RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI404 2327481-1 Spruch, I404 2327481-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 hat das AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 20.08.2025 bis 07.09.2025 kein Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe sein Dienstverhältnis bei der Firma Tischlerei XXXX (in der Folge: S GmbH) freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 hat das AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 20.08.2025 bis 07.09.2025 kein Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe sein Dienstverhältnis bei der Firma Tischlerei römisch 40 (in der Folge: S GmbH) freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen.
- Am 10.09.2025 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass ihn der Dienstgeber S GmbH im Krankenstand gekündigt habe.
- Mit dem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel vom 17.09.2025 gegen den Bescheid vom 09.09.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Eigenkündigung von ihm vorliege. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber S GmbH einvernehmlich beendet worden. Leider weigere sich sein ehemaliger Dienstgeber, ihm eine schriftliche Bestätigung über die einvernehmliche Auflösung auszuhändigen. Die Arbeiterkammer sei bereits verständigt worden und eine Klage eingereicht worden. Ein Nachweis über eine schriftliche Eigenkündigung seinerseits liege weder ihm selbst vor noch sei ihm eine Kopie davon übermittelt worden, was darauf hinweise, dass eine solche nicht existiere. Die Darstellung des Arbeitgebers sei daher aus seiner Sicht falsch.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 wurde die Beschwerde samt Akt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme der belangten Behörde ist nach Zusammenfassung des Verfahrens insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer bisher weder eine Klagschrift noch Informationen zum Stand eines (ergänzt: arbeitsrechtlichen) Verfahrens vorgelegt habe.
- Mit Schreiben vom 25.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde sowie eine Kopie des im Akt einliegenden Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers datiert mit 31.07.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nachweislich übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das BVwG beabsichtigt, eine Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen, außer er stelle einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein solcher Antrag wäre ebenfalls binnen drei Wochen beim Gericht einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2025 durch die Post ausgefolgt.
- In Der Folge langte weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 20.08.2025 bei der belangten Behörde Leistungen nach dem AlVG. 1.
- Mit E-Mail vom 21.08.2025 teilte die S GmbH der belangten Behörde mit, dass das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit 10.08.2025 beendet wurde. In der Hauptverbandsabfrage scheint als Lösungsgrund „Kündigung durch den Dienstnehmer“ am 10.08.2025 auf. 1.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31.07.2025 sein Arbeitsverhältnis zur S GmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt und darin ausgeführt, dass damit das Arbeitsverhältnis am 10.08.2025 endet und er ersuche, mit Ende des Arbeitsverhältnisses die Endabrechnung zu erstellen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Leistungen nach dem AlVG wurden dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Formular entnommen. 2.
- Dass die S GmbH der belangten Behörde mitteilte, dass das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit 10.08.2025 beendet wurde, basiert auf dem E-Mail vom 21.08.
- Weiters findet sich im vorgelegten Akt auch eine Auszug der Dienstgeberabmeldung vom 10.08.
- 2.
- Die Feststellungen zum Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers konnten der im Akt einliegenden Kopie entnommen werden, welche von der S GmbH der belangten Behörde am 26.08.2025 per E-Mail übermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben vom BVwG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und hat er trotz nachweislicher Zustellung sich in der Folge nicht dazu geäußert. Dazu im Widerspruch stehen zwar die Angaben des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, wonach er vom Dienstgeber gekündigt worden sei. In der Beschwerde hat er wiederum angeführt, dass es eine einvernehmliche Kündigung gewesen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Äußerungen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass nach Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31.07.2025 keine Äußerung dazu einlangte, werden diese Angaben als Schutzbehauptung gewertet und steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2025 sein Dienstverhältnis zur S GmbH zum 10.08.2025 gekündigt hat. 1.
- Dass der Beschwerdeführer in der Folge keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf einer Abfrage der Daten des Dachverbandes vom 25.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die hier anzuwendende gesetzlichen Bestimmung des §§ 11 und 38 AlVG lautet wie folgt:3.
- Die hier anzuwendende gesetzlichen Bestimmung des Paragraphen 11 und 38 AlVG lautet wie folgt: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (vgl. VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0218). 3.3.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat vergleiche VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0218). Der Beschwerdeführer hat wie feststeht sein Dienstverhältnis durch Kündigung selbst beendet. Er hat demnach den Anspruch auf Notstandshilfe – dem Grunde nach – im Sinn des § 11 AlVG verloren. Daher tritt grundsätzlich die im Gesetz vorgesehen Sperrfrist von vier Wochen ein.Der Beschwerdeführer hat wie feststeht sein Dienstverhältnis durch Kündigung selbst beendet. Er hat demnach den Anspruch auf Notstandshilfe – dem Grunde nach – im Sinn des Paragraph 11, AlVG verloren. Daher tritt grundsätzlich die im Gesetz vorgesehen Sperrfrist von vier Wochen ein. 3.3.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. 3.3.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom
- April 2002, 99/08/0092, mwN).Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche das zur früheren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom
- April 2002, 99/08/0092, mwN). Bei den in § 11 Abs 2 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen handelt es um eine demonstrative Aufzählung, sodass auch andere Nachsichtsgründe in Betracht kommen, durch die den im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoten Rechnung getragen werden kann; vom Gesetzgeber war offenkundig eine gewisse Flexibilität intendiert (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 17).Bei den in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen handelt es um eine demonstrative Aufzählung, sodass auch andere Nachsichtsgründe in Betracht kommen, durch die den im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoten Rechnung getragen werden kann; vom Gesetzgeber war offenkundig eine gewisse Flexibilität intendiert vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 17). Der Beschwerdeführer hat weder eine neue Arbeit aufgenommen noch Gründe angegeben, warum ihm eine Weiterbeschäftigung bei der S GmbH nicht zumutbar gewesen wäre. Da sich im Verfahren auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigenden Gründe ergaben, blieb es dem Verwaltungsgericht verwehrt, anders als das AMS eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 11 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen.Da sich im Verfahren auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigenden Gründe ergaben, blieb es dem Verwaltungsgericht verwehrt, anders als das AMS eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG und zu dessen Nachsicht bei der freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 11, AlVG und zu dessen Nachsicht bei der freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2327481.1.00