RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI404 2322047-1 Spruch, I404 2322047-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.08.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 10 AlVG ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage ab dem 15.07.2025 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX Spezialitäten (in der Folge: Dienstgeber H) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.08.2025 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 10, AlVG ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage ab dem 15.07.2025 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 Spezialitäten (in der Folge: Dienstgeber H) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie gesundheitlich beeinträchtigt sei. Betreffend ihre rechte Schulter sei sie seit längerer Zeit bereits in Behandlung und ihr sei keine zumutbare Arbeit zugewiesen worden. Der Beschwerde waren medizinische Unterlagen beigelegt.
- Mit Schreiben vom 13.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der Stellungnahme – zusammengefasst – aus, dass trotz mehrmaliger Kontaktierungsversuche die Beschwerdeführerin nicht habe erreicht werden können und ein Untersuchungstermin zur Abklärung der Zumutbarkeit des Stellenangebotes beim Dienstgeber H deshalb nicht habe vereinbart werden können.
- Mit Schreiben vom 20.10.2025 erging seitens des BVwG das Ersuchen an die belangte Behörde ein Gutachten über das BBRZ einzuholen.
- Am 03.12.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gutachten von Dr. Alexander A vom 28.10.2025, in welchem dieser ausführt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einem Subacromialen Impingement rechts mit Tendinitis lange Bizepssehne, in Höhe C5/C6 breitbasige rechts betonte Protrusion mit Tangierung der abgehenden Nervenwurzeln C6 rechts, in Höhe C6/C7 ein mediolateral rechts betonter Discusprolaps mit Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C7 rechts und Cervicalgie bei DP C7 rechts sowie chronischer Lumboischialgie links leide. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die Ablehnung aufgrund der aktuell zugrundeliegenden Beschwerden (im Bereich der Schulter, HWS, Knie) bzw. eingeschränkten Bewegungsfreiheit v.a. des Schultergelenks rechts gerechtfertigt. Seitens der belangten Behörde erfolgte dazu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt aufgrund eines Antrages vom 09.04.2025 seit 09.04.2025 Arbeitslosengeld. 1.
- Bei der der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 18.06.2025 zugewiesenen Tätigkeit als Feinkostverkäuferin beim Dienstgeber H handelt es sich um eine Arbeit, bei welcher das Heben von mindestens 15 kg erforderlich ist, da die Anlieferung der Ware teilweise in Wannen erfolgt, die aufgehoben und gestapelt werden müssen. Weiters muss die Person über längere Zeit stehend arbeiten können. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin wurden insbesondere folgende Einschränkungen diagnostiziert: Subacromiales Impingement rechts mit Tendinitis lange Bizepssehne, in Höhe C5/C6 breitbasige rechts betonte Protrusion mit Tangierung der abgehenden Nervenwurzeln C6 rechts, in Höhe C6/C7 ein mediolateral rechts betonter Discusprolaps mit Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C7 rechts und Cervicalgie bei DP C7 rechts sowie chronischer Lumboischialgie links. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen sind der Beschwerdeführerin bereits leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einer Hebe-/Trageleistung in der Ebene bis 15 kg nicht möglich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass die Beschwerdeführerin zuletzt seit 09.04.2025 Arbeitslosengeld bezieht, wurde dem vorgelegten Akt entnommen und ist unstrittig. 2.
- Die Feststellungen bezüglich der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Tätigkeit beim Dienstgeber H ergeben sich aus der Stellenzuweisung und dem E-Mail der belangten Behörde vom 07.10.2025 bezüglich der telefonischen Anfrage beim Dienstgeber H. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf dem ärztlichen Gutachten von Dr. Alexander A . vom 28.10.
- Die Schlüssigkeit des ärztlichen Gutachtens wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: § 9.
(1)…Paragraph 9,
(1)…
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.2.
- Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin hat gegen die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung gesundheitliche Einwendungen erhoben, weshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen war, ob die der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall steht nach Einholung eines Gutachtens fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit einer Hebe-/Trageleistung in der Ebene bis 15 kg ausüben darf. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelfrei ergeben, dass mit der zugewiesenen Tätigkeit beim Dienstgeber H das Heben von mindestens 15 kg erforderlich ist. Die zugewiesene Beschäftigung würde daher die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährden und ist der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nicht gegeben und war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. 3.2.
- Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits anhand des Akteninhaltes feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2322047.1.00