RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI404 2326737-1 Spruch, I404 2326737-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 04.09.2025 sprach das AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 11 AlVG in der Zeit vom 25.8.2025 bis zum 21.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma F freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 04.09.2025 sprach das AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 25.8.2025 bis zum 21.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma F freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Über das eAms erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, dass sie am 01.09.2025 eine Vollzeitausbildung als Pflegeassistenz angefangen habe. Sie habe die Arbeit mit dem Gedanken gekündigt, dass sie unmittelbar mit der Ausbildung anfangen könne, was sie auch gemacht habe. Sie sei von keinem Mitarbeiter der belangten Behörde darüber informiert worden, dass es eine einvernehmliche Vertragslösung sein sollte. Es sei für sie logisch gewesen, dass sie ihren Arbeitsvertrag beenden müsse, um im September die Schule mit Vollzeit besuchen zu können.
- Mit Schreiben vom 18.11.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG zu Entscheidung vor. Es wurde der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, dass aufgrund des derzeit erhöhten Beschwerdeaufkommens seitens der belangten Behörde keine Erledigung bis Fristende erfolgen könne, weshalb dem BVwG die Beschwerde zur inhaltlichen Entscheidung vorgelegt werde. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit dem 15.02.2023 in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis als Angestellte beim Dienstgeber F. Nach einem schriftlichen Test und einem Aufnahmegespräch erhielt die Beschwerdeführerin unter dem Vorbehalt ihrer gesundheitlichen Eignung eine Zusage für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule im Krankenhaus Z mit Beginn 01.09.
- Am 21.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf die Beihilfe „Pflegestipendium“ für den Zeitraum 01.09.2025 bis 30.06.
- Dieses Pflegestipendium wurde ihr von der belangten Behörde bewilligt. Ebenfalls am 21.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Als Tag der Geltendmachung ist der 25.08.2025 angeführt. Die Beschwerdeführerin kündigte ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber F zum 24.8.
- Bis zum Beginn ihrer Ausbildung am 01.09.2025 musste die Beschwerdeführerin noch Unterlagen (wie einen Strafregisterauszug) besorgen und vorlegen sowie eine Impfauffrischung durch die Betriebsärztin des Krankenhaus Z, vornehmen lassen. Am 01.09.2025 begann die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Pflegeassistenz.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 15.02.2023 in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis als Angestellte beim Dienstgeber F gestanden ist, basiert auf dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin nach einem schriftlichen Test und einem Aufnahmegespräch unter dem Vorbehalt ihrer gesundheitlichen Eignung eine Zusage für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz bekam, wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 28.08.2025 festgestellt. Die Feststellungen zum Pflegestipendium wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde ebenfalls in Vorlage gebracht und ergeben sich aus diesem die Feststellungen dazu. Die Feststellungen, dass Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber F zum 24.8.2025 kündigte, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls vor der belangten Behörde bestätigt. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 28.08.2025 hat sie angegeben, dass sie für ihre Ausbildung noch Unterlagen besorgen und vorlegen sowie eine Impfauffrischung durchführen musste. Dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2025 tatsächlich mit ihrer Ausbildung zur Pflegeassistenz begonnen hat, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und wird durch ein Schreiben der Direktorin der Gesundheits- und Krankenpflegeschule im Krankenhaus Z vom 01.09.2025 bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die hier anzuwendende gesetzlichen Bestimmung des § 11 AlVG lautet wie folgt:3.
- Die hier anzuwendende gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 11, AlVG lautet wie folgt: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
- Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber K durch Dienstnehmerkündigung mit 24.8.2025 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG gelöst, sodass die Voraussetzungen für den Ausspruch der Sperrfrist dem Grunde nach vorliegen.3.3.
- Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber K durch Dienstnehmerkündigung mit 24.8.2025 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst, sodass die Voraussetzungen für den Ausspruch der Sperrfrist dem Grunde nach vorliegen. 3.3.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. 3.3.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom
- April 2002, 99/08/0092, mwN).Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche das zur früheren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom
- April 2002, 99/08/0092, mwN). Bei den in § 11 Abs 2 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen handelt es um eine demonstrative Aufzählung, sodass auch andere Nachsichtsgründe in Betracht kommen, durch die den im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoten Rechnung getragen werden kann; vom Gesetzgeber war offenkundig eine gewisse Flexibilität intendiert (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 17).Bei den in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen handelt es um eine demonstrative Aufzählung, sodass auch andere Nachsichtsgründe in Betracht kommen, durch die den im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoten Rechnung getragen werden kann; vom Gesetzgeber war offenkundig eine gewisse Flexibilität intendiert vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 17). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 19.05.1992, Zl. 91/08/0189 ausgesprochen, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses, um eine Berufsausbildung fortzusetzen, Nachsicht rechtfertigen, wenn ohne diese (arbeitsmarktpolitisch sinnvolle) Weiterbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert würde (VwGH
- 1992, 91/08/0189). Bei der Beschwerdeführerin ist daher zu berücksichtigen, dass sie ihr Dienstverhältnis gekündigt hat um eine Ausbildung zu beginnen, für welche die Beschwerdeführerin ein Förderstipendium von der belangten Behörde zuerkannt bekommen hat. Zum förderbaren Personenkreis gehören:
- für die Dauer der Ausbildung Karenzierte, 2 . Beschäftigungslose und
- vormals selbstständig Erwerbstätige, deren Gewerbe ruht. Als arbeitsmarktpolitische Zielen wird in der Richtlinie angeführt, dass durch Höherqualifizierung bzw. Laufbahnänderung und -verbesserung dem erhöhten Arbeitslosigkeitsrisiko von Arbeitnehmer_innen und Beschäftigungslosen, die über eine Qualifikation bis inkl. Stufe 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR), das ist unter Hochschul- bzw. Meisterniveau verfügen, gegengesteuert werden soll. Dadurch können auch im Sinne der Gleichstellungsorientierung die Karrieremöglichkeiten und Einkommenschancen von Frauen nachhaltig positiv beeinflusst werden, sowohl in traditionellen als auch nicht traditionellen Berufsbereichen. Durch Höherqualifizierung soll der spezifische Bedarf an Fachkräften in österreichischen Unternehmen abgedeckt werden. Dass die Beschwerdeführerin daher die Förderung beziehen kann, ist es Voraussetzung, dass ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert oder beendet ist. Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2025 ihr Dienstverhältnis beendet, um am 01.09.2025 ihre Ausbildung als Pflegeassistentin zu beginnen. Sie hatte in dieser Zeit noch Termine bei der Betriebsärztin wahrzunehmen und Unterlagen zu besorgen. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vor und war daher gänzlich vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachzusehen und der Bescheid zu beheben.Dass die Beschwerdeführerin daher die Förderung beziehen kann, ist es Voraussetzung, dass ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert oder beendet ist. Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2025 ihr Dienstverhältnis beendet, um am 01.09.2025 ihre Ausbildung als Pflegeassistentin zu beginnen. Sie hatte in dieser Zeit noch Termine bei der Betriebsärztin wahrzunehmen und Unterlagen zu besorgen. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor und war daher gänzlich vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachzusehen und der Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2326737.1.00