RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlG305 2334400-1 Spruch, G305 2334400-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Griechenland) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Griechenland. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültig gewesenen griechischen Reisepasses, Nr. XXXX . Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Griechenland) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Griechenland. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 gültig gewesenen griechischen Reisepasses, Nr. römisch 40 . Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Zuletzt war er vom XXXX bis XXXX für die Dienstgeberin XXXX und vom XXXX bis XXXX für den Dienstgeber XXXX jeweils als Arbeiter legal tätig. Seit dem XXXX liegt bei ihm keine, die Vollversicherungspflicht ausgelöst habende Beschäftigung mehr vor. In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX stand er im Arbeitslosengeldbezug. Vom XXXX bis XXXX stand er im Bezug der Notstandshilfe.Zuletzt war er vom römisch 40 bis römisch 40 für die Dienstgeberin römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 für den Dienstgeber römisch 40 jeweils als Arbeiter legal tätig. Seit dem römisch 40 liegt bei ihm keine, die Vollversicherungspflicht ausgelöst habende Beschäftigung mehr vor. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 stand er im Arbeitslosengeldbezug. Vom römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist ledig und ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass er eigen Kinder bzw. an Kindesstatt angenommene Kinder hätte. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass er Sorge- und Unterhaltspflichten hätte. Es besteht eine Beziehung zu XXXX . Der BF unterhält auch freundschaftliche Beziehungen zur „griechischen Comunity“. Er hat jedoch keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahe Angehörige.Der Beschwerdeführer ist ledig und ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass er eigen Kinder bzw. an Kindesstatt angenommene Kinder hätte. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass er Sorge- und Unterhaltspflichten hätte. Es besteht eine Beziehung zu römisch 40 . Der BF unterhält auch freundschaftliche Beziehungen zur „griechischen Comunity“. Er hat jedoch keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahe Angehörige. Der BF hat am XXXX von XXXX im Erdgeschoß des Hauses XXXX eine Geschäftsräumlichkeit zur ausschließlichen Nutzung als Restaurant gemietet. Dieses Mietverhältnis ist aufrecht [Bestätigung des Vermieters vom XXXX ].Der BF hat am römisch 40 von römisch 40 im Erdgeschoß des Hauses römisch 40 eine Geschäftsräumlichkeit zur ausschließlichen Nutzung als Restaurant gemietet. Dieses Mietverhältnis ist aufrecht [Bestätigung des Vermieters vom römisch 40 ]. Er besitzt weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch ein Immobilienvermögen im Bundesgebiet. Im Zentralen Melderegister scheint, abgesehen von einer Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA XXXX in XXXX , keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer privaten Anschrift bei ihm auf [ZMR-Abfrage].Im Zentralen Melderegister scheint, abgesehen von einer Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA römisch 40 in römisch 40 , keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer privaten Anschrift bei ihm auf [ZMR-Abfrage]. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verwendete der BF unter anderen zur Begehung von Straftaten. Demnach wurde er am XXXX vom LG Linz zu Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA XXXX ab dem XXXX vollzogen.Demnach wurde er am römisch 40 vom LG Linz zu Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA römisch 40 ab dem römisch 40 vollzogen. Im bezogenen Urteil erkannte ihn das LG XXXX schuldig, er habe in XXXX und andernortsIm bezogenen Urteil erkannte ihn das LG römisch 40 schuldig, er habe in römisch 40 und andernorts I./gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, er sei berechtigt, nachgenannte Wohnungen zu vermieten bzw. ein zur Übersendung von über die Online Verkaufsplattform „Willhaben“ angebotenen Waren fähiger und williger Verkäufer zu sein, wobei er vorgab, er heiße „ XXXX “, somit durch Täusch und Verwendung einer falschen Identität, zu Übergaben bzw. zu Überweisungen in der Gesamthöhe von EUR 31.047,00, sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag verleitet, und zwar:römisch eins./gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, er sei berechtigt, nachgenannte Wohnungen zu vermieten bzw. ein zur Übersendung von über die Online Verkaufsplattform „Willhaben“ angebotenen Waren fähiger und williger Verkäufer zu sein, wobei er vorgab, er heiße „ römisch 40 “, somit durch Täusch und Verwendung einer falschen Identität, zu Übergaben bzw. zu Überweisungen in der Gesamthöhe von EUR 31.047,00, sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag verleitet, und zwar: 1./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , indem er diesem gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX , willig er und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution und EUR 500,00 als Möbelablöse in bar, sowie zur Überweisung eines Betrages von EUR 720,00 als erste Monatsmiete auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, die Wohnung diesem tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 3.720,00 entstand;1./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , indem er diesem gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 , willig er und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution und EUR 500,00 als Möbelablöse in bar, sowie zur Überweisung eines Betrages von EUR 720,00 als erste Monatsmiete auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, die Wohnung diesem tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 3.720,00 entstand; 2./ am XXXX in XXXX den XXXX , indem er diesem gegenüber vorgab, ein zur Übergabe der Mietwohnung in XXXX , williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und der Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution, EUR 500,00 als Möbelablöse, EUR 720,00 als erste Monatsmiete und EUR 60,00 für Vertragserrichtungskosten verleitet wurde, die Wohnung dem Opfer tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.780,00 entstand;2./ am römisch 40 in römisch 40 den römisch 40 , indem er diesem gegenüber vorgab, ein zur Übergabe der Mietwohnung in römisch 40 , williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und der Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution, EUR 500,00 als Möbelablöse, EUR 720,00 als erste Monatsmiete und EUR 60,00 für Vertragserrichtungskosten verleitet wurde, die Wohnung dem Opfer tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.780,00 entstand; 3./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , in dem er ihr gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX , XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 2.500,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00 entstand;3./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , in dem er ihr gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 , römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 2.500,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00 entstand; 4./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 entstand;4./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 entstand; 5./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „Dimitrios NOTIS“ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand;5./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „Dimitrios NOTIS“ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand; 6./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und XXXX , in dem er ihnen gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihnen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand;6./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 , in dem er ihnen gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihnen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand; 7./ am XXXX , in dem er ihm gegenüber über die Online-Verkaufsplattform Willhaben vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übersendung fähiger und williger Verkäufer einer Uhr, der Marke DIESEL im Wert von zumindest EUR 47,00 zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Überweisung von EUR 47,00 auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, die Uhr jedoch nicht versandt wurde, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand;7./ am römisch 40 , in dem er ihm gegenüber über die Online-Verkaufsplattform Willhaben vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übersendung fähiger und williger Verkäufer einer Uhr, der Marke DIESEL im Wert von zumindest EUR 47,00 zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Überweisung von EUR 47,00 auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, die Uhr jedoch nicht versandt wurde, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand; 8./ am XXXX , in dem er ihr gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihm ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 entstand;8./ am römisch 40 , in dem er ihr gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihm ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 entstand; 9./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX die XXXX AG dadurch geschädigt zu haben, dass er fremde bewegliche Sachen (in einem nicht EUR 5.000,00 übersteigenden Wert), nämlich eine im Eigentum der XXXX stehende, funktionstüchtige Schankanlage im Wert von EUR 500,00 und eine an die XXXX verliehene, im Eigentum der XXXX stehende Zapfanlage in einem unbekannten Wert aus der Gewahrsame der Berechtigten dauernd entzog, indem er sie ohne Anlass in einem Altstoffsammelzentrum entsorgte und der Verschrottung zuführte.9./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die römisch 40 AG dadurch geschädigt zu haben, dass er fremde bewegliche Sachen (in einem nicht EUR 5.000,00 übersteigenden Wert), nämlich eine im Eigentum der römisch 40 stehende, funktionstüchtige Schankanlage im Wert von EUR 500,00 und eine an die römisch 40 verliehene, im Eigentum der römisch 40 stehende Zapfanlage in einem unbekannten Wert aus der Gewahrsame der Berechtigten dauernd entzog, indem er sie ohne Anlass in einem Altstoffsammelzentrum entsorgte und der Verschrottung zuführte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Verurteilungen in Deutschland sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen in Österreich als erschwerend. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ihm gegenüber gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. $ 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde ihm gegenüber gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. $ 70 Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde im Kern auf die Beurteilung des Sachverhalts, auf die strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum Entscheidungszeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Gegen diesen, dem BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX .2025 per RSa-Brief nachweislich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2026, die er insbesondere mit dem Antrag verband, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge und ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden möge. Gegen diesen, dem BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am römisch 40 .2025 per RSa-Brief nachweislich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 .2026, die er insbesondere mit dem Antrag verband, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge und ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden möge. Diese Anträge begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, die angefochtene Entscheidung habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund des strafgerichtlichen Beschlusses auf bedingte Entlassung vom XXXX mittels Weisung verpflichtet worden sei, unverzüglich nach der bedingten Entlassung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Gewerbe nachzugehen, oder sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und sich ernstlich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiters sei ihm auch die Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie erteilt worden. Der BF habe nach wie vor einen aufrechten Mietvertrag für ein Lokal. Diese Anträge begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, die angefochtene Entscheidung habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund des strafgerichtlichen Beschlusses auf bedingte Entlassung vom römisch 40 mittels Weisung verpflichtet worden sei, unverzüglich nach der bedingten Entlassung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Gewerbe nachzugehen, oder sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und sich ernstlich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiters sei ihm auch die Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie erteilt worden. Der BF habe nach wie vor einen aufrechten Mietvertrag für ein Lokal. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 03.02.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Griechenland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Überdies ist er ein Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger von Griechenland ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Überdies ist er ein Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
§ 18Abs.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Auf Grund des in der Beschwerde enthaltenen Antrages, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid, sohin auch gegen dessen Spruchpunkt III. richtet.Auf Grund des in der Beschwerde enthaltenen Antrages, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid, sohin auch gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
§ 18Abs.
3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Anlassbezogen hat die belangte Behörde den Ausspruch, dass der Beschwerde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde, nachvollziehbar begründet. Wenn es in der Begründung der Beschwerde zum (bekämpften) Spruchpunkt III. des bezogenen Bescheides heißt, die angefochtene Entscheidung habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund eines strafgerichtlichen Beschlusses auf bedingte Entlassung vom XXXX mittels Weisung verpflichtet worden sei, unverzüglich nach der bedingten Entlassung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Gewerbe nachzugehen, oder sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und sich ernstlich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu bemühen, ist dem zu entgegnen, dass ein derartiger Beschluss des Strafgerichtes die belangte Behörde weder bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, noch bei der Entscheidung bindet, ob im gegenständlichen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei insbesondere auch auf eine etwaige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden Bedacht zu nehmen. Allerdings ist ein Aufenthaltsverbot nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht schon nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zu verfügen, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob sich aus dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des Fremden Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben. Bei der vom Strafgericht im konkreten Fall erlassenen Maßnahme spielen diese Aspekte, die allfällig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen (könnten), nicht im einmal ansatzweise eine Rolle. Daraus ergibt sich, dass der im konkreten Fall vom Landesgericht XXXX erlassene Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist oder nicht, weder für die belangte Behörde, noch für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung entfaltet. Dies gilt auch für die vom Gericht angeordnete Psychotherapie des Beschwerdeführers. Bei Bejahung einer Bindungswirkung von strafgerichtlichen Maßnahmenentscheidungen könnten die Interessen am Vollzug des Fremdenrechts eine erhebliche Benachteiligung erfahren. Auch ein bestehender Mietvertrag für ein Geschäftslokal vermag den Vollzug des Fremdenrechts nicht zu beeinträchtigen. Hinzu kommt weiter, dass der BF mit seinem bereits in Deutschland gezeigten, zu zwei einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt habendem Verhalten eine kriminelle Neigung gezeigt hat, die an einer positiven Prognose Zweifel offen lässt. Eine relevante Zeit des Wohlverhaltens hat er dagegen in der Beschwerde nicht aufgezeigt.Anlassbezogen hat die belangte Behörde den Ausspruch, dass der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde, nachvollziehbar begründet. Wenn es in der Begründung der Beschwerde zum (bekämpften) Spruchpunkt römisch drei. des bezogenen Bescheides heißt, die angefochtene Entscheidung habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund eines strafgerichtlichen Beschlusses auf bedingte Entlassung vom römisch 40 mittels Weisung verpflichtet worden sei, unverzüglich nach der bedingten Entlassung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Gewerbe nachzugehen, oder sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und sich ernstlich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu bemühen, ist dem zu entgegnen, dass ein derartiger Beschluss des Strafgerichtes die belangte Behörde weder bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, noch bei der Entscheidung bindet, ob im gegenständlichen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei insbesondere auch auf eine etwaige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden Bedacht zu nehmen. Allerdings ist ein Aufenthaltsverbot nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht schon nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zu verfügen, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob sich aus dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des Fremden Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben. Bei der vom Strafgericht im konkreten Fall erlassenen Maßnahme spielen diese Aspekte, die allfällig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen (könnten), nicht im einmal ansatzweise eine Rolle. Daraus ergibt sich, dass der im konkreten Fall vom Landesgericht römisch 40 erlassene Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist oder nicht, weder für die belangte Behörde, noch für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung entfaltet. Dies gilt auch für die vom Gericht angeordnete Psychotherapie des Beschwerdeführers. Bei Bejahung einer Bindungswirkung von strafgerichtlichen Maßnahmenentscheidungen könnten die Interessen am Vollzug des Fremdenrechts eine erhebliche Benachteiligung erfahren. Auch ein bestehender Mietvertrag für ein Geschäftslokal vermag den Vollzug des Fremdenrechts nicht zu beeinträchtigen. Hinzu kommt weiter, dass der BF mit seinem bereits in Deutschland gezeigten, zu zwei einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt habendem Verhalten eine kriminelle Neigung gezeigt hat, die an einer positiven Prognose Zweifel offen lässt. Eine relevante Zeit des Wohlverhaltens hat er dagegen in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung entfällt
§ 21Abs.
6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2334400.1.01