviert werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge diesen Kurs absolviert und am 10.01.2025 mit der Note „Sehr gut“ abgeschlossen. Sie hat im Zeitraum 12.09.2024 bis 11.01.2025 durchschnittlich 23,34 Wochenstunden für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendet. Dabei wurden 7,09 Stunden pro Woche in seminaristischer Form und 16,25 Stunden pro Woche als Lern- und Übungszeiten absolviert. Am 07.01.2025 hat die Beschwerdeführerin dem AMS eine mit 02.01.2025 datierte Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ bei der XXXX im Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 übermittelt. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass der nachweisbare seminaristische Anteil durchschnittlich fünf Stunden pro Woche und der nachweisbare Anteil der verpflichtend zu absolvierenden Lern- und Übungszeiten durchschnittlich 15 Stunden pro Woche betrage und die Einheiten wöchentlich absolviert werden. Am 07.01.2025 hat die Beschwerdeführerin dem AMS eine mit 02.01.2025 datierte Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ bei der römisch 40 im Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 übermittelt. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass der nachweisbare seminaristische Anteil durchschnittlich fünf Stunden pro Woche und der nachweisbare Anteil der verpflichtend zu absolvierenden Lern- und Übungszeiten durchschnittlich 15 Stunden pro Woche betrage und die Einheiten wöchentlich absolviert werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge diesen Kurs absolviert und am 10.05.2025 mit der Note „Gut“ abgeschlossen. Sie hat im Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 durchschnittlich 19,52 Wochenstunden für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendet. Dabei wurden 6,10 Stunden pro Woche in seminaristischer Form und 13,42 Stunden pro Woche als Lern- und Übungszeiten absolviert. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 die erforderlichen 20 Wochenstunden an Weiterbildungszeiten nicht absolviert hat. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahmebestätigung für den Kurs „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ dem AMS am 28.05.2025 erst nach zweifacher Aufforderung seitens des AMS vom 15.05.2025 und 26.05.2025 vorgelegt hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Vereinbarung der Bildungskarenz vom 07.08.2024 sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld liegen im Akt ein. Die Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Rhetorik und Kommunikation für Führungskräfte“ liegt ebenso im Akt ein (Anhang 71 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diesen Kurs absolviert und am 10.01.2025 mit der Note „Sehr gut“ abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Zertifikat der XXXX vom 15.01.2025 (Anhang 53 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung zu den für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendeten Stunden ergibt sich aus der Bestätigung vom 04.06.2025 (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diesen Kurs absolviert und am 10.01.2025 mit der Note „Sehr gut“ abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Zertifikat der römisch 40 vom 15.01.2025 (Anhang 53 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung zu den für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendeten Stunden ergibt sich aus der Bestätigung vom 04.06.2025 (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Anmeldebestätigung für den Online-Kurs „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ liegt im Akt ein (Anhang 57 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diesen Kurs absolviert und am 10.05.2025 mit der Note „Gut“ abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Zertifikat der XXXX vom 13.05.2025 (Anhang 47 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung zu den für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendeten Stunden ergibt sich aus der Bestätigung vom 28.05.2025 (Anhang 42 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diesen Kurs absolviert und am 10.05.2025 mit der Note „Gut“ abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Zertifikat der römisch 40 vom 13.05.2025 (Anhang 47 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung zu den für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendeten Stunden ergibt sich aus der Bestätigung vom 28.05.2025 (Anhang 42 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum von 12.01.2025 bis 11.05.2025 die erforderlichen 20 Wochenstunden an Weiterbildungszeiten nicht absolviert hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Aus der – oben bereits angeführten – Teilnahmebestätigung vom 28.05.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Online-Kurses „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ im Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 durchschnittlich 19,52 Wochenstunden für die Absolvierung dieses Kurses aufgewendet hat, und zwar 6,10 Stunden pro Woche in seminaristischer Form und 13,42 Stunden pro Woche als Lern- und Übungszeiten. Diese Teilnahmebestätigung vom 28.05.2025 zeigt sohin eindeutig, dass die Weiterbildungsmaßnahme „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ eine geringere Wochenstundenanzahl als die geforderten 20 Stunden aufwies. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass zu diesen, in der Bestätigung vom 28.05.2025 genannten Zeiten, noch weitere 6,15 Stunden Lernzeiten hinzugekommen seien, welche jedoch vom Kursinstitut nicht erfasst worden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung lediglich in den Raum stellte und durch keinerlei Beweise belegt hat. So führte sie in der Beschwerde aus, dass die Online-Erfassung dieser Zeiten unterblieben sei, da aufgrund technischer Gebrechen eine Erfassung nicht möglich gewesen sei und eine Nacherfassung nicht zulässig sei. Etwaige Beweise für dieses Vorbringen, wie beispielsweise eine Bestätigung des Kursinstituts, wonach es im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich zu technischen Problemen gekommen sei, legte sie nicht vor. Sie legte lediglich eine als „Ergänzung offline Lern- und Übungszeiten“ bezeichnete Liste vor, in welcher Daten und Uhrzeiten sowie ihre Tätigkeit („lesen Buch Literaturempfehlung“ bzw. „lernen Unterlagen ausgedruckt für Abschlussprüfung“) angeführt waren. Diese Liste wurde jedoch ausschließlich von der Beschwerdeführerin selbst verfasst und wurden diese Zeiten in keiner Weise vom Kursinstitut bestätigt. Diese vorgelegten Stundenaufzeichnungen waren somit nicht geeignet, einen tatsächlichen, zusätzlich zu dem in der Bestätigung vom 28.05.2025 angegebenen, Stundenaufwand nachzuweisen. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf den Aktenvermerk vom 25.09.2025 (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes) über ein Telefonat zwischen dem AMS und einer Mitarbeiterin der XXXX zu verweisen. Diese Mitarbeiterin teilte mit, dass sich bezüglich der Selbstlernzeiten die Teilnehmer beim Kursinstitut einloggen und selbständig lernen würden. Nach einer Stunde ohne Aktivitäten werde man automatisch wieder ausgeloggt. Auch aufgrund dieser Angabe der Mitarbeiterin der XXXX erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr noch weitere 6,15 Stunden Lernzeiten hinzugekommen seien, welche jedoch vom Kursinstitut nicht erfasst worden seien, nicht glaubhaft. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf den Aktenvermerk vom 25.09.2025 (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes) über ein Telefonat zwischen dem AMS und einer Mitarbeiterin der römisch 40 zu verweisen. Diese Mitarbeiterin teilte mit, dass sich bezüglich der Selbstlernzeiten die Teilnehmer beim Kursinstitut einloggen und selbständig lernen würden. Nach einer Stunde ohne Aktivitäten werde man automatisch wieder ausgeloggt. Auch aufgrund dieser Angabe der Mitarbeiterin der römisch 40 erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr noch weitere 6,15 Stunden Lernzeiten hinzugekommen seien, welche jedoch vom Kursinstitut nicht erfasst worden seien, nicht glaubhaft. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag durchgeführte Berechnung, in welcher sie die zusätzlich vorgebrachten 6,15 Stunden zu den in der Bestätigung vom 28.05.2025 genannten Zeiten hinzurechnete, nicht nachvollziehbar ist. So führte sie im Vorlageantrag aus, dass die korrekte Berechnung wie folgt laute: 13,78 Stunden Offline-Lernzeiten (nachgewiesen), 6,10 Stunden Online-Lernzeiten (nachgewiesen) sowie 6,15 Stunden seminaristische Lernzeiten (laut eigenen Aufzeichnungen, nicht nachgewiesen), woraus sich insgesamt 26,03 Wochenstunden ergeben würden. Abgesehen davon, dass in der Bestätigung nicht 13,78 Stunden Offline-Lernzeiten, sondern 13,42 Stunden genannt sind, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten, nicht nachgewiesenen, 6,15 Stunden in ihrer Berechnung im Vorlageantrag als wöchentliche Stunden hinzugerechnet hat. Diese Berechnung widerspricht allerdings ihren eigenen – wie oben bereits ausgeführt, ohnehin nicht als Beweis geeigneten – Aufzeichnungen, aus welchen sich im Zeitraum 17.02.2025 bis 11.05.2025, sohin einem Zeitraum von 12 Wochen, insgesamt 6,15 Stunden ergeben. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Teilnahmebestätigung für den Kurs „Social Media Marketing & Online Kommunikation“ dem AMS erst nach zweifacher Aufforderung vorgelegt hat, ergibt sich aus den entsprechenden Aufforderungsschreiben des AMS vom 15.05.2025 und 26.05.2025 (Anhang 43 und 44 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG.

Diese liegt gegenständlich vor. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1

  1. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen. Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 die erforderlichen 20 Wochenstunden nicht erreicht. Es liegt sohin keine nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden vor. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 erfolgte somit

§ 24Abs. 2 i

Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 erfolgte somit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG , zu Recht. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:

§ 26Abs. 7 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erfüllte die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung vom Vorliegen zweier Rückforderungstatbestände, nämlich von der Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie dem Erkennen-Müssen, dass die Leistung nicht gebührte, aus. Der erkennende Senat stützt sich gegenständlich jedoch nur auf den Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden notwendig ist, was ihr seitens des AMS unstrittig mehrmals bekannt gegeben wurde. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, dass sie über die gesamte Dauer des Kurses laufend darauf achtet bzw. kontrolliert, ob sie die erforderlichen 20 Wochenstunden auch tatsächlich erbringt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht hätte erkennen können, dass sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß teilnimmt und ihr somit das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, kamen nicht hervor. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, wonach die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreicht, nicht gebührt, ist im gegenständlichen Fall daher als erfüllt anzusehen. Wie ausgeführt, genügt für diesen Rückforderungstatbestand das Vorliegen von Fahrlässigkeit und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist, zumal sie mehrfach von der belangten Behörde darüber aufgeklärt wurde, dass die Leistung nur bei Erreichen der 20 Wochenstunden gebührt. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreicht, nicht gebührt, ist im gegenständlichen Fall daher als erfüllt anzusehen. Wie ausgeführt, genügt für diesen Rückforderungstatbestand das Vorliegen von Fahrlässigkeit und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist, zumal sie mehrfach von der belangten Behörde darüber aufgeklärt wurde, dass die Leistung nur bei Erreichen der 20 Wochenstunden gebührt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 in Höhe von € 8.324,33 erweist sich daher

§ 26Abs. 7 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG als berechtigt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.01.2025 bis 11.05.2025 in Höhe von € 8.324,33 erweist sich daher

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2323140.1.00

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