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{'item': 'W289 2302797-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW289 2302797-1 Spruch, W289 2302797-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am Bewerbertag der Beratungs- und Betreuungseinrichtung itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH (im Folgenden: itworks) am 10.07.2024 um 09:00 Uhr zur Unterstützung bei der Jobsuche und zur Beratung allfälliger Problemstellungen teilnehme. Die entsprechende Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag schriftlich übermittelt. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handle.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am Bewerbertag der Beratungs- und Betreuungseinrichtung itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH (im Folgenden: itworks) am 10.07.2024 um 09:00 Uhr zur Unterstützung bei der Jobsuche und zur Beratung allfälliger Problemstellungen teilnehme. Die entsprechende Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag schriftlich übermittelt. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handle. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Veranstaltung und nahm daran teil. Das AMS habe sodann am 10.07.2024 Kenntnis davon erlangt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Veranstaltung am 10.07.2024 von itworks die Stelle als Sanierungsmitarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden angeboten und diese vom Beschwerdeführer auf Grund seines geplanten Urlaubs abgelehnt worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 04.09.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Er erklärte aber, dass er kein Jobangebot abgelehnt, sondern nachgefragt habe, ob es ein Problem sei, wenn er in den Urlaub fahren würde. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er nach dem Urlaub wiederkommen solle und es kein Problem gebe.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom 04.09.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Er erklärte aber, dass er kein Jobangebot abgelehnt, sondern nachgefragt habe, ob es ein Problem sei, wenn er in den Urlaub fahren würde. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er nach dem Urlaub wiederkommen solle und es kein Problem gebe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde im Spruch dieses Bescheides ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 10.07.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Sanierungsarbeiter bei der Firma itworks ohne triftigen Grund vereitelt habe. 29 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 03.10.

  1. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde im Spruch dieses Bescheides ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 10.07.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Sanierungsarbeiter bei der Firma itworks ohne triftigen Grund vereitelt habe. 29 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 03.10.
  2. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er am 10.07.2024 einen Termin bei itworks gehabt habe. Im Rahmen des Gespräches habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er ab dem 23.07.2024 für ungefähr zwei Wochen im Ausland sein werde. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass dies kein Problem sei und ihm nach seinem Auslandsaufenthalt eine Stelle zugewiesen werde. Dies sei auch im Protokoll, das er damals unterzeichnet habe, so vermerkt worden. Die Kopie des Protokolls, die er auf Verlangen am 23.09.2024 vom AMS erhalten habe, würde weder inhaltlich dem Original entsprechen noch sei die Unterschrift auf diesem Protokoll seine. Weiters weise er darauf hin, dass der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 und 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig sei, da die angeführten gesetzlichen Regelungen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu entnehmen seien. Ausschließlich der Krankengeldbezug sei im Gesetz angeführt und würde dieser die Ausschlussfrist verlängern. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er am 10.07.2024 einen Termin bei itworks gehabt habe. Im Rahmen des Gespräches habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er ab dem 23.07.2024 für ungefähr zwei Wochen im Ausland sein werde. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass dies kein Problem sei und ihm nach seinem Auslandsaufenthalt eine Stelle zugewiesen werde. Dies sei auch im Protokoll, das er damals unterzeichnet habe, so vermerkt worden. Die Kopie des Protokolls, die er auf Verlangen am 23.09.2024 vom AMS erhalten habe, würde weder inhaltlich dem Original entsprechen noch sei die Unterschrift auf diesem Protokoll seine. Weiters weise er darauf hin, dass der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10 und 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig sei, da die angeführten gesetzlichen Regelungen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu entnehmen seien. Ausschließlich der Krankengeldbezug sei im Gesetz angeführt und würde dieser die Ausschlussfrist verlängern. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Veranstaltung am 10.07.2024 angeführt habe, nicht bereit zu sein, die Stelle als Sanierungsmitarbeiter anzunehmen, da er drei Wochen Urlaub geplant habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die zugewiesene, zumutbare Stelle von itworks als Sanierungsmitarbeiter nicht angenommen und jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Veranstaltung am 10.07.2024 angeführt habe, nicht bereit zu sein, die Stelle als Sanierungsmitarbeiter anzunehmen, da er drei Wochen Urlaub geplant habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die zugewiesene, zumutbare Stelle von itworks als Sanierungsmitarbeiter nicht angenommen und jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie Zeugen befragt wurden. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . Er stand zuletzt von XXXX bis XXXX beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Er stand zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit 27.03.2016 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 20.04.2017 steht er im Bezug von Notstandshilfe. In der mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am Bewerbertag der Beratungs- und Betreuungseinrichtung itworks am 10.07.2024 um 09:00 Uhr zur Unterstützung bei der Jobsuche und zur Beratung allfälliger Problemstellungen teilnimmt.In der mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am Bewerbertag der Beratungs- und Betreuungseinrichtung itworks am 10.07.2024 um 09:00 Uhr zur Unterstützung bei der Jobsuche und zur Beratung allfälliger Problemstellungen teilnimmt. Die entsprechende Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde noch am selben Tag übermittelt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handelt, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken kann.Die entsprechende Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde noch am selben Tag übermittelt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handelt, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken kann. Die Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet, als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2024 an der ihm zugewiesenen Veranstaltung teilgenommen. Ein Mitarbeiter des genannten sozialökonomischen Betriebes bot ihm im Zuge des genannten Bewerbungstages eine Beschäftigung als Sanierungsarbeiter bei der Firma itworks bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.258,28 brutto und einem möglichen Beginn ab 15.07.2024 an. Der Beschwerdeführer lehnte diese sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit der Begründung ab, dass er im August 2024 für drei Wochen in den Urlaub fahren bzw. fliegen will. Im Zeitraum XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 befand sich der Beschwerdeführer im Ausland.Im Zeitraum römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 befand sich der Beschwerdeführer im Ausland. Die angebotene Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Festgestellt wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung ursächlich war. Eine Beschäftigung kam mangels Bereitschaft durch den Beschwerdeführer, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, nicht zustande. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt und hat der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt und hat der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 27.06.2024, die im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, am 10.07.2024 an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ teilzunehmen, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und dem im Akt einliegenden Schreiben vom 27.06.2024, welches eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG enthielt.Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, am 10.07.2024 an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ teilzunehmen, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und dem im Akt einliegenden Schreiben vom 27.06.2024, welches eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG enthielt. Aus dem Akteninhalt sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem unstrittig, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und ihm im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Sanierungsarbeiter bei der Firma itworks mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 1.258,28 brutto sowie einem möglichen Beginn ab 15.07.2024 angeboten wurde. Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er im August 2024 für drei Wochen in den Urlaub fahren bzw. fliegen wolle, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen der Veranstaltung aufgenommenen Protokoll, welches der Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle hinsichtlich Ablehnung der angebotenen Stelle eigenhändig ausfüllte und insgesamt unterschrieb. Dass er einen Urlaub plante, vermag die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung als Sanierungsarbeiter jedoch nicht zu rechtfertigen, zumal er die Stelle ungeachtet dessen annehmen hätte müssen. Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, liegt dem Verfahren ein von der Firma itworks ausgestelltes und vom Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle hinsichtlich Ablehnung der angebotenen Stelle eigenhändig ausgefülltes sowie unterfertigtes „Protokoll Stellenangebot“ vom 10.07.2024 zugrunde, welches die angebotene Beschäftigung, deren Rahmenbedingungen sowie die vom Beschwerdeführer angegebene Ablehnungsbegründung dokumentiert. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren zunächst vor, die Unterschrift auf dem „Protokoll Stellenangebot“ stamme nicht von ihm. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativierte er sein dahingehendes Vorbringen jedoch insofern, als eine andere Unterschrift im Zusammenhang mit einem Bescheid in seinem Namen von einer dritten Person gesetzt worden sei, während die auf dem „Protokoll Stellenangebot“ befindliche Unterschrift tatsächlich von ihm stamme (siehe XXXX ). Damit bestätigte der Beschwerdeführer aber selbst, dass gerade jene Unterschrift, auf die es im vorliegenden Verfahren ankam, nämlich jene auf dem Stellenangebotsprotokoll, von ihm selbst geleistet wurde. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Echtheit der verfahrensgegenständlich wesentlichen Unterschrift letztlich selbst bestätigt hat und sein Vorbringen, diese stamme nicht von ihm, als widerlegt anzusehen war. Die ebenfalls befragten Zeugen hingegen bestätigten ihre eigene jeweilige auf dem Protokoll befindliche Unterschrift. Mangels Verfahrensrelevanz ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung, selbst unter Vorzeigen verschiedener Dokumente im Akt, nicht eruiert bzw. nachvollzogen werden konnte, welches andere Dokument der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine etwaig nicht von ihm geleistete Unterschrift meinte.Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, liegt dem Verfahren ein von der Firma itworks ausgestelltes und vom Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle hinsichtlich Ablehnung der angebotenen Stelle eigenhändig ausgefülltes sowie unterfertigtes „Protokoll Stellenangebot“ vom 10.07.2024 zugrunde, welches die angebotene Beschäftigung, deren Rahmenbedingungen sowie die vom Beschwerdeführer angegebene Ablehnungsbegründung dokumentiert. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren zunächst vor, die Unterschrift auf dem „Protokoll Stellenangebot“ stamme nicht von ihm. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativierte er sein dahingehendes Vorbringen jedoch insofern, als eine andere Unterschrift im Zusammenhang mit einem Bescheid in seinem Namen von einer dritten Person gesetzt worden sei, während die auf dem „Protokoll Stellenangebot“ befindliche Unterschrift tatsächlich von ihm stamme (siehe römisch 40 ). Damit bestätigte der Beschwerdeführer aber selbst, dass gerade jene Unterschrift, auf die es im vorliegenden Verfahren ankam, nämlich jene auf dem Stellenangebotsprotokoll, von ihm selbst geleistet wurde. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Echtheit der verfahrensgegenständlich wesentlichen Unterschrift letztlich selbst bestätigt hat und sein Vorbringen, diese stamme nicht von ihm, als widerlegt anzusehen war. Die ebenfalls befragten Zeugen hingegen bestätigten ihre eigene jeweilige auf dem Protokoll befindliche Unterschrift. Mangels Verfahrensrelevanz ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung, selbst unter Vorzeigen verschiedener Dokumente im Akt, nicht eruiert bzw. nachvollzogen werden konnte, welches andere Dokument der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine etwaig nicht von ihm geleistete Unterschrift meinte. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – die Ablehnung der zugewiesenen Stelle aufgrund eines geplanten Urlaubes – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde und er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen hat, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 im Ausland befand, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS vom 19.11.2024.Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 im Ausland befand, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS vom 19.11.
  5. Dass der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 19.11.
  6. Dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängte und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt hatte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.Dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängte und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt hatte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ am 10.07.2024 vorgeschrieben. Das Einladungsschreiben zur Veranstaltung am 10.07.2024 enthielt den Hinweis, dass der darin angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte und das Versäumen des Termins ohne triftigen Grund die entsprechenden Folgen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung zunächst Folge geleistet.3.
  5. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „BewerberInnentag ITORKS FRMD“ am 10.07.2024 vorgeschrieben. Das Einladungsschreiben zur Veranstaltung am 10.07.2024 enthielt den Hinweis, dass der darin angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gelte und das Versäumen des Termins ohne triftigen Grund die entsprechenden Folgen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung zunächst Folge geleistet. Im Zuge der genannten Veranstaltung bot ein Mitarbeiter des genannten sozialökonomischen Betriebes ihm eine Beschäftigung als Sanierungsarbeiter bei der Firma itworks bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.258,28 brutto und einem möglichen Beginn ab 15.07.2024 an. Es lag nur mehr am Beschwerdeführer, dass die in Aussicht genommene sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit zustande kommen würde. Der Beschwerdeführer lehnte diese sich bietende Arbeitsmöglichkeit jedoch mit der Begründung ab, dass er im August 2024 für drei Wochen in den Urlaub fahren bzw. fliegen will. Diese Ablehnung war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Sie konnte die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG auslösen, obwohl das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Der Beschwerdeführer lehnte diese sich bietende Arbeitsmöglichkeit jedoch mit der Begründung ab, dass er im August 2024 für drei Wochen in den Urlaub fahren bzw. fliegen will. Diese Ablehnung war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Sie konnte die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG auslösen, obwohl das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Durch das festgestellte Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ausgesprochen hatet und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt hat, beträgt der Sanktionszeitraum somit 56 Tage bzw. acht Wochen.Da die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits von 22.05.2023 bis 02.07.2023 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgesprochen hatet und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt hat, beträgt der Sanktionszeitraum somit 56 Tage bzw. acht Wochen. 3.
  7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Spruch des Bescheides vom 09.09.2024 gesetzeswidrig sei, nicht zutrifft. Vielmehr wurde spruchgemäß in jenem Ausgangsbescheid, dieser wiederum bestätigt durch die Abweisung der Beschwerde in der an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2024, richtigerweise ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß der Leistungssperre (nur) um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Wenngleich die Behörde somit im Ausgangsbescheid noch unzutreffender Weise eine anderslautende Begründung (Verlängerung der Ausschlussfrist auch wegen Auslandsaufenthalt) heranzog, erweist sich der spruchgemäße Ausspruch des Anspruchsverlusts als richtig. Im Ergebnis lagen daher die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2302797.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.