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{'item': 'W228 2250183-2'}

Obsah (23)§ 28§ 2Art. 133§ 410§ 14b§ 27a§ 10§ 6§ 194§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25§ 4§ 26§ 25a§ 35§ 49§ 52§ 86§ 37

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW228 2250183-2 Spruch, W228 2250183-2/40E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgtDie Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt a. von 01.01.2012 bis 31.12.2012: € 834,58, b. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 2.208,91, c. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 1.176,12, d. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.699,94, e. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 751,23, f. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 581.37, g. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.609,36, h. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.287,36, i. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 1.468,92, j. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 2.151,31. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG beträgt

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beträgt b. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 1.254,16, c. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 399,39, d. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.510,82, e. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 309,46, f. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 0,00, g. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.343,92, h. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.022,92, i. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 136,20, j. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 1.064,92. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs. 1 Z 3 FSVG beträgt

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG beträgt a. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 1.062,31, b. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 884,29, c. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 296,68, d. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 705,13, e. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 964,17, f. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 474,63, g. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 374,95, h. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 1.541,37, i. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 1.048,60. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 11.194,71 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 11.194,71 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 01.12.2021, VSNR: XXXX ,

§ 410ASVG i

Vm § 194 GSVG im Spruchpunkt

  1. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Dipl. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Krankenversicherung nach dem GSVG, im Spruchpunkt
  2. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

Z 1 GSVG und im Spruchpunkt 3. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 FSVG festgestellt. Im Spruchpunkt

  1. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge (im Folgenden: SeVo) sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Im Spruchpunkt
  2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ab 17.11.2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus den offenen Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge dargestellt.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 01.12.2021, VSNR: römisch 40 ,

Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG im Spruchpunkt

  1. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Dipl. Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Krankenversicherung nach dem GSVG, im Spruchpunkt
  2. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Abs. Ziffer eins, GSVG und im Spruchpunkt 3. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG festgestellt. Im Spruchpunkt

  1. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge (im Folgenden: SeVo) sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Im Spruchpunkt
  2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ab 17.11.2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus den offenen Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die als „vorläufige Beitragsgrundlage“ ermittelte Zahl sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pensionsversicherung für 2019 rechnerisch falsch sei. Auch sei die Beitragsgrundlage KV und PV-GSVG für das Jahr 2016 falsch ermittelt worden. Der Beitragsrückstand zum Stichtag 01.12.2021 sei einerseits unrichtig und andererseits nicht nachvollziehbar. Auch beinhalte dieser Rückstand Anteile (z.B. SeVo), welchen bescheidmäßig keine Beitragsgrundlage zugeordnet werden. Weiters wende sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen. Zur SeVo-Verpflichtung wurde ausgeführt, dass, solange eine Verpflichtung zur Zahlung von SeVo-Beiträgen an eine definierte BV-Kasse nicht nachgewiesen werden kann, die Einhebung derartiger Beiträge rechtswidrig wäre, da seitens der SVS rechtlich nicht klargestellt sei, wohin diese Beiträge abzuführen wären, und die SVS nicht legitimiert sei, im Zweifel derartige Beiträge „auf eigene Rechnung“ einzuheben. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit am 17.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben, soweit es den Spruchteil der Verzugszinsen betrifft und festgestellt, dass Spruchpunkt V. des Bescheides zu entfallen hat und bezüglich Spruchpunkt IV. der Gesamtbetrag € 4.194,08 anstelle des Betrages € 4.998,25 zu treten hat. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurde die Beschwerde abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit am 17.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise stattgegeben, soweit es den Spruchteil der Verzugszinsen betrifft und festgestellt, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides zu entfallen hat und bezüglich Spruchpunkt römisch vier. der Gesamtbetrag € 4.194,08 anstelle des Betrages € 4.998,25 zu treten hat. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022 übermittelt. Am 25.03.2022 langte seitens des Beschwerdeführers ein mit 22.03.2022 datierter Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sowie ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht. Am 06.04.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht das am 17.03.2022 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer außerordentliche Revision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – mit Ausnahme der Bestätigung der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides der SVS vom 01.12.2021) und der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunkts 5. des Bescheides – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – mit Ausnahme der Bestätigung der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides der SVS vom 01.12.2021) und der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunkts

  1. des Bescheides – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Am 13.09.2024 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die belangte Behörde vom 09.10.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und die belangte Behörde um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Am 28.10.2024 langte eine weitere Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.10.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der SVS vom 13.09.2024, das Parteiengehör an die SVS vom 09.10.2024 sowie die Stellungnahme der SVS vom 28.10.2024 übermittelt. Am 20.12.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 14.01.2025 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um die Beantwortung diverser Fragen und die Vorlage von Unterlagen ersucht. Am 28.01.2025 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.02.2025 der SVS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2024, das Parteiengehörs an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.01.2025 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht. Am 18.02.2025 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 03.12.2025 erfolgte eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der SVS. Am 29.12.2025 erfolgten weitere Ausführungen der SVS. Am 29.01.2026 erfolgte eine Replik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer unterliegt seit 02.09.1993 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung „Anfertigung von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG und erzielt er daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.Der Beschwerdeführer unterliegt seit 02.09.1993 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung „Anfertigung von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und erzielt er daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Ziviltechniker tätig und erzielt für diese Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er unterliegt mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14b

GSVG sowie seit 01.01.2013 der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 FSVG.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Ziviltechniker tätig und erzielt für diese Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er unterliegt mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, GSVG sowie seit 01.01.2013 der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2012 bis 2021 folgende Einkünfte erzielt: Jahr Einkünfte selbständige Arbeit Einkünfte Gewerbebetrieb Einkommensteuer-daten lt. Einkommensteuer-bescheid vom 2012 € 6.591,95 € 992,15 30.04.2014 2013 € 11.457,02 € 13.304,62 01.07.2015 2014 € 9.320,77 € 4.145,48 06.04.2016 2015 € 2.269,45 € 17.754,73 02.05.2017 2016 € 5.301,25 € -2.482,20 18.07.2018 2017 € 8.343,53 € -7.688,00 29.05.2019 2018 € 3.185,18 € 7.885,12 09.07.2021 2019 € 3.173,27 € 15.559,44 26.04.2022 2020 € 15.992,66 € 1.121,00 12.04.2024 2021 € 13.036,60 € 13.234,94 17.04.2024 Zu den einzelnen Jahren wird wie folgt festgestellt: 2012: Im Jahr 2012 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2012 aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage. Diese betrug im Jahr 2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG € 654,83 sowie in der Krankenversicherung nach dem GSVG € 1.149,

  1. 2013: Im Jahr 2013 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2013 aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage. Diese betrug im Jahr 2013 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG € 500,09, in der Pensionsversicherung nach dem FSVG € 537,78 sowie in der Krankenversicherung nach dem GSVG € 690,
  2. 2014: Für die Berechnung der vorläufigen GSVG-Beiträge wurden die versicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Jahr 2011 herangezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -3,735,00 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.825,
  3. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.450,
  4. Die vorläufigen FSVG-Beiträge für 2014 berechnen sich von der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (€ 537,78). Die um den Aktualisierungsfaktor aufgewertete Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträgen liegt unter der relevanten Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Daher berechnen sich die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls von der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage (€ 704,99 mtl.). In der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurden vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben, weil keine für die Bildung einer Beitragsgrundlage relevanten versicherungspflichtigen Einkünfte vorlagen und in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bereits vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden. 2015: Für die Berechnung der vorläufigen GSVG-Beiträge wurden die versicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Jahr 2011 herangezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -3,735,00 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.825,
  5. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.450,
  6. Die vorläufigen FSVG-Beiträge für 2015 berechnen sich von der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (€ 537,78 mtl.). Die um den Aktualisierungsfaktor aufgewertete Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträgen liegt unter der relevanten Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Daher berechnen sich die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls von der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage (€ 724,02 mtl.). In der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurden vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben, weil keine für die Bildung einer Beitragsgrundlage relevanten versicherungspflichtigen Einkünfte vorlagen und in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bereits vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden. Es wird weiters festgestellt, dass die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 (Gutschrift) in der GSVG-Krankenversicherung im Jahr 2015 erfolgte und keine Auswirkung auf die Vorschreibung für das Jahr 2016 hatte. Die Gutschrift minderte schon ab 29.10.2015 den negativen Saldo und somit die Verrechnung von Verzugszinsen an den Beschwerdeführer. 2016: Im Jahr 2016 erfolgt die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2016 anhand des Einkommensteuerbescheides
  7. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.304,62 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 11.457,
  8. Die GSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.745,28 € und die FSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.290,
  9. Hinsichtlich der Berechnung der ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind noch mit dem Aufwertungsfaktor von 1,075 zu multiplizieren. 2017: Im Jahr 2017 erfolgt die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2017 anhand des Einkommensteuerbescheides
  10. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.304,62 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 11.457,
  11. Die GSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.745,28 € und die FSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.290,
  12. Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind noch mit dem Aufwertungsfaktor von 1,101 zu multiplizieren. 2018: Im Jahr 2018 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für 2018 ebenfalls anhand des Einkommensteuerbescheides
  13. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.304,62 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 11.457,
  14. Die GSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.745,28 € und die FSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.290,
  15. Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind noch mit dem Aufwertungsfaktor von 1,132 zu multiplizieren. 2019: Im Jahr 2019 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2019 anhand des Einkommensteuerbescheides
  16. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - € 2.482,20 auf und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 5.301,
  17. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 6.195,72 und die FSVG-Hinzurechnungsbeträge € 3.160,
  18. Im Jahr 2019 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2019 anhand des Einkommensteuerbescheides
  19. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von , - € 2.482,20 auf und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 5.301,
  20. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 6.195,72 und die FSVG-Hinzurechnungsbeträge € 3.160,
  21. Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind um den Aktualisierungsfaktor von 1,075 zu erhöhen. 2020: Im Jahr 2020 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund des Einkommensteuerbescheides
  22. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - € 7.688 € und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.343,53 aus. Die GSVG Hinzurechnung beträgt € 6.320,88 und die FSVG Hinzurechnung € 3.226,
  23. Im Jahr 2020 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund des Einkommensteuerbescheides
  24. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von , - € 7.688 € und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.343,53 aus. Die GSVG Hinzurechnung beträgt € 6.320,88 und die FSVG Hinzurechnung € 3.226,
  25. Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind um den Aktualisierungsfaktor von 1,082 zu erhöhen. 2021: Im Jahr 2021 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2021 mangels Vorliegens eines Einkommensteuerbescheids 2018 (Bescheiddatum: 09.07.2021) aufgrund des Einkommensteuerbescheides
  26. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - € 7.688 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.343,53 aus. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge sind € 6.320,88 und die FSVG-Hinzurechnungsbeträge € 3.226,
  27. Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind um den Aktualisierungsfaktor von 1,118 zu erhöhen. Ab dem 01.01.2021 wurde aufgrund der Pensionshalbierung nur der halbe Pensionsbeitrag vorgeschrieben (10%). Zur Selbständigenvorsorge wird wie folgt festgestellt: Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, selbst eine Betriebliche Vorsorgekasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht. Es wurde daher seitens der SVS ein Zuweisungsverfahren

§ 27a

BMSVG eingeleitet, letzteres war dem Beschwerdeführer auch bekannt:Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, selbst eine Betriebliche Vorsorgekasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht. Es wurde daher seitens der SVS ein Zuweisungsverfahren

Paragraph 27 a, BMSVG eingeleitet, letzteres war dem Beschwerdeführer auch bekannt: Mit Schreiben der SVS vom 01.08.2008 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass

§ 10

BMSVG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse ein Beitrittsvertrag abzuschließen sei und wurde er ersucht, möglichst rasch seiner Verpflichtung nachzukommen und mit der BV-Kasse seiner Wahl einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass – sollte er innerhalb von drei Monaten nach Zusendung dieses Schreibens mit keiner BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abschließen – ihm durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisch eine BV-Kasse zugewiesen werde. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben der SVS vom 01.08.2008 am 04.08.2008 erhalten.Mit Schreiben der SVS vom 01.08.2008 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass

Paragraph 10, BMSVG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse ein Beitrittsvertrag abzuschließen sei und wurde er ersucht, möglichst rasch seiner Verpflichtung nachzukommen und mit der BV-Kasse seiner Wahl einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass – sollte er innerhalb von drei Monaten nach Zusendung dieses Schreibens mit keiner BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abschließen – ihm durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisch eine BV-Kasse zugewiesen werde. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben der SVS vom 01.08.2008 am 04.08.2008 erhalten. Mit einem weiteren Schreiben der SVS vom 19.08.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass er entweder mit einer der neun Kassen einen Vertrag abschließen oder die Zuweisung abwarten müsse. Mit Schreiben vom 02.10.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens der SVS darüber informiert, dass eine Zuweisung zu einer Vorsorgekasse

§ 27a

BMSVG erfolgen werde, er jedoch noch bis zum 31.10.2008 die Möglichkeit habe, selbst eine der neun vorgeschlagenen Kassen zu wählen.Mit Schreiben vom 02.10.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens der SVS darüber informiert, dass eine Zuweisung zu einer Vorsorgekasse

Paragraph 27 a, BMSVG erfolgen werde, er jedoch noch bis zum 31.10.2008 die Möglichkeit habe, selbst eine der neun vorgeschlagenen Kassen zu wählen. Zumal der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist keine betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt hat, wurde ihm im Rahmen des gesetzlichen Zuweisungsverfahrens die BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde über die Zuweisung mit Schreiben der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG vom 01.12.2008 informiert und wurde ihm zeitgleich der Beitrittsvertrag zur BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben vom 01.12.2008 am 17.12.2008 erhalten. Er hat in der Folge den ihm zugesandten Beitrittsvertrag durchgestrichen, hat „Widerspruch 18.12.2008“ handschriftlich quer darübergeschrieben sowie „Zuweisungsverfahren nicht bekannt“ handschriftlich darauf vermerkt und den Vertrag mit diesen handschriftlichen Anmerkungen zurückgeschickt.

  1. Beweiswürdigung: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Gewerbeberechtigung sowie seine Tätigkeit als Ziviltechniker sind unstrittig. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb in den Jahre 2012 bis 2021 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28.01.2025 die Richtigkeit der Grundlagen der Einkommenssteuerdaten für 2021 als falsch verortet, da der Bescheid vom 16.02.2024 nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Einkommensdaten des aktuelleren Einkommensteuerbescheids für 2021 vom 17.02.2024 herangezogen hat. Diesbezüglich war dem Beschwerdeführer also vom Gericht nicht zu folgen, was der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 03.12.2025 auch zugestand. Die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Jahren ergeben sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 13.09.2024, vom 28.10.2024 sowie 18.02.
  2. Soweit weiters festgestellt wird, dass die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 (Gutschrift) in der GSVG-Krankenversicherung im Jahr 2015 erfolgte, ergibt sich dies aus dem Kontoauszug vom 23.01.2016 sowie aus der, ebenfalls im Jänner 2016 übermittelten, Kontoübersicht vom 08.01.2026, wie in der Verhandlung vom 03.12.2025 auf Seiten 4f des Protokolls erörtert. In der Kontoübersicht ist, unabhängig von den vorgeschriebenen Beträgen unter „bezahlte Beträge“ ein Betrag von € 298,08 bei „Auszahlungen/Aufrechnung von Geldleistungen“ angeführt. Im Kontoauszug vom 23.01.2016 ist noch vor der Vorschreibung für 2016 die Berichtigung 20212 erfasst, auch hier wird ein Saldo gebildet, bevor die Vorschreibung für das
  3. Quartal 2016 erfolgt und wird dieser bei „Offener Betrag aus Vorquartalen“ in der „Saldenübersicht“ berücksichtigt. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Berichtigung keinen Einfluss auf die Höhe der Vorschreibung 2016 hatte. Der negative Saldo sowie die Minderung der Verzugszinsen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der SVS in der Verhandlung vom 03.12.2025 zum Kontoauszug vom 23.01.
  4. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, selbst eine Betriebliche Vorsorgekasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht hat. Es erfolgte daher ein Zuweisungsverfahren, wobei die entsprechenden Unterlagen der SVS nicht übermittelt wurden, wie sich aus dem Schriftsatz vom 28.10.2024 ergibt. Daran ändert der wechselnde Verweis des Beschwerdeführers, dass dieses für ihn unbekannt sei in der Beschwerde auf der einen Seite, nichts. Zudem gab Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20.12.2024 auf der anderen Seite an, „dass er […] von einem Zuweisungsverfahren verständigt wurde, […]“. Somit geht das Gericht davon aus, dass das Zuweisungsverfahren dem Beschwerdeführer bekannt war. Das Schreiben der SVS vom 01.08.2008 liegt im Akt ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 01.08.2008 am 04.08.2008 erhalten hat, ergibt sich daraus, dass er dieses Schreiben mit einem Eingangsstempel versehen hat. Die weiteren Schreiben der SVS vom 19.08.2008 und 02.10.2008 liegen ebenfalls im Akt ein. Ebenso liegt das Schreiben der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG vom 01.12.2008, welches vom Beschwerdeführer auch mit einem Eingangstempel versehen wurde, sowie der Beitrittsvertrag im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Beitrittsvertrag mit dem Vermerk „Widerspruch“ zurückgeschickt hat.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Beschwerdeabweisung: Einleitend ist festzuhalten, dass die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des angefochtenen Bescheides) in der Höhe von € 654,83 rechtskräftig ist. Soweit im gegenständlichen Erkenntnis Ausführungen zur Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG für das Jahr 2012 getätigt werden, dient dies lediglich der Nachvollziehbarkeit. Einleitend ist festzuhalten, dass die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des angefochtenen Bescheides) in der Höhe von € 654,83 rechtskräftig ist. Soweit im gegenständlichen Erkenntnis Ausführungen zur Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für das Jahr 2012 getätigt werden, dient dies lediglich der Nachvollziehbarkeit. Ebenso rechtskräftig ist die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022 vorgenommene Aufhebung des Spruchpunktes 5. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sowie § 14b GSVG, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 FSVG. Darüber hinaus unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG i

Vm § 3 Abs. 2 FSVG.Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie Paragraph 14 b, GSVG, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG. Darüber hinaus unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FSVG. Aus diesem Grund unterliegt der Beschwerdeführer in der Krankenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) sowie aufgrund der Tätigkeit als Ziviltechniker (§ 14b GSVG) ausschließlich den Bestimmungen des GSVG.Aus diesem Grund unterliegt der Beschwerdeführer in der Krankenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) sowie aufgrund der Tätigkeit als Ziviltechniker (Paragraph 14 b, GSVG) ausschließlich den Bestimmungen des GSVG. In der Pensionsversicherung ist jedoch zu unterscheiden: Hierbei unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG, als Ziviltechniker der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 FSVG, womit auch unterschiedliche Beitragsgrundlagen sowie Beitragssätze zur Anwendung kommen.In der Pensionsversicherung ist jedoch zu unterscheiden: Hierbei unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, als Ziviltechniker der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG, womit auch unterschiedliche Beitragsgrundlagen sowie Beitragssätze zur Anwendung kommen.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach Abs. 2 ist die Beitragsgrundlage (unter anderem) um die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu erhöhen.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach Absatz 2, ist die Beitragsgrundlage (unter anderem) um die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu erhöhen.

§ 25Abs.

4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Paragraph 25, Absatz 4, GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

§ 26Abs.

5 GSVG ist eine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur dann auf die Mindestbeitragsgrundlage zu erhöhen, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und/oder FSVG die Mindestbeitragsgrundlage unterschreitet. Andernfalls kann auch eine Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.

Paragraph 26, Absatz 5, GSVG ist eine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur dann auf die Mindestbeitragsgrundlage zu erhöhen, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und/oder FSVG die Mindestbeitragsgrundlage unterschreitet. Andernfalls kann auch eine Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Kann eine Beitragsgrundlage mangels Einkommensteuerbescheid noch nicht festgestellt werden, so ist

§ 25a

GSVG die vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen, indem die im drittvorangegangenen Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage um den Aktualisierungsfaktor erhöht wird. Sofern im drittvorangegangenen Jahr die Beitragsgrundlage noch nicht endgültig festgestellt werden kann, wird die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage herangezogen. Nach Einlangen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides wird die Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG endgültig festgestellt.Kann eine Beitragsgrundlage mangels Einkommensteuerbescheid noch nicht festgestellt werden, so ist

Paragraph 25 a, GSVG die vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen, indem die im drittvorangegangenen Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage um den Aktualisierungsfaktor erhöht wird. Sofern im drittvorangegangenen Jahr die Beitragsgrundlage noch nicht endgültig festgestellt werden kann, wird die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage herangezogen. Nach Einlangen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides wird die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG endgültig festgestellt. Die obigen Bestimmungen gelten sowohl für die Pflichtversicherung nach dem GSVG als auch nach dem FSVG. Jedoch ist in der Pensionsversicherung jeweils eine gesonderte Beitragsgrundlage nach dem GSVG sowie nach dem FSVG (unter Anwendung der obigen Normen) festzustellen, weshalb die Beitragsgrundlage bei der Berechnung nach dem GSVG um die im GSVG vorgeschriebenen Beiträge, im FSVG jedoch um die nach dem FSVG vorgeschriebenen Beiträge zu erhöhen ist. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung errechnet sich unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, erhöht um die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzüglich im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Hinzurechnungsbeträge). Eine Hinzurechnung der vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge nach dem FSVG ist

§ 25Abs.

2 GSVG hingegen nicht vorgesehen.Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung errechnet sich unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, erhöht um die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzüglich im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Hinzurechnungsbeträge). Eine Hinzurechnung der vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge nach dem FSVG ist

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG hingegen nicht vorgesehen. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Tätigkeit als Gewerbetreibender errechnet sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge nach dem GSVG. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für die Tätigkeit als Ziviltechniker errechnet sich aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge nach dem FSVG. Da Ziviltechniker seit 01.01.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, wurden erst ab diesem Zeitpunkt auch Beiträge vorgeschrieben bzw. sind diese auch erst ab diesem Zeitpunkt zu leisten und somit erst ab 2013 eine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berechnen. In der Krankenversicherung sind die Einkünfte als Ziviltechniker im gegenständlichen Verfahren ab 2011 zu berücksichtigen. Zur Verwendung des Anpassungs-/Aktualisierungs-/Aufwertungsfaktors ist wie folgt festzuhalten:

§ 25aAbs.

1 Z 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Daraus folgt, dass es bei der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen keinen Aufwertungsfaktor braucht. Bei der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen sowie bei der Selbstständigenvorsorge braucht es den Aufwertungsfaktor hingegen schon und wurde dieser jeweils bereits berücksichtigt. Für die einzelnen Jahre ist wie folgt auszuführen: 2012: Die für das Jahr 2012 im Jahr 2012 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 1.149,99 7,65% € 87,97 € 1.055,64 GSVG-PV € 654,83 17,50% € 114,60 € 1.375,20 Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.12.2024 die Bemessung der GSVG-KV mit Hinweis auf die Mindestbeitragsgrundlage bestritt, verwies die SVS erfolgreich im Schriftsatz vom 18.02.2025 auf die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage

  1. Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV + PV) € 2.430,84 € 0,00 € 2.430,84 2013: Die für das Jahr 2013 im Jahr 2013 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 690,88 7,65% € 52,85 € 634,20 GSVG-PV € 500,09 18,50% € 92,52 € 1.110,24 FSVG-PV € 537,78 20,00% € 107,56 € 1.290,72 Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2013 noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 (Nachbemessung), dies jedoch lediglich für die GSVG-Krankenversicherung. Die vorläufige Beitragsgrundlage war zunächst mit der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von € 653,30 festgesetzt, über die endgültigen Beitragsgrundlage 2013 wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Vorl. BGRL End. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 653,30 € 654,24 € 0,94 7,65% € 0,07 € 0,84 Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV + PV) € 1.744,44 € 0,84 € 1.745,28 FSVG € 1.290,72 € 0,00 € 1.290,72 2014: Die für das Jahr 2014 im Jahr 2014 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 704,99 7,65% € 53,93 € 647,18 GSVG-PV € 0 18,50% € 0 € 0 FSVG-PV € 537,78 20,00% € 107,56 € 1.290,72 Im Jahr 2014 wurden keine Nachbemessungsraten vorgeschrieben. Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben. Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV + PV) € 647,18 € 0,00 € 647,18 FSVG € 1.290,72 € 0,00 € 1.290,72 2015: Die für das Jahr 2015 im Jahr 2015 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beitäge GSVG-KV € 724,02 7,65% € 55,39 € 664,68 GSVG-PV € 0,00 18,50% € 0,00 € 0,00 FSVG-PV € 537,78 20,00% € 107,56 € 1.290,72 Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2015 seitens der SVS noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 (Gutschrift) in der GSVG-Krankenversicherung. Die Berichtigung war aus Sicht der SVS aufgrund der Gutschrift bereits 2015 durchzuführen und entfaltete daher die Wirkungen auch bereits 2015, da mangels Fälligkeit auch eine Vorschreibung nicht abzuwarten ist. Ersichtlich ist die Gutbuchung, wie festgestellt, in den Vorschreibungen jedoch erst mit
  2. Quartal 2016, die Gutbuchung wurde wie bereits in der Kontoübersicht 2015 – versandt mit 08.01.2016 – ersichtlich kommuniziert. Der Sicht der belangten Behörde ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, da sich der im Kontoauszug vom 23.01.2016 ausgewiesene negative Saldo nach Abzug des Betrages von € 289,56 noch immer in der Höhe von € 303,40 bestand, und sich daher die Aufrechnung des Betrages von € 289,56 mit der sofortigen Gutbuchung auch sofort mindernd auf die Verzugszinsen auswirkt. § 35 Abs. 3 GSVG spricht nur von einer Beitragsschuld und der Vorschreibung dazu, nicht jedoch von einem Guthaben, weshalb das GSVG in diesem Punkt der Verwaltungspraxis der SVS aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegensteht. Aus dieser Verwaltungspraxis ist seitens des Gerichts auch kein Nachteil für den Beschwerdeführer zu erkennen. Daher ist der zuletzt mit Schriftsatz vom 29.01.2026 geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, welche von der steuerlichen Geltendmachung von Beitragszahlungen ausgehend versucht Schlüsse in Richtung von Gutschriften zu ziehen, nicht zu folgen. Die vorläufige Beitragsgrundlage für 2012 war zunächst wie folgt festgesetzt:Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2015 seitens der SVS noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 (Gutschrift) in der GSVG-Krankenversicherung. Die Berichtigung war aus Sicht der SVS aufgrund der Gutschrift bereits 2015 durchzuführen und entfaltete daher die Wirkungen auch bereits 2015, da mangels Fälligkeit auch eine Vorschreibung nicht abzuwarten ist. Ersichtlich ist die Gutbuchung, wie festgestellt, in den Vorschreibungen jedoch erst mit
  3. Quartal 2016, die Gutbuchung wurde wie bereits in der Kontoübersicht 2015 – versandt mit 08.01.2016 – ersichtlich kommuniziert. Der Sicht der belangten Behörde ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, da sich der im Kontoauszug vom 23.01.2016 ausgewiesene negative Saldo nach Abzug des Betrages von € 289,56 noch immer in der Höhe von € 303,40 bestand, und sich daher die Aufrechnung des Betrages von € 289,56 mit der sofortigen Gutbuchung auch sofort mindernd auf die Verzugszinsen auswirkt. Paragraph 35, Absatz 3, GSVG spricht nur von einer Beitragsschuld und der Vorschreibung dazu, nicht jedoch von einem Guthaben, weshalb das GSVG in diesem Punkt der Verwaltungspraxis der SVS aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegensteht. Aus dieser Verwaltungspraxis ist seitens des Gerichts auch kein Nachteil für den Beschwerdeführer zu erkennen. Daher ist der zuletzt mit Schriftsatz vom 29.01.2026 geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, welche von der steuerlichen Geltendmachung von Beitragszahlungen ausgehend versucht Schlüsse in Richtung von Gutschriften zu ziehen, nicht zu folgen. Die vorläufige Beitragsgrundlage für 2012 war zunächst wie folgt festgesetzt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 1.149,99 7,65% € 87,97 € 1.055,64 GSVG-PV € 654,83 17,50% € 114,60 € 1.375,20 Differenz vorläufige BGRL 2012 zu endgültiger BGRL: BGRL Endg. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 1.149,99 € 834,58 € 315,41 7,65% € 24,13 € 289,56 GSVG-PV € 654,83 € 654,83 € 0 17,50% € 0,00 € 0 Somit wurden im Jahr 2015 folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessung Gesamt GSVG (KV+PV) € 664,68 - € 289,56 € 375,12 FSVG € 1.290,72 € 0,00 € 1.290,72 2016: Die für das Jahr 2016 im Jahr 2016 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.374,58 7,65% € 181,65 € 2.179,80 GSVG-PV € 1.348,22 18,50% € 249,42 € 2.993,04 FSVG-PV € 1.141,99 20,00% € 228,40 € 2.740,80 Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Berechnung der Krankenversicherung im Jahr 2016 zu Rundungsdifferenzen von gesamt € 0,12 [monatlich € 0,01] gekommen ist, welche bei der im Jahr 2018 erfolgten Nachbemessung entsprechend berücksichtigt wurden. Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2016 noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 (Nachbemessung) in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sowie der FSVG - Pensionsversicherung. Die vorläufige Beitragsgrundlage für 2013 war zunächst wie folgt festgesetzt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 690,80 7,65% € 52,85 € 634,20 GSVG-PV € 500,09 18,50% € 92,52 € 1.110,24 FSVG-PV € 537,78 20,00% € 107,56 € 1.290,72 Differenz vorläufige BGRL 2013 zu endgültiger BGRL: Vorl. BGRL End. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 690,88 € 2.208,91 € 1.518,03 7,65% € 116,13 € 1.393,56 GSVG-PV € 500,09 € 1.254,16 € 754,07 18,50% € 139,50 € 1.674,00 FSVG-PV € 537,78 € 1.062,31 € 524,53 20,00% € 104,90 € 1.258,80 Für die Nachbelastung betreffend 2013 wurden im Jahr 2016 nur 4 Monatsbeiträge (Aufteilung auf 12 Nachbelastungsraten anstatt 4) angelastet, somit nach dem GSVG € 1.022,88 (€ 1.393,56 + € 1.674,00 = € 3.067,56 / 12 * 4) und nach dem FSVG € 419,52 (€ 1.258,80 /12 * 4)Für die Nachbelastung betreffend 2013 wurden im Jahr 2016 nur 4 Monatsbeiträge (Aufteilung auf 12 Nachbelastungsraten anstatt 4) angelastet, somit nach dem GSVG , € 1.022,88 (€ 1.393,56 + € 1.674,00 = € 3.067,56 / 12 * 4) und nach dem FSVG € 419,52 , (€ 1.258,80 /12 * 4) Somit wurden im Jahr 2016 folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV+PV) € 5.172,84 € 1.022,88 € 6.195,72 FSVG € 2.740,80 € 419,52 € 3.160,32 2017: Die für das Jahr 2017 im Jahr 2017 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.432,01 7,65% € 186,05 € 2.232,60 GSVG-PV € 1.380,83 18,50% € 255,45 € 3.065,40 FSVG-PV € 1.169,61 20,00% € 233,92 € 2.807,04 Auch im Jahr 2017 erfolgte die Nachbelastung betreffend 2013 hinsichtlich 4 Monatsbeiträgen (Aufteilung auf 12 Nachbelastungsraten anstatt 4), somit nach dem GSVG € 1.022,88 und nach dem FSVG € 419,
  4. Somit wurden im Jahr 2017 folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV+PV) € 5.298 € 1.022,88 € 6.320,88 FSVG € 2.807,04 € 419,52 € 3.226,56 2018: Die für das Jahr 2018 im Jahr 2018 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.500,49 7,65% € 191,29 € 2.295,48 GSVG-PV € 1.419,71 18,50% € 262,65 € 3.151,80 FSVG-PV € 1.202,54 20,00% € 240,51 € 2.886,12 Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2018 die Nachbemessung betreffend die endgültige Berechnung der Beitragsgrundlage für 2013 bis 2016 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sowie der FSVG Pensionsversicherung. Für die Nachbelastung betreffend 2013 wurden im Jahr 2018 die verbleibenden 4 Teilbeträge (Aufteilung auf 12 Nachbelastungsraten anstatt 4) angelastet, somit nach dem GSVG € 1.021,80 und nach dem FSVG den verbleibenden Betrag von € 419,76.Für die Nachbelastung betreffend 2013 wurden im Jahr 2018 die verbleibenden 4 Teilbeträge (Aufteilung auf 12 Nachbelastungsraten anstatt 4) angelastet, somit nach dem GSVG , € 1.021,80 und nach dem FSVG den verbleibenden Betrag von € 419,
  5. Differenz vorläufige BGRL 2014 zu endgültiger BGRL: Vorl. BGRL End. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 704,99 € 1.176,12 € 471,13 7,65% € 36,04 € 432,48 GSVG-PV € 0 € 399,39 € 399,39 18,50% € 73,89 € 886,68 FSVG-PV € 537,78 € 884,29 € 346,51 20,00% € 69,30 € 831,60 Differenz vorläufige BGRL 2015 zu endgültigen BGRL: Vorl. BGRL Endg. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 724,02 € 1.699,94 € 975,92 7,65% € 74,66 € 895,92 GSVG-PV € 0 € 1.510,82 € 1.510,82 18,50% € 279,50 € 3.354,00 FSVG-PV € 537,78 € 296,68 - € 241,10 20,00% - € 48,22 - € 578,64 Differenz vorläufige BGRL 2016 zu endgültigen BGRL: Vorl. BGRL Endg. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.374,58 € 751,23 - € 1.623,35 7,65% - € 124,18 - € 1.490,16 GSVG-PV € 1.348,22 € 309,46 - € 1.038,76 18,50% - € 192,17 - € 2.306,04 FSVG-PV € 1.141,99 € 705,13 - € 436,86 20,00% - € 87,37 - € 1.048,44 Betreffend die Krankenversicherung wird auf die obigen Ausführungen zum Jahr 2016 hingewiesen, woraus sich aus der Berichtigung der Rundungsdifferenzen die monatlichen Beiträge von € 124,18 errechnen (Berücksichtigung von € 0,01 monatlich). Somit wurden im Jahr 2018 folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben: Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV+PV) € 5.447,28 € 2.794,68 € 8.241,96 FSVG € 2.886,12 - € 375,72 € 2.510,40 2019: Die für das Jahr 2019 im Jahr 2019 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 807,57 7,65% € 61,78 € 741,36 GSVG-PV € 332,67 18,50% € 61,54 € 738,48 FSVG-PV € 758,02 20,00% € 151,60 € 1.819,20 Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2019 noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 (Nachbemessung). Vorl. BGRL Eng. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.432,01 € 581,37 - € 1.850,64 7,65% - € 141,57 - € 1.698,84 GSVG-PV € 1.380,83 € 0 - € 1.380,83 18,50% - € 255,45 - € 3.065,40 FSVG-PV € 1.169,61 € 964,17 - € 205,44 20% - € 41,09 - € 493,08 Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV + PV) € 1.479,84 - € 4.764,24 - € 3.284,44 FSVG € 1.819,20 - € 493,08 € 1.326,12 2020: Die für das Jahr 2020 im Jahr 2020 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 629,04 6,80% € 42,78 € 513,36 GSVG-PV € 0 18,50% € 0 € 0 FSVG-PV € 1.043,24 20,00% € 208,65 € 2.503,80 Im Jahr 2020 gab es keine Nachbemessung. Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV+PV) € 513,36 € 0,00 € 513,36 FSVG € 41,73 € 0,00 € 2.503,80 2021: Die für das Jahr 2021 im Jahr 2021 vorläufig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 649,97 6,80% € 44,20 € 530,40 GSVG-PV € 0 18,50% € 0 € 0 FSVG-PV € 1.077,95 10,00% € 107,80 € 1.293,60 Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2021 noch die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 (Nachbemessung). 2018: Vorl. BGRL End. BGRL Differenz BS Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.500,49 € 1.609,36 - € 890,64 7,65% - € 68,17 - € 818,04 GSVG-PV € 1.419,71 € 1.343,92 - € 75,79 18,50% - € 14,02 - € 168,24 FSVG-PV € 1.202,54 € 474,63 - € 727,91 20,00% - € 145,58 - € 1.746,96 Somit wurden folgende Beiträge nach dem GSVG und dem FSVG vorgeschrieben Vorl. Beiträge Nachbemessungen Gesamt GSVG (KV+PV) € 530,40 - € 986,28 - € 455,88 FSVG € 1.293,60 - € 1.746,96 - € 453,36 Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen bzw. Beiträge: 2012: Krankenversicherung: € 6.591,95 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 992,15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 2.430,84 (Hinzurechnungsbeträge) = € 10.014,92 / 12 = € 834,58 Pensionsversicherung GSVG: € 992,15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 2.430,84 (Hinzurechnungsbeträge) = € 3.422,99 / 12 = € 285,25 ergibt € 654,83 (Mindestbeitragsgrundlage) Mangels Feststellung einer Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ist die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf die Mindestbeitragsgrundlage zu erhöhen. 2013: Krankenversicherung: € 11.457,02 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 13.304,62 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 1.745,28 (Hinzurechnungsbeträge) = € 26.506,92 / 12 = € 2.208,91 Pensionsversicherung GSVG: € 13.304,62 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 1.745,28 (Hinzurechnungsbeträge) = € 15.049,90 / 12 = € 1.254,16 Pensionsversicherung FSVG: € 11.457,02 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 1.290,72 (Hinzurechnungsbeträge) = € 12.747,74 / 12 = € 1.062,31 2014: Krankenversicherung: € 9.320,77 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 4.145,48 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 647,16 (Hinzurechnungsbeträge) = € 14.113,41 / 12 = € 1.176,12 Pensionsversicherung GSVG: € 4.145,48 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 647,16 (Hinzurechnungsbeträge) = € 4.792,64 / 12 = € 399,39 Pensionsversicherung FSVG: € 9.320,77 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 1.290,72 (Hinzurechnungsbeträge) = € 10.611,49 / 12 = € 884,29 Da die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem FSVG die Mindestbeitragsgrundlage überschreitet, kann im GSVG die Beitragsgrundlage in tatsächlicher Höhe vorgeschrieben werden. 2015: Krankenversicherung: 2.269,45 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + 17.754,73 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + 375,12 (Hinzurechnungsbeträge) = 20.399,30 / 12 = 1.699,94 Pensionsversicherung GSVG: € 17.754,73 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 375,12 (Hinzu-rechnungsbeträge) = € 18.129,85 / 12 = € 1.510,82 Pensionsversicherung FSVG: € 2.269,45 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 1.290,72 (Hinzurechnungsbeträge) = € 3.560,17 / 12 = € 296,68 2016: Krankenversicherung: € 5.301,25 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € -2.482,20 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 6.195,72 (Hinzurechnungsbeträge) = € 9.014,77 / 12 = € 751,23 Pensionsversicherung GSVG: € -2.482,20 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 6.195,72 (Hinzu-rechnungsbeträge) = € 3.713,52 / 12 = € 309,46 Pensionsversicherung FSVG: € 5.301,25 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 3.160,32 (Hinzurechnungsbeträge) = € 8.461,57 / 12 = € 705,13 2017: Krankenversicherung: € 8.343,53 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € -7.688,00 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 6.320,88 (Hinzurechnungsbeträge) = € 6.976,41 / 12 = € 581,37 Pensionsversicherung GSVG: € -7.688,00 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 6.320,88 (Hinzurechnungsbeträge) = € 0,00 (da keine negative Beitragsgrundlage möglich) Pensionsversicherung FSVG: € 8.343,53 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 3.226,56 (Hinzurechnungsbeträge) = € 11.570,09 / 12 = € 964,17 2018: Krankenversicherung: € 3.185,18 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 7.885,12 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 8.241,96 (Hinzurechnungsbeträge) = € 19.312,26 / 12 = € 1.609,36 Pensionsversicherung GSVG: € 7.885,12 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 8.241,96 (Hinzu-rechnungsbeträge) = € 16.127,08 / 12 = € 1.343,92 Pensionsversicherung FSVG: € 3.185,18 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 2.510,40 (Hinzurechnungsbeträge) = € 5.695,58 / 12 = € 474,63 2019: Krankenversicherung: € 3.173,27 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 15.559,44 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € (-)3.284,44 (Hinzurechnungsbeträge) = € 15.448,27 / 12 = € 1.287,36 Pensionsversicherung GSVG: € 15.559,44 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € (-)3.284,44 (Hinzurechnungsbeträge) = € 12.275,00 / 12 = € 1.022,92 Pensionsversicherung FSVG: € 3.173,27 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 1.326,12 (Hinzurechnungsbeträge) = € 4.499,39 / 12 = € 374,95 Die endgültig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 1.278,36 7,65% € 98,49 € 1.181,88 GSVG-PV € 1.022,92 18,50% € 189,24 € 2.270,88 FSVG-PV € 374,95 20,00% € 74,99 € 899,88 Aufgrund der Vorschreibung in 4 Teilbeträgen (§ 35 Abs. 3 GSVG) kommt es bei der Berechnung der GSVG-KV-Beiträge gegenständlich zu einer Rundungsdifferenz von € 0,01 pro Monat.Aufgrund der Vorschreibung in 4 Teilbeträgen (Paragraph 35, Absatz 3, GSVG) kommt es bei der Berechnung der GSVG-KV-Beiträge gegenständlich zu einer Rundungsdifferenz von € 0,01 pro Monat. 2020: Krankenversicherung: € 15.992,66 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 1.121,00 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 513,36 (Hinzurechnungsbeträge) = € 17.627,02 / 12 = € 1.468,92 Pensionsversicherung GSVG: € 1.121,00 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € 513,36 (Hinzurechnungsbeträge) = € 1.634,36 / 12 = € 136,20 Pensionsversicherung FSVG: € 15.992,66 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 2.503,50 (Hinzurechnungsbeträge) = € 18.496,46 / 12 = € 1.541,37 Der Beschwerdeführer wurde über die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage mit Schreiben vom 21.07.2024 in Kenntnis gesetzt.

§ 35Abs.

3 GSVG ist bei laufender Versicherung die Beitragsvorschreibung in vier Teilbeträgen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, zu erfolgen hat. Die Vorschreibung erfolgt aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheids im Jahr 2024 erst im Jahr 2025, jedoch wird im Folgenden auf die Berechnung der Beiträge (unter der Prämisse, dass es hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids zu keiner Änderung mehr kommt) eingegangen.Der Beschwerdeführer wurde über die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage mit Schreiben vom 21.07.2024 in Kenntnis gesetzt.

Paragraph 35, Absatz 3, GSVG ist bei laufender Versicherung die Beitragsvorschreibung in vier Teilbeträgen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, zu erfolgen hat. Die Vorschreibung erfolgt aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheids im Jahr 2024 erst im Jahr 2025, jedoch wird im Folgenden auf die Berechnung der Beiträge (unter der Prämisse, dass es hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids zu keiner Änderung mehr kommt) eingegangen. Die endgültig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 1.468,92 6,80% € 99,88 € 1.198,56 GSVG-PV € 136,20 18,50% € 25,20 € 302,40 FSVG-PV € 1.541,37 20,00% € 308,27 € 3.699,24 Aufgrund der Vorschreibung in 4 Teilbeträgen (§ 35 Abs. 3 GSVG) kommt es bei der Berechnung der GSVG-KV-Beiträge gegenständlich zu einer Rundungsdifferenz von € 0,01 pro Monat.Aufgrund der Vorschreibung in 4 Teilbeträgen (Paragraph 35, Absatz 3, GSVG) kommt es bei der Berechnung der GSVG-KV-Beiträge gegenständlich zu einer Rundungsdifferenz von € 0,01 pro Monat. 2021: Krankenversicherung: € 13.036,60 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € 13.234,94 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € (-)455,88 (Hinzurechnungsbeträge) = € 25.815,66 / 12 = € 2.151,31 Pensionsversicherung GSVG: € 13.234,94 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + € (-) 455,88 (Hinzurechnungsbeträge) = € 12.779,06 / 12 = € 1.064,92 Pensionsversicherung FSVG: € 13.036,60 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) + € (-) 453,36 (Hinzurechnungsbeträge) = € 12.583,24 / 12 = € 1.048,60 Der Beschwerdeführer wurde über die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage mit Schreiben vom 21.07.2024 in Kenntnis gesetzt.

§ 35Abs.

3 GSVG ist bei laufender Versicherung die Beitragsvorschreibung in vier Teilbeträgen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, zu erfolgen hat. Die Vorschreibung erfolgt aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheids im Jahr 2024 erst im Jahr 2025, jedoch wird im Folgenden auf die Berechnung der Beiträge (unter der Prämisse, dass es hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids zu keiner Änderung mehr kommt) eingegangen.Der Beschwerdeführer wurde über die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage mit Schreiben vom 21.07.2024 in Kenntnis gesetzt.

Paragraph 35, Absatz 3, GSVG ist bei laufender Versicherung die Beitragsvorschreibung in vier Teilbeträgen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, zu erfolgen hat. Die Vorschreibung erfolgt aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheids im Jahr 2024 erst im Jahr 2025, jedoch wird im Folgenden auf die Berechnung der Beiträge (unter der Prämisse, dass es hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids zu keiner Änderung mehr kommt) eingegangen. Die endgültig vorgeschriebenen Beiträge errechnen sich wie folgt: BGRL Beitragssatz Mtl. Beiträge Jährl. Beiträge GSVG-KV € 2.151,31 6,80% € 146,29 € 1.755,48 GSVG-PV € 1.064,92 9,25% € 98,51 € 1.182,12 FSVG-PV € 1.048,60 10,00% € 104, 86 € 1.258,32 Ab dem 01.01.2021 wurde aufgrund der Pensionshalbierung nur der halbe Pensionsbeitrag vorgeschrieben (Beitragssatz von 10% nach dem FSVG sowie 9,25% nach dem GSVG). Zusammengefasst ergeben sich in der Krankenversicherung nach dem GSVG folgende Werte: Jahr BGRL Beiträge Beitragsmonate gesamt 2011 € 667,02 € 51,03 9 € 459,27 2012 € 834,58 € 63,84 12 € 766,08 2013 € 2.208,91 € 168,98 12 € 2.027,76 2014 € 1.176,12 € 89,97 12 € 1.079,64 2015 € 1.699,94 € 130,05 12 € 1.560,60 2016 € 751,23 € 57,47 12 € 689,64 2017 € 581,37 € 44,48 12 € 533,76 2018 € 1.609,36 € 123,12 12 € 1.477,44 2019 € 1.287,36 € 98,49 12 € 1.181,88 2020 € 1.468,92 € 99,88 12 € 1.198,56 2021 € 2.151,31 € 146,29 12 € 1.755,48 Gesamt sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 12.730,11 vorzuschreiben. Zusammengefasst ergeben sich in der Pensionsversicherung nach dem GSVG folgende Werte: Jahr BGRL Beiträge Beitragsmonate gesamt 2011 € 743,20 € 137,49 9 € 1.237,41 2012 € 654,83 € 121,14 12 € 1.453,68 2013 € 1.254,16 € 232,02 12 € 2.784,24 2014 € 399,39 € 73,89 12 € 886,68 2015 € 1.510,82 € 279,50 12 € 3.354,00 2016 € 309,46 € 57,25 12 € 687,00 2017 € 0,00 € 0,00 12 € 0,00 2018 € 1.343,92 € 248,63 12 € 2.983,56 2019 € 1.022,92 € 189,24 12 € 2.270,88 2020 € 136,20 € 25,20 12 € 302,40 2021 € 1.064,92 € 98,51 12 € 1.182,12 Gesamt sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 17.141,97 vorzuschreiben. Zusammengefasst ergeben sich in der Pensionsversicherung nach dem FSVG folgende Werte: Jahr BGRL Beiträge Beitragsmonate gesamt 2013 € 1.062,31 € 212,46 12 € 2.549,52 2014 € 884,29 € 176,86 12 € 2.122,32 2015 € 296,68 € 59,34 12 € 712,08 2016 € 705,13 € 141,03 12 € 1.692,36 2017 € 964,17 € 192,83 12 € 2.313,96 2018 € 474,63 € 94,93 12 € 1.139,16 2019 € 374,95 € 74,99 12 € 899,88 2020 € 1.541,37 € 308,27 12 € 3.699,24 2021 € 1.048,60 € 104,86 12 € 1.258,32 Gesamt sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem FSVG in Höhe von € 16.386,84 vorzuschreiben. In der Unfallversicherung ergeben sich folgende Werte: Jahr Beiträge Beitragsmonate gesamt 2011 € 8,20 9 € 73,80 2012 € 8,25 12 € 99,00 2013 € 8,48 12 € 101,76 2014 € 8,67 12 € 104,04 2015 € 8,90 12 € 106,80 2016 € 9,11 12 € 109,32 2017 € 9,33 12 € 111,96 2018 € 9,60 12 € 115,20 2019 € 9,79 12 € 117,48 2020 € 10,09 12 € 121,08 2021 € 10,42 12 € 125,04 Gesamt errechnen sich somit Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 1.185,48. Selbständigenvorsorge:

§ 49Abs.

2 BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 2GSVG unterliegen, nach § 52 Abs.

1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversichureng nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese Beiträge sind als Pflichtbeiträge seit 01.01.2008 zu leisten.

Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 2, GSVG unterliegen, nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversichureng nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese Beiträge sind als Pflichtbeiträge seit 01.01.2008 zu leisten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Betriebsvorsorge-Kasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, im Anschluss sind die Beiträge im Wege der SVS an diese Betriebsvorsorge-Kasse zu leisten. Kommt der Anwartschaftsberechtigte der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse nicht nach, so ist ein Zuweisungsverfahren

§ 27aBMSVG einzuleiten.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Betriebsvorsorge-Kasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, im Anschluss sind die Beiträge im Wege der SVS an diese Betriebsvorsorge-Kasse zu leisten. Kommt der Anwartschaftsberechtigte der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse nicht nach, so ist ein Zuweisungsverfahren

Paragraph 27 a, BMSVG einzuleiten. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer, zumal er innerhalb der gesetzlichen Frist keine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt hat, im Rahmen des gesetzlichen Zuweisungsverfahrens die BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG zugeteilt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er das Schreiben, mit dem die Zuweisung erfolgte, abgelehnt hat, so ist festzuhalten, dass es darauf im Zuweisungsverfahren nicht ankommt.

§ 52Abs.

2 BMSVG hat die SVS die Beiträge zur Selbständigenvorsorge im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung und Eintreibung der Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die SVS ist sohin sowohl für die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge als auch für deren Eintreibung zuständig.

Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG hat die SVS die Beiträge zur Selbständigenvorsorge im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung und Eintreibung der Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die SVS ist sohin sowohl für die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge als auch für deren Eintreibung zuständig. Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge errechnen sich wie folgt: Jahr BGRL Beiträge Beitragsmonate Gesamt 2011 € 667,02 € 10,21 9 € 91,89 2012 € 671,02 € 10,27 12 € 123,24 2013 € 689,81 € 10,55 12 € 126,60 2014 € 704,99 € 10,79 12 € 129,48 2015 € 724,02 € 11,08 12 € 132,96 2016 € 1.348,22 € 20,63 12 € 247,56 2017 € 430,14 € 6,58 12 € 78,96 2018 € 1.510,82 € 23,12 12 € 277,44 2019 € 446,81 € 6,84 12 € 82,08 2020 € 460,66 € 7,05 12 € 84,60 2021 € 475,86 € 7,28 12 € 87,36 Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Jahr 2017 und 2018 die Selbständigenvorsorge anders zu bemessen war. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 lag vor, somit ist die Bemessung aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlage gesetzmäßig vorgesehen. Auch die von der belangten Behörde vorgebrachten Gründe, dass der Papierakt damals bei Gericht lag und daher der Behörde nicht zur Verfügung stand, vermag nicht zu überzeugen, da dies höchstens selbstverschuldet, nämlich mangels Anlegens einer Aktenkopie vor Versendung ans Gericht, die endgültige Bemessung hinderte. Dies stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hindernis im Sinne des Gesetzes dar, nämlich dass die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Damit wäre die Beitragsgrundlage - an dieser Stelle exemplarisch für den Beitrag zur Selbständigenvorsorge 2017 dargestellt - ,wie folgt, zugrunde zu legen gewesen: Einkommen inkl. Hinzurechnung Akt.-Faktor BGRL GSVG-PV € 4.792,64 1,077 € 430,14 Somit änderte das Gericht die ursprüngliche Berechnung von der Bescheidberechnung für das Jahr 2017 von € 1.380,83 * 1,53% = € 21,13 * 12 = € 253,56 auf die nunmehrige gerichtliche Berechnung: € 430,14 (analog GSVG PV) * 1,53% = € 6,58 * 12 = € 78,96 sowie für das Jahr 2018 von € 1.419,71 * 1,53% = € 21,72 * 12 = € 260,64 auf € 1.510,82 * 1,53% = € 23,12 * 12 = € 277,44. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge (wie gegenständlich für 2017 bereits erfolgt) nicht zurückzuerstatten sind, so ist der exemplarischen Aufzählung in § 52 Abs. 2 BMSVG zu entnehmen, dass beim rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 BMSVG sowie beim rückwirkenden Wegfall der Beitragspflicht

§ 52Abs.

1a BMSVG Rückerstattungen ausgeschlossen sind. Eine weitere Interpretation dieser Bestimmung, wie von der belangten Behörde insinuiert, dass auch im gegenständlichen Fall der Bestreitung der Höhe der Selbständigenvorsorge keine Rückerstattung stattfinden solle, beraubte den Beschwerdeführer seiner Möglichkeit, Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Bemessung des Beitrags zur Selbständigenvorsorge zu suchen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage der Ansicht der SVS zu folgen, da dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen die Bemessung zu gewähren ist. Somit musste auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Beiträge zur BV-Kasse nicht eingegangen werden.Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge (wie gegenständlich für 2017 bereits erfolgt) nicht zurückzuerstatten sind, so ist der exemplarischen Aufzählung in Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG zu entnehmen, dass beim rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG sowie beim rückwirkenden Wegfall der Beitragspflicht

Paragraph 52, Absatz eins a, BMSVG Rückerstattungen ausgeschlossen sind. Eine weitere Interpretation dieser Bestimmung, wie von der belangten Behörde insinuiert, dass auch im gegenständlichen Fall der Bestreitung der Höhe der Selbständigenvorsorge keine Rückerstattung stattfinden solle, beraubte den Beschwerdeführer seiner Möglichkeit, Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Bemessung des Beitrags zur Selbständigenvorsorge zu suchen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage der Ansicht der SVS zu folgen, da dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen die Bemessung zu gewähren ist. Somit musste auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Beiträge zur BV-Kasse nicht eingegangen werden. Sohin sind insgesamt € 1.462,17 zur Selbständigenvorsorge vorzuschreiben. Abschließend ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen und der Verhandlung festzuhalten, dass, nachdem die Selbständigenvorsorge auch einen Schutzcharakter hat, das Gericht auch im Falle des Vorliegens eines Kontrahierungszwanges keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, soweit es hier anwendbare Bestimmungen des BMSVG betrifft, welche nicht im Verfassungsrang stehen. Kostenanteil:

§ 86

GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger erbrachten Sachleistungen einen Kostenanteil in Höhe von 20% der dem Versicherungsträger erwachsenen Kosten zu entrichten. Im verfahrensrelevanten Zeitraum waren dem Beschwerdeführer insgesamt Kostenanteil in Höhe von € 1.938,75 vorzuschreiben.

Paragraph 86, GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger erbrachten Sachleistungen einen Kostenanteil in Höhe von 20% der dem Versicherungsträger erwachsenen Kosten zu entrichten. Im verfahrensrelevanten Zeitraum waren dem Beschwerdeführer insgesamt Kostenanteil in Höhe von € 1.938,75 vorzuschreiben. Verzugszinsen:

§ 35Abs.

5 GSVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz betrug im Jahr 2011 8,38%, im Jahr 2012 8,88%, im Jahr 2013 8,38%, in den Jahren 2014 bis 2016 7,88% und seit dem Jahr 2017 3,38%.

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz betrug im Jahr 2011 8,38%, im Jahr 2012 8,88%, im Jahr 2013 8,38%, in den Jahren 2014 bis 2016 7,88% und seit dem Jahr 2017 3,38%. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Verzugszinsen in Höhe von € 804,17 bis zum 16.11.2021 vorgeschrieben. Nebengebühren:

§ 37Abs.

4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Mangels Zahlung zur Fälligkeit fielen bis 23.01.2021

§ 37

GSVG Nebengebühren in Höhe von € 1,00 (Mahngebühren) an.

Paragraph 37, Absatz 4, GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Mangels Zahlung zur Fälligkeit fielen bis 23.01.2021

Paragraph 37, GSVG Nebengebühren in Höhe von € 1,00 (Mahngebühren) an. Der gesamte Rückstand errechnet sich somit wie folgt: Krankenversicherung GSVG € 12.730,11 Pensionsversicherung GSVG € 17.141,97 Pensionsversicherung FSVG € 16.386,84 Unfallversicherung € 1.185,48 Selbständigenvorsorge € 1.462,17 Nachbemessung 2009/2010 € - 721,44Nachbemessung 2009 aus 2010, € - 721,44 Kostenanteile € 1.938,75 Verzugszinsen € 804,17 Nebengebühren € 1,00 ___________________________________________________________ Gesamt € 51.529,04 Zahlungen - € 41.071,33 GL-Gutschriften - € 1.549,66 ___________________________________________________________ Gesamt € 8.908,06 Saldo per 22.01.2011 € 2.286,65 ____________________________________________________________ Gesamt € 11.194,71 Die angeführten Zahlungen sowie GL-Gutschriften ergeben sich aus dem Anhang des Bescheides vom 01.12.2021, die insoweit auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Zur angeführten Nachbemessung 2009/2010 ist festzuhalten, dass im Jahr 2011 die endgültige Beitragsgrundlage für 2009 errechnet wurde und wurden unter Berücksichtigung der bereits 2009 vorgeschriebenen Beiträge infolge der Nachbemessung Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 417,48 sowie Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 304,80 gutgeschrieben. Die im Kalenderjahr 2012 durchgeführte Nachbemessung des Jahres 2010 führte zu einer Vorschreibung in der Krankenversicherung in Höhe von € 0,84. Gesamt wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum somit Beiträge in Höhe von € 721,44 infolge der Nachbemessungen aus den Beitragsjahren 2009 und 2010 gutgeschrieben.Zur angeführten Nachbemessung 2009 aus 2010, ist festzuhalten, dass im Jahr 2011 die endgültige Beitragsgrundlage für 2009 errechnet wurde und wurden unter Berücksichtigung der bereits 2009 vorgeschriebenen Beiträge infolge der Nachbemessung Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 417,48 sowie Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 304,80 gutgeschrieben. Die im Kalenderjahr 2012 durchgeführte Nachbemessung des Jahres 2010 führte zu einer Vorschreibung in der Krankenversicherung in Höhe von € 0,84. Gesamt wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum somit Beiträge in Höhe von € 721,44 infolge der Nachbemessungen aus den Beitragsjahren 2009 und 2010 gutgeschrieben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es mangelt an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu mehreren hier relevanten Themen. So wurde der Zeitpunkt einer Gutschrift soweit ersichtlich bisher nicht ausjudiziert, ob diese Gutschrift sofort oder analog den Bestimmungen zu Beitragszahlungen erst mit „Vorschreibung“ fällig wird. Weiters fehlt, soweit ersichtlich, Judikatur zur Rechtsnatur des Selbständigenvorsorgeverhältnisses sowie zum Rechtsschutzinteresse betreffend Berichtigung der Bemessung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2250183.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.