RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlG305 2118546-3 Spruch, G305 2118546-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 8EMRK.1.4.
Am römisch 40 (sohin nach Ablauf des mit einem Jahr befristeten Einreiseverbots) kehrte er nach Österreich zurück und beantragte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG am 26.09.2017 einen
Artikel 8, EMRK. 1.5. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies das BFA seinen diesbezüglichen Antrag ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.).1.
- Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies das BFA seinen diesbezüglichen Antrag ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, zur Gänze als unbegründet ab.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
- Der BF hat das Bundesgebiet zunächst nicht verlassen und wurde am XXXX .2018 und am XXXX 2019 durch Polizeibeamte kontrolliert und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts überprüft. Das vom BFA gegen ihn eröffnete Verfahren zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung wurde eingestellt, nachdem eine Kontrolle der Ein- und Ausreisestempel ergeben hatte, dass es zu keiner Überschreitung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer gekommen war.2.
- Der BF hat das Bundesgebiet zunächst nicht verlassen und wurde am römisch 40 .2018 und am römisch 40 2019 durch Polizeibeamte kontrolliert und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts überprüft. Das vom BFA gegen ihn eröffnete Verfahren zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung wurde eingestellt, nachdem eine Kontrolle der Ein- und Ausreisestempel ergeben hatte, dass es zu keiner Überschreitung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer gekommen war. 2.
- Am XXXX .2023 wurde er erneut wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. 2.
- Am römisch 40 .2023 wurde er erneut wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom XXXX 2023 informierte ihn das BFA von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 10 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet bekannt zu geben. Diese Aufforderung ließ der BF zur Gänze unbeantwortet.Mit Schreiben vom römisch 40 2023 informierte ihn das BFA von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 10 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet bekannt zu geben. Diese Aufforderung ließ der BF zur Gänze unbeantwortet. 2.
- Am XXXX .2023 wurde er vom Landesgericht für XXXX wegen begangener Suchgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil, im Ausmaß von zwölf Monaten, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom XXXX 2023 wurde ihm gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub hinsichtlich des unbedingten Strafteils bis XXXX .2025 gewährt.2.
- Am römisch 40 .2023 wurde er vom Landesgericht für römisch 40 wegen begangener Suchgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil, im Ausmaß von zwölf Monaten, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom römisch 40 2023 wurde ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub hinsichtlich des unbedingten Strafteils bis römisch 40 .2025 gewährt. 2.
- Mit Beschluss vom XXXX .2025 sah das Landesgericht XXXX den unbedingt verhängten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach und erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer weiterführenden Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.2.
- Mit Beschluss vom römisch 40 .2025 sah das Landesgericht römisch 40 den unbedingt verhängten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach und erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer weiterführenden Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte ihm das BFA keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV). Abschließend wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen erteilt (Spruchpunkt V.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte ihm das BFA keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier). Abschließend wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA im Kern aus, dass er laut Einreisestempel zuletzt am XXXX .2019 ins Bundesgebiet eingereist sei und sich nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit weiterhin illegal hier aufgehalten habe. Nach Ablauf des bereits gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots sei er erneut eingereist und im XXXX neuerlich bei strafbaren Handlungen betreten und im XXXX rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Man habe ihm jedoch einen Strafaufschub bis XXXX gewährt. Im XXXX habe das Strafgericht auch den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts und der strafgerichtlichen Verurteilung werde neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, da bei ihm ein positiver Sinneswandel nicht habe festgestellt werden können. Mit seinem inkriminierten Verhalten habe er eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern in Kauf genommen. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und seien schon zweimal aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden. Während seines letzten Einreiseverbots sei es ihm möglich gewesen, das Familienleben außerhalb des Bundesgebiets fortzuführen. Seiner langen Aufenthaltsdauer, zusammen mit den gesetzten Integrationsschritten, stehe sein kontinuierliches strafrechtswidriges Fehlverhalten gegenüber, welches in insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen geendet habe. Eine tiefgehende Integration liege daher nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung als zulässig angesehen werde. Ob seiner Taten sei ein fünfjähriges Einreiseverbot angemessen, um seiner Gefährlichkeit zu begegnen.Begründend führte das BFA im Kern aus, dass er laut Einreisestempel zuletzt am römisch 40 .2019 ins Bundesgebiet eingereist sei und sich nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit weiterhin illegal hier aufgehalten habe. Nach Ablauf des bereits gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots sei er erneut eingereist und im römisch 40 neuerlich bei strafbaren Handlungen betreten und im römisch 40 rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Man habe ihm jedoch einen Strafaufschub bis römisch 40 gewährt. Im römisch 40 habe das Strafgericht auch den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts und der strafgerichtlichen Verurteilung werde neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, da bei ihm ein positiver Sinneswandel nicht habe festgestellt werden können. Mit seinem inkriminierten Verhalten habe er eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern in Kauf genommen. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und seien schon zweimal aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden. Während seines letzten Einreiseverbots sei es ihm möglich gewesen, das Familienleben außerhalb des Bundesgebiets fortzuführen. Seiner langen Aufenthaltsdauer, zusammen mit den gesetzten Integrationsschritten, stehe sein kontinuierliches strafrechtswidriges Fehlverhalten gegenüber, welches in insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen geendet habe. Eine tiefgehende Integration liege daher nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung als zulässig angesehen werde. Ob seiner Taten sei ein fünfjähriges Einreiseverbot angemessen, um seiner Gefährlichkeit zu begegnen. 2.
- Dagegen wendet sich die Beschwerde, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben (gemeint wohl zu beheben) oder ihn hilfsweise aufheben und an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr XXXX nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde und sein Aufenthalt bis XXXX rechtmäßig gewesen sei. Von XXXX bis XXXX habe er sich nicht in Österreich befunden, seit dem Jahr XXXX nur mit kurzen Unterbrechungen. Seit XXXX sei er durchgehend hier. Seine gesamte Familie (Mutter, Schwester, Onkel, Schwager und Cousins) lebten hier und verfügten diese über einen Aufenthaltstitel. Zu seinem Heimatstaat habe er keine Verbindungen und habe er dort vor allem keine Beschäftigung. Er sei zwar wegen Suchtgifthandels strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch beruhe diese Verurteilung insbesondere auf Eigenkonsum und sei er selbst von Drogen abhängig, weshalb ihm ein Strafaufschub gewährt worden sei. Im XXXX sei auch der unbedingte Strafteil bedingt nachgesehen und ihm die Weisung erteilt worden, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Er sei seit der letzten Tat straffrei und versuche er, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Obwohl ein schützenswertes Privat- und Familienleben zweifelsohne bestehe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass öffentliche Interessen seine privaten Interessen überwögen. Er sei jedoch der deutschen Sprache sehr gut mächtig und im Bundesgebiet maximal integriert und seien seine Verurteilungen im Verhältnis zu diesen Umständen zu betrachten. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner Drogenabhängigkeit auseinandergesetzt und sei auf diese bei der Entscheidung nicht eingegangen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines Einreiseverbots sei daher unverhältnismäßig und könne keinesfalls aus einer Verurteilung resultieren. Eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen würde unweigerlich zu einem Überwiegen seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen.Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr römisch 40 nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde und sein Aufenthalt bis römisch 40 rechtmäßig gewesen sei. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich nicht in Österreich befunden, seit dem Jahr römisch 40 nur mit kurzen Unterbrechungen. Seit römisch 40 sei er durchgehend hier. Seine gesamte Familie (Mutter, Schwester, Onkel, Schwager und Cousins) lebten hier und verfügten diese über einen Aufenthaltstitel. Zu seinem Heimatstaat habe er keine Verbindungen und habe er dort vor allem keine Beschäftigung. Er sei zwar wegen Suchtgifthandels strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch beruhe diese Verurteilung insbesondere auf Eigenkonsum und sei er selbst von Drogen abhängig, weshalb ihm ein Strafaufschub gewährt worden sei. Im römisch 40 sei auch der unbedingte Strafteil bedingt nachgesehen und ihm die Weisung erteilt worden, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Er sei seit der letzten Tat straffrei und versuche er, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Obwohl ein schützenswertes Privat- und Familienleben zweifelsohne bestehe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass öffentliche Interessen seine privaten Interessen überwögen. Er sei jedoch der deutschen Sprache sehr gut mächtig und im Bundesgebiet maximal integriert und seien seine Verurteilungen im Verhältnis zu diesen Umständen zu betrachten. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner Drogenabhängigkeit auseinandergesetzt und sei auf diese bei der Entscheidung nicht eingegangen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines Einreiseverbots sei daher unverhältnismäßig und könne keinesfalls aus einer Verurteilung resultieren. Eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen würde unweigerlich zu einem Überwiegen seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen. 2.
- Der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem BVwG zusammen mit einer Stellungnahme des BFA und dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, am 27.10.2025 vorgelegt. 2.
- Am 02.02.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung als Partei einvernommen wurde. Ein Behördenvertreter blieb dieser Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer kam in der nordmazedonischen Stadt XXXX zur Welt; dort wuchs er auf und besuchte dort acht Jahre lang die Grundschule und für ein Jahr eine Schule für Maschinenbautechnik. 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer kam in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 zur Welt; dort wuchs er auf und besuchte dort acht Jahre lang die Grundschule und für ein Jahr eine Schule für Maschinenbautechnik. Nach seiner Übersiedlung nach XXXX belegte er von XXXX bis XXXX einen Kurs zum EDV-Techniker und in der IT-Technik. Nach seiner Übersiedlung nach römisch 40 belegte er von römisch 40 bis römisch 40 einen Kurs zum EDV-Techniker und in der IT-Technik. Er ist im Besitz eines am XXXX abgelaufenen biometrischen nordmazedonischen Reisepasses. Neben seiner albanischen Muttersprache spricht er Deutsch auf sehr gutem Niveau.Er ist im Besitz eines am römisch 40 abgelaufenen biometrischen nordmazedonischen Reisepasses. Neben seiner albanischen Muttersprache spricht er Deutsch auf sehr gutem Niveau. Seit der Entscheidung des BVwG vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, ist keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Hinblick auf die hier lebenden Familienmitglieder eingetreten. Seine Mutter, seine Schwester, sein Onkel, ein Schwager und Cousins leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist im XXXX verstorben; seine Mutter leidet an Brustkrebs und wird vom BF betreut und von ihm im Haushalt und bei anderen täglichen Tätigkeiten unterstützt. Ein in Österreich lebender Onkel ist für ihn zur wichtigen Stütze geworden und steht der BF in täglichem Kontakt mit diesem Onkel. Seit der Entscheidung des BVwG vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, ist keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Hinblick auf die hier lebenden Familienmitglieder eingetreten. Seine Mutter, seine Schwester, sein Onkel, ein Schwager und Cousins leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist im römisch 40 verstorben; seine Mutter leidet an Brustkrebs und wird vom BF betreut und von ihm im Haushalt und bei anderen täglichen Tätigkeiten unterstützt. Ein in Österreich lebender Onkel ist für ihn zur wichtigen Stütze geworden und steht der BF in täglichem Kontakt mit diesem Onkel. Der Beschwerdeführer selbst ist ledig und treffen ihn weder Sorge- noch Unterhaltspflichten. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmals am XXXX ins Bundesgebiet ein und lebte hier in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmals am römisch 40 ins Bundesgebiet ein und lebte hier in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er ist regelmäßig zu Urlaubszwecken nach Nordmazedonien zurückgekehrt. Am XXXX wurde ihm antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft) erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm am XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt von XXXX bis XXXX . Seit Ablauf dieses Aufenthaltstitels und dem Ende der Befristung des Einreiseverbots verfügt er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021) mehr.Am römisch 40 wurde ihm antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft) erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm am römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 . Seit Ablauf dieses Aufenthaltstitels und dem Ende der Befristung des Einreiseverbots verfügt er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021) mehr. 1.
- Von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX war er in Österreich als Arbeiter erwerbstätig. Zwischen dem XXXX und XXXX bezog er, mit Unterbrechungen, immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.
- Von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 war er in Österreich als Arbeiter erwerbstätig. Zwischen dem römisch 40 und römisch 40 bezog er, mit Unterbrechungen, immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell geht er keiner Beschäftigung nach. Er hat im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung als Bauarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden (monatliches Einkommen EUR 2006,45 netto) in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt wird. Er hat keine finanziellen Rücklagen oder Vermögenswerte. Er steht nicht im Bezug von staatlichen Leistungen. Er ist auch nicht im Besitz von Immobilien im Bundesgebiet und/oder in seinem Herkunftsstaat. Gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt er eine Mietwohnung in XXXX . Gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt er eine Mietwohnung in römisch 40 . Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und seines Onkels. 1.
- Der BF wurde in Österreich als junger Erwachsener drei Mal strafgerichtlich verurteilt. 1.4.
- Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , wurde er vom Landesgericht XXXX wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde zwischen dem XXXX und XXXX in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert. 1.4.
- Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde zwischen dem römisch 40 und römisch 40 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert. 1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde er wegen Suchtgiftdelikten (gewerbsmäßige Überlassung von Marihuana an andere durch gewinnbringenden Verkauf nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, sowie Erwerb und Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde er wegen Suchtgiftdelikten (gewerbsmäßige Überlassung von Marihuana an andere durch gewinnbringenden Verkauf nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie Erwerb und Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er war deshalb von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft untergebracht. Aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden wurde ihm mit Beschluss vom XXXX ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis XXXX zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gewährt. Die angeordnete Therapie absolvierte er jedoch nicht. Von 24.08.2015 bis XXXX wurde er erneut in der XXXX angehalten.Er war deshalb von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft untergebracht. Aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden wurde ihm mit Beschluss vom römisch 40 ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis römisch 40 zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gewährt. Die angeordnete Therapie absolvierte er jedoch nicht. Von 24.08.2015 bis römisch 40 wurde er erneut in der römisch 40 angehalten. 1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß acht Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß acht Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit dem infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid vom XXXX 2015, Zl. XXXX , sprach das BFA aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn (Spruchpunkt I.), Darüber hinaus stellte das BFA gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt II.), ihm gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.). 1.
- Mit dem infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , sprach das BFA aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.), Darüber hinaus stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF erhob Beschwerde an das BVwG, das in teilweiser Stattgebung der Beschwerde das Einreiseverbot mit dem seit 03.06.2016 rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, auf ein Jahr herabsetzte und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abwies. Die Rückkehrentscheidung wurde mangels Verletzung von Art. 8 EMRK bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erhob Beschwerde an das BVwG, das in teilweiser Stattgebung der Beschwerde das Einreiseverbot mit dem seit 03.06.2016 rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, auf ein Jahr herabsetzte und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abwies. Die Rückkehrentscheidung wurde mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde ab. Am XXXX beantragte er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das darob eingeleitete Verfahren wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde am XXXX wegen der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gemäß § 25 Abs. 2 NAG eingestellt.Am römisch 40 beantragte er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das darob eingeleitete Verfahren wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde am römisch 40 wegen der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG eingestellt. Da der BF er Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen war, wurde er am XXXX nach Nordmazedonien abgeschoben.Da der BF er Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen war, wurde er am römisch 40 nach Nordmazedonien abgeschoben. 1.
- Am XXXX kehrte er nach Österreich zurück, wo er am XXXX einen
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G beantragte.1.6. Am römisch 40 kehrte er nach Österreich zurück, wo er am römisch 40 einen
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G beantragte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, zur Gänze als unbegründet abgewiesen. 1.
- Auch in diesem Fall verließ er das Bundesgebiet nicht. Als er am XXXX im Zuge einer Polizeikontrolle überprüft wurde, wurde er für den XXXX zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Als er am römisch 40 im Zuge einer Polizeikontrolle überprüft wurde, wurde er für den römisch 40 zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Am XXXX verließ er zunächst kurzfristig das Bundesgebiet, wurde jedoch am XXXX erneut durch von österreichischen Polizeibeamten kontrolliert und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am römisch 40 verließ er zunächst kurzfristig das Bundesgebiet, wurde jedoch am römisch 40 erneut durch von österreichischen Polizeibeamten kontrolliert und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. In der Folge eröffnete das BFA ein Verfahren zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung gegen ihn, das jedoch von Amtswegen eingestellt wurde, nachdem eine Überprüfung der Ein- und Ausreisestempel ergeben hatte, dass es zu keiner Überschreitung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer gekommen war. In der Zeit seines Aufenthalts in Nordmazedonien lebte der BF in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum des Großvaters stand. Dieses Gebäude wurde nach dem Tod des Großvaters abgebrochen. 1.
- In der Folge reiste der BF wiederholt aus dem Bundegebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus und wieder ein. Seit seiner letzten Einreise, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr XXXX , hält er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet auf.1.
- In der Folge reiste der BF wiederholt aus dem Bundegebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus und wieder ein. Seit seiner letzten Einreise, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr römisch 40 , hält er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Am XXXX wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.1.
- Am römisch 40 wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. 1.
- Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Am römisch 40 wurde er vom Landesgericht römisch 40 , , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom XXXX wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG hinsichtlich des unbedingten Strafteils zunächst ein Strafaufschub bis XXXX gewährt.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG hinsichtlich des unbedingten Strafteils zunächst ein Strafaufschub bis römisch 40 gewährt. Grund hierfür war, dass der BF in zahlreichen Angriffen unterschiedlichen Personen einerseits Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28 b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, dies beginnend ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX in Form von Cannabiskraut mit einem Wirkstoff von zumindest 14,27 % THCA und 1,09 § Delta-9-THC und Kokain mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 64,43 %. Er war an Suchtmittel gewöhnt und hat die Straftat vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Grund hierfür war, dass der BF in zahlreichen Angriffen unterschiedlichen Personen einerseits Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28 b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, dies beginnend ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 in Form von Cannabiskraut mit einem Wirkstoff von zumindest 14,27 % THCA und 1,09 Paragraph Delta-9-THC und Kokain mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 64,43 %. Er war an Suchtmittel gewöhnt und hat die Straftat vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem besaß er das Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in der Wohnung einer anderen, namentlich genannten, Person einlagerte. Zwischen dem XXXX und dem XXXX besaß er etwa 500 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Wirkstoff von zumindest 14,27 % THCA und 1,09 § Delta-9-THC und von einem nicht festgestellten Zeitraum bis zum 05.03.2023 1.221,3 Gramm netto Cannabiskraut, beinhaltende eine Reinsubstanz von zumindest 174 Gramm THCA und 13,33 Gramm Delta-9-THC. Im selben Zeitraum erwarb und besaß er 114,7 Gramm netto Cannabiskraut, beinhaltend eine Reinsubstand von zumindest 17,06 Gramm THCA und 1,3 Gramm Delta-9-THC. Der soeben erwähnte Besitz und das Einlagern des Suchtgifts diente der Finanzierung des Lebensunterhalts des BF. Zudem besaß er das Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in der Wohnung einer anderen, namentlich genannten, Person einlagerte. Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 besaß er etwa 500 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Wirkstoff von zumindest 14,27 % THCA und 1,09 Paragraph Delta-9-THC und von einem nicht festgestellten Zeitraum bis zum 05.03.2023 1.221,3 Gramm netto Cannabiskraut, beinhaltende eine Reinsubstanz von zumindest 174 Gramm THCA und 13,33 Gramm Delta-9-THC. Im selben Zeitraum erwarb und besaß er 114,7 Gramm netto Cannabiskraut, beinhaltend eine Reinsubstand von zumindest 17,06 Gramm THCA und 1,3 Gramm Delta-9-THC. Der soeben erwähnte Besitz und das Einlagern des Suchtgifts diente der Finanzierung des Lebensunterhalts des BF. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Mit Beschluss vom XXXX sah das Landesgericht XXXX den unbedingt über den Beschwerdeführer verhängten Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach und erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer weiterführenden Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.Mit Beschluss vom römisch 40 sah das Landesgericht römisch 40 den unbedingt über den Beschwerdeführer verhängten Teil der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach und erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer weiterführenden Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen. Am XXXX wurde der BF zur Anzeige gebracht, nachdem er im Verdacht stand, unter Einfluss von Suchtmitteln einen E-Scooter gelenkt zu haben und in der Folge die amtsärztliche Kontrolle verweigert hatte. Am römisch 40 wurde der BF zur Anzeige gebracht, nachdem er im Verdacht stand, unter Einfluss von Suchtmitteln einen E-Scooter gelenkt zu haben und in der Folge die amtsärztliche Kontrolle verweigert hatte. Seit dem XXXX befindet er sich in ambulanter Behandlung seiner Suchterkrankung beim „Grünen Kreis“ und ist hier ein positiver Therapieverlauf feststellbar. Derzeit nimmt er im Rahmen der Therapie das Medikament Quetiapin ein.Seit dem römisch 40 befindet er sich in ambulanter Behandlung seiner Suchterkrankung beim „Grünen Kreis“ und ist hier ein positiver Therapieverlauf feststellbar. Derzeit nimmt er im Rahmen der Therapie das Medikament Quetiapin ein. Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. 1.
- In Nordmazedonien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016 und vom 23.07.2018 und den darin festgestellten Reisebewegungen, den Angaben des BF in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. 2.
- Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen nordmazedonischen Reisepass belegt. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG in den Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 02.02.
- Seine Erwerbstätigkeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, eine Einstellzusage wurde dem BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der BF legte hier einen Vorvertrag für eine Beschäftigung als Bauarbeiter vom XXXX (Beilage ./A zur VH-Niederschrift) vor. Daraus ergeben sich seine Absicht, eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, und das vereinbarte Gehalt für diese Tätigkeit.Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG in den Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 02.02.
- Seine Erwerbstätigkeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, eine Einstellzusage wurde dem BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der BF legte hier einen Vorvertrag für eine Beschäftigung als Bauarbeiter vom römisch 40 (Beilage ./A zur VH-Niederschrift) vor. Daraus ergeben sich seine Absicht, eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, und das vereinbarte Gehalt für diese Tätigkeit. Es liegen keine Nachweise in Hinblick auf eine aktuelle, die Vollversicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit des BF vor. Die vor dem BVwG am 02.02.2026 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache statt. Mit Hinweis auf seine, in der Folge unter Beweis gestellten guten, Deutschkenntnisse verzichtete der Beschwerdeführer auf die fortgesetzte Beiziehung des Dolmetschers. Entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache konnten somit festgestellt werden. Ein Sprachnachweis der Stufe B1 des gemeinsamen europäischen Sprachrahmens wurde mit der Beschwerde zur Vorlage gebracht. 2.
- Die Reisebewegungen des BF konnten den bereits rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG entnommen werden. Dass er sich nach der Wiedereinreise nach Österreich zunächst unter Einhaltung der visumfreien Dauer hier aufgehalten hat, ergibt sich aus den in seinem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln. Dass er sich seit dem Frühjahr XXXX nahezu durchgehend in Österreich aufhält, konnte, auch wenn laut ZMR teilweise Unterbrechungen des Aufenthalts vorliegen, anhand diesbezüglicher nicht in Zweifel zu ziehender Angaben in der Beschwerde und der Angaben des BF vor dem BVwG am 02.02.2026 festgestellt werden. 2.
- Die Reisebewegungen des BF konnten den bereits rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG entnommen werden. Dass er sich nach der Wiedereinreise nach Österreich zunächst unter Einhaltung der visumfreien Dauer hier aufgehalten hat, ergibt sich aus den in seinem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln. Dass er sich seit dem Frühjahr römisch 40 nahezu durchgehend in Österreich aufhält, konnte, auch wenn laut ZMR teilweise Unterbrechungen des Aufenthalts vorliegen, anhand diesbezüglicher nicht in Zweifel zu ziehender Angaben in der Beschwerde und der Angaben des BF vor dem BVwG am 02.02.2026 festgestellt werden. 2.
- Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel bzw. die entsprechenden Antragstellungen, das abgeführte Rückkehrverfahren und die Abschiebung des BF nach Mazedonien im XXXX ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug, den im Akt erliegenden Bescheiden sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016 2.
- Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel bzw. die entsprechenden Antragstellungen, das abgeführte Rückkehrverfahren und die Abschiebung des BF nach Mazedonien im römisch 40 ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug, den im Akt erliegenden Bescheiden sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016 2.
- Die Feststellungen zur Wiedereinreise nach Österreich am XXXX ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel im Reisepass des BF. Die Antragstellung im XXXX und die abweisenden Entscheidungen des BFA und des BVwG sind dem Verfahrensakt entnommen und ergeben sich hieraus auch die Aufenthalte des BF bis zu diesem Zeitpunkt.2.
- Die Feststellungen zur Wiedereinreise nach Österreich am römisch 40 ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel im Reisepass des BF. Die Antragstellung im römisch 40 und die abweisenden Entscheidungen des BFA und des BVwG sind dem Verfahrensakt entnommen und ergeben sich hieraus auch die Aufenthalte des BF bis zu diesem Zeitpunkt. 2.
- Die Feststellungen, dass die Mutter und weitere Familienmitglieder des BF in Österreich leben und er bei seiner Mutter wohnhaft ist, basieren auf seinem plausiblen Vorbringen in der Beschwerde und vor dem BVwG am 02.02.
- Die Brustkrebserkrankung seiner Mutter brachte der BF erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, auch dass er sie ob des gemeinsamen Haushalts täglich unterstütze. Zusammen mit der Beschwerde wurden Kopien der seinen Verwandten erteilten Aufenthaltstitel übermittelt, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. 2.
- Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF. Daher kann aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Damit steht im Einklang, dass er beabsichtigt, im Falle einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Bauarbeiter zu arbeiten. 2.
- Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und aus dem Strafregister. Dem zuletzt wider ihn erlassenen Strafurteil ist auch zu entnehmen, dass er seine Taten einerseits für den Eigenkonsum setzte, daneben jedoch auch zur Finanzierung seines sonstigen Lebens, dies während des bereits nicht rechtmäßigen Aufenthalts. Der Beschluss über den Strafaufschub gemäß § 39 SMG, aus dem auch die (damalige) Suchtgiftabhängigkeit des BF hervorgeht, ist aktenkundig. Auch der Beschluss über die bedingte Strafnachsicht über den Rest der zunächst unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe liegt dem Akt ein. Hieraus geht klar hervor, dass die Strafnachsicht an die Weisung gekoppelt ist, dass er sich weiterhin einer ambulanten Behandlung hinsichtlich seiner Suchtgiftabhängigkeit zu unterziehen hat. Aus zwei dem Akt einliegenden und dem BVwG übergebenen Schreiben des Grünem Kreises geht hervor, dass er derzeit grundsätzlich therapiewillig sei. Die Anzeige wegen des Lenkens eines E-Scooters in vermutlich beeinträchtigtem Zustand liegt dem Akt bei und ist aus dieser die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den BF ersichtlich.2.
- Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und aus dem Strafregister. Dem zuletzt wider ihn erlassenen Strafurteil ist auch zu entnehmen, dass er seine Taten einerseits für den Eigenkonsum setzte, daneben jedoch auch zur Finanzierung seines sonstigen Lebens, dies während des bereits nicht rechtmäßigen Aufenthalts. Der Beschluss über den Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG, aus dem auch die (damalige) Suchtgiftabhängigkeit des BF hervorgeht, ist aktenkundig. Auch der Beschluss über die bedingte Strafnachsicht über den Rest der zunächst unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe liegt dem Akt ein. Hieraus geht klar hervor, dass die Strafnachsicht an die Weisung gekoppelt ist, dass er sich weiterhin einer ambulanten Behandlung hinsichtlich seiner Suchtgiftabhängigkeit zu unterziehen hat. Aus zwei dem Akt einliegenden und dem BVwG übergebenen Schreiben des Grünem Kreises geht hervor, dass er derzeit grundsätzlich therapiewillig sei. Die Anzeige wegen des Lenkens eines E-Scooters in vermutlich beeinträchtigtem Zustand liegt dem Akt bei und ist aus dieser die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den BF ersichtlich. 2.
- Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und er seinen Herkunftsstaat immer wieder zu Urlaubszwecken besucht und sich dort in der Zeit des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots aufgehalten hat.
- Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf den Gebrauch einer totalgefälschten Urkunde stützte, was auch eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Zudem hält er sich seit März 2024 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf den Gebrauch einer totalgefälschten Urkunde stützte, was auch eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Zudem hält er sich seit März 2024 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG notwendigen Voraussetzung. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG notwendigen Voraussetzung. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Der BF ist zunächst nach der negativen Entscheidung des BVwG vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, im Bundesgebiet verblieben, reiste jedoch in der Folge immer wieder ein und aus und hält sich nun seit Anfang XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer ist sein weiterer Aufenthalt daher als nicht rechtmäßig anzusehen, zumal ihm zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder für einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.Der BF ist zunächst nach der negativen Entscheidung des BVwG vom 23.07.2018, GZ: G314 2118546-2, im Bundesgebiet verblieben, reiste jedoch in der Folge immer wieder ein und aus und hält sich nun seit Anfang römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer ist sein weiterer Aufenthalt daher als nicht rechtmäßig anzusehen, zumal ihm zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder für einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass seine Mutter, mit der er derzeit zusammenlebt und die ihn finanziell unterstützt, im Bundesgebiet lebt; abgesehen davon leben weitere Verwandte hier und sind aufenthaltsberechtigt. Es ist daher grundsätzlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK des BF im Inland auszugehen, zumal er auch ob seines langjährigen Aufenthalts vor und nach dem gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbot soziale Kontakte geknüpft hat. Allerdings kehrte er in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich zurück, zumal er nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte, ist doch bereits einmal ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG durch das BFA und das BVwG abgewiesen worden. Rund um diesen Zeitraum konnte er seine privaten und familiären Kontakte auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrechterhalten.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass seine Mutter, mit der er derzeit zusammenlebt und die ihn finanziell unterstützt, im Bundesgebiet lebt; abgesehen davon leben weitere Verwandte hier und sind aufenthaltsberechtigt. Es ist daher grundsätzlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF im Inland auszugehen, zumal er auch ob seines langjährigen Aufenthalts vor und nach dem gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbot soziale Kontakte geknüpft hat. Allerdings kehrte er in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich zurück, zumal er nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte, ist doch bereits einmal ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG durch das BFA und das BVwG abgewiesen worden. Rund um diesen Zeitraum konnte er seine privaten und familiären Kontakte auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrechterhalten. Zusätzlich zum massiven Überschreiten des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts ist zu berücksichtigen, dass der zunächst nicht therapiewillige BF im Jahr XXXX erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Die ihm gerichtlich angewiesene Therapie hat er zwar erfolgreich beendet, ist jedoch im XXXX erneut wegen des Verdachts, unter Suchtmitteleinfluss zu stehen, angezeigt worden, was in Zusammenschau mit den vorliegenden Berichten des Grünen Kreises darauf hindeutet, dass er nach wie vor ein problematisches Verhältnis zu seiner Suchterkrankung aufweist.Zusätzlich zum massiven Überschreiten des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts ist zu berücksichtigen, dass der zunächst nicht therapiewillige BF im Jahr römisch 40 erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Die ihm gerichtlich angewiesene Therapie hat er zwar erfolgreich beendet, ist jedoch im römisch 40 erneut wegen des Verdachts, unter Suchtmitteleinfluss zu stehen, angezeigt worden, was in Zusammenschau mit den vorliegenden Berichten des Grünen Kreises darauf hindeutet, dass er nach wie vor ein problematisches Verhältnis zu seiner Suchterkrankung aufweist. Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Seinen bereits mehrere Jahre zurückliegenden und durchwegs kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich kommt keine für die Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass er gemäß dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es ihm auch bei seinem vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelang, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Seinen bereits mehrere Jahre zurückliegenden und durchwegs kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich kommt keine für die Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass er gemäß dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es ihm auch bei seinem vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelang, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zwar spricht der BF gut Deutsch, doch reichen diese Sprachkenntnisse nicht aus, um eine maximale Integration, wie in der Beschwerde vorgebracht, eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich sind. Da er sich zumindest bis ins Frühjahr XXXX in Nordmazedonien aufgehalten hat, ist nicht von einem gänzlichen Abbruch aller Verbindungen dorthin auszugehen. Auch vermag ein erschwertes wirtschaftliches Fortkommen bei einem gänzlichen Entfall aller bestehenden Verbindungen nach Nordmazedonien dieses Bild nicht zu ändern, geht der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanziert er sich den Lebensunterhalt nach eigenen Angaben über finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Mutter und eines Onkels.Da er sich zumindest bis ins Frühjahr römisch 40 in Nordmazedonien aufgehalten hat, ist nicht von einem gänzlichen Abbruch aller Verbindungen dorthin auszugehen. Auch vermag ein erschwertes wirtschaftliches Fortkommen bei einem gänzlichen Entfall aller bestehenden Verbindungen nach Nordmazedonien dieses Bild nicht zu ändern, geht der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanziert er sich den Lebensunterhalt nach eigenen Angaben über finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Mutter und eines Onkels. Zum Nachteil des BF wirkt sich zudem aus, dass er trotz der bereits gegen ihn ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eines negativ verlaufenen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und des Wissens über seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt eine Legalisierung dessen nicht angestrebt hat, sondern sämtliche mögliche Bemühungen vielmehr durch die erneute Straffälligkeit konterkariert hat. Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt zwar eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0103). Dem daraus resultierenden großen familiären Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch das erneute Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens gegenüber. Es liegt weder eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vor noch ist anzunehmen, dass Pflegeleistungen und Unterstützung im täglichen Leben ausschließlich durch den BF erbracht werden müssen, zumal seine Mutter dabei durch die zahlreichen in Österreich lebenden Verwandten und die hier verfügbaren sozialen Dienste oder Pflegedienste unterstützt werden kann und ihm aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung behaupteten angestrebten Vollzeitbeschäftigung ohnedies nur wenig Zeit dafür bliebe. Es wird nicht übersehen, dass der BF in den letzten Jahren therapeutische Erfolge erzielt hat und hier auch in einem Unterstützungssystem untergebracht ist, welches eine zukünftige Abstinenz von Suchtmitteln ermöglichen kann, auch in Verbindung mit dem Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie. Auch wenn eine solche Unterstützung laut den Angaben des Grünen Kreises örtlich an die in Österreich lebenden Verwandten gebunden scheint, so steht dem jedoch das straf- und fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF gegenüber, welches er fortgesetzt seit mehreren Jahren zeigt und welches sich, losgelöst von der Suchtmitteladdiktion, in dem nun mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet manifestiert hat. In Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.In Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,). Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit wiederholter Suchtgiftdelinquenz, die er nicht nur zum Eigengebrauch, sondern auch zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen.Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit wiederholter Suchtgiftdelinquenz, die er nicht nur zum Eigengebrauch, sondern auch zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen. Dieses Verhalten verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Es wird berücksichtigt, dass die familiären Bindungen in einem Rehabilitationsprozess von großem Vorteil für die Stabilität sind und ihm einerseits ein Strafaufschub zur Durchführung der Therapie und nach deren Abschluss die bedingte Strafnachsicht für den restlichen Strafteil gewährt wurde, dies unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit. Die ersten drei Jahre seines Aufenthalts vor der Festnahme und strafgerichtlichen Verurteilung hat der BF jedoch keinesfalls zu einer weiteren Integration oder Legalisierung seines Aufenthalts genutzt, sondern ist vielmehr unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Er hat bereits im Zuge der vorhergehenden Verurteilungen das Strafübel verspüren müssen und hat trotz dieser Erfahrungen den Weg des illegalen Aufenthalts und der neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Strafrecht gewählt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Der Beschwerdeführer musste zuletzt das Strafübel nicht verspüren und konnte eine zuvor nur teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden, dies unter erneuter Setzung einer dreijährigen Probezeit. Diese Probezeit steht derzeit erst am Anfang und ist als noch nicht abgelaufen zu definieren. Diesbezüglich hat sich der BF noch nicht bewähren können. Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots aus. In Anbetracht der ihm gewährten Probezeit ist das Einreiseverbot jedoch auf diesen Zeitrahmen anzupassen und dementsprechend auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu reduzieren und der Spruch dahingehend abzuändern gewesen. Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots aus. In Anbetracht der ihm gewährten Probezeit ist das Einreiseverbot jedoch auf diesen Zeitrahmen anzupassen und dementsprechend auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu reduzieren und der Spruch dahingehend abzuändern gewesen. Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Da der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde begegnet es keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde begegnet es keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2118546.3.00