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{'item': 'L524 2311079-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlL524 2311079-1 Spruch, L524 2311079-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.02.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 26.01.2020 bis 07.02.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 746,20 verpflichtet werde, da er in diesem Zeitraum im Ausland gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.02.2025 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 26.01.2020 bis 07.02.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 746,20 verpflichtet werde, da er in diesem Zeitraum im Ausland gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sein Auslandsaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Es sei ihm im Vorfeld nicht bewusst gewesen, dass dies dem AMS gemeldet werden müsse. Zudem seien die Auslandsaufenthalte stets kürzer als zwei Monate gewesen. Zum Parteiengehör gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003945-sw, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 teilweise stattgegeben und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.01.2020 bis 07.02.2020 widerrufen sowie der Übergenuss von EUR 688,80 zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet habe. Damit habe er seine Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003945-sw, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 teilweise stattgegeben und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.01.2020 bis 07.02.2020 widerrufen sowie der Übergenuss von EUR 688,80 zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet habe. Damit habe er seine Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Am 25.11.2024 wurde das AMS von der Landespolizeidirektion Oberösterreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers Erhebungen wegen Sozialleistungsbetrugs geführt werden. Aus dieser Mitteilung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom 26.01.2020 bis 07.02.2020 im Ausland befand. Der Beschwerdeführer bezog von 26.01.2020 bis 07.02.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 57,40 täglich. Der Beschwerdeführer reiste am 26.01.2020 aus Österreich aus und hielt sich bis 07.02.2020 im Ausland auf. Dem AMS wurde keine Meldung über den Auslandsaufenthalt erstattet. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer per Post ohne Zustellnachweis übermittelt. Die elektronische Signatur des Bescheides trägt das Datum 21.02.2025. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus der am 25.11.2024 beim AMS eingelangten Mitteilung ergeben sich die Feststellungen zu den Erhebungen durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich betreffend den Beschwerdeführer sowie den Zeitraum des Auslandaufenthalts. Der Beschwerdeführer räumt den Auslandsaufenthalt sowie die unterlassene Mitteilung an das AMS auch in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme an das AMS selbst ein. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld und zur Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass der Bescheid per Post an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 21.02.2025. Aus der Signatur auf dem Bescheid ergibt sich auch das Datum, wann der Bescheid elektronisch signiert wurde. Mangels Vorhandenseins eines Zustellnachweises ergibt sich, dass der Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass das AMS Bescheide zunächst ohne Zustellnachweis versendet. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)-
  2. f)
  3. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  4. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  5. h)-
  6. q)
(2)
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4)-
(5)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)…Paragraph 24,
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)-
(5)
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)… (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob das AMS den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von drei Jahren gemäß § 25 Abs. 6 AlVG zum Ersatz des unberechtigten empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet hat. Das AMS führt dazu weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung an, dass die Frist des § 25 Abs. 6 AlVG gewahrt wäre.Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob das AMS den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von drei Jahren gemäß Paragraph 25, Absatz 6, AlVG zum Ersatz des unberechtigten empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet hat. Das AMS führt dazu weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung an, dass die Frist des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG gewahrt wäre. Durch das SVÄG 2017 wurde eine Neubeurteilung des Anspruchs – von den Fällen des letzten Satzes des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 abgesehen – nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss nunmehr mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067). Bei einer vom Leistungsempfänger beantragten Berichtigung muss der Antrag nach dem vorletzten Satz des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum gestellt werden. Ergibt sich erst nach diesem Zeitraum, dass die Zuerkennung oder die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf einem Irrtum bzw. – wie etwa aus einer Klarstellung in der Judikatur der Höchstgerichte folgen kann – auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhte, führt dies somit zu keiner Korrektur der Leistung mehr. Von diesem Grundsatz ordnen der letzte Satz des § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und (wortgleich) der letzte Satz des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 eine Ausnahme für den Fall an, dass die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der dreijährigen Frist vorgelegt wurden (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 20217/08/0036).Durch das SVÄG 2017 wurde eine Neubeurteilung des Anspruchs – von den Fällen des letzten Satzes des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 abgesehen – nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss nunmehr mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067). Bei einer vom Leistungsempfänger beantragten Berichtigung muss der Antrag nach dem vorletzten Satz des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum gestellt werden. Ergibt sich erst nach diesem Zeitraum, dass die Zuerkennung oder die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf einem Irrtum bzw. – wie etwa aus einer Klarstellung in der Judikatur der Höchstgerichte folgen kann – auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhte, führt dies somit zu keiner Korrektur der Leistung mehr. Von diesem Grundsatz ordnen der letzte Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und (wortgleich) der letzte Satz des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 eine Ausnahme für den Fall an, dass die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der dreijährigen Frist vorgelegt wurden vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 20217/08/0036). Der Begriff der "zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise" wird in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG 1977 nicht näher definiert. Der Begriff der "zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise" wird in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 nicht näher definiert. Unabhängig davon, ob die Mitteilung der Landespolizeidirektion überhaupt als ein zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlicher Nachweis iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG zu qualifizieren ist, ist nämlich selbst die verlängerte Frist des § 25 Abs. 6 AlVG nicht gewahrt. Dass die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nicht innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wurde, liegt nämlich schon auf der Hand (der Leistungszeitraum endete am 07.02.2020; die Verpflichtung zum Ersatz des Arbeitslosengeldes erfolgte im Februar 2025).Unabhängig davon, ob die Mitteilung der Landespolizeidirektion überhaupt als ein zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlicher Nachweis iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG zu qualifizieren ist, ist nämlich selbst die verlängerte Frist des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nicht gewahrt. Dass die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nicht innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wurde, liegt nämlich schon auf der Hand (der Leistungszeitraum endete am 07.02.2020; die Verpflichtung zum Ersatz des Arbeitslosengeldes erfolgte im Februar 2025). Nach § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG verlängert sich die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Nach Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG verlängert sich die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung nach § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 und die Rückforderung nach § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG 1977 verlängert sich, wenn Nachweise (Schriftstücke), zu deren Vorlage Leistungsempfänger durch das AlVG 1997 zum Nachweis der Voraussetzungen ihres Anspruchs – insbesondere nach § 36a Abs. 5 AlVG 1977 hinsichtlich des Einkommens – verpflichtet werden, nicht bzw. nicht innerhalb der Frist von drei Jahren vorgelegt werden. Einer mangelnden Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Nachweise im Sinn des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 ist es gleichzuhalten, wenn die Tatsachenangaben in den vorgelegten Schriftstücken zu den Umständen, die durch die Urkunde zu bescheinigen sind, unrichtig bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr richtig sind (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/0870036).Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 und die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG 1977 verlängert sich, wenn Nachweise (Schriftstücke), zu deren Vorlage Leistungsempfänger durch das AlVG 1997 zum Nachweis der Voraussetzungen ihres Anspruchs – insbesondere nach Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG 1977 hinsichtlich des Einkommens – verpflichtet werden, nicht bzw. nicht innerhalb der Frist von drei Jahren vorgelegt werden. Einer mangelnden Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Nachweise im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 ist es gleichzuhalten, wenn die Tatsachenangaben in den vorgelegten Schriftstücken zu den Umständen, die durch die Urkunde zu bescheinigen sind, unrichtig bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr richtig sind vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/0870036). Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach § 24 Abs. 2 letzter Satz und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG 1977 drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG 1977 drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 mwN). "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal – das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen – verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides – bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei – an (vgl. VwGH 30.04.2025, Ra 2023/06/0183 mwN)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal – das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen – verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides – bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei – an vergleiche VwGH 30.04.2025, Ra 2023/06/0183 mwN). Mit Bescheid des AMS, datiert mit 21.02.2025, wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Der Bescheid wurde am 21.02.2025 elektronisch signiert und an den Beschwerdeführer per Post ohne Zustellnachweis übermittelt. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Wenn der mit 21.02.2025 datierte und an diesem Tag elektronisch signierte Bescheid am selben Tag, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben wurde, wird die Zustellung somit gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am Mittwoch, 26.02.2025, bewirkt und damit erlassen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Wenn der mit 21.02.2025 datierte und an diesem Tag elektronisch signierte Bescheid am selben Tag, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben wurde, wird die Zustellung somit gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am Mittwoch, 26.02.2025, bewirkt und damit erlassen. Daher wurde die Rückzahlung erst nach Ablauf der verlängerten Frist des § 25 Abs. 6 AlVG verfügt, welche am 25.02.2025 endete.Daher wurde die Rückzahlung erst nach Ablauf der verlängerten Frist des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verfügt, welche am 25.02.2025 endete. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L524.2311079.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.