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{'item': 'W119 2289072-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 43a§ 38§ 76§ 68§ 10§ 53§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlW119 2289072-2 Spruch, W119 2289072-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Am 09.07.2023 wurde ihm im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 19.07.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Kuwait Ende Juni 2023 verlassen habe und nach Deutschland habe gelangen wollen, um dort eine Ausbildung zum Mechaniker zu machen. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er nicht die Staatsbürgerschaft von Kuwait besitze und aus diesem Grund keine staatliche Arbeit bekomme und kein Haus besitzen dürfe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Diskriminierung, weil er staatenlos sei. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung ihnen – damit meine er Staatenlose im Allgemeinen – das Leben schwer mache. Sie seien öfters erpresst worden, wenn man etwas erreichen wolle. Es komme zu Diskriminierungen, die in der letzten Zeit stärker geworden seien. Das Leben sei für Staatenlose sehr hart. Sie hätten keine Rechte, sie dürften nicht einmal die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang eine Beziehung mit einem kuwaitischen Mädchen gehabt. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er sie nicht heiraten dürfen, weil ihr Vater dies nicht erlaubt habe. Als Staatenloser habe man viele Schwierigkeiten. Als der Beschwerdeführer sein Reisedokument als Krankenbegleiter habe ausstellen lassen, habe er unterschreiben müssen, dass er im Fall einer mehr als einjährigen unbegründeten Abwesenheit mit einer Geldstrafe von 100.000,- Dinar und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden würde. Weitere Gründe gebe es nicht. Ersucht, konkret darzulegen, wie er durch die kuwaitischen Behörden diskriminiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese, wenn er z.B. seinen Ausweis verlängere, sehr rassistisch seien. Ihm sei der Ausweis jedoch ausgestellt worden. Befragt, weshalb die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Kuwait anders als jene seiner Angehörigen – die allesamt in Kuwait leben würden – wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Kuwait nicht verlassen könnten. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, dass seine Mutter und sein Bruder aus Kuwait ausgereist seien, dann jedoch dorthin zurückgekehrt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die andere Hälfte aber in Kuwait gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erlebt. Der Beschwerdeführer legte seinen in Kuwait ausgestellten Führerschein und Fremdenausweis im Original sowie seine Geburtsurkunde, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Strafregisterbescheinigung jeweils in Kopie vor. Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto. Am 15.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait. Dem Antragsformular beigelegt wurde eine Kopie seines durch Kuwait ausgestellten Reisedokumentes mit Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025. Die Behörde genehmigte mit Schreiben vom 22.05.2024 eine organisatorische Unterstützung, die Übernahme der Heimreisekosten und die Gewährung einer Starthilfe iHv EUR 900,-. Am 03.07.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait zurückziehen zu wollen, da er doch in Österreich bleiben möchte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, GZ W153 2289072-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest: „Der XXXX -jährige BF ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. „Der römisch 40 -jährige BF ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der BF lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Der BF ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der BF lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Er wurde – wie auch seine Eltern – in Kuwait registriert. Dem BF wurden in Kuwait ein Führerschein, eine Geburtsurkunde, ein Fremdenausweis sowie ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025 ausgestellt. Er verließ Kuwait im Juni 2023 legal auf dem Luftweg. Seine Mutter und sein Bruder verließen Kuwait ungefähr im gleichen Zeitraum ebenfalls legal unter Mitführung von ihnen ausgestellten Reisedokumenten, kehrten jedoch wenige Zeit später wieder nach Kuwait zurück, wo sie sich nunmehr wieder im Elternhaus des BF aufhalten. Der BF war bzw. ist politisch nicht engagiert. Er hat weder gegen ihn gerichtete physische Übergriffe noch eine diesbezügliche Bedrohung im Herkunftsland geltend gemacht. Dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2022 inhaftiert wurde, ist nicht glaubwürdig. Er hat das Herkunftsland zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen. Seine Grundbedürfnisse (Nahrung und Unterkunft) waren im Herkunftsland sichergestellt. Die Mutter, drei volljährige Brüder, zwei volljährige Schwestern und eine minderjährige Schwester des BF leben nach wie vor in Kuwait. Die Geschwister des BF sind erwerbstätig und bestreiten dadurch den Lebensunterhalt der Familie. Der BF berichtete von keinen aktuellen Problemen seiner Angehörigen in Kuwait. Der gesunde BF stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Kuwait lebenden Angehörigen anfänglich finanziell unterstützt werden. Der BF stellte im Mai 2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kuwait, den er im Juli 2024 nach erfolgter Bewilligung wieder zurückzog. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Kuwait aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Kuwait liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Der BF hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied.[…]“ Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu Recht zum Ergebnis kam, dass der BF eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Der BF machte als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, dass er wegen der diskriminierenden Behandlung als Bidun, d.h. wegen seiner Staatenlosigkeit, das Herkunftsland verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierzu nicht, dass die Situation von staatenlosen Bidun in Kuwait – wie den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zu entnehmen ist – durch diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber kuwaitischen Staatsangehörigen gekennzeichnet ist. Aber gerade im Hinblick auf die individuelle Situation des BF und seiner Familienangehörigen konnten in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine ihm in diesem Zusammenhang drohende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erkannt werden. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, lässt sich den vom BF geschilderten Lebensumständen nicht entnehmen, dass er in Kuwait einer maßgeblichen Diskriminierung ausgesetzt bzw. von maßgeblichen Einschränkungen betroffen gewesen ist. Vielmehr waren ihm laut eigenen Angaben ein fünfjähriger Schulbesuch und im Anschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich […], die es ihm u.a. ermöglichte, ein Auto zu erwerben […], eine Wohnung anzumieten […] und die für die Ausreise nach Europa benötigten finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen […]. Zudem war es ihm möglich, in Kuwait diverse behördliche Dokumente zu erhalten, darunter einen Führerschein, einen Fremdenausweis, eine Geburtsurkunde und einen Reisepass. Vor dem Hintergrund des Vorhandenseins dieser Dokumente steht auch fest, dass er in Kuwait behördlich registriert ist. Dass ihm ein Zugang zu Gesundheitsversorgung verwehrt gewesen sei, brachte der BF ebenfalls nicht vor, vielmehr gab er an, dass er sich in einem Gesundheitszentrum gegen Covid-19 habe impfen lassen, sodass auch von einem Zugang zu medizinischer Grundversorgung auszugehen ist. Die Beschwerde behauptete lediglich pauschal, dass die Erwerbstätigkeit des BF illegal gewesen sei, er selbst erwähnte diesen Umstand in seiner Einvernahme jedoch nicht und es war ihm jedenfalls, wie angesprochen, möglich, seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten und gleichzeitig die Kosten für seine Ausreise anzusparen. Auch seinen Geschwistern ist es laut Aussagen des BF möglich, am Erwerbsleben in Kuwait teilzunehmen. Da dem BF ein Reisepass mit zweijähriger Gültigkeit ausgestellt wurde, bestehen auch keine Gründe für die Annahme, dass er nach einer Rückkehr wegen Missachtung der Ein- und Ausreisebestimmungen bestraft werden würde. Dass er ein Dokument unterfertigt habe, in dem für den Fall einer nicht binnen eines Jahres erfolgenden Rückkehr Geld- und Haftstrafen angedroht werden, stellt eine bloße unbelegte Behauptung des BF dar […]. Eine solche Vorgehensweise findet auch in den Länderberichten keine Deckung. Wie vom Bundesamt aufgezeigt, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es tatsächlich zur Verhängung von Geld- und Haftstrafen kommt. Vielmehr ist angemerkt, dass man sich im Fall eines abgelaufenen Reisepasses an die kuwaitische Botschaft wenden könne, um ein Reisedokument für die Rückkehr zu erlangen. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass ihm eine Wiedereinreise nach Kuwait verweigert werden würde. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisedokuments (bzw. einer Kopie desselben) und es war auch seiner Mutter und seinem Bruder nach ihrer etwa im gleichen Zeitraum erfolgten Ausreise offenbar komplikationslos möglich, wieder nach Kuwait einzureisen […], sodass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem BF die Wiedereinreise verwehrt werden sollte. Der BF behauptete kein politisches Engagement. Er verneinte ausdrücklich eine behördliche Verfolgung oder Übergriffe. Soweit er in der Beschwerde erstmals vorbrachte, in Kuwait im Jahr 2022 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, aus diesem Grund für zwei Wochen inhaftiert und während der Haft menschenunwürdig behandelt worden zu sein […], ist dies als unglaubwürdige Steigerung zu qualifizieren, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich zur detaillierten und vollständigen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war, jedoch persönliche Probleme mit den Behörden Kuwaits nicht im Ansatz vorbrachte. Vor dem BFA wurde er zudem ausdrücklich danach gefragt, ob er je politisch aktiv gewesen sei, was er verneinte. Ebenso ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob er in Kuwait oder in einem anderen Land jemals an Demonstrationen teilgenommen hat […]. Im Übrigen stellte er diesen Sachverhalt auch in der Beschwerde nur allgemein in den Raum, ohne diesen näher zu konkretisieren. Aktuelle Verfolgungsbefürchtungen wurden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Eine Erklärung, weshalb der BF Angst gehabt habe, einen solchen Vorfall vor dem BFA zur Sprache zu bringen, ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen. Zum gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Foto ist festzuhalten, dass dieses keinen Rückschluss auf Zeitpunkt und Ort der Aufnahme zulässt. Das Foto lässt auch nicht erkennen, dass dieses tatsächlich bei einer Kundgebung aufgenommen wurde, da darauf lediglich zwei sitzende Personen abgebildet sind und die Umgebung nicht zu erkennen ist. Da der BF somit eine Demonstrationsteilnahme und anschließende Haft weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA – trotz ausreichender Gelegenheit – erwähnte, sondern die Fragen nach einer politischen Aktivität und einer Demonstrationsteilnahme vielmehr ausdrücklich verneinte und auch die Beschwerde weder eine Erklärung für dieses Aussageverhalten, noch eine nähere Konkretisierung der erstmals vorgebrachten Verfolgungshandlungen enthält, ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zum Vorbringen des BF, dass der Vater seiner Freundin in Kuwait aufgrund seiner Staatenlosigkeit gegen eine Heirat gewesen wäre, ist anzumerken, dass dieses keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation erkennen lässt. Den Angaben des BF ist zu entnehmen, dass er drei Jahre lang eine Beziehung mit seiner Freundin geführt habe. Dass es in diesem Zeitpunkt je zu konkreten Drohungen oder Übergriffen gegen seine Person gekommen ist, erwähnte er nicht. Den Angaben des BF ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass seine Grundversorgung (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsstaat sichergestellt war und ist. Sowohl die Mutter als auch seine sechs Geschwister – darunter drei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern – leben nach wie vor in Kuwait. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass seine Geschwister berufstätig sind, sohin – wie auch er selbst – Zugang zum Arbeitsmarkt in Kuwait haben […]. Eine seiner Schwestern besitzt laut seinen Angaben infolge ihrer Heirat die kuwaitische Staatsbürgerschaft, während die anderen Geschwister und seine Mutter ebenfalls staatenlos seien. Der BF berichtete auch von keinen konkreten Problemen, denen seine Familie in Kuwait ausgesetzt sei. Dem BF war es auch nicht möglich, nachvollziehbar darzulegen, weshalb seiner Mutter und seinen Geschwistern ein Leben in Kuwait weiterhin möglich sei, während ihm selbst eine Rückkehr nicht möglich sei […]. Der BF steht im Kontakt zu seinen Familienangehörigen und kann laut eigenen Angaben bei einer Rückkehr auch wieder bei ihnen wohnen. Aus der individuellen familiären Konstellation des BF ergibt sich zudem nicht, dass Bidun generell keinen Zugang zum (legalen) Arbeitsmarkt hätten. Der BF konnte auch keine überzeugenden Gründe dartun, warum gerade ihm, der vor seiner Ausreise im Juni 2023 jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, dies im Fall einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Den dahingehenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde, die im Wesentlichen auf die allgemeine Situation der Bidun in Kuwait eingeht, nicht jedoch auf die vom BFA gewürdigten individuellen Umstände des BF, nicht konkret entgegengetreten. Dass der BF in Kuwait von keinen maßgeblichen Verfolgungshandlungen oder einer existenzgefährdenden Notlage bedroht ist bzw. solche auch nicht subjektiv befürchtet, wird schließlich durch den Umstand untermauert, dass der BF im Mai 2024 beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte.“ Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025 Zahl: Ra 2024/18/0592-19 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen. Am 16.05.2025 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückkehrgespräches im Stande der Untersuchungshaft, rückkehrwillig zu sein. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 142 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zweites (gegenständliches) Verfahren auf internationalen Schutz: Am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung brachte er hierzu vor: „Ich habe bei der letzten Einvernahme mit dem BFA angeben, dass ich nicht bedroht bzw. verfolgt werde, damit ich entlassen werde. Das stimmt aber nicht, ich werde verfolgt. Ich habe aus politischen Gründen angegeben, dass ich staatenlos bin. Mein Großvater hat die Saudi-arabische Staatsbürgerschaft. Dieses Problem gibt es seit 60 Jahren, einige Bürger in Kuweit bekommen die Staatsbürgerschaft nicht. Wir staatenlosen werden von der Regierung diskriminiert, wir dürfen nicht arbeiten, dürfen kein Eigentum besitzen. Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Wir wollten für unsere Rechte einstehen. Ich wurde dann von der Polizei festgenommen und eingesperrt. Nach zwei Wochen wurde ich freigelassen, ich musste mich verpflichte, an keinen Demos mehr teilzunehmen. Ich bin dann ausgereist, da ich keinen Reisepass mehr habe, kann ich nicht legal reisen. Einen RP bekommt man nur in bestimmten Ausnahmefällen. Ich habe einen bekommen, da ich die Begleitperson meiner kranken Mutter war. Würde ich zurückgeschickt werden, würde ich dafür zur Rechenschaft gezogen werden, da es mir nicht erlaubt gewesen wäre, auszureisen. Wir leben illegal in Kuweit. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse für die Asylantragstellung genannt. Ich habe keine weiteren Gründe.“ Bei einer Rückkehr könnte alles Mögliche passieren, der Beschwerdeführer würde zu 100% von der Regierung bestraft werden. Als er verhaftet worden sei, wären da noch drei weitere politische Aktivisten gewesen und so brutal gefoltert worden, dass zwei gestorben wären und einer schlimme psychische Probleme bekommen hätte. All dies sei dem Beschwerdeführer „Seit jeher“ bekannt. Am 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, gesund zu sein. Weder in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz gebe es Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde, noch habe er andere Personen hier in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen er ein besonders enges Verhältnis hätte. Auch sonst gebe es keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorasylverfahrens (10.09.2024). Die Gründe für seinen neuerlichen Antrag habe der Beschwerdeführer detailliert aufgeschrieben, es handle sich um jene, die er in der Erstbefragung vorgebracht habe, weitere oder andere Gründe wolle er in diesem Verfahren nicht geltend machen. Ausdrücklich bestätigte der Beschwerdeführer, er habe alles auch schon im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht angegeben und daher keine neuen Fluchtgründe. Wegen dieser Probleme habe er Kuwait verlassen, um für sich eine Lösung zu finden. Die Asylgründe aus dem Vorverfahren halte der Beschwerdeführer weiterhin aufrecht, er habe all diese, bereits vor Ihrer ersten Antragstellung geschehenen - und nunmehr auch niedergeschriebenen und vom Dolmetscher in der Einvernahme übersetzten - Ereignisse auch im Vorverfahren vorgebracht, aber nicht so detailliert. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hierbei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt VII

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hierbei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch sieben

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest: „[…] Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Kuwait entgegenstehen. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. […] […] Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Sie selbst gaben an, keine neuen Antragsgründe zu haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben keine maßgeblichen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens nicht geändert. […]“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: „[…] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: […] Im Zuge der Erstbefragung am 22.10.2025 gaben Sie folgendes an: Befragt, was sich seit Rechtskraft (10.09.2024) Ihres Vorverfahrens konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gaben Sie an, dass Sie bei der letzten Einvernahme mit dem BFA angeben hätten, dass Sie nicht bedroht bzw. verfolgt werden, damit Sie entlassen werden. Das stimme aber nicht, Sie würden verfolgt werden. Sie hätten aus politischen Gründen angegeben, dass Sie staatenlos seien. Ihr Großvater habe die saudi-arabische Staatsbürgerschaft. Dieses Problem gebe es seit 60 Jahren, einige Bürger in Kuweit würden die Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Sie, die staatenlosen würden von der Regierung diskriminiert, Sie dürften nicht arbeiten, dürften kein Eigentum besitzen. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen. Sie wollten für ihre Rechte einstehen. Sie seien dann von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Nach zwei Wochen seien Sie freigelassen worden, Sie hätten sich verpflichten müssen, an keinen Demos mehr teilzunehmen. Sie seien dann ausgereist, da Sie keinen Reisepass mehr haben, könnten Sie nicht legal reisen. Einen RP bekomme man nur in bestimmten Ausnahmefällen. Sie hätten einen bekommen, da Sie die Begleitperson Ihrer kranken Mutter gewesen seien. Würden Sie zurückgeschickt werden, würden Sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden, da es Ihnen nicht erlaubt gewesen wäre, auszureisen. Sie würden illegal in Kuweit leben. Befragt, ob Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt haben gaben Sie an, ja. Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gaben Sie an, dass alles Mögliche passieren könnte. Sie würden zu 100% von der Regierung bestraft werden. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, gaben Sie an, ja. Als Sie verhaftet worden seien, seien da noch 3 weitere politische Aktivisten gewesen. Diese seien so brutal gefoltert worden, dass zwei gestorben seien und einer habe schlimme psychische Probleme bekommen. Befragt, seit wann Ihnen diese Änderungen bekannt sind, gaben Sie an, seit jeher. Nach sonstigen sachdienlichen Hinweisen befragt gaben Sie an, dass Sie ein Foto von einer Demonstration hätten, an der Sie teilgenommen hätten. Im Zuge des Parteiengehörs führten Sie folgendes aus: Sie hätten in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und keine Korrekturen oder Ergänzungen anzuführen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens (10.09.2024) gebe es bis zum heutigen Datum keine Änderungen in Ihrem Privat- oder Familienleben. Auf den Vorhalt, dass Sie bereits unter der Zahl: 1360015904/231379231 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt haben, das erste Verfahren am 10.09.2025 rechtskräftig in

  1. Instanz abgeschlossen wurde und Sie auch schon 2-mal die freiwillige Rückkehr nach Kuwait beantragt haben und befragt, warum Sie einen neuerlichen Antrag stellen, gaben Sie an, dass Sie Ihre Gründe hier aufgeschrieben hätten. Befragt, ob dies jene Gründe sind, die Sie in der Erstbefragung am 22.10.2025 schon angeführt haben, gaben Sie an, ja. Sie hätten sich diese Fluchtgründe nur detailliert aufgeschrieben. Nachdem Ihnen der Dolmetscher Ihre Angaben aus der Erstbefragung vom 22.10.2025 übersetzt hat und befragt, ob dies nun Ihre Gründe für diesen Asylantrag sind, gaben Sie an, ja, das seien all Ihre Gründe für den Antrag. Es gebe keine weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten. Nachgefragt, ob Sie alle Ihre nunmehr angeführten Ausreisegründe bereits im Erstverfahren angegeben bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht haben, führten Sie aus, ja. Sie hätten alle Ihre Gründe auch schon im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim BVwG angegeben und daher keine neuen Fluchtgründe. Sie hätten wegen dieser Probleme Kuwait verlassen, um für sich eine Lösung zu finden. Ihre Asylgründe aus dem Vorverfahren hielten Sie weiterhin aufrecht. Befragt durch den einvernehmenden Referenten, ob dieser Sie nun richtig verstanden habe, dass Sie den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich wegen jener Gründe stellen, die Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben und über welches bereits durch das BVwG rechtskräftig in
  2. Instanz abgesprochen wurde, gaben Sie an, ja. Das seien alle Ihre Gründe. Sie legten dazu Ihre handschriftlichen Aufzeichnungen vor. Anmerkung: Durch die Aufsichtsperson im AHZ wurden die Schriftstücke gescannt an den Leiter der Amtshandlung übermittelt. Diese wurden zum Akt genommen. Übersetzung des Schriftstückes: Seite 1: Ich gehöre zur dritten Generation in Kuwait und habe weder Heimat noch Rechte. Sie können sich im Internet darüber informieren oder mit Kuwait darüber kommunizieren. Die Menschen diskriminieren mich, weil ich staatenlos bin und nachdem ich nach meinen Rechten in Kuwait verlangt habe, wurde ich bestraft. Ich habe dann aufgehört danach zu verlangen, weil ich am Leben bleiben möchte und ich hatte keine andere Lösung, außer in ein anderes Land zu gehen und um Asyl zu suchen. Bitte helfen Sie mir, ich will nicht zurück nach Kuwait. Seite2: In Kuwait gibt es einen zentralen Apparat, der für die staatenlosen in Kuwait zuständig ist. Deren Leiter heißt XXXX und ist ein Minister und gehört zu einer Gruppe von 80 Personen, die die Macht über Handel, Politik, Gesetze, Gerichte usw. haben. Diese Gruppe sorgt seit 1981 dafür, dass die Staatenlosen ihre Rechte nicht bekommen. Diese Gruppe hat politische und religiöse Gründe dafür und wegen der Zugehörigkeit zu einem Stamm. Die Staatenlosen sind ausgeschlossen, es ist verboten, dass diese lernen und eine Krankenversicherung haben oder offiziell arbeiten. Jeder, der nach solchem Recht verlangt, wird eingesperrt, gefoltert und zum Psychologen geschickt. Im Jahr 2022, nachdem ich bei einer Demonstration teilegenommen habe, wurde ich in ein Gefängnis der Staatssicherheit gebracht und ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mehr an Demos teilnehme. Ich wurde nach 2 Wochen entlassen. Ich suche um Lösungen, um ein normales Leben führen zu können ohne Diskriminierung. Ich habe mir ein Dokument als Begleiter für einen kranken Menschen ausstellen lassen. Das war die einzige Lösung, um Kuwait zu verlassen.In Kuwait gibt es einen zentralen Apparat, der für die staatenlosen in Kuwait zuständig ist. Deren Leiter heißt römisch 40 und ist ein Minister und gehört zu einer Gruppe von 80 Personen, die die Macht über Handel, Politik, Gesetze, Gerichte usw. haben. Diese Gruppe sorgt seit 1981 dafür, dass die Staatenlosen ihre Rechte nicht bekommen. Diese Gruppe hat politische und religiöse Gründe dafür und wegen der Zugehörigkeit zu einem Stamm. Die Staatenlosen sind ausgeschlossen, es ist verboten, dass diese lernen und eine Krankenversicherung haben oder offiziell arbeiten. Jeder, der nach solchem Recht verlangt, wird eingesperrt, gefoltert und zum Psychologen geschickt. Im Jahr 2022, nachdem ich bei einer Demonstration teilegenommen habe, wurde ich in ein Gefängnis der Staatssicherheit gebracht und ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mehr an Demos teilnehme. Ich wurde nach 2 Wochen entlassen. Ich suche um Lösungen, um ein normales Leben führen zu können ohne Diskriminierung. Ich habe mir ein Dokument als Begleiter für einen kranken Menschen ausstellen lassen. Das war die einzige Lösung, um Kuwait zu verlassen. Seite 3: Das war die realistische Lage, die ich mit der Behörde in Kuwait erlebt habe. Seite 4: Ich muss noch einen Grund erwähnen, der dazu geführt hat, Kuwait zu verlassen und bei Demos teilzunehmen: Im Jahr XXXX bekam mein Bruder eine Lungenentzündung, er war XXXX Jahre alt, er ging zum Krankenhaus und dort darf man nicht zu staatlichen Ordinationen gehen und nur kleine OP`s durchführen lassen. Er hat die Diagnose erhalten und hat diese an das amerikanische Krankenhaus in Thailand geschickt. Die Kosten für eine OP waren US§ 20.000.-. Mein Bruder hat 6 Monate gewartet, um einen Reisepass zu bekommen. Am Schluss wurde der Reisepass genehmigt, aber er konnte nicht mehr zum Flughafen gehen, weil er nur mit Geräten gelebt hatte. 1 Monat nach dem Erhalt des RP ist er verstorben. Meine Familie hat alle Berichte und auch die Sterbeurkunde. Mein Vater hatte auch im Jahr XXXX eine Herz-OP benötigt und er war XXXX Jahre alt. Er bekam mehrere epileptische Anfälle (Im Zuge der Rückübersetzung gesagt: Er bekam einen Herzinfarkt und wurde bewusstlos) und ist im Jahr 2023 verstorben. Ich kann alle Dokumente und Papiere nachbringen.Ich muss noch einen Grund erwähnen, der dazu geführt hat, Kuwait zu verlassen und bei Demos teilzunehmen: Im Jahr römisch 40 bekam mein Bruder eine Lungenentzündung, er war römisch 40 Jahre alt, er ging zum Krankenhaus und dort darf man nicht zu staatlichen Ordinationen gehen und nur kleine OP`s durchführen lassen. Er hat die Diagnose erhalten und hat diese an das amerikanische Krankenhaus in Thailand geschickt. Die Kosten für eine OP waren US§ 20.000.-. Mein Bruder hat 6 Monate gewartet, um einen Reisepass zu bekommen. Am Schluss wurde der Reisepass genehmigt, aber er konnte nicht mehr zum Flughafen gehen, weil er nur mit Geräten gelebt hatte. 1 Monat nach dem Erhalt des RP ist er verstorben. Meine Familie hat alle Berichte und auch die Sterbeurkunde. Mein Vater hatte auch im Jahr römisch 40 eine Herz-OP benötigt und er war römisch 40 Jahre alt. Er bekam mehrere epileptische Anfälle (Im Zuge der Rückübersetzung gesagt: Er bekam einen Herzinfarkt und wurde bewusstlos) und ist im Jahr 2023 verstorben. Ich kann alle Dokumente und Papiere nachbringen. Das sind alle meine Gründe, um in ein anderes Land zu gehen wo Gesetzte und Humanität herrschen und ich möchte ohne Diskriminierung leben. Seite 5: Name des Asylwerbers. Das ist ein Teil meines Lebens und meiner Familie in Kuwait. Auf den Vorhalt, dass Ihren Angaben zufolge diese Ereignisse bereits vor Ihrer ersten Antragstellung stattgefunden haben und befragt, ob Sie dies im Erstverfahren entweder im Zuge der Befragungen/Einvernahmen oder im Zuge des Beschwerdeverfahrens bereits vorgebracht haben, gaben Sie an, eigentlich schon, aber nicht so detailliert. Auf den Vorhalt, dass alle Ihre Angaben im Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge Ihres Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wurden und daher durch das Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2025 vollumfänglich erfasst sind und befragt, was Sie dazu sagen, gaben Sie an, dass Sie alles gesagt und vorgelegt hätten und mit Gerechtigkeit einverstanden seien. Es gebe keine neuen oder weitere Gründe. Sie hätten seit der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung das österr. Bundesgebiet nicht verlassen. Sie seien nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen. Sie hätten wegen eines kleinen Vergehens in XXXX für XXXX Monate ins Gefängnis müssen.Sie hätten wegen eines kleinen Vergehens in römisch 40 für römisch 40 Monate ins Gefängnis müssen. Nachdem Sie nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht wurden und nochmals befragt, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, der Referent jedoch nicht gefragt habe und befragt, ob Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert haben, gaben Sie an, ja, Sie hätten alles geschildert. Ihnen sei ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern. Sie hätten bisher alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben, was Sie wollten. Ihnen wurde die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Ziffer 4 bereits am 23.10.2025 nachweislich ausgefolgt und wurde Ihnen nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen § 68 AVG entschiedener Sache zurückzuweisen und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen und befragt, ob Sie dazu Stellung nehmen möchten, gaben Sie an, dass Sie das verstanden hätten und dies zur Kenntnis nehmen. Ihnen wurde die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bereits am 23.10.2025 nachweislich ausgefolgt und wurde Ihnen nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen Paragraph 68, AVG entschiedener Sache zurückzuweisen und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen und befragt, ob Sie dazu Stellung nehmen möchten, gaben Sie an, dass Sie das verstanden hätten und dies zur Kenntnis nehmen. Zu den am 23.10.2025 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kuwait hätten Sie nichts zu sagen. Vorgehalten, dass Sie bereits 2-mal die freiwillige Rückkehr beantragt und diese wieder zurückgezogen haben und befragt, ob Sie nunmehr freiwillig nach Kuwait zurückkehren würden, gaben Sie an, dass Sie nicht freiwillig nach Kuwait zurückwollten. Sie hätten nichts weiter anzuführen. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Sie selbst gaben in der Erstbefragung am 22.10.2025 an, dass Ihnen die Fluchtgründe seit jeher bekannt gewesen seien. Sie gaben im Zuge des Parteiengehörs weiters an, dass die nunmehr vorgetragenen Gründe ident mit jenen sind, welche Sie bereits im Zuge des Erstverfahrens und der Beschwerde vorbrachten. Sie hätten damit keine neuen Gründe.Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Sie selbst gaben in der Erstbefragung am 22.10.2025 an, dass Ihnen die Fluchtgründe seit jeher bekannt gewesen seien. Sie gaben im Zuge des Parteiengehörs weiters an, dass die nunmehr vorgetragenen Gründe ident mit jenen sind, welche Sie bereits im Zuge des Erstverfahrens und der Beschwerde vorbrachten. Sie hätten damit keine neuen Gründe. So Sie Ihre Antragsgründe aus dem Vorverfahren aufrecht halten, ist festzuhalten, dass darüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024, Zahl: W153 2289072-1/6E rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 10.09.2024 in Rechtskraft in
  3. Instanz. Weiters ist festzuhalten, dass mit Beschluss des VwGH vom 09.05.2025 Zahl: Ra 2024/18/0592-19 die Revision zurückgewiesen wurde. […] Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liegt daher nicht vor.“ Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen releviert wurde, er habe in der nunmehrigen Einvernahme angegeben, dass er als Staatenloser Diskriminierung und Verfolgung zu befürchten habe und auch wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgehalten und zwei Wochen lang eingesperrt worden sei. Dieses Vorbringen wäre im ersten Asylverfahren nicht erstattet worden. Die Behörde habe zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und es dadurch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Zudem sei es einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten und wie genau er seine Gründe darlegen müsse sowie welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt würden. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln und dem maßgeblichsten Aspekt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausreichend Beachtung schenken müssen und wären zusätzliche Ermittlungen geboten gewesen. Hätte sich die belangte Behörde mit sich geänderten Umständen im Sinne einer Grobprüfung auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, dass sich die persönliche Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kuwait entscheidungswesentlich in Bezug auf die mögliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz verändert habe. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um seine erste Verurteilung handle und er durch das verspürte Haftübel geläutert sei. Er würde keine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet mehr begehen. Mit Beschluss vom 18.11.2025, W119 2289072-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde

§ 17Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss vom 18.11.2025, W119 2289072-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist. Am 09.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer am 18.07.2023 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, GZ W153 2289072-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.05.2025 Zahl: Ra 2024/18/0592-19, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion Kärnten vom 10.09.2025, Zahl: 1360015904/251196395 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der Beschwerdeführer stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich zuletzt im Herkunftsland Kuwait aufgehalten und ist im Juli 2023 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der Beschwerdeführer lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und aufgewachsen und lebte dort im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern. Er besuchte etwa fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker. Durch seine Erwerbstätigkeit war es ihm möglich, sich die für die Ausreise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel iHv EUR 8.000,- anzusparen. Der Beschwerdeführer lebte in Kuwait zuletzt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung. Er wurde – wie auch seine Eltern – in Kuwait registriert. Dem Beschwerdeführer wurden in Kuwait ein Führerschein, eine Geburtsurkunde, ein Fremdenausweis sowie ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 12.04.2023 bis 11.04.2025 ausgestellt. Er verließ Kuwait im Juni 2023 legal auf dem Luftweg. Seine Mutter und sein Bruder verließen Kuwait ungefähr im gleichen Zeitraum ebenfalls legal unter Mitführung von ihnen ausgestellten Reisedokumenten, kehrten jedoch wenige Zeit später wieder nach Kuwait zurück, wo sie sich nunmehr wieder im Elternhaus des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Er hat das Herkunftsland zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen. Seine Grundbedürfnisse (Nahrung und Unterkunft) waren im Herkunftsland sichergestellt. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Kuwait aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Kuwait liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Die Mutter, drei volljährige Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kuwait. Die Geschwister sind erwerbstätig und bestreiten dadurch den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer berichtete von keinen aktuellen Problemen seiner Angehörigen in Kuwait. Der gesunde Beschwerdeführer stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Kuwait lebenden Angehörigen anfänglich finanziell unterstützt werden. Am 15.05.2024 hatte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Kuwait gestellt und nach dessen Genehmigung bekanntgegeben, diesen Antrag zurückziehen zu wollen, da er doch in Österreich bleiben möchte. Am 16.05.2025 erklärte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft im Rahmen eines Rückkehrgespräches, rückkehrwillig zu sein. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch nicht ansatzweise behauptet. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Dieser kam er jedoch nicht nach, stattdessen missachtete er die österreichische Rechtsordnung und verblieb illegal im Bundesgebiet. Seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hat sich die Integration des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich zu seinem Vorteil verändert. Es besteht insgesamt weiterhin keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich weder Familienangehörige noch Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied oder übt ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 142 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 26.03.2025 bis 10.09.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als strafmildernd bewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Insgesamt stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Erkenntnis die nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides zugrunde (Auszug): […] Politische Lage Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 23.4.2025; vgl. FH 2025).Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 23.4.2025; vergleiche FH 2025). „Daulat al-Kuwait“, der Staat Kuwait, ist ein erbliches Fürstentum und eine Monarchie mit parlamentarischer Beteiligung (AA 18.11.2024). Die Exekutivgewalt liegt bei der Monarchie, die auch die meisten staatlichen Institutionen dominiert (FH 2025). Der Emir, seit Dezember 2023 Scheich Misha'al al-Ahmad al-Jaber al-Sabah (AA 18.11.2024), ist Staatsoberhaupt und steht an der Spitze der Exekutive (BS 2024). Er wählt den Premierminister aus und bestellt die Kabinettsmitglieder auf dessen Vorschlag. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Minister sind Mitglieder der Herrscherfamilie al-Sabah (FH 2025). Die Verfassung sieht ein gewähltes Parlament mit erheblichen Befugnissen in Bezug auf die Gesetzgebung, die Aufsicht über die Minister und sogar die Bestätigung des Kronprinzen vor. Anders als in einer konstitutionellen Monarchie sind die Minister jedoch nicht nur dem Parlament politisch verantwortlich, und der Emir ist dazu befugt, das Parlament aufzulösen (CEIP 13.3.2025). Die Rolle des Parlaments wird u.a. auch dadurch eingeschränkt, dass bis zu ein Drittel seiner Mitglieder keine gewählten Parlamentarier sind, sondern vom Emir ausgewählte Regierungsmitglieder, die ihren Sitz im Parlament ex officio erhalten. Somit benötigt die Regierung für viele Gesetzesvorhaben keine Stimmenmehrheit unter den gewählten Parlamentariern. Auch kann der Emir Gesetzesvorhaben des Parlaments ablehnen, wobei sein Veto mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann (BS 2024). Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung heraus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen. Häufige Kabinettsauflösungen in den Jahren 2021-2023 machten wirksames Regieren schwierig, zeigten aber auch, dass das kuwaitische Parlament effektiver dabei war, eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive auszuüben, als dies in anderen Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025).Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung heraus (FH 2025; vergleiche CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen. Häufige Kabinettsauflösungen in den Jahren 2021-2023 machten wirksames Regieren schwierig, zeigten aber auch, dass das kuwaitische Parlament effektiver dabei war, eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive auszuüben, als dies in anderen Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vergleiche CEIP 13.3.2025). Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025). Das politische System Kuwaits weist Besonderheiten auf, die einen Vergleich mit den liberalen Demokratien der westlichen Welt erschweren. So existierten beispielsweise relativ faire und freie Wahlen neben einem Verbot politischer Parteien, und die Unantastbarkeit des Emirs ging mit einer starken Kontrolle seiner Regierung durch das Parlament einher (AC 11.2.2025) – zumindest bis zu dessen Auflösung (CEIP 13.3.2025). Nachdem die Gründung von politischen Parteien in Kuwait nicht erlaubt ist, traten Parlamentskandidaten bei Wahlen bislang als Unabhängige an, die offiziell nur Blöcke und Koalitionen im Parlament bildeten. Dennoch existieren viele Gruppen, die Parteien ähnlich sind (BS 2024). Seit der Auflösung des Parlaments im Mai 2024 haben die Parlamentsblöcke nicht mehr die Mittel, um auf nationaler Ebene politische Macht zu erlangen (FH 2025). Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend internationalen Verpflichtungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch wenn sie entsprechend der Verfassungsordnung zu keinem demokratischen Wechsel der Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vgl. BS 2024). Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vgl. FH 2025), wobei beinahe 70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024).Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend internationalen Verpflichtungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch wenn sie entsprechend der Verfassungsordnung zu keinem demokratischen Wechsel der Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vergleiche BS 2024). Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vergleiche FH 2025), wobei beinahe 70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024). Die lebhafte öffentliche Debatte (BS 2024) – wie auch die relativ hohe Wahlbeteiligung von 62 % bei der letzten Parlamentswahl im April 2024 (Qantara 10.12.2024) – deuten auf eine allgemeine Unterstützung demokratischer Institutionen und den Wunsch nach einem schrittweisen, friedlichen Übergang zu einer konstitutionellen Monarchie hin (BS 2024). Die bürgerlichen Freiheiten werden in Kuwait deutlich besser gewahrt als in vielen Nachbarländern, wobei dies nicht für alle Bevölkerungsteile gilt (AC 11.2.2025). Der Mangel an Pluralismus (z.B. die Ausgrenzung der Bidun und die soziale und politische Marginalisierung von Frauen und schiitischen Muslimen) gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (18.11.2024): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/steckbrief-204128, Zugriff 16.4.2025 - AC – Atlantic Council (11.2.2025): Monopolization is stifling Kuwait’s economy—it’s time to rethink top-down policies, https://www.atlanticcouncil.org/in-depth-research-reports/books/monopolization-is-stifling-kuwaits-economy/, Zugriff 23.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - CIA – Central Intelligence Agency (23.4.2025): World Factbook – Kuwait, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 29.4.2025 - FH – Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - Qantara – Qantara.de (10.12.2024): Ist die „Halbdemokratie“ am Ende?, https://qantara.de/artikel/kuwait-unter-neuem-emir-ist-die-halbdemokratie-am-ende, Zugriff 16.4.2025 - WB – Weltbank
(2023a): Population, total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=KW, Zugriff 29.4.2025 Sicherheitslage Die kuwaitischen Regierungsbehörden üben die vollständige Kontrolle und das Monopol über die Anwendung von Gewalt im Land aus. Die territoriale Integrität Kuwaits wurde seit der Invasion durch den Irak (1990-1991) nicht mehr in Frage gestellt. Das Land weist ein relativ geringes Maß an krimineller Gewalt auf (BS 2024). Seit 2015 wurden keine größeren Terroranschläge gemeldet (BS 2024; vgl. USDOS 12.12.2024).Die kuwaitischen Regierungsbehörden üben die vollständige Kontrolle und das Monopol über die Anwendung von Gewalt im Land aus. Die territoriale Integrität Kuwaits wurde seit der Invasion durch den Irak (1990-1991) nicht mehr in Frage gestellt. Das Land weist ein relativ geringes Maß an krimineller Gewalt auf (BS 2024). Seit 2015 wurden keine größeren Terroranschläge gemeldet (BS 2024; vergleiche USDOS 12.12.2024). Rund 13.500 US-amerikanische Soldaten sind in Kuwait stationiert. Nur in Deutschland, Japan und Südkorea gibt es mehr US-Truppen, als in Kuwait (USDOS 20.1.2025). Kuwait beherbergt die vorgelagerte Stabstelle des U.S. Army Central Command (USARCENT) und der Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve (CJTF-OIR), die irakische und syrische Partnerstreitkräfte bei Operationen gegen die Überreste der Organisation Islamischer Staat (IS) unterstützt (CRS 28.3.2025). Angesichts der allgemeinen Situation im Nahen Osten kann auch in Kuwait eine latente Bedrohung durch Terrorismus, insbesondere an Erdölanlagen, Militäreinrichtungen, Moscheen und Kirchen sowie stark frequentierten Orten wie Supermärkten, Restaurants und Hotels nicht ausgeschlossen werden (AA 11.12.2024; vgl. BMEIA 19.2.2025).Angesichts der allgemeinen Situation im Nahen Osten kann auch in Kuwait eine latente Bedrohung durch Terrorismus, insbesondere an Erdölanlagen, Militäreinrichtungen, Moscheen und Kirchen sowie stark frequentierten Orten wie Supermärkten, Restaurants und Hotels nicht ausgeschlossen werden (AA 11.12.2024; vergleiche BMEIA 19.2.2025). Die Erfahrungen Kuwaits mit der militärischen Besetzung und Befreiung in den Jahren 1990 und 1991 prägen seine Außenpolitik, die im Allgemeinen auf Neutralität, ausgewogene Beziehungen zu den Großmächten, die Achtung des Völkerrechts und die diplomatische Lösung von Konflikten ausgerichtet ist. Auf den Hamas-Angriff auf Israel im Oktober 2023 und den darauffolgenden Krieg zwischen Israel und der Hamas hat Kuwait reagiert, indem es seine Solidarität mit den Palästinensern bekräftigte, die israelischen Militäraktionen kritisierte und einen sofortigen Waffenstillstand forderte (CRS 28.3.2025). Nach der Eskalation zwischen Iran und Israel im Oktober 2024 riefen die Mitgliedsstaaten des Gulf Cooperation Councils (GCC), darunter Kuwait, zur Deeskalation auf. Die Golfstaaten versicherten Iran ihre Neutralität im Konflikt mit Israel (Reuters 3.10.2024). Auf freien Flächen und insbesondere in Wüstengebieten besteht als Folge des Golfkrieges 1991 nach wie vor eine Gefährdung durch Minen, Sprengkörper und sonstige Munition (BMEIA 19.2.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.12.2024): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise Stand – 17.04.2025 (Unverändert gültig seit: 11.12.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit-204130, Zugriff 17.4.2025 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (19.2.2025): Kuwait (Staat Kuwait) Stand 17.04.2025 (Unverändert gültig seit: 19.02.2025), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kuwait, Zugriff 17.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CRS – Congressional Research Center (28.3.2025): Kuwait: Issues for the 119th Congress, https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025 - Reuters (3.10.2024): Exclusive: Gulf states sought to reassure Iran of their neutrality in Iran-Israel conflict, sources say, https://www.reuters.com/world/middle-east/gulf-states-sought-reassure-iran-their-neutrality-iran-israel-conflict-sources-2024-10-03/, Zugriff 17.4.2025 - USDOS – United States Department of State (20.1.2025): U.S. Security Cooperation with Kuwait, https://www.state.gov/u-s-security-cooperation-with-kuwait-2/, Zugriff 17.4.2025 - USDOS – United States Department of State (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118972.html, Zugriff 17.4.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, geht allerdings wenig ins Detail, wie diese Unabhängigkeit erreicht werden sollte (BS 2024). Laut dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2023 respektiert die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Freedom House gibt dagegen an, dass Kuwait über kein unabhängiges Justizwesen verfügt. Der Emir hat das letzte Wort bei der Ernennung von Richtern, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden, der sich aus hochrangigen Richtern, dem Generalstaatsanwalt und dem stellvertretenden Justizminister zusammensetzt. Die Exekutive genehmigt Beförderungen im Justizwesen. Richter, die kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit ernannt, während Nichtstaatsbürger Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren erhalten. In politischen Fällen entscheiden die Gerichte häufig zugunsten der Regierung (FH 2025). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht laut dem erwähnten Bericht des US-Außenministeriums im Allgemeinen durch. Das Justizministerium ist verpflichtet, den Angeklagten für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens einen Dolmetscher zu bezahlen und zur Verfügung zu stellen. NGOs berichteten von Fällen, bei denen Angeklagte, die kein Arabisch sprachen oder verstanden, erst nach Beginn des Verfahrens von den gegen sie erhobenen Anklagen erfahren hätten, da die Behörden bei der Anklageerhebung keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt hätten. Wenn ausländische Arbeitskräfte keine rechtliche Vertretung haben, organisiert die Staatsanwaltschaft diese manchmal in ihrem Namen, jedoch ohne oder mit nur geringer Beteiligung der Arbeitskräfte oder ihrer Familien. Nichtstaatsangehörige Einwohner, die in Rechtsstreitigkeiten mit Staatsangehörigen verwickelt sind, behaupten häufig, die Gerichte würden Staatsangehörige bevorzugt behandeln (USDOS 23.4.2024). Trotz gesetzlicher Garantien kommt es manchmal zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nichtstaatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen festgenommen werden, können ohne ordentliches Verfahren und ohne Zugang zu Gerichten inhaftiert und abgeschoben werden (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte von NGOs über Festnahmen und Inhaftierungen von Nichtstaatsangehörigen ohne Haftbefehl durch die Polizei, angeblich im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur Abschiebung illegaler Einwohner. Es gibt jedoch auch Berichte über willkürliche Festnahmen von Staatsangehörigen. Die Behörden informieren die Inhaftierten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und gewähren ihnen Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ihrer Wahl. Für Angeklagte ohne Anwalt stellt der Staat einen Pflichtverteidiger zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).Trotz gesetzlicher Garantien kommt es manchmal zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nichtstaatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen festgenommen werden, können ohne ordentliches Verfahren und ohne Zugang zu Gerichten inhaftiert und abgeschoben werden (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte von NGOs über Festnahmen und Inhaftierungen von Nichtstaatsangehörigen ohne Haftbefehl durch die Polizei, angeblich im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur Abschiebung illegaler Einwohner. Es gibt jedoch auch Berichte über willkürliche Festnahmen von Staatsangehörigen. Die Behörden informieren die Inhaftierten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und gewähren ihnen Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ihrer Wahl. Für Angeklagte ohne Anwalt stellt der Staat einen Pflichtverteidiger zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. Diese Personen erhielten denselben Schutz wie andere Häftlinge, und die Regierung gestattet Menschenrechtsgruppen Besuche. Im Laufe des Jahres 2023 nahm die Regierung weiterhin Personen fest, denen unter anderem vorgeworfen worden war, den Emir, Staatschefs benachbarter Länder oder die Justiz beleidigt oder „Falschmeldungen verbreitet“ zu haben (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 Sicherheitsbehörden Die öffentlichen Sicherheitskräfte sind als nationale Polizei für den Gesetzesvollzug in Kuwait zuständig. Sie unterstehen dem Innenministerium (Interpol o.D.), ebenso wie die Staatssicherheit (KSS) und Küstenwache. Die kuwaitischen Streitkräfte (KAF), bestehend u.a. aus den Land-, See- und Luftstreitkräften, sind für die Außenverteidigung zuständig. Die unabhängige Nationalgarde ist für den Schutz kritischer Infrastruktur und die Unterstützung des Innen- und Verteidigungsministeriums bei Bedarf zuständig, einschließlich der Unterstützung der Landstreitkräfte der KAF im Falle eines Konflikts. Die Nationalgarde und das Innenministerium sind die führenden Organisationen der kuwaitischen Regierung im Bereich der Terrorismusbekämpfung (CIA 15.4.2025). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (15.4.2025): World Factbook – Kuwait, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 - Interpol (o.D.): Kuwait, https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-Pacific/KUWAIT, Zugriff 17.4.2025 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Mehrere ausländische Staatsangehörige gaben an, dass sie von Mitgliedern der Polizei oder Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen durch Strafverfolgungsbeamte ausgesetzt, v.a. während Verhaftungen, Einvernahmen und Untersuchungsphasen (UNCAT 6.12.2024; vgl. FH 2025). Überbelegung und unhygienische Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet (UNCAT 6.12.2024).Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Mehrere ausländische Staatsangehörige gaben an, dass sie von Mitgliedern der Polizei oder Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen durch Strafverfolgungsbeamte ausgesetzt, v.a. während Verhaftungen, Einvernahmen und Untersuchungsphasen (UNCAT 6.12.2024; vergleiche FH 2025). Überbelegung und unhygienische Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vergleiche UNCAT 6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet (UNCAT 6.12.2024). Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält. Das Innenministerium ergreift auch interne Disziplinarmaßnahmen (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig wird von einem Mangel an Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, können die Opfer die Berichte der Regierung und die Ergebnisse der internen Disziplinarmaßnahmen nutzen, um vor Zivilgerichten Entschädigung zu verlangen. Gefängnisinsassen reichten im Jahr 2023 Beschwerden wegen sexueller und körperlicher Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 den
  1. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der grundlegenden Verwaltung (BS 2024). Die Opposition fordert seit Jahren Schritte gegen Nepotismus und die endemische Korruption (BS 2024). Vorwürfe der Amtsvergehen, die von Abgeordneten gegen Minister erhoben wurden, standen im Mittelpunkt der wiederkehrenden politischen Krisen des Landes (FH 2025). Seit 2015 gibt es eine Behörde zur Bekämpfung von Korruption (Nazaha) (FH 2025), die Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger untersucht. Während Kuwait Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption gemacht hat (BS 2024), scheinen die Aktivitäten der Behörde nicht auszureichen (FH 2025). In der Vergangenheit hat es eine große Anzahl an Korruptionsfällen gegeben, allerdings führten nur wenige zur Strafverfolgung (BS 2024). Im Mai 2024 wurde ein ehemaliger Minister festgenommen, nachdem er zuvor zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Korruption verurteilt worden war. Ähnliche Urteile erhielten auch ein Unterstaatssekretär und der Leiter einer Kooperative (FH 2025).Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 den
  2. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vergleiche BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der grundlegenden Verwaltung (BS 2024). Die Opposition fordert seit Jahren Schritte gegen Nepotismus und die endemische Korruption (BS 2024). Vorwürfe der Amtsvergehen, die von Abgeordneten gegen Minister erhoben wurden, standen im Mittelpunkt der wiederkehrenden politischen Krisen des Landes (FH 2025). Seit 2015 gibt es eine Behörde zur Bekämpfung von Korruption (Nazaha) (FH 2025), die Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger untersucht. Während Kuwait Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption gemacht hat (BS 2024), scheinen die Aktivitäten der Behörde nicht auszureichen (FH 2025). In der Vergangenheit hat es eine große Anzahl an Korruptionsfällen gegeben, allerdings führten nur wenige zur Strafverfolgung (BS 2024). Im Mai 2024 wurde ein ehemaliger Minister festgenommen, nachdem er zuvor zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Korruption verurteilt worden war. Ähnliche Urteile erhielten auch ein Unterstaatssekretär und der Leiter einer Kooperative (FH 2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - TI – Transparency International
(2025): Corruption Perceptions Index: Kuwait, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/kwt, Zugriff 18.4.2025 […] Allgemeine Menschenrechtslage Zwar sind die Bürgerrechte in Kuwait gesetzlich garantiert, doch werden diese gesetzlich garantierten Rechte in der Praxis unterschiedlich auf Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige sowie auf die verschiedenen Geschlechter und auf soziale Minderheiten angewendet. Einige Artikel der Verfassung, wie z.B. das Verbot der illegalen Ausweisung und die verpflichtende kostenlose Schulbildung, richten sich ausdrücklich an kuwaitische Staatsangehörige (BS 2024). Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), jedoch schränken die Behörden die bürgerlichen Freiheiten, darunter die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vgl. AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das Kafala- oder Sponsorsystem (BS 2024). Die staatenlose Bevölkerung Kuwaits, die Bidun, ist weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024).Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), jedoch schränken die Behörden die bürgerlichen Freiheiten, darunter die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vergleiche AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das Kafala- oder Sponsorsystem (BS 2024). Die staatenlose Bevölkerung Kuwaits, die Bidun, ist weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024). Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 verbietet es Nichtstaatsangehörigen, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen (HRW 11.1.2024). Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im Gazastreifen im Oktober 2023 organisierten politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser jedoch vom Innenministerium mit Straßensperren behindert (FH 2025). Während öffentliche Versammlungen in den letzten Jahren seltener geworden sind, finden traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024).Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 verbietet es Nichtstaatsangehörigen, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen (HRW 11.1.2024). Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vergleiche BS 2024). Friedliche Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im Gazastreifen im Oktober 2023 organisierten politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser jedoch vom Innenministerium mit Straßensperren behindert (FH 2025). Während öffentliche Versammlungen in den letzten Jahren seltener geworden sind, finden traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024). Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 11.1.2024). Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch (HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die Behörden die Registrierung und Zulassung von NGOs ein, sodass viele Gruppen ohne Rechtsstatus arbeiten müssen. Vertreter zugelassener NGOs benötigen eine behördliche Genehmigung, um an Konferenzen im Ausland teilzunehmen, und kritische Gruppen können Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025). Arbeitnehmer aus dem privaten Sektor, die kuwaitische Staatsbürger sind, haben das Recht, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, sowie ein eingeschränktes Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten illegalen Arbeitskampfmaßnahmen wie Sitzstreiks und Arbeitsniederlegungen, um gegen Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025). Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - AI – Amnesty International (23.4.2024): Kuwait 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025 Todesstrafe

kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait hat

den Aufzeichnungen von Amnesty International im Jahr 2024 sechs Todesurteile vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025). Quellen: - AI – Amnesty International (8.4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025 - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet alle Formen der Meinungsäußerung, die Hass gegen eine bestimmte Gesellschaftsgruppe schüren, zu religiösen Unruhen aufrufen oder die Vorherrschaft einer ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der Privatwirtschaft gesetzlich verboten, Personen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, einer Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der Zugang zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung verwehrt.

dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Hauptwohnsitz dort hatten. Darüber hinaus hat jede Person, deren Vater kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“) verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind (BS 2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In den Medien gibt es zahlreiche Vorwürfe, dass die Polizei Staatsangehörige gegenüber Nichtstaatsangehörigen bevorzugen würde. Das Innenministerium wendet administrative Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 23.4.2024). Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vgl. FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025).Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vergleiche CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vergleiche TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vergleiche FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (17.4.2025.): Citizenship Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, Zugriff 24.4.2025 - FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000 Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift-in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025 - TTK – The Times Kuwait (15.3.2025): Nationality Law Ensures Kuwait Remains Kuwaiti, https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 Bidun Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ auch als „Bedoon“, „Bidoon“ und „Bedun“ geschrieben wird) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a). Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaftsberechtigung, das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 festgelegt war, begünstigte die Stadtbewohner Kuwaits und diejenigen, die Verbindungen zu einflussreichen Stämmen oder Familien hatten. Auf der anderen Seite versäumten es viele Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als Staatsbürger registrieren zu lassen, sei es aus Unkenntnis oder Unverständnis der neuen Rechtslage und ihrer Auswirkungen, aufgrund von Analphabetismus oder weil sie keine Dokumente vorweisen konnten, die ihre Verbindung zum Staatsgebiet belegten (MRG 16.10.2023b; vgl. AI 17.8.2023). Eine zweite, kleinere Gruppe der Bidun lebte zuvor in benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde in den 1960er und 1970er Jahren in die kuwaitische Armee und Polizei rekrutiert (MRG 16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait nach Einschätzung der auf Minderheitenrechte spezialisierten NGO Minority Rights Group vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates besitzt (MRG 16.10.2023b).Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaftsberechtigung, das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 festgelegt war, begünstigte die Stadtbewohner Kuwaits und diejenigen, die Verbindungen zu einflussreichen Stämmen oder Familien hatten. Auf der anderen Seite versäumten es viele Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als Staatsbürger registrieren zu lassen, sei es aus Unkenntnis oder Unverständnis der neuen Rechtslage und ihrer Auswirkungen, aufgrund von Analphabetismus oder weil sie keine Dokumente vorweisen konnten, die ihre Verbindung zum Staatsgebiet belegten (MRG 16.10.2023b; vergleiche AI 17.8.2023). Eine zweite, kleinere Gruppe der Bidun lebte zuvor in benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde in den 1960er und 1970er Jahren in die kuwaitische Armee und Polizei rekrutiert (MRG 16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait nach Einschätzung der auf Minderheitenrechte spezialisierten NGO Minority Rights Group vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates besitzt (MRG 16.10.2023b). In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ wenige Nachteile, sie konnten z.B. standesamtliche Ehen schließen und andere Dokumente erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b).In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ wenige Nachteile, sie konnten z.B. standesamtliche Ehen schließen und andere Dokumente erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vergleiche Alshammiry 28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b). Die Behörden stellten Bidun keine Ausweispapiere mehr aus und drängten sie, ihre „wahre“ Staatsangehörigkeit anzugeben, um ihren Status zu legalisieren und eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu kaufen, ein Vorgang, der offenbar mit Wissen und sogar mit Unterstützung der kuwaitischen Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu untergraben (MRG 16.10.2023b). Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er Jahren kaum verändert. Die Regierung behauptet zwar, dass die Bidun die gleichen Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als illegale Einwohner und stellt sie als opportunistische Ausländer dar, die ihre ursprünglichen Dokumente vernichtet haben, um in Kuwait bleiben und die Sozialleistungen des Staates in Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c). Zugang zu Dokumenten In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c). Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020). Die „Referenz-“ oder „Ausweiskarten“ können für begrenzte Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten erhalten haben, befinden sich in einer prekäreren Lage, da ihnen der Zugang zu den grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 16.10.2023c).Die „Referenz-“ oder „Ausweiskarten“ können für begrenzte Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vergleiche Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten erhalten haben, befinden sich in einer prekäreren Lage, da ihnen der Zugang zu den grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 16.10.2023c). Um die Referenzkarten (MRG 16.10.2023c) bzw. Überprüfungs- oder Sicherheitskarten zu erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein Jahr, manchmal auf nur drei Monate (UKHO 8.2024; vgl. Landinfo 24.8.2020). Ohne gültige Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 24.8.2020; vgl. AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener Karte gestattet würde (UKHO 8.2024).Um die Referenzkarten (MRG 16.10.2023c) bzw. Überprüfungs- oder Sicherheitskarten zu erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein Jahr, manchmal auf nur drei Monate (UKHO 8.2024; vergleiche Landinfo 24.8.2020). Ohne gültige Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 24.8.2020; vergleiche AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener Karte gestattet würde (UKHO 8.2024). Viele Bidun erneuern die Karten jedoch nicht, da sie dabei Gefahr laufen, eine falsche, nicht kuwaitische Staatsangehörigkeit zugewiesen zu bekommen, was es für sie noch schwieriger macht, ihre Staatenlosigkeit jemals zu beenden (AI 23.4.2024). Das Zentrale System stellte häufig Karten aus, die den Inhaber als irakischen, saudischen, iranischen oder anderen Staatsangehörigen auswiesen, wobei es unklar schien, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist, und es kein ordnungsgemäßes Verfahren zu geben scheint, mit dem Bidun diese Feststellungen anfechten können (HRW 11.1.2024). Anekdotischen Berichten zufolge üben Beamte des Zentralen Systems auch Druck auf Antragsteller aus, eine alternative Staatsangehörigkeit anzugeben (oder „offenzulegen“), wobei ihnen mit der Sperrung ihrer Bankkonten und dem Entzug ihrer Führerscheine gedroht wurde, falls sie dies nicht akzeptieren würden (UKHO 8.2024). Bidun mit Referenzkarten müssen beim Zentralen System eine Genehmigung beantragen, um grundlegende zivile Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zu erhalten. Bidun, die solche Dokumente beantragen, werden jedoch häufi

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