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{'item': 'L524 2316612-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlL524 2316612-1 Spruch, L524 2316612-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16.04.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 18.03.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18.03.2025 nicht bei der Jobbörse gewesen. Eine Anwesenheit beim AMS, nicht jedoch am richtigen Ort, könne nicht als Anwesenheit gewertet werden. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16.04.2025 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 18.03.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18.03.2025 nicht bei der Jobbörse gewesen. Eine Anwesenheit beim AMS, nicht jedoch am richtigen Ort, könne nicht als Anwesenheit gewertet werden. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass am Tag der Jobbörse beim AMS versucht habe, die Räumlichkeiten der Jobbörse aufzusuchen, damit jedoch überfordert gewesen sei und daher den Lebenslauf im Eingangsbereich abgegeben habe. Der Portier habe gemeint, das würde so passen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.06.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007646-KS, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Jobbörse erschienen sei und sich damit nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihren Lebenslauf am Tag der Jobbörse einem Mitarbeiter des AMS [und nicht dem Portier] übergeben, jedoch sei der Lebenslauf in Unkenntnis der Teilnahmeverpflichtung an einer Jobbörse bloß dem Akt der Beschwerdeführerin zugeordnet worden. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, auf die Teilnahme an einer Jobbörse hinzuweisen. Da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handle, sei ein Anspruchsverlust von 56 Tagen auszusprechen. Das Dienstverhältnis beim XXXX sei nicht nachhaltig gewesen, weshalb keine Nachsicht erteilt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.06.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007646-KS, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Jobbörse erschienen sei und sich damit nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihren Lebenslauf am Tag der Jobbörse einem Mitarbeiter des AMS [und nicht dem Portier] übergeben, jedoch sei der Lebenslauf in Unkenntnis der Teilnahmeverpflichtung an einer Jobbörse bloß dem Akt der Beschwerdeführerin zugeordnet worden. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, auf die Teilnahme an einer Jobbörse hinzuweisen. Da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handle, sei ein Anspruchsverlust von 56 Tagen auszusprechen. Das Dienstverhältnis beim römisch 40 sei nicht nachhaltig gewesen, weshalb keine Nachsicht erteilt werde. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und wies darauf hin, dass die Stelle wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung nicht zuweisungstauglich gewesen sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog ab 14.03.2025 Leistungen aus der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführerin wurde am 10.03.2025 ein Stellenangebot des Unternehmens XXXX GmbH übermittelt. Gesucht wurden im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Gartenarbeiter/innen. Die Tätigkeiten umfassen Rasenmähen, Hecken schneiden, Bäume pflanzen und Rasen pflegen. Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 16 Uhr. Die Entlohnung beträgt € 1.854,-- brutto monatlich. Der Beschwerdeführerin wurde am 10.03.2025 ein Stellenangebot des Unternehmens römisch 40 GmbH übermittelt. Gesucht wurden im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Gartenarbeiter/innen. Die Tätigkeiten umfassen Rasenmähen, Hecken schneiden, Bäume pflanzen und Rasen pflegen. Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 16 Uhr. Die Entlohnung beträgt € 1.854,-- brutto monatlich. Das Unternehmen XXXX GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen:Das Unternehmen römisch 40 GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk); Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen); Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst); Der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten gilt nach dessen § 2 für das Gebiet der Republik Österreich und für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige: (

  1. a)Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe; (
  2. b)Hausbetreuungstätigkeiten. Der Kollektivvertrag gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag sieht für das Jahr 2025 in der niedrigsten Lohngruppe (Lohngruppe 6) einen Stundenlohn von € 12,00 vor. Der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten gilt nach dessen Paragraph 2, für das Gebiet der Republik Österreich und für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige: (
  3. a)Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe; (
  4. b)Hausbetreuungstätigkeiten. Der Kollektivvertrag gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag sieht für das Jahr 2025 in der niedrigsten Lohngruppe (Lohngruppe 6) einen Stundenlohn von € 12,00 vor. Der Kollektivvertrag für die Landarbeiter/innen in bäuerlichen Betrieben und in Betrieben mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Bundesland Oberösterreich wurde zwischen dem O.Ö. Land- und Forstarbeiterbund, und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für O.Ö., einerseits, und dem Arbeitgeberverband der land- und forst-wirtschaftlichen Betriebe Oberösterreich sowie der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, andererseits, abgeschlossen. Dieser Kollektivvertrag gilt nach dessen § 1 für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der bäuerlichen Betriebe und der Betriebe mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die Mitglieder einer der vertragsschließenden Parteien sind. Weiters für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau und deren Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sinne des § 4 Abs. 3 LAG. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, auf die die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes zur Gänze Anwendung. Der Kollektivvertrag sieht in der Kategorie 4 (Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter) eine Entlohnung von € 1.854,00 vor.Der Kollektivvertrag für die Landarbeiter/innen in bäuerlichen Betrieben und in Betrieben mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Bundesland Oberösterreich wurde zwischen dem O.Ö. Land- und Forstarbeiterbund, und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für O.Ö., einerseits, und dem Arbeitgeberverband der land- und forst-wirtschaftlichen Betriebe Oberösterreich sowie der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, andererseits, abgeschlossen. Dieser Kollektivvertrag gilt nach dessen Paragraph eins, für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der bäuerlichen Betriebe und der Betriebe mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die Mitglieder einer der vertragsschließenden Parteien sind. Weiters für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau und deren Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, LAG. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, auf die die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes zur Gänze Anwendung. Der Kollektivvertrag sieht in der Kategorie 4 (Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter) eine Entlohnung von € 1.854,00 vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus der Versicherungs- und Bezugsverlauf. Die Übermittlung des Stellenangebots ergibt sich aus einem Auszug aus dem AMS-Konto. Aus dem Inhalt des Stellenangebot ergeben sich die Tätigkeit, der Bewerbungsmodus, die Arbeitszeiten und die Entlohnung. Die Gewerbeberechtigungen des Unternehmens ergeben sich aus einem GISA-Auszug. Aus den beiden Kollektivverträgen ergeben sich die jeweiligen Anwendungsbereiche und die Entlohnungen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).1. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). 2. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 2. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG darstellen. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung – trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes – als unzumutbar erscheinen (vgl. zum Ganzen VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG darstellen. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung – trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes – als unzumutbar erscheinen vergleiche zum Ganzen VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden kann, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des oder der Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. der potentiellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0004, mwN). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden kann, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des oder der Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. der potentiellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0004, mwN). Lässt das Stellenangebot aber erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des § 10 AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein – auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes – kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026).Lässt das Stellenangebot aber erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein – auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes – kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). 4. Im vorliegenden Fall wurde im Stelleninserat eine Entlohnung von € 1.854,-- brutto monatliche bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden genannt. Das scheint sich auf das Mindestgrundgehalt in der Kategorie 4 (Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter) des Kollektivvertrags für die Landarbeiter/innen in bäuerlichen Betrieben und in Betrieben mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Bundesland Oberösterreich zu beziehen, da in dieser Kategorie eine Entlohnung von € 1.854,-- angeführt wird. Allerdings kann im vorliegenden Fall dieser Kollektivvertrag nicht zur Anwendung kommen. Dieser Kollektivvertrag gilt nämlich nach dessen § 1 für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der bäuerlichen Betriebe und der Betriebe mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die Mitglieder einer der vertragsschließenden Parteien sind. Weiters für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau und deren Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sinne des § 4 Abs. 3 LAG. Die XXXX GmbH ist kein bäuerlicher Betrieb, kein Betrieb mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen und auch kein Betrieb mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau. Zudem gilt dieser Kollektivvertrag für alle Dienstnehmer, auf die die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes zur Gänze Anwendung. Dies trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu, da nach § 1 Abs. 2 LAG Land- und Forstarbeiterinnen Personen sind, die auf Grund eines Arbeitsvertrages Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verrichten. Allerdings kann im vorliegenden Fall dieser Kollektivvertrag nicht zur Anwendung kommen. Dieser Kollektivvertrag gilt nämlich nach dessen Paragraph eins, für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der bäuerlichen Betriebe und der Betriebe mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die Mitglieder einer der vertragsschließenden Parteien sind. Weiters für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau und deren Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, LAG. Die römisch 40 GmbH ist kein bäuerlicher Betrieb, kein Betrieb mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen und auch kein Betrieb mit überwiegendem Gemüse-, Hopfen-, Obst- oder Weinbau. Zudem gilt dieser Kollektivvertrag für alle Dienstnehmer, auf die die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes zur Gänze Anwendung. Dies trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu, da nach Paragraph eins, Absatz 2, LAG Land- und Forstarbeiterinnen Personen sind, die auf Grund eines Arbeitsvertrages Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verrichten. Das Unternehmen XXXX GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk); Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen); Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst);Das Unternehmen römisch 40 GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk); Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen); Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst); In Frage kommt daher vielmehr die Anwendung des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten. Dieser gilt für Betriebe folgender Berufszweige: (
  5. a)Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe; (
  6. b)Hausbetreuungstätigkeiten. Der Kollektivvertrag gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag sieht für das Jahr 2025 in der niedrigsten Lohngruppe (Lohngruppe 6) einen Stundenlohn von € 12,00 vor. Dies ergibt umgerechnet auf vier Wochen bei 40 Wochenstunden einen Lohn von € 1.920,--. Somit ist die angebotene Entlohnung von € 1.854,--, die unter der Entlohnung nach der niedrigsten Lohngruppe 6 liegt, unzumutbar im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG. Somit ist die angebotene Entlohnung von € 1.854,--, die unter der Entlohnung nach der niedrigsten Lohngruppe 6 liegt, unzumutbar im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Das Nichterscheinen bei der Jobbörse am 18.03.2025 kann somit der Beschwerdeführerin angesichts der dem Kollektivvertrag widersprechenden, nicht auf einem offenkundigen Irrtum in der Art eines Schreibversehens beruhenden Einstufung durch den potentiellen Dienstgeber – in dem nicht einmal die Bereitschaft zur Überzahlung in Aussicht gestellt wurde – nicht als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG angelastet werden. Das Nichterscheinen bei der Jobbörse am 18.03.2025 kann somit der Beschwerdeführerin angesichts der dem Kollektivvertrag widersprechenden, nicht auf einem offenkundigen Irrtum in der Art eines Schreibversehens beruhenden Einstufung durch den potentiellen Dienstgeber – in dem nicht einmal die Bereitschaft zur Überzahlung in Aussicht gestellt wurde – nicht als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG angelastet werden. 5. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.5. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L524.2316612.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.