RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlW615 2312372-1 SpruchW615 2312372-1/10E , W615 2312372-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger –stellte am 30.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BP an, dass sie im Iran an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr Leben darum in Gefahr gewesen sei. Die Polizisten hätten sie verhaften, ins Gefängnis bringen und hinrichten wollen. Sie habe Angst bekommen und das Land verlassen.
- Die BP wurde am 15.01.2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Die BP brachte zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder dort gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen. Die BP sei von der Polizei erwischt und festgehalten worden. Sie sei massiv geschlagen worden. Sie habe sich befreien können. Sie seien zu ihrem Onkel gefahren. Zwei Tage später seien die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihren Bruder und auch ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei nach einem Tag gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Bruder sei drei Tage von den Sicherheitskräften brutal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihn nach drei Tagen gegen Kaution freigelassen. Danach habe ihr Onkel der BP zwei Vorladungen zugeschickt. Die Sicherheitskräfte hätten zu ihrem Vater gesagt: „Entweder ihr bringt diesen Kerl zu uns oder wir werden ihn finden und dann werdet ihr nicht einmal seine Leiche zurückbekommen.“ Dann habe sie das Land verlassen. Weiters brachte die BP vor, dass sie Christ sei. Sie sei erst hier in Österreich in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Der erste Kontakt sei nicht in Österreich geschehen, sondern in Deutschland. Sie habe in Bayern die Kirche entdeckt. Dort sei sie auch das erste Mal in die Kirche gegangen. Sie sei dort auch christlich unterrichtet worden. In Österreich gehe sie jeden Sonntag nach XXXX , um dort unterrichtet zu werden. Das sei dort keine Kirche, sondern eine Unterrichtsklasse. Sie habe diese Klasse wöchentlich besucht und sei nach ca. zwei oder drei Monaten getauft worden. In Österreich habe sie keine Kirche oder ein klassisches Gotteshaus besucht.Die BP brachte zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder dort gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen. Die BP sei von der Polizei erwischt und festgehalten worden. Sie sei massiv geschlagen worden. Sie habe sich befreien können. Sie seien zu ihrem Onkel gefahren. Zwei Tage später seien die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihren Bruder und auch ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei nach einem Tag gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Bruder sei drei Tage von den Sicherheitskräften brutal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihn nach drei Tagen gegen Kaution freigelassen. Danach habe ihr Onkel der BP zwei Vorladungen zugeschickt. Die Sicherheitskräfte hätten zu ihrem Vater gesagt: „Entweder ihr bringt diesen Kerl zu uns oder wir werden ihn finden und dann werdet ihr nicht einmal seine Leiche zurückbekommen.“ Dann habe sie das Land verlassen. Weiters brachte die BP vor, dass sie Christ sei. Sie sei erst hier in Österreich in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Der erste Kontakt sei nicht in Österreich geschehen, sondern in Deutschland. Sie habe in Bayern die Kirche entdeckt. Dort sei sie auch das erste Mal in die Kirche gegangen. Sie sei dort auch christlich unterrichtet worden. In Österreich gehe sie jeden Sonntag nach römisch 40 , um dort unterrichtet zu werden. Das sei dort keine Kirche, sondern eine Unterrichtsklasse. Sie habe diese Klasse wöchentlich besucht und sei nach ca. zwei oder drei Monaten getauft worden. In Österreich habe sie keine Kirche oder ein klassisches Gotteshaus besucht.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde der BP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde der BP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55 a, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die vorgebrachte Verfolgung der BP in ihrem Herkunftsstaat Iran aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft sei. Die vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Konversion sei ebenfalls nicht glaubhaft. Es handle sich um keine Konversion, die sich auf eine innere Überzeugung stütze. Eine Rückkehr in den Iran sei der BP zumutbar und möglich. Sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig.
- Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.04.2025 erhob die BP fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.
- Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei sie mit einem Plakat aktiv und im Vordergrund der Menge sichtbar gewesen. Als die iranische Polizei versucht habe, die Demonstranten festzunehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei sei sie brutal von den iranischen Behörden verprügelt worden und habe nur mit Hilfe ihres Bruders aus dem Tumult entkommen können. Die BP habe sich zunächst dazu entschlossen, sich versteckt zu halten und bei ihrem Onkel unterzutauchen. Zwei Tage später hätten die Sicherheitspolizisten das Haus der BP aufgesucht und ihren Vater sowie Bruder mitgenommen. Der Vater der BP habe Drohungen erhalten, dass man die BP finden werde und sie nicht mal mehr ihre Leiche sehen würden. Ihr Onkel habe der BP zudem zwei Haftbefehle der iranischen Behörden übermittelt. Aus Angst sei die BP aus dem Iran geflüchtet. Die BP habe von ihrem ersten Kontakt mit dem Christentum in Deutschland berichtet. In Bayern habe sie eine Kirche besucht und sei das erste Mal christlich unterrichtet worden. Nach ihrer Überstellung nach Österreich habe sie sehr schnell Anschluss an die christliche Gemeinschaft finden können und in XXXX an Sitzungen teilnehmen können. Nach drei Monaten, in denen sie ihre innere Überzeugung vertiefen habe können, sei sie bereit gewesen, sich vom Pastor in XXXX taufen zu lassen. Sie könne sich auf Deutsch verständigen und sei erwerbstätig. Die BP sei in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin und würden sie beabsichtigen, zu heiraten.Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei sie mit einem Plakat aktiv und im Vordergrund der Menge sichtbar gewesen. Als die iranische Polizei versucht habe, die Demonstranten festzunehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei sei sie brutal von den iranischen Behörden verprügelt worden und habe nur mit Hilfe ihres Bruders aus dem Tumult entkommen können. Die BP habe sich zunächst dazu entschlossen, sich versteckt zu halten und bei ihrem Onkel unterzutauchen. Zwei Tage später hätten die Sicherheitspolizisten das Haus der BP aufgesucht und ihren Vater sowie Bruder mitgenommen. Der Vater der BP habe Drohungen erhalten, dass man die BP finden werde und sie nicht mal mehr ihre Leiche sehen würden. Ihr Onkel habe der BP zudem zwei Haftbefehle der iranischen Behörden übermittelt. Aus Angst sei die BP aus dem Iran geflüchtet. Die BP habe von ihrem ersten Kontakt mit dem Christentum in Deutschland berichtet. In Bayern habe sie eine Kirche besucht und sei das erste Mal christlich unterrichtet worden. Nach ihrer Überstellung nach Österreich habe sie sehr schnell Anschluss an die christliche Gemeinschaft finden können und in römisch 40 an Sitzungen teilnehmen können. Nach drei Monaten, in denen sie ihre innere Überzeugung vertiefen habe können, sei sie bereit gewesen, sich vom Pastor in römisch 40 taufen zu lassen. Sie könne sich auf Deutsch verständigen und sei erwerbstätig. Die BP sei in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin und würden sie beabsichtigen, zu heiraten.
- Am 09.05.2025 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schriftsätzen ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 02.01.2026 sowie 05.01.2026 erstattete die BP eine Stellungnahme sowie Beweismittelvorlagen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben: Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser zugehörig. Sie wurde im Iran in eine schiitische Familie geboren. Die BP spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Die BP ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach absolvierte sie ein Bachelorstudium im Fach Laborwissenschaften an der XXXX -Universität. Nach dem Studienabschluss war die BP selbständig und arbeitete gemeinsam mit ihrem Vater in der Baubranche. Weiters war sie Inhaber eines Supermarktes. Die BP ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach absolvierte sie ein Bachelorstudium im Fach Laborwissenschaften an der römisch 40 -Universität. Nach dem Studienabschluss war die BP selbständig und arbeitete gemeinsam mit ihrem Vater in der Baubranche. Weiters war sie Inhaber eines Supermarktes. Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder der BP leben weiterhin in XXXX ; die BP steht mit ihnen in Kontakt. Darüber hinaus hat die BP weitere Verwandte – Onkel, Tante sowie Großeltern – die ebenfalls in XXXX leben. Der Vater der BP ist als Bauunternehmer tätig, ihre Mutter ist Hausfrau. Der Bruder der BP arbeitet als Friseur. Die BP beschreibt die wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran als „Mittelstand der Gesellschaft“. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nicht mehr in Kontakt steht.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder der BP leben weiterhin in römisch 40 ; die BP steht mit ihnen in Kontakt. Darüber hinaus hat die BP weitere Verwandte – Onkel, Tante sowie Großeltern – die ebenfalls in römisch 40 leben. Der Vater der BP ist als Bauunternehmer tätig, ihre Mutter ist Hausfrau. Der Bruder der BP arbeitet als Friseur. Die BP beschreibt die wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran als „Mittelstand der Gesellschaft“. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nicht mehr in Kontakt steht. Die BP wurde Ende Juni 2023 von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am 30.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Es besteht seit Mai 2025 ein gemeinsamer Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Die BP verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; über ihre Beziehung mit ihrer Lebensgefährtin hinaus bestehen keine engeren freundschaftliche Kontakte. Die BP nahm in der Zeit von 08.08.2023 bis 16.11.2023 einem „A1 Deutschkurs“, in der Zeit von 21.11.2023 bis 30.09.2024, an einem „A2 Deutschkurs“, in der Zeit von 06.11.2024 bis 30.09.2025 an einem „A2 Deutschkurs“ teil. Seit 12.12.2025 besucht die BP einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B
- Die BP nahm am 01.07.2024 am Basismodul des Projektes „Integration“ des XXXX teil.Die BP nahm am 01.07.2024 am Basismodul des Projektes „Integration“ des römisch 40 teil. Die BP ging im Bundesgebiet von 15.01.2024 bis 30.09.2025 einer Beschäftigung als Kassier und Regalbetreuer beim Dienstgeber XXXX nach. Seit 10.10.2025 ist sie als Marktmitarbeiter bei der XXXX beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.350,
- Die BP steht nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.Die BP ging im Bundesgebiet von 15.01.2024 bis 30.09.2025 einer Beschäftigung als Kassier und Regalbetreuer beim Dienstgeber römisch 40 nach. Seit 10.10.2025 ist sie als Marktmitarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.350,
- Die BP steht nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es liegen keine von der BP in Österreich begangenen Verwaltungsübertretungen vor. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran: Die BP wurde im Iran nicht wegen der Teilnahme an Demonstrationen aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Sie nahm am 19.02.2023 in Deutschland an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. In Österreich nahm sie niemals an Demonstrationen teil. Die BP hat im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen in Deutschland zu befürchten. Die BP kam erstmals während ihres Aufenthalts in Deutschland mit dem Christentum in Berührung. Dort besuchte sie einige Monate lang die Sonntagsmesse und Sitzungen einer Kirche. In Österreich besuchte die BP ungefähr drei Monate lang Taufvorbereitungskurse des Vereins XXXX in einem Hotel in XXXX und wurde am XXXX getauft. Die Kirche des Vereins besuchte die BP nicht. Seit April 2025 besucht die BP nunmehr den Bibelkreis, die Gottesdienste und das wöchentliche Abendessen des Vereins „ XXXX in XXXX .Die BP kam erstmals während ihres Aufenthalts in Deutschland mit dem Christentum in Berührung. Dort besuchte sie einige Monate lang die Sonntagsmesse und Sitzungen einer Kirche. In Österreich besuchte die BP ungefähr drei Monate lang Taufvorbereitungskurse des Vereins römisch 40 in einem Hotel in römisch 40 und wurde am römisch 40 getauft. Die Kirche des Vereins besuchte die BP nicht. Seit April 2025 besucht die BP nunmehr den Bibelkreis, die Gottesdienste und das wöchentliche Abendessen des Vereins „ römisch 40 in römisch 40 . Die BP ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden. Die BP hat im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten. Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. 1.
- Länderfeststellungen: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung: 2025-07-17: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-07-10 07:49 Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025) Die gegenständlichen Länderinformationen wurden kurz vor, während und in den ersten Tagen nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung zwischen Israel und Iran im Juni 2025 verfasst. Neue Entwicklungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, allerdings wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gegenwärtig zu vergleichsweise kurzfristigen Lageänderungen kommen kann (betrifft v. a. jene Themenbereiche, die von den Handlungen unterschiedlicher Entscheidungsträger abhängen) und die Auswirkungen der militärischen Angriffe noch nicht in allen Bereichen abschätzbar sind (betrifft z. B. wirtschaftliche Schäden). Die Staatendokumentation beobachtet die Lage laufend und wird die Länderinformationen, so die Notwendigkeit erkannt wird, im Rahmen vorhandener Kapazitäten bei Lageänderungen entsprechend aktualisieren. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit, bei Bedarf Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen, aufmerksam gemacht. Bei der gegenständlichen Aktualisierung der Länderinformationen wurden in den Kapiteln "Politische Lage" und "Sicherheitslage" Änderungen bis zum 3.7.2025 eingearbeitet, die übrigen Kapitel wurden im Zeitraum davor bearbeitet, mit Ausnahme des Kapitels Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden, das zuletzt am 4.7.2025 bearbeitet wurde. Im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben. Anmerkungen zu verwendeten Begriffen "Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet. In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind. Anmerkung zu Währungsumrechnungen In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet. Anmerkung zur Datenlage Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten. Die im Kapitel Sicherheitslage zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED, zuletzt aktualisiert am 3.10.2024, für weitergehende Informationen). Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2025-07-15 08:39 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung eines entsprechenden Themenberichts der Staatendokumentation zur betroffenen Thematik. Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVerbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Titel Kapitel Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Iran gekommen ist. Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen, wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Iran gekommen ist. Politische Lage Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024). Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). BPB 10.1.2020 Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben gekommen ist (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" auf Iran (13.6.-24.6.2025) [Stand 3.7.2025] Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vgl. RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b).Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vergleiche RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vgl. RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vgl. REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vgl. KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vergleiche RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vergleiche REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vergleiche KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vgl. AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vgl. WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025).Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vergleiche AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vergleiche WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vgl. HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vgl. ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025).Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vergleiche ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025). 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Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Israelisch-iranischer Krieg (13.-24.6.2025) Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025). Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vergleiche Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a). Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025). Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte [Anm.: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.] (AJ 25.6.2025): AJ 25.6.2025 Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a). International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025). Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025). Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025). Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025).Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). Bedrohungen durch unterschiedliche Gruppierungen in Iran Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vgl. TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2025): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 2.7.2025 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (27.6.2025): ACLED Data [Stand 27.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 2.7.2025 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (20.6.2025): ACLED Data [Stand 20.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 27.6.2025 AJ - Al Jazeera (25.6.2025): Mapping Israel’s expanding battlefronts across the Middle East, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/25/mapping-israels-expanding-battlefronts-across-the-middle-east, Zugriff 2.7.2025 AJ - Al Jazeera (13.6.2025): Israel kills nuclear scientists, strikes sites in Iran: Who did it target?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/13/israel-kills-nuclear-scientists-strikes-sites-in-iran-who-did-it-target, Zugriff 1.7.2025 AlMon - Al Monitor (4.6.2025): Iran says 13 ISIS affiliates arrested for planning suicide attacks, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/iran-says-13-isis-affiliates-arrested-planning-suicide-attacks, Zugriff 2.7.2025 AlMon - Al Monitor (14.4.2024): Iran has a Baluchistan problem on restive Pakistan border, https://www.al-monitor.com/originals/2024/04/iran-has-baluchistan-problem-restive-pakistan-border, Zugriff 12.6.2024 Amwaj - Amwaj Media (22.6.2025): Exclusive: Iran given advance notice as US insisted attack on nuclear sites is ‘one-off’, https://amwaj.media/en/media-monitor/exclusive-iran-given-advance-notice-as-us-insisted-attack-on-nuclear-sites-is-one, Zugriff 2.7.2025 AP - Associated Press (30.6.2025): Iran raises death toll from war with Israel to more than 900, https://apnews.com/article/iran-israel-war-nuclear-06-30-2025-db2a5537b2d19813b7054f00b006827a, Zugriff 1.7.2025 AP - Associated Press (4.1.2024): Bombings hit event for Iran’s Gen. Qassem Soleimani, a shadowy figure slain in 2020 US drone strike, https://apnews.com/article/iran-qassem-soleimani-profile-kerman-bomb-attack-57cbc9adff1914e5047c0104b311cced, Zugriff 17.1.2024 APA - Austria Presse Agentur (25.6.2025): Israel gesteht erstmals Einsatz von Bodentruppen im Iran ein, https://apa.at/news/israel-gesteht-erstmals-einsatz-von-bodentruppen-im-iran-ein/, Zugriff 1.7.2025 Arabiya - Al Arabiya News (17.1.2024): Iran says IRGC officer shot dead in southeast, a day after strikes in Pakistan, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2024/01/17/Iran-says-IRGC-officer-killed-in-terrorist-attack-in-southeast, Zugriff 18.1.2024 Axios - Axios (13.6.2025): Israel's strike on Iran was 8 months in the making, https://www.axios.com/2025/06/13/how-israel-executed-strike-iran-nuclear, Zu