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{'item': 'I425 2317626-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlI425 2317626-1 Spruch, I425 2317626-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein kongolesischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität von den Machthabern verfolgt werde und bereits zweimal inhaftiert worden sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.08.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 30.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Französisch-Dolmetschers eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er ist ledig und hat eine Tochter. Zu dieser besteht jedoch kein Kontakt und ist der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig. Er gehört zur Volksgruppe der Lari und ist christlichen Glaubens. Er spricht Französisch, Lingala, Lari und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hatte einen Bandscheibenvorfall, den er mit Schmerztabletten und einer Schmerzsalbe behandelte. Zudem nimmt er derzeit die Medikamente Quetialan 25 mg und Sertralin 50 mg ein. Er leidet an keiner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus Brazzaville. Dort besuchte er die Schule bis zur Matura und absolvierte danach eine Ausbildung zum Webentwickler. Sodann arbeitete er als Informatiker in einem Unternehmen. Am 06.10.2022 wurde ihm in Nairobi, Kenia, ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 12.10.2022 bis 09.01.2023 ausgestellt. Er verließ seinen Herkunftsstaat 2023 und gelangte auf dem Landweg über die Demokratische Republik Kongo nach Kenia, von wo aus er die Reise nach Europa antrat. Am 30.09.2023 gelangte er nach Österreich, wo er am 04.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Kosten für seine schlepperunterstützte Reise beliefen sich auf ca. EUR 1.200,
  3. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Tochter und deren Mutter leben nach wie vor im Kongo. Zumindest zu seinen Brüdern steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Wien. Ein Vetter des Beschwerdeführers lebt in der Slowakei. Zu diesen besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten verfügt er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs A2.
  4. Er kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Er ist Mitglied der Vereine “HOSI” und “Queer Base” sowie eines Blasmusikvereins. Er ging bisher in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Im Sommer 2024 war er als Straßenzeitungsverkäufer tätig, hat diese Tätigkeit jedoch trotz gleichzeitiger Beziehung von Sozialleistungen aus der Grundversorgung nicht dem Amt der XXXX Landesregierung gemeldet, weswegen er seit Februar 2025 ratenweise EUR 100,00 im Monat zurückzahlt. Er bezieht seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs A2.
  5. Er kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Er ist Mitglied der Vereine “HOSI” und “Queer Base” sowie eines Blasmusikvereins. Er ging bisher in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Im Sommer 2024 war er als Straßenzeitungsverkäufer tätig, hat diese Tätigkeit jedoch trotz gleichzeitiger Beziehung von Sozialleistungen aus der Grundversorgung nicht dem Amt der römisch 40 Landesregierung gemeldet, weswegen er seit Februar 2025 ratenweise EUR 100,00 im Monat zurückzahlt. Er bezieht seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  7. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo (Gesamtaktualisierung am 20.09.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wieder an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024)Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wieder an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024) 2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024).2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024). In den Verfassungen von 2002 und 2015 wurden formale Kontrollmechanismen und eine Gewaltenteilung zwischen Präsidentschaft, Legislative und Judikative kodifiziert, aber diese Trennung existiert nur auf dem Papier. In der Realität werden die Justiz, die Nationalversammlung und der Senat sowie die Medien von Sassou Nguesso und seinem engsten Kreis kontrolliert, wodurch eine nahezu vollständige Zentralisierung der Macht und der Entscheidungsfindung innerhalb der Exekutive gewährleistet ist. Mit der Verfassung von 2015 wurden die Alters- und Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten aufgehoben (BS 20.3.2024). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vgl. EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vgl. AA 8.8.2024).Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vergleiche EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vergleiche AA 8.8.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Republik Kongo nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.2.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, um Oppositionsführer ins Visier zu nehmen, zuletzt durch die anhaltende Inhaftierung von Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen, doch erließen die Richter nicht immer direkte Gerichtsbeschlüsse gegen Regierungsbeamte, denen Straftaten vorgeworfen wurden (USDOS 23.4.2024). Die Gerichte auf unterer Ebene in der Republik Kongo weisen eine größere Autonomie gegenüber zentraler Kontrolle oder politischen Erwägungen auf, insbesondere in ländlichen Gebieten. Traditionelle Gerichte ergänzen zuweilen die begrenzte Reichweite der zentralen Regierungsinstitutionen (BS 20.3.2024). In der Verfassung ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert, aber die Behörden hielten sich nicht immer an dieses Recht. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagten haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und einen Anwalt zu konsultieren, was jedoch nicht immer der Fall ist. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, jedem mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand zu gewähren, aber dieser Beistand steht nicht immer zur Verfügung. Weiters haben Angeklagte das Recht ihre Verteidigung vorzubereiten, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren oder zu befragen und Zeugen und Beweise in ihrem eigenen Namen zu präsentieren. Angeklagte haben zudem das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, und auch das Recht, Berufung einzulegen. In politisch motivierten Fällen verweigert die Regierung den Angeklagten oft die meisten oder alle diese Rechte (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Zu den kongolesischen Streitkräften (Forces Armées Congolaises, FAC), zählen Heer, Marine, kongolesische Luftwaffe und nationale Gendarmerie. Die Nationale Gendarmerie ist eine paramilitärische Truppe, die für die Durchsetzung der Gesetze und die Sicherheit im Inland zuständig ist; sie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Innenministerium unterstellt; das Innenministerium kontrolliert auch die Nationale Polizei (CIA 30.8.2024). Es gibt auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen durch die Polizei, aber Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte werden von der Regierung im Allgemeinen nicht untersucht (FH 15.5.2024). Die Behörden unternehmen Schritte, um in bestimmten Fällen Mitglieder der Sicherheitskräfte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, aber die Durchsetzung ist nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen ungestraft (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot von Körperverletzung, aber es gibt keinen Rechtsrahmen, der Folter ausdrücklich verbietet. Es gibt glaubwürdige Berichte von inländischen Menschenrechts-NGOs und in den sozialen Medien, dass die Regierung oder ihre Beamten Gefangene oder Verurteilte grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Die Behörden unternehmen zwar vereinzelt Schritte, jedoch bleiben Sicherheitskräfte weitgehend ungestraft. Es gab allerdings einen bekannten Fall von einem Marineoffizier der wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im August 2023 zu 15 Jahren Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wurde (USDOS 23.4.2024). Korruption Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung wendet das Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht regelmäßig an, und viele Beamte bleiben Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und ausländische Organisationen regelmäßig Regierungsbeamte, darunter auch den Präsidenten, seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem Aufschlag auf dem internationalen Markt verkauft und den Erlös an Sassou Nguesso zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen Unbekannt - wahrscheinlich die Familie Sassou Nguesso - ein, welche für den Diebstahl öffentlicher Einnahmen in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar verantwortlich sein soll (FH 15.5.2024). Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen Mangel an Ressourcen geschwächt und anfällig für Korruption und politischen Einfluss (FH 15.5.2024). Die Regierung hat im Laufe des Jahres neun Staatsanwälte wegen angeblichen Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt (USDOS 23.4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 30.8.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in der Republik Kongo hat sich nicht wesentlich verändert (USDOS 23.4.2024), bzw. bleibt diese problematisch (EUC 24.5.2024). Es kommt zu willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber indigenen Völkern; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten; und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen und eingeschränktem Spielraum für die Opposition sowie von gewaltsamem Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und Festnahmen berichtet (EUC 24.5.2024). Die Republik Kongo ist mehreren wichtigen Menschenrechtsverträgen beigetreten, allerdings weisen alternative Berichte der Zivilgesellschaft auf die geringe Umsetzung der Empfehlungen dieser hin (EUC 24.5.2024). Wie in den vorangegangenen Überprüfungszeiträumen entspricht das faktische Handeln der Regierung in der Republik Kongo nicht ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Bürger- und Menschenrechte ihrer Bürger zu achten (BS 20.3.2024). Die Prioritäten des Landes im Bereich der Menschenrechte in den UN-Gremien stimmen nicht mit denen der EU überein (EUC 24.5.2024). Die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) ist vielleicht die bedeutendste Gruppe, die den Staat herausfordert und sich für mehr Transparenz und den Schutz der Menschenrechte der Bürger einsetzt (BS 20.3.2024). Die von der Regierung geförderte Menschenrechtskommission ist die staatliche Menschenrechtsbehörde, die für die Behandlung von Menschenrechtsbelangen in der Öffentlichkeit zuständig ist - diese ist wenig effizient, noch unabhängig und unternimmt nur wenige Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Menschenrechtsbelangen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 wurde die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte von der Regierung gezwungen, ihren Exekutivdirektor Tresor Nzila Kendet zu entlassen, nachdem dieser eine Reihe von Berichten veröffentlicht hatte, in denen die Menschenrechtslage im Land kritisiert wurde. Nzila wurde durch einen regierungstreuen Mitarbeiter ersetzt (BS 20.3.2024). Gruppen wie die OCDH leisten wichtige Arbeit, indem sie das Regime wegen seiner langsamen Fortschritte bei der Demokratisierung und den Menschenrechten herausfordern, aber diese Gruppen bleiben weiterhin willkürlichen Schikanen oder der Verhaftung von Schlüsselpersonen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Während des aktuellen Berichtszeitraums wurden mehrere einflussreiche Vertreter einheimischer zivilgesellschaftlicher Organisationen willkürlich verhaftet oder auf andere Weise von der Justiz schikaniert (BS 20.3.2024). In den letzten Jahren kam es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Vertretern der Zivilgesellschaft, was zu einem Rückgang ihrer Aktivitäten beitrug (FH 15.5.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024). Es gibt politische Gruppierungen, aber die Regierung unterdrückt diejenigen, die nicht mit der PCT verbündet sind, unter anderem durch die Verfolgung ihrer Anführer. Die beiden prominentesten Gegner von Sassou Nguesso bei den Präsidentschaftswahlen 2016, der pensionierte General Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa, wurden nach der Wahl zu Haftstrafen verurteilt. Mokoko wurde 2018 wegen Bedrohung der Staatssicherheit zu 20 Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2019 wurde Okombi Salissa, der die Oppositionskoalition Initiative für Demokratie im Kongo angeführt hatte, wegen desselben Vorwurfs zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt (FH 15.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, so waren Oppositionelle häufig Zielscheibe von Misshandlungen durch die Regierung im Zusammenhang mit Wahlen, insbesondere die anhaltende Inhaftierung von Jean-Marie Michel Mokoko und Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Opposition hat kaum Möglichkeiten, durch Wahlen an die Macht zu kommen, und Oppositionsführer sind häufig Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Die Regierung sieht sich nach wie vor mit dem Vorwurf konfrontiert, politische Gefangene, Aktivisten und Journalisten zu foltern, und es gibt Berichte über den Tod wichtiger Kritiker in amtlichem Gewahrsam. Trotz der Versuche in- und ausländischer Gruppen, Rechenschaft abzulegen, lehnt die politische Führung des Landes generell eine Konsultation der Zivilgesellschaft ab, insbesondere in Bereichen, in denen sie die Regierung und ihre wichtigsten Vertreter kritisiert (BS 20.3.2024). Die Regierung hat in begrenztem jedoch nicht konsequenten Umfang glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und sie zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Ferner enthält die Verfassung weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 30.6.2024). Der Rat der Kirchen Kongo und der Holistische Rat des Kongo organisierten weiterhin mehrere Diskussionssitzungen zur interreligiösen Zusammenarbeit. In bedeutenden Teilen der Bevölkerung beeinflussen traditionelle Überzeugungen religiöse Praktiken, einschließlich Ahnenverehren und einen weit verbreiteten Glauben an Hexerei oder Ki ndoki. Es gibt eine sehr kleine jüdische Gemeinde, vor allem in Pointe Noire (USDOS 30.6.2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards. Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, sind weiterhin weit verbreitet. Die Bedingungen, unter denen Personen festgehalten werden, bevor sie einem Richter vorgeführt werden, entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards (EUC 24.5.2024). Es mangelt an Nahrungsmitteln und Trinkwasser, die Gefängnisse sind stark überfüllt und die sanitären Bedingungen sind unzureichend (USDOS 23.4.2024). Ferner entspricht die Verpflegung der Insassen nicht den Mindestanforderungen an Kaloriengehalt und Nährwert, aber die Gefängnisbehörden erlaubten den Familien der Insassen in der Regel, sie mit zusätzlichen Nahrungsmitteln zu versorgen. Es kommt häufig zu Krankheitsausbrüchen, und es herrscht ein großer Mangel an medizinischer und psychologischer Betreuung. Eine einheimische NGO behauptete, dass Gefangene aufgrund von Misshandlung, Vernachlässigung und Überbelegung starben (USDOS 23.4.2024). Laut Gefängnisvorschriften dürfen Gefangene und Häftlinge ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, aber die Beamten halten sich nicht an dieses Recht. Berichten zufolge gehen die Behörden glaubwürdigen Vorwürfen über Missstände, die von NGOs und Familienangehörigen von Gefangenen erhoben werden, nicht nach (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gewährt inländischen Menschenrechtsgruppen nur begrenzten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten. Die Behörden verweigerten beispielsweise einer einheimischen NGO wiederholt den Zugang zu den Innenräumen mehrerer Gefängnisse und andere Menschenrechtsorganisationen, die die Haftbedingungen beobachteten, baten das Justizministerium um eine schriftliche Genehmigung für den Besuch von Gefängnissen. Ihre wiederholten Anfragen blieben unbeantwortet (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 2015 abgeschafft (LI 9.2024b) und ist gesetzlich seit dem Jahr 2015 verboten (Stand: 2023) (AI o.D.) Minderheiten Das Gesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, aber die Regierung unternimmt wenig, um es durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten (vor allem indigene Völker/Pygmäen) sind besonders gefährdet, von den Regierungstruppen unverhältnismäßig behandelt zu werden (BS 20.3.2024). Die meisten indigenen Gemeinschaften leben in ländlichen oder abgelegenen Teilen des Landes und haben nur begrenzten Zugang zur Regierung oder ihren Vertretern. Nach einer gemeinsamen Erhebung der Regierung und der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2017, den jüngsten verfügbaren Daten, machten indigene Völker 10 % der Gesamtbevölkerung des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen besonderen Status und eine besondere Anerkennung für die indigenen Völker vor. Außerdem wurde in der Verfassung festgelegt, dass der Staat die Rechte der indigenen Völker fördern und schützen soll (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024).Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024). Laut einheimischen NGO's, marginalisierten die geografische Isolation, die kulturellen Unterschiede und die fehlende politische Einbindung die indigenen Völker im ganzen Land und berichten von episodischer Diskriminierung, Zwangsarbeit und Gewalt gegenüber Mitglieder indigener Gemeinschaften. Laut UNICEF ist das Armutsniveau in den indigenen Gemeinschaften nach wie vor hoch und der fehlende Zugang zu sozialen Diensten bleibt das größte sozioökonomische Hindernis für diese Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Politik ist stark von ethnischer Bevorzugung geprägt, wodurch die Spaltung des Landes fortgesetzt wird. Die Belange von Minderheiten, indigenen (Pygmäen) und südlichen Gruppen werden in der offiziellen Politik weitgehend ignoriert, wobei ethnoregionale Spaltungen die kongolesische Politik und die Prioritäten des Staates weiterhin dominieren (BS 20.3.2024). Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Es gibt kein Gesetz, welches Homosexualität oder homosexuelles Verhalten ausdrücklich verbietet. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, die eine "öffentliche Empörung gegen den Anstand" verüben. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, welche "eine schamlose Handlung oder eine Handlung gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts unter einem Alter von 21 Jahren begehen". Die Behörden wenden diese Bestimmungen nicht zur Verhaftung oder Verfolgung von Homosexuellen an (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten werden gelegentlich von der Polizei belästigt (FH 15.5.2024). Gelegentlich schikanieren Polizisten jedoch schwule Männer auf Grund dieser Bestimmungen, um ihnen kleine Bestechungsgelder zu entlocken. Es gibt keine Gesetze, in welchen die Rede- oder Versammlungsfreiheit für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sehen sich dennoch einer weit verbreiteten Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Wohnen, Beschäftigung, Bildung und anderen sozialen Dienstleistungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Während Privatpersonen im Allgemeinen Reisefreiheit genießen, müssen Aktivisten und Oppositionsführer mit Einschränkungen und der Beschlagnahme ihrer Pässe rechnen (FH 15.5.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Kongo hat nach jahrelangem Rückgang der Wirtschaftsleistung zuletzt wieder an Wachstumsdynamik gewonnen. Noch immer dominiert der Erdölsektor die Wirtschaft (AGB 2.2024), und macht etwa die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes und 80 % seiner Exporte aus, was es zum drittgrößten Produzenten in Subsahara-Afrika macht. Die Republik Kongo verfügt auch über reichlich Bodenschätze, von denen die meisten noch ungenutzt sind (BM 8.4.2024). Da die Wirtschaft von der Abhängigkeit vom Erdöl geprägt ist, bleiben andere Wirtschaftssektoren vergleichsweise unterentwickelt. Die Gesamtarbeitslosenquote wird auf 23 % der Erwerbsbevölkerung geschätzt, wobei 34 % der Beschäftigten in der Landwirtschaft, 21 % in der Industrie und rund 45 % im Dienstleistungssektor tätig sind (BS 20.3.2024). Es wird geschätzt, dass die Wirtschaftstätigkeit im Kongo im Jahr 2023 um 1,9 % zugenommen hat, verglichen mit einer Schätzung von 1,5 % im Jahr 2022, angetrieben durch den Nicht-Öl-Sektor. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2023 blieb jedoch negativ und die Armut stieg leicht auf schätzungsweise 46,8 % der Bevölkerung an. Die Lebensmittelinflation verlangsamte sich 2023, blieb aber mit 4,3 % hoch, was die ärmere Bevölkerung weiterhin stärker betraf (BM 8.4.2024). Die Republik Kongo ist nach wie vor verschuldet, aber höhere Ölpreise, eine Umschuldung mit externen Gläubigern und ein verbessertes Schuldenmanagement haben zu einem Rückgang der öffentlichen Verschuldung von 113 % des BIP im Jahr 2020 auf 102 % Ende 2021 geführt (BS 20.3.2024). Laut dem Index für menschliche Entwicklung (HDI) des UNDP wird die Republik Kongo mit einem HDI-Wert von 0,571, weist das Land ein „mittleres“ Niveau der menschlichen Entwicklung auf. Das Land rangiert beim HDI auf Platz 153 von 189 Ländern. Selbst in Zeiten wirtschaftlicher Überschüsse oder hoher Öleinnahmen konnte die Republik Kongo ihren HDI-Wert im Laufe der Jahre kaum verändern, da sich die Gewinne aus den Schlüsselsektoren kaum auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es wird geschätzt, dass die extreme Armut angesichts sinkender Einnahmen und Ölproduktion von 50,2 % der Bevölkerung im Jahr 2020 auf 52 % im Jahr 2021 gestiegen ist, und die Lebensmittelpreise sind um etwa 3,4 % gestiegen, was die Ernährungsunsicherheit verschärft (BS 20.3.2024). Obwohl nur wenige Daten vorliegen, ist die Ungleichheit in der Republik Kongo nach wie vor ein großes Problem. Der Einkommensanteil der obersten 10 % beträgt 37,9 % des Gesamteinkommens, verglichen mit 4,2 % für die untersten 20 %. Wie schon zuvor ist die Republik Kongo ein Land, das durch einen Mangel an wirtschaftlicher Diversifizierung, Industrialisierung oder Umverteilung gekennzeichnet ist, so dass ein Großteil der Bevölkerung von der Subsistenzwirtschaft abhängig ist und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut lebt. Unterdessen profitieren die Eliten des Landes, darunter auch Präsident Denis Sassou Nguesso, von den unrechtmäßig erzielten Gewinnen aus den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes (BS 20.3.2024). Zuletzt konnte Kongo die Erdölförderung wieder steigern und mit Mitte 2023 sollten neue Erdgasfelder ausgebaut worden sein. Darüber hinaus bieten größere Vorkommen von Eisenerz und Kali gute Voraussetzungen für die Förderung von Rohstoffen. Außerhalb des Rohstoffsektors haben sich Dienstleistungen insbesondere in der Informations- und Kommunikationstechnologie gut entwickelt. Die Landwirtschaft konnte zuletzt ebenfalls zulegen (ABG 2.2023). Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vgl. AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vgl. BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a).Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vergleiche AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vergleiche BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld). Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 2.2.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 9.2024a). Das österreichische Außenministerium weist auf steigende Fallzahlen der Viruserkrankung Mpox (Affenpocken) hin (BMEIA 4.9.2024). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der Republik Kongo ist OFII - das französische Büro für Immigration und Integration (BMI 2024). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Situation of LGBTIQ people: legislation and implementation; treatment by the state; treatment by society; availability of state protection; access to support services" der EUAA – European Union for Agency for Asylum vom 27.05.2024 soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt und zusammengefasst unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
  8. Gesetzliche Lage und Umsetzung ● Es gibt kein ausdrückliches Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Erwachsenen verbietet. ● Im Strafgesetz gibt es jedoch eine Vorschrift, die sexuelle Handlungen „gegen die Natur“ zwischen Personen gleichen Geschlechts unter 21 Jahren mit 6 Monaten bis 3 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe ahndet. ● Die Formulierung dieser Regel ist mehrdeutig, und unklar, ob sie wirklich einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen umfasst. ● Der sogenannte „Altersunterschied bei der Zustimmung“ bedeutet: Für heterosexuelle Handlungen liegt das Mindestalter bei 18, für gleichgeschlechtliche bei 21 Jahren – was lokale Gruppen als diskriminierend bezeichnen. ● Behörden haben dieses Gesetz laut Berichten nicht genutzt, um LGBTIQ-Personen zu verhaften oder zu verfolgen. ● Anti-Diskriminierungsschutz in Gesetz oder Praxis (z. B. Schutz vor Benachteiligung wegen sexueller Identität) existiert nicht.
  9. Behandlung durch staatliche Akteure ● Einige Quellen berichten über psychologische und körperliche Belästigung, Erpressung und Gewalt durch Regierungsbehörden gegen Menschen, die als LGBTIQ wahrgenommen werden. ● Behörden sollen in einigen Fällen zwar Ermittlungen und Strafen gegen Gewaltakteure durchgeführt haben, aber unabhängige Informationen sind begrenzt. ● Gelegentlich wurden Polizeikräfte genannt, die das Gesetz über „unnatürliche Handlungen“ als Vorwand nutzten, um Männer zu erpressen, die als homosexuell gelten.
  10. Gesellschaftliche Behandlung ● Viele LGBTIQ-Personen verschweigen ihre Identität aufgrund weit verbreiteter Diskriminierung. ● Diskriminierung gilt als weit verbreitet in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Wohnen, persönlicher Sicherheit, Beschäftigung, Bildung und Zugang zu sozialen Diensten. ● Laut lokalen NGOs kommt die meiste Gewalt von Familienangehörigen. ● Öffentliche Meinungen in Medien und Umfragen beschreiben Homosexualität häufig als Sünde oder gesellschaftlich unerwünscht.
  11. Staatlicher Schutz ● Zu staatlichen Schutzmöglichkeiten – wie Hilfe durch Polizei oder Justiz für LGBTIQ-Opfer – liegen keine verlässlichen Informationen im Bericht vor.
  12. Zugang zu Unterstützungsdiensten ● Wenig Informationen darüber, welche sozialen, medizinischen oder rechtlichen Unterstützungsangebote für LGBTIQ-Personen verfügbar sind. ● Eine lokale Organisation namens Cœur arc-en-ciel Association arbeitet an Sensibilisierung und Information, auch über Gewalt und Diskriminierung.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Republik Kongo. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung Zweifel an der Aussage- oder Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen sind und auch weder während noch nach der Verhandlung seitens des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung geltend gemacht wurden. Auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergaben sich keinerlei begründete Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher, identitätsbezeugender Urkunden nicht fest. Die Feststellungen bezüglich seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Vor dem BFA gab er an, seine Tochter erst einmal gesehen zu haben, ansonsten bestehe kein Kontakt. An anderer Stelle verneinte er, unterhaltspflichtig zu sein. Dass dem Beschwerdeführer erteilte Schengen-Visum ergibt sich – neben seinen Angaben – aus dem im Behördenakt einliegenden Visadaten-Auszug (AS 47). Dass das Visum in Nairobi, Kenia ausgestellt wurde, erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung damit, dass die Visa-Anträge, die in Brazzaville gestellt werden zur Bearbeitung nach Nairobi geschickt werden (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 5 f). Dies deckt sich mit den Angaben auf der offiziellen Website der slowakischen Botschaft in Nairobi, nach denen diese für die Bearbeitung von Schengen- und nationalen Visaanträgen aus verschiedenen afrikanischen Ländern, einschließlich der Republik Kongo, zuständig ist (https://www.mzv.sk/web/nairobi-en/visa-and-services/schengen-visa?utm_source=chatgpt.com, Zugriff am 06.02.2026). Die Diagnose “Bandscheibenvorfall” sowie die dagegen verschriebenen Tabletten und Schmerzsalbe ergeben sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 19.03.
  15. Dass der Beschwerdeführer derzeit ein Antidepressivum und ein Antipsychotikum einnimmt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Rezept und Medikamentenverpackungen. Zehn Tage vor der anberaumten Beschwerdeverhandlung ging eine Vertagungsbitte des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme ein, wobei eine Krankmeldung erst ab dem 28.01.2026 vorgelegt werden könne. Eine solche wurde in Folge nicht vorgelegt. Mit der Vertagungsbitte wurde eine Überweisung vom 15.01.2026 in ein psychiatrisches Krankenhaus in Vorlage gebracht. Weitere medizinische Befunde oder Diagnosen wurden nicht mehr vorgelegt. In der Verhandlung gab er an, dass er sich “heute wohl” fühle. Aus den vorgelegten Befunden als auch aus dem persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung ergaben sich somit keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Es ergaben sich auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre, zumal er auch in Österreich bereits als Zeitungsverkäufer erwerbstätig war. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich seiner in der Republik Kongo lebenden Verwandten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Während er vor dem BFA angab, regelmäßig mit seiner Familie über WhatsApp zu kommunizieren, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, zu seinen Brüdern im Herkunftsstaat Kontakt zu haben, sodass die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend im Verfahren an, einen Vetter in der Slowakei zu haben. In der Beschwerdeverhandlung gab er zudem erstmals an, dass eine Schwester in Wien lebe. Dass zu dieser ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf. Dass er ansonsten weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gab er gleichlautend im Verfahren an. Der Beschwerdeführer legte eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A2.1 vom 18.11.2024 vor (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026) und konnte in der Beschwerdeverhandlung einfache Deutschkenntnisse demonstrieren. Er gab an, Mitglied des Vereins HOSI sowie Queer Base zu sein und legte dazu Unterlagen, wie Schreiben der Vereine und einen Mitgliedsausweis vor. Dass er in Österreich bei einem Musikverein spielt, ergab sich – neben seinen Angaben – aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Artikel der “ XXXX ”-Zeitung (Beilage D). Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden. Dass er als Straßenzeitungsverkäufer gearbeitet hat, konnte aufgrund eines Bestätigungsschreibens des “ XXXX “ festgestellt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Unterlassung der Meldung dieser Erwerbstätigkeit an das Amt der XXXX Landesregierung basieren auf dem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 26.03.2025 (AS 213 ff).Der Beschwerdeführer legte eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A2.1 vom 18.11.2024 vor (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026) und konnte in der Beschwerdeverhandlung einfache Deutschkenntnisse demonstrieren. Er gab an, Mitglied des Vereins HOSI sowie Queer Base zu sein und legte dazu Unterlagen, wie Schreiben der Vereine und einen Mitgliedsausweis vor. Dass er in Österreich bei einem Musikverein spielt, ergab sich – neben seinen Angaben – aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Artikel der “ römisch 40 ”-Zeitung (Beilage D). Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden. Dass er als Straßenzeitungsverkäufer gearbeitet hat, konnte aufgrund eines Bestätigungsschreibens des “ römisch 40 “ festgestellt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Unterlassung der Meldung dieser Erwerbstätigkeit an das Amt der römisch 40 Landesregierung basieren auf dem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 26.03.2025 (AS 213 ff). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  16. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers und zu einer Rückkehrgefährdung: Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung am 04.10.2023 als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2025 sowie fortgesetzt am 06.03.2025 mit seiner angeblichen Homosexualität. Aufgrund dessen sei er zweimal inhaftiert und misshandelt worden. Nachdem er bei der zweiten Inhaftierung mit weiteren Mithäftlingen aus dem “geheimen” Gefängnis geflohen sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Weitere Fluchtgründe brachte er nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo glaubhaft zu machen. Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN). Zwar brachte der Beschwerdeführer im Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren eine in den Rahmenpunkten gleichbleibende Fluchtgeschichte vor, machte jedoch in der Beschwerdeverhandlung vage und einsilbige Aussagen und konnte auf Nachfragen keine nachvollziehbaren Erklärungen geben. Zunächst gestalteten sich die Angaben zu dem Verein für Homosexuelle, bei welchem der Beschwerdeführer

seinem Vorbringen Unterschlupf gefunden habe, nachdem er seine Familie aufgrund der angespannten Situation verlassen habe müssen, nicht plausibel. Seine Angaben zum Verein und dessen Aktivitäten gestalteten sich in der Beschwerdeverhandlung äußerst vage und einsilbig (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 8): „RI: Was war das für ein Verein, für den Sie sich im Kongo engagiert haben? BF: Ein Verein für Homosexuelle. RI: Was hat dieser Verein gemacht? BF: Wir haben uns getroffen und über alles gesprochen, es war unser ,,Fluchtort". RI: Was war Ihre Funktion in diesem Verein? BF: Ich war Kassierer. RI: Hat der Verein auch einen Namen gehabt? BF: Wir haben keinen Namen gewählt, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. RI: Wie sind Sie auf den Verein aufmerksam geworden? BF: Durch einen Freund, der auch homosexuell war, dieser ist im Senegal im Exil. RI: Wie hat der Verein generell neue Mitglieder geworben? BF: Durch Mundpropaganda seitens bereits aktiver Mitglieder. Ich rede von mir, in meinem Fall. Ich habe den Verein durch einen Freund kennengelernt, der auch Mitglied war. RI: Haben auch Sie neue Leute zu dem Verein gebracht? BF: Nein, auf keinen Fall, überhaupt nicht. RI: Gab es Mitgliedsbeiträge bei dem Verein? BF: Nein, keinen Beitrag, aber wir haben Geld eingesammelt, um zu überleben. RI: Wozu braucht der Verein Geldmittel, wenn er nicht offiziell war und auch keine Werbung gemacht hat? BF: Der Verein brauchte nicht unbedingt Geld, aber wir haben Geld eingesammelt, wenn wir beispielsweise reisen oder einen Ausflug machen wollten. RI: Wo sind sie dann beispielsweise mit dem Verein hingereist? BF: Wir sind z.B. ins Kino gegangen, wir konnten uns nur nicht erlauben zu Fuß zu gehen, wir mussten einen Bus anmieten. RI: Hat es ein fixes Vereinslokal gegeben? BF: Ja, ganz genau. Es war ein Raum, Saal. Nachgefragt, war der Raum in XXXX , in der XXXX .BF: Ja, ganz genau. Es war ein Raum, Saal. Nachgefragt, war der Raum in römisch 40 , in der römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie sich dort getroffen? BF: Mehrmals, aber wie oft, kann ich nicht sagen. RI: Ungefähr? Wöchentlich, monatlich, halbjährlich? BF: Zweimal in der Woche.“ Dass der Verein – nicht einmal intern – einen Namen gehabt hat, ist nicht nachvollziehbar und lässt an dessen tatsächlichem Bestehen zweifeln. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mitgliedsbeiträgen und Aufgaben des Vereins gestalteten sich äußerst dürftig. Dass er zuerst nicht angeben konnte, wie oft sie sich dort getroffen hätten und sodann auf Nachfrage konkret von zweimal in der Woche ausging, erweckt den Eindruck, dass er mit seinen Antworten seinen Fluchtgrund glaubhafter erscheinen lassen wollte, indem er die Rahmenerzählung seines geltend gemachten Fluchtgrundes auf Nachfragen mit Details ausbaute. Die Aussage, sich zweimal wöchentlich dort zu treffen, steht zudem in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA,

welchen er bei dem Verein Unterschlupf gefunden hatte und “für viele Monate dort schlief”. Aufgrund der widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben zu dem Verein sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer weiters geschilderten Inhaftierungen entbehren schon deshalb jeglicher Grundlage, weil Homosexualität oder homosexuelles Verhalten in der Republik Kongo nicht per Gesetz verboten ist. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, die eine "öffentliche Empörung gegen den Anstand" verüben. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, welche "eine schamlose Handlung oder eine Handlung gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts unter einem Alter von 21 Jahren begehen". Die Behörden wenden diese Bestimmungen

den zitierten Länderberichten aber nicht zur Verhaftung oder Verfolgung von Homosexuellen an (vgl. Punkt II.1.3.). Die vom Beschwerdeführer weiters geschilderten Inhaftierungen entbehren schon deshalb jeglicher Grundlage, weil Homosexualität oder homosexuelles Verhalten in der Republik Kongo nicht per Gesetz verboten ist. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, die eine "öffentliche Empörung gegen den Anstand" verüben. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, welche "eine schamlose Handlung oder eine Handlung gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts unter einem Alter von 21 Jahren begehen". Die Behörden wenden diese Bestimmungen

den zitierten Länderberichten aber nicht zur Verhaftung oder Verfolgung von Homosexuellen an vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Der Beschwerdeführer konnte den Grund der Verhaftungen auch nicht detailliert darlegen. Vor dem BFA berichtete er lediglich, dass an einem Morgen Polizisten zum Verein gekommen seien und ihn und andere Personen festgenommen und zur Polizeiinspektion gebracht hätten AS 94). Was als Grund für die Festnahme genannt worden sei, erzählte er nicht. Nach der Anhörung vor dem Richter, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass “Homosexualität in Kongo nicht gemocht werde”, sei der Beschwerdeführer dann aufgrund eines ärztlichen Attests vorzeitig entlassen worden. Welcher Straftatbestand ihm konkret vorgeworfen worden sei, führte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht an und ergibt sich dies auch nicht aus den von ihm vorgelegten kongolesischen Gerichtsunterlagen. Auch hinsichtlich der zweiten Festnahme führte der Beschwerdeführer völlig vage an, die Polizei habe sie (“eine Gruppe Homosexueller”) gefunden und wieder festgenommen. Auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an: “Das stimmt, dass Homosexualität nicht im Strafgesetzbuch steht, aber es wird in der Gesellschaft schlecht angesehen und einige Behörden lehnen dies ab.” (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 9). Dass die kongolesische Polizei ihn allein aufgrund seiner vorgeblichen Homosexualität festgenommen hätte, ist jedoch nicht wahrscheinlich, zumal die Behörden ausweislich der Länderberichte die in der Republik Kongo bestehenden Strafbestimmungen eben nicht zur (pauschalen) Verhaftung von Homosexuellen anwenden (vgl. Punkt II.1.3.).Auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an: “Das stimmt, dass Homosexualität nicht im Strafgesetzbuch steht, aber es wird in der Gesellschaft schlecht angesehen und einige Behörden lehnen dies ab.” (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 9). Dass die kongolesische Polizei ihn allein aufgrund seiner vorgeblichen Homosexualität festgenommen hätte, ist jedoch nicht wahrscheinlich, zumal die Behörden ausweislich der Länderberichte die in der Republik Kongo bestehenden Strafbestimmungen eben nicht zur (pauschalen) Verhaftung von Homosexuellen anwenden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sexuelle Minderheiten gelegentlich von der Polizei belästigt werden und schwule Männer zum Teil von Polizisten schikaniert werden, um ihnen kleine Bestechungsgelder zu entlocken (vgl. Punkt II.1.3.), dass der Beschwerdeführer zweimal trotz Fehlens einer rechtlichen Grundlage inhaftiert worden sei, ist jedoch – auch in Anbetracht der in den Länderberichten angeführten Probleme des Justizsystems in der Republik Kongo (Korruption, fehlende Unabhängigkeit, Mangel an fairen Verfahren) –lebensfremd.Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sexuelle Minderheiten gelegentlich von der Polizei belästigt werden und schwule Männer zum Teil von Polizisten schikaniert werden, um ihnen kleine Bestechungsgelder zu entlocken vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), dass der Beschwerdeführer zweimal trotz Fehlens einer rechtlichen Grundlage inhaftiert worden sei, ist jedoch – auch in Anbetracht der in den Länderberichten angeführten Probleme des Justizsystems in der Republik Kongo (Korruption, fehlende Unabhängigkeit, Mangel an fairen Verfahren) –lebensfremd. Zu seiner zweiten Festnahme und dem Gefängnisaufenthalt gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso äußerst einsilbige Antworten (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 9 f): „RI: Wann hat noch einmal genau Ihre zweite Festnahme stattgefunden? BF:

  1. Nachgefragt, kann ich das Datum nicht nennen. Ich bin mir sicher, dass es im Jahr 2023 war, es müsste im April gewesen sein. […] RI: Wo genau wurden Sie festgenommen und wie viele andere Leute wurden noch mit Ihnen festgenommen? BF: Wir wurden im Stadtviertel XXXX , in der XXXX verhaftet. Andere, ca. 10 Personen wurden mit mir verhaftet.BF: Wir wurden im Stadtviertel römisch 40 , in der römisch 40 verhaftet. Andere, ca. 10 Personen wurden mit mir verhaftet. RI: Wie sind Sie dann zum Gefängnis gekommen? BF: Ich verstehe die Frage nicht ganz genau. Wie? RI wiederholt die Frage und konkretisiert, ob der BF zu Fuß, in einem Auto oder mit einem Gefangenentransport zum Gefängnis kam. BF: Wir sind mit dem Auto transportiert waren, es war ein Pick-Up von Toyota Hilux. RI: Wie lange Sind Sie dann bis zum Gefängnis gefahren? BF: Ich kann es nicht genau sagen. Nachgefragt, würde ich schätzen, eine Stunde. RI: Wie lange wurden Sie während Ihrer zweiten Festnahme im Gefängnis angehalten? BF: Ich denke zwischen April und Juni
  2. RI: Schildern Sie mir noch einmal möglichst genau die Gefängnisräumlichkeiten. BF: Dieser Raum hier ist größer. RI: Mehr fällt Ihnen nicht ein? Sie waren doch ca. 3 Monate dort? BF: Die Zelle war kleiner als dieser Raum hier. Oben gab es Fenster, damit wir atmen konnten, ein kleiner Raum.“ Warum der Beschwerdeführer zu seiner zweiten Inhaftierung vor dem erkennenden Richter nun mehr einsilbige, vage Angaben tätigte, wo er vor der belangten Behörde in einer über mehrere Seiten andauernde freien Erzählung seine Fluchtgeschichte vorbrachte, ist nicht nachvollziehbar. Dies zudem auch, weil er vor der belangten Behörde gerade übermäßig viele Details zu randständigen Aspekten seiner Fluchtgeschichte zu Protokoll gab, beispielsweise gab er an, bei seiner ersten Inhaftierung in der „ XXXX “ angehalten worden zu sein und bei der zweiten Inhaftierung mit einem „Toyota Hilux“ in die geheime Haftanstalt gefahren worden zu sein. Dieses Transportmittel nannte er vor dem erkennenden Richter erst auf konkrete Nachfrage.Warum der Beschwerdeführer zu seiner zweiten Inhaftierung vor dem erkennenden Richter nun mehr einsilbige, vage Angaben tätigte, wo er vor der belangten Behörde in einer über mehrere Seiten andauernde freien Erzählung seine Fluchtgeschichte vorbrachte, ist nicht nachvollziehbar. Dies zudem auch, weil er vor der belangten Behörde gerade übermäßig viele Details zu randständigen Aspekten seiner Fluchtgeschichte zu Protokoll gab, beispielsweise gab er an, bei seiner ersten Inhaftierung in der „ römisch 40 “ angehalten worden zu sein und bei der zweiten Inhaftierung mit einem „Toyota Hilux“ in die geheime Haftanstalt gefahren worden zu sein. Dieses Transportmittel nannte er vor dem erkennenden Richter erst auf konkrete Nachfrage. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Ausbruch aus dem “geheimen” Gefängnis erscheint nicht plausibel. Das vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf Google Maps eingezeichnete Gebäude befindet sich direkt südlich angrenzend an das XXXX in Brazzaville, was eine sehr exponierte Lage für ein geheimes Gefängnis darstellen würde. Auch, dass sich die Zelle – wie vom Beschwerdeführer geschildert – im Erdgeschoss befunden habe und die Wachen im ersten Stock darüber eingerichtet gewesen seien, ist nicht lebensnahe. Auch nicht plausibel ist weiters, dass das Fenster der Zelle – in eben diesem Geheimgefängnis – auf eine Art vergittert worden sei, die es dem Beschwerdeführer und seinen Mithäftlingen möglich mache, innerhalb von zwei Abenden das Gitter mit dem metallenen Henkel eines Eimers auszuhebeln. Letztlich ist der Umstand, dass das Gefängnis von keinerlei Mauern oder Bewachungsvorrichtungen umgeben gewesen sei, nicht plausibel. Vor dem BFA gab er an, sie hätten lediglich einen Stacheldrahtzaun überwinden müssen, wobei sie zuerst auf einen angrenzenden Stromkasten geklettert seien. Hierzu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend an, dass ihm ein Mitfliehender geholfen habe, über den Stacheldrahtzaun zu klettern, indem er diesen heruntergedrückt habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt des Behördenvertreters in der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, bei der Einvernahme vor dem BFA sei er traumatisiert gewesen, seine jetzigen Angaben würden nun stimmen und es habe keinen Stromkasten gegeben.Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Ausbruch aus dem “geheimen” Gefängnis erscheint nicht plausibel. Das vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf Google Maps eingezeichnete Gebäude befindet sich direkt südlich angrenzend an das römisch 40 in Brazzaville, was eine sehr exponierte Lage für ein geheimes Gefängnis darstellen würde. Auch, dass sich die Zelle – wie vom Beschwerdeführer geschildert – im Erdgeschoss befunden habe und die Wachen im ersten Stock darüber eingerichtet gewesen seien, ist nicht lebensnahe. Auch nicht plausibel ist weiters, dass das Fenster der Zelle – in eben diesem Geheimgefängnis – auf eine Art vergittert worden sei, die es dem Beschwerdeführer und seinen Mithäftlingen möglich mache, innerhalb von zwei Abenden das Gitter mit dem metallenen Henkel eines Eimers auszuhebeln. Letztlich ist der Umstand, dass das Gefängnis von keinerlei Mauern oder Bewachungsvorrichtungen umgeben gewesen sei, nicht plausibel. Vor dem BFA gab er an, sie hätten lediglich einen Stacheldrahtzaun überwinden müssen, wobei sie zuerst auf einen angrenzenden Stromkasten geklettert seien. Hierzu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend an, dass ihm ein Mitfliehender geholfen habe, über den Stacheldrahtzaun zu klettern, indem er diesen heruntergedrückt habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt des Behördenvertreters in der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, bei der Einvernahme vor dem BFA sei er traumatisiert gewesen, seine jetzigen Angaben würden nun stimmen und es habe keinen Stromkasten gegeben. In einer Gesamtbetrachtung sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierungen, insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen, vagen und nicht plausiblen Angaben sowie vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach seiner ersten Inhaftierung im Juni 2021 mittels eines Schengenvisums nach Europa gereist zu sein und seinen Vetter in der Slowakei besucht zu haben. Dass er zu diesem Zeitpunkt, nachdem er lediglich aufgrund seines Gesundheitszustandes bedingt entlassen worden sei, legal die Republik Kongo verlassen und ins Ausland reisen habe können, ist nicht plausibel. Der “Anordnung zur bedingten Entlassung mit richterlicher Überprüfung“ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei bedingter Entlassung zur “Information des Gerichts über sämtliche Reisen” verpflichtet (Übersetzung, OZ 6, dritte Seite). Dass er dem nachgekommen wäre und das Gericht die Reise in die Slowakei genehmigt habe, hat er weder vorgebracht noch durch Unterlagen belegt. Überdies ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht nach erfolgter Einreise in Europa verblieb und dort um Schutz ansuchte, zumal seine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Republik Kongo damals bereits bestanden hätten und er bereits einmal zu Unrecht inhaftiert worden sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er an, dass seine Probleme 2020 begonnen hätten (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 7). In der Verhandlung machte der Beschwerdeführer wenige Angaben zur Entwicklung seiner sexuellen Orientierung. Auf die Frage “Wann haben Sie für sich festgestellt, dass Sie homosexuell sind, und wie hat sich dieser Prozess geäußert?” antwortete er: “2020 wie ich zuvor sagte. Nachgefragt, verstehe ich die Frage nicht ganz.” Auf nochmalige Nachfrage, ob er mit 29 Jahren gemerkt habe, homosexuell zu sein, gab er an, er wache nicht in der Früh auf und merke, dass er homosexuell sei, aber er habe schon vorher das Gefühl gehabt. Weitere Nachfragen wollte er – auch nach entsprechendem Hinweis des Richters, dass er so detaillierte Angaben machen könne, wie er möchte und keinesfalls sexuelle Praktiken oder Ähnliches darzulegen habe – nicht mehr beantworten. In Hinblick auf die Tochter des Beschwerdeführers ist den Ausführungen des Vereins Queer Base in der Stellungnahme und Beschwerdeergänzung vom 17.12.2025 zuzustimmen, dass allein aus dem Umstand einer Ehe oder Elternschaft keine Rückschlüsse auf die tatsächliche sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers gezogen werden können, zumal sich

den SOGI-Richtlinien des UNHCR manche homosexuelle Männer aufgrund des gesellschaftlichen Drucks unter anderem gezwungen sehen, zu heiraten und Kinder zu zeugen. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung – wie auch bereits in der Beschwerde sowie dem Schreiben von Queer Base vom 24.02.2025 – weiters vor, einen Freund, nämlich einen syrischen Asylwerber, in Österreich zu haben, machte jedoch auch zu dieser Beziehung keine weiteren Angaben und legte keine Beweismittel, wie etwa gemeinsame Fotos von Unternehmungen oder ein Unterstützungsschreiben vor. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es doch auffallend, dass der Beschwerdeführer, der sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem BFA ausschweifend und von sich aus über seine sexuelle Orientierung und den ihm aufgrund dessen widerfahrenen Problemen berichtete, in der Beschwerdeverhandlung beinahe jede Frage mit dem Hinweis auf deren Intimität unbeantwortet ließ. Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Verhandlung bewusst instruiert wurde, um etwaige Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu vermeiden. In Bezug auf die zum Beweis seines Vorbringens vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Gerichtsladungen, gerichtliche Anordnung zur vorzeitigen Entlassung, Fahndungszettel) ist auszuführen, dass sämtliche nur in Kopie in Vorlage gebrachte Beweismittel letztlich keiner zuverlässigen Echtheitsüberprüfung zugänglich sind und notorisch ist, dass in afrikanischen Ländern unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden leicht erhältlich sind. Diesen Dokumenten kommt daher keine große Beweiskraft zu. Dasselbe gilt für die vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Regenboden-Parade zeigen. Aus der einmaligen Teilnahme an einer solchen Parade lässt sich kein Rückschluss auf seine sexuelle Orientierung ziehen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine längliche Narbe im Bereich der rechten Hüfte vorzeigte, ist auszuführen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine längliche Narbe im Bereich der rechten Hüfte vorzeigte, ist auszuführen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vergleiche ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN). Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Artikel der Zeitung „ XXXX “ (Beilage A), in dem

der Übersetzung des Dolmetschers (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 13) im Wesentlichen vollkommen ident mit seinen Angaben im Verfahren sein Fluchtvorbringen skizziert wird, ist ebenso nicht geeignet seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Artikel der Zeitung „ römisch 40 “ (Beilage A), in dem

der Übersetzung des Dolmetschers (Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S 13) im Wesentlichen vollkommen ident mit seinen Angaben im Verfahren sein Fluchtvorbringen skizziert wird, ist ebenso nicht geeignet seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Zeitung „ XXXX “ nicht um ein aktuell existierendes, vertrauenswürdiges Presseblatt mit regelmäßiger Publikation, sondern um ein seit längerem eingestelltes bzw. verbotenes Medium (siehe Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report — Congo, Rep., Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2018, S 12, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427406/488297_en.pdf, Zugriff am 06.02.2026).Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Zeitung „ römisch 40 “ nicht um ein aktuell existierendes, vertrauenswürdiges Presseblatt mit regelmäßiger Publikation, sondern um ein seit längerem eingestelltes bzw. verbotenes Medium (siehe Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report — Congo, Rep., Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2018, S 12, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427406/488297_en.pdf, Zugriff am 06.02.2026). Zudem darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass der so genannte "Brown envelope journalism" – zu dem sogar ein eigener Wikipedia-Artikel mit entsprechenden Quellenverweisen existiert und der eine Praxis beschreibt, wo Journalisten Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine gewünschte Berichterstattung annehmen (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Brown_envelope_journalism; Zugriff am 06.02.2026; die braunen Umschläge symbolisieren dabei Schmiergeld an bzw. Bestechung von Journalisten, um Berichterstattungen zu kaufen) – in afrikanischen Ländern ein verbreitetes Phänomen darstellt. Der vorgelegte Artikel zeigt offensichtliche Merkmale von „Brown Envelope Journalism“ bzw. journalistischer Nachlässigkeit, die gegen seine Authentizität sprechen: Das dem Artikel beigefügte Foto, das den Beschwerdeführer – beschriftet als „le cerveau recherché“ (der gesuchte Drahtzieher) – zeigen soll, ist kein authentisches Pressefoto aus dem Kontext seiner angeblichen Festnahme, sondern offensichtlich ein separat hinzugefügtes Porträtbild, das isoliert wirkt, zumal die weiteren Festgenommen allesamt auf dem Gruppenbild abgebildet sind. Auch die plakative Bildunterschrift deutet darauf hin, dass das „Bildbeweismaterial“ nicht aus seriöser journalistischer Arbeit stammt, sondern nachträglich zur Unterstützung der behaupteten Geschichte montiert wurde.Zudem darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass der so genannte "Brown envelope journalism" – zu dem sogar ein eigener Wikipedia-Artikel mit entsprechenden Quellenverweisen existiert und der eine Praxis beschreibt, wo Journalisten Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine gewünschte Berichterstattung annehmen vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/Brown_envelope_journalism; Zugriff am 06.02.2026; die braunen Umschläge symbolisieren dabei Schmiergeld an bzw. Bestechung von Journalisten, um Berichterstattungen zu kaufen) – in afrikanischen Ländern ein verbreitetes Phänomen darstellt. Der vorgelegte Artikel zeigt offensichtliche Merkmale von „Brown Envelope Journalism“ bzw. journalistischer Nachlässigkeit, die gegen seine Authentizität sprechen: Das dem Artikel beigefügte Foto, das den Beschwerdeführer – beschriftet als „le cerveau recherché“ (der gesuchte Drahtzieher) – zeigen soll, ist kein authentisches Pressefoto aus dem Kontext seiner angeblichen Festnahme, sondern offensichtlich ein separat hinzugefügtes Porträtbild, das isoliert wirkt, zumal die weiteren Festgenommen allesamt auf dem Gruppenbild abgebildet sind. Auch die plakative Bildunterschrift deutet darauf hin, dass das „Bildbeweismaterial“ nicht aus seriöser journalistischer Arbeit stammt, sondern nachträglich zur Unterstützung der behaupteten Geschichte montiert wurde. Zudem konnte weder der Zeitungsartikel selbst noch die Namen des Beschwerdeführers sowie des angeblichen Anführers des Vereins bei einer Online-Recherche mittels gängiger Suchmaschinen gefunden werden, was die Annahme weiter stützt, dass der Zeitungsartikel tatsächlich nicht so veröffentlicht wurde. Die vom Beschwerdeführer ebenso im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten DHL-Adressetiketten sowie ein Sendeprotokoll sagen nichts über die Authentizität des Zeitungsartikels aus. Vielmehr lässt sich aus dem Protokoll lediglich rekonstruieren, dass der Beschwerdeführer sich den Artikel aus Brazzaville, Kongo hat zusenden lassen, was jedoch im Fall der Übermittlung einer zur Vorlage im Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebenen Fälschung ebenso zutreffen würde. Vor diesem Hintergrund ist dem vorgelegten Zeitungsartikel nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Beweiskraft zuzubilligen. Dem Beschwerdeführer ist es damit in einer Gesamtschau nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo glaubhaft zu machen. Zwar war anhand der vorgelegten Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zum Verein Queer Base, einem in Wien ansässigen Verein, der Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Interpersonen (LGBTIQ), die nach Österreich geflüchtet sind, unterstützt, sowie zum Verein HOSI, der größten politischen Interessenvertretung von LGBTIQ-Personen in Österreich, steht, ein Beleg für eine tatsächliche homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus jedoch nicht. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung und erwerbsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen, eine Ausbildung zum Webentwickler absolviert und seinen Lebensunterhalt in der Folge als Informatiker bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr (zumindest temporär) bei Angehörigen Unterkunft nehmen können wird oder ihm anderweitige familiäre Unterstützung zu Teil würde. Zudem arbeitet die kongolesische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. In die Republik Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen, welche Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung bzw. Sachleistungen in der Höhe von 3.000 Euro ermöglichen (vgl. Punkt II.1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung und erwerbsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen, eine Ausbildung zum Webentwickler absolviert und seinen Lebensunterhalt in der Folge als Informatiker bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr (zumindest temporär) bei Angehörigen Unterkunft nehmen können wird oder ihm anderweitige familiäre Unterstützung zu Teil würde. Zudem arbeitet die kongolesische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. In die Republik Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen, welche Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung bzw. Sachleistungen in der Höhe von 3.000 Euro ermöglichen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Bezug auf die mit der Vertagungsbitte vom 20.01.2026 geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren Erkrankung. So legte er – abgesehen von der ärztlichen Bestätigung seines Bandscheibenvorfalls – keine ärztlichen Befunde vor. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, seit der Vertagungsbitte aufgrund psychischer Probleme vor zehn Tagen bei einer Allgemeinmedizinerin gewesen zu sein, diese habe ihn an einen Facharzt für Psychologie verwiesen, dort habe er in wenigen Tagen einen Behandlungstermin.In Bezug auf die mit der Vertagungsbitte vom 20.01.2026 geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren Erkrankung. So legte er – abgesehen von der ärztlichen Bestätigung seines Bandscheibenvorfalls – keine ärztlichen Befunde vor. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, seit der Vertagungsbitte aufgrund psychischer Probleme vor zehn Tagen bei einer Allgemeinmedizinerin gewesen zu sein, diese habe ihn an einen Facharzt für Psychologie verwiesen, dort habe er in wenigen Tagen einen Behandlungstermin. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer ein Antidepressivum und ein Antipsychotikum ein, die er auch in der Verhandlung vorwies, wobei insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – wenngleich nicht mit europäischen Standards vergleichbar – die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.), sodass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er im Bedarfsfall nicht auch in der Republik Kongo adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden können wird. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nie vorgebracht.Derzeit nimmt der Beschwerdeführer ein Antidepressivum und ein Antipsychotikum ein, die er auch in der Verhandlung vorwies, wobei insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – wenngleich nicht mit europäischen Standards vergleichbar – die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er im Bedarfsfall nicht auch in der Republik Kongo adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden können wird. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nie vorgebracht. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeigt eine weitgehend stabile Sicherheitslage in der Republik Kongo auf. Zwar kann es aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können und wird bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo besondere Vorsicht angeraten (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeigt eine weitgehend stabile Sicherheitslage in der Republik Kongo auf. Zwar kann es aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können und wird bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo besondere Vorsicht angeraten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr in die Republik Kongo führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in sei

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