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{'item': 'I404 2324692-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI404 2324692-1 Spruch, I404 2324692-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 24.09.2025 stellte die ÖGK, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) ab dem 01.09.2023 bis laufend beim Dienstgeber XXXX (nunmehr XXXX und in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Bilanzbuchhalter ohne Gewerbeschein als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar eine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart, aufgrund des überschaubaren Kreises der fachlich geeigneten in Frage kommenden Personen nicht ernsthaft zu erwarten sei, dass die jederzeitige Vertretungsmöglichkeit in der Realität gelebt werde. Ein Vertretungsfall sei auch noch nie eingetreten. Außerdem erfordere die Dokumentation über das Leistungserfassungssystem eine Zugangsberechtigung, die der vereinbarten Verschwiegenheitsverpflichtung entgegenstehen würde. Der Mitbeteiligte sei daher persönlich arbeitspflichtig. In der Folge sei zu prüfen, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegeben seien. Eine Vorgabe betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort sei nicht erfolgt. Auch eine Teilnahme an Meetings sei dem Mitbeteiligten freigestanden. Der Mitbeteiligte sei jedoch verpflichtet gewesen, die erbrachten Leistungen im Programm BMD zu dokumentieren. Die vom Mitbeteiligten zu Hause durchgeführten Arbeiten seien mit dem Arbeitsablauf der Kanzlei der beschwerdeführenden Partei so koordiniert, sodass der Mitbeteiligte in den geschäftlichen Organismus der Kanzlei eingegliedert sei und unter der Leitung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei tätig werde. Auch auf der Homepage werde der Mitbeteiligte als Mitglied des Teams geführt und als Steuersachbearbeiter bezeichnet, wobei eine firmenspezifische Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse als Kontaktdaten angeführt werden würden. Diese spreche ebenfalls für eine Eingliederung in das Kanzleigeschehen und deren Arbeitsabläufe.
  2. Mit Bescheid vom 24.09.2025 stellte die ÖGK, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) ab dem 01.09.2023 bis laufend beim Dienstgeber römisch 40 (nunmehr römisch 40 und in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Bilanzbuchhalter ohne Gewerbeschein als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar eine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart, aufgrund des überschaubaren Kreises der fachlich geeigneten in Frage kommenden Personen nicht ernsthaft zu erwarten sei, dass die jederzeitige Vertretungsmöglichkeit in der Realität gelebt werde. Ein Vertretungsfall sei auch noch nie eingetreten. Außerdem erfordere die Dokumentation über das Leistungserfassungssystem eine Zugangsberechtigung, die der vereinbarten Verschwiegenheitsverpflichtung entgegenstehen würde. Der Mitbeteiligte sei daher persönlich arbeitspflichtig. In der Folge sei zu prüfen, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegeben seien. Eine Vorgabe betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort sei nicht erfolgt. Auch eine Teilnahme an Meetings sei dem Mitbeteiligten freigestanden. Der Mitbeteiligte sei jedoch verpflichtet gewesen, die erbrachten Leistungen im Programm BMD zu dokumentieren. Die vom Mitbeteiligten zu Hause durchgeführten Arbeiten seien mit dem Arbeitsablauf der Kanzlei der beschwerdeführenden Partei so koordiniert, sodass der Mitbeteiligte in den geschäftlichen Organismus der Kanzlei eingegliedert sei und unter der Leitung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei tätig werde. Auch auf der Homepage werde der Mitbeteiligte als Mitglied des Teams geführt und als Steuersachbearbeiter bezeichnet, wobei eine firmenspezifische Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse als Kontaktdaten angeführt werden würden. Diese spreche ebenfalls für eine Eingliederung in das Kanzleigeschehen und deren Arbeitsabläufe.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Im Programm BMD werde nur die erbrachte Leistung erfasst, jedoch keine Arbeitszeiten dokumentiert. Außerdem würde die beschwerdeführende Partei auch ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Rechts auf Vertretung rechnen und zwar nicht im Urlaubs- oder Krankheitsfall, sondern aufgrund der Anzahl an Veranlagungen, die der Mitbeteiligte dann nicht alleine erbringen könne. Es gebe dafür auch keinen Mangel an fachlich geeigneten Kräften. Die beschwerdeführende Partei sei österreichweit in Kooperation mit selbständigen Buchhaltern und Lohnverrechnern, welche ihre Werkleistung in der “Cloud“ erbringen würden. Hinsichtlich der Verwendung eigener Betriebsmittel wurde ausgeführt, dass sich der Mitbeteiligte eine eigene Infrastruktur angeschafft und über Büroräumlichkeiten mit einer kompletten Büroinfrastruktur verfüge. Die Verwendung der BMD sei nicht notwendig für die Leistungserbringung, erfolge jedoch im Interesse der GmbH. Der Mitbeteiligte bekomme sonst keinerlei Betriebsmittel und sei nie in den Büroräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei tätig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten risikobehaftet sei, sowohl hinsichtlich des Zeitaufwandes als auch in Bezug auf die Einbringlichkeit. Zahle ein Klient nichts, bekomme auch der Mitbeteiligte nichts. Es bestehe keine persönliche Arbeitspflicht, er unterliege keiner Weisungsgebundenheit und verwende eigene Betriebsmittel.
  4. Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Mitbeteiligte hat sich in der Folge dazu nicht geäußert.
  5. Nach Aufforderung durch das Gericht, das im Vertrag erwähnte Anlageverzeichnis vorzulegen, legte der Mitbeteiligte dieses dem Gericht vor.
  6. Am 08.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Mitbeteiligte, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und ein Behördenvertreter teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Steuerberatungskanzlei. Der Mitbeteiligte hat eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter, hat jedoch nie dieses Gewerbe angemeldet und ist daher nicht Mitglied der Wirtschaftskammer. 1.
  9. Am 01.09.2023 schlossen die beschwerdeführende Partei und der Mitbeteiligte einen als “Freien Dienstvertrag” bezeichneten Vertrag mit folgenden Inhalt: “
  10. Allgemeines Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer begründen im zivilrechtlichen Sinne einen freien Dienstvertrag. Arbeitsrechtliche Vorschriften (z.B. Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kollektivvertrag, Anspruch auf Sonderzahlungen etc.) finden keine Anwendung.
  11. Dauer des freien Dienstverhältnisses Das freie Dienstverhältnis beginnt am
  12. September
  13. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zum
  14. oder Letzten eines Kalendermonats unter vorheriger Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, beendet werden. Jede Vertragspartei ist zur vorzeitigen Aufkündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die andere Vertragspartei wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder, mit ihrer Leistung trotz schriftlicher, Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug ist. Die Nachfrist beträgt vierzehn Kalendertage.
  15. Art der Tätigkeit Der Auftragnehmer wird für den Auftragnehmer Klienten akquirieren und sofern dies im Rahmen seiner Tätigkeit möglich ist, diese Fälle bearbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin insbesondere zu folgenden Tätigkeiten: Alle Tätigkeiten die das gewerbliche Berufsbild eines Bilanzbuchhalters umfassen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit und befähigt, diese Dienstleistungen auszuführen. Das Ergebnis der Dienstleistung ist dem Auftraggeber in dessen Cloud in der standardisierten Form des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Der' Auftragnehmer ist aufgrund des zwischen ihm und 'der Auftraggebern bestellenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Interessen der Auftraggeber^ verpflichtet. Auftragsbedingt vorgegebene Stichtage sind strikt einzuhalten. Der Auftragnehmer kann auf eigene Kosten die Arbeiten nach Belieben auch von qualifizierten dritten Personen durchführen lassen oder Gehilfen heranziehen, ohne die Zustimmung der Auftraggeberin einholen zu müssen. Solche Vertreter bzw. Hilfskräfte stehen unter der Verantwortung des Auftragnehmers. Sie sind ausreichend vom Auftragnehmer in die zu erledigende Aufgabe einzuweisen und sie sind insbesondere auch den Bestimmungen dieses Vertrages (Geheimhaltungspflicht etc.) unterworfen. Für die Entlohnung von Vertretungspersonen oder Gehilfen ist, der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
  16. Ort der Tätigkeit Der Auftragnehmer ist außerhalb der sich aus der Natur der Leistungserbringung unmittelbar ergebenden Einschränkungen an keinen Dienstort gebunden.
  17. Weisungsfreiheit Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur der Leistungserbringung vorgegeben ist, bei seiner Tätigkeit keinen verbindlichen Dienstzeiten und auch hinsichtlich der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen der Auftraggeberin. Es steht dem Auftragnehmer dementsprechend frei, Dauer und Lage der Freizeit unter Bedachtnahme auf die in den vorangegangenen Punkten getroffenen Vereinbarungen selbst zu bestimmen.
  18. Entgelt Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um vom Auftragnehmer akquirierte Kunden oder um bestehende Kunden des Auftraggebers handelt. Der Auftragnehmer erhält für seine im Rahmen des freien Dienstverhältnisses anfallenden Tätigkeiten ein erfolgsabhängiges Honorar, dass sich am erzielten Deckungsbeitrag orientiert. Dieser wird nach tatsächlichem Zahlungseingang des Kundenhonorars ermittelt und von der Auftraggeberin zuzüglich Umsatzsteuer jeweils bis zum
  19. des Folgemonats gutgeschrieben und ausbezahlt. Der Anteil am Deckungsbeitrag beträgt zumindest 70% für vom Auftragnehmer akquirierte Kunden und 50 % für bestehende Kunden des Auftraggebers. Der genaue Prozentsatz wird von Jahr zu Jahr je nach Tätigkeitsbereich einvernehmlich festgelegt. Für reine Klientenvermittlungen werden Honorare im Einzelfall festgelegt. Die Auftraggeberin akzeptiert eine Abrechnung mit einem Honorar zuzüglich einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer allerdings nur dann, wenn der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine finanzamtliche Bestätigung über seine umsatzsteuerliche Erfassung vorlegt Der Auftragnehmer hat das Recht die Honorarabrechnungen in Bezug auf seine Leistungen einzusehen. Das vereinbarte Honorar setzt die ordnungsgemäße Tätigkeit und Leistungserbringung voraus. Unterbleibt die Leistungserbringung aus welchem Grund auch immer (z.B. aufgrund einer Erkrankung), gebührt insoweit keinerlei Honorar. Auch bezahlter Urlaub gebührt - dem Wesen dieses Vertragsverhältnisses als freies Dienstverhältnis - nicht. Sämtliche Aufwendungen, die dem/der Auftragnehmer durch die Vorbereitung bzw. Erfüllung des Auftrages erwachsen, sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Somit erfolgt auch kein Ersatz von Material kosten, Barauslagen und Aufwendungen {Fahrtkosten, Telefonkosten u.ä.).
  20. Sozialversicherung und Abgaben Der Auftragnehmer verfügt über wesentliche eigene Betriebsmittel und hat dies durch die Vorlage eines Anlage Verzeichnisses {Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter. Des abnutzbaren Anlagevermögens gemäß § 7 Abs. 3 EStG) nachgewiesen.Der Auftragnehmer verfügt über wesentliche eigene Betriebsmittel und hat dies durch die Vorlage eines Anlage Verzeichnisses {Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter. Des abnutzbaren Anlagevermögens gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EStG) nachgewiesen. Die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG kommt dementsprechend nicht zur Anwendung, weshalb vom gebührenden Honorar keine Sozialversicherung in Abzug gebracht wird. DerDie Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt dementsprechend nicht zur Anwendung, weshalb vom gebührenden Honorar keine Sozialversicherung in Abzug gebracht wird. Der Auftragnehmer ist für die korrekte sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen des GSVG sowie der Beiträge zur Selbständigenvorsorge (BMSVG) selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin über Umstände, die zum Wegfall der GSVG-Versicherung (z.B. Wegfall der wesentlichen eigenen Betriebsmittel) führen, unverzüglich zu verständigen. Vom vereinbarten Honorar kommt keine Lohnsteuer in Abzug. Der Auftragnehmer ist vielmehr verpflichtet, die auf das Honorar entfallenden Steuern und Abgaben (z.B. Einkommensteuer) selbst zu entrichten und für die Abgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Erklärungen (z.B. Einkommensteuererklärung) selbst Sorge zu tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer, sofern er beim Finanzamt nicht ohnehin bereits als selbständig Erwerbstätiger gemeldet ist, innerhalb eines Monats ab Aufnahme der vertragsgegenständlichen Tätigkeit sein zuständiges Finanzamt über die freie Dienstleistung in Kenntnis zu setzen hat.…
  21. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dritten weder Informationen über den Auftrag noch die erzielten Ergebnisse zukommen zu lassen und sie auch nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Es ist dem Auftragnehmer weiters untersagt, Geschäfts- lind Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Informationen die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeberin erhalten hat, während oder auch nach Beendigung dieser Vertragsbeziehungen an Dritte weiterzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch für betriebliche Kenntnisse über Belange der Auftraggeberin, welche der Auftragnehmer zufällig, also nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Basis dieses freien Dienstvertrages erworben hat. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu wahren. Die vorstehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht zeitlich unbegrenzt. Es erfolgt die Unterfertigung einer zusätzlichen Verschwiegenheitsvereinbarung. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er über die Erhebung seiner personenbezogenen Daten von der Auftraggeberin korrekt und vollständig gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) informiert worden ist.
  22. Nebenbeschäftigungen, andere Tätigkeiten und Beteiligungen Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der sonstigen Verwertung seiner Arbeitskraft in selbständiger öder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenskollision .mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin über Tätigkeiten oder Beteiligungen mit potentiellen Interessenskollisionen zu informieren. Die Auftraggeberin kann in Fällen eines berechtigten Interesses die Tätigkeiten bzw. Beteiligungen untersagen.
  23. Verfall von Ansprüchen …
  24. Anwendbare Rechtsgrundlagen …
  25. Sonstiges …” 1.
  26. Der Mitbeteiligte ist seit dem 01.09.2023 für die beschwerdeführende Partei für Kundenakquise, Erstellung der Steuererklärung und damit einhergehende Informationserteilung der bereits bei ihm bestehenden und der von ihm neu akquirierten Kunden zuständig. Auch Beratungen von Grenzgängern, sowie kleine Vermietung und Verpachtung und Arbeitnehmerveranlagungen durfte der Mitbeteiligte vornehmen. Bei der kleinen Vermietung und Verpachtung war auch eine “Minibuchhaltung” von der Tätigkeit des Mitbeteiligten umfasst. 1.
  27. Von der beschwerdeführende Partei wurden dem Mitbeteiligte bisher keine Kunden zugewiesen. 1.
  28. Die Betreuung seiner Kunden erfolgt allein durch den Mitbeteiligten. Er vereinbarte selbst die Termine mit seinen Kunden und besuchte seine Kunden oder diese kamen (mehrheitlich) zu ihm. Die Termine führte der Mitbeteiligte in seinem Outlook-Kalender, auf welche die beschwerdeführende Partei keinen Zugriff hat. 1.
  29. Es gibt seitens der beschwerdeführenden Partei auch keine Vorgaben in Bezug auf die Kleidung des Mitbeteiligte bei Kundenterminen oder dessen Verhalten den Kunden gegenüber. 1.
  30. Der Mitbeteiligte muss auch keinerlei Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten führen. Er war jedoch verpflichtet, über das Programm “BMD” einzutragen, welche Leitungen er für welche Kunden erbracht hat. Dies war für die Rechnungslegung an die Kunden notwendig und damit die beschwerdeführende Partei die Einhaltung der Quotenregelung gemäß § 134a BAO kontrollieren kann.1.
  31. Der Mitbeteiligte muss auch keinerlei Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten führen. Er war jedoch verpflichtet, über das Programm “BMD” einzutragen, welche Leitungen er für welche Kunden erbracht hat. Dies war für die Rechnungslegung an die Kunden notwendig und damit die beschwerdeführende Partei die Einhaltung der Quotenregelung gemäß Paragraph 134 a, BAO kontrollieren kann. 1.
  32. Der Name des Mitbeteiligten mit einem Foto scheint auf der Homepage der beschwerdeführende Partei beim “Team” als Steuersachbearbeiter auf und der Mitbeteiligte hat auch eine Mailadresse der beschwerdeführenden Partei. Weiters gibt es auch eine Festnetznummer mit eigener Durchwahl, die dem Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wird und werden diese Anrufe auf das Handy des Mitbeteiligte weitergeleitet. 1.
  33. Der Mitbeteiligte ist nicht verpflichtet, an Meetings der beschwerdeführenden Partei teilzunehmen, auch Urlaub oder Krankheit muss der Mitbeteiligte der beschwerdeführende Partei nicht mitteilen. 1.
  34. Die Höhe der einzelnen Rechnung an seine Kunden legt der Mitbeteiligte fest, jedoch gibt es seitens der beschwerdeführenden Partei dazu Richtwerte. Der Mitbeteiligte kann ohne Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei Rabatte gewähren oder bei aufwendigeren Steuererklärungen auch eine höhere Rechnung erstellen. 1.
  35. Der Mitbeteiligte erstellt die Rechnungen an die von ihm betreuten Kunden über das Programm “BMD” und versendet diese per E-Mail an seine Kunden. 1.
  36. Die Rechnungen der Kunden werden auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwiesen und 70% der Rechnungssumme bekommt der Mitbeteiligte davon als Honorar ausbezahlt. 1.
  37. Der Mitbeteiligte verwendet für seine Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei einen Laptop, 2 Bildschirme, ein Handy, einen Drucker sowie ein mit Schreibtisch, Regalen, Bürostuhl, Kundenstühlen etc. ausgestattetes Büro mit einem Wert von insgesamt € 4.682,
  38. 1.
  39. Der Mitbeteiligte hat seine Betriebsausgaben im Rahmen einer Pauschalierung steuerlich geltend gemacht. 1.
  40. Seit 01.02.2025 ist die Ehefrau des Mitbeteiligten bei diesem angestellt und gibt Hilfestellung bei Leistungen, die der Mitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei erbringt. 1.
  41. Der Mitbeteiligte war im Zeitraum 01.01.2023 - 31.07.2024 für eine andere Firma als Angestellter in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Vom 09.08.2024 bis 12.07.2025 und vom 08.08.2025 - laufend ist er aufgrund eines freien Dienstvertrages zu einer weiteren Firma in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der belangten Behörde angemeldet.
  42. Beweiswürdigung: 2.
  43. Dass die beschwerdeführende Partei eine Steuerberatungskanzlei betreibt, basiert auf den Angaben des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung und ist unstrittig. Der Mitbeteiligte hat vor der belangten Behörde angegeben, eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter zu haben, jedoch dieses nie Gewerbe angemeldet zu haben. Er hat dazu auch Zeugnisse vorgelegt. Dass er nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist, hat der Mitbeteiligte in der Verhandlung bestätigt. 2.
  44. Die Feststellungen zum Vertrag wurde der im Akt einliegenden Kopie entnommen. 2.
  45. Der Tätigkeitsbereich des Mitbeteiligten ergibt sich aus dem Vertrag und den Angaben des Mitbeteiligten und des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der mündliche Verhandlung. 2.
  46. Dass die beschwerdeführende Partei dem Mitbeteiligte bisher noch keine Kunden zugewiesen hat, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung dargelegt. 2.
  47. Dass die Betreuung seiner Kunden allein durch den Mitbeteiligten erfolgt, er selbst die Termine mit seinen Kunden vereinbart und er seine Kunden besucht bzw. diese zu ihm kommen, was überwiegend der Fall ist, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Weiters hat er auf Nachfrage der Richterin auch angegeben, dass er seine Termine in seinem Outlook-Kalender einträgt, die beschwerdeführende Partei darauf aber keinen Zugriff hat. 2.
  48. Dass es seitens der beschwerdeführenden Partei auch keine Vorgaben in Bezug auf die Kleidung des Mitbeteiligten oder dessen Verhalten den Kunden gegenüber gibt, hat der Mitbeteiligte nachvollziehbar in der Verhandlung angegeben. Gegenteiliges ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. 2.
  49. Der Mitbeteiligte hat in der Verhandlung weiters glaubhaft dargelegt, dass er keinerlei Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten führen muss. Dass der Mitbeteiligte verpflichtet war, über das Programm “BMD” einzutragen, welche Leitungen er für welche Kunden erbracht hat und wofür dies notwendig war, hat der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. 2.
  50. Dass der Name des Mitbeteiligten mit seinem Foto auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei beim “Team” als Steuersachbearbeiter aufscheint, hat der Vertreter der beschwerdeführenden Partei auf Nachfrage in der Verhandlung bestätigt. Dass dem Mitbeteiligte auch eine Mailadresse der beschwerdeführenden Partei sowie eine Festnetznummer zur Verfügung gestellt wird, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde angegeben. 2.
  51. Der Mitbeteiligte hat vor der belangten Behörde außerdem glaubhaft dargelegt, dass er nicht verpflichtet ist, an Meetings der beschwerdeführenden Partei teilzunehmen. Auch im Rahmen dieser Einvernahme hat er angegeben, Urlaub oder Krankheit nicht der beschwerdeführenden Partei mitteilen zu müssen. Dies erscheint auch nachvollziehbar. 2.
  52. Dass die Höhe der einzelnen Rechnung an die Kunden der Mitbeteiligte festlegt, es seitens der beschwerdeführenden Partei dazu Richtwerte gibt und der Mitbeteiligte ohne Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei Rabatte gewähren oder bei aufwendigeren Steuererklärungen auch eine höhere Rechnung erstellen kann, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben und blieb seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen. 2.
  53. Dass der Mitbeteiligte die Rechnungen an die von ihm betreuten Kunden über das Programm “BMD” erstellt und er diese per E-Mail an seine Kunden sendet, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des Mitbeteiligten in der Verhandlung. In der Verhandlung wurde auch dargelegt, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt seiner Befragung (diese fand am 08.02.2024) noch gar keine Rechnung gelegt hatte und er deshalb nur davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei die Rechnung erstellen wird. Tatsächlich wurde dies dann aber anders gehandhabt. 2.
  54. Dass die Rechnungen der Kunden auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwiesen werden und 70% der Rechnungssumme der Mitbeteiligte davon als Honorar ausbezahlt bekommt, basiert auf den Ausführungen in der Beschwerde und stimmt mit den Angaben des Mitbeteiligte in der Verhandlung überein. 2.
  55. Welche Betriebsmittel der Mitbeteiligte für seine Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei verwendet und der Wert basieren auf dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Anlageverzeichnis. 2.
  56. Dass der Mitbeteiligte seine Betriebsausgaben im Rahmen einer Pauschalierung steuerlich geltend gemacht hat, hat er in der Verhandlung angegeben. 2.
  57. Der Mitbeteiligte hat weiters in der Verhandlung angegeben, dass seine Ehefrau seit 01.02.2025 bei ihm angestellt ist und Hilfestellung bei der Leistungen gibt, die der Mitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei erbringt. 2.
  58. Dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 01.01.2023 - 31.07.2024 für eine andere Firma als Angestellter in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, er vom 09.08.2024 bis 12.07.2025 und vom 08.08.2025 - laufend aufgrund eines freien Dienstvertrages zu einer weiteren Firma in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der belangten Behörde angemeldet ist, wurde einer Abfrage der Daten des Dachverbandes entnommen und ist unstrittig.
  59. Rechtliche Beurteilung: 3.
  60. Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  61. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  62. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) –Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  4. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne 3.2.
  1. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Buchhalter für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung unterlag.3.2.
  2. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Buchhalter für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung unterlag. Die beschwerdeführerende Partei ist hingegen der Ansicht, dass der Mitbeteiligte nicht als Dienstnehmer anzusehen ist. 3.2.2.
  3. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).3.2.2.
  4. Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028). 3.2.2.
  5. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Da die beschwerdeführende Partei und der Mitbeteiligte einen freien Dienstvertrag abgeschlossen haben, hat dieser nach dem Gesagten die Vermutung der Richtigkeit für sich. Es wurde darin vereinbart, dass der Mitbeteiligte außerhalb der sich aus der Natur der Leistungserbringung unmittelbar ergebenden Einschränkungen an keinen Dienstort gebunden ist und er, soweit dies nicht durch die Natur der Leistungserbringung vorgegeben ist, bei seiner Tätigkeit keinen verbindlichen Dienstzeiten und auch hinsichtlich der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen der beschwerdeführende Partei unterliegt. Dass der Vertrag tatsächlich anders gelebt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr konnte sich der Mitbeteiligte seine Arbeitszeiten völlig frei einteilen und auch seinen Arbeitsort frei wählen. Er hatte lediglich die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen seiner Klienten einzuhalten. Eine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit liegt daher nicht vor. Eine persönliche Abhängigkeit könnte sich daraus ergeben, dass der Erwerbstätige in einen Betrieb in einer Weise eingebunden ist, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem zB ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte. 3.2.2.
  6. Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung des Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der bloßen Möglichkeit, Betriebsmittel des Dienstgebers zu verwenden, im vorliegenden Fall die Software und allenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mailadresse der beschwerdeführenden Partei. Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. Die Kontrolle, welche die beschwerdeführende Partei über den Mitbeteiligten im Wege seiner Eingaben in das BMD über die Leistungserbringung ausübte, stellt keine über eine bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses seiner Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit dar (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192). Der Bedarf und das Interesse an Kontrolle für die beschwerdeführende Partei bestanden vor dem Hintergrund, Informationen über die Fertigstellung der Steuererklärung und damit auch der die Einhaltung der Quotenregelung gemäß § 134a BAO zu erhalten und nicht darin, das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten laufend zu steuern. Die Kontrolle, welche die beschwerdeführende Partei über den Mitbeteiligten im Wege seiner Eingaben in das BMD über die Leistungserbringung ausübte, stellt keine über eine bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses seiner Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit dar vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192). Der Bedarf und das Interesse an Kontrolle für die beschwerdeführende Partei bestanden vor dem Hintergrund, Informationen über die Fertigstellung der Steuererklärung und damit auch der die Einhaltung der Quotenregelung gemäß Paragraph 134 a, BAO zu erhalten und nicht darin, das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten laufend zu steuern. Auch die weiteren festgestellten Umstände betreffend den Gestaltungsspielraum des Mitbeteiligten bei der Festlegung von Arbeitsort und Arbeitszeit, das ab dem 01.02.2025 Hinzuziehen einer eigener Dienstnehmerin, sein leistungsbezogenes Entgelt, und die eigenständige Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit sprechen als Nebenkriterien gegen das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses. Der Mitbeteiligte konnte durch seinen Einsatz bei der Akquisition und Betreuung der Kunden die Höhe des von Kunden schließlich gezahlten Honorars und damit auch sein eigenes Entgelt beeinflussen und insoweit unternehmerisch disponieren. 3.2.2.
  7. Bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten ist nicht von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. 3.2.2.
  8. Bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten ist nicht von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 3.2.2.
  9. Es war daher in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des Mitbeteiligten lohnsteuerpflichtig waren. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.3.2.2.
  10. Es war daher in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des Mitbeteiligten lohnsteuerpflichtig waren. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG
  11. Einen solchen Bescheid betreffend den Mitbeteiligten hat es nicht gegeben. Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Mitbeteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des VwGH zu einem Ziviltechniker (VwGH
  12. 2013, 2012/15/0025), die zu den Lohnnebenkosten ergangen ist, zu beachten. In dieser Entscheidung ist der VwGH zur Ansicht gekommen, dass eine reine umsatzabhängige Entlohnung als erfolgsbezogen anzusehen ist und ein steuerliches Dienstverhältnis ausschließt. Der Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig.Der Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig. 3.2.
  13. Gemäß § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.3.2.
  14. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verknüpft § 4 Abs. 6 ASVG die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen. (vgl VwGH 2012/08/0279 vom 19.12.2012).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verknüpft Paragraph 4, Absatz 6, ASVG die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen. vergleiche VwGH 2012/08/0279 vom 19.12.2012). Es war daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG (als freier Dienstnehmer) unterliegt.Es war daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (als freier Dienstnehmer) unterliegt. 3.2.3.
  15. Dazu ist zu prüfen, ob der Mitbeteiligte aus seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei ein Entgelt bezogen hat, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbracht und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat. 3.2.3.
  16. Dass der Mitbeteiligte ein Entgelt bezogen und im wesentlichen (seine Frau habe nur Hilfestellung geleistet) persönlich erbracht hat, wird nicht bestritten. Die beschwerdeführende Partei bringt jedoch vor, dass der Mitbeteiligte über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt. 3.2.3.
  17. Die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“ hat nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer - und nicht beim Auftraggeber - zu erfolgen. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei. Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich iSd § 4 Abs. 4 ASVG sein kann.3.2.3.
  18. Die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“ hat nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer - und nicht beim Auftraggeber - zu erfolgen. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei. Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein kann. Im Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, wurde ausgeführt, dass bei Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen in einem zweiten Schritt zu untersuchen ist, ob den darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukomme, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt. Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist also eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen.Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist also eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen. Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus § 13 EStG
  19. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht übersteigen. Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus Paragraph 13, EStG
  20. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht übersteigen. Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Gegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese (nicht von vornherein „betriebsspezifischen“) Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils. Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Gegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese (nicht von vornherein „betriebsspezifischen“) Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils. Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Sollten die für die Tätigkeit eingesetzten Ausrüstungsgegenstände steuerlich geltend gemacht worden sein und insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschreiten, so ist in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob darüber hinaus auch Betriebsmittel des Dienstgebers genutzt werden, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. In die demnach vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind auch die für organisatorische Belange bereitgestellte Infrastruktur sowie etwa das Angewiesensein auf den Marktauftritt des Auftraggebers einzufließen. 3.2.3.
  21. Der Mitbeteiligte hat für seine Tätigkeit ein Büro samt Büroausstattung verwendet. Bei diesen- nicht von vornherein „betriebsspezifischen“ Gegenständen – ist als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen – eine überwiegend betrieblich Nutzung und dass sie dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich, wenn auch im Rahmen einer Pauschalierung, geltend gemacht wurden. Diese Voraussetzzungen sind bei den vom Mitbeteiligte dargelegten Betriebsmitteln vorhanden, sie sind insgesamt auch nicht geringwertig. Dies wurde vom Mitbeteiligten durch Vorlage eines Anlagenverzeichnis dargelegt. Schließlich ist zu prüfen, ob der Mitbeteiligte auch Betriebsmittel des Dienstgebers genutzt hat, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung haben, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund tritt. Zwar verwendete der Mitbeteiligte das Software Programm „BMD“ der beschwerdeführenden Partei, jedoch nur, weil die beschwerdeführende Partei dies aus Praktikabilitätsgründen gefordert hat. Für die Tätigkeit des Mitbeteiligten an sich wäre diese Software nicht notwendig. Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte auf der Homepage abgebildet ist und dies dem Marketing des Mitbeteiligten dient, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Mitbeteiligte angegeben hat, seine Kunden bereits vor der Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei gehabt zu haben und er daher nicht auf diese Werbemaßnahme angewiesen ist. 3.2.3.
  22. Bei einer Gesamtbetrachtung kommt jenen Betriebsmitteln, welche der Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei nutzte, gegenüber den eigenen Betriebsmitteln, welche einen Wert von mehreren 1000 Euro hat, nicht eine so überragende Bedeutung zu, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. Es ist daher von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln des Mitbeteiligten auszugehen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2324692.1.00

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