RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlG314 2282925-3 Spruch, G314 2283329-3/3EG314 2282925-3/4EG314 2283329-3/3E, G314 2282925-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) XXXX 2025, Zl. XXXX und 2) vom XXXX 2025, Zl. XXXX , den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) römisch 40 2025, Zl. römisch 40 und 2) vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B): A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet, der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder. Die Familie hielt sich ab XXXX im Bundesgebiet auf. Alle Familienmitglieder sind deutsche Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet, der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder. Die Familie hielt sich ab römisch 40 im Bundesgebiet auf. Alle Familienmitglieder sind deutsche Staatsangehörige. Im XXXX wurden der BF1 und die BF2 vom Landesgericht XXXX wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs jeweils rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Im römisch 40 wurden der BF1 und die BF2 vom Landesgericht römisch 40 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs jeweils rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit den Bescheiden vom XXXX 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daraufhin gegen den BF1 und die BF2 jeweils ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG und erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer (BF) jeweils eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit den Bescheiden vom römisch 40 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daraufhin gegen den BF1 und die BF2 jeweils ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer (BF) jeweils eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Im XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den BF1 rechtskräftig einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten und die BF2 zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten.Im römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den BF1 rechtskräftig einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten und die BF2 zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 30.09.2024, G306-2283329-1/18E (BF1), und vom 12.08.2024, W223 2282925-1/16E (BF2), wurden die Beschwerden der BF gegen die Bescheide vom XXXX 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Ihre dagegen erhobenen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit den Beschlüssen vom XXXX (BF1) bzw. XXXX (BF2), zurückgewiesen. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 30.09.2024, G306-2283329-1/18E (BF1), und vom 12.08.2024, W223 2282925-1/16E (BF2), wurden die Beschwerden der BF gegen die Bescheide vom römisch 40 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Ihre dagegen erhobenen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit den Beschlüssen vom römisch 40 (BF1) bzw. römisch 40 (BF2), zurückgewiesen. Mit Bescheiden vom XXXX 2024 sprach das BFA die Ausweisung (auch) der drei Kinder der BF aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem Erkenntnis vom 07.05.2025, G307 2300711-1/5E, G307 2300712-1/5E und G307 2300709-1/7E, wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit dem Beschluss vom XXXX , ab. Mit dem Beschluss vom XXXX gab der VwGH dem Antrag, der gegen das Erkenntnis vom 07.05.2025 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.Mit Bescheiden vom römisch 40 2024 sprach das BFA die Ausweisung (auch) der drei Kinder der BF aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem Erkenntnis vom 07.05.2025, G307 2300711-1/5E, G307 2300712-1/5E und G307 2300709-1/7E, wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit dem Beschluss vom römisch 40 , ab. Mit dem Beschluss vom römisch 40 gab der VwGH dem Antrag, der gegen das Erkenntnis vom 07.05.2025 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der BF1 und die BF2 verließen das Bundesgebiet entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung zunächst nicht und stellten am XXXX 2025 zunächst elektronisch jeweils einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG. Die Anträge wurde nach einem Verbesserungsauftrag am XXXX 2025 persönlich beim BFA eingebracht.Der BF1 und die BF2 verließen das Bundesgebiet entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung zunächst nicht und stellten am römisch 40 2025 zunächst elektronisch jeweils einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Anträge wurde nach einem Verbesserungsauftrag am römisch 40 2025 persönlich beim BFA eingebracht. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA diese Anträge jeweils zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die BF rechtskräftig ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig sei. Auch die Ausweisung ihrer ältesten Tochter sei rechtskräftig. Die Möglichkeit, eine Lehrstelle anzutreten, sei kein Grund für die Ausstellung einer Duldungskarte. Auch das Wohlverhalten des BF1 und die gute Führung in der Justizanstalt seien nicht geeignet, eine positive Entscheidung zu begründen, ebensowenig seine Erwerbstätigkeit, die ob des Aufenthaltsverbots ohnedies nicht rechtmäßig sei. Sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei abgewiesen worden. Die Erkrankung der BF2 stelle keinen Grund für eine Duldung dar, zumal sie eine zuvor begonnene Behandlung aus eigenem Antrieb abgebrochen habe. Der den BF eingeräumte Durchsetzungsaufschub sei bereits verstrichen und die gesamte Familie ausreisepflichtig, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Eine Abschiebung nach Deutschland sei rechtlich möglich. Mit ihrer gemeinsamen Beschwerde streben die BF erkennbar die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass ihrem Antrag stattgegeben und ihnen jeweils eine Duldungskarte ausgestellt wird, an. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF2 seit XXXX an einer psychischen Erkrankung leide, die Auswahl einer neuen Psychiaterin herausfordernd sei und sie krankheitsbedingt Termine zuweilen nicht wahrnehmen könne. Ein Herausreißen aus ihrem gewohnten Umfeld wäre für ihre gesundheitliche Situation sehr nachteilig. Der BF1 unterstütze sie im Alltag und kümmere sich um die Bedürfnisse der Kinder. Er könne jederzeit die zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Er habe sich seit der strafgerichtlichen Verurteilung völlig unauffällig verhalten, sogar die Bewährungshilfe sei aufgehoben worden. Er stelle keine Gefahr mehr dar. Er habe vor, seine Tochter bei ihrer ab XXXX geplanten Ausbildung zu unterstützen.Mit ihrer gemeinsamen Beschwerde streben die BF erkennbar die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass ihrem Antrag stattgegeben und ihnen jeweils eine Duldungskarte ausgestellt wird, an. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF2 seit römisch 40 an einer psychischen Erkrankung leide, die Auswahl einer neuen Psychiaterin herausfordernd sei und sie krankheitsbedingt Termine zuweilen nicht wahrnehmen könne. Ein Herausreißen aus ihrem gewohnten Umfeld wäre für ihre gesundheitliche Situation sehr nachteilig. Der BF1 unterstütze sie im Alltag und kümmere sich um die Bedürfnisse der Kinder. Er könne jederzeit die zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Er habe sich seit der strafgerichtlichen Verurteilung völlig unauffällig verhalten, sogar die Bewährungshilfe sei aufgehoben worden. Er stelle keine Gefahr mehr dar. Er habe vor, seine Tochter bei ihrer ab römisch 40 geplanten Ausbildung zu unterstützen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 30.06.2025 vor. Am 08.08.2025 reichte es einen Polizeibericht über die Festnahme und Abschiebung der BF2 nach. Feststellungen: Der BF1 wurde am XXXX in der portugiesischen Stadt XXXX geboren. Er ist mit der am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborenen BF2 verheiratet. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, geboren XXXX bzw. XXXX . Alle Genannten sind deutsche Staatsangehörige. Die Muttersprache der BF ist Deutsch. Der BF1 wurde am römisch 40 in der portugiesischen Stadt römisch 40 geboren. Er ist mit der am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborenen BF2 verheiratet. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, geboren römisch 40 bzw. römisch 40 . Alle Genannten sind deutsche Staatsangehörige. Die Muttersprache der BF ist Deutsch. Im XXXX übersiedelten die BF mit ihren beiden älteren Kindern nach Österreich. Das dritte gemeinsame Kind wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Am XXXX wurde der BF2 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt, die am XXXX widerrufen wurde. Dem BF1 wurde ebenfalls am XXXX eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörigem ausgestellt, die am XXXX widerrufen wurde. Im römisch 40 übersiedelten die BF mit ihren beiden älteren Kindern nach Österreich. Das dritte gemeinsame Kind wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 wurde der BF2 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt, die am römisch 40 widerrufen wurde. Dem BF1 wurde ebenfalls am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörigem ausgestellt, die am römisch 40 widerrufen wurde. Die BF waren ab XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei für den BF1 im Zeitraum XXXX und XXXX keine Wohnsitzmeldung bestand und er von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde. Am XXXX wurden die Wohnsitze der BF amtlich abgemeldet.Die BF waren ab römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei für den BF1 im Zeitraum römisch 40 und römisch 40 keine Wohnsitzmeldung bestand und er von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde. Am römisch 40 wurden die Wohnsitze der BF amtlich abgemeldet. Die BF wurden im Bundesgebiet jeweils zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei aufgrund der Verhängung von Zusatzstrafen jeweils nur eine Vorstrafe vorliegt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurden sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurden wegen des Vergehens des schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) gegen den BF1 eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten und gegen die BF2 eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten (jeweils unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verhängt. Die BF wurden im Bundesgebiet jeweils zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei aufgrund der Verhängung von Zusatzstrafen jeweils nur eine Vorstrafe vorliegt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurden sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurden wegen des Vergehens des schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB) gegen den BF1 eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten und gegen die BF2 eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten (jeweils unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verhängt. Der BF1 wurde am XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen; am XXXX wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX sowie des BF1 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu XXXX abgewiesen. Der BF1 wurde am römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen; am römisch 40 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie des BF1 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu römisch 40 abgewiesen. Die BF2 wurde am XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe, die sie im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hatte, entlassen. Die BF2 wurde am römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe, die sie im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hatte, entlassen. Die BF2 wurde am XXXX aus Österreich nach Deutschland abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf. Der BF1 hatte Österreich schon zuvor verlassen und hält sich ebenfalls nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die BF2 wurde am römisch 40 aus Österreich nach Deutschland abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf. Der BF1 hatte Österreich schon zuvor verlassen und hält sich ebenfalls nicht mehr im Bundesgebiet auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten der Verwaltungsverfahren und des Verfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens sowie anhand der vom BVwG eingeholten Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen aus dem Inhalt der Akten der Vorverfahren (G306-2283329-1, W223 2282925-1, G307 2300711-1, G307 2300712-1 und G307 2300709-1 je des BVwG). Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF ergibt sich jeweils aus ihren bei Antragstellung vorgelegten Personalausweisen, die dem BVwG in Kopie vorliegen. Ihre familiären Verhältnisse wurden in den Vorverfahren festgestellt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ab XXXX basiert auf den Wohnsitzmeldungen laut ZMR, die mit den in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen gut übereinstimmen. Die amtliche Abmeldung im XXXX ist ebenfalls im ZMR ersichtlich. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ab römisch 40 basiert auf den Wohnsitzmeldungen laut ZMR, die mit den in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen gut übereinstimmen. Die amtliche Abmeldung im römisch 40 ist ebenfalls im ZMR ersichtlich. Die Abschiebung der BF2 ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus dem Polizeibericht vom XXXX , aus dem überdies hervorgeht, dass der BF1 das Bundesgebiet bereits verlassen hatte und sich in Kroatien aufhielt. Dies ist glaubhaft, weil seit XXXX laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr besteht und laut den Sozialversicherungsdaten weder eine Erwerbstätigkeit noch eine anderweitige Sozialversicherung in Österreich. Auch sonst gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt der BF seit XXXX . Obwohl für den BF1 keine Ausreisebestätigung vorliegt, besteht kein Zweifel daran, dass auch er sich nicht mehr in Österreich aufhält.Die Abschiebung der BF2 ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus dem Polizeibericht vom römisch 40 , aus dem überdies hervorgeht, dass der BF1 das Bundesgebiet bereits verlassen hatte und sich in Kroatien aufhielt. Dies ist glaubhaft, weil seit römisch 40 laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr besteht und laut den Sozialversicherungsdaten weder eine Erwerbstätigkeit noch eine anderweitige Sozialversicherung in Österreich. Auch sonst gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt der BF seit römisch 40 . Obwohl für den BF1 keine Ausreisebestätigung vorliegt, besteht kein Zweifel daran, dass auch er sich nicht mehr in Österreich aufhält. Die dem BF1 und der BF2 ausgestellten Anmeldebescheinigungen und deren Widerruf sind im IZR dokumentiert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister entnommen und wurden bereits in den Erkenntnissen des BVwG zu G306 2283329-1/18E und W223 2282925-1/16E berücksichtigt. Die bedingte Entlassung und die Aufhebung der für den BF1 angeordneten Bewährungshilfe sind ebenfalls dem Strafregister zu entnehmen. Der BF1 war laut ZMR von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet, woraus abzuleiten ist, dass während dieses Zeitraums der unbedingte Strafteil vollzogen wurde. Die BF2 war laut ZMR nie in einer Justizanstalt gemeldet. Angesichts ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe laut Strafregister ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass diese im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde. Die dem BF1 und der BF2 ausgestellten Anmeldebescheinigungen und deren Widerruf sind im IZR dokumentiert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister entnommen und wurden bereits in den Erkenntnissen des BVwG zu G306 2283329-1/18E und W223 2282925-1/16E berücksichtigt. Die bedingte Entlassung und die Aufhebung der für den BF1 angeordneten Bewährungshilfe sind ebenfalls dem Strafregister zu entnehmen. Der BF1 war laut ZMR von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet, woraus abzuleiten ist, dass während dieses Zeitraums der unbedingte Strafteil vollzogen wurde. Die BF2 war laut ZMR nie in einer Justizanstalt gemeldet. Angesichts ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe laut Strafregister ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass diese im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde. Die vorgebrachte psychische Erkrankung der BF2 kann jedenfalls auch in Deutschland behandelt werden, zumal aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden kann, dass in Österreich diesbezüglich schon eine Heilbehandlung begonnen hätte, die aufgrund der Aufenthaltsbeendigung abgebrochen hätte werden müssen. Eine daraus behauptetermaßen resultierende Reiseunfähigkeit wird schon dadurch widerlegt, dass sie laut dem vorgelegten Polizeibericht am XXXX aus Deutschland nach Österreich gereist ist. Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 unterbleiben im Ergebnis mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung.Die vorgebrachte psychische Erkrankung der BF2 kann jedenfalls auch in Deutschland behandelt werden, zumal aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden kann, dass in Österreich diesbezüglich schon eine Heilbehandlung begonnen hätte, die aufgrund der Aufenthaltsbeendigung abgebrochen hätte werden müssen. Eine daraus behauptetermaßen resultierende Reiseunfähigkeit wird schon dadurch widerlegt, dass sie laut dem vorgelegten Polizeibericht am römisch 40 aus Deutschland nach Österreich gereist ist. Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 unterbleiben im Ergebnis mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die angefochtenen Bescheide ein Ehepaar betreffen und die BF dagegen eine gemeinsame Beschwerde erhoben haben, sodass in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das BFA gemäß § 46a Abs 4 erster Satz FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist gemäß § 46a Abs 4 zweiter Satz FPG der Grund der Duldung zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das BFA gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, erster Satz FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, zweiter Satz FPG der Grund der Duldung zu bezeichnen. Erfolgt – aus welchen Gründen immer – eine Ausreise (Anm.: auch bei bereits gewährter Duldung), ist die Duldung beendet. Ein Wiedereinreiseanspruch besteht nicht (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG). Bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete ist keine Abwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158).Erfolgt – aus welchen Gründen immer – eine Ausreise Anmerkung, auch bei bereits gewährter Duldung), ist die Duldung beendet. Ein Wiedereinreiseanspruch besteht nicht vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46 a, FPG). Bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete ist keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158). Beide BF sind mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereist und halten sich nicht mehr im Inland auf. Die Zurückweisung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte ist daher schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, sodass die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen ist. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sodass jedenfalls kein Wiedereinreiseanspruch besteht, zumal sich ihre privaten und familiären Interessen seit deren Erlassung nicht signifikant geändert haben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG diesbezüglich keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, unterbleibt die – von keiner Seite beantragte – Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG diesbezüglich keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, unterbleibt die – von keiner Seite beantragte – Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2282925.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.