VG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 18.09.2024 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 830,34 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 mit Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu Recht bezogen habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 18.09.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 830,34 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 mit Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu Recht bezogen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine geringfügige Beschäftigung von November 2023 bis 31.07.2024 gedauert habe. Am 22.07.2024 habe er einen Schnuppertag bei einem anderen Unternehmen gehabt. Dieses sei auf geringfügig Basis geplant gewesen und vom Dienstgeber gelöst worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014188-EE, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 bei zwei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen sei und zwar von 01.07.2024 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH, wo er ein Bruttoentgelt von € 468,- erhalten habe und am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH, wo er ein Bruttoentgelt von € 88,26 erhalten habe, in Summe somit € 556,
Vm § 24 Abs. 1, §§ 7 und 12 AlVG eingestellt.Der Beschwerdeführer bezog von 01.07.2024 bis 21.07.2024 Notstandshilfe in Höhe von € 39,54 täglich, somit insgesamt € 830,34. Ab 23.07.2024 wurde der Bezug von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 7 und 12 AlVG eingestellt. Der Beschwerdeführer war von 20.11.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 16.11.2023 und gab eine geringfügige Beschäftigung auch in seinem Antrag auf Notstandshilfe an. Der Beschwerdeführer bezog aus dieser Beschäftigung im Juli 2024 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,-.Der Beschwerdeführer war von 20.11.2023 bis 31.07.2024 bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 16.11.2023 und gab eine geringfügige Beschäftigung auch in seinem Antrag auf Notstandshilfe an. Der Beschwerdeführer bezog aus dieser Beschäftigung im Juli 2024 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,-. Der Beschwerdeführer war am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH (einem Arbeitskräfteüberlasser) geringfügig beschäftigt und bezog ein Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlung) von € 88,26 (vereinbarter Stundenlohn € 14,71). Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht. Am 22.07.2024 war der Beschwerdeführer erneut bei der XXXX GmbH beschäftigt und meldete die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses dem AMS. Dieses Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber am selben Tag gelöst. Der Beschwerdeführer war am 17.07.2024 bei der römisch 40 GmbH (einem Arbeitskräfteüberlasser) geringfügig beschäftigt und bezog ein Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlung) von € 88,26 (vereinbarter Stundenlohn € 14,71). Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht. Am 22.07.2024 war der Beschwerdeführer erneut bei der römisch 40 GmbH beschäftigt und meldete die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses dem AMS. Dieses Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber am selben Tag gelöst. Der Beschwerdeführer erhob am 02.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.12.2024 bei der Post hinterlegt und die Frist zur Abholung begann am 18.12.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde vergleiche VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252). Die Beschwerde langte am 02.10.2024 beim AMS ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 11.12.2024. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 18.12.2024 zugestellt und damit erlassen. Das AMS war zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berechtigt. Die dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt somit von einer unzuständigen Behörde und ist daher zu beheben. A) II. Abweisung der Beschwerde:A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: 1.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt jedoch, wer
VG aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt jedoch, wer
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 2. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung sind daher – soweit sie vom Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen abhängen – ebenfalls zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0106). 2. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung sind daher – soweit sie vom Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen abhängen – ebenfalls zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 05.09.1995, 95/08/0106). Bei der Ermittlung des Entgeltes
VG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0611 unter Hinweis auf VwGH 24.01.1985, 83/08/0259).Bei der Ermittlung des Entgeltes
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0611 unter Hinweis auf VwGH 24.01.1985, 83/08/0259). Der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184, mwN).Der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184, mwN).
VG nicht arbeitslos. Der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 erfolgte daher zu Recht.Mit seinem Gesamteinkommen von € 556,26 überschritt der Beschwerdeführer daher die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 und war somit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos. Der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 erfolgte daher zu Recht. 4. Bei einem Widerruf einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme seiner zweiten geringfügigen Beschäftigung am 17.07.2024 dem AMS nicht gemeldet, damit den daraus entstehenden Entgeltanspruch verschwiegen und somit ein verpöntes Verhalten gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung der ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Der Beschwerdeführer wusste von seiner Meldepflicht gegenüber dem AMS (vgl. letzte Seite des Antrags auf Notstandshilfe) und ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass er mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat und damit
VG den Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erfüllt hat.Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme seiner zweiten geringfügigen Beschäftigung am 17.07.2024 dem AMS nicht gemeldet, damit den daraus entstehenden Entgeltanspruch verschwiegen und somit ein verpöntes Verhalten gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung der ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Der Beschwerdeführer wusste von seiner Meldepflicht gegenüber dem AMS vergleiche letzte Seite des Antrags auf Notstandshilfe) und ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass er mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat und damit
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG den Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erfüllt hat. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, für eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 37,82 müsse er nun € 830,-- zahlen, ist klarzustellen, dass ein Bezug von Notstandshilfe eben nur dann möglich ist, wenn das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eine bestimmte Höhe (nämlich € 518,44) nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer bezog von der XXXX GmbH im Juli 2024 – wie auch schon in den Monaten davor – ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,- und lag damit nur ca. € 50,-- unterhalb des zulässigen Höchstbezugs. Wenn der Beschwerdeführer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt, bei der ein Stundenlohn von € 14,71 vereinbart wurde, musste dem Beschwerdeführer auch schon bei Aufnahme dieser Beschäftigung klar sein, dass er mit dieser weiteren geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze schnell, nämlich nach nur knapp drei Stunden Arbeit, überschreiten wird und daher kein weiterer Bezug von Notstandshilfe möglich sein wird.Der Beschwerdeführer bezog von der römisch 40 GmbH im Juli 2024 – wie auch schon in den Monaten davor – ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,- und lag damit nur ca. € 50,-- unterhalb des zulässigen Höchstbezugs. Wenn der Beschwerdeführer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt, bei der ein Stundenlohn von € 14,71 vereinbart wurde, musste dem Beschwerdeführer auch schon bei Aufnahme dieser Beschäftigung klar sein, dass er mit dieser weiteren geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze schnell, nämlich nach nur knapp drei Stunden Arbeit, überschreiten wird und daher kein weiterer Bezug von Notstandshilfe möglich sein wird. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L524.2305973.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.