F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Am 09.07.2023 wurde ihm im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 19.07.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Kuwait Ende Juni 2023 verlassen habe und nach Deutschland habe gelangen wollen, um dort eine Ausbildung zum Mechaniker zu machen. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er nicht die Staatsbürgerschaft von Kuwait besitze und aus diesem Grund keine staatliche Arbeit bekomme und kein Haus besitzen dürfe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Diskriminierung, weil er staatenlos sei. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung ihnen – damit meine er Staatenlose im Allgemeinen – das Leben schwer mache. Sie seien öfters erpresst worden, wenn man etwas erreichen wolle. Es komme zu Diskriminierungen, die in der letzten Zeit stärker geworden seien. Das Leben sei für Staatenlose sehr hart. Sie hätten keine Rechte, sie dürften nicht einmal die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang eine Beziehung mit einem kuwaitischen Mädchen gehabt. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er sie nicht heiraten dürfen, weil ihr Vater dies nicht erlaubt habe. Als Staatenloser habe man viele Schwierigkeiten. Als der Beschwerdeführer sein Reisedokument als Krankenbegleiter habe ausstellen lassen, habe er unterschreiben müssen, dass er im Fall einer mehr als einjährigen unbegründeten Abwesenheit mit einer Geldstrafe von 100.000,- Dinar und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden würde. Weitere Gründe gebe es nicht. Ersucht, konkret darzulegen, wie er durch die kuwaitischen Behörden diskriminiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese, wenn er z.B. seinen Ausweis verlängere, sehr rassistisch seien. Ihm sei der Ausweis jedoch ausgestellt worden. Befragt, weshalb die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Kuwait anders als jene seiner Angehörigen – die allesamt in Kuwait leben würden – wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Kuwait nicht verlassen könnten. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, dass seine Mutter und sein Bruder aus Kuwait ausgereist seien, dann jedoch dorthin zurückgekehrt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die andere Hälfte aber in Kuwait gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erlebt. Der Beschwerdeführer legte seinen in Kuwait ausgestellten Führerschein und Fremdenausweis im Original sowie seine Geburtsurkunde, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Strafregisterbescheinigung jeweils in Kopie vor. Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto. Am 15.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait. Dem Antragsformular beigelegt wurde eine Kopie seines durch Kuwait ausgestellten Reisedokumentes mit Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025. Die Behörde genehmigte mit Schreiben vom 22.05.2024 eine organisatorische Unterstützung, die Übernahme der Heimreisekosten und die Gewährung einer Starthilfe iHv EUR 900,-. Am 03.07.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait zurückziehen zu wollen, da er doch in Österreich bleiben möchte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, GZ W153 2289072-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest: „Der XXXX -jährige BF ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. „Der römisch 40 -jährige BF ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der BF lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Der BF ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der BF lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Er wurde – wie auch seine Eltern – in Kuwait registriert. Dem BF wurden in Kuwait ein Führerschein, eine Geburtsurkunde, ein Fremdenausweis sowie ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025 ausgestellt. Er verließ Kuwait im Juni 2023 legal auf dem Luftweg. Seine Mutter und sein Bruder verließen Kuwait ungefähr im gleichen Zeitraum ebenfalls legal unter Mitführung von ihnen ausgestellten Reisedokumenten, kehrten jedoch wenige Zeit später wieder nach Kuwait zurück, wo sie sich nunmehr wieder im Elternhaus des BF aufhalten. Der BF war bzw. ist politisch nicht engagiert. Er hat weder gegen ihn gerichtete physische Übergriffe noch eine diesbezügliche Bedrohung im Herkunftsland geltend gemacht. Dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2022 inhaftiert wurde, ist nicht glaubwürdig. Er hat das Herkunftsland zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen. Seine Grundbedürfnisse (Nahrung und Unterkunft) waren im Herkunftsland sichergestellt. Die Mutter, drei volljährige Brüder, zwei volljährige Schwestern und eine minderjährige Schwester des BF leben nach wie vor in Kuwait. Die Geschwister des BF sind erwerbstätig und bestreiten dadurch den Lebensunterhalt der Familie. Der BF berichtete von keinen aktuellen Problemen seiner Angehörigen in Kuwait. Der gesunde BF stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Kuwait lebenden Angehörigen anfänglich finanziell unterstützt werden. Der BF stellte im Mai 2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kuwait, den er im Juli 2024 nach erfolgter Bewilligung wieder zurückzog. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Kuwait aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Kuwait liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Der BF hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied.[…]“ Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu Recht zum Ergebnis kam, dass der BF eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Der BF machte als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, dass er wegen der diskriminierenden Behandlung als Bidun, d.h. wegen seiner Staatenlosigkeit, das Herkunftsland verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierzu nicht, dass die Situation von staatenlosen Bidun in Kuwait – wie den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zu entnehmen ist – durch diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber kuwaitischen Staatsangehörigen gekennzeichnet ist. Aber gerade im Hinblick auf die individuelle Situation des BF und seiner Familienangehörigen konnten in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine ihm in diesem Zusammenhang drohende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erkannt werden. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, lässt sich den vom BF geschilderten Lebensumständen nicht entnehmen, dass er in Kuwait einer maßgeblichen Diskriminierung ausgesetzt bzw. von maßgeblichen Einschränkungen betroffen gewesen ist. Vielmehr waren ihm laut eigenen Angaben ein fünfjähriger Schulbesuch und im Anschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich […], die es ihm u.a. ermöglichte, ein Auto zu erwerben […], eine Wohnung anzumieten […] und die für die Ausreise nach Europa benötigten finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen […]. Zudem war es ihm möglich, in Kuwait diverse behördliche Dokumente zu erhalten, darunter einen Führerschein, einen Fremdenausweis, eine Geburtsurkunde und einen Reisepass. Vor dem Hintergrund des Vorhandenseins dieser Dokumente steht auch fest, dass er in Kuwait behördlich registriert ist. Dass ihm ein Zugang zu Gesundheitsversorgung verwehrt gewesen sei, brachte der BF ebenfalls nicht vor, vielmehr gab er an, dass er sich in einem Gesundheitszentrum gegen Covid-19 habe impfen lassen, sodass auch von einem Zugang zu medizinischer Grundversorgung auszugehen ist. Die Beschwerde behauptete lediglich pauschal, dass die Erwerbstätigkeit des BF illegal gewesen sei, er selbst erwähnte diesen Umstand in seiner Einvernahme jedoch nicht und es war ihm jedenfalls, wie angesprochen, möglich, seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten und gleichzeitig die Kosten für seine Ausreise anzusparen. Auch seinen Geschwistern ist es laut Aussagen des BF möglich, am Erwerbsleben in Kuwait teilzunehmen. Da dem BF ein Reisepass mit zweijähriger Gültigkeit ausgestellt wurde, bestehen auch keine Gründe für die Annahme, dass er nach einer Rückkehr wegen Missachtung der Ein- und Ausreisebestimmungen bestraft werden würde. Dass er ein Dokument unterfertigt habe, in dem für den Fall einer nicht binnen eines Jahres erfolgenden Rückkehr Geld- und Haftstrafen angedroht werden, stellt eine bloße unbelegte Behauptung des BF dar […]. Eine solche Vorgehensweise findet auch in den Länderberichten keine Deckung. Wie vom Bundesamt aufgezeigt, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es tatsächlich zur Verhängung von Geld- und Haftstrafen kommt. Vielmehr ist angemerkt, dass man sich im Fall eines abgelaufenen Reisepasses an die kuwaitische Botschaft wenden könne, um ein Reisedokument für die Rückkehr zu erlangen. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass ihm eine Wiedereinreise nach Kuwait verweigert werden würde. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisedokuments (bzw. einer Kopie desselben) und es war auch seiner Mutter und seinem Bruder nach ihrer etwa im gleichen Zeitraum erfolgten Ausreise offenbar komplikationslos möglich, wieder nach Kuwait einzureisen […], sodass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem BF die Wiedereinreise verwehrt werden sollte. Der BF behauptete kein politisches Engagement. Er verneinte ausdrücklich eine behördliche Verfolgung oder Übergriffe. Soweit er in der Beschwerde erstmals vorbrachte, in Kuwait im Jahr 2022 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, aus diesem Grund für zwei Wochen inhaftiert und während der Haft menschenunwürdig behandelt worden zu sein […], ist dies als unglaubwürdige Steigerung zu qualifizieren, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich zur detaillierten und vollständigen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war, jedoch persönliche Probleme mit den Behörden Kuwaits nicht im Ansatz vorbrachte. Vor dem BFA wurde er zudem ausdrücklich danach gefragt, ob er je politisch aktiv gewesen sei, was er verneinte. Ebenso ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob er in Kuwait oder in einem anderen Land jemals an Demonstrationen teilgenommen hat […]. Im Übrigen stellte er diesen Sachverhalt auch in der Beschwerde nur allgemein in den Raum, ohne diesen näher zu konkretisieren. Aktuelle Verfolgungsbefürchtungen wurden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Eine Erklärung, weshalb der BF Angst gehabt habe, einen solchen Vorfall vor dem BFA zur Sprache zu bringen, ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen. Zum gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Foto ist festzuhalten, dass dieses keinen Rückschluss auf Zeitpunkt und Ort der Aufnahme zulässt. Das Foto lässt auch nicht erkennen, dass dieses tatsächlich bei einer Kundgebung aufgenommen wurde, da darauf lediglich zwei sitzende Personen abgebildet sind und die Umgebung nicht zu erkennen ist. Da der BF somit eine Demonstrationsteilnahme und anschließende Haft weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA – trotz ausreichender Gelegenheit – erwähnte, sondern die Fragen nach einer politischen Aktivität und einer Demonstrationsteilnahme vielmehr ausdrücklich verneinte und auch die Beschwerde weder eine Erklärung für dieses Aussageverhalten, noch eine nähere Konkretisierung der erstmals vorgebrachten Verfolgungshandlungen enthält, ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zum Vorbringen des BF, dass der Vater seiner Freundin in Kuwait aufgrund seiner Staatenlosigkeit gegen eine Heirat gewesen wäre, ist anzumerken, dass dieses keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation erkennen lässt. Den Angaben des BF ist zu entnehmen, dass er drei Jahre lang eine Beziehung mit seiner Freundin geführt habe. Dass es in diesem Zeitpunkt je zu konkreten Drohungen oder Übergriffen gegen seine Person gekommen ist, erwähnte er nicht. Den Angaben des BF ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass seine Grundversorgung (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsstaat sichergestellt war und ist. Sowohl die Mutter als auch seine sechs Geschwister – darunter drei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern – leben nach wie vor in Kuwait. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass seine Geschwister berufstätig sind, sohin – wie auch er selbst – Zugang zum Arbeitsmarkt in Kuwait haben […]. Eine seiner Schwestern besitzt laut seinen Angaben infolge ihrer Heirat die kuwaitische Staatsbürgerschaft, während die anderen Geschwister und seine Mutter ebenfalls staatenlos seien. Der BF berichtete auch von keinen konkreten Problemen, denen seine Familie in Kuwait ausgesetzt sei. Dem BF war es auch nicht möglich, nachvollziehbar darzulegen, weshalb seiner Mutter und seinen Geschwistern ein Leben in Kuwait weiterhin möglich sei, während ihm selbst eine Rückkehr nicht möglich sei […]. Der BF steht im Kontakt zu seinen Familienangehörigen und kann laut eigenen Angaben bei einer Rückkehr auch wieder bei ihnen wohnen. Aus der individuellen familiären Konstellation des BF ergibt sich zudem nicht, dass Bidun generell keinen Zugang zum (legalen) Arbeitsmarkt hätten. Der BF konnte auch keine überzeugenden Gründe dartun, warum gerade ihm, der vor seiner Ausreise im Juni 2023 jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, dies im Fall einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Den dahingehenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde, die im Wesentlichen auf die allgemeine Situation der Bidun in Kuwait eingeht, nicht jedoch auf die vom BFA gewürdigten individuellen Umstände des BF, nicht konkret entgegengetreten. Dass der BF in Kuwait von keinen maßgeblichen Verfolgungshandlungen oder einer existenzgefährdenden Notlage bedroht ist bzw. solche auch nicht subjektiv befürchtet, wird schließlich durch den Umstand untermauert, dass der BF im Mai 2024 beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte.“ Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025 Zahl: Ra 2024/18/0592-19 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen. Am 16.05.2025 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückkehrgespräches im Stande der Untersuchungshaft, rückkehrwillig zu sein. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 142 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zweites (gegenständliches) Verfahren auf internationalen Schutz: Am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung brachte er hierzu vor: „Ich habe bei der letzten Einvernahme mit dem BFA angeben, dass ich nicht bedroht bzw. verfolgt werde, damit ich entlassen werde. Das stimmt aber nicht, ich werde verfolgt. Ich habe aus politischen Gründen angegeben, dass ich staatenlos bin. Mein Großvater hat die Saudi-arabische Staatsbürgerschaft. Dieses Problem gibt es seit 60 Jahren, einige Bürger in Kuweit bekommen die Staatsbürgerschaft nicht. Wir staatenlosen werden von der Regierung diskriminiert, wir dürfen nicht arbeiten, dürfen kein Eigentum besitzen. Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Wir wollten für unsere Rechte einstehen. Ich wurde dann von der Polizei festgenommen und eingesperrt. Nach zwei Wochen wurde ich freigelassen, ich musste mich verpflichte, an keinen Demos mehr teilzunehmen. Ich bin dann ausgereist, da ich keinen Reisepass mehr habe, kann ich nicht legal reisen. Einen RP bekommt man nur in bestimmten Ausnahmefällen. Ich habe einen bekommen, da ich die Begleitperson meiner kranken Mutter war. Würde ich zurückgeschickt werden, würde ich dafür zur Rechenschaft gezogen werden, da es mir nicht erlaubt gewesen wäre, auszureisen. Wir leben illegal in Kuweit. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse für die Asylantragstellung genannt. Ich habe keine weiteren Gründe.“ Bei einer Rückkehr könnte alles Mögliche passieren, der Beschwerdeführer würde zu 100% von der Regierung bestraft werden. Als er verhaftet worden sei, wären da noch drei weitere politische Aktivisten gewesen und so brutal gefoltert worden, dass zwei gestorben wären und einer schlimme psychische Probleme bekommen hätte. All dies sei dem Beschwerdeführer „Seit jeher“ bekannt. Am 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, gesund zu sein. Weder in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz gebe es Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde, noch habe er andere Personen hier in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen er ein besonders enges Verhältnis hätte. Auch sonst gebe es keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorasylverfahrens (10.09.2024). Die Gründe für seinen neuerlichen Antrag habe der Beschwerdeführer detailliert aufgeschrieben, es handle sich um jene, die er in der Erstbefragung vorgebracht habe, weitere oder andere Gründe wolle er in diesem Verfahren nicht geltend machen. Ausdrücklich bestätigte der Beschwerdeführer, er habe alles auch schon im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht angegeben und daher keine neuen Fluchtgründe. Wegen dieser Probleme habe er Kuwait verlassen, um für sich eine Lösung zu finden. Die Asylgründe aus dem Vorverfahren halte der Beschwerdeführer weiterhin aufrecht, er habe all diese, bereits vor Ihrer ersten Antragstellung geschehenen - und nunmehr auch niedergeschriebenen und vom Dolmetscher in der Einvernahme übersetzten - Ereignisse auch im Vorverfahren vorgebracht, aber nicht so detailliert. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hierbei
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt V).
1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt VII
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hierbei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch sieben
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest: „[…] Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Kuwait entgegenstehen. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. […] […] Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Sie selbst gaben an, keine neuen Antragsgründe zu haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben keine maßgeblichen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens nicht geändert. […]“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: „[…] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: […] Im Zuge der Erstbefragung am 22.10.2025 gaben Sie folgendes an: Befragt, was sich seit Rechtskraft (10.09.2024) Ihres Vorverfahrens konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gaben Sie an, dass Sie bei der letzten Einvernahme mit dem BFA angeben hätten, dass Sie nicht bedroht bzw. verfolgt werden, damit Sie entlassen werden. Das stimme aber nicht, Sie würden verfolgt werden. Sie hätten aus politischen Gründen angegeben, dass Sie staatenlos seien. Ihr Großvater habe die saudi-arabische Staatsbürgerschaft. Dieses Problem gebe es seit 60 Jahren, einige Bürger in Kuweit würden die Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Sie, die staatenlosen würden von der Regierung diskriminiert, Sie dürften nicht arbeiten, dürften kein Eigentum besitzen. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen. Sie wollten für ihre Rechte einstehen. Sie seien dann von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Nach zwei Wochen seien Sie freigelassen worden, Sie hätten sich verpflichten müssen, an keinen Demos mehr teilzunehmen. Sie seien dann ausgereist, da Sie keinen Reisepass mehr haben, könnten Sie nicht legal reisen. Einen RP bekomme man nur in bestimmten Ausnahmefällen. Sie hätten einen bekommen, da Sie die Begleitperson Ihrer kranken Mutter gewesen seien. Würden Sie zurückgeschickt werden, würden Sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden, da es Ihnen nicht erlaubt gewesen wäre, auszureisen. Sie würden illegal in Kuweit leben. Befragt, ob Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt haben gaben Sie an, ja. Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gaben Sie an, dass alles Mögliche passieren könnte. Sie würden zu 100% von der Regierung bestraft werden. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, gaben Sie an, ja. Als Sie verhaftet worden seien, seien da noch 3 weitere politische Aktivisten gewesen. Diese seien so brutal gefoltert worden, dass zwei gestorben seien und einer habe schlimme psychische Probleme bekommen. Befragt, seit wann Ihnen diese Änderungen bekannt sind, gaben Sie an, seit jeher. Nach sonstigen sachdienlichen Hinweisen befragt gaben Sie an, dass Sie ein Foto von einer Demonstration hätten, an der Sie teilgenommen hätten. Im Zuge des Parteiengehörs führten Sie folgendes aus: Sie hätten in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und keine Korrekturen oder Ergänzungen anzuführen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens (10.09.2024) gebe es bis zum heutigen Datum keine Änderungen in Ihrem Privat- oder Familienleben. Auf den Vorhalt, dass Sie bereits unter der Zahl: 1360015904/231379231 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt haben, das erste Verfahren am 10.09.2025 rechtskräftig in
Mit Beschluss vom 18.11.2025, W119 2289072-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist. Am 09.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer am 18.07.2023 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, GZ W153 2289072-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.05.2025 Zahl: Ra 2024/18/0592-19, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der Beschwerdeführer stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der Beschwerdeführer lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der Beschwerdeführer lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Er wurde – wie auch seine Eltern – in Kuwait registriert. Dem Beschwerdeführer wurden in Kuwait ein Führerschein, eine Geburtsurkunde, ein Fremdenausweis sowie ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025 ausgestellt. Er verließ Kuwait im Juni 2023 legal auf dem Luftweg. Seine Mutter und sein Bruder verließen Kuwait ungefähr im gleichen Zeitraum ebenfalls legal unter Mitführung von ihnen ausgestellten Reisedokumenten, kehrten jedoch wenige Zeit später wieder nach Kuwait zurück, wo sie sich nunmehr wieder im Elternhaus des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Er hat das Herkunftsland zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen. Seine Grundbedürfnisse (Nahrung und Unterkunft) waren im Herkunftsland sichergestellt. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Kuwait aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Kuwait liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Die Mutter, drei volljährige Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kuwait. Die Geschwister sind erwerbstätig und bestreiten dadurch den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer berichtete von keinen aktuellen Problemen seiner Angehörigen in Kuwait. Der gesunde Beschwerdeführer stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Kuwait lebenden Angehörigen anfänglich finanziell unterstützt werden. Am 15.05.2024 hatte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait gestellt und nach dessen Genehmigung bekanntgegeben, diesen Antrag zurückziehen zu wollen, da er doch in Österreich bleiben möchte. Am 16.05.2025 erklärte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft im Rahmen eines Rückkehrgespräches, rückkehrwillig zu sein. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch nicht ansatzweise behauptet. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Dieser kam er jedoch nicht nach, stattdessen missachtete er die österreichische Rechtsordnung und verblieb illegal im Bundesgebiet. Seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hat sich die Integration des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich zu seinem Vorteil verändert. Es besteht insgesamt weiterhin keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich weder Familienangehörige noch Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied oder übt ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 142 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt.
GB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als strafmildernd bewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Insgesamt stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Erkenntnis die nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides zugrunde (Auszug): […] Politische Lage Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 23.4.2025; vgl. FH 2025).Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 23.4.2025; vergleiche FH 2025). „Daulat al-Kuwait“, der Staat Kuwait, ist ein erbliches Fürstentum und eine Monarchie mit parlamentarischer Beteiligung (AA 18.11.2024). Die Exekutivgewalt liegt bei der Monarchie, die auch die meisten staatlichen Institutionen dominiert (FH 2025). Der Emir, seit Dezember 2023 Scheich Misha'al al-Ahmad al-Jaber al-Sabah (AA 18.11.2024), ist Staatsoberhaupt und steht an der Spitze der Exekutive (BS 2024). Er wählt den Premierminister aus und bestellt die Kabinettsmitglieder auf dessen Vorschlag. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Minister sind Mitglieder der Herrscherfamilie al-Sabah (FH 2025). Die Verfassung sieht ein gewähltes Parlament mit erheblichen Befugnissen in Bezug auf die Gesetzgebung, die Aufsicht über die Minister und sogar die Bestätigung des Kronprinzen vor. Anders als in einer konstitutionellen Monarchie sind die Minister jedoch nicht nur dem Parlament politisch verantwortlich, und der Emir ist dazu befugt, das Parlament aufzulösen (CEIP 13.3.2025). Die Rolle des Parlaments wird u.a. auch dadurch eingeschränkt, dass bis zu ein Drittel seiner Mitglieder keine gewählten Parlamentarier sind, sondern vom Emir ausgewählte Regierungsmitglieder, die ihren Sitz im Parlament ex officio erhalten. Somit benötigt die Regierung für viele Gesetzesvorhaben keine Stimmenmehrheit unter den gewählten Parlamentariern. Auch kann der Emir Gesetzesvorhaben des Parlaments ablehnen, wobei sein Veto mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann (BS 2024). Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung heraus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen. Häufige Kabinettsauflösungen in den Jahren 2021-2023 machten wirksames Regieren schwierig, zeigten aber auch, dass das kuwaitische Parlament effektiver dabei war, eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive auszuüben, als dies in anderen Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025).Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung heraus (FH 2025; vergleiche CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen. Häufige Kabinettsauflösungen in den Jahren 2021-2023 machten wirksames Regieren schwierig, zeigten aber auch, dass das kuwaitische Parlament effektiver dabei war, eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive auszuüben, als dies in anderen Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vergleiche CEIP 13.3.2025). Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025). Das politische System Kuwaits weist Besonderheiten auf, die einen Vergleich mit den liberalen Demokratien der westlichen Welt erschweren. So existierten beispielsweise relativ faire und freie Wahlen neben einem Verbot politischer Parteien, und die Unantastbarkeit des Emirs ging mit einer starken Kontrolle seiner Regierung durch das Parlament einher (AC 11.2.2025) – zumindest bis zu dessen Auflösung (CEIP 13.3.2025). Nachdem die Gründung von politischen Parteien in Kuwait nicht erlaubt ist, traten Parlamentskandidaten bei Wahlen bislang als Unabhängige an, die offiziell nur Blöcke und Koalitionen im Parlament bildeten. Dennoch existieren viele Gruppen, die Parteien ähnlich sind (BS 2024). Seit der Auflösung des Parlaments im Mai 2024 haben die Parlamentsblöcke nicht mehr die Mittel, um auf nationaler Ebene politische Macht zu erlangen (FH 2025). Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend internationalen Verpflichtungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch wenn sie entsprechend der Verfassungsordnung zu keinem demokratischen Wechsel der Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vgl. BS 2024). Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vgl. FH 2025), wobei beinahe 70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024).Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend internationalen Verpflichtungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch wenn sie entsprechend der Verfassungsordnung zu keinem demokratischen Wechsel der Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vergleiche BS 2024). Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vergleiche FH 2025), wobei beinahe 70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024). Die lebhafte öffentliche Debatte (BS 2024) – wie auch die relativ hohe Wahlbeteiligung von 62 % bei der letzten Parlamentswahl im April 2024 (Qantara 10.12.2024) – deuten auf eine allgemeine Unterstützung demokratischer Institutionen und den Wunsch nach einem schrittweisen, friedlichen Übergang zu einer konstitutionellen Monarchie hin (BS 2024). Die bürgerlichen Freiheiten werden in Kuwait deutlich besser gewahrt als in vielen Nachbarländern, wobei dies nicht für alle Bevölkerungsteile gilt (AC 11.2.2025). Der Mangel an Pluralismus (z.B. die Ausgrenzung der Bidun und die soziale und politische Marginalisierung von Frauen und schiitischen Muslimen) gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (18.11.2024): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/steckbrief-204128, Zugriff 16.4.2025 - AC – Atlantic Council (11.2.2025): Monopolization is stifling Kuwait’s economy—it’s time to rethink top-down policies, https://www.atlanticcouncil.org/in-depth-research-reports/books/monopolization-is-stifling-kuwaits-economy/, Zugriff 23.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung
kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait hat
den Aufzeichnungen von Amnesty International im Jahr 2024 sechs Todesurteile vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025). Quellen: - AI – Amnesty International (8.4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025 - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet alle Formen der Meinungsäußerung, die Hass gegen eine bestimmte Gesellschaftsgruppe schüren, zu religiösen Unruhen aufrufen oder die Vorherrschaft einer ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der Privatwirtschaft gesetzlich verboten, Personen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, einer Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der Zugang zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung verwehrt.
dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Hauptwohnsitz dort hatten. Darüber hinaus hat jede Person, deren Vater kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“) verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind (BS 2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In den Medien gibt es zahlreiche Vorwürfe, dass die Polizei Staatsangehörige gegenüber Nichtstaatsangehörigen bevorzugen würde. Das Innenministerium wendet administrative Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 23.4.2024). Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vgl. FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025).Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vergleiche CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vergleiche TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vergleiche FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.