RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW265 2317605-1 Spruch, W265 2317605-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 22.05.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden: 1) degenerative Bandscheibenschäden im gesamten Wirbelsäulenbereich, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 % 2) Zustand nach großflächigen erst- bis drittgradigen Haufverbrennungen rechter Thorax und rechter Arm, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Führendes Leiden
- Die übrigen Leiden 2 und 3 hätten keinen weiteren wechselseitigen negativen Einfluss auf das führende Leiden.
- Der Ärztliche Dienst hielt in einer sofortigen Beantwortung vom 23.05.2025 zur nachgereichten Medikamentenliste von Dr. XXXX fest, dass die angeführten Medikamente im Gutachten erfasst seien. Der nachgereichte Radiologie Befund aus dem 05/2023 beschreibe nur angedeutete incipiente arthrotische Veränderungen im SST Gelenk rechts und der Daumengrundgelenke rechts mehr als links und angedeutete arthrotische Veränderungen des Os metatarsale links. Dieser Befund sei ohne klinische Relevanz, da dies nur beginnende angedeutete Veränderungen am Knochen seien. Klinisch zeige sich keine Auffälligkeit dieser Gelenke. Die durch die Verbrennung verursachte Bewegungseinschränkungen seien im Gutachten erfasst.
- Der Ärztliche Dienst hielt in einer sofortigen Beantwortung vom 23.05.2025 zur nachgereichten Medikamentenliste von Dr. römisch 40 fest, dass die angeführten Medikamente im Gutachten erfasst seien. Der nachgereichte Radiologie Befund aus dem 05 aus 2023, beschreibe nur angedeutete incipiente arthrotische Veränderungen im SST Gelenk rechts und der Daumengrundgelenke rechts mehr als links und angedeutete arthrotische Veränderungen des Os metatarsale links. Dieser Befund sei ohne klinische Relevanz, da dies nur beginnende angedeutete Veränderungen am Knochen seien. Klinisch zeige sich keine Auffälligkeit dieser Gelenke. Die durch die Verbrennung verursachte Bewegungseinschränkungen seien im Gutachten erfasst.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten sowie die sofortige Beantwortung mit Schreiben vom 27.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.06.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Untersuchung am 19.05.2025 wesentliche Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien. Durch seine chronischen Dauerschmerzen mit zeitweisen Verschlechterungen im gesamten Wirbelsäulenbereich habe er Schmerzen/Stechen/Kribbeln/Brennen in beiden Händen und Füßen sowie in den Fingern und Zehen, wodurch er beeinträchtigt sei. Die Beschwerden seien durchgehend seit November 2022 vorhanden. Zu Leiden 2 (Hautverbrennung 45 %) sei bereits eine Mobilisierung des Schultergelenkes mittels ausgedehnter Z-Plastik vorgenommen worden. Zu Leiden 3 (Asthma bronchiale und Allergien) sei er deutlich eingeschränkt bei seinen körperlichen Aktivitäten und es komme zu Atemnot bereits bei leichten Tätigkeiten, trotz Dauermedikation.
- Die befasste medizinische Sachverständige gab über Ersuchen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. In ihrer Stellungnahme vom 26.06.2025 führte die medizinische Sachverständige Folgendes aus: „ XXXX wurde am 19.05.2025 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % eingestuft. XXXX ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und es werden neue Befunde vorgelegt (Medikamentenverordnung vom 22.04.2025 / Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten; Röntgenbefund vom 22.05.2023 Hand bds. und Fuß bds.; Brillenverordnung vom 13.03.2024; Heilkostenplan vom 07.01.2025 / Dr. XXXX , FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde; Befund Thoraxröntgen vom 16.01.2025 / Dr. XXXX ; Befund vom 21.09.1990 / Allgem.öffentl. Krankenhaus der Landeshauptstadt St. Pölten; Befund vom 20.02.1991 / Allgem.öffentl. Krankenhaus der Landeshauptstadt St. Pölten; Befund vom 19.01.2023 / Dr. XXXX , FA für Neurologie).„ römisch 40 wurde am 19.05.2025 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % eingestuft. römisch 40 ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und es werden neue Befunde vorgelegt (Medikamentenverordnung vom 22.04.2025 / Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten; Röntgenbefund vom 22.05.2023 Hand bds. und Fuß bds.; Brillenverordnung vom 13.03.2024; Heilkostenplan vom 07.01.2025 / Dr. römisch 40 , FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde; Befund Thoraxröntgen vom 16.01.2025 / Dr. römisch 40 ; Befund vom 21.09.1990 / Allgem.öffentl. Krankenhaus der Landeshauptstadt St. Pölten; Befund vom 20.02.1991 / Allgem.öffentl. Krankenhaus der Landeshauptstadt St. Pölten; Befund vom 19.01.2023 / Dr. römisch 40 , FA für Neurologie). Nach Durchsicht dieser Befunde wird keine Änderung der Einschätzung vorgenommen. Die bekannten Leiden, welche einen Grad der Behinderung erlangen, wurden im Gutachten bereits gem. gültiger Einschätzungsverordnung berücksichtigt.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den am 24.02.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 08.08.2025 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass einige Beschwerden (sensorische Ausfälle und Schmerzen /Dysästhesien in beiden Händen und Füßen) im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien; siehe Reha-Entlassungsbrief vom 03.07.
- Es sei auch eine neue Medikation Pregabalin ratiopharm 25 mg Hartkapseln zu seinen neurologischen Beschwerden begonnen worden mit einer stufenweisen Erhörung der Dosierung. Weiters folge in den nächsten Wochen ein weiteres Gutachten eines Facharztes.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2025 vor, wo dieser am 14.08.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 20.08.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer als Angestellter in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dass in der Beschwerde vom 08.08.2025 angekündigte Gutachten eines Facharztes bis spätestens 24.09.2025 vorzulegen.
- Mit Eingabe vom 22.09.2025 legte der Beschwerdeführer medizinische Facharztbefunde vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde und die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2025 erstatteten Gutachten vom 12.12.2025 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
- Zustand nach erst- bis drittgradigen Hautverbrennungen v.a. am Thorax, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
- Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die geringen Abnützungen an Händen und Füßen würden keinen GdB erreichen.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 05.01.2026 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er mit der Herabsetzung des GdB von 40 % auf 30 % nicht einverstanden sei. Die sei unverständlich, da seine Medikation aufgrund seiner immer stärker werdenden Leiden erhöht worden sei (Bewegungsapparat und Asthma). Auf seine dauernd anhaltenden Schmerzen sei nicht eingegangen worden. Ebenso wenig sei auf die massive Verschlechterung nicht Rücksicht genommen worden. Er ersuchte daher höflich um eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustandes, wenn notwendig, dann auch mit einem Neuantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Vorgutachten: aktuell Dris. XXXX 5/2025 und STN 6/2025; davor 4/2021Vorgutachten: aktuell Dris. römisch 40 5 aus 2025, und STN 6 aus 2025,; davor 4/2021 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: keine Relevante Anamnese: Zustand nach Verbrennung, Wirbelsäulenabnützung Mit Wurzelausschaltungen, Infiltrationen; Schleimbeutelentzündung linkes Knie Kindesalter. Asthma bronchiale. Jetzige Beschwerden: „Ich habe Dauerschmerzen, an Händen, Füßen, auch ein Kribbeln Der linke Fuß schläft öfter ein, ganz unten. Der Schmerz geht von der Hüfte bis zum Fuß links. Längeres Sitzen macht Beschwerden. Ich habe eine Reha in Harbach gemacht, auch eine ambulante Therapie in XXXX .Ich habe eine Reha in Harbach gemacht, auch eine ambulante Therapie in römisch 40 . Ich mache jeden Tag meine Übungen, sonst würde es schlechter sein. Das Gefühl in den Händen und den Füßen ist reduziert. Das Asthma wurde stärker, da nehme ich 2x2 Hübe, bei Bedarf noch dazu. Eine Lendenbandage habe ich auch verordnet bekommen. Allergien habe ich auch. Die Beschwerden wurden im Gespräch, zum Schluß noch anhand eines Merkzettels des BF ergänzend vermerkt. Es wird vom BF gefragt, ob eine Begleitperson mitkommen darf, dies wird, wie bei mir immer, bejaht; darauf der BF: es ist aber keine da. Medikation: Liste Dr. XXXX 7.10.2025: Pregabalin, Ulcusan, Symbicort, Novalgin, Pantoloc, Dymista, Desloratadin, Livostin.Medikation: Liste Dr. römisch 40 7.10.2025: Pregabalin, Ulcusan, Symbicort, Novalgin, Pantoloc, Dymista, Desloratadin, Livostin. Sozialanamnese: Fernmeldemonteur ÖBB Allgemeiner Status: 172 cm grosser und 88 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Narben am Thorax ventral, und Abdomen ventral, mässige Einziehung/Narbenstrang rechte Schulter. Spalthautentnahmestelle li OA, Narben auch beide OSCH. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R50-O-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-55, R 80-0-80, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Biceps/Triceps seitengleich kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ, Pseudolasegue links bei 35 Grad positiv. GangbiId/MobiIität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei, sicher und raumgreifend möglich. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule
- Zustand nach erst- bis drittgradigen Hautverbrennungen v.a. am Thorax
- Asthma bronchiale Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2und 3 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 20.08.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 12.12.2025 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 05.01.2026 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, legte jedoch keine neuen Befunde vor, welche eine Verschlechterung seines Leidenszustandes nachweisen würden. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein, welches vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Im Vergleich zum Vorgutachten einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 22.05.2025 stufte der Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie das führende Wirbelsäulenleiden nach der Position 02.01.02 der Anlage der EVO nunmehr mit einem GdB von 30 % ein, da kein dauerndes oder motorisches Defizit objektiviert werden konnte und eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit bei pseudoradikulärer Symptomatik vorliegt. Es besteht zwar ein regelmäßiger Therapiebedarf und radiologische Veränderungen sind objektiviert, aber das Wirbelgleiten lumbal ist gering. Das bedeutet, dass mit diesem Leiden 1 keine erheblichen Funktionseinschränkungen schweren Grades für den Beschwerdeführer einhergehen. Die vom Sachverständigen getroffene Einschätzung hinsichtlich Leiden 1 findet zudem in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden Deckung. Beispielsweise werden in dem vorgelegten Rehabericht Harbach Kribbelparästhesien angesprochen, jedoch sonst keine weiteren Ausfälle dokumentiert sind. Dies deckt sich auch mit dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie vom September 2025, worin sockenförmige Gefühlsstörungen angesprochen werden und eine NLG-Untersuchung bei Verdacht auf Polyneuropathie empfohlen wird. Ebenso werden im vorgelegten neurologischen Bericht vom 16.09.2025 eine ungestörte Motorik angesprochen und mittellebhafte Reflexe beschrieben. Das NLG wird als unauffällig bezeichnet und als Diagnose werden Kribbelparästhesien genannt. Daher kann den Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme hinsichtlich Leiden 1 nicht gefolgt werden. Was die vom Beschwerdeführer angegebenen „dauernd anhaltenden Schmerzen“ betrifft, so ist dem entgegen zu halten, dass deren Ausmaß nicht durch medizinische Befunde objektiviert sind. Der Beschwerdeführer wies den medizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung am 03.12.2025 jedoch ausdrücklich auf seine Schmerzen hin und dieser berücksichtigte die Schmerzen bei der Einschätzung des Leidens
- Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die medizinische Sachverständige als Kriterium für die Einschätzung ausdrücklich die „Notwendigkeit einer regelmäßigen Therapie“ heranzog. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
- Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da kein dauerndes sensibles oder motorisches Defizit vorliegt und gute Wirbelsäulenbeweglichkeit bei pseudoradikulärer Symptomatik besteht. Ein regelmäßiger Therapiebedarf und radiologische Veränderungen liegen vorm jedoch ein geringes Wirbelgleiten lumbal. Das Leiden 2 ist der Zustand nach erst- bis drittgradigen Hautverbrennungen v.a am Thorax, welches der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz nach Position 01.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da großflächige Narben und Strukturen ohne Reizzeichen vorliegen, jedoch keine relevanten funktionellen Beeinträchtigungen. Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist das Asthma bronchiale, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach Position 06.05.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da geringradig eingeschränkte Lungenfunktion. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus Anlass der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 12.12.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2025 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 50 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 50 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2317605.1.00