← Österreich

{'item': 'W296 2331480-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 16§ 19a§ 15§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 23§ 1§ 14§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW296 2331480-1 Spruch, W296 2331480-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der laufenden Ausbildung wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 14 ZDG als unzulässig zurückgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der laufenden Ausbildung wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, ZDG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung bzw. aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung und erfuhr am XXXX , dass er tauglich sei.
  2. Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung bzw. aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung und erfuhr am römisch 40 , dass er tauglich sei.
  3. Am XXXX urgierte er - obgleich er eine eigene Mailadresse im Verfahren angegeben hatte - von der Mailadresse seiner Mutter den Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission per Mail beim Militärkommando Wien – Ergänzungsabteilung und führte aus, er habe seine Zivildiensterklärung bereits Anfang Jänner per Einschreiben übermittelt, jedoch besagten Beschluss noch nicht erhalten; diesen bräuchte er jedoch, da er schon einige Vorstellungsgespräche für den Zivildienst in Aussicht habe.
  4. Am römisch 40 urgierte er - obgleich er eine eigene Mailadresse im Verfahren angegeben hatte - von der Mailadresse seiner Mutter den Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission per Mail beim Militärkommando Wien – Ergänzungsabteilung und führte aus, er habe seine Zivildiensterklärung bereits Anfang Jänner per Einschreiben übermittelt, jedoch besagten Beschluss noch nicht erhalten; diesen bräuchte er jedoch, da er schon einige Vorstellungsgespräche für den Zivildienst in Aussicht habe.
  5. Mit Eingang vom XXXX übermittelte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) und ergänzte, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX der Stellung unterzogen, es sei jedoch noch kein (ergänzt wohl: Tauglichkeits-)Beschluss erlassen worden und würden die Gesundheitsunterlagen nach Erhalt nachgereicht werden.
  6. Mit Eingang vom römisch 40 übermittelte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) und ergänzte, der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 der Stellung unterzogen, es sei jedoch noch kein (ergänzt wohl: Tauglichkeits-)Beschluss erlassen worden und würden die Gesundheitsunterlagen nach Erhalt nachgereicht werden.
  7. Am XXXX hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk im Originalwortlaut Folgendes fest: „Beschluss ausgesetzt mit XXXX . Hatte am XXXX weitere Untersuchung im Sanitätszentrum XXXX und Mail am XXXX erhalten bezüglich Tauglichkeit. Noch kein Schreiben vom MilKdo erhalten. Es wurde angeraten, mit MilKdo XXXX Kontakt aufzunehmen bezüglich Tauglichkeitsfeststellung und etwaigem RM Verzicht.“
  8. Am römisch 40 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk im Originalwortlaut Folgendes fest: „Beschluss ausgesetzt mit römisch 40 . Hatte am römisch 40 weitere Untersuchung im Sanitätszentrum römisch 40 und Mail am römisch 40 erhalten bezüglich Tauglichkeit. Noch kein Schreiben vom MilKdo erhalten. Es wurde angeraten, mit MilKdo römisch 40 Kontakt aufzunehmen bezüglich Tauglichkeitsfeststellung und etwaigem RM Verzicht.“
  9. Auf einem Dokument der belangten Behörde, welches mit XXXX datiert ist, findet sich die Passage, dass ein Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem „Zivildienstwerber“ telefoniert habe, dieser habe den Tauglichkeitsbeschluss erhalten und am XXXX einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Zudem sei Rechtsauskunft erteilt worden.
  10. Auf einem Dokument der belangten Behörde, welches mit römisch 40 datiert ist, findet sich die Passage, dass ein Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem „Zivildienstwerber“ telefoniert habe, dieser habe den Tauglichkeitsbeschluss erhalten und am römisch 40 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Zudem sei Rechtsauskunft erteilt worden.
  11. Mit Eingang vom XXXX reichte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nach.
  12. Mit Eingang vom römisch 40 reichte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nach.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde aufgrund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dessen Zivildienstpflicht per XXXX festgestellt.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde aufgrund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dessen Zivildienstpflicht per römisch 40 festgestellt.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in seiner Zivildiensterklärung angegebenen Wunscheinrichtung mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen.
  16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in seiner Zivildiensterklärung angegebenen Wunscheinrichtung mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen.
  17. Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend auf, die Einrichtung, welcher er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, habe mit Schreiben vom XXXX und Telefonat vom XXXX um seine vorzeitige Entlassung ersucht, da er mehrfach gegen seine Pflichten

dem Zivildienstgesetz verstoßen habe. Unter anderem wäre er seit dem XXXX unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung am XXXX durch den Vorgesetzten habe er wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen und wäre weiterhin nicht zum Dienst erschienen. Somit habe er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

§ 16

Zivildienstgesetz könne die belangte Behörde einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten zu erkennen gebe, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe nunmehr ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Woche Zeit, zu den Vorwürfen der Einrichtung Stellung zu nehmen.9. Am römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend auf, die Einrichtung, welcher er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, habe mit Schreiben vom römisch 40 und Telefonat vom römisch 40 um seine vorzeitige Entlassung ersucht, da er mehrfach gegen seine Pflichten

dem Zivildienstgesetz verstoßen habe. Unter anderem wäre er seit dem römisch 40 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung am römisch 40 durch den Vorgesetzten habe er wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen und wäre weiterhin nicht zum Dienst erschienen. Somit habe er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

Paragraph 16, Zivildienstgesetz könne die belangte Behörde einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten zu erkennen gebe, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe nunmehr ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Woche Zeit, zu den Vorwürfen der Einrichtung Stellung zu nehmen. Angeschlossen diesem Schreiben waren Krankenstandsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX .Angeschlossen diesem Schreiben waren Krankenstandsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 .

  1. Am XXXX übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Mail an die belangte Behörde zusammengefasst des Inhalts, sie habe am gegenständlichen Tage das Schreiben vom XXXX von der Post abgeholt. Ihr Sohn sei derzeit nicht in der Lage dazu, selbst Stellung zu beziehen, da er mit XXXX krankgeschrieben worden sei. Er leide seit Herbst XXXX immer wieder und ungewöhnlich häufig an verschiedenen Infektionen und habe eine am XXXX durchgeführte Blutuntersuchung teilweise um das 25-fache erhöhte Entzündungswerte gezeigt. Sie habe daraufhin die Situation telefonisch mit der Leiterin der Einrichtung, in welcher ihr Sohn den Dienst abgeleistet habe, besprochen und habe diese gemeint, dass ihr Sohn gar nicht mehr den Dienst antreten solle, da dieser bei zwei weiteren Krankenstandstagen das Maximum von 24 Tage erreicht hätte. Es sei daher nicht sinnvoll, den Zivildienst fortzusetzen und werde die Leiterin das dergestalt an die belangte Behörde weitermelden.
  2. Am römisch 40 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Mail an die belangte Behörde zusammengefasst des Inhalts, sie habe am gegenständlichen Tage das Schreiben vom römisch 40 von der Post abgeholt. Ihr Sohn sei derzeit nicht in der Lage dazu, selbst Stellung zu beziehen, da er mit römisch 40 krankgeschrieben worden sei. Er leide seit Herbst römisch 40 immer wieder und ungewöhnlich häufig an verschiedenen Infektionen und habe eine am römisch 40 durchgeführte Blutuntersuchung teilweise um das 25-fache erhöhte Entzündungswerte gezeigt. Sie habe daraufhin die Situation telefonisch mit der Leiterin der Einrichtung, in welcher ihr Sohn den Dienst abgeleistet habe, besprochen und habe diese gemeint, dass ihr Sohn gar nicht mehr den Dienst antreten solle, da dieser bei zwei weiteren Krankenstandstagen das Maximum von 24 Tage erreicht hätte. Es sei daher nicht sinnvoll, den Zivildienst fortzusetzen und werde die Leiterin das dergestalt an die belangte Behörde weitermelden. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, ihr Sohn sei noch bis XXXX krankgeschrieben und würde auch aufgrund hinzugekommener massiver psychischer Faktoren (starke Depression, Erschöpfungssyndrom, Schlaflosigkeit, Ersttermin bei einem Psychiater am XXXX ) nicht arbeitsfähig sein. Ihr Mann habe die Situation bereits am XXXX mit einem – im Schreiben namentlich genannten - Sachbearbeiter der belangten Behörde besprochen und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel bestünden, ob der gemeinsame Sohn in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein würde. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe bei diesem Gespräch dankenswerter Weise viel Verständnis gezeigt und gemeint, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“, diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben und könne er sich für September für eine neue Wunschstelle für die Absolvierung der verbleibenden fünf Monate bewerben. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, ihr Sohn sei noch bis römisch 40 krankgeschrieben und würde auch aufgrund hinzugekommener massiver psychischer Faktoren (starke Depression, Erschöpfungssyndrom, Schlaflosigkeit, Ersttermin bei einem Psychiater am römisch 40 ) nicht arbeitsfähig sein. Ihr Mann habe die Situation bereits am römisch 40 mit einem – im Schreiben namentlich genannten - Sachbearbeiter der belangten Behörde besprochen und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel bestünden, ob der gemeinsame Sohn in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein würde. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe bei diesem Gespräch dankenswerter Weise viel Verständnis gezeigt und gemeint, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“, diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben und könne er sich für September für eine neue Wunschstelle für die Absolvierung der verbleibenden fünf Monate bewerben. Es wurde weiter dargelegt, es werde davon ausgegangen, dass der Psychiater dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen werde; ob bereits eine Prognose hinsichtlich der Heilungszeit gegeben werde, könne leider noch nicht gesagt werden. Es werde ersucht mitzuteilen, ob weitere Unterlagen für eine voraussichtliche Wiederaufnahme des Zivildienstes ab Herbst XXXX benötigt würden und abermals würde um Verständnis ersucht werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne; sie als Eltern würden als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.Es wurde weiter dargelegt, es werde davon ausgegangen, dass der Psychiater dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen werde; ob bereits eine Prognose hinsichtlich der Heilungszeit gegeben werde, könne leider noch nicht gesagt werden. Es werde ersucht mitzuteilen, ob weitere Unterlagen für eine voraussichtliche Wiederaufnahme des Zivildienstes ab Herbst römisch 40 benötigt würden und abermals würde um Verständnis ersucht werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne; sie als Eltern würden als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über dessen vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst

§ 19aZDG.11.

Mit Schreiben vom römisch 40 , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über dessen vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst

Paragraph 19 a, ZDG. 12. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Tage, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme

§ 15Abs.

2 Z 3 ZDG dahingehend aufgefordert, die belangte Behörde beabsichtige zusammengefasst, die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da er die ärztliche Bestätigung seiner Abwesenheit nicht spätestens am siebenten Kalendertage dem Vorgesetzten übermittelt habe.12. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Tage, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG dahingehend aufgefordert, die belangte Behörde beabsichtige zusammengefasst, die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da er die ärztliche Bestätigung seiner Abwesenheit nicht spätestens am siebenten Kalendertage dem Vorgesetzten übermittelt habe.

  1. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers in einem Mail an die belangte Behörde am XXXX dar, leider sei es tatsächlich so, dass ihr Sohn die Krankenstände nicht fristgerecht gemeldet habe, da es dieser aufgrund seiner mittlerweile diagnostizierten Depression „nicht hinbekommen“ habe. Sie würde daher um Mitteilung ersuchen, wie viele Tage noch die Restzeit der offenen Zivildienstzeit betragen würde, da diese Information für die Bewerbungen im Herbst XXXX benötigt würde.
  2. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers in einem Mail an die belangte Behörde am römisch 40 dar, leider sei es tatsächlich so, dass ihr Sohn die Krankenstände nicht fristgerecht gemeldet habe, da es dieser aufgrund seiner mittlerweile diagnostizierten Depression „nicht hinbekommen“ habe. Sie würde daher um Mitteilung ersuchen, wie viele Tage noch die Restzeit der offenen Zivildienstzeit betragen würde, da diese Information für die Bewerbungen im Herbst römisch 40 benötigt würde.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde

§ 15Abs.

2 Z 3 ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von XXXX nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von römisch 40 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX zugewiesen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 zugewiesen.
  3. Gegen den Bescheid vom XXXX langte am XXXX fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er nach einer Replik über den bisherigen Verlauf seines Zivildienstes zusammengefasst ausführte, er habe seit dem Abbruch seiner AHS im Jahre XXXX und nach der negativen
  4. Klasse der Oberstufe und dem Abbruch der Maturaschule keine abgeschlossene Schuld- oder Berufsausbildung, was ihn psychisch in Hinblick auf seine Zukunft stark belasten würde. Im September XXXX habe er eine dreijährige Job PLUS Ausbildung bei XXXX zum Kindergarten-Assistenten begonnen und Ende Dezember erfahren, dass er die Probezeit erfolgreich bestanden habe. Diese Ausbildung sei eine vollzeitige, strukturierte Ausbildung und stelle sowohl seine berufliche Zukunft als auch einen wesentlichen stabilisierenden Faktor im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung dar, da der Abschuss einen fixen Job bei der Stadt XXXX garantiere und ihm die große Chance geben würde, seinen Traumberuf als Kindergärtner ausüben zu können.
  5. Gegen den Bescheid vom römisch 40 langte am römisch 40 fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er nach einer Replik über den bisherigen Verlauf seines Zivildienstes zusammengefasst ausführte, er habe seit dem Abbruch seiner AHS im Jahre römisch 40 und nach der negativen
  6. Klasse der Oberstufe und dem Abbruch der Maturaschule keine abgeschlossene Schuld- oder Berufsausbildung, was ihn psychisch in Hinblick auf seine Zukunft stark belasten würde. Im September römisch 40 habe er eine dreijährige Job PLUS Ausbildung bei römisch 40 zum Kindergarten-Assistenten begonnen und Ende Dezember erfahren, dass er die Probezeit erfolgreich bestanden habe. Diese Ausbildung sei eine vollzeitige, strukturierte Ausbildung und stelle sowohl seine berufliche Zukunft als auch einen wesentlichen stabilisierenden Faktor im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung dar, da der Abschuss einen fixen Job bei der Stadt römisch 40 garantiere und ihm die große Chance geben würde, seinen Traumberuf als Kindergärtner ausüben zu können. Unter Verweis auf das angeschlossene psychiatrische Gutachten führte der Beschwerdeführer weiter aus, darin würde bestätigt, dass weiterhin psychische Risiken bestünden und dass ein Abbruch der laufenden Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Die Zuweisung zum Zivildienst würde zu einem endgültigen Abbruch seiner Ausbildung bei XXXX führen, was auch bedingen würde, dass er die bis dato erhaltenen Förderungen (AMS, XXXX Ausbildungsgeld des WAFF) zurückzahlen müsse und er ab Sommer XXXX wieder ohne jegliche Berufsausbildung, insbesondere in seinem „Traumberuf“, dastehen würde. Aus diesem Grunde beantrage er, den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm einen Aufschub des verbleibenden Zivildienstes bis zum Abschluss seiner laufenden Ausbildung (voraussichtlich Juni XXXX ) zu gewähren.Unter Verweis auf das angeschlossene psychiatrische Gutachten führte der Beschwerdeführer weiter aus, darin würde bestätigt, dass weiterhin psychische Risiken bestünden und dass ein Abbruch der laufenden Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Die Zuweisung zum Zivildienst würde zu einem endgültigen Abbruch seiner Ausbildung bei römisch 40 führen, was auch bedingen würde, dass er die bis dato erhaltenen Förderungen (AMS, römisch 40 Ausbildungsgeld des WAFF) zurückzahlen müsse und er ab Sommer römisch 40 wieder ohne jegliche Berufsausbildung, insbesondere in seinem „Traumberuf“, dastehen würde. Aus diesem Grunde beantrage er, den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm einen Aufschub des verbleibenden Zivildienstes bis zum Abschluss seiner laufenden Ausbildung (voraussichtlich Juni römisch 40 ) zu gewähren. Angeschlossen der Beschwerde war ein Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom XXXX des diagnostischen Inhalts, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden. In der Anamnese wurde ausgeführt, eine Fortführung des Zivildienstes im Frühjahr (erg.: XXXX ) sei aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für die weitere Genesung und Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährdend, da er seine derzeitige Ausbildung abbrechen müsse, welche eine essentielle Unterstützung im Sinne der Tagesstruktur als auch mit der Perspektive der Ausbildung nach zuvor Abbrüchen der primär geplanten Ausbildungsschiene darstellen würde. Die derzeitige Ausbildung sei für den Beschwerdeführer stark motivations- und energiegebend im Sinne einer beruflichen passenden Perspektive. Zum Status wurde seitens des Arztes ausgeführt, die Vigilanz und Luzidität sei regelrecht, der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten orientiert, sei Noopsyche regelrecht, sein Strukturmodell der Psyche subdepressiv bis euthym, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen sei vorhanden, sein Antrieb adäquat, der Ductus kohärent, es gebe keine formale Denkstörung, es sei keine psychotische Symptomatik im Sinne einer halluzinatorischen und/oder paranoiden Wahrnehmung vorhanden, auch keine Ich-Diffusionsstörung, kein Suchtmittel, keine akute Suizidalität, keine fremdgewährenden Gedanken, Schlaf derzeit ausreichend und auch der Appetit passend. Als „Medikamentenempfehlung“ hielt der Arzt BUPROPION GEN VW TBL 150 mg in der Einnahme 1-0-0-0 und bei Schlafstörungen eine 2/3-TRITTICO RET TBL 75mg fest.Angeschlossen der Beschwerde war ein Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom römisch 40 des diagnostischen Inhalts, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden. In der Anamnese wurde ausgeführt, eine Fortführung des Zivildienstes im Frühjahr (erg.: römisch 40 ) sei aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für die weitere Genesung und Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährdend, da er seine derzeitige Ausbildung abbrechen müsse, welche eine essentielle Unterstützung im Sinne der Tagesstruktur als auch mit der Perspektive der Ausbildung nach zuvor Abbrüchen der primär geplanten Ausbildungsschiene darstellen würde. Die derzeitige Ausbildung sei für den Beschwerdeführer stark motivations- und energiegebend im Sinne einer beruflichen passenden Perspektive. Zum Status wurde seitens des Arztes ausgeführt, die Vigilanz und Luzidität sei regelrecht, der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten orientiert, sei Noopsyche regelrecht, sein Strukturmodell der Psyche subdepressiv bis euthym, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen sei vorhanden, sein Antrieb adäquat, der Ductus kohärent, es gebe keine formale Denkstörung, es sei keine psychotische Symptomatik im Sinne einer halluzinatorischen und/oder paranoiden Wahrnehmung vorhanden, auch keine Ich-Diffusionsstörung, kein Suchtmittel, keine akute Suizidalität, keine fremdgewährenden Gedanken, Schlaf derzeit ausreichend und auch der Appetit passend. Als „Medikamentenempfehlung“ hielt der Arzt BUPROPION GEN VW TBL 150 mg in der Einnahme 1-0-0-0 und bei Schlafstörungen eine 2/3-TRITTICO RET TBL 75mg fest. Weiters war der Beschwerde angeschlossen eine Vereinbarung zwischen XXXX -Kindergärten und dem Beschwerdeführer, welche von den Parteien am XXXX unterfertigt wurde, und seine Ausbildung zum Assistenzpädagogen an der Privaten Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Schule für Assistenzpädagog:innen XXXX zum Inhalt hat.Weiters war der Beschwerde angeschlossen eine Vereinbarung zwischen römisch 40 -Kindergärten und dem Beschwerdeführer, welche von den Parteien am römisch 40 unterfertigt wurde, und seine Ausbildung zum Assistenzpädagogen an der Privaten Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Schule für Assistenzpädagog:innen römisch 40 zum Inhalt hat.
  7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung, musste sich jedoch aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung unterziehen und erfuhr zunächst nur mündlich am XXXX , dass er tauglich sei, erhielt jedoch keinen schriftlichen Stellungsbeschluss. Aufgrund seiner Urgenz am XXXX beim Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung übermittelte dieses am XXXX zunächst Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, führte jedoch aus, dass es in seinem Falle noch keinen Tauglichkeitsbeschluss gebe. Spätestens am XXXX erhielt der Beschwerdeführer seinen Tauglichkeitsbeschluss und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. Sieben Tage danach übermittelte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung schlussendlich auch die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung, musste sich jedoch aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung unterziehen und erfuhr zunächst nur mündlich am römisch 40 , dass er tauglich sei, erhielt jedoch keinen schriftlichen Stellungsbeschluss. Aufgrund seiner Urgenz am römisch 40 beim Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung übermittelte dieses am römisch 40 zunächst Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, führte jedoch aus, dass es in seinem Falle noch keinen Tauglichkeitsbeschluss gebe. Spätestens am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer seinen Tauglichkeitsbeschluss und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. Sieben Tage danach übermittelte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung schlussendlich auch die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer seiner Wunscheinrichtung von XXXX und bis XXXX zu. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen, da er ungewöhnlich viele Krankenstandstage aufwies. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer seiner Wunscheinrichtung von römisch 40 und bis römisch 40 zu. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen, da er ungewöhnlich viele Krankenstandstage aufwies. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde. Es steht mangels eines aktuellen Amtsgutachtens nicht fest, ob der Beschwerdeführer nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht.
  10. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung zum Verfahrensgang bzw. zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt (bereits) der belangten Behörde nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht, rührt daher, dass diese, obgleich die Mutter des Beschwerdeführers bereits in ihrem Schreiben vom XXXX medizinische Probleme bei ihrem Sohn vorbrachte, keine weiteren amtswegigen Schritte zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unternahm, obgleich nach dem Vorbringen seiner Mutter [sogar] ein namentlich angeführter Sachbearbeiter der belangten Behörde dem Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am XXXX noch Verständnis gezeigt und gemeint habe, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“ und diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben. Doch trotz dieser Hinweise bzw. Auskünfte unterließ die belangte Behörde in Folge eine weitere Abklärung, schickte den Beschwerdeführer vor dem zweiten Bescheid nicht zum Amtsarzt, sondern übermittelte diesem am XXXX einen zweiten Zuweisungsbescheid, gegen welchen er Beschwerde erhob und seinen Gesundheitszustand auch mit einem Privatgutachten zu belegen versuchte. Anstatt, dass die belangte Behörde spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens den Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersuchen ließ, übermittelte sie die Akten ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit im Unklaren.Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt (bereits) der belangten Behörde nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht, rührt daher, dass diese, obgleich die Mutter des Beschwerdeführers bereits in ihrem Schreiben vom römisch 40 medizinische Probleme bei ihrem Sohn vorbrachte, keine weiteren amtswegigen Schritte zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unternahm, obgleich nach dem Vorbringen seiner Mutter [sogar] ein namentlich angeführter Sachbearbeiter der belangten Behörde dem Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am römisch 40 noch Verständnis gezeigt und gemeint habe, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“ und diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben. Doch trotz dieser Hinweise bzw. Auskünfte unterließ die belangte Behörde in Folge eine weitere Abklärung, schickte den Beschwerdeführer vor dem zweiten Bescheid nicht zum Amtsarzt, sondern übermittelte diesem am römisch 40 einen zweiten Zuweisungsbescheid, gegen welchen er Beschwerde erhob und seinen Gesundheitszustand auch mit einem Privatgutachten zu belegen versuchte. Anstatt, dass die belangte Behörde spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens den Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersuchen ließ, übermittelte sie die Akten ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit im Unklaren.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Relevante Normen: 3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ 3.2.
  1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der geltenden Fassung, lauten: „§ 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). […] §
  1. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ 3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der geltenden Fassung, lauten: „Allgemeine Grundsätze §
  4. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, […] Zivildienstserviceagentur § 2a.
(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.Paragraph 2 a,
(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. […]
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. […] § 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14,
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. […] § 19a.
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.Paragraph 19 a,
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2)Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3)Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe

Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

(3)Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe

Absatz 2, einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

(4)Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5)Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“ 3.2.
  1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lautet:3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung, lautet: „Aufnahmebedingungen § 9.
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen. […]“ 3.
  2. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur und Literatur für die gegenständliche Rechtssache: 3.3.
  3. Zur Tauglichkeit: Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt, [fehlen] (VwGH 25.07.2007, Zl 2007/11/0061, GRS wie 2002/11/0096 E
  4. August 2002 RS 4: hier: Der Bf leidet an einer Bienengiftallergie; Weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten ist erkennbar, auf Grund welcher auf medizinischem Fachwissen beruhender Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bf trotz der auch von der Behörde selbst festgestellten Allergie einen Gesundheitszustand aufweist, bei dem es ihm möglich ist, den Grundwehrdienst zu leisten.). § 9 Abs. 1 WG 2001 verlangt für die Einberufung in das Bundesheer neben der körperlichen auch die geistige Eignung, weshalb dann, wenn psychische Zustände festgestellt werden, welche die geistige Eignung beeinträchtigen können, im Stellungsbeschluss nachvollziehbare Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige dadurch in seiner geistigen Eignung beeinträchtigt ist. Für den VwGH ist es nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hier: Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung auf Grund von Kriegsereignissen und Rotblindheit) aufweist, die für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende Eignung besitzt. (hier: Die entscheidende Frage, auf Grund welcher auf medizinischem Sachverstand beruhender Erwägungen die belBeh zum Ergebnis gelangte, dass der Wehrpflichtige trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rotblindheit, posttraumatische Belastungsstörung) die physische und psychische Belastbarkeit für militärische Funktionen habe, blieb unbeantwortet. Offen bleibt, mit welchen Einschränkungen die beim Wehrpflichtigen diagnostizierten Krankheiten verbunden sind und inwieweit er dadurch an der Erbringung der für eine militärische Ausbildung notwendigen Leistungen gehindert wird (VwGH 24.01.2006, 2005/11/0121).Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 verlangt für die Einberufung in das Bundesheer neben der körperlichen auch die geistige Eignung, weshalb dann, wenn psychische Zustände festgestellt werden, welche die geistige Eignung beeinträchtigen können, im Stellungsbeschluss nachvollziehbare Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige dadurch in seiner geistigen Eignung beeinträchtigt ist. Für den VwGH ist es nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hier: Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung auf Grund von Kriegsereignissen und Rotblindheit) aufweist, die für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende Eignung besitzt. (hier: Die entscheidende Frage, auf Grund welcher auf medizinischem Sachverstand beruhender Erwägungen die belBeh zum Ergebnis gelangte, dass der Wehrpflichtige trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rotblindheit, posttraumatische Belastungsstörung) die physische und psychische Belastbarkeit für militärische Funktionen habe, blieb unbeantwortet. Offen bleibt, mit welchen Einschränkungen die beim Wehrpflichtigen diagnostizierten Krankheiten verbunden sind und inwieweit er dadurch an der Erbringung der für eine militärische Ausbildung notwendigen Leistungen gehindert wird (VwGH 24.01.2006, 2005/11/0121). Für das Bestehen der Eignung zum Wehrdienst ist unter anderem ein Mindestmaß an Beweglichkeit sowie eine Leistungsfähigkeit, die das Bedienen der Waffe ermöglichen erforderlich. Es ist nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der einerseits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch degenerative - und nach dem nervenärztlichen Befund offenbar auch schmerzhafte - Veränderungen der Halswirbelsäule und in der Form von Asthma bronchiale aufweist bzw. nach dem letztgenannten Befund in seiner beruflichen Tätigkeit sogar "hochgradig beeinträchtigt" ist, und der andererseits offenbar auch nach der Empfehlung der Stellungskommission vom Heben, Stehen , Laufen und Springen ausgenommen werden soll, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt (VwGH 29.09.2005, Zl 2003/11/0008). Die konkrete Verwendung des Wehrpflichtigen ist entsprechend seinen physischen Möglichkeiten im Rahmen der seine Tauglichkeit begründenden allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der militärärztlichen Beurteilung bei Antritt des Grundwehrdienstes zu verfügen (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308; Hinweis E
  5. November 1998, 97/11/0046). Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss der Stellungskommission bedarf

§ 23Abs. 2 letzter Satz Wehr

G 1990 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, aus welchem Grund der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 15 Abs. 1 WehrG 1990. Dies erfordert in Fällen, in denen Krankheitszustände oder Gebrechen festgestellt werden, welche die mögliche Kraftanstrengung und Beweglichkeit - aus welchen Gründen immer - beeinträchtigen, nachvollziehbare Ausführungen dazu, in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund seines festgestellten Gesundheitszustandes in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit gehindert ist (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0155).Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss der Stellungskommission bedarf

Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz WehrG 1990 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, aus welchem Grund der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WehrG

  1. Dies erfordert in Fällen, in denen Krankheitszustände oder Gebrechen festgestellt werden, welche die mögliche Kraftanstrengung und Beweglichkeit - aus welchen Gründen immer - beeinträchtigen, nachvollziehbare Ausführungen dazu, in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund seines festgestellten Gesundheitszustandes in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit gehindert ist (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0155). 3.3.
  2. Zur Zurückverweisung: Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/​Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/​Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29]. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem § 71 SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Abs 4 leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (§ 71 Abs 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH

  1. 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 128).Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem Paragraph 71, SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Absatz 4, leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (Paragraph 71, Absatz 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH

  1. 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 128). 3.
  2. Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache:

§ 1Abs.

1 ZDG ist der Tauglichkeitsbeschluss grundsätzliche Voraussetzung für die Abgabe einer rechtsgültigen Zivildiensterklärung durch einen Stellungspflichtigen.

Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ist der Tauglichkeitsbeschluss grundsätzliche Voraussetzung für die Abgabe einer rechtsgültigen Zivildiensterklärung durch einen Stellungspflichtigen. In der vorliegenden Rechtssache liegt, wenngleich verspätet, zwar ein Tauglichkeitsbeschluss des Militärkommandos Wien – Ergänzungsabteilung (spätestens) vom XXXX vor, doch spätestens seit den zahlreichen Krankenstandsmeldungen des Beschwerdeführers vom XXXX während der Zeit seiner ersten Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, insbesondere jedoch seit dem Vorbringen seiner Mutter vom XXXX scheinen sich die medizinischen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer geändert zu haben, sodass seine Tauglichkeit iSd § 9 Abs. 1 WG 2001 und damit seine Zivildienstfähigkeit

§ 1Abs.

1 ZDG in Frage steht, doch unterließ die belangte Behörde bereits vor der vorzeitigen Entlassung

§ 19aAbs.

2 1. Satz ZDG, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

§ 19aAbs.

2 2. Satz ZDG von einem Amtsarzt amtswegig überprüfen zu lassen.In der vorliegenden Rechtssache liegt, wenngleich verspätet, zwar ein Tauglichkeitsbeschluss des Militärkommandos Wien – Ergänzungsabteilung (spätestens) vom römisch 40 vor, doch spätestens seit den zahlreichen Krankenstandsmeldungen des Beschwerdeführers vom römisch 40 während der Zeit seiner ersten Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, insbesondere jedoch seit dem Vorbringen seiner Mutter vom römisch 40 scheinen sich die medizinischen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer geändert zu haben, sodass seine Tauglichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 und damit seine Zivildienstfähigkeit

Paragraph eins, Absatz eins, ZDG in Frage steht, doch unterließ die belangte Behörde bereits vor der vorzeitigen Entlassung

Paragraph 19 a, Absatz 2, 1. Satz ZDG, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

Paragraph 19 a, Absatz 2, 2. Satz ZDG von einem Amtsarzt amtswegig überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer seinerseits legte zudem nach Erhalt des zweiten Zuweisungsbescheides vom XXXX mit seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom XXXX des diagnostischen Inhalts vor, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden, doch veranlasste die belangte Behörde nach wie vor keine amtswegige Abklärung seines Gesundheitszustandes, obgleich es

§ 14Vw

GVG in ihrer Ingerenz gelegen wäre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung unter Umständen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.Der Beschwerdeführer seinerseits legte zudem nach Erhalt des zweiten Zuweisungsbescheides vom römisch 40 mit seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom römisch 40 des diagnostischen Inhalts vor, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden, doch veranlasste die belangte Behörde nach wie vor keine amtswegige Abklärung seines Gesundheitszustandes, obgleich es

Paragraph 14, VwGVG in ihrer Ingerenz gelegen wäre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung unter Umständen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Aus den obigen Ausführungen zu den Feststellungen und zur Beweiswürdigung ergibt sich vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur bzw. Literatur, dass ein (bloßer) Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des § 60 AVG einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenstehen würde. Aus den obigen Ausführungen zu den Feststellungen und zur Beweiswürdigung ergibt sich vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur bzw. Literatur, dass ein (bloßer) Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 60, AVG einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenstehen würde. Die belangte Behörde erließ jedoch trotz der Tatsache der zahlreichen Krankenstände des Beschwerdeführers während seiner ersten Zuweisung, des Vorbringens seiner Eltern im Frühjahr XXXX und zuletzt des im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Privatgutachtens den zweiten Zuweisungsbescheid vom XXXX , obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor einer neuerlichen Zuweisung vorzunehmen. Da die belangte Behörde folglich mangels Einholung eines Gutachtens seitens eines Amtsarztes die Ermittlung hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, steht ebendieser nicht fest, weswegen in der vorliegenden Rechtssache ein besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliegt. Der aufgezeigte Mangel des behördlichen Verfahrens ist insofern als besonders gravierend zu qualifizieren, als die belangte Behörde Ermittlungen in wesentlichen entscheidungsrelevanten Bereichen unterlassen hat und von ihr der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Vorfeld der zweiten Zuweisung nicht erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlung und Feststellung im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt [jedoch] nicht fest. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht würde [weiters] nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des mangelhaften und unvollständigen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde im Grunde sämtliche, eigentlich von der belangten Behörde zu erhebenden Sachverhaltselemente selbst ermitteln, was, da diese Amtssachverständige zur Verfügung hat bzw. Zivildienstpflichtige von ebendiesen im kurzen Wege gutachterlich untersuchen lassen kann, nicht verfahrensökonomisch erscheint, da die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von den genannten Hilfsorganen der belangten Behörde wesentlich effizienter und zeitnah überprüft werden kann. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde dient daher einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts.Die belangte Behörde erließ jedoch trotz der Tatsache der zahlreichen Krankenstände des Beschwerdeführers während seiner ersten Zuweisung, des Vorbringens seiner Eltern im Frühjahr römisch 40 und zuletzt des im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Privatgutachtens den zweiten Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor einer neuerlichen Zuweisung vorzunehmen. Da die belangte Behörde folglich mangels Einholung eines Gutachtens seitens eines Amtsarztes die Ermittlung hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, steht ebendieser nicht fest, weswegen in der vorliegenden Rechtssache ein besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliegt. Der aufgezeigte Mangel des behördlichen Verfahrens ist insofern als besonders gravierend zu qualifizieren, als die belangte Behörde Ermittlungen in wesentlichen entscheidungsrelevanten Bereichen unterlassen hat und von ihr der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Vorfeld der zweiten Zuweisung nicht erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlung und Feststellung im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt [jedoch] nicht fest. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht würde [weiters] nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des mangelhaften und unvollständigen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde im Grunde sämtliche, eigentlich von der belangten Behörde zu erhebenden Sachverhaltselemente selbst ermitteln, was, da diese Amtssachverständige zur Verfügung hat bzw. Zivildienstpflichtige von ebendiesen im kurzen Wege gutachterlich untersuchen lassen kann, nicht verfahrensökonomisch erscheint, da die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von den genannten Hilfsorganen der belangten Behörde wesentlich effizienter und zeitnah überprüft werden kann. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde dient daher einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren unter Berücksichtigung der obrigen rechtlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen Tauglichkeit des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 WG 2001 bzw. seiner Zivildienstfähigkeit

§ 1Abs.

1 ZDG vollständig zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. Hierfür wird die belangte Behörde eine (hinreichend) begründete Stellungnahme seitens eines Amtsarztes einzuholen haben.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren unter Berücksichtigung der obrigen rechtlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen Tauglichkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 bzw. seiner Zivildienstfähigkeit

Paragraph eins, Absatz eins, ZDG vollständig zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. Hierfür wird die belangte Behörde eine (hinreichend) begründete Stellungnahme seitens eines Amtsarztes einzuholen haben. 3.5. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes der Leistung des verbleibenden ordentlichen Zivildienstes: Es gilt darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes und nicht der Aufschub des Antrittes der Leistung des verbleibenden ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers ist.

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte sein Rechtsmittel ausschließlich gegen den zweiten Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX ein, hatte jedoch bei dieser bislang keinen Aufschub des Antrittes seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes (

§ 14

ZDG) beantragt; dieser Antrag wurde erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, doch wäre er zunächst bei der belangten Behörde einzubringen gewesen, die bescheidmäßig hierüber in 1. Instanz zu entscheiden gehabt hätte. Der Antrag im Rahmen des Rechtsmittels war daher unzulässig und folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte sein Rechtsmittel ausschließlich gegen den zweiten Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein, hatte jedoch bei dieser bislang keinen Aufschub des Antrittes seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes (

Paragraph 14, ZDG) beantragt; dieser Antrag wurde erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, doch wäre er zunächst bei der belangten Behörde einzubringen gewesen, die bescheidmäßig hierüber in

  1. Instanz zu entscheiden gehabt hätte. Der Antrag im Rahmen des Rechtsmittels war daher unzulässig und folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. 3.
  2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2331480.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.