RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI404 2277347-1 Spruch, I404 2277347-1/31E ERSATZERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.07.2023 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) im Zeitraum 21.09.2021 bis 30.09.2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
- Mit Bescheid vom 10.07.2023 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) im Zeitraum 21.09.2021 bis 30.09.2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Mitbeteiligten pro gehaltenen Kurs jeweils ein Vertrag zur Unterrichtstätigkeit geschlossen worden sei. Als Gegenstand sei die Unterrichtstätigkeit, die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten und gegebenenfalls die Prüfungstätigkeiten festgelegt worden. In den Verträgen seien die Rahmenmodalitäten der Tätigkeiten festgelegt worden. Die Mitbeteiligte habe Kinder ab einem Alter von drei Jahren und auch Erwachsene in verschiedenen Arten des Tanzes zu unterrichten. Ihre Aufgaben hätten unter anderem das Schulen von verschiedenen Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination der Teilnehmer:innen, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten für Aufführungen etc. umfasst. Die Kurszeiten seien in Absprache mit der Mitbeteiligten vereinbart worden. Der Inhalt und das Ziel der Tanzkurse sei im Programmheft der beschwerdeführenden Partei grob vorgegeben worden, sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, Tätigkeitsberichte oder Stundenaufzeichnungen zu machen. Die Mitbeteiligte habe über ein Tablet, einen Laptop, einen Drucker, Musikboxen, Gewichte, Scheinwerfer, Folienleichtspiegel, Balancebretter und weitere Utensilien für Tänze wie Springreifen oder Schwungtücher und auch Kostüme verfügt. Der Raum für die Kurse sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Mitbeteiligte habe für ihre Tätigkeit im Zuge des freien Dienstverhältnisses € 25,00 pro Stunde erhalten und sei ein Stundensatz von € 29,15 in den Verträgen als Selbstständige vereinbart worden. Die Höhe des Entgelts sei im Vorhinein vereinbart worden. Das vereinbarte Pauschalhonorar gelte Nebenleistungen, wie Vor- und Nachbereitungen, die Erstellung von Präsentationen und/oder Lehr-/Lernunterlagen etc. ab. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Mitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würde. Da die Mitbeteiligte an keine Vorgaben bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit in Bezug auf die Vorbereitung der Tanzkurse gebunden gewesen sei und die bestimmte Zeit sowie der Ort der Kurse sich aus der Natur der Sache ergebe und sie bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Tanzstunden frei gewesen sei und hier keinen Weisungen oder Kontrollen der beschwerdeführenden Partei sowie keinem Konkurrenzverbot unterlegen sei, werde hier von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit gegenüber der persönlichen Abhängigkeit ausgegangen. Die Mitbeteiligte verfüge über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Körperertüchtigung (Turnen) stelle jedoch grundsätzlich eine vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeit des Privatunterrichts dar. Die bloße Wirtschaftskammerzugehörigkeit aufgrund eines Gewerbes schließe noch nicht die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin für eine Tätigkeit aus, welche nicht vom Gewerbeschein gedeckt sei. Ausschlaggebend für die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei das Abhalten der Tanzkurse und nicht die Erstellung der Konzepte oder deren Vermarktung und Verkauf. Die Gewerbeberechtigung sei daher nicht einschlägig und finde die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 lit a ASVG keine Anwendung. Da die Mitbeteiligte lediglich über geringwertige Betriebsmittel selbst verfüge und die beschwerdeführende Partei die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, sei unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfüge. Es liege daher ein freies Dienstverhältnis vor. Da die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit als Nebenberuf betrachte, stehe die pauschalierte Aufwandsentschädigung zu und ergebe dies für den September 2021 eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt der anderen Monate jedoch nach Abzug der Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, liege eine Vollversicherung vor. Die Mitbeteiligte verfüge über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Körperertüchtigung (Turnen) stelle jedoch grundsätzlich eine vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeit des Privatunterrichts dar. Die bloße Wirtschaftskammerzugehörigkeit aufgrund eines Gewerbes schließe noch nicht die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin für eine Tätigkeit aus, welche nicht vom Gewerbeschein gedeckt sei. Ausschlaggebend für die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei das Abhalten der Tanzkurse und nicht die Erstellung der Konzepte oder deren Vermarktung und Verkauf. Die Gewerbeberechtigung sei daher nicht einschlägig und finde die Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG keine Anwendung. Da die Mitbeteiligte lediglich über geringwertige Betriebsmittel selbst verfüge und die beschwerdeführende Partei die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, sei unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfüge. Es liege daher ein freies Dienstverhältnis vor. Da die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit als Nebenberuf betrachte, stehe die pauschalierte Aufwandsentschädigung zu und ergebe dies für den September 2021 eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt der anderen Monate jedoch nach Abzug der Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, liege eine Vollversicherung vor.
- Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass für die gegenständliche Tätigkeit ab dem 30.09.2021 die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG wegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Anwendung komme, beantragt. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer ab dem 30.09.2021 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliege. Strittig sei, ob die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst sei. Die Mitbeteiligte habe eine Gewebeberechtigung beantragt, da ihr von der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer die Auskunft erteilt worden sei, sie würde eine solche für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin benötigen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausnahme der Gewerbeordnung nur dann greife, wenn ausschließlich Sportunterricht ohne die Erstellung von Schulungskonzepten erteilt werde. Zudem wurde auf das Infoblatt der Wirtschaftskammer vom Juni 2022 verwiesen. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei gewerblich, da die Erstellung von Schulungs- und Trainingsplänen, die Erstellung von Unterlagen zur Vermarktung von Kursen, die Planung von Kursen sowie die Abwicklung von Kursen umfasst sei. Diese Tätigkeiten würden nicht als „Privatunterricht“ zählen, weshalb diese nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Überdies sei zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei eine „eine Einheit bildende Gesamtleistung“ vereinbart worden und beinhalte dies ebenfalls eine eindeutige gewerbliche Tätigkeit. Die belangte Behörde habe einerseits eine unzulässige Überwiegensbetrachtung und andererseits eine unzulässige Aufteilung der Gesamttätigkeit in eine gewerbliche und eine nicht-gewerbliche Tätigkeit vorgenommen. Die gewerbliche Tätigkeit der Mitbeteiligten benötige somit eindeutig eine Gewerbeberechtigung, die gemeinsam mit dieser eine einheitliche Tätigkeit darstelle und teile die nicht-gewerbliche Tätigkeit deren Schicksal. Weiters scheide die Pflichtversicherung auch nach § 4 Abs. 4 ASVG aus, da die Mitbeteiligte im Zuge ihrer Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel verwendet habe. Diese seien für Tanzveranstaltungen und Tanztrainings essentiell und typisch und würden selbstverständlich keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darstellen.
- Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass für die gegenständliche Tätigkeit ab dem 30.09.2021 die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG wegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Anwendung komme, beantragt. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer ab dem 30.09.2021 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Strittig sei, ob die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst sei. Die Mitbeteiligte habe eine Gewebeberechtigung beantragt, da ihr von der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer die Auskunft erteilt worden sei, sie würde eine solche für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin benötigen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausnahme der Gewerbeordnung nur dann greife, wenn ausschließlich Sportunterricht ohne die Erstellung von Schulungskonzepten erteilt werde. Zudem wurde auf das Infoblatt der Wirtschaftskammer vom Juni 2022 verwiesen. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei gewerblich, da die Erstellung von Schulungs- und Trainingsplänen, die Erstellung von Unterlagen zur Vermarktung von Kursen, die Planung von Kursen sowie die Abwicklung von Kursen umfasst sei. Diese Tätigkeiten würden nicht als „Privatunterricht“ zählen, weshalb diese nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Überdies sei zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei eine „eine Einheit bildende Gesamtleistung“ vereinbart worden und beinhalte dies ebenfalls eine eindeutige gewerbliche Tätigkeit. Die belangte Behörde habe einerseits eine unzulässige Überwiegensbetrachtung und andererseits eine unzulässige Aufteilung der Gesamttätigkeit in eine gewerbliche und eine nicht-gewerbliche Tätigkeit vorgenommen. Die gewerbliche Tätigkeit der Mitbeteiligten benötige somit eindeutig eine Gewerbeberechtigung, die gemeinsam mit dieser eine einheitliche Tätigkeit darstelle und teile die nicht-gewerbliche Tätigkeit deren Schicksal. Weiters scheide die Pflichtversicherung auch nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus, da die Mitbeteiligte im Zuge ihrer Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel verwendet habe. Diese seien für Tanzveranstaltungen und Tanztrainings essentiell und typisch und würden selbstverständlich keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darstellen.
- Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
- Mit Erkenntnis vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die beschwerdeführende Partei am 30.09.2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 iVm §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 nicht gemäß § 4 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten lautend auf Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Tanzpädagogin einschlägig im Sinne der genannten Bestimmung ist. Die Mitbeteiligte unterliege als Mitglied der Wirtschaftskammer aufgrund ihrer Gewerbeberichtigung daher hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG und sei daher von einer Pflichtversicherung nach § Abs. 4 lit. a ASVG ausgenommen.
- Mit Erkenntnis vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die beschwerdeführende Partei am 30.09.2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 nicht gemäß Paragraph 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten lautend auf Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Tanzpädagogin einschlägig im Sinne der genannten Bestimmung ist. Die Mitbeteiligte unterliege als Mitglied der Wirtschaftskammer aufgrund ihrer Gewerbeberichtigung daher hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und sei daher von einer Pflichtversicherung nach Paragraph Absatz 4, Litera a, ASVG ausgenommen.
- Gegen diese Entscheidung hat die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.03.2025, Ro 2024/08/003, wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH führte aus, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten, die unstrittig in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für die zweitmitbeteiligte Partei bestanden habe, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt worden seien, als „Privatunterricht“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 nicht der GewO 1994 unterliege. Das BVwG habe zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten als freie Dienstnehmerin deswegen nicht die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dem ASVG begründe, weil der Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG erfüllt sei. Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die sonstigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen seien, insbesondere die Nichtverfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Dagegen bestehe - entgegen dem Revisionsvorbringen - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit jenen der ÖGK im Ausgangsbescheid decken, keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Beschäftigung der Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten und sie daher der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlegen wäre. Der VwGH führte aus, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten, die unstrittig in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für die zweitmitbeteiligte Partei bestanden habe, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt worden seien, als „Privatunterricht“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 nicht der GewO 1994 unterliege. Das BVwG habe zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten als freie Dienstnehmerin deswegen nicht die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dem ASVG begründe, weil der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG erfüllt sei. Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die sonstigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen seien, insbesondere die Nichtverfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Dagegen bestehe - entgegen dem Revisionsvorbringen - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit jenen der ÖGK im Ausgangsbescheid decken, keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Beschäftigung der Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwogen hätten und sie daher der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterlegen wäre.
- Die Mitbeteiligte wurde mit Schreiben vom 15.04.2025 aufgefordert, den Wert aller überwiegend betrieblich genutzten (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils. Sie wurde auch unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht aufgefordert, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 11.11.2025 gab die Mitbeteiligte an, dass die letzten 4 Monate gesundheitlich sehr hart gewesen seien und ihre Gesundheit Priorität gehabt habe. Nun habe sie aber endlich die Antwort. Sie selbst habe bei ihrem Unterricht die Musikanlage, Musik (spotify etc.), Kostüme (für Shows) und Trainingsmaterialien (Körpergewichte, Yogablöcke, Folienleichtspiegel etc.) gestellt. In ihrer Steuererklärung habe sie jedoch ausschließlich die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) angegeben und keine Betriebsmittel. Vom Dienstgeber habe sie einzig die Räumlichkeiten genutzt, der Rest sei eben von ihr gestellt. Organisatorisch seien ihre Kurse im regulären VHS-Programmheft mitausgeschrieben gewesen. Ansonsten sei von ihr und auch der beschwerdeführenden Partei keine explizierte Werbung gemacht worden.
- Die belangte Behörde gab dazu an, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.01.2006, 2004/08/0101, bezüglich einer Aerobic-Trainerin ausgeführt habe, dass die von der Trainerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, nämlich neben persönlichen Knowhow auch Arbeitsgeräte wie Gummibänder, Bälle und Tonträger, ein eigenes Abspielgerät sowie die Vorbereitung auf die Kurse zu Hause mittels eigener Fachliteratur, als nicht wesentlich anzusehen seien, wenn der Dienstgeber die Kursräumlichkeiten zur Verfügung stelle. Die Mitbeteiligte bekomme diesen Raum unentgeltlich zur Verfügung und auch die Organisation der Kurse sei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Mitbeteiligte halte selbst fest, dass keines dieser Betriebsmittel steuerlich geltend gemacht worden sei und könne daher nicht von der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gesprochen werden. Auch seien die von ihren genannten Betriebsmitteln überwiegend nicht in erster Linie der in Rede stehenden Tätigkeit zu dienen bestimmt.
- Mit Stellungnahmen vom 18.12 und 29.12.2025 wurde zusammengefasst von der bescchwerdeführenden Partei ausgeführt, dass es unverständlich sei, wenn die Mitbeteiligte nun ausführe keine Werbung gemacht zu haben, zumal sie die für die Vermarktung notwendigen Unterlagen erstellt habe. Die Mitbeteiligte sei werbend auf dem Markt aufgetreten und habe wechselnde Kunden gehabt. Jene Betriebsmittel, welche die Mitbeteiligte unmittelbar für die Kurse angeschafft und den Teilnehmer:inen für die Tanztrainings zur Verfügung gestellt habe, seien betriebsspezifisch und daher von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt. Denn diese seien bereits aufgrund ihrer Menge einer privaten Nutzung nicht zugänglich. Dabei handle es sich um die Körpergewichte, Yogablöcke, Balancebretter, Folienleichtspeigel, Schwingreifen, Schwungtücher und Kostüme. Auch Scheinwerfer, Musikanlage und Tanzbekleidung erscheine betriebsspezifisch. Diese würden automatisch zum Betriebsvermögen zählen. Bei den anderen Betriebsmitteln, wie Tablet oder Laptop sei zu prüfen, ob diese überwiegend betrieblich genutzt und steuerlich veranlagt worden seien. Eine steuerliche Veranlagung werde von der Mitbeteiligten ausdrücklich bestätigt. Bereits aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ergebe sich, dass der Wert der betriebsspezifischen Gegenstände und der allenfalls zusätzlich dem Betriebsvermögen angehörenden Gegenstände weit über 800 Euro gelegen sei. Nach Ansicht des VwGH komme es nur darauf an, dass Betriebsmittel in Summer die Wertgrenze von 800 € übersteigen und eine steuerliche Veranlagung erfolge. Auch eine Pauschalierung der Betriebsausgaben sei zulässig. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung seien nach § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EstG neben den pauschalen Betriebsausgaben nur die GSVG Beiträge zu berücksichtigen. Der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte Raum habe demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung, da die Tanztrainings an jedem beliebigen Ort und auch im Freien abgehalten werden könnten. Zur von der belangten Behörde angeführten Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel iSd § 4 Abs 4 ASVG wurde ausgeführt, dass sich die Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24.01.2006 weiterentwickelt habe, sodass sie in dieser Form nicht mehr uneingeschränkt anwendbar sei Der VwGH selbst hielte in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, unter Punkt 28 fest, dass er nach dem Erkenntnis vom 24.01.2006 „präzisere, vorrangig heranzuziehende Grundsätze“ entwickelt habe. Die Mitbeteiligte habe bekannt gegeben, dass sie auf ihrer Steuererklärung die Kleinunternehmerpauschalierung beantragt habe und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben auf dem Formular nur ihre SVS-Beiträge anzugeben hatte. Den Pauschalbetrag, mit welchem die anderen Betriebsausgaben (und damit auch die Absetzung für Abnutzung der Wirtschaftsgüter einschließlich der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter) von ihr steuerlich geltend gemacht wurden, habe das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
- Mit Stellungnahmen vom 18.12 und 29.12.2025 wurde zusammengefasst von der bescchwerdeführenden Partei ausgeführt, dass es unverständlich sei, wenn die Mitbeteiligte nun ausführe keine Werbung gemacht zu haben, zumal sie die für die Vermarktung notwendigen Unterlagen erstellt habe. Die Mitbeteiligte sei werbend auf dem Markt aufgetreten und habe wechselnde Kunden gehabt. Jene Betriebsmittel, welche die Mitbeteiligte unmittelbar für die Kurse angeschafft und den Teilnehmer:inen für die Tanztrainings zur Verfügung gestellt habe, seien betriebsspezifisch und daher von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt. Denn diese seien bereits aufgrund ihrer Menge einer privaten Nutzung nicht zugänglich. Dabei handle es sich um die Körpergewichte, Yogablöcke, Balancebretter, Folienleichtspeigel, Schwingreifen, Schwungtücher und Kostüme. Auch Scheinwerfer, Musikanlage und Tanzbekleidung erscheine betriebsspezifisch. Diese würden automatisch zum Betriebsvermögen zählen. Bei den anderen Betriebsmitteln, wie Tablet oder Laptop sei zu prüfen, ob diese überwiegend betrieblich genutzt und steuerlich veranlagt worden seien. Eine steuerliche Veranlagung werde von der Mitbeteiligten ausdrücklich bestätigt. Bereits aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ergebe sich, dass der Wert der betriebsspezifischen Gegenstände und der allenfalls zusätzlich dem Betriebsvermögen angehörenden Gegenstände weit über 800 Euro gelegen sei. Nach Ansicht des VwGH komme es nur darauf an, dass Betriebsmittel in Summer die Wertgrenze von 800 € übersteigen und eine steuerliche Veranlagung erfolge. Auch eine Pauschalierung der Betriebsausgaben sei zulässig. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung seien nach Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera a, EstG neben den pauschalen Betriebsausgaben nur die GSVG Beiträge zu berücksichtigen. Der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte Raum habe demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung, da die Tanztrainings an jedem beliebigen Ort und auch im Freien abgehalten werden könnten. Zur von der belangten Behörde angeführten Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wurde ausgeführt, dass sich die Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24.01.2006 weiterentwickelt habe, sodass sie in dieser Form nicht mehr uneingeschränkt anwendbar sei Der VwGH selbst hielte in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, unter Punkt 28 fest, dass er nach dem Erkenntnis vom 24.01.2006 „präzisere, vorrangig heranzuziehende Grundsätze“ entwickelt habe. Die Mitbeteiligte habe bekannt gegeben, dass sie auf ihrer Steuererklärung die Kleinunternehmerpauschalierung beantragt habe und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben auf dem Formular nur ihre SVS-Beiträge anzugeben hatte. Den Pauschalbetrag, mit welchem die anderen Betriebsausgaben (und damit auch die Absetzung für Abnutzung der Wirtschaftsgüter einschließlich der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter) von ihr steuerlich geltend gemacht wurden, habe das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
- Am 02.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Mitbeteiligte einvernommen wurde und der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und eine Behördenvertreterin teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsangebot anbietet. 1.
- Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die beschwerdeführende Partei als Tanzpädagogin tätig. Für jeden gehaltenen Kurs wurde ein eigener Vertrag abgeschlossen. In dem jeweiligen Vertrag wurde insbesondere der Name des Kurses, der Kursort, die Mindest- und Höchstteilnehmeranzahl, der jeweilige Text für das Programmheft, die Kurstermine und das Honorar festgehalten. Die Mitbeteiligte hat im Rahmen dieser Kurse Kinder ab einem Alter von drei Jahren und auch Erwachsene in verschiedenen Arten des Tanzes unterrichtet, dies umfasste das Schulen von verschiedenen Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination der Teilnehmer:innen, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten auf Aufführungen etc. 1.
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für KursleiterInnen und Vortragende der beschwerdeführenden Partei lauten auszugsweise wie folgt: „[…]
- Gegenstand und Durchführung der Unterrichtstätigkeit„[…],
- Gegenstand und Durchführung der Unterrichtstätigkeit a. Gegenstand des Vertrages Unterrichtstätigkeit ist je nach vereinbartem Leistungsumfang - die Unterrichtstätigkeit,- die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten sowie- ggF. Prüfungstätigkeit.a. Gegenstand des Vertrages Unterrichtstätigkeit ist je nach vereinbartem Leistungsumfang - die Unterrichtstätigkeit,- die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten sowie, - ggF. Prüfungstätigkeit. b. Nach Vorlage und Freigabe des Kurskonzepts ist der/die KursleiterIn grundsätzlich bei der Erfüllung seiner/ihrer Tätigkeiten weisungsungebunden. Allfällige Vorgaben der XXXX bezüglich Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit dienen ausschließlich der Organisation des Unterrichts, um für Lernende dieseiner/ihrer Tätigkeiten weisungsungebunden. Allfällige Vorgaben der römisch 40 bezüglich Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit dienen ausschließlich der Organisation des Unterrichts, um für Lernende die Teilnahme sicherzustellen. c. Die Unterrichtstätigkeit selbst unterliegt keinerlei Weisungen hinsichtlich der methodischen oder didaktischen Gestaltung des Unterrichts oder sonstiger Aspekte arbeitsbezogenen Verhaltens. Die Gestaltung der Wissensvermittlung bzw. des Unterrichtes ist dem/der KursleiterIn – unter Beachtung des Leitbildes der XXXX – allein überlassen.Gestaltung der Wissensvermittlung bzw. des Unterrichtes ist dem/der KursleiterIn – unter Beachtung des Leitbildes der römisch 40 – allein überlassen. d. Der/Die KursleiterIn erbringt die Vertragsleistung grundsätzlich unter Verwendung eigener Arbeitsmittel. Die im Rahmen der Bereitstellung der Arbeitsmittel erforderlichen Ausgaben trägt der/die KursleiterIn selbst. e. Zur Durchführung der vereinbarten Unterrichtstätigkeit notwendige allgemeine Arbeitsmittel (z.B. Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie) werden von der XXXX zur Verfügung gestellt.Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie) werden von der römisch 40 zur Verfügung gestellt. f. Der/Die KursleiterIn bestätigt, dass durch die Nutzung von ihm/ihr im Rahmen des Unterrichts vorgetragenen, vervielfältigten, verbreiteten und/oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die XXXX von dritter Stelle wegen Rechtsverletzung durch solche Nutzungen in Anspruch genommen werden, so wird der/die KursleiterIn die XXXX schad- und klaglos halten.vorgetragenen, vervielfältigten, verbreiteten und/oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die römisch 40 von dritter Stelle wegen Rechtsverletzung durch solche Nutzungen in Anspruch genommen werden, so wird der/die KursleiterIn die römisch 40 schad- und klaglos halten. g. Der/Die KursleiterIn hat das Recht sich bei entsprechender Qualifikation des Vertretungsbefugten durch Dritte auf eigene Kosten und eigenes Risiko vertreten zu lassen. Die Verantwortlichen am jeweiligen Standort sind jeweils vor der Vertretung zu informieren. Der/Die KursleiterIn ist verantwortlich für die inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit seiner/ihrer Vertretung sowie die rechtlich korrekte Abwicklung insbesondere in Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz. h. Für den Unterricht wird eine Mindestanzahl an KursteilnehmerInnen festgelegt, ab welcher der Unterricht zustande kommt. Die VertragspartnerInnen trifft wechselseitig keinerlei Verpflichtung, allfällige Aufwendungen oder Kosten, die der/die jeweils andere VertragspartnerIn im Rahmen von Vorarbeiten hat, für einen nicht zustande kommenden Unterricht abzugelten. i. Während und nach der Erfüllung des Vertrages Unterrichtstätigkeit unterliegt der/die KursleiterIn keinem wie immer gearteten Konkurrenzverbot. Er/sie ist daher uneingeschränkt berechtigt, auch gleichartige Aufträge von anderen AuftraggeberInnen anzunehmen. j. Der/Die KursleiterIn ist sonst in keiner Weise in die betriebliche Organisation der XXXX eingebunden.j. Der/Die KursleiterIn ist sonst in keiner Weise in die betriebliche Organisation der römisch 40 eingebunden. […]
- Pflichten des Kursleiters bzw. der Kursleiterin[…],
- Pflichten des Kursleiters bzw. der Kursleiterin a. Der/Die KursleiterIn gestaltet seine/ihre Leistung einschließlich allfälliger von ihm/ihr beigestellter Unterlagen in didaktisch geeigneter, erwachsenengerechter und dem Leitbild der XXXX entsprechender Art und Weise. Der/Die KursleiterIn lässt nur Personen an der Bildungsveranstaltunga. Der/Die KursleiterIn gestaltet seine/ihre Leistung einschließlich allfälliger von ihm/ihr beigestellter Unterlagen in didaktisch geeigneter, erwachsenengerechter und dem Leitbild der römisch 40 entsprechender Art und Weise. Der/Die KursleiterIn lässt nur Personen an der Bildungsveranstaltung teilnehmen, die dazu berechtigt sind. b. Sollte die Erfüllung des Vertrags aus Umständen, die der Sphäre des Kursleiters/der Kursleiterin zuzuordnen sind, nicht möglich oder nur verspätet möglich sein, so ist dies der XXXX unverzüglichzuzuordnen sind, nicht möglich oder nur verspätet möglich sein, so ist dies der römisch 40 unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist die XXXX berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkunganzuzeigen. In diesem Fall ist die römisch 40 berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. c. Für die vom/von Kursleiter/der Kursleiterin verschuldete nicht vertragskonforme Abwicklung oder vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses übernimmt der/die KursleiterIn die volle Schad- und Klagloshaltung der XXXX , den Ersatz aller Nebenkosten sowie allfällige Ersatzaufwendungen.Klagloshaltung der römisch 40 , den Ersatz aller Nebenkosten sowie allfällige Ersatzaufwendungen. d. Der/Die KursleiterIn unterlässt im Rahmen der vertragsgegenständlichen Bildungsveranstaltung jede werbliche Betätigung und Anpreisung zugunsten bestimmter Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Der/Die KursleiterIn wird insbesondere KursteilnehmerInnen oder Personen, die ein spezifisches Interesse an einem von der XXXX angebotenen Kurs bekunden, nicht für konkurrenzierende Eigen- oder Fremdveranstaltungen abwerben.d. Der/Die KursleiterIn unterlässt im Rahmen der vertragsgegenständlichen Bildungsveranstaltung jede werbliche Betätigung und Anpreisung zugunsten bestimmter Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Der/Die KursleiterIn wird insbesondere KursteilnehmerInnen oder Personen, die ein spezifisches Interesse an einem von der römisch 40 angebotenen Kurs bekunden, nicht für konkurrenzierende Eigen- oder Fremdveranstaltungen abwerben. […]
- Beendigung des Vertrages[…],
- Beendigung des Vertrages Bei Vorliegen wichtiger Gründe sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag Unterrichtstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. […]“ 1.
- Die Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für ein Fitnessstudio und einen weiteren Verein Tanzkurse abgehalten. 1.
- Sie hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch keine eigene Homepage, sondern erfolgte Werbung über Empfehlung anderer Teilnehmer:innen (Mundpropaganda). 1.
- Die Mitbeteiligte hat ab dem Jahr 2018/2019 angefangen, sich eine unternehmerische Struktur aufzubauen und diese auch laufend erweitert. Sie hat zu Beginn Tanzkostüme erworben und diese Anzahl im Laufe der Zeit erhöht. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren dies bereits über 100 Stück, da sie mehrere unterschiedliche Kostüme hatte und jedes Kostüm in etwa 20-facher Ausfertigung hatte. Ab dem Jahr 2020 hat sie die Yogablöcke und Folienleichtspiegel erworben und im Jahr 2021 dann noch die Körpergewichte. 1.
- Die Mitbeteiligte hat ab dem Jahr 2018 aus 2019, angefangen, sich eine unternehmerische Struktur aufzubauen und diese auch laufend erweitert. Sie hat zu Beginn Tanzkostüme erworben und diese Anzahl im Laufe der Zeit erhöht. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren dies bereits über 100 Stück, da sie mehrere unterschiedliche Kostüme hatte und jedes Kostüm in etwa 20-facher Ausfertigung hatte. Ab dem Jahr 2020 hat sie die Yogablöcke und Folienleichtspiegel erworben und im Jahr 2021 dann noch die Körpergewichte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Mitbeteiligte für ihre Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei über 100 Kostüme mit Anschaffungskosten zwischen € 15 und € 90 pro Stück, 30 – 40 Yogablöcke, 30 – 40 Körpergewichte, 4 Folienleichtspiegel mit einem Ausmaß von 2,5 Meter auf 1,5 Meter und einem Anschaffungspreis von € 500 pro Stück, ein Tablet (Wert unter € 500), eine Musikanlage, ein Musikabo und 3 bis 4 LED Lichter verwendet. 1.
- Die Blöcke, Gewichte und Folienspiegel hat sie in den Kursräumlichkeiten gelagert. 1.
- Die Mitbeteiligte hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Steuerklärungen abgegeben und ihre Betriebsmittel pauschal geltend gemacht. 1.
- Von der beschwerdeführenden Partei wurden der Mitbeteiligten die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Werbung aller Kurse - und damit auch jener, die von der Mitbeteiligten durchgeführt wurden, erfolgte in Katalogen, die sowohl online als auch in Papierform von der beschwerdeführenden Partei erstellt wurden. Auch die organisatorische Abwicklung der Kurse mit Anmeldung und Bezahlung erfolgte über die beschwerdeführende Partei mit deren Betriebsmitteln. 1.
- Die Mitbeteiligte hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen. 1.
- Die Mitbeteiligte hat vom 30.09.2021 bis 28.06.2022 über eine Gewerbeberechtigung, lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen bezüglich der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit der Mitbeteiligten und ihren Aufgaben wurden den in Kopie vorgelegten Verträgen entnommen und stimmen mit den diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid überein. 2.
- Der Inhalt der Allgemeinen Vertragsbedingungen für KursleiterInnen und Vortragende der beschwerdeführenden Partei wurde der diesbezüglich im Akt einliegenden Kopie entnommen. 2.
- Die Feststellungen zu den anderen Vertragspartnern der Mitbeteiligten basieren auf den übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten im Fragebogen, im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. 2.
- Dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch keine eigene Homepage hatte, sondern die Werbung über Mundpropaganda erfolgte, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
- Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln der Mitbeteiligten ergeben sich aus den Angaben der Mitbeteiligte im Rahmen der mündlichen Verhandlung und entsprechen auch ihren Angaben gegenüber der belangten Behörde. Auch die Höhe der Anschaffungskosten wurde aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Mitbeteiligte festgestellt. Die Mitbeteiligte gab nachvollziehbar an, dass Sie im Jahr 2022 aus Österreich nach Deutschland übersiedelt ist und daher die Rechnungen nicht nachweisen kann. Die von der Mitbeteiligten angegebenen Kosten der Betriebsmittel erscheinen jedoch plausibel und konnte durch eine kurze Internetrecherche bestätigt werden. 2.
- Die Mitbeteiligte hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie die Blöcke, Gewichte und Folienspiegel in den Räumlichkeiten, wo die Kurse stattgefunden haben, aufbewahrt hat. 2.
- Dass die Mitbeteiligte die Betriebsmittel im Rahmen ihrer Steuererklärungen pauschal geltend gemacht hat, basiert auf folgenden Überlegungen. Die Mitbeteiligte hat angegeben, seit ca. 2018/2019 selbstständig tätig zu sein und Einkommenssteuererklärungen zu machen. Sie gab weiter an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre GSVG-Beiträge gesondert angegeben zu haben. Sie konnte jedoch nicht mit Sicherheit angeben, ob sie ihre Betriebsausgaben pauschal geltend macht und hatte auch ihre diesbezügliche Steuererklärung nicht mehr.2.
- Dass die Mitbeteiligte die Betriebsmittel im Rahmen ihrer Steuererklärungen pauschal geltend gemacht hat, basiert auf folgenden Überlegungen. Die Mitbeteiligte hat angegeben, seit ca. 2018 aus 2019, selbstständig tätig zu sein und Einkommenssteuererklärungen zu machen. Sie gab weiter an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre GSVG-Beiträge gesondert angegeben zu haben. Sie konnte jedoch nicht mit Sicherheit angeben, ob sie ihre Betriebsausgaben pauschal geltend macht und hatte auch ihre diesbezügliche Steuererklärung nicht mehr. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ist Steuerberater und hat in der Verhandlung dargelegt, dass nur für den Fall, dass eine Betriebsausgabenpauschale beantragt wird, die Ausgaben für die Beiträge nach dem GSVG überhaupt im Rahmen der Steuererklärung anzugeben sind, weshalb man davon ausgehen kann, dass die Mitbeteiligte diese geltend gemacht hat. Dem wurde von der BehV nicht widersprochen. Auch auf Nachfrage der Richterin, warum bei derartig hohen Ausgaben für Betriebsmittel eine pauschalierte Geltendmachung erfolgte, gab die Mitbeteiligte durchaus nachvollziehbar an, dass sie im Jahr 2022 einen Umzug nach Deutschland vornahm und mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, weshalb sie sich für die einfachste Form entschied, ihre Steuererklärung fristgerecht vorzunehmen. 2.
- Dass die Kurse in den von der beschwerdeführenden Partei angemieteten Räumlichkeiten erfolgten, die beschwerdeführende Partei das Kursprogramm erstellt und die Kursanmeldung und Verrechnung mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei erfolgt, basiert auf den Angaben des RV in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.2.
- Dass die Kurse in den von der beschwerdeführenden Partei angemieteten Räumlichkeiten erfolgten, die beschwerdeführende Partei das Kursprogramm erstellt und die Kursanmeldung und Verrechnung mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei erfolgt, basiert auf den Angaben des Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig. 2.
- Dass sich die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen hat, wurde im Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. 2.
- Dass die Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung verfügte und der Zeitraum basieren auf den entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid, welche unbestritten blieben sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen 3.2.1.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise: Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …..
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(3)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(5)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(7)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,) Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: …
- Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); …
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 22,75 €, insgesamt jedoch von höchstens 296,21 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 296,21 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil – infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder – die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. … Teilversicherung von im § 4 genannten PersonenTeilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen § 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): … 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
- a)die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
- a)die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; 3.2.2. Anwendung auf das gegenständliche Verfahren: 3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN). (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN). (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003). Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Dass kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt, ergibt sich bereits aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt. Die Mitbeteiligte erhielt keine Weisungen oder inhaltliche Vorgaben betreffend die konkrete Ausgestaltung der Kurse und gab es auch keinerlei Kontrollmaßnahmen der beschwerdeführenden Partei. Es ist daher nicht von Einschränkungen der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten auszugehen. Auch eine organisatorische Einbindung der Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist nicht ersichtlich und hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der zur beurteilenden Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der zur beurteilenden Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2025, Ro 2024/08/003, bereits bestätigt, dass die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 ASVG als Dienstnehmerin für die beschwerdeführende Partei tätig war. Weiters wurde vom VwGH ausgesprochen, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Tanzpädagogin von der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ nicht umfasst ist und daher nicht als „einschlägig“ anzusehen ist. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2025, Ro 2024/08/003, bereits bestätigt, dass die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, ASVG als Dienstnehmerin für die beschwerdeführende Partei tätig war. Weiters wurde vom VwGH ausgesprochen, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Tanzpädagogin von der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ nicht umfasst ist und daher nicht als „einschlägig“ anzusehen ist. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG. 3.2.2.2. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligte aus ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei ein Entgelt bezogen hat, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbracht und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat. Dass die Mitbeteiligte ein Entgelt für ihre Tätigkeit bezogen hat und ihre Leistungen (ausschließlich) persönlich erbracht hat, ist unstrittig. 3.2.2.3. Zu prüfen ist daher, ob sie über wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat: 3.2.2.3.1. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). 3.2.2.3.1. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich dafür ist die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“, die nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer - und nicht beim Auftraggeber - zu erfolgen habe. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei. Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich iSd § 4 Abs. 4 ASVG sein kann.Maßgeblich dafür ist die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“, die nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer - und nicht beim Auftraggeber - zu erfolgen habe. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei. Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein kann. Im Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, wurde ausgeführt, dass bei Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen in einem zweiten Schritt zu untersuchen ist, ob den darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukomme, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt. Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist also eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen.Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist also eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen. Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus § 13 EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht übersteigen. Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus Paragraph 13, EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht übersteigen. Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Gegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese (nicht von vornherein „betriebsspezifischen“) Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils. Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Gegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese (nicht von vornherein „betriebsspezifischen“) Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils. Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Sollten die für die Tätigkeit eingesetzten Gegenstände steuerlich geltend gemacht worden sein und insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschreiten, so ist in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob darüber hinaus auch Betriebsmittel des Dienstgebers genutzt werden, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. In die demnach vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind auch die für organisatorische Belange bereitgestellte Infrastruktur sowie etwa das Angewiesensein auf den Marktauftritt des Auftraggebers einzufließen. 3.2.2.3.2. Die Mitbeteiligte hatte Betriebsmittel, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören jedenfalls die Tanzkostüme und die Folienleichtspiegel. Diese allein haben bereits einen Wert über der Grenze der Geringwertigkeit. Dazu kommen die Yogablöcke und Gewichte, die in einer Anzahl angeschafft wurden, die damit jedenfalls auch in erster Linie ihrer betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Auch für jene Betriebsmittel, die ihrer Art nicht nach nicht von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, dies betrifft bsp. das Tablet, die Musikbox und das Musikabo wurde jedoch glaubhaft dargelegt, dass diese überwiegend beruflich genutzt und im Rahmen einer Pauschalierung auch steuerlich geltend gemacht wurden. Die Mitbeteiligte verfügte über mehr als 100 Kostüme mit einem Wert von mehreren 1000 Euro, weiters über 30 bis 40 Yogablöcke und auch Körpergewichte in dieser Anzahl. Weiters hatte sie 4 Folienleichtspiegel mit einem Wert von € 500 pro Stück. Zwar wird nicht verkannt, dass die beschwerdeführende Partei ihr die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, indem diese durch die beschwerdeführende Partei angemietet wurden. Darüberhinaus hatte die Mitbeteiligte jedoch selbst die gesamte Ausstattung für die Räume wie Licht, Musikanlage und Ausrüstung etc. selbst mitgebracht. Weiters wurde bei der Abwicklung der Kursbuchungen auf die Infrastruktur der beschwerdeführenden Partei zurückgegriffen und auch die Werbung erfolgte durch die Erstellung der Kurskataloge durch die beschwerdeführende Partei. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitbeteiligte nicht nur für die beschwerdeführende Partei tätig war, sondern noch zwei weitere Auftraggeber hatte und sie auch dargelegt hat, dass Teilnehmer:innen aufgrund Empfehlungen anderer Teilnehmer:innen bei der Mitbeteiligten einen Kurs besucht haben und die Werbung daher auch über Mundpropaganda erfolgte. Bei einer Gesamtbetrachtung kommt jenen Betriebsmitteln, welche die Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei nutzte, gegenüber den eigenen Betriebsmitteln, welche einen Wert von mehreren 1000 Euro hatte, nicht eine so überragende Bedeutung zu, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. Es ist daher von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln der Mitbeteiligten auszugehen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2277347.1.00